100.2018.337U HER/ZUD/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. August 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Zürcher A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Regionaler Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 28. September 2018; vbv 17/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1989) wurde von der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde), vertreten durch den Regionalen Sozialdienst (nachfolgend: Sozialdienst) wirtschaftlich unterstützt. Am 27. Juli 2018 verfügte die Gemeinde die Sistierung des Mietzinsanteils und des Lebensunterhalts rückwirkend per 1. März 2018 (Ziff. 1). Weiter ver- fügte sie, dass per 1. Juli 2018 sämtliche Unterstützungsleistungen – inklu- sive Krankenkassenprämien – eingestellt werden (Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3). B. Dagegen erhob A.________ am 13. August 2018 Beschwerde beim Re- gierungsstatthalteramt Seeland. Die Regierungsstatthalterin hiess die Be- schwerde mit Entscheid vom 28. September 2018 insofern teilweise gut, als sie Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufhob und die Gemeinde ver- pflichtete, A.________ rückwirkend für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. Juni 2018 den Mietzinsanteil und den Lebensunterhalt gemäss Ent- scheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 13. September 2017 auszurichten. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 16. Oktober 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Ein- stellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Juli 2018 sei auf ihre Rechtmässig- keit hin zu überprüfen. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 beantragen das Regierungsstatthalteramt und (sinn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 3 gemäss) die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. November 2018 hat die Gemeinde zu ihr von der Instruktionsrichterin unterbreiteten Fragen Stellung genommen und Unterlagen eingereicht; A.________ hat am 19. Dezember 2018 von der Gelegenheit zur Stellung- nahme Gebrauch gemacht und eine Vermögensübersicht ihrer Konti per 8. Dezember 2016 eingesandt. Am 19. Februar 2019 hat sich die Ge- meinde dazu vernehmen lassen. Von der Gelegenheit zu Schluss- bemerkungen hat A.________ keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande- rem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so prä- zis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zu- sammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2018/198 vom 26.4.2019 E. 1.2; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). – Die Beschwerdeführerin stellt hauptsächlich den Antrag auf «Überprüfung des Sachverhalts betreffend Einstellung der Sozialhilfe». Unter Beizug der Begründung, in der sie sich mit dem angefochtenen Entscheid ausein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 4 andersetzt, wird klar, dass sie sich gegen die Einstellung sämtlicher Unter- stützungsleistungen per 1. Juli 2018 wehrt und sinngemäss um die Weiter- leistung von Sozialhilfe soweit rechtens unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids ersucht. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan. Auf die somit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.3Der Streitwert übersteigt Fr. 20ʹ000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist, ob die wirtschaftliche Hilfe der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Juli 2018 eingestellt worden ist, weil ihre Bedürftigkeit infolge un- genügender Mitwirkung nicht (mehr) nachgewiesen war. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kan- tonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaft- lichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 5 Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3, 2013 S. 45 E. 5.1; VGE 2018/361 vom 11.6.2019 E. 3.1, 2018/5 vom 11.5.2018 E. 2). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugs- hilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Hand- buch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) be- achtlich (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.5; VGE 2018/361 vom 11.6.2019 E. 3.1, 2018/198 vom 26.4.2019 E. 2.1, 2018/107 vom 20.9.2018 E. 3.1, 2018/86 vom 7.9.2018 E. 2.1). 2.2Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Unter- suchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. E. 2.3 hiernach). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungs- pflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Da- nach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforder- lichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüg- lich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Aus- kunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der be- troffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 6 gunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen ge- bliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchs- berechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht er- stellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; VGE 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.2, 2012/304 vom 27.5.2013 E. 3.2, 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. bei laufender Unterstützung die Sozialhilfe- bezügerin oder der Sozialhilfebezüger einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 2009 S. 415 E. 4.3; VGE 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; SKOS-Richtlinien A.8.3). Die Mitwirkungs- und Auskunfts- pflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun- gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünf- tigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, Grund- riss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Gegenstand des vorliegend zu erbringenden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel dar- getan werden muss, hat die betroffene Person eine sogenannt negative Tatsache zu beweisen. Da es naturgemäss leichter ist, das «Haben» zu beweisen als das «Nicht-Haben», sind die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Ge- suchsdossiers vernünftig anzusetzen (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 150; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 7 verweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2). 2.3Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffe- nen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizu- bringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Mit- wirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konse- quenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Be- hörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (vgl. VGE 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.4). Entsprechend setzt eine Einstellung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richt- linien voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Kon- sequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Per- sonen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.8.3; Handbuch BKSE, Stichwort «Ein- stellung/Nichteintreten»; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413). 3. Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. 3.1Der Sozialdienst vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise missachtet, indem sie trotz mündlicher Aufforderungen und schriftlicher Mahnungen nicht bereit war, für ein Gespräch persönlich auf dem Sozialdienst zu erscheinen. Wegen ihrer Weigerung hätten mögliche Fragen und Missverständnisse (beispiels-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 8 weise betreffend nicht deklarierte Konti) nicht geklärt und fehlende Unter- lagen nicht nachgefordert werden können. Weiter habe die Beschwerde- führerin trotz mehrmaliger Aufforderung die im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs verlangten Unterlagen weder im Original noch vollständig eingereicht. Die Einstellung sei zwingende und logische Konsequenz aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, die selber dafür verantwortlich sei, dass ihre Bedürftigkeit nicht habe erstellt werden können (Verfügung Sozialdienst, in Akten Sozialdienst Reg. 8 [act. 6A]; Beschwerdeantwort S. 1; Stellungnahme vom 27.11.2018 S. 2 act. 8; Stellungnahme vom 19.2.2019 S. 1 f. act. 12). Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der Argumentation des Sozialdienstes und erwog, dass es sich bei den einverlangten Unterlagen zweifelsfrei um Dokumente handle, die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung geeignet seien. Die Beschwer- deführerin habe die Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Eine um- fassende Prüfung der finanziellen Situation und damit der Anspruchs- berechtigung sei nicht möglich gewesen. Die Bedürftigkeit der Beschwerde- führerin gelte demnach als nicht ausreichend belegt und es rechtfertige sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Juli 2018 (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 8). 3.2Sachverhaltlich ist Folgendes festzustellen: – Mit Schreiben vom 3. April 2018 bat der Sozialdienst die Beschwerde- führerin im Rahmen der «Revision Sozialhilfedossier», den vollständig ausgefüllten Fragebogen «Jährliche Überprüfung des Sozialhilfe- anspruchs» (nachfolgend: Fragebogen) samt den verlangten Beilagen, insbesondere den Originalkontoauszügen für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. März 2018, bis zum 24. April 2018 einzureichen. Er machte sie darauf aufmerksam, dass ein fehlender Bedürftigkeitsnachweis die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben kann (act. 8A Beilage 1). Die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 24. April 2018 folgende Do- kumente ein: einen undatierten Ausdruck der Bewegungen auf dem Konto 1________ (nachfolgend: Hauptkonto) für den Zeitraum 10. Januar 2018 bis 7. April 2018, die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 sowie eine Fotografie des unvollständig ausgefüllten Fragebogens, datiert auf den 24. April 2018; die Rubriken «Vermögen aller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 9 unterstützten Personen» und «Monatliche Einkommensarten [...] während der Überprüfungsperiode» blieben leer (act. 8A Beilage 2). – Mit Mahnung vom 2. Mai 2018 forderte der Sozialdienst die Beschwer- deführerin auf, den Fragebogen vollständig auszufüllen und zusammen mit den fehlenden Originalkontoauszügen für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 einzureichen. Der Sozialdienst setzte ihr dazu Frist bis zum 15. Mai 2018 und machte sie gleichzeitig auf die Möglich- keit aufmerksam, innert derselben Frist ihre Sichtweise im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin wurde dabei erneut darauf aufmerksam gemacht, dass bei nicht geklärten persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Sozialhilfe in Anwendung der SKOS-Richtlinien gänzlich eingestellt werden kann (act. 8A Bei- lage 3). Mit E-Mail vom 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ein: einen Auszug des Kontos 2________ (nachfolgend: Sparkonto) für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, einen undatierten Ausdruck der Bewegungen auf dem Hauptkonto während des Zeitraums 31. Dezember 2017 bis 17. April 2018, eine Fotografie des unvollständig ausgefüllten Frage- bogens – die Rubrik «Monatliche Einkommensarten [...] während der Überprüfungsperiode» blieb wiederum leer – sowie erneut die Steuer- veranlagung für das Jahr 2016 (act. 8A Beilage 4). – Im Übrigen bestand der einzige Kontakt mit der Beschwerdeführerin im Austausch von E-Mails. Seit einem Treffen zwischen der Beschwerde- führerin und dem Sozialdienst am 11. Oktober 2017 hat unbestrittener- massen kein weiteres stattgefunden, trotz mehrerer Versuche seitens des Sozialdienstes (vgl. Schreiben bzw. E-Mails des Sozialdienstes vom 18.12.2017, 29.1.2018, 26.3.2018 und 26.4.2018, in Akten Sozialdienst Reg. 8 [act. 6A]). Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sich die Busfahrt von ... nach B.________ nicht leisten zu können (Beschwerde S. 2) und forderte vom Sozialdienst die Bezahlung des Billets (E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3.5.2018 act. 1C). Das Angebot des zu- ständigen Sozialarbeiters für einen Hausbesuch lehnte sie ab (E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30.4.2018 act. 1C). Sie schlug dem Sozial- dienst stattdessen vor, in der Gemeinde ... eine Räumlichkeit anzu- mieten, damit sie die gewünschten Termine wahrnehmen könne (E-Mail
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 10 der Beschwerdeführerin vom 24.4.2018 act. 1C). Mit der Begründung, die verlangten Unterlagen nicht erhalten zu haben, und aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, persönlich auf dem Sozialdienst zum gewünschten Gespräch zu erscheinen, verfügte der Sozialdienst in der Folge am 27. Juli 2018 die Einstellung sämtlicher Unterstützungs- leistungen – inklusive Krankenkassenprämien – per 1. Juli 2018 (vgl. vorne Bst. A.). 3.3Es ist Sache des Sozialdienstes, die beizubringenden Beweismittel zu bezeichnen und Aufgabe der Beschwerdeführerin als Sozialhilfe- bezügerin, diese zu beschaffen, sofern sie für die Abklärung ihrer wirt- schaftlichen Situation erforderlich sind. – Die vom Sozialdienst verlangten Unterlagen würden Aufschluss über die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Beschwerdeführerin geben. Sowohl der Fragebogen als auch die Originalkontoauszüge für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 dienen der Abklärung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Beschwerdeführerin. Diese sind unmittelbar ausschlag- gebend für die Frage, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, und somit anspruchs- relevant (vgl. BVR 2009 S. 415 E. 4.2.2 und 4.3; ferner auch BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2). Es entspricht ständiger Praxis des Sozialdienstes, einver- langte Unterlagen wie primär Kontoauszüge, Miet- oder Arbeitsverträge nur im Original zu akzeptieren; die Originale werden kopiert und an die Klient- schaft retourniert. Wie der Sozialdienst überzeugend ausführt, kann nur so gewährleistet werden, dass die Unterlagen nicht bearbeitet bzw. verfälscht werden (vgl. Stellungnahme vom 19.2.2019 S. 2 act. 12). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der schreibgeschützte Download aus dem Online- Banking sei ein «offizielles Dokument» (Beschwerde S. 1), hilft ihr nicht. Sie hatte Teile des am 24. April 2018 eingereichten Ausdrucks der Be- wegungen auf dem Hauptkonto abgedeckt, was durch das Erfordernis von Originalunterlagen gerade verhindert werden soll (vgl. act. 8A Beilage 2). Der Sozialdienst hatte ihr klar mitgeteilt, welche Unterlagen er benötigt (vgl. Mahnung vom 2.5.2018 act. 8A Beilage 3), weshalb ihr bewusst war, was sie zur Abklärung ihrer Bedürftigkeit beizutragen hat. Der Sozialdienst ist seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Weiter wäre es der Beschwerde- führerin zumutbar gewesen, die zur Bedarfsbemessung nötigen Unterlagen einzureichen und so die Zweifel an ihrer Bedürftigkeit auszuräumen. Wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 11 die Vorinstanz zu Recht erwägt, wäre die Beschaffung und Einreichung der verlangten Unterlagen – welche im Übrigen nur die Beschwerdeführerin liefern kann – lediglich mit einem beschränkten Aufwand verbunden ge- wesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8; BVR 2009 S. 415 E. 2.2). Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht gehalten, die vom Sozialdienst bei der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs verlangten Unterlagen beizubringen. Sie sind sowohl geeignet als auch erforderlich für die Abklärung der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin und durften in dieser Form verlangt werden. 3.4Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die vom Sozialdienst ver- langten Unterlagen innert Frist eingereicht zu haben. Sie habe keine An- gaben zum Vermögen und zum Einkommen gemacht, weil sie «noch immer nichts habe» (Eingabe vom 19.12.2018 act. 10). Weiter macht sie geltend, dass sie die verlangten Unterlagen mehrfach per E-Mail gesendet habe und der schreibgeschützte Download aus dem Online-Banking aus- reiche (Beschwerde S. 1 f.). – Gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht die verlangten Unterlagen nie vollständig eingereicht hat, weder im Original noch als Kopie bzw. Foto- grafie (vgl. vorne E. 3.2). Bezüglich allenfalls nicht deklarierter Konti ist zwar entgegen dem, was der Sozialdienst vorbringt (Stellungnahme vom 27.11.2018 S. 2 act. 8; Stellungnahme vom 19.2.2019 S. 2 act. 12), davon auszugehen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Existenz des Sparkontos und des Kontos 3________ (nachfolgend: Freizügigkeits- konto) Kenntnis erlangt hat (vgl. Vermögensübersicht per 8.12.2016, Aus- druck vom 9.12.2016 der Bewegungen auf dem Sparkonto sowie Ausdruck vom 9.12.2016 des Saldos des Freizügigkeitskontos, in Akten Sozialdienst Reg. 4 [act. 6A]). Es bleibt aber dabei, dass die Beschwerdeführerin auf dem Antrag zum Bezug von Sozialhilfe und auf dem im Rahmen der jähr- lichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs (zweimal) eingereichten Fragebogen (vgl. vorne E. 3.2) nur das Hauptkonto aufgeführt hat (vgl. An- trag zum Bezug von Sozialhilfe, in Akten Sozialdienst Reg. 20 [act. 6A]; act. 8A Beilagen 2 und 4). Unbehelflich ist ihr Vorbringen, selbst wenn sie das Sparkonto nicht angegeben hätte, wäre es nicht «schlimm» gewesen, da sich der Kontostand seit Eröffnung immer auf Fr. 0.-- belaufen habe (Eingabe vom 19.12.2018 act. 10). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 12 es bei der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs darum geht, dass sich der Sozialdienst eine vollständige Übersicht über ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen kann. Das Vorbringen wird zudem nicht belegt. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Ver- mögensübersicht per 8. Dezember 2016 (act. 10A) ist einerseits nicht aktuell, andererseits handelt es sich dabei nur um eine Momentaufnahme am fraglichen Stichtag, die nicht erkennen lässt, in welchem Umfang allen- falls Gelder über diese Konti geflossen sind. Indem die Beschwerdeführerin die vom Sozialdienst zulässigerweise verlangten Originalauszüge aller Konti für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 nicht eingereicht hat, hat sie nicht nur ihre Mitwirkungspflicht verletzt, sondern auch die Klä- rung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verhindert, lässt sich doch nur mit lückenlosen Originalkontoauszügen nachvollziehen, ob im fraglichen Zeitraum Geldflüsse stattgefunden haben (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2009 S. 415 E. 4.3.4). Weiter hat es die Beschwerdeführerin mit ihrem unkooperativen Verhalten verunmöglicht, offene Fragen und mög- liche Missverständnisse rund um ihre Bedürftigkeit zu klären. Soweit nicht wichtige Umstände dagegen sprechen (z.B. Krankheit oder Gebrechlich- keit) kann persönliches Erscheinen auf dem Sozialdienst im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangt werden (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 142; an- gefochtener Entscheid E. 7). Auch führt der Sozialdienst zu Recht aus, dass Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1; Verfügung Sozialdienst S. 2, in Akten Sozialdienst Reg. 8 [act. 6A]), wobei es hier um einen äusserst geringen Betrag geht. Die Beschwerdeführerin hatte mithin weder Anspruch darauf, Termine mit dem Sozialdienst in Räumlichkeiten an ihrem Wohnort wahrnehmen zu können, noch auf separate Bezahlung eines Billets für die Busfahrt nach B.________ durch den Sozialdienst. Vielmehr hat sie ihre Mitwirkungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie sämtliche Einladungen des Sozialdienstes ausgeschlagen hat, den Aufforderungen zur Terminvereinbarung nicht nachgekommen ist und sich im Ergebnis geweigert hat, persönlich auf dem Sozialdienst zu erscheinen, was ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Die entstandenen Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hätten durch deren Mitwirkung beseitigt werden können. Die Beschwerdeführerin hat es pflichtwidrig unterlassen, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, obwohl ihr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 13 dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 5.4). 4. Im Ergebnis sind an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel entstanden, wofür diese unmittelbar Verantwortung trägt, indem sie ihren Mitwirkungspflichten nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen ist. Es ist offen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Solange ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mit hin- reichender Sicherheit geklärt sind, lässt sich ein sozialhilferechtlicher Be- darf nicht konkret ermitteln (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2009 S. 415 E. 4.3.4). – Die Einstellung erweist sich sodann als verhältnismässig: Der Beschwerdeführerin wurden die möglichen Konsequenzen einer unzu- reichenden Mitwirkung bereits im Schreiben des Sozialdienstes vom 3. April 2018 aufgezeigt. Am 2. Mai 2018 wurde sie gemahnt, erneut auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt (vgl. vorne E. 3.2). Zudem hat der Sozialdienst unter ver- schiedenen Malen vergeblich versucht, im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin mögliche Fragen und Missverständnisse zu klären (vgl. E. 3.4 hiervor). Im Übrigen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen stellen kann, wobei sie die vom Sozialdienst ver- langten Unterlagen vollständig und im Original einreichen müsste (vgl. vorne E. 3.3; angefochtener Entscheid E. 8). Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Juli 2018 als recht- mässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2019, Nr. 100.2018.337U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: