100.2018.313U ARB/IMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Imfeld
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und seine Tochter B.________ praktizieren als selbständiger Notar bzw. selbständige Notarin in einem gemeinsamen Notariatsbüro in .... An der gleichen Adresse ist die C.________ AG domiziliert, die insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen im Immobilienbereich bezweckt. A.________ ist Mehrheitsaktionär dieser Unternehmung, während B.________ daran mit einer Aktie beteiligt ist. Am 1. Dezember 2016 wurde im Notariatsbüro eine notariatsrechtliche Nachrevision durchgeführt. Dabei stellten die Revisionsorgane fest, dass bei drei durch die C.________ AG zum Verkauf vermittelten Liegenschaften möglicherweise unzulässige Provisionen vereinbart worden waren. Die Revisionskommission des Verbands bernischer Notare (VbN) erstattete der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) Meldung, woraufhin der Notariatsinspektor ein Disziplinarverfahren gegen A.________ und B.________ eröffnete. Am 11. April 2017 meldete auch die Steuerverwaltung des Kantons Bern der JGK den Verdacht auf eine mit den notariatsrechtlichen Berufspflichten unvereinbare Liegenschaftsvermittlung durch die beiden Notariatspersonen. Am 21. August 2018 auferlegte die JGK Notar A.________ wegen Verletzung des Gebots der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung sowie des Ansehens des Notariats eine Disziplinarbusse von Fr. 15'000.--. Notarin B.________ wurde wegen Verletzung der Interessen- wahrungspflicht eine Disziplinarbusse von Fr. 7'500.-- auferlegt. B. Am 21. September 2018 haben Notarin B.________ und Notar A.________ dagegen in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die innert Nachfrist verbessert worden ist. Sie beantragen, die Bussenverfügungen der JGK seien aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 3 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Oktober 2018 schliesst die JGK auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die ange- fochte Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung und Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Aufgrund der höchstpersönlichen Natur von Strafen sind Bussen des Verwaltungsstrafrechts für jede Person gesondert zu beurteilen (vgl. BGer 1C_396/2015 vom 13.11.2015 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 59 E. 2.3.2). Inwieweit für Sanktionen des Disziplinarrechts Gleiches gelten muss, kann offenbleiben: Da die Beschwerdeführenden gemeinsam Be- schwerde erhoben haben, der Sachverhalt weitgehend identisch ist und die gleichen rechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, rechtfertigt sich die Überprüfung beider Disziplinarmassnahmen in einer Urteilsschrift. 1.3Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden disziplinarrecht- liche Bussen in Dreierbesetzung beurteilt, auch wenn ihre Höhe – wie hier – je unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- für die einzelrichterliche Zuständigkeit liegt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2018 S. 139 E. 1.2; VGE 2012/131 vom 19.3.2013, in BN 2013 S. 82 und ZBGR 2014 S. 242 E. 1.2). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 4 2. 2.1Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unab- hängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit diszipli- narisch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig Berufs- pflichten verletzt oder gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes oder seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und ein- wandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats ver- stösst, namentlich durch aufdringliche Werbung. In leichten Fällen kann von einer Sanktion abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben wird (Art. 45 Abs. 2 NG). Als Berufspflichten gelten nach dem Gesetzeswortlaut und ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nicht bloss die in Art. 30 ff. NG ausdrücklich als solche bezeichneten Regeln, sondern sämtliche Vor- schriften, die eine Notarin oder ein Notar bei der Berufsausübung zu be- achten hat (BVR 2015 S. 55 E. 2.1, 2013 S. 264 E. 3.1), so auch die Be- stimmungen zur Unabhängigkeit (Art. 3 NG) und Unvereinbarkeit (Art. 4 NG). Das Gebot der Wahrung des Ansehens des Notariatsstands umfasst generalklauselartig alle andern verpönten Verhaltensweisen, die das Ver- trauen in die Notarinnen und Notare zu beeinträchtigen geeignet sind. Es dient der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb des Notariatsstands, ins- besondere der Wahrung der Standeswürde und dem Schutz des recht- suchenden Publikums. Von den Notarinnen und Notaren wird erwartet, dass sie alle Tätigkeiten und Funktionen korrekt und mit einer gewissen Unauffälligkeit erledigen. In ihrem Allgemeinverhalten haben sie sich stets am Grundsatz von Treu und Glauben auszurichten (zum Ganzen BVR 2018 S. 139 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2Gemäss Art. 3 NG haben Notarinnen und Notare ihren Beruf unab- hängig und auf eigene Verantwortung auszuüben. Art. 4 NG sieht ver- schiedene Unvereinbarkeitsgründe vor. Nach dessen Abs. 3 dürfen Nota- rinnen und Notare keine dauernde oder gelegentliche Tätigkeit ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder mit dem Ansehen des Notariats nicht vereinbar ist. Unvereinbar sind nament- lich Spekulationsgeschäfte jeglicher Art sowie die Übernahme von Bürg- schaften oder Garantien im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die
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Notarin oder der Notar darf eine solche Tätigkeit auch nicht durch Dritte
ausüben lassen. Gemäss Art. 29 NG sind Notarinnen und Notare unter
Vorbehalt der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit berechtigt, neben
der hauptberuflichen Tätigkeit Aufträge für Rechtsberatung, Vermögens-
verwaltung, Treuhandfunktionen und ähnliche Verrichtungen zu über-
nehmen (Abs. 1); die nebenberufliche Tätigkeit unterliegt dem Privatrecht
(Abs. 2).
2.3Zwecks Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 NG hat die JGK am
20. Dezember 2012 das Kreisschreiben an die im Notariatsregister des
Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare über den Liegen-
schaftshandel, die Liegenschaftsvermittlung und die Liegenschafts-
verwaltung erlassen (nachfolgend: KS LH). Die JGK hat im KS LH primär
ihre eigene langjährige Praxis umschrieben, wie sie bereits im zuvor mass-
gebenden Kreisschreiben vom 30. März 1965 an die praktizierenden Nota-
re des Kantons Bern über ihre Pflichten beim Liegenschaftshandel und bei
der Vermittlung von Liegenschaften (nachfolgend: KS LH-1965) in BN 1965
riatsberufs ist gemäss Ziff. 3 KS LH unter anderem:
«c) Die Liegenschaftsvermittlung gegen Provision oder gegen eine
Entschädigung, die nicht dem gebotenen Zeitaufwand entspricht
und/oder auf einem überhöhten Stundenansatz basiert. Als Richt-
wert für einen zulässigen Stundenansatz kann der für die Notare
branchenübliche Stundenansatz herangezogen werden.»
Mit der Ausübung des Notariatsberufs vereinbar sind dagegen gemäss
Ziff. 4 KS LH die folgenden Tätigkeiten und Geschäfte:
«b) Die gelegentliche Liegenschaftsvermittlung auf Honorarbasis.
Das Vermittlermandat muss auf Initiative des Auftraggebers hin ent-
stehen (kein Sichanbieten des Notars als Liegenschaftsvermittler).
In der Regel besteht ein Zusammenhang mit der haupt- oder
nebenberuflichen Tätigkeit. Das Honorar hat sich nach dem gebote-
nen Zeitaufwand und einem angemessenen Stundenansatz zu
richten. Als Richtwert kann der für die Notare branchenübliche
Stundenansatz herangezogen werden.
c) Die Beurkundung durch den (zulässigerweise) vermittelnden resp.
an den Verkaufsverhandlungen beteiligten Notar, sofern der Notar
den Käufer über seine Doppelrolle und über die Möglichkeit, die Be-
urkundung durch einen anderen Notar vornehmen zu lassen, auf-
klärt, der Käufer seine Zustimmung zur Doppelrolle des Notars aus-
drücklich erteilt und der Notar die Verkaufsverhandlungen nicht
parteiisch geführt hat. Die freie Wahl eines Notars durch den Käufer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 6 muss in jedem Fall gewährleistet sein. In einem allfälligen Aufsichts- verfahren hat der Notar den Nachweis über die erfolgte Aufklärung und das Vorliegen der Zustimmung des Käufers zu erbringen.» Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist das KS LH als Verwaltungs- verordnung trotz mangelnder Gesetzeskraft zu beachten, wenn und soweit seine Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeugend und praktikabel konkretisiert (BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2016 S. 147 E. 3.1.2 f.; allgemein zur Berücksichtigung von Verwaltungsverordnungen BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1Auch wenn der materielle Begriff der öffentlichen Beurkundung dem Bundesrecht angehört, liegt die Kompetenz zu deren gesetzlichen Rege- lung bei den Kantonen (Art. 55 SchlT des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs [ZGB; SR 210]). Zumindest im Binnenverhältnis haben allein diese zu bestimmen, wer auf dem Kantonsgebiet zur Errichtung von öffentlichen Urkunden befugt und wie dabei vorzugehen ist. Neben der Zuständigkeit und der Form des Verfahrens sind insbesondere die Aufgaben und Berufs- pflichten der Urkundspersonen zu regeln (BVR 2016 S. 147 E. 3.2.2; BGE 133 I 259 E. 2.1, 131 II 639 E. 6.1). So ist auch die Regelung des Dis- ziplinarrechts von Notarinnen und Notaren Sache der Kantone, wobei diese in der Ausgestaltung weitgehend frei sind (BGE 133 I 259 E. 2.2 mit Hin- weis auf BGE 131 II 639 E. 7.3; vgl. Lorenz Meyer, Die disziplinarische Ver- antwortlichkeit des Notars [im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung], in Aktuelle Themen zur Notariatspraxis, 2010, S. 17 ff., S. 19). Zu den durch das kantonale Notariatsrecht zu regelnden Gegenständen gehören ebenfalls die für die freiberuflich tätigen Urkundspersonen be- stehenden Unvereinbarkeiten und Ausstandsgründe (Stephan Wolf, Be- merkungen zu VGE 2013/232 vom 5.11.2014, in BVR 2016 S. 162 ff., 162). Jegliche Beteiligung am Wirtschaftsleben kann zu einer gewissen Gefähr- dung der Unabhängigkeit führen. Es ist Sache des kantonalen Gesetz- gebers, abzuwägen, in welchem Ausmass er Nebenbeschäftigungen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 7 Notarinnen und Notare gestatten oder deren Neutralität absichern will. Ge- mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist daher selbst die Regelung des Kantons Genf verfassungsmässig, die den dortigen Notarinnen und Notaren (fast) alle Formen von Nebenerwerbstätigkeiten verbietet (vgl. BGE 133 I 259 E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 10.11.1989, in SJ 1990 S. 97 E. 3b, und BGer 2P.226/2006 vom 8.12.2006, in ZBGR 2008 S. 364 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2018 S. 139 E. 3.1). 3.2Die Regelung der Unvereinbarkeit in Art. 4 NG ist vor dem Hinter- grund zu sehen, dass Unabhängigkeit und Neutralität der freiberuflich täti- gen Urkundspersonen für deren Amtsführung von herausragender Bedeu- tung sind (BVR 2016 S. 147 E. 4.1; BGE 133 I 259 E. 3.3). Art. 4 Abs. 3 NG und seine Konkretisierung im KS LH sollen vorab die Qualität der nota- riellen Amtsführung sichern (vgl. Michel Mooser, Le droit notarial en Suisse, 2. Aufl. 2014, N. 101). Durch die Unvereinbarkeitsvorschriften soll überdies das Ansehen des Notariatsstands gewahrt werden (etwa Peter Ruf, Nota- riatsrecht, 1995, N. 448; Wolf/Pfammatter, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kom- mentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern [nachfolgend: Kommentar NG], 2009, Art. 4 NG N. 3, 13 ff.; vgl. auch Adrian Glatthard, in Kommentar NG, Art. 45 NG N. 32). Mit Blick hierauf sind den Notarinnen und Notaren all jene Nebenerwerbstätigkeiten untersagt, die im Rahmen der Haupttätig- keit als Urkundsperson zu einem tatsächlichen Interessenkonflikt führen. Weil freiberuflich tätige Urkundspersonen aber ein öffentliches Amt be- kleiden, kann es damit nicht sein Bewenden haben. Das Ansehen des Notariats wird nicht nur beeinträchtigt, wenn die Urkundsperson in einem konkreten Fall von einem offensichtlichen Interessenkonflikt betroffen ist. Vielmehr reicht aus, dass sie eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, mit der eine Möglichkeit von Interessenkonflikten verbunden ist; es verhält sich insoweit ähnlich wie mit den Ausstandspflichten, denen andere Amtsträge- rinnen und Amtsträger unterstehen und die gemeinhin schon dann greifen, wenn ein objektiver Anschein von Befangenheit besteht (BVR 2016 S. 147 E. 4.1 mit Hinweis auf Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15). Obwohl die nebenberufliche Tätigkeit grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt, hat die Notarin oder der Notar auch in diesem Bereich namentlich die Bestimmungen über die Unverein- barkeit einzuhalten (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 NG) und ihre bzw. seine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 8 allgemeine Unabhängigkeit (Art. 3 NG) zu wahren (Stephan Wolf, a.a.O., S. 164; zum Ganzen BVR 2018 S. 139 E. 3.2). 3.3Für die Zulässigkeit nebenberuflicher Tätigkeiten von Notarinnen und Notaren im Immobiliengeschäft bedeutet dies Folgendes: 3.3.1 Während die Liegenschaftsverwaltung im Sinn einer Administration von ruhendem Vermögen auch für Urkundspersonen grundsätzlich zulässig erscheint (so auch Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungs- recht, 1993, N. 3481), führt eine Beteiligung am Liegenschaftshandel bei diesen zwangsläufig zum Risiko von Interessenkonflikten. Angesichts der Gefahr, dass die Urkundsperson Marktinformationen, die ihr von der Klient- schaft anvertraut werden, für eigene Zwecke verwendet, ist jede Betätigung im Grundstückshandel geeignet, die Neutralität der Notarin bzw. des Notars infrage zu stellen (Christian Brückner, a.a.O., N. 3482). Eine Neben- erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler ist deshalb nicht nur im Kanton Bern, sondern nach allgemeiner schweizerischer Rechtsauffassung mit dem Ansehen des Notariatsberufs nicht vereinbar. In einzelnen Kantonen ist gar jegliche Vermittlung von Liegenschaften verpönt (BVR 2018 S. 139 E. 3.3.1, 2016 S. 147 E. 4.2; vgl. auch BGE 133 I 259 E. 3.3 S. 263). 3.3.2 Die Neutralität der Urkundsperson ist nicht erst dann gefährdet, wenn eine Vielzahl von Immobiliengeschäften getätigt wird; vielmehr trägt auch bereits die Vermittlung einzelner Liegenschaften gegen Provision die Gefahr der Kollision der persönlichen Interessen der Urkundsperson mit denjenigen der Klientinnen und Klienten (BVR 2016 S. 147 E. 4.3.3; vgl. Peter Ruf, a.a.O, N. 448). Würde einer Notarin oder einem Notaren ge- stattet, sich bei einer gelegentlichen Liegenschaftsvermittlung eine Provi- sion versprechen zu lassen, so könnten eigene Interessen mit denen der Klientschaft kollidieren. Eine Notarin oder ein Notar setzt sich damit dem Vorwurf aus, dass ihr oder ihm der materielle Erfolg des Geschäfts wich- tiger ist (so bereits KS LH-1965, in BN 1965 S. 3). Auch die Vereinbarung von Honoraren (oder Kostenlimiten), die an den Verkaufserlös geknüpft werden, können ein verpöntes Sonderinteresse der Notarin oder des No- tars bewirken (vgl. JGK 30.10.1964, in BN 1965 S. 6 E. 4 S. 8 und BGer 28.1.1965, in BN 1965 S. 10 E. 4). Aus diesen Überlegungen sind nach Art. 3 der Standesregeln des VbN vom 12. Juni 2007 (einsehbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 9 unter: <www.bernernotar.ch>, Rubriken «Notarin/Notar, Aufsicht, Standes- regeln») der gewerbsmässige Liegenschaftshandel und die Vermittlung von Geschäften gegen Provision der Notarin und dem Notar untersagt. Diese dürfen solche Tätigkeiten auch nicht durch Gesellschaften ausüben lassen, die sie beherrschen oder massgebend beeinflussen (zum Ganzen BVR 2018 S. 139 E. 3.3.2). 3.4Vor diesem Hintergrund sind Ziff. 3 Bst. c und Ziff. 4 Bst. b KS LH zur gelegentlichen Liegenschaftsvermittlung als sachgerechte und prakti- kable Konkretisierungen von Art. 4 Abs. 3 NG zu betrachten. Die darin ent- haltenen Vorgaben entsprechen auch der bisherigen Praxis und dem KS LH-1965: Demnach darf eine Notarin oder ein Notar im Kanton Bern zwar gelegentlich, in Erfüllung eines notariellen Mandats im Sinn eines Auf- trags gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) Liegenschaften vermitteln; sie oder er hat dabei jedoch die Regeln zu befolgen, die für die hauptberuflichen Tätigkeiten gelten. (Gelegentliche) Liegenschaftsvermittlungen gegen eine Provision oder ein erfolgs- abhängiges Honorar gefährden jedoch Würde und Ansehen des Standes und sind daher nicht erlaubt (BVR 2018 S. 139 E. 3.4 mit weiteren Hin- weisen). 4. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die C.________ AG in vier Fällen Liegenschaftsvermittlungen gegen ein von der Höhe des Kaufpreises abhängiges Honorar bzw. gegen eine (nur im Erfolgsfall geschuldete) Pauschale vorgenommen hat. Diese unzulässige Form der Liegen- schaftsvermittlung sei dem Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär der C.________ AG zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin habe als Minderheitsaktionärin wohl keinen Einfluss auf die Aktivitäten der Ge- sellschaft gehabt. Hingegen habe sie gegen die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 NG verstossen, indem sie die vier Verkaufsgeschäfte be- urkundet habe. Aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Nähe zum Beschwer- deführer, der seinerseits ein wirtschaftliches Sonderinteresse am Ab- schluss der Verträge gehabt habe, sei sie in dieser Sache nicht un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 10 befangen gewesen. – Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ver- mittlungstätigkeit sei nicht gegen ein erfolgsabhängiges Honorar bzw. eine unzulässige Pauschalentschädigung erfolgt, sondern gegen eine pauscha- lierte Aufwandentschädigung in Form eines Kostendachs. Ausserdem handle es sich um Liegenschaften, die die C.________ AG vor dem Verkauf über längere Zeit verwaltet habe. Mit der Vermittlung sei der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführenden beauftragt worden, der über mehrere universitäre Abschlüsse verfüge (u.a. ...), was ein Honorar von Fr. 250.-- pro Stunde ohne weiteres rechtfertige. Dass die Schluss- abrechnungen keine detaillierte Leistungserfassung enthielten, sei in der Immobilienbranche üblich und spreche nicht gegen eine Aufwand- entschädigung. Im Übrigen könne die Tätigkeit der C.________ AG nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Dieser sei mittlerweile 75- jährig und übe in der Gesellschaft keine operative oder Organfunktion aus. Zudem habe die Gesellschaft seit ihrer Gründung nur Kleinstgewinne erwirtschaftet. Eine Befangenheit der Beschwerdeführerin bei der Beurkundung der Verträge sei selbst dann auszuschliessen, wenn bei ihrem Vater ein wirtschaftliches Sonderinteresse bejaht würde, zumal sie sich «im jeweiligen Einzelfall» unparteiisch verhalten habe. Die Berufs- ausübung der Beschwerdeführenden habe bisher zu keinen Beanstan- dungen Anlass gegeben und es sei anzunehmen, dass beide ihren Beruf auch weiterhin einwandfrei ausüben werden, weshalb von einer Disziplinar- massnahme abzusehen sei. 5. Ob die C.________ AG Liegenschaften gegen Provision vermittelt hat, ist disziplinarrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn das Verhalten der Unternehmung den Beschwerdeführenden zuzurechnen ist. Dies ist vorab zu prüfen. 5.1Die Notarin oder der Notar darf eine mit ihrer bzw. seiner Berufsaus- übung nicht vereinbare Tätigkeit auch nicht durch Dritte ausüben lassen (Art. 4 Abs. 3 NG; vorne E. 2.2). Unzulässig ist gemäss Ziff. 3 Bst. e KS LH insbesondere die Beteiligung an und Mitwirkung in Gesellschaften, deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 11 statutarischer oder tatsächlicher Zweck im gewerbsmässigen Liegen- schaftshandel oder in der gewerbsmässigen Liegenschaftsvermittlung be- steht (Immobiliengesellschaften). Als Mitwirkung gelten namentlich die rechtliche oder faktische Organ- und Geschäftsführungsfunktion sowie das Führen der Unterschrift (Zeichnungsberechtigung). Als Beteiligung gilt die finanzielle oder stimmrechtsmässige Beteiligung, die eine rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung oder eine beherr- schende Stellung bewirkt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- gerichts wirkt eine Notarin oder ein Notar, die bzw. der das Verwaltungs- ratspräsidium einer Immobiliengesellschaft innehat, aufgrund der Organ- stellung im Sinn von Ziff. 3 Bst. e KS LH in der Gesellschaft mit, selbst wenn sie bzw. er nicht einzelzeichnungsberechtigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Notarin bzw. der Notar die «operatio- nelle Geschäftstätigkeit» selber prägt; bereits der Anschein bzw. die Mög- lichkeit eines Interessenkonflikts genügt. Als Immobiliengesellschaft im Sinn von Ziff. 3 Bst. e KS LH gelten auch Unternehmungen, die nur gele- gentlich Immobilien gegen eine Provisionszahlung vermitteln oder mit sol- chen handeln (vgl. BVR 2016 S. 147 E. 4.3.2 und 4.3.3). In BVR 2018 S. 139 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Notar, der Allein- aktionär und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied einer AG ist, gegen Art. 4 Abs. 3 NG verstösst, wenn die Gesellschaft Liegen- schaften gegen eine verkaufspreisabhängige Provision vermittelt (vgl. E. 4.6). Ein Ausübenlassen unvereinbarer Tätigkeiten durch Dritte liegt ge- mäss Ziff. 3 Bst. g KS LH auch vor, wenn die Notarin oder der Notar auf eine Drittperson Einfluss ausübt und am Geschäft ein Interesse hat. Nicht zuzurechnen sind der Notarin oder dem Notar hingegen die Tätigkeiten von Dritten, die diese in völliger und sichtbarer Unabhängigkeit von der Nota- riatsperson ausüben; Anhaltspunkte für die unabhängige Ausübung sind die bisherigen Tätigkeiten von Dritten, deren Berufsausbildung und Fach- wissen. Als Dritte gelten gemäss KS LH Gesellschaften, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner, Angestellte, Verwandte, Beauftragte oder sonst nahestehende Personen. 5.2Der Beschwerdeführer ist Mehrheitsaktionär der C.________ AG. Von der Gründung im Jahr 2011 bis zum 8. November 2015 war er zudem einziges, einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 12 C.________ AG (vgl. Handelsregisterauszug). Die Aufträge zur Vermittlung von drei der hier interessierenden Liegenschaften schloss die C.________ AG während der Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers ab, den vierten Auftrag nur wenige Tage nach der Löschung seines Eintrags als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister (vgl. Verkaufsaufträge vom 10.10.2014, 2.4.2015, 9.6.2015 und 13.11.2015, Vorakten JGK [act. 7B] pag. 152 ff., 143 f., 146 f. bzw. 149 f.). Auch nach dem 8. November 2015 beherrschte der Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär die Generalversammlung und damit das oberste Organ der Gesellschaft (vgl. Art. 698 OR). Er war mithin nicht nur (massgebend) an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits als Immobiliengesellschaft im Sinn von Ziff. 3 Bst. e KS LH zu gelten hat (vgl. auch hinten E. 6), sondern hat in dieser auch mitgewirkt. Weder für die Beteiligung noch die Mitwirkung nach Ziff. 3 Bst. e KS LH ist massgebend, ob der Beschwerde- führer tatsächlich Einfluss auf die Gesellschaft nahm; die Möglichkeit dazu genügt. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der C.________ AG in allen vier Fällen dem Beschwerdeführer zuzurechnen. 5.3Die Beschwerdeführerin war ab der Gründung der C.________ AG im Jahr 2011 bis zum 8. November 2015 für die Gesellschaft einzel- zeichnungsberechtigt (vgl. Handelsregisterauszug). Sie war damit befugt, für die Unternehmung alle Rechtshandlungen im Rahmen des Ge- sellschaftszwecks vorzunehmen. In dieser Funktion hat sie im Namen der C.________ AG einen der Verträge zur Liegenschaftsvermittlung unterzeichnet (vgl. Verkaufsauftrag vom 10.10.2014, Vorakten JGK pag. 152 ff.). Auf diesem Vertrag sowie verschiedenen weiteren Doku- menten im Zusammenhang mit den Liegenschaftsvermittlungen der C.________ AG findet sich das Kürzel «...» (vgl. Leistungserfassung, Vorakten JGK pag. 158 ff.; Verkaufsaufträge vom 2.4.2015 und 9.6.2015, Vorakten JGK pag. 143 f. und 146 f.; Rechnungen vom 25.6.2015, 5.11.2015, 13.7.2016 und 20.5.2016, Vorakten JGK pag. 145, 148, 151 und 156). Die Verwendung dieses Kürzels lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in allen vier Mandaten für die Gesellschaft tätig war, auch noch nach Löschung ihrer Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister. Ihre Mitwirkung und ihr wirtschaftliches Interesse an den Liegenschaftsvermittlungen zeigen sich schliesslich daran, dass auf zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 13 Rechnungen der Rechnungsbetrag als «Guthaben der Notarin» bezeichnet wird (vgl. Rechnungen vom 25.6.2015 und 5.11.2015, Vorakten JGK pag. 145 und 148). Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin in allen Fällen von Liegenschaftsvermittlung als (faktische) Geschäftsführerin der Gesellschaft mitwirkte. So oder anders hat sie auf die C.________ AG massgebend Einfluss genommen, weshalb ihr deren Handeln jedenfalls im Sinn von Ziff. 3 Bst. g KS LH zuzurechnen ist. Insofern stellt diese Regelung für den vorliegenden Fall eine rechtmässige und sachgerechte Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 letzter Satz NG dar. 6. 6.1Die C.________ AG hat in vier Fällen Klientinnen bzw. Klienten «die Übernahme des Verkaufs» von Liegenschaften angeboten, nach Abschluss des entsprechenden Mandats eine Käuferschaft vermittelt und dafür Rechnung gestellt. Streitig und zu prüfen ist, ob dabei im Sinn der Notariatsgesetzgebung unzulässige Provisionen vereinbart worden sind. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 6.1.1 Am 10. Oktober 2014 unterbreitete die Beschwerdeführerin der Er- bengemeinschaft D.________ (nachfolgend: Fall «D.») namens der C. AG eine Offerte für die Vermittlung einer Käuferschaft für die Wohn- und Geschäftsliegenschaft an der ...strasse in .... Die Erbengemeinschaft erteilte den entsprechenden Auftrag und erklärte sich mit folgenden Honorarbestimmungen einverstanden (vgl. Verkaufsauftrag vom 10.10.2014, Vorakten JGK pag. 152 ff.): «Einmalige Abschlusspauschale von 1,95 % des für die Liegenschaft verurkundeten Kaufpreises, zzgl. MWSt nach am Datum der Rech- nungsstellung gültigem Satz, für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages um das genannte Grundstück. Bei diesem Betrag han- delt es sich um eine pauschalisierte Aufwandentschädigung. [...] Ausschliesslich in folgenden Fällen werden dagegen die bisher ange- fallenen Kosten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu einem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, zuzüglich Drittauslagen und Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 15 erfolgsabhängige Provision vereinbart hat. Um eine Liegen- schaftsvermittlung als unzulässig zu qualifizieren, genügt die Vereinbarung einer Provision. Nicht erforderlich ist deren tatsächlicher Bezug (vgl. KS LH-1965, in BN 1965 S. 3 mit Hinweis auf den Entscheid der Jus- tizdirektion des Kantons Bern vom 30.10.1964 [BN 1965 S. 6 ff.]). Insofern ist nicht entscheidend, dass die C.________ AG das vereinbarte kaufpreisabhängige Honorar nicht erhalten hat. 6.2In drei weiteren Fällen hat die C.________ AG Liegenschaften vermittelt, wobei mit Ausnahme der Höhe der geschuldeten «einmaligen Abschlusspauschale» folgende gleichlautenden Honorarbestimmungen vereinbart wurden (vgl. Verkaufsaufträge vom 2.4.2015, 9.6.2015 und 13.11.2015, Vorakten JGK pag. 143 f., 146 f. und 149 f.): «1. Bei einem Vertragsabschluss mit einem Käufer [über/um] die ge- nannte Eigentumswohnung wird für den Auftrag, unabhängig von den Bemühungen der Auftragnehmerin, eine einmalige Abschluss- pauschale von CHF [...] (zzgl. MWSt nach am Datum der Rech- nungsstellung gültigem Satz) fällig. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine pauschalisierte Aufwandentschädigung. [...] 6. Sollte die Eigentümerschaft von einem Kauf Abstand nehmen, ob- wohl eine verbindliche Verkaufserklärung inkl. Finanzierungs- nachweis vorliegt, sind 80 % der Abschlusspauschalen geschul- det.» Zu den einzelnen Aufträgen ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.2.1 Am 2. April 2015 vereinbarte die C.________ AG mit E.________ (nachfolgend: Fall «E.») die «Übernahme des Verkaufs» der Stockwerkeinheit an der ...strasse in ... für ein Pauschalhonorar von Fr. 19'800.-- (vgl. Verkaufsauftrag vom 2.4.2015, Vorakten JGK pag. 143 f.). Gemäss Kaufvertrag vom 29. Juni 2015 konnte die Stockwerkeinheit für Fr. 515'000.-- verkauft werden (vgl. Vorakten JGK pag. 40 ff.). Die C. AG stellte der Verkäuferschaft am 25. Juni 2015 für Honorar und Auslagen einen Betrag in der Höhe von Fr. 19'800.-- (zzgl. MWSt von Fr. 1'584.--) in Rechnung. Das Schreiben enthält keine Angaben zu den aufgewendeten Arbeitsstunden oder dem verrechneten Stundenansatz. Die geleisteten Arbeiten und angefallenen Auslagen sind nicht im Einzelnen aufgeführt, sondern unter Oberbegriffen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 16 zusammengefasst (vgl. Rechnung vom 25.6.2015, Vorakten JGK pag. 145). 6.2.2 Für die Erbengemeinschaft F.________ vermittelte die C.________ AG die Stockwerkeinheit ... Gbbl. Nr. 1________ (nachfolgend: Fall «F.»), wobei das Pauschalhonorar auf Fr. 18'700.-- festgesetzt wurde (vgl. Verkaufsauftrag vom 9.6.2015, Vorakten JGK pag. 146 f.). Die Stockwerkeinheit wurde für Fr. 390'000.-- verkauft (vgl. Kaufvertrag vom 4./14.9.2015, Vorakten JGK pag. 63 ff.). Für die Vermittlungstätigkeit stellte die C. AG der Erbengemeinschaft F.________ am 5. November 2015 für Honorar und Auslagen einen Betrag von Fr. 18'700.-- in Rechnung (zzgl. MWSt von Fr. 1'496.--). Auch dieses Schreiben weist weder die Anzahl geleisteter Stunden noch den verrechneten Stundenansatz aus. Die erbrachten Arbeiten und die Auslagen sind in gleicher Weise umschrieben wie im Fall «E.» (vgl. Rechnung vom 5.11.2015, Vorakten JKG pag. 148; vorne E. 6.2.1). 6.2.3 Die C. AG verpflichtete sich weiter zur «Übernahme des Verkaufs» einer Stockwerkeinheit an der ...strasse in ..., die G.________ gehörte (nachfolgend: Fall «G.»). Das Pauschalhonorar setzten die Vertragsparteien auf Fr. 18'700.-- fest (vgl. Verkaufsauftrag vom 13.11.2015, Vorakten JGK pag. 149 f.). Die Stockwerkeinheit wurde am 13. Juli 2016 zum Preis von Fr. 360'000.-- verkauft (vgl. Kaufvertrag vom 13.7.2016, Vorakten JGK pag. 98 ff.). Gleichentags stellte die C. AG dem Verkäufer für ihre Tätigkeit einen Betrag von Fr. 18'700.-- in Rechnung (zzgl. MWSt von Fr. 1'496.--). Das betreffende Schreiben gibt wiederum weder über die Anzahl aufgewendeter Arbeitsstunden noch den verrechneten Stundenansatz Aufschluss. Wie im Fall «E.» finden sich auch keine genaueren Angaben zu den geleisteten Arbeiten und den Auslagen (vgl. Rechnung vom 13.7.2016, Vorakten JGK pag. 151; vorne E. 6.2.1). 6.2.4 Gemäss Ziffer 1 der drei Verkaufsaufträge ist die «einmalige Ab- schlusspauschale» nur im Fall des Vertragsabschlusses mit einer Käufer- schaft über die betroffene Liegenschaft geschuldet (vorne E. 6.2). Für den Fall der Nichtvermittlung haben die C. AG und die jeweilige Verkäuferschaft keine Entschädigung vereinbart. Das Honorar ist damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 17 erfolgsabhängig ausgestaltet. Dass kein Honorar nach effektivem Aufwand vereinbart wurde, zeigt sich daran, dass in allen drei Fällen weder die Vereinbarung noch die Honorarrechnung einen Stundenansatz oder die Anzahl der geschätzten bzw. geleisteten Arbeitsstunden enthalten. Auch die Formulierung in der Vereinbarung, wonach die Entschädigung «unab- hängig von den Bemühungen der Auftragnehmerin» geschuldet ist (vgl. je Ziff. 1 der Verkaufsaufträge, vorne E. 6.2), macht deutlich, dass das Hono- rar nicht dem gebotenen bzw. geleisteten Zeitaufwand im Sinn von Ziff. 4 Bst. b KS LH entspricht. Fehlt es an einer aufwandbasierten Honorar- vereinbarung, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden das erfolgsabhängige Pauschalhonorar von vornherein kein Kostendach dar- stellen (vgl. auch vorne E. 6.1.2). Die Rechnungen machen ebenfalls deut- lich, dass kein Honorar nach Aufwand vereinbart wurde: Der geforderte Be- trag entspricht jeweils genau dem vereinbarten Pauschalhonorar. Er ist zu- dem nicht in Honorar und Auslagen unterteilt und die geleisteten Arbeiten bzw. angefallenen Auslagen sind bloss pauschal umschrieben (vgl. Vor- akten JGK pag. 143 ff., 146 ff. und 149 ff.). Was die Beschwerdeführenden gegen diese Qualifizierung des Honorars vorbringen, vermag nicht zu über- zeugen: Dass die Vertragsparteien in Ziffer 6 der Vereinbarung einen Spezialfall der Nichtvermittlung geregelt haben (in dem nicht die gesamte, sondern bloss 80 % der Pauschale geschuldet ist), spricht gegen das Vor- liegen einer Lücke in der Honorarvereinbarung, weshalb kein Anlass be- steht, einen hypothetischen Parteiwillen zu ermitteln. Sodann entfällt die Erfolgsabhängigkeit des Honorars nicht allein deshalb, weil die Vertrags- parteien angesichts der langjährigen Kundenbeziehung und des daraus resultierenden Vertrauensverhältnisses sowie der (angeblichen) Markt- kenntnisse der Beauftragten nicht von einem Scheitern der Vermittlungs- bemühungen ausgegangen sind. Ein solches liegt immer im Bereich des Möglichen und kann sich nicht nur mangels Nachfrage ergeben, sondern auch, wenn sich letztlich keine Interessentinnen oder Interessenten zum Kauf entschliessen (so auch VGE 2017/257 vom 17.1.2018 E. 4.3.3 [be- stätigt durch BGer 2C_183/2018 vom 6.9.2018]). Damit steht fest, dass die C.________ AG für ihre Vermittlungstätigkeit in den drei Fällen mit der jeweiligen Verkäuferschaft eine erfolgsabhängige Pauschalentschädigung vereinbart hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 18 6.3Die Beschwerdeführenden berufen sich ferner auf im Verfahren vor der JKG nachgereichte Leistungserfassungen der C.________ AG zu den Fällen «E.», «F.» und «G.________» (vgl. Vorakten JGK pag. 38 f., 61 f. und 95 ff.): 6.3.1 Die Notarinnen und Notare müssen sowohl im haupt- als auch im nebenberuflichen Tätigkeitsbereich ihre Leistungen und diejenigen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen, sodass der Arbeitsaufwand von den Beteiligten, den Aufsichtsbehörden und den Gerichte nachvollzogen werden kann (vgl. zur Berufspflicht der Leistungserfassung Martin Bichsel, in Kommentar NG, Art. 52 NG N. 41 mit Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Notariatsverordnung vom 26. April 2006 [NV; BSG 169.112]; s. auch Klaus Bürgi, in Kommentar NG, Art. 24 NV N. 1 und 4; Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 37 NG N. 2; Peter Ruf, a.a.O., N. 991; Wolf/Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 29 NG N. 12; im Auftragsverhält- nis ergibt sich die Rechenschaftsablegungspflicht aus Art. 400 Abs. 1 OR, vgl. dazu Rolf H. Weber, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 400 OR N. 4 mit Hinweis auf BGer 4A_459/2013 vom 22.1.2014 E. 5.2.2). Zwar trifft zu, dass den Notarinnen und Notaren nicht vorgeschrieben ist, wie die Leistungserfassung zu führen ist, womit beispielsweise auch eine Zeit- erfassung mittels Excel-Tabelle grundsätzlich zulässig ist. Allerdings müssen auch anhand einer solchen Erfassung die erbrachten Leistungen nachvollzogen und die Rechnungsstellung überprüft werden können (vgl. Klaus Bürgi, in Kommentar NG, Art. 24 NV N. 4). Die Pflicht zur Leistungs- erfassung gilt auch für Liegenschaftsvermittlungen, die die Notarin bzw. der Notar durch eine Gesellschaft ausführen lässt (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.2). 6.3.2 Die Pflicht zur Leistungserfassung ist besonders bedeutsam bei ge- legentlicher Liegenschaftsvermittlung, da diese im Kanton Bern nur aus- nahmsweise erlaubt ist, wenn sie nach dem gebotenen Arbeitsaufwand verrechnet wird (vgl. vorne E. 2.3 und 3). Der Nachweis liegt im Interesse der Notarinnen und Notare und kann nur von ihnen erbracht werden. Sie müssen daher ihren Arbeitsaufwand nötigenfalls nachweisen können (vgl. auch KS LH-1965, in BN 1965 S. 3). Die Pflicht, den Aufwand zu belegen, ergibt sich in Disziplinarverfahren überdies aus der allgemeinen prozes- sualen Mitwirkungspflicht, die sich insbesondere auf Tatsachen bezieht, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 19 eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 2.3; VGE 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1, 2014/2 vom 18.11.2014 E. 4.3; betreffend die analogen Grundsätze des VwVG BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497 mit Hinweis auf BGE 130 II 482 E. 3.2). – Mit Blick auf das soeben Erwogene darf bei der Beweiswürdigung berück- sichtigt werden, ob den Beschwerdeführenden der Nachweis gelungen ist, dass die in Rechnung gestellten Honorare gestützt auf den geleisteten Auf- wand festgelegt worden sind. Die instruierende Behörde der JGK (Nota- riatsinspektor) räumte den Beschwerdeführenden am 10. Mai 2017 Gele- genheit ein, im Licht des KS LH zu den vier gemeldeten Fällen von Liegen- schaftsvermittlungen durch die C.________ AG Stellung zu nehmen und die Behörde entsprechend zu dokumentieren. Der Notariatsinspektor wies die Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf hin, dass er in allen Fällen unter anderem eine nachvollziehbare Erfassung des geltend gemachten Zeitaufwands benötige. Dadurch wurde den Beschwerdeführenden die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermöglicht (vgl. Schreiben Notariatsinspektor vom 10.5.2017, Vorakten JGK pag. 165; zum Ganzen BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3). 6.3.3 Anhand der drei nachgereichten Leistungserfassungen lässt sich nicht in genügender Weise belegen, dass der auf den Rechnungen ausge- wiesene Aufwand tatsächlich angefallen ist. Der Arbeitsaufwand ist in den drei Dokumenten oftmals nur monatsweise (z.B. «März-Oktober 2015, Di- verse Telefonate mit und von G.» [Fall «G.»]; «Juli- September, Beantwortung E-Mail-Anfragen Interessenten» [Fall «F.»]; «Mai-Juni, Aufschaltung Inserat Immoscout» [Fall «E.»]), pauschal («Due Diligence») oder ohne (genaue) Datumsangabe aufgeführt («Erstellen Verkaufsdokumentation/Überarbeiten derselben»; vgl. zum Ganzen Vorakten JGK pag. 38 f., 61 f. und 95 ff.). Auch geht aus den drei Zusammenstellungen nicht hervor, wer welche Arbeiten geleistet haben soll, obschon gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden mehrere Angestellte der C.________ AG mit den Vermittlungen befasst waren (vgl. Beschwerde Ziff. II./3.2.2) und die Leistungserfassungen je zwei unterschiedliche Stundenansätze aufweisen (anders im Fall «D.________»; vgl. Vorakten JGK pag. 158 ff.). Bei diesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 20 Gegebenheiten kann offenbleiben, welcher Beweiswert solchen möglicherweise erst nachträglich verfassten Zusammenstellungen des Arbeitsaufwands zukommt (vgl. Revisionsprotokoll S. 11). 6.3.4 Nach dem Gesagten lassen die drei erst nach der Revision bei- gebrachten Leistungserfassungen nicht darauf schliessen, dass die Honorare anhand des Zeitaufwands errechnet wurden. Somit ist auch nicht massgebend, ob der darin aufgeführte Stundenansatz für die angeblich vom Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführenden geleisteten Arbeiten mit Blick auf dessen Ausbildung angemessen war (vgl. vorne E. 4). Ohnehin ändern die fraglichen Aufstellungen nichts an der Erkenntnis, dass die C.________ AG vertraglich eine erfolgsabhängige Pauschalentschädigung vereinbart und nach Vermittlung der betroffenen Liegenschaften auch in Rechnung gestellt hat (vorne E. 6.2). 6.4Das Verwaltungsgericht gelangt aufgrund des Erwogenen zur Über- zeugung, dass die C.________ AG im Fall «D.» eine vom Ver- kaufspreis abhängige Provision vereinbart und in den Fällen «E.», «F.» und «G.» Liegenschaften gegen eine im Voraus festgelegte erfolgsabhängige Provision vermittelt und damit die Honorare nicht anhand des (gebotenen) Zeitaufwands berechnet hat. Dafür sprechen die Ausgestaltung der Vertragsklauseln (vorne E. 6.1.2 und 6.2.4), die Höhe der verrechneten Honorare (vorne E. 6.2.4) sowie der Umstand, dass sich aus den drei nachgereichten Leistungserfassungen der Aufwand nicht genügend nachvollziehen lässt (vorne E. 6.3.3). Dabei ist unerheblich, ob die Aufträge auf die Initiative der jeweiligen Auftraggeberin bzw. des jeweiligen Auftraggebers zurückzuführen sind. Die in Ziff. 4 Bst. b KS LH vorgesehene Vorschrift, wonach der Anstoss für ein Vermittlermandat von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber kommen muss, bezieht sich nur auf die Liegenschaftsvermittlung gegen ein Honorar nach dem gebotenen Zeitaufwand. Da hier erfolgsabhängige Honorare vereinbart wurden, ist nicht massgebend, ob die Liegenschaftsvermittlungen auf ausdrücklichen Wunsch der jeweiligen Eigentümerschaft erfolgten. 6.5Die vier Fälle von Vermittlungstätigkeit gegen Provision sind den Beschwerdeführenden zuzurechnen (vorne E. 5) und stellen somit unzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 21 lässige Liegenschaftsvermittlungen gemäss Ziff. 3 Bst. c KS LH dar. Dem- nach steht fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwer- deführerin gegen Art. 4 Abs. 3 NG verstossen haben. 7. Streitig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ihre Berufspflichten auch in- sofern verletzt hat, als sie in den Fällen «E.», «F.» und «G.» die Kaufverträge über die von der C. AG vermittelten Liegenschaften selber beurkundete. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Liegenschaftsvermittlungen nicht zugerechnet, aber eine Verletzung der Interessenwahrungspflicht nach Art. 37 NG be- jaht. Die Beschwerdeführerin erscheine bezüglich der öffentlichen Beur- kundung der Kaufverträge als befangen, da ihr Vater, der Beschwerde- führer, ein wirtschaftliches Sonderinteresse an den Beurkundungen gehabt habe (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.5; vorne E. 4). Die Beschwerde- führenden bestreiten die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Berufs- pflichtverletzung (vgl. Beschwerde Ziff. II./3.2.5; vorne E. 4). Die Notarin oder der Notar hat nach Art. 37 Abs. 1 NG die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wah- ren. Notarinnen und Notare haben bei ihrer hauptberuflichen Tätigkeit die Stellung unparteiischer Treuhänderinnen bzw. Treuhänder einzunehmen und daher Kollisionen mit eigenen Interessen oder solchen anderer Auf- traggeberinnen oder Auftraggeber zu vermeiden (vgl. Peter Ruf, a.a.O., N. 988 ff.; Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 37 NG N. 8). Jeden- falls wenn die Notarin oder der Notar unzulässigerweise Liegenschaften gegen Provision vermittelt, kann sie bzw. er bei der anschliessenden Beur- kundung nicht als unparteiisch betrachtet werden (BVR 2018 S. 139 E. 5.2.3). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Interessenwahrungspflicht durch die Beschwerdeführerin ausgegangen. Dem Beschwerdeführer zuzurechnende unzulässige Liegen- schaftsvermittlungen führen bei der Beschwerdeführerin aufgrund des nahen verwandtschaftlichen Verhältnisses sowie der Büropartnerschaft zur Möglichkeit bzw. zum Anschein einer Interessenkollision. Sie hat sich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an den Liegenschafts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 22 vermittlungen sowie dessen Geschäftsbeziehung zu der jeweiligen Ver- käuferschaft anrechnen zu lassen (vgl. VGE 22907 vom 22.4.2008 E. 3.1; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, 1992, Art. 13 N. 4; Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 37 NG N. 10). Hier sind die Liegenschaftsvermittlungen gegen Provision durch die C.________ AG aber auch der Beschwerdeführerin selber zuzurechnen. Bezüglich der anschliessenden Beurkundungen kann sie daher erst recht nicht als unparteiisch betrachtet werden. Indem die Beschwerdeführerin Liegenschaften gegen ein erfolgsabhängiges Honorar vermitteln liess und anschliessend die Kaufverträge beurkundete, hat sie sowohl gegen die Unvereinbarkeitsvorschriften als auch gegen die Interessenwahrungspflicht verstossen (vgl. auch VGE 2017/257 vom 17.1.2018 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_183/2018 vom 6.9.2018]). 8. Zu prüfen bleiben die den Beschwerdeführenden auferlegten Disziplinar- bussen. 8.1Die Disziplinarmassnahme wird nach dem Verschulden der Notarin bzw. des Notars bestimmt. Zu berücksichtigen sind nach ständiger Recht- sprechung die Beweggründe der bzw. des Fehlbaren, die gefährdeten oder verletzten Interessen sowie die Art und Weise der bisherigen Berufsaus- übung. Das Disziplinarrecht ist in die Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich die fehlbare Person künftig – wieder – beruflich korrekt verhält. Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach eine Motivation dafür ge- schaffen werden, dass ein fehlbares Verhalten in Zukunft unterbleibt (vgl. BVR 2000 S. 154 E. 8a [BN 2000 S. 213] mit Hinweisen; jünger etwa BVR 2015 S. 55 [VGE 2013/106 vom 7.10.2014] nicht publ. E. 5.2 mit Hin- weis auf BGE 133 II 468 E. 2). Für Wahl und Bemessung einer Disziplinar- massnahme gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Widerhandlung und die Diszipli- narmassnahme müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Genügt eine mahnende Sanktion, kommen nur Verweis oder Busse bis Fr. 20'000.-- in Betracht;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 23 andernfalls ist eine befristete Suspendierung oder die Löschung des Ein- trags im Notariatsregister anzuordnen (vgl. Art. 47 Abs. 1 NG; BVR 2018 S. 139 E. 6.2 mit Hinweisen). Der JGK steht als Aufsichtsbehörde über die Notarinnen und Notare bei der Wahl und Bemessung der Disziplinarmass- nahme ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 6.2, 2015 S. 55 [VGE 2013/106 vom 7.10.2014] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 264 [VGE 2012/4 vom 30.11.2012] nicht publ. E. 6.4, 1998 S. 80 E. 3b). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung liegt vor, wenn das Ermessen über- oder unterschritten bzw. missbraucht worden ist. Solange die JGK ihr Er- messen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 6.2, 2015 S. 55 [VGE 2013/106 vom 7.10.2014] nicht publ. E. 5.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VGE 2017/257 E. 6.2). 8.2Die Vorinstanz hat die Missachtung der Unvereinbarkeitsregel durch den Beschwerdeführer zu Recht als schwerwiegende Pflichtverletzung be- wertet, da zentrale Berufspflichten der Notarinnen und Notare von heraus- ragender Bedeutung betroffen sind, deren Einhaltung unverzichtbar ist (siehe vorne E. 3.2; vgl. auch BVR 2018 S. 139 E. 6.3; JGK 18.9.2012, in BN 2013 S. 39 E. 4.1 und 4.3). Eine Vermittlung gegen Provision bzw. das Versprechenlassen einer solchen (vgl. vorne E. 6.1.2) gilt per se als schwerwiegende Pflichtverletzung (BVR 2018 S. 139 E. 6.3). In der Praxis werden bei Liegenschaftsvermittlungen gegen Provision regelmässig hohe Disziplinarbussen verhängt (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 6.3; VGE 2017/257 vom 17.1.2018 E. 6.3, je mit Hinweisen auf die Praxis). Von einer Be- strafung des Beschwerdeführers kann angesichts seines schweren Ver- schuldens nicht abgesehen werden (vgl. Art. 45 Abs. 2 NG; vorne E. 2.1). Dass die bisherige Berufsausübung des Beschwerdeführers offenbar nicht zu Beanstandungen Anlass gab, ist zwar zu berücksichtigen, vermag an der Schwere seines Verschuldens aber nichts zu ändern. Die Argumenta- tion und das Verhalten des Beschwerdeführers erwecken zudem nicht den Eindruck von Einsicht in seine Pflichtverletzungen. Eine Busse im oberen gesetzlichen Rahmen erscheint dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und erweist sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung jedenfalls nicht als überhöht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 24 8.3Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschwerdeführerin auf- grund der Beurkundung der Kaufverträge bei bestehendem Interessen- konflikt als mittelschwer beurteilt und ihr eine Busse von Fr. 7'500.-- auf- erlegt (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.3.2). Durch die Vermittlung von Liegenschaften gegen Provision im Namen der C.________ AG und die anschliessende Beurkundung der Kaufverträge hat die Beschwerdeführerin gegen die grundlegenden Unvereinbarkeitsregeln und die Interessen- wahrungspflicht verstossen, weshalb ihr Verschulden richtigerweise als schwer zu werten ist (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 6.3; vorne E. 8.2). Von einem leichten Fall nach Art. 45 Abs. 2 NG kann bei diesen Gegebenheiten keine Rede sein (vgl. vorne E. 2.1). Auch ihre bisherige einwandfreie Be- rufsausübung lässt die Disziplinarmassnahme nicht als entbehrlich er- scheinen. Die Beschwerdeführerin zeigt sich uneinsichtig, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie werde ihr künftiges Verhalten auch ohne Disziplinierung ändern. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint mit Blick auf die Schwere des Verschuldens der Be- schwerdeführerin als sehr mild. Eine Verschärfung der Disziplinarmass- nahme aufgrund der zusätzlich festgestellten Pflichtverletzung durch unzu- lässige Liegenschaftsvermittlung fällt jedoch zufolge des im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots ausser Be- tracht (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius; vgl. BVR 2015 S. 55 [VGE 2013/106 vom 7.10.2014] nicht publ. E. 5.3, 2010 S. 169 E. 4.1). 9. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf beide Beschwerdeführende als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerde- führenden kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind ihnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haften für die Ver- fahrenskosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.313U, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: