100.2018.350U DAM/BER/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juni 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. September 2018; 2017.POM.589)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der montenegrinische Staatsangehörige A.________ wurde am ... 1990 geboren. Am 13. April 2001 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 11. August 2015 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen Raubes, Nötigung (und Versuchs dazu), Diebstahls (Versuch), Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung unter Verursachung eines grossen Schadens, teilweise mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz (viele Straftaten mehrfach begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.--. Es schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probe- zeit auf drei Jahre fest. Den bedingt gewährten Vollzug für zwei Geldstrafen aus dem Jahr 2009 von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- bzw. 20 Tagessätzen à Fr. 40.-- widerrief das Obergericht nicht, verlängerte aber die jeweilige Pro- bezeit um ein Jahr. Am 1. März 2016 trat A.________ den Strafvollzug an. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 widerrief das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Nieder- lassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es anordnete, dass er das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 21. September 2018 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 2. November 2018. Während Hängigkeit des Verfahrens war
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 3 A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (8.4.2018), wobei die Probezeit auf ein Jahr und zwei Monate festgelegt wurde. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 22. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. 2. Eventualiter sei die B-Bewilligung zu erteilen. 3. Subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. 4. Ansonsten sei die Sache zurückzuweisen. 5. Die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 hat der (damalige) Abteilungspräsi- dent A.________ darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsge- richtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Am 5./6. November 2018 hat A.________ darum ersucht, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Nichteintreten auf Rechtsbegehren 2 und 3). Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Inwiefern die Prozessvoraussetzun- gen hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 nicht erfüllt sein könnten (vorne Bst. C), führt die POM nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt zudem den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Rechtsbegehren 3 betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 5.2). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als ei- nem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausge- setzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 5 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlas- sungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro- chen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 11. August 2015 vom Obergericht des Kantons Bern wegen verschiedener Delikte rechtskräftig zu einer Frei- heitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was er nicht bestreitet (Be- schwerde Ziff. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmass- nahme jedoch als unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 3.1). 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes- sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be- ziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 2.4Wird eine Person weggewiesen, die ‒ wie hier ‒ zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss die Frage der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrecht- lichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 6 S. 543 E. 4.1). In die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen ist somit grundsätzlich auch das Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung sei un- zumutbar (Beschwerde Ziff. 3.3). 3. 3.1Die POM ist bei der umfassenden migrationsrechtlichen Interessen- abwägung von einem schweren Verschulden ausgegangen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4a/cc). Sie hat in erster Linie auf die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers aus finanziellen Motiven im sensiblen Bereich der Betäubungsmittel (Heroin) und das Strafmass von 42 Monaten verwiesen. Bereits aufgrund des schweren Verschuldens des Beschwer- deführers bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendi- gung seines Aufenthalts in der Schweiz (E. 4a/cc). Dieses Interesse erhält nach Ansicht der Vorinstanz durch das allgemeine Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch zusätzliches Gewicht: Bei ihm ergebe sich das Bild einer Person, die er- hebliche Mühe bekunde, ihr Leben innerhalb der gesetzlichen Regeln des Zusammenlebens zu gestalten. Dies werde auch durch sein Vorleben un- terstrichen. Weder die Verurteilungen zu (bedingten) Geldstrafen noch die Untersuchungshaft bzw. ein laufendes Strafverfahren hätten ihn von der Deliktsbegehung abhalten können (E. 4b/bb). Ein gewisses Risiko weiterer Straftaten lasse sich nicht von der Hand weisen, habe der Beschwerde- führer doch mehrfach und auch während laufender Probezeit bzw. laufen- dem Strafverfahren und nach der Untersuchungshaft delinquiert. Ein derar- tiges Verhalten lasse auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine be- trächtliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schlies- sen. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine Steigerung der kriminellen Energie feststellbar. Angesichts der laufenden Probezeiten sowie insbe- sondere des drohenden Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung er- laube das seit 2010 klaglose Verhalten kaum Rückschlüsse darauf, wie er sich bewähren werde, wenn der entsprechende Druck weggefallen sei. Die berufliche und familiäre Einbindung habe ihn schon früher nicht von Straf- taten abzuhalten vermocht. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sowie die günstige Legalprognose der Bewährungs- und Vollzugsdienste
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 7 des Kantons Bern spielten ausländerrechtlich keine ausschlaggebende Rolle (E. 4c/bb f.). Insgesamt geht die Vorinstanz von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und an dessen Entfernung aus der Schweiz aus (E. 4d). 3.2Was die den öffentlichen Interessen entgegenzustellenden privaten Interessen angeht, kommt die POM zu folgenden Erkenntnissen: Der Be- schwerdeführer halte sich schon lange in der Schweiz auf, womit grund- sätzlich ein gewichtiges Bleibeinteresse korreliere. Er habe sich jedoch nicht in einem Grad zu integrieren vermocht, welcher mit der Dauer seines Aufenthalts Schritt halten würde. Bereits die erhebliche und nicht einmalige Straffälligkeit spreche gegen eine erfolgreiche Integration. Aus der Er- werbsbiografie des Beschwerdeführers und seinen hohen Schulden schliesst sie, von einer wirklich gelungenen beruflich-wirtschaftlichen In- tegration könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Es sei nicht dokumentiert, dass er gefestigte soziale Kon- takte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Dass er die deutsche Sprache einigermassen beherrsche, könne nach ei- nem Aufenthalt von ca. 17 Jahren im Kanton Bern ohne weiteres erwartet werden. Gesamthaft betrachtet sei angesichts der langen Aufenthaltsdauer von einer eher unterdurchschnittlichen Integration auszugehen (angefoch- tener Entscheid E. 5b). Weiter sind die Chancen einer Reintegration in Montenegro nach Ansicht der POM intakt, zumal der Beschwerdeführer dort seine Kindheit verbracht habe, mit den kulturellen und gesellschaftli- chen Gepflogenheiten vertraut sei und die serbische Sprache spreche. Als sprachkundiger, gesunder junger Mann mit einer Anlehre als Installations- monteur sollte es ihm möglich sein, in seinem Heimatland wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen (E. 5c/aa). Die familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern fielen für die Interessenabwägung nicht wesent- lich ins Gewicht; er könne sich diesbezüglich nicht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen (E. 5c/bb). 3.3Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz erreichten zwar ein nicht unbedeutendes Ausmass. Die lange Anwesenheitsdauer werde durch die erhebliche und wiederholte Straffälligkeit sowie die unterdurch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 8 schnittliche Integration des Beschwerdeführers jedoch stark relativiert. Den privaten Interessen stehe folglich ein sehr bedeutendes öffentliches Inte- resse an der Entfernungsmassnahme entgegen. Eine Verwarnung des Be- schwerdeführers unter Androhung des Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 2 AIG) sei bei dieser Sachlage nicht geeignet, die übergeordneten Sicherheitsinteressen der Schweiz zu wahren. Sie scheide deshalb als (mildere) Massnahme aus (angefochtener Entscheid E. 5d). 4. 4.1Die Vorinstanz hat den entscheiderheblichen Sachverhalt zutreffend festgestellt. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer setzt sich mit deren überzeugenden Erwägungen kaum auseinander. Er äussert sich weder zur Würdigung des Verschuldens noch des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Integration oder der Wieder- eingliederung. Vielmehr beschränkt er sich grösstenteils darauf, seine bis- herigen Vorbringen wörtlich zu wiederholen. Obwohl er im April 2018 be- dingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, fordert er in seiner Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erneut, mit dem Bewilligungsentzug müsse zu- gewartet werden, bis er die Freiheitsstrafe verbüsst habe (Ziff. 4b). 4.2In Bezug auf die Rückfallgefahr bringt der Beschwerdeführer immer- hin vor, für eine gute Prognose spreche, dass er seit Sommer 2018 als ... arbeite und damit die finanziellen Probleme gelöst seien, die früher Anlass zur Delinquenz gegeben hätten (Beschwerde Ziff. 3.1). Dem kann nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid korrekt ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung in seinem ehemaligen Lehrbetrieb angestellt und hatte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft diverse Temporärstellen inne. Seine deliktischen Tätigkeiten stehen nicht in direktem Zusammenhang mit einer Arbeitslosig- keit (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c/bb S. 16). Auch im Urteil des Obergerichts vom 11. August 2015 werden die Taten nicht mit einer wirt- schaftlichen Notlage in Verbindung gebracht. Die Vorinstanz ist insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass ein gewisses Rückfallrisiko besteht. Dieses Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzu-
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nehmen. Im Übrigen ist die Prognose über künftiges Wohlverhalten nicht
ausschlaggebend bei der Interessenabwägung, wie sie im Rahmen aus-
länderrechtlicher Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren geboten ist.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen han-
delt und dieser überdies schwere Straftaten begangen hat, dürfen vielmehr
generalpräventive Überlegungen miteinbezogen werden (vgl. BGE 136 II 5
4.3Angesichts der wiederholten und zuletzt schweren Delinquenz so-
wie der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr besteht auch aus Sicht des
Verwaltungsgerichts ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Wider-
ruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz. Es sind zudem mehrere Gründe erfüllt, die heute
nach Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;
SR 311.0) zur obligatorischen Landesverweisung führen würden (Bst. c:
Raub; Bst. o: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz). Dieser Wertung ist bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung
Rechnung zu tragen (statt vieler BGE 141 II 297 E. 5.5.3).
4.4Hinsichtlich seiner privaten Interessen macht der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8
EMRK geltend (Beschwerde Ziff. 3.2).
4.4.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fällt das Verhältnis voll-
jähriger Kinder zu ihren Eltern nur unter den Schutz des Familienlebens,
wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, die hier nicht gegeben ist (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3f). Das Recht auf Privatleben kann durch eine
Entfernungsmassnahme verletzt werden, wenn die wegzuweisende Person
in der Schweiz besonders intensive Beziehungen hat, die über eine nor-
male Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hinausgehen.
Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen,
dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass
eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann
es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über
zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 10 nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.9; VGE 2018/68 vom 15.2.2019 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019] E. 5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). 4.4.2 Der Beschwerdeführer kam mit elf Jahren in die Schweiz und ist folglich kein Ausländer der zweiten Generation. Er lebt seit über zehn Jah- ren hier, ist jedoch entgegen seinen Vorbringen unterdurchschnittlich inte- griert. Insbesondere hat er mehrfach delinquiert (vorne Bst. A), was bereits für sich gegen eine erfolgreiche Integration spricht. Zudem hat er diverse Verlustscheine und weitere Schulden (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 9.8.2018 [act. 6A1]; angefochtener Entscheid E. 5b). Es ist weiter nicht er- sichtlich, dass er gefestigte Kontakte und Freundschaften zu Schweize- rinnen und Schweizern pflegen würde (vgl. vorne E. 3.2). Positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezogen und eine Anlehre abgeschlossen hat sowie über eine Arbeitsstelle verfügt. Eine besondere Integrationsleistung ist darin jedoch nicht zu sehen. Hinsichtlich der Mög- lichkeit einer Reintegration im Montenegro und der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann auf die schlüssigen Erwägungen der POM verwie- sen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde in- haltlich nicht auseinandersetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c; vorne E. 3.2). Es blieb insbesondere unbestritten, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor vertraut ist, neben der albanischen die serbische bzw. serbokroatische Sprache be- herrscht und es ihm als sprachkundigem, gesundem jungen Mann möglich sei, mit gewisser Anstrengung in Montenegro auch wirtschaftlich Fuss zu fassen. Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der POM, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. 4.5Zusammenfassend sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der langen Aufent- haltsdauer zwar nicht unwesentlich. Sie vermögen das öffentliche Interesse an dessen Entfernung jedoch nicht aufzuwiegen, zumal der Beschwerde- führer unterdurchschnittlich integriert ist, die Wegweisung keinen Eingriff in dessen Familien- und Privatleben darstellt und ihm eine Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zugemutet werden kann. Der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 11 der Schweiz erweisen sich somit auch mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Hat der Beschwerdeführer – wie hier – den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhält- nismässig, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2017/256 vom 6.3.2018 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_338/2018 vom 23.8.2018]). Dem entsprechenden Eventualantrag (Rechtsbegehren 2, vgl. vorne Bst. C) kann deshalb ebenfalls nicht entsprochen werden. 5. 5.1Im Subeventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer sinnge- mäss eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (Rechtsbegehren 3). Er macht vorab geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Weiter ist er der Ansicht, dieser würde völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen, namentlich den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Und schliesslich beanstandet er, die POM habe nicht geprüft, ob Vollzugshindernisse vorlägen, und damit eine Rechtsverweigerung be- gangen. 5.2Die vorläufige Aufnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der be- troffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zusammengefasst]). Soweit der Beschwer- deführer beantragt, mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme sei die Unzu- mutbarkeit der Wegweisung verbindlich festzustellen (Beschwerde Ziff. 3.3), ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig ist (VGE 2018/56 vom 15.8.2018 E. 8). Gleichwohl dür- fen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könn- ten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 12 nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht in Be- tracht, da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AIG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es die Rückkehr des Be- schwerdeführers in sein Heimatland mit der POM als zumutbar erachtet. Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen las- sen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 5.3Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die POM die Zu- mutbarkeit der Rückkehr nach Montenegro im Rahmen der Interessenab- wägung geprüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). Weiter hat sie fest- gehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, weshalb kein Anlass bestehe, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu be- antragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Sie hat folglich keine Rechts- verweigerung begangen, sondern im Gegenteil korrekt entschieden (vgl. vorne E. 4.4.2 und 5.2). Ebenso wenig ist ein Begründungsmangel gege- ben, der zur Rückweisung der Angelegenheit führen könnte (vgl. Rechts- begehren 4 und Beschwerde Ziff. 3.4). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 13 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug ge- nommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dagegen vor Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 14 waltungsgericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Dass der Be- schwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess- armut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zu- rückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.350U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.