100.2018.328U STE/NUI/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. November 2018 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 sprach der Veterinärdienst (VeD) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern gegenüber A.________ und B.________ ein Verbot für die Zucht und den Handel mit Tieren sowie ein teilweises Tierhalteverbot aus und ordnete eine Reduktion des Tierbestands an. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung entzog der VeD die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 3). B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 16. Au- gust 2018 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) und beantragten unter anderem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 10. Sep- tember 2018 wies die VOL diesen Antrag ab (Dispositiv Ziff. 2). C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 5. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «1. Ziffer 3 der Verfügung des VeD vom 17. Juli 2018 und Ziffer 2 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 11. September 2018 sind aufzuheben. 2. Der Beschwerde vom 16. August 2018 sei die aufschiebende Wir- kung zu gewähren. 3. Den Beschwerdeführenden ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes zu bewilligen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 3 Unterdessen hat der VeD anlässlich einer Kontrolle am 26. Oktober 2018 20 Hunde, 7 Katzen, 8 Kaninchen, 2 Meerschweinchen und 7 Küken be- schlagnahmt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 bestätigte er die bereits vollzogene Beschlagnahmung formell und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags stellten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen mit folgenden Anträgen: «1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzu- stellen. 2. Dem Veterinärdienst sei zu verbieten, die beschlagnahmten Tiere weder zu verkaufen noch zu kastrieren, sondern diese sind den Be- schwerdeführenden oder den rechtmässigen Eigentümern heraus- zugeben. 3. Den Beschwerdeführenden ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes zu bewilligen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wies der Abteilungspräsident den VeD superprovisorisch an, weitere Vollzugshandlungen zu unterlassen, ins- besondere die am 26. Oktober 2018 beschlagnahmten Tiere vorläufig weder zu veräussern noch zu kastrieren. Am 12. November 2018 beantragte die VOL, das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen sei unter gewissen Vorbehalten abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 4 1.2Zwischenverfügungen betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endent- scheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Inter- esse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Ver- teuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). – Wird die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt für die Dauer des Verfahrens, müssen die Beschwerdeführenden nicht nur ihren Tierbestand reduzieren, sondern als Konsequenz des Zuchtverbots auch diejenigen Tiere, die sie behalten dürfen, vor Rechtskraft der Sachverfügung kastrie- ren lassen. Für die Beschwerdeführenden liegt damit ein Nachteil vor, der durch einen günstigen Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden könnte. Die Zwischenverfügung ist damit selbständig anfechtbar. 1.3Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 10. Sep- tember 2018, soweit die VOL die aufschiebende Wirkung der bei ihr hängi- gen Beschwerde nicht wiederhergestellt hat; diese Anordnung ist an die Stelle des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in Ziffer 3 der Verfügung des VeD vom 17. Juli 2018 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 5 vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, Ziffer 3 der Verfügung des VeD vom 17. Juli 2018 sei aufzuheben, kann auf die Be- schwerde deshalb nicht eingetreten werden. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenver- fügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.6Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Materiell ist zu prüfen, ob die VOL den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Zucht-, Handels- und teilweisen Tierhalteverbots zu Recht abgewiesen hat. 2.1Gemäss Art. 68 Abs. 4 VRPG kann die instruierende Behörde wäh- rend der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ent- ziehen oder wiederherstellen. Als wichtiger Grund für den Entzug der auf- schiebenden Wirkung gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (Markus Müller, Bernische Ver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 185). Bei der Interessenabwägung ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip ganz allgemein besondere Beachtung zu schenken, wobei auch das Verhalten der betroffenen Personen eine Rolle spielen kann (z.B. Missachten von Ermahnungen und Auflagen). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweis- erhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich er- scheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausge- schlossen werden kann. Wird durch den Entzug der aufschiebenden Wir-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 6 kung aber der Verfahrensausgang präjudiziert, so muss ein strengerer Massstab an den Interessennachweis angelegt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3 und Art. 68 N. 16 f.). 2.2Die VOL hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2018 festgehalten, dass seit Jahren und wiederholt tierschutzrelevante Mängel festgestellt worden seien, weshalb der VeD bereits am 18. August 2016 eine Beschränkung des Tierbestands der Beschwerdeführenden und ein befristetes Verbot für den Erwerb und die Zucht von Tieren bis zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 7 gewichtigen Tierschutzinteressen vermöge das Argument, die Tiere würden bei einer vorsorglichen Platzierung Stress empfinden, nicht zu überzeugen. Im Übrigen seien in der Vergangenheit oft Tiere verkauft und zurückge- nommen oder vorübergehend während der Ferien gehütet worden. 2.3Dagegen bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt durch den VeD und die VOL qualifiziert falsch er- hoben worden sei. So gebe die angefochtene Verfügung den Sachverhalt nur unvollständig wieder und die Argumente der Beschwerdeführenden seien nicht gehört worden. Ausserdem wird geltend gemacht, dass mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verfahrensausgang präjudiziert werde. Eine Kastration könne nicht mehr rückgängig gemacht werden und das öffentliche Interesse an einer deutlichen Verkleinerung des Tierbe- standes wiege das Interesse der Beschwerdeführenden an intakten Hun- den und Katzen nicht auf. Schliesslich sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch unverhältnismässig. 3. 3.1Nach Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) kann die zuständige Behörde einer Person die Tier- haltung, -zucht, den Tierhandel sowie die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren verbieten, wenn diese wegen wiederholter oder schwerer Zuwider- handlung gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig ist, Tiere zu halten oder zu züchten (Bst. b). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unver- züglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. Dabei ist behördliches Einschreiten nicht erst im Zeitpunkt ge- sicherten Feststehens von Missständen am Platz, zumal Tiere sich gegen schlechte Haltungsbedingungen nicht selber zur Wehr setzen können und auf menschliche Mitwirkung angewiesen sind. Die Behörde ist deshalb ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 8 halten, bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente tätig zu werden (BVR 1993 S. 122 E. 2a mit Hinweisen). An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG den sofortigen Vollzug erfordert (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 30). Gleiches gilt für das ge- stützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG ausgesprochene Zucht-, Handels- und teil- weises Tierhalteverbot (bezüglich Tierhalteverbot VGE 2014/341 vom 20.1.2015 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_92/2015 vom 24.3.2015]). 3.2Der VeD hat in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 ausführlich dar- gelegt, welche Mängel bei der Tierhaltung der Beschwerdeführenden fest- gestellt wurden, mit welchen Massnahmen versucht wurde, diese Mängel zu beheben, und dass sich die Situation für die Tiere trotz der behördlichen Interventionen gar noch verschlechtert hat. Anlässlich der Kontrollen wurden unter anderem wiederholt Tiere mit ungenügendem Nährzustand angetroffen (insbesondere Hunde, Katzen und Kaninchen, act. 6A pag. 24 f.) sowie ungeeignetes oder fehlendes Entwurmungs-, Impf- und Hygienemanagement (act. 6A pag. 26 f.) und mangelhafter Auslauf der Hunde (act. 6A pag. 29 f.) festgestellt. Gemäss Tierarztberichten hatten zu- dem auffällig viele Hunde Unfälle mit zum Teil gravierenden Verletzungen (act. 6A pag. 27 f.). 3.3Die Schlussfolgerungen, welche die VOL auf Grundlage des vom VeD als kantonale Fachstelle für Tierschutz erhobenen und dokumentierten Sachverhalts gezogen hat, leuchten ohne weiteres ein. Aufgrund der um- fangreichen Vorakten bestehen zahlreiche und genügend konkrete Anhalts- punkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden ihre Tiere ver- nachlässigt und unter ungeeigneten Bedingungen gehalten haben. Ange- sichts der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführenden durfte der VeD auch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sind, Tiere in dieser grossen Anzahl selbständig tierschutzkonform zu hal- ten. Es ist nicht erkennbar, dass die VOL auf einen unvollständigen Sach- verhalt abgestellt hätte. Sie war auch nicht gehalten, in Ergänzung zur be- reits vom VeD durchgeführten Sachverhaltsermittlung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, da über die aufschiebende Wirkung auf Grund- lage einer summarischen Prüfung ohne weitere Beweiserhebungen zu ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 9 scheiden ist (vorne E. 2.1). Die Vorinstanz ist im weiteren der Begrün- dungspflicht nachgekommen, die wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2016 S. 402 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, weshalb die VOL den Entzug der aufschiebenden Wirkung als im überwiegenden öffent- lichen Interesse stehend beurteilt hat. 3.4Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, haben die Behörden seit Jahren und immer wieder tierschutzwidrige Zustände festgestellt und hat sich die Situation trotz verschiedenen behördlichen Interventionen gar noch verschlechtert. So hat der Tierbestand weiter zugenommen, es bestehen finanzielle Probleme und der Hundezwinger ist offenbar baurechtswidrig (Vorakten VeD, act. 6B/A106 und A143). Die Beschwerdeführenden halten sich trotz wiederholten Anleitungen und Verbesserungsfristen offensichtlich nicht an die behördlichen Anordnungen. Die festgestellten Mängel sind für die Tiere gravierend (Unterernährung, Katzenmutter getrennt von Jungen, mangelhafter Auslauf der Hunde, mangelhafte Hygiene und Pflege sowie wiederholt verspätete medizinische Intervention) und dauern an. Die Be- schwerdeführenden sind offensichtlich überfordert mit der grossen und ständig ansteigenden Anzahl Tiere und Tierarten und uneinsichtig, was tier- gerechte Haltung angeht. 3.5Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die Nichtwiederher- stellung dient dazu, den Tierbestand zum einen rasch so weit zu reduzie- ren, dass die Beschwerdeführenden voraussichtlich in der Lage sind, für eine tierschutzgerechte Haltung der bei ihnen verbleibenden Tiere zu sor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 10 gen, und zum andern sicherzustellen, dass die Anzahl Tiere und Tierarten nicht weiter bzw. wieder zunimmt. Der entsprechende Handlungsbedarf scheint mit Blick auf das Wohlbefinden der betroffenen Tiere und die gege- benen Umstände als ausgewiesen, auch wenn eine gewisse präjudizielle Wirkung damit verbunden sein kann, wie es die Beschwerdeführenden gel- tend machen (Beschwerde S. 4). Die Erfahrungen der Behörden mit den Beschwerdeführenden dürfen dabei ohne weiteres berücksichtigt werden, zumal sich die Situation sogar noch verschlechtert hat und alle ander- weitigen Versuche, eine nachhaltige Verbesserung der Situation herbeizu- führen, offensichtlich keinen Erfolg hatten. Daran vermag namentlich nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführenden im Jahr 2016 vorübergehend mit dem VeD kooperiert hätten, wie sie geltend machen. Die geltend ge- machten Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der amtlichen Tierärztin ändern nichts an den dokumentierten Missständen. Im Übrigen hat der Kantonstierarzt das Ablehnungsbegehren gegen die amtliche Tier- ärztin soweit ersichtlich rechtskräftig abgewiesen (vgl. Vorakten VeD, act. 6B/A52 und A59; vgl. auch die Hinweise der VOL in der Vernehm- lassung vom 31.10.2018, act. 6 S. 2). Ausserdem nahm der VeD in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 auch auf Berichte externer Tierärzte Bezug (act. 6A pag. 13 Ziff. 6, pag. 14 ff. Ziff. 11 ff., pag. 22 f. Ziff. 19 ff.; vgl. auch Vernehmlassung der VOL vom 31.10.2018, act. 6 S. 2). Auch wenn ab- weichende tierärztliche Einschätzungen über den Ernährungszustand von Hunden vorliegen, ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die umfangreichen Akten schlüs- sig ein Gesamtbild dargelegt hat, das eine inakzeptable Gefährdung des Tierwohls mit grosser Wahrscheinlichkeit aufzeigt. Ebenfalls nichts daran zu ändern vermöchte schliesslich, wenn die Tiere zum Teil den Kindern ge- hören. Die Beschwerdeführenden haben es als Tierhalter und Tierhalterin zu verantworten, wenn die Tiere mangels artgerechter Haltung nicht in der Familie bleiben können. 3.6Mit Blick auf die festgestellten Mängel bei der Tierhaltung der Be- schwerdeführenden besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, das Wohlergehen der Tiere umgehend zu schützen. Die dagegen geltend ge- machten privaten Interessen an nicht kastrierten Hunden und Katzen und der Einwand, dass die Kleintiere teilweise den Kindern der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 11 führenden geschenkt wurden und diese daran hängen würden, kommen im Vergleich zum gewichtigen Interesse des Tierschutzes nur geringe Bedeu- tung zu und sie haben hinter dieses zurückzutreten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde folglich zu Recht nicht wiederhergestellt. Der Entzug erweist sich auch als verhältnismässig, wenn damit eine ge- wisse präjudizielle Wirkung verbunden ist. Ob darin eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) zu erblicken ist und die ange- ordneten Massnahmen an sich unverhältnismässig sind, wie die Be- schwerdeführenden rügen, wird in der Hauptsache von der VOL zu beur- teilen sein. 3.7Insgesamt ist die VOL somit zutreffend zum Schluss gekommen, dass die wenig bedeutenden privaten Interessen der Beschwerdeführen- den hinter die gewichtigen öffentlichen Interessen des Tierschutzes zurück- zutreten haben. Die angefochtene Verfügung hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführenden haben ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt und der Abteilungspräsident hat diesem superprovi- sorisch teilweise stattgegeben (Verfügung vom 31.10.2018, vgl. vorne Bst. C). Wie sich gestützt auf die seither eingegangenen Vorakten gezeigt hat, beschlägt das Gesuch der Beschwerdeführenden die – nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildende – Beschlagnahme von Tieren der Beschwerdeführenden (Verfügung des VeD vom 30.10.2018). Für vor- sorgliche Massnahmen im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht das Ver- waltungsgericht, sondern die VOL zuständig, die eine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung zu beurteilen hätte (Art. 27 VRPG; Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 20). Das Gesuch vom 30. Oktober 2018 ist deshalb an die VOL weiterzuleiten, damit sie über die Ablösung des Superprovisoriums entscheidet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 12 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben in- des vor dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ge- stellt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). – Mit Blick auf die vorstehenden Er- wägungen und angesichts der klaren Rechtslage erweist sich die Be- schwerde als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist folglich ab- zuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids be- funden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung ihres Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der üb- lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: