100.2018.364/365U ARB/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. April 2019 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012-2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. September 2018; 100 17 10, 11, 39 und 200 17 9, 10, 37)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 6. September 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für die Jahre 2012 und 2013 auf ein steuer- bares Einkommen von Fr. 68'772.-- bzw. Fr. 0.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie von Fr. 79'924.-- bzw. Fr. 12'604.-- bei der direkten Bundessteuer. Das steuerbare Vermögen legte die Steuerver- waltung sowohl für 2012 als auch für 2013 auf Fr. 0.-- fest. Am 3. Oktober 2016 erhob A.________ gegen die Veranlagungsverfügungen 2012 und 2013 Einsprache. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, die Ver- anlagungen 2012 und 2013 seien bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Ausrichtung einer Leistung der Invalidenversicherung (IV) zu sistieren. Am 6. Dezember 2016 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen ab. Gleichentags veranlagte die Steuerverwaltung A.________ für das Steuerjahr 2014, wobei sie sowohl das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer als auch das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- festsetzte. Auf die gegen die Veranlagungen des Steuerjahrs 2014 erhobenen Einsprachen trat die Steuerverwaltung mangels Beschwer nicht ein (Entscheide vom 5.1.2017). B. Am 5. bzw. 25. Januar 2017 reichte A.________ gegen die Einsprache- entscheide betreffend die Steuerjahre 2012 und 2013 bzw. die Nicht- eintretensentscheide betreffend das Steuerjahr 2014 Rekurs und Be- schwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) ein. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 wies die StRK das Gesuch um Sistierung der Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerjahre 2012 und 2013 ab. Nachdem sie alle Verfahren vereinigt hatte, wies sie mit Ent- scheiden vom 18. September 2018 die Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wies sie ebenfalls ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 3 C. Gegen die Entscheide der StRK hat A.________ mit Eingabe vom 29. Ok- tober 2018 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer der Jahre 2012-2014 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung der an- gefochtenen Entscheide und die Sistierung der Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden IV-Verfahrens sowie allenfalls eine Korrektur der Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2014. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 1. November 2018 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 19. November 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingaben vom 7. Januar 2019, 25. Januar 2019, 7. Februar 2019 und 26. Februar 2019 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und darum ersucht, dass mit einem Zwischenentscheid über die amtliche Verbeiständung befunden werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägung (vgl. hinten E. 5) einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). 1.3Gemäss Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung in die einzelrichter- liche Zuständigkeit. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 5 2. Das primäre Anliegen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer hat um Leistungen der IV ersucht. Gegen die abschlägige Verfügung der zuständigen IV-Stelle hat er Beschwerde erhoben, über die – soweit aktenkundig – noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Wegen des noch ausstehenden IV- Entscheids verlangt der Beschwerdeführer die Sistierung der Steuer- veranlagungen der Jahre 2012-2014. Er begründet dies damit, dass im Fall einer nachträglichen Leistung der ihm für die Jahre 2012-2014 zu- stehenden Renten eine Besteuerung der Gesamtleistung im Zeitpunkt der Auszahlung zu einer höheren Steuerbelastung führen würde als eine Be- rücksichtigung des Rentenanspruchs in den früheren Steuerjahren. 3. 3.1Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie gewisse seiner Eingaben nur in der Prozessgeschichte aufgeführt habe bzw. «nur Un- wichtiges zusammengefasst und Relevantes nicht erwähnt habe». Dies stelle eine unvollständige Sachverhaltsermittlung dar. Zudem seien be- stimmte Eingaben weder der kantonalen Steuerverwaltung noch der Eidge- nössischen Steuerverwaltung zugestellt worden (Beschwerde S. 18). Durch diese Unterlassung habe die StRK gleichzeitig ihre «Beweisabnahme- pflicht» verletzt. Sowohl die kantonale Steuerverwaltung als auch die Eid- genössische Steuerverwaltung hätten von der Vorinstanz befragt werden müssen, ob die Berechnungen des Beschwerdeführers zur Besteuerung der erwarteten IV-Leistungen richtig seien (Beschwerde S. 3; Stellung- nahme vom 26.2.2019 S. 5 f.). 3.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 6 rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2, 2012 S. 109 E. 2.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f.; BGE 142 II 154 E. 4.2, 140 II 262 E. 6.2). 3.3Diesen Anforderungen hat die StRK Genüge getan: Sie hat in den angefochtenen Entscheiden die nach ihrer Rechtsauffassung wesentlichen Argumente dargelegt und aufgezeigt, weshalb eine allfällige Nachzahlung von IV-Renten keine Auswirkungen auf die Veranlagung der Steuerjahre 2012-2014 hat, sodass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte An- fechtung möglich war. Anders als er meint, musste sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem Ein- wand auseinandersetzen. Der Sachverhalt ist zudem in den entscheid- wesentlichen Punkten erstellt und unbestritten, zumal sich der Be- schwerdeführer sowohl vor der Steuerverwaltung als auch vor der StRK hinreichend zu den entscheidwesentlichen Sachverhaltsfragen hat äussern können. Wie die entsprechenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind und ob der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen ist, stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründetheit der Beschwerde dar (vgl. dazu etwa auch BVR 2018 S. 310 E. 3.5). Da die kantonale Steuer- verwaltung mit Vernehmlassungen vom 22. März 2017 (act. 3B pag. 176; act. 3A pag. 63) die Abweisung der Rechtsmittel für die Steuerjahre 2012- 2014 beantragt hat und die StRK diesen Anträgen gefolgt ist, war Letztere zudem nicht gehalten, sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen (Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG). Gleiches gilt für die Eidgenössische Steuerverwaltung, die ohnehin auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hatte (vgl. Ver- fügungen der StRK vom 11.4.2017, act. 3B pag. 178 und act. 3A pag. 107). Die Vorinstanz hat dabei auch nicht ihre «Beweisabnahmepflicht» miss- achtet: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Berechnungen hätten von der kantonalen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuer- verwaltung überprüft werden sollen, durfte die Vorinstanz im Rahmen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 7 antizipierten Beweiswürdigung ohne weiteres auf die Beweisabnahme ver- zichten, da die Berechnungen ohnehin keine Auswirkungen auf die End- entscheide entfaltet hätten (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.6; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3). Von einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein. 4. Der Beschwerdeführer stellt vor Verwaltungsgericht ein (sinngemässes) Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren betreffend die Steuerjahre 2012-2014 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids: 4.1Spezialgesetzlich ist die Einstellung des einen Verfahrens bis zum Entscheid im anderen Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist des- halb zu prüfen, ob eine Sistierung wegen der in Art. 38 VRPG genannten Gründen geboten ist (vgl. Art. 151 StG). Danach kann die instruierende Be- hörde das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag hin einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspiel- raum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflicht- gemäss ausfüllen. Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Be- deutung ist (vgl. zum Ganzen BVR 2003 S. 433 E. 3 und 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 38 N. 2 und 11; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 134 N. 14). In steuerrechtlichen Verfahren besteht generell kein An- spruch auf Sistierung. Insbesondere aufgrund des öffentlichen Interesses an einer periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern kommt eine Sistierung nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 134 N. 14 und Art. 142 N. 19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 8 4.2Der Beschwerdeführer erachtet eine Sistierung mit Blick auf das hängige Verfahren um Ausrichtung von IV-Leistungen als geboten. Damit stellt sich die Frage, ob eine allfällige Zusprechung einer IV-Rente einen Einfluss auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2012-2014 haben könnte. Wesentlich hierfür ist die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem solche Leistungen aus steuerrechtlicher Sicht als zugeflossen gelten. Nach steuer- rechtlichen Grundsätzen gilt ein Einkommen dann als zugeflossen und da- mit als erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. Realisationsprinzip). Voraussetzung für das Zufliessen ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentums- erwerb sein kann (vgl. BGE 113 Ib 23 E. 2e; BGer 2C_179/2007 vom 14.12.2007 E. 4.1; VGE 2009/320/321 vom 16.2.2010 E. 2.4 je mit Hin- weisen). Einkünfte, welche auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch beruhen, fliessen der steuerpflichtigen Person in dem Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtsanspruch von der zuständigen Behörde verbindlich mit rechtskräftiger Verfügung bzw. rechtskräftigem Entscheid festgestellt worden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N. 84). Werden in einer Bemessungsperiode Einkünfte realisiert, die ordentlicherweise in anderen Perioden zufliessen würden, so wäre dem Gebot der perioden- gerechten Zuordnung optimal entsprochen, wenn diese Einkünfte auf die betreffenden Perioden verteilt würden. Dies würde bedeuten, dass bei Nachzahlungen eine rückwirkende Korrektur der entsprechenden Perioden- einkommen erfolgen müsste und die Vorauszahlungen auf die künftigen Bemessungsperioden vorzutragen wären. Ein solches Vorgehen wider- spricht aber dem Zuflussprinzip und ist administrativ nicht realisierbar. Im Fall einer Nachzahlung von IV-Renten bedeutet dies, dass sie erst in dem Steuerjahr als realisiert gelten und besteuert werden, in dem der Renten- anspruch (rechtskräftig) festgestellt worden ist (StRK 17.2.2004, in BVR 2004 S. 433 E. 3 mit Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 22 N. 9 und 15). 4.3Es ist unbestritten, dass in den hier interessierenden Steuerjahren keine rechtskräftige Verfügung bzw. kein rechtskräftiger Entscheid über die Ausrichtung von IV-Leistungen ergangen ist. Vielmehr ist das vom Be- schwerdeführer eingeleitete IV-Verfahren nach wie vor bei der zuständigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 9 Rechtsmittelinstanz hängig (vgl. u.a. Beschwerde S. 6). Selbst wenn im laufenden IV-Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers eine Leistung gesprochen würde, wäre für den steuerrechtlichen Zufluss der Einkommen – auch wenn diese rückwirkend für die Jahre 2012-2014 ausgerichtet würden bzw. diese Steuerjahre noch nicht veranlagt worden wären – das Rechtskraftdatum des Entscheids der Rechtmittelinstanz in IV-Verfahren ausschlaggebend. Gleiches gilt für die angeblich bevorstehenden Ent- scheide über die Ausrichtung von Krankentaggeld bzw. von Schadenersatz aus einem Staatshaftungsverfahren, soweit diese Leistungen überhaupt steuerbar wären (vgl. Beschwerde S. 6; Eingabe vom 26.2.2019 S. 3). Da- ran ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerde- führers zur Veranlagungsverjährung nichts (Art. 162 StG; Art. 120 DBG; vgl. Beschwerde S. 2). Die Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2014 sind dementsprechend nicht vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig. Damit ist das (erneut) gestellte Sistierungsgesuch bezüglich der Rechts- mittelverfahren vor Verwaltungsgericht abzuweisen. 4.4Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus der Ansicht, die StRK habe das Gesuch um Sistierung der bei ihr hängigen Rechtmittelverfahren zu Unrecht abgelehnt und erhebt (sinngemäss) auch Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der StRK vom 18. Januar 2017 (vgl. vorne Bst. B; Beschwerde S. 4). – Gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG sind «andere Zwischenverfügungen», die weder Zuständigkeit noch Aus- stand oder Ablehnung regeln, selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Art. 61 Abs. 3 VRPG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid an- fechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die mit Zwischenverfügung der StRK vom 18. Januar 2017 verweigerte Sistierung auf die hier angefochtenen Endentscheide der StRK vom 18. September 2018 auswirkt. Der Ausgang des IV-Verfahrens hat, wie be- reits aufgezeigt, keinen Einfluss auf die Veranlagung der Steuerjahre 2012-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 10 2014 (vgl. E. 4.3 hiervor). Daraus erhellt einerseits, dass auch im vor- instanzlichen Verfahren kein Anlass bestand, die Verfahren zu sistieren und dass andererseits die entsprechende Zwischenverfügung in Bezug auf die Endentscheide keinerlei Wirkung entfaltet. Soweit sich die Verwaltungs- gerichtsbeschwerden inhaltlich gegen die Zwischenverfügung vom 18. Ja- nuar 2017 richten, erweisen sie sich daher als unbegründet und sind abzu- weisen (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 141 Fn. 263). 5. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Steuerjahre 2012-2014 seien rechtsfehlerhaft veranlagt worden. Soweit er eine Höherveranlagung anstrebt, um im Fall einer späteren Rentenzahlung allfällige mit der Aus- zahlung einer grösseren Kapitalleistung einhergehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen, sind die Steuerverwaltung und die StRK mangels Beschwer auf die Rechtsmittel nicht eingetreten, soweit sie die Frage der Beschwerdelegitimation nicht offengelassen haben. – Die Rekurs- bzw. Be- schwerdebefugnis der steuerpflichtigen Person (Art. 195 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) richtet sich nach den allgemeinen Legiti- mationsvoraussetzungen (vgl. statt vieler VGE 2016/214/215 vom 1.12.2017 E. 2.2. mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1; VGE 2016/214/215 vom 1.12.2017 E. 2.2, 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2, 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.2.1, je auch zum Folgenden). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuer- belastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveran- lagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 11 gesamthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder Konkurrenz der ordent- lichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2017/243/244 vom 26.10.2018 E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1). Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechts- schutzinteresse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen). Da die Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2014 keine Auswirkungen auf die Veranlagung des Steuerjahrs haben, in dem eine allfällige IV-Leistung zu- fliessen würde (und umgekehrt), fehlt es an einem schutzwürdigen Inter- esse des Beschwerdeführers an einer allfälligen Erhöhung seiner Steuer- faktoren (vgl. auch vorne E. 4.3) und damit an einer nötigen Prozess- voraussetzung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist insofern nicht einzutreten. 6. Weiter strittig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsmittel zu Recht die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung verweigert hat. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 12 aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.2Die StRK ist zu Recht von der Aussichtslosigkeit sämtlicher Rechts- mittel des Beschwerdeführers ausgegangen: In Bezug auf die Steuerjahre 2012 und 2013 hat der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, weshalb die Steuerverwaltung mit ihren Ausführungen, dass Rentennachzahlungen der IV erst mit Rechtskraft der Leistungsverfügung steuerlich zu erfassen sind, Recht verletzt haben soll. Dasselbe gilt in Be- zug auf das Steuerjahr 2014, wobei sich der Beschwerdeführer durch die Wiederholung von allgemein gehaltenen Argumentationen zur Be- schwerdelegitimation aus früheren Rechtsschriften nicht (genügend) mit seiner mangelnden Beschwer auseinander gesetzt hat. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung durch die StRK hält damit der Rechtskontrolle stand. 7. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Das Gesuch um Sistierung der Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012-2014 ist abzuweisen. Die Beschwerden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer 2012-2014 sowie die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 13 8. 8.1Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch auch vor dem Verwaltungs- gericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands ersucht. 8.2Auch die Beschwerden vor Verwaltungsgericht müssen als aus- sichtslos bezeichnet werden. Die StRK hat schlüssig dargelegt, warum auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht einzutreten war bzw. diese abgewiesen werden mussten. Der Beschwerdeführer hat sich damit nicht auseinandergesetzt und bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vor- instanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Damit sind die Erfolgsaus- sichten seiner Rechtsmittel als wesentlich geringer zu beurteilen als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers zu prüfen oder zu beurteilen wäre, ob die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen nicht gehalten, über das Gesuch mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden, da nach Einreichung der (selber verfassten) Rechtsmittel und des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sind, die einen umgehenden Entscheid über das Ersuchen erforderlich gemacht hätten (BVR 2016 S. 369 E. 4.3; VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 4.2 f.). Weder die StRK in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. November 2018 noch die Steuerverwaltung in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 haben zu den Verwaltungsgerichtsbeschwerden Stellung genommen, sodass kein Anlass bestanden hat, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen bzw. den Beschwerdeführer zu weiteren Stellungnahmen einzuladen (vgl. Verfügung vom 5.2.2019 [act. 10]). Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pau- schalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.04.2019, Nrn. 100.2018.364/365U, Seite 15 7. Zu eröffnen: