100 2018 363

100.2018.363U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2019 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen sowie als Beigeladene C.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Lärmanzeige; Nichteintreten auf Beschwerde; Verfahrens- und Parteikosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2018; vbv 123/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.363U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ GmbH bezweckt die Ausführung von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten und betreibt in B.________ eine mechanische Reparatur- und Produktionswerkstatt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 gelangte der Nachbar A.________ mit einer Anzeige an die Einwohnergemeinde (EG) B.. Er führte aus, in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2017 seien von ca. 22 bis 0.30 Uhr fast ununterbrochen Traktoren in Betrieb gewesen; am Morgen seien ab 4.25 Uhr regelmässig Traktoren gestartet worden und ab 6 Uhr sei fast dauernd Motorenlärm zu hören gewesen. Derartige Arbeiten verstiessen gegen Vorschriften des Gemeinde- polizeireglements vom 10. November 2008 über die Einhaltung der Nacht- ruhe. Am 6. Juli 2017 präzisierte A. seine Anzeige mit dem Antrag, die verantwortlichen Personen seien angemessen zu bestrafen. Er wolle sich am Verfahren als Partei beteiligen. Soweit es um verwaltungs- rechtliche Sanktionen gehe, beteilige er sich ebenfalls als Partei und bean- trage, es seien geeignete Massnahmen für allfällige künftige Widerhand- lungen vorerst bloss anzudrohen. Mit Verfügung vom 29. November 2017 verzichtete die EG B.________ auf den Erlass verwaltungsrechtlicher Massnahmen und auf die Auferlegung einer Busse. B. Am 21. Dezember 2017 erhob A.________ Beschwerde an das Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland mit dem Antrag, die Verfügung vom 29. November 2017 sei aufzuheben und die Verantwortlichen der C.________ GmbH seien angemessen zu bestrafen. Das Regierungs- statthalteramt lud in der Folge die Gesellschaft zum Verfahren bei und führte eine Instruktionsverhandlung durch. Eine einvernehmliche Lösung, die unter anderem den Rückzug der Anzeige beinhaltet hätte, kam nicht zustande. Am 18. Oktober 2018 leitete das Regierungsstatthalteramt die Sache, soweit die Frage nach einer allfälligen Bestrafung betreffend, zum Entscheid über die Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht weiter (Ziff. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.363U, Seite 3 Abs. 1 des Dispositivs). Soweit weitergehend trat es auf die Beschwerde nicht ein (Verzicht auf verwaltungsrechtliche Massnahmen; Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs). Im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auferlegte es A.________ Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Ziff. 2 des Dispositivs) und verpflichtete diesen, der C.________ GmbH Parteikosten von Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen (Ziff. 3 des Dispositivs). C. A.________ hat am 29. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2018 seien aufzuheben; eventuell seien die Verfahrens- und Parteikosten massiv her- abzusetzen. Die EG B.________ hat am 8. November 2018 darauf ver- zichtet, eine Beschwerdeantwort einzureichen und Anträge zu stellen. Ebenso haben das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und die C.________ GmbH mit Eingaben vom 13. November 2018 bzw. 4. Januar 2019 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerdesache verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.363U, Seite 4 1.2Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist einzig das Nichteintreten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland in Verbindung mit der Kostenliquidation (vorne Bst. B und C; zur Klärung der Zuständig- keit zwischen den Verwaltungsjustiz- und Strafbehörden aufgrund der Weiterleitung vgl. VGE 2018/355 vom gleichen Tag wie das vorliegende Urteil). Der Streitwert liegt dabei unter Fr. 20'000.--. Solche Angelegenhei- ten behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin- nen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die kommunale Verfügung vom 29. November 2017, die dem vorlie- genden Verfahren zugrunde liegt, enthielt in der Sache zwei Anordnungen: Einerseits verzichtete die Gemeinde im Zusammenhang mit der Lärman- zeige des Beschwerdeführers auf den Erlass verwaltungsrechtlicher Mass- nahmen, andererseits auf die Auferlegung einer Busse (vorne Bst. A). Ge- gen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (vorne Bst. B). Das Regierungsstatthalteramt hat im angefochtenen Entscheid die Frage aufgeworfen, ob sich die Rechtsvorkehr überhaupt auf den «verwal- tungsrechtlichen Aspekt der angefochtenen Verfügung» beziehe; dement- sprechend sei fraglich, ob der Verzicht auf den Erlass verwaltungsrecht- licher Massnahmen (mit-)angefochten und damit Teil des zu beurteilenden Streitgegenstands sei. Die Frage könne jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich nicht hinreichend begründet sei. Soweit der Verzicht auf eine verwaltungsrechtliche Sanktion ange- fochten werde, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. II/2). Als inso- weit unterliegende Partei habe der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen und der Beigeladenen Parteikosten zu ersetzen (E. III/2 und 4). Der Beschwerdeführer stellt sich vor Verwaltungsgericht auf den Stand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.363U, Seite 5 punkt, er habe weder im kommunalen noch im vorinstanzlichen Verfahren den Erlass verwaltungsrechtlicher Sanktionen beantragt. Das Regierungs- statthalteramt ist deshalb seiner Ansicht nach zu Unrecht davon ausgegan- gen, (auch) in diesem Punkt sei Beschwerde erhoben worden. Die Kosten- regelung der Vorinstanz entbehre folglich jeder Grundlage. 2.2Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung der Be- schwerde- oder Klageschrift hängig (Art. 16 Abs. 2 VRPG). Im Beschwer- deverfahren ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VRPG Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Bst. a), sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Bst. b). Parteieingaben haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten. Bei Rechtsmitteln ist ein klarer Beschwerdewille erforderlich (BVR 2015 S. 193 E. 2.5). Das erfordert die Rechtssicherheit und liegt zu- dem im Interesse der betreffenden Partei, nicht unerwartet ein Kostenrisiko einzugehen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d). Wer nicht als Partei (oder Vor- instanz) am Beschwerdeverfahren beteiligt ist, kann nach den Grundsätzen der Kostenverlegung von Art. 108 VRPG nicht mit Verfahrens- oder Partei- kosten belastet werden. 2.3Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde an das Regie- rungsstatthalteramt vom 21. Dezember 2017 den Antrag gestellt, die kom- munale Verfügung sei aufzuheben und die Verantwortlichen des ange- zeigten Unternehmens seien angemessen zu bestrafen (vorne Bst. B). Auch wenn sich der Aufhebungsantrag – für sich allein betrachtet – auf die ganze Verfügung bezieht, spricht bereits das Rechtsbegehren für eine An- fechtung nur im Strafpunkt; denn nur in diesem Punkt enthält die Rechts- mitteleingabe mit dem Begehren auf Bestrafung einen (reformatorischen) Antrag. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Begründung, die pra- xisgemäss zur Auslegung der gestellten Anträge heranzuziehen ist (vgl. statt vieler BVR 2015 S. 468 E. 4.2 mit Hinweisen). Weshalb der Verzicht auf verwaltungsrechtliche Sanktionen rechtswidrig sein soll, wird dort mit keinem Wort thematisiert. Das entspricht auch der Auffassung der Vorinstanz (Nichteintreten zufolge fehlender Begründung; angefochtener Entscheid E. II/2). Anders als im Verwaltungsverfahren hat der Beschwer- deführer insbesondere nicht verlangt, es seien geeignete verwaltungsrecht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.363U, Seite 6 liche Massnahmen für allfällige künftige Widerhandlungen vorerst (förmlich) anzudrohen (vorne Bst. A). 2.4Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht vorgeworfen werden, er habe sich widersprüchlich verhalten oder in anderer Weise gegen das Ge- bot von Treu und Glauben verstossen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; vgl. zur Tragweite dieses Grundsatzes in der Verwaltungsrechtspflege etwa BVR 2011 S. 564 E. 4.2.2, 2002 S. 25 E. 3d). Das Regierungsstatthalteramt hat sich in seinen prozessleitenden Verfügungen nicht näher zum Streitgegenstand des Verfahrens geäussert; auch der Betreff war mit «Lärmanzeige i.S. Gemeindepolizeireglement vom

  1. Januar 2009 (Verfügung vom 29. November 2017)» allgemein umschrie- ben. Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich darauf hingewiesen, die Beschwerde richte sich «explizit nur gegen den administ- rativstrafrechtlichen Teil der angefochtenen Verfügung» (Vorakten RSA pag. 35). Dem hat der Beschwerdeführer in seinen weiteren Eingaben nicht widersprochen. Wohl wurden an der Instruktionsverhandlung vom 4. Mai 2018 auch baupolizeiliche Aspekte angesprochen, um eine einvernehmli- che Gesamtlösung zu erreichen (vgl. Vorakten RSA pag. 96 und 98). Der Beschwerdeführer selber hat dabei die Notwendigkeit baulicher Massnah- men aufgegriffen, um die Nachtruhe zu gewährleisten (z.B. Lärmschutz- wand; Vorakten RSA pag. 101 f. und 125). Daraus lassen sich indes keine Rückschlüsse auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ziehen. Denn eine (hier letztlich gescheiterte) gütliche Einigung kann auch Regelungen umfassen, die ausserhalb des Rechtsverhältnisses liegen, das Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. für den Zivilprozess BGer 4A_128/2011 vom 1.7.2011 E. 2; Max Kummer, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 149). Bei dieser Ausgangslage bestand für das Regierungsstatthalteramt kein Grund, von der Anfechtung (auch) des Verzichts auf verwaltungsrechtliche Sanktionen auszugehen. Soweit es einen entsprechenden Beschwerdewillen in Betracht gezogen hat, wäre es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an ihm gelegen, beim Be- schwerdeführer nachzufragen und für Klärung zu sorgen. Offenlassen konnte es die Frage – nicht zuletzt mit Blick auf die Kostenverlegung – jedenfalls nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.363U, Seite 7 2.5Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheis- sen. Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal die Vorinstanz für die Klärung der Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsjustiz- und Strafbehörden richtigerweise keine Kosten erhoben hat. Die auf das Nicht- eintreten entfallenden Parteikosten der Beigeladenen, welche die Vor- instanz dem Beschwerdeführer auferlegt hat, sind vom Kanton Bern (Re- gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Dass dieser Aufwand entstanden ist, hat in erster Linie die Vorinstanz zu verantworten, indem sie die Beigeladene in ein Verfahren einbezogen hat, das gar nie anhängig gemacht wurde. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, die Beigeladene habe sich nicht zu den angeblich beantragten verwaltungsrechtlichen Massnahmen geäussert, weshalb in dieser Hinsicht gar kein Aufwand angefallen sei. Die Vorinstanz selber ist aber von einem ersatzpflichtigen Aufwand ausgegangen, wie sie in ihren Erwägungen zur Kürzung der übersetzten Honorarnote festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. III/4.6). Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, hier korri- gierend einzugreifen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentschädigung sind zudem nicht erfüllt, kann doch nicht von einem aufwendigen Verfahren gesprochen werden (vgl. etwa BVR 2013 S. 423 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.363U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 18. Ok- tober 2018 werden aufgehoben. Für das Verfahren vor dem Regierungs- statthalteramt Bern-Mittelland werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) hat der Bei- geladenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
  3. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
  • der Beigeladenen Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2018 363
Entscheidungsdatum
09.05.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026