100.2018.314U HAT/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. August 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Disziplinarmassnahme (Verfügung der Anwalts- aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 22. August 2018; AA 17 62)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 2 Sachverhalt: A. Bis zum 3. Juli 2012, als er dieses Mandat niederlegte, vertrat Rechts- anwalt A.________ als privat mandatierter Strafverteidiger B.________ in einem Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten. Nachdem das Kantonale Wirtschafts- strafgericht B.________ am 29. März 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt hatte, zeigte die zuständige Gerichtspräsidentin A.________ am 3. April 2017 wegen ver- schiedener Verletzungen der Berufsregeln bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an. B. Am 16. November 2017 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde ein Dis- ziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A.. Mit Verfügung vom 22. August 2018 erteilte sie ihm eine Verwarnung wegen Verletzung von Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). C. Am 24. September 2018 hat Rechtsanwalt A. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung der Anwalts- aufsichtsbehörde vom 22. August 2018 aufzuheben und das Aufsichts- verfahren einzustellen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihn einvernehme. Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich am 30. November 2018 erneut vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 3 In der Folge hat der Instruktionsrichter beim Obergericht des Kantons Bern einzelne Dokumente aus den Akten des Strafverfahrens gegen B.________ (...) ediert und zu den verwaltungsgerichtlichen Akten erkannt. Der Beschwerdeführer hat am 26. April 2019 zu den edierten Unterlagen Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Gemäss Art. 12 Bst. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Die ent- sprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 4 üben haben, wie auch mit Art. 12 Bst. b BGFA, der diese zur Unabhängig- keit verpflichtet (BVR 2011 S. 306 E. 2.1; Walter Fellmann, in Fellmann/ Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar BGFA], Art. 12 N. 84). Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere ein Verbot von Doppel- vertretungen. Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen können (BVR 2011 S. 306 E. 3.2; vgl. zum Ganzen VGE 2016/285 vom 1.6.2017 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1 [Pra 98/2009 Nr. 108], 134 II 108 E. 3). Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst diese Berufsregel auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen der Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und solchen von deren Klientschaft (BGer 1B_59/2018 vom 31.5.2018 E. 2.4, 2C_814/2014 vom 22.1.2015 E. 4.1.6, 2P.318/2006 und 2A.733/2006 vom 27.7.2007 E. 11.1; BVR 2011 S. 306 E. 2.1; Walter Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 92 f.; der- selbe, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Anwaltsrecht], Rz. 361). 2.2Art. 12 Bst. c BGFA verlangt nicht, dass bereits jeder Anschein einer Interessenkollision vermieden wird; gegen diese Berufsregel verstösst nur das Vorliegen eines tatsächlichen Interessenkonflikts. Anwältinnen und Anwälte müssen aber ein feines Gespür für Interessenkollisionen haben und daher bei der Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse des Einzelfalls gewissenhaft und sorgfältig prüfen, ob die Gefahr einer Interessenkollision besteht (BVR 2011 S. 306 E. 2.2; VGE 2016/285 vom 1.6.2017 E. 2.3; Walter Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 87; vgl. auch BGE 135 II 145 E. 9.1, 134 II 108 E. 4.2.2 f.; Georg Pfister, Aktuelle Entscheide zur Interessenkollision, in Plädoyer 4/2010 S. 66 f.). Nicht erforderlich ist, dass sich das Risiko eines Interessen- konflikts bereits realisiert und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGer 1B_59/2018 vom 31.5.2018 E. 2.4, 1B_263/2016 vom 4.10.2016 E. 2.1, 2C_814/2014 vom 22.1.2015 E. 4.1.1; Georg Pfister, a.a.O., S. 66). Droht ein Konflikt mit den eigenen Interessen der Anwältin bzw. des Anwalts, ist das Verbot der Interessen- kollision streng zu handhaben (vgl. Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1450; BGer 2A.293/2003 vom 9.3.2004 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 5 2.3Im Strafverfahren werden Konfliktpotenzial und Bedeutung von Treuepflicht und anwaltlicher Unabhängigkeit allgemein stark gewichtet, da die Entwicklung des Verfahrens naturgemäss unsicher ist. Grundsätzlich ist bereits ein potentieller Interessenkonflikt zu vermeiden, jedenfalls wenn – im Sinn einer vorausschauenden Prognose – konkrete Anhaltspunkte für einen solchen vorliegen (vgl. zur Mehrfachvertretung BGE 141 IV 257 E. 2; BGer 1B_59/2018 vom 31.5.2018 E. 2.6.2; 1B_611/2012 vom 29.1.2013 E. 2.2 und 2.4; Michel Valticos, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2010, Art. 12 N. 151). Als problematisch wird die Mandatsführung etwa in Situationen bezeichnet, in denen die Anwältin bzw. der Anwalt da- mit rechnen muss, im Verfahren als Zeugin bzw. Zeuge einvernommen zu werden. In einer solchen Konstellation ist die anwaltliche Unabhängigkeit nicht mehr garantiert, zumal die Wahrnehmung einer Doppelrolle im Ver- fahren der Berufsregel entgegensteht, sich ausschliesslich für die Inter- essen der Klientschaft einzusetzen (Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 1458 und 3194; vgl. auch BGer 2A.310/2006 E. 3.2). 3. 3.1Die Strafuntersuchung, in der der Beschwerdeführer anfänglich als Verteidiger von B.________ wirkte, betraf Liegenschaftsgeschäfte zwischen der (seinem Klienten gehörenden und von diesem geführten) C.________ AG und der Personalvorsorgestiftung der D.. In den Jahren 2007 bis 2010 soll B. die Stiftung gemeinsam mit deren damaligem Geschäftsführer, E., um einen zweistelligen Millionenbetrag betrogen haben. Die Vorinstanz hat aufgrund des folgenden Ereignisses auf eine Verletzung von Art. 12 Bst. c BGFA (Vor- liegen eines persönlichen Interessenkonflikts) geschlossen: Der Beschwer- deführer nahm am 1. Juni 2010, in Vertretung seines damaligen Büro- partners, Rechtsanwalt F., in den Räumlichkeiten seiner Anwalts- kanzlei von E.________ Bargeld im Wert von rund 1 Mio. Franken ent- gegen. E.________ brachte diese Summe in die Kanzlei, um eine Dar- lehensschuld gegenüber B.________ bzw. der C.________ AG zu tilgen. Das betreffende Darlehen wurde von den Strafverfolgungsbehörden später in Zusammenhang mit den betrügerischen Geschäften gebracht, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 6 Gegenstand der Strafuntersuchung gegen E.________ und B.________ bildeten. Im Verlauf der Voruntersuchung wurden auch der Beschwerde- führer und sein Büropartner zu Darlehen und Bargeldtransaktion befragt. 3.2Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei Übernahme des Mandats als Strafverteidiger Ende 2010 das Vorliegen eines potentiellen Interessenkonflikts übersehen. In diesem Zeitpunkt hätte er sich noch daran erinnern müssen, von E.________ im Sommer 1 Mio. Franken in bar entgegengenommen zu haben, und hätte erkennen sollen, dass dieses Bargeld mit den untersuchten Geschäften zwischen E.________ und B.________ in Zusammenhang stehen könnte (ange- fochtene Verfügung S. 8 f.; vgl. auch Beschwerdevernehmlassung S. 2). – Der Beschwerdeführer wendet ein, Rechtsanwalt F.________ habe ihm damals auf Nachfrage hin versichert, dass er die «Bargeldmillion» bedenkenlos entgegennehmen könne. Vor Annahme des Verteidigungsmandats habe er dann seiner Sorgfaltspflicht genügende Abklärungen getroffen, wobei diese keinen Anlass gegeben hätten, bereits im November 2010 einen Zusammenhang zwischen dem Darlehen bzw. dem Bargeld und der Strafuntersuchung zu sehen. Dies umso weniger, als ihn F.________ im Sommer 2010 der legalen Herkunft der Mittel versichert und er auf diese Auskunft vertraut habe. Für ihn sei erst viel später ersichtlich geworden, dass die Staatsanwaltschaft das betroffene Darlehen in Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen gegen seinen Klienten brachte (zum Ganzen Beschwerde S. 10 f., 13 ff. und 17 ff.). 3.3.Die Entgegennahme des Bargelds am 1. Juni 2010 und die spätere Mandatierung des Beschwerdeführers durch B.________ liefen wie folgt ab: 3.3.1 Der Beschwerdeführer und F.________ führten vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Oktober 2011 gemeinsam die Kanzlei «...» (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7.6.2017 S. 2 f. [act. 5A pag. 177 ff.]). F.________ kümmerte sich seit 2007 um die Steuerangelegenheiten der C.________ AG, vorab «im Zusammenhang mit den Verkäufen D.», und seit dem Frühjahr 2010 auch um die Steuern von B. persönlich. Dabei ging es insbesondere um die Abgrenzung von Grundstückgewinnsteuer und Gewinnsteuer (Protokoll der Zeugen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 7 befragung von F.________ durch die Staatsanwaltschaft am 23.8.2012 [act. 5A pag. 105 ff.; nachfolgend: Befragung F.] Zeilen 98-147). Gegenstand der Beratung bildete zudem das E. von der C.________ AG gewährte Darlehen über insgesamt 3,1 Mio. Franken. Da die Steuerverwaltung Anstalten machte, den Aktionären der C.________ AG den Darlehensbetrag als Einkommen aufzurechnen, sollte E.________ einwilligen, gegenüber den Behörden als Empfänger des Darlehens genannt zu werden; zudem sollte er dieses zurückzahlen. Die Rückzahlung wurde offenbar wegen fortbestehenden Unklarheiten hinsicht- lich der Nennung von E.________ als Darlehensnehmer über das Klienten- gelderkonto von Rechtsanwalt F.________ abgewickelt (Befragung F.________ Zeilen 160 ff., 234 ff., 359 ff. und 666 ff.; vgl. auch Vereinbarung zwischen C.________ AG und E.________ vom 28.5.2010 [act. 5A pag. 165 f.]). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe B.________ erstmals am 11. Januar 2010 in Zusammenhang mit einer werkvertraglichen Streitigkeit getroffen. Er habe mit dem Steuerberatungsmandat von F.________ für B.________ und dessen Unternehmung nichts zu tun gehabt (Protokoll der Zeugenbefragung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft am 23.8.2012 [act. 5A pag. 75 ff.; nachfolgend: Befragung A.] Zeilen 74 ff. und 410 f.; Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7.6.2017 S. 2 ff. und 24.1.2018 S. 5 f. [act. 5A pag. 177 ff. bzw. 247 ff.], auch zum Folgenden). Letztlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder vom Beratungsmandat von F. noch vom fraglichen Darlehen nähere Kenntnis hatte (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff. und 11). 3.3.2 E.________ hatte der Beschwerdeführer erstmals «bewusst wahr- genommen», als dieser ihm die «Bargeldmillion» überbrachte (Befragung A.________ Zeile 116 ff.). Er nahm diese Summe am 1. Juni 2010 in Vertretung von F.________ entgegen, der damals in den Ferien weilte. Am Vortag hatte ihn F.________ angerufen und darüber informiert, dass E.________ 1 Mio. Franken in bar in die Kanzlei bringen werde. Auf entsprechende Rückfrage erklärte F., die Person von E. und die Herkunft der Mittel zu kennen. Es handle sich um Erträge, «die ordentlich verbucht worden seien» bzw. um «normale Gelder und den Steuern deklariert». Der Beschwerdeführer wusste mithin, dass es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 8 um eine Darlehensrückzahlung an die C.________ AG ging. Er nahm das Geld von E.________ entgegen, zählte es, stellte eine Quittung aus und deponierte den Betrag bis zur Rückkehr von F.________ in einem Bankschliessfach (Befragung A.________ Zeilen 192 ff., 210 ff., 248 ff., 290 ff. und 330 ff.; vgl. auch Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7.6.2017 S. 4 f. und 24.1.2018 S. 7 [act. 5A pag. 177 ff. bzw. 247 ff.]). 3.3.3 Am 24. November 2010 nahm die Kantonspolizei bei der C.________ AG und im Wohnhaus von B.________ eine Hausdurch- suchung vor (Kurzbericht/Vollzugsmeldung vom 24.11.2010 [act. 5A pag. 134 f.]). Am 29. November 2010 informierte der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden dann, von B.________ als privater Straf- verteidiger mandatiert worden zu sein (act. 5A pag. 31). Soweit ersichtlich verfügte er damals noch über keine näheren Informationen zu den er- hobenen strafrechtlichen Vorwürfen. Ihm lag zwar der Hausdurchsuchungs- befehl vor mit einem Vermerk «Betrugsverdacht»; um was es in der Straf- anzeige gehen könnte, war aber offenbar unklar (es habe ein «grosses Rätselraten» geherrscht; Befragung A.________ Zeilen 162-164; vgl. auch Beschwerde S. 16; Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7.6.2017 S. 5 und 24.1.2018 S. 3 [act. 5A pag. 177 ff. bzw. 247 ff.]). Bekannt war dem Beschwerdeführer zudem, dass neben B.________ auch E.________ beschuldigt wurde (Befragung A.________ Zeilen 222 f.). Er erkundigte sich deshalb bei F., ob dieser E. bereits vertreten habe, was er verneint habe (Befragung A.________ Zeilen 161 f.). Dem Beschwerdeführer war im November 2010 aber angeblich nicht bewusst, dass E.________ «jener mit dem Darlehen» sei (vgl. Befragung A.________ Zeilen 222-224). Einzelheiten zu den strafrechtlichen Vorwürfen wurden dem Beschwerdeführer erst anlässlich der ersten Einvernahme am 7. April 2011 bekanntgegeben (vgl. hinten E. 4.1). 3.4Im Zeitpunkt seiner Mandatierung wusste der Beschwerdeführer mithin, dass sich die Strafuntersuchung gegen seinen Klienten und E.________ richtete, die zueinander in geschäftlicher Beziehung standen. Ihm war weiter bekannt, dass B.________ in seinen Steuerangelegen- heiten durch F.________ beraten wurde und dass E.________ der C.________ AG aus steuerlichen Gründen ein Darlehen zurückbezahlt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 9 hatte. Er war aber nur ganz am Rand an der Beratungstätigkeit seines Büropartners in Sachen B.________ und E.________ beteiligt und hatte selber noch kein Mandat geführt. Auch bezüglich der Bargeldtransaktion ging seine Rolle letztlich nicht über einen Gefälligkeitsdienst unter Bürokollegen hinaus, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Dennoch erstaunt, dass der Beschwerdeführer sich im November 2010 nicht mehr an sein Zusammentreffen mit E.________ nur wenige Monate zuvor erinnert haben will; eine Bargeldtransaktion in der Höhe von einer Million Franken ist doch ungewöhnlich (vgl. Befragung A.________ Zeilen 266 ff.). Zudem wäre der Schluss nahe gelegen, die Übergabe von Bargeld könnte mit den untersuchten betrügerischer Machenschaften zusammenhängen. Ob mit der Vorinstanz anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte bei gebotener Vorsicht erkennen können und müssen, dass im Fall einer Verteidigung von B.________ ein Konflikt mit seinen eigenen Interessen entstehen könnte, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, hat der Beschwerdeführer bei der Führung seines Mandats für B.________ jedenfalls in anderer Hinsicht gegen Art. 12 Bst. c BGFA verstossen. 4. 4.1Am 7. April 2011 fanden die ersten Einvernahmen von B.________ und E.________ durch die Staatsanwaltschaft statt. Aus ihnen ergab sich nun der Gegenstand der Strafuntersuchung, wobei auch der Beschwer- deführer davon Kenntnis erlangte. Die Angeschuldigten wurden unter anderem dafür verantwortlich gemacht, dass die Personalvorsorgestiftung der D.________ ungeeignete Liegenschaften zu massiv überhöhten Preisen gekauft habe (Einvernahmeprotokolle vom 7.4.2011, in act. 11A). Am 19. Juni 2012 wurden B.________ und E.________ erneut einvernommen und dabei auch mit der Tatsache konfrontiert, dass die C.________ AG zwischen 2007 und 2010 Darlehen in der Höhe von rund 3,1 Mio. Franken über ein «Gelddepot» an nicht näher bezeichnete Emp- fängerschaft ausbezahlt hatte. Es wurde aufgezeigt, dass die Bargeld- bezüge zeitlich eng mit den Liegenschaftsgeschäften zusammenfielen, wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 10 bei E.________ jeweils kurz darauf eine Bankeinzahlung tätigte und während dieser Zeit insgesamt rund 2,3 Mio. Franken in bar ausgab (vgl. zum Ganzen Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft vom 19.6.2012 betr. B.________ [act. 5A pag. 51 ff.] Zeilen 211-281 sowie betr. E.________ [act. 5A pag. 33 ff.] Zeilen 257 ff. und 422 ff.). Am 21. Juni 2012 verlangte der Beschwerdeführer für die C.________ AG die Auf- hebung der zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft angeordneten Kontensperre. Zudem verfasste er am 26. Juni 2012 ein Begleitschreiben zur schriftlichen «Stellungnahme», die B.________ zur «Position 'Darlehen Diverse'» in der Buchhaltung der C.________ AG abgab; die Gesellschaft habe E.________ für private «Projekte» ein Darlehen von insgesamt 3,1 Mio. Franken gewährt, ohne dass ein Zusammenhang zu den Geschäften mit der «D.________ Gruppe» bestehe (alles in act. 11A). Zur fraglichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer später zu Protokoll, er habe deren Inhalt mit B.________ in seinem Büro besprochen, den Text dann (seiner Sekretärin) diktiert und per E-Mail an B.________ gesandt (Befragung A.________ Zeile 372-374). Am 29. Juni 2012 gelangte der Be- schwerdeführer für B.________ und für die C.________ AG gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperren an die Beschwerde- kammer des Obergerichts. In seiner 27 Seiten umfassenden Rechtsschrift setzte er sich detailliert mit den gegen B.________ erhobenen Vorwürfen auseinander (Beschwerde vom 29.6.2012, in act. 11A). Anlässlich einer weiteren Einvernahme von E.________ am Morgen des 2. Juli 2012 stellte die zuständige Staatsanwältin detaillierte Fragen zum Darlehen und zu den Bargeldbezügen. Dabei kamen die Darlehensrückzahlung über das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt F.________ und die Übergabe der «Bargeldmillion» im Juni 2010 ausdrücklich zur Sprache. Während dieser Einvernahme kündigte der als Verteidiger von B.________ anwesende Be- schwerdeführer die Niederlegung seines Mandats als Strafverteidiger an (Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 2.7.2012 betr. E.________ Zeilen 250 f. [in act. 11A]). Am Nachmittag des 2. Juli 2012 wurde auch B.________ erneut einvernommen, der dabei vom Beschwerdeführer begleitet wurde (Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 2.7.2012 betr. B.________ [in act. 11A]). Gleichentags verfasste der Beschwerdeführer zudem ein Schreiben für B.________ betreffend die Sperrung von dessen privaten Bankkonten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 11 (Schreiben vom 2.7.2012 an die Staatsanwaltschaft [in act. 11A]). Schliesslich reichte er am 3. Juli 2012 im vor Obergericht hängigen Beschwerdeverfahren noch gewisse Unterlagen ein (Schreiben vom 3.7.2012 [in act. 11A]). Parallel dazu teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass er sein Mandat für B.________ niedergelegt habe (Schreiben vom 3.7.2012 an die Staatsanwaltschaft [act. 5A pag. 69]). 4.2Obschon der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis mit B.________ schliesslich beendet hat, bestreitet er heute, dass überhaupt ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Er macht geltend, die Niederlegung sei erfolgt, weil er «eingesehen [habe], dass es für ihn psychologisch unmöglich sein würde, die Strafverteidigung fortzusetzen» (Beschwerde S. 18). Auch wenn Konstellationen denkbar sein mögen, in denen der Straf- verteidiger als Zeuge befragt wird, ohne dass sich deswegen ein Konflikt zwischen seinen eigenen Interessen und jenen der vertretenen Person er- gibt, ist hier ein konkreter Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 Bst. c BGFA zu Tage getreten: Die Strafverfolgungsbehörden interessierten sich umfassend für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Personalvorsorge- stiftung der D.________ und der C.________ AG bzw. zwischen E.________ und B.________. Deshalb waren von der Voruntersuchung offensichtlich auch das Darlehen über 3,1 Mio. Franken sowie die Bar- geldtransaktion in den Kanzleiräumlichkeiten des Beschwerdeführers be- troffen. Selbst wenn der Beschwerdeführer rein zufällig und nur am Rand am fraglichen Sachverhalt beteiligt gewesen sein mag, indem er am 1. Juni 2010 die «Bargeldmillion» entgegennahm, war das Risiko eines Interessen- konflikts nicht bloss abstrakter Natur. Vielmehr bestand eine hohe Wahr- scheinlichkeit, dass er im laufenden Vorverfahren selber würde aussagen müssen. Gerade weil der Beschwerdeführer, wie er selber mit Nachdruck betont, noch bis zur Mandatsniederlegung keine vertiefte Kenntnis des für die Beurteilung der erhobenen Vorwürfe massgebenden Sachverhalts hatte, konnte er nicht ausschliessen, dass seine allfälligen Aussagen den Interessen seines Klienten zuwiderlaufen würden. Bei diesen Gegeben- heiten war für das Entstehen eines tatsächlichen Interessenkonflikts nicht erforderlich, dass er mit einer Strafuntersuchung gegen sich selber oder seinen Büropartner rechnen musste (vgl. Beschwerde S. 14). Vielmehr ge- nügte, dass im Lauf der weiteren Entwicklung absehbar wurde, dass ihn die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 12 Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt in Bezug auf das Darlehen bzw. die Umstände von dessen Rückzahlung befragen würde. Am 23. Augst 2012 ist der Beschwerdeführer denn auch tatsächlich genau zu diesen Sach- verhaltselementen (als Zeuge) befragt worden (act. 5A pag. 75 ff.). 4.3Den geschilderten Gegebenheiten hat der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Rechnung getragen, sondern das Mandat noch rund zwei Wochen weitergeführt, als der aus seiner Beteiligung am Sachverhalt resultierende Interessenkonflikt längst offensichtlich war. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er den Konflikt bei Übernahme des Mandats noch nicht erkennen musste, hätte er dies spätestens anlässlich der Einver- nahmen vom 19. Juni 2012 tun müssen: Zu diesem Zeitpunkt erhielt er sichere Kenntnis vom vermuteten Zusammenhang zwischen dem Darlehen in Millionenhöhe und den untersuchten Straftatbeständen sowie von den zeitlich passenden Transaktionen, die E.________ in bar getätigt hatte. Bei pflichtgemässer Sorgfalt in der Mandatsführung musste er anhand dieser Informationen eine Verbindung zum Barbetrag machen, den er als Dar- lehensrückzahlung entgegengenommenen hatte, und das Interesse der Staatsanwaltschaft an diesbezüglichen Abklärungen vorhersehen. Er hat denn auch im Schreiben vom 3. Juli 2012 selber ausdrücklich darauf hinge- wiesen, «anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012» erkannt zu haben, das Mandat nicht weiterführen zu können (act. 5A pag. 69). Dessen ungeachtet legte er dieses nicht sofort nieder, sondern diktierte am 25. Juni 2012 eine umfassende Stellungnahme für B.________ – ausgerechnet zu jenen Vorgängen rund um das Darlehen, bei denen er selber eine Rolle ge- spielt hatte. Weiter reichte er am 29. Juni 2012 eine Beschwerdeschrift beim Obergericht ein, in der er sich wiederum eingehend zur Sache äusserte. Sodann nahm er die Interessen von B.________ auch noch an den Einvernahmen vom 2. Juli 2012 wahr; er tat dies gar noch am Nach- mittag, obschon er am Morgen bereits zum Ausdruck gebracht hatte, das Mandat niederlegen zu wollen. Am 3. Juli 2012 reichte er schliesslich Doku- mente für B.________ beim Obergericht ein (vgl. zum Ganzen vorne E. 4.1). Mit dieser Fortführung des Mandats trotz erkanntem bzw. erkenn- barem persönlichen Interessenkonflikt verstiess der Beschwerdeführer gegen Art. 12 Bst. c BGFA.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 13 4.4Zur Rechtfertigung seines Verhaltens verwies der Beschwerde- führer im Schreiben vom 3. Juli 2012 auf die nach der Einvernahme vom 19. Juni 2012 ergangenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft; er ist der Auffassung, eine sofortige Niederlegung des Mandats am 19. Juni 2012 wäre angesichts der angeordneten Kontensperren zur Unzeit erfolgt (act. 5A pag. 69). Wie der Beschwerdeführer selber zum Ausdruck bringt, sind die fraglichen Kontensperren erst nach den Einvernahmen vom 19. Ju- ni 2012 angeordnet worden, gegen die C.________ AG am 20. Juni und gegen B.________ am 27. Juli 2012 (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29.6.2012 S. 2 [in act. 11A]). Sie können deshalb nicht als Be- gründung dafür dienen, dass der Beschwerdeführer das Mandat nicht un- verzüglich am 19. Juni 2012 niedergelegt hat, als er den Interessenkonflikt erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer selber betont, zu jenem Zeitpunkt noch über höchstens rudimentäre Aktenkenntnis verfügt zu haben. Eine Berufskollegin oder ein Berufskollege hätten darum ohne weiteres an seiner Stelle gegen die frag- lichen Kontensperren vorgehen können. Von vornherein nicht mit dring- lichen Rechtsvorkehren gegen die Kontosperren lässt sich rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer die Stellungnahme seines Klienten vom 25. Ju- ni 2012 zu genau jenen Fragen mitverfasst hat, bezüglich derer der Inter- essenkonflikt bestand. 4.5Mithin hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf eine Verletzung von Art. 12 Bst. c BGFA erkannt. Da sie dem Beschwerdeführer dafür bloss eine Verwarnung und damit die mildeste Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 BGFA erteilt hat, erübrigen sich Ausführungen zum Sank- tionsmass. Der Hauptantrag erweist sich als unbegründet, ohne dass die Umstände der Mandatsübernahme abschliessend gewürdigt zu werden brauchen (vorne E. 3.4). Entsprechend kann auf die Abnahme der diesbe- züglich anerbotenen Beweismittel verzichtet werden; der Antrag, die Akten des parallel gegen F.________ geführten Disziplinarverfahrens zu edieren sowie F.________ als Zeuge zu befragen, wird abgewiesen. Weiter werden auch die Anträge abgewiesen, eine Parteibefragung bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Beschwerde S. 6 unten), konnte sich der Be- schwerdeführer doch wiederholt schriftlich zur Sache äussern (vgl. auch hinten E. 5). Zudem ergeben sich die Umstände der Niederlegung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 14 Mandats und die Handlungen, die der Beschwerdeführer zuvor noch für B.________ vorgenommen hat, genügend klar aus den Akten (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2012 S. 252 E. 3.3.3). 5. Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus verfahrensrechtlichen Gründen. Die Vor- instanz habe zu Unrecht auf die von ihm als Beweismassnahme beantragte persönliche Einvernahme bzw. die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung verzichtet. Die Streitigkeit sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, «die beantragte Ein- vernahme» durchzuführen. – Gemäss Art. 31 VRPG ist das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden grundsätzlich schriftlich, wobei für Streitigkeiten betreffend Disziplinaraufsicht über die Anwältinnen und Anwälte nichts anderes gilt. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung bzw. «eine mündliche Hauptverhandlung» (Beschwerde S. 5 oben) ergibt sich weder aus Verfassungsrecht noch aus der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101); den Gehörsansprüchen der Parteien ist grundsätzlich Genüge getan, wenn diese Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45]; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.2.1; VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 2.2, 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1). Hier konnte sich der Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren zu allen Aspekten der Disziplinar- sache schriftlich äussern, sodass sein Gehörsanspruch gewahrt wurde. Weiter ergibt sich der Sachverhalt, den die Vorinstanz ihrem Entscheid zu- grunde gelegt hat, hinreichend aus den Akten, weshalb der Verzicht auf ein Parteiverhör auch nicht die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG verletzt. Allein im Umstand, dass der Beschwerde- führer gewisse Sachverhaltselemente anders würdigt als die Vorinstanz, liegt keine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht Dokumente aus den Strafakten ediert (vorne Bst. C) und in seine Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers miteinbezogen hat. Die zusätzliche Beweismassnahme ist dem stärkeren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2019, Nr. 100.2018.314U, Seite 15 Einbezug der Umstände der Niederlegung des Mandats und der Handlungen des Beschwerdeführers kurz davor geschuldet. Soweit sich dieser am Rand auch auf «die EMRK» beruft (Beschwerde S. 5 oben), übersieht er, dass die Konvention auf das Verfahren vor der Anwalts- aufsichtsbehörde keine Anwendung findet, zumal es sich bei dieser um eine nichtrichterliche Behörde handelt (VGE 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig], 2017/336 vom 13.12.2017 mit Hinweis auf den Vortrag des Regierungsrats betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz, Tag- blatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3- 1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 707). Nach dem Gesagten er- weist sich auch der gestellte Eventualantrag als unbegründet. 6. Die angefochtene Verfügung hält der Rechtskontrolle stand. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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