100.2018.312U HAT/SES/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Januar 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Seiler In der Beschwerdesache Dr. med. A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin; Wiederauf- nahme (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. August 2018; 2018.GEF.228)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Fachärztin FMH für Geburtshilfe und Gynäkologie. Bis ihr das Kantonsarztamt (KAZA) mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 22. August 2017 die Berufsausübungsbewilligung entzog, führte sie eine eigene Praxis in Bern. Am 19. Dezember 2017 stellte A.________ ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2017, auf das das KAZA am 19. Januar 2018 nicht eintrat. B. Die von A.________ am 16. Februar 2018 dagegen eingereichte Be- schwerde wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) mit Entscheid vom 20. August 2018 ab. C. Am 21. September 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter sei sie zur Berufsausübung als selbständige Ärztin zuzulassen. Die GEF beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein- zutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der ange- fochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). Hier hat die GEF allein das Nichteintreten des KAZA auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin überprüft. Soweit diese vor dem Verwaltungsge- richt zudem beantragt, sie sei zur Berufsausübung als selbständige Ärztin zuzulassen, ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Überprüfung eines Rechtsmittelentscheids, der ein Nichteintreten zum Gegenstand hat; Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 4 2. 2.1Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medi- zinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Me- dizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]; Art. 15 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Im Kanton Bern entzieht das KAZA als zuständige Stelle der GEF eine erteilte Berufsausübungsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr er- füllt sind (Art. 38 Abs. 1 MedBG; Art. 8 Abs. 3 und Art. 17 GesG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. e der Verordnung vom 29. November 2000 über die Or- ganisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Or- ganisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121]). In persönlicher Hinsicht setzt die Berufsausübungsbewilligung u.a. voraus, dass die Medi- zinalperson vertrauenswürdig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG; vgl. dazu BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 5.3 ff.). 2.2Die Beschwerdeführerin ist seit 1985 im Besitz einer Berufsaus- übungsbewilligung. Diese wurde ihr am 9. März 2010 ein erstes Mal man- gels Vertrauenswürdigkeit entzogen (Verfügung vom 9.3.2010 E. 6, unpag. Akten des KAZA act. 3B). Die dahingehende Verfügung hat das KAZA auf- gehoben, nachdem die Beschwerdeführerin versprochen hatte, sich künftig besser zu organisieren und sicherzustellen, dass verlangte Auskünfte in- nert nützlicher Frist erteilt würden (vgl. Verfügung vom 21.5.2010; Be- schwerde an die GEF vom 9.4.2010 Art. 8 Ziff. 4, unpag. act. 3B). In der Folge hat sie jedoch wieder auf zahlreiche Schreiben des KAZA nicht re- agiert, nicht mitgeteilt, ob sie über eine gültige Berufshaftpflichtversiche- rung verfügt und eine verhängte Disziplinarbusse nicht bezahlt. Mit Ein- schreiben vom 3. Mai 2017 informierte das KAZA die Beschwerdeführerin über den beabsichtigen erneuten Entzug ihrer Berufsausübungsbewilli- gung. Die Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens hatte es ihr zuvor mehrfach angedroht, etwa am 29. November 2016 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Stellvertretenden Kantonsärztin und dem Abteilungsleiter Bewilligungswesen (E-Mail des KAZA vom 30.11.2016 an die Beschwerdeführerin, unpag. Akten des KAZA act. 3C). Das KAZA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 5 setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme, wovon sie keinen Gebrauch machte. Am 22. August 2017 entzog es ihr die Berufsaus- übungsbewilligung (Verfügung vom 22.8.2017, unpag. act. 3C). Diese Ver- fügung blieb unangefochten. 2.3Im Nachgang zu einem unangemeldeten Praxisbesuch der Stellver- tretenden Kantonsärztin am 28. November 2017 stellte die Beschwerdefüh- rerin am 19. Dezember 2017 ein Wiedererwägungsgesuch. Darauf trat das KAZA am 19. Januar 2018 mangels Wiedererwägungsgrunds nicht ein, was die GEF auf Beschwerde hin bestätigte (Entscheid vom 16.2.2018). 3. 3.1Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungs- behörde wieder aufzunehmen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. Unter Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehler- hafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung zu verstehen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 123). Über ein Gesuch um Wiederaufnahme ist in mehreren Schritten zu befinden. Zu- nächst hat die Behörde zu prüfen, ob begründeter Anlass zur Wieder- aufnahme des Verfahrens besteht, d.h. ob einer der Wiederaufnahme- gründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. Beantwortet sie diese Frage positiv, hat sie in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob auf die Verfügung materiell zurückzukommen ist. Bejaht sie auch diese Frage, ändert sie in einem dritten Schritt die ursprüngliche Verfügung mit einer neuen Verfügung im erforderlichen Umfang ab (Art. 57 Abs. 1 VRPG; VGE 2016/235 vom 30.11.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 5.1; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 57 N. 1 ff.; Markus Müller, a.a.O., S. 127 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 6 3.2Fehlerhaft zustande gekommen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist eine Verfügung, wenn bei ihrem Erlass nicht alle wesentlichen Tatsachen und Beweismittel bekannt waren und einbezogen werden konnten. Solche Umstände rechtfertigen ein Zurückkommen namentlich, wenn eine Partei es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den da- mals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre, oder wenn aus objektiver Sicht keine Veranlassung bestand, diesen früher in das Verfahren einzubringen. Tatsachen gelten dann als erheblich und Be- weismittel dann als entscheidend, wenn sie eine für die betroffene Partei günstigere Beurteilung herbeiführen können. Das Beweismittel muss sich zumindest auch auf die Sachverhaltsermittlung beziehen, nicht nur auf die Sachverhaltswürdigung (VGE 2014/99 vom 13.10.2014 E. 4.1, 2011/452 vom 25.4.2012 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 12 f.; Markus Müller, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86a N. 15 ff., § 86b N. 3). 3.3Die Beschwerdeführerin hatte sich am Disziplinarverfahren nicht be- teiligt und zum in Aussicht gestellten Entzug ihrer Berufsausübungsbewillli- gung nie Stellung genommen. Sie machte in der Folge geltend, keine Kenntnis vom Verfahren gehabt zu haben, weil ihr Ehemann ihr die diesbe- züglichen Schreiben und Verfügungen des KAZA vorenthalten hätte. Im an- gefochtenen Entscheid hat die GEF erkannt, das KAZA sei zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie verneint insbesondere das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichteinbringen (all- fälliger) neuer Sachumstände oder Beweismittel (E. 2.4) sowie die Fehler- haftigkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung der Beschwerde- führerin (E. 2.5 f.). – Vor Verwaltungsgericht wendet diese ein, im Rahmen von Art. 56 Abs. 1 VPRG müsse berücksichtigt werden, wenn ihr gar nicht bekannt gewesen sei, dass überhaupt ein Disziplinarverfahren gegen sie geführt werde. Ihre Unkenntnis sei entschuldbar, da sie nicht damit haben rechnen müssen, dass ihr Ehemann ihr amtliche Sendungen vorenthalte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 7 Indem die Vorinstanz erwogen habe, sie hätte Kenntnis von den Sendun- gen des KAZA nehmen können, habe sie sowohl den Sachverhalt falsch gewürdigt als auch die Zustellungsfiktion unrichtig angewandt. 3.3.1 Es ist unstrittig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Ver- fügung vom 3. Mai 2017 entgegengenommen hat. Mithin ist der Beschwer- deführerin korrekt und gültig mitgeteilt worden, dass das KAZA den Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung in Erwägung zieht. Gemäss Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) ist die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung erfolgt, wenn diese von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (BVR 2014 S. 130 E. 2.1; VGE 2016/137/138 vom 10.10.2017 E. 3.1, 2014/164 vom 19.8.2014 E. 2.1). Da diese Voraussetzung hier erfüllt ist, muss die Zustellfiktion ge- mäss Art. 44 Abs. 3 VRPG nicht bemüht werden. Dass der Ehemann es versäumt haben soll, der Beschwerdeführerin die eingeschriebenen Sen- dungen auszuhändigen, ist allerdings ohnehin wenig glaubhaft. Die Be- schwerdeführerin liess regelmässig Aufforderungen des KAZA unbeant- wortet, weshalb eher davon auszugehen ist, dass sie die administrativen Belange ihrer Praxis überhaupt vernachlässigt hat. Selbst wenn sie von der Verfügung des KAZA vom 3. Mai 2017 tatsächlich nichts gewusst haben sollte, würde dies aber keinen entschuldbaren Grund im Sinn der Recht- sprechung zu Art. 56 Abs. 1 VRPG darstellen: Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich so zu organisieren, dass sie (insbesondere eingeschriebene) Post erhält und zeitgerecht bearbeiten kann. Bereits im Disziplinarverfahren des Jahres 2010, in dem ihr die Berufsausübungsbe- willigung ein erstes Mal entzogen worden war, suchte sie administrative Versäumnisse damit zu entschuldigen, dass ihr Ehemann Postsendungen entgegengenommen und nicht an sie weitergegeben habe. Auch wenn dieses Verfahren bereits einige Jahre zurückliegt, musste ihr seither be- wusst sein, dass sie die Erledigung ihrer amtlichen Post nicht unbesehen ihrem Ehemann überlassen konnte; in diesem Zusammenhang scheinen Vergleiche mit der Höchstdauer der strafrechtlichen Probezeit (Beschwerde Rz. 17) kaum angebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 im Rahmen einer persönlichen Unterredung mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 8 Stellvertretenden Kantonsärztin und dem Abteilungsleiter Bewilligungswe- sen des KAZA die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und der Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung angedroht wurden. Entgegen ihren Aus- führungen (Beschwerde Rz. 10, 14) musste die Beschwerdeführerin daher mit der Zustellung entsprechender Verfügungen rechnen. Wie die Vor- instanz festgehalten hat, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung zu- mutbarer Sorgfalt tatsächliche Kenntnis vom Verfahren erhalten und eine Stellungnahme einreichen können. Entschuldbare Gründe die es rechtferti- gen würden, allfällige neue Tatsachen einzubringen und das Verfahren wieder aufzunehmen, sind nicht dargetan. 3.3.2 Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren (wie bereits vor den Vorinstanzen, vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.4.3 a.E.), darzulegen, welche im Verfahren des KAZA nicht berücksichtigten, aber erheblichen Tatsachen oder entschei- denden Beweismittel sie hätte einbringen wollen, wenn sie sich am Ent- zugsverfahren beteiligt hätte. Sie hätte wohl ihre Sichtweise der aktenkun- digen Versäumnisse darlegen wollen. Die Stellungnahme einer Partei ist an sich aber kein Beweismittel, sondern enthält deren Würdigung und allen- falls damit zusammenhängende rechtliche Überlegungen. Das alleine ver- mag eine Wiedererwägung nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig bietet ein Wiedererwägungsverfahren Platz, nachträglich eine ungenügende Sach- verhaltsermittlung oder falsche Rechtsanwendung der verfügenden Be- hörde zu rügen; hierzu steht das Rechtsmittelverfahren zur Verfügung (VGE 21382 vom 16.9.2002 E. 3b [bestätigt durch BGer 2A.524/2002 vom 4.11.2002], 21215 vom 10.10.2001 E. 3c [bestätigt durch BGer 2P.299/2001 vom 13.3.2002]; vgl. auch Martin Bertschi, a.a.O., § 86b N. 2 und 4). 3.4Nach dem Gesagten sind keine Gründe dargetan, die es entschuldi- gen, dass die Beschwerdeführerin (nicht näher bestimmte) erhebliche Tat- sachen oder entscheidende Beweismittel nicht bereits in das Verfahren um Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung eingebracht hat. Eine Wiederer- wägung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist ausgeschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U,

Seite 9

4.

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG.

4.1Nach dieser Bestimmung kann die Behörde das Verfahren zuguns-

ten des Verfügungsadressaten oder der Verfügungsadressatin jederzeit

wiederaufnehmen. Damit hat der Gesetzgeber der verfügenden Behörde

bewusst die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorteil der belasteten Person

auch dann auf eine rechtsbeständige Verfügung zurückzukommen, wenn

keiner der spezifischen Wiederaufnahmegründe von Art. 56 Abs. 1 Satz 1

Bst. a-c VRPG gegeben ist. Allerdings besteht hierauf kein Rechtsan-

spruch, sondern liegt es im Ermessen der verfügenden Behörde, ob sie das

Verfahren wieder aufnehmen will. Dabei hat sie ihr Ermessen im Rahmen

von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich un-

ter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort

angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen

Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots auszuüben

(Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 21; BVR 2012 S. 121

  1. 4.2.2 mit Hinweisen, weiter auch BVR 2018 S. 139 E. 6.2, 2013 S. 5
  2. 2.5).

4.2Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das KAZA sein Er-

messen pflichtwidrig ausgeübt haben soll bzw. die Ermessensprüfung

durch die GEF fehlerhaft wäre, sondern kritisiert bloss den Bewilligungsent-

zug an und für sich. So oder anders ist keine Rechtsverletzung ersichtlich,

die vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (vorne E. 1.4): Die Rege-

lung von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG gibt der verfügenden Behörde zwar

die Möglichkeit, zu Gunsten der belasteten Partei auf eine fehlerhafte Ver-

fügung zurückzukommen. Es ist aber nicht Sinn und Zweck der Bestim-

mung, ohne guten Grund eine rechtsbeständige Verfügung in Frage zu

stellen, um Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen oder

Fristen für das Ergreifen eines Rechtsmittels zu umgehen (BGE 136 II 177

E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2, vgl. auch BVR 1994 S. 337 E. 6 a.E.;

VGE 2018/121 vom 27.6.2018 E. 5.3). Dass sich das KAZA bzw. die GEF

von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und

wird letztlich auch nicht behauptet. Ebenso wenig müssen sich die Behör-

den vorwerfen lassen, die Interessen der Beschwerdeführerin ausser Acht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 10 gelassen zu haben. Die Vorinstanz, der eine Angemessenheitskontrolle zu- stand (Art. 66 Bst. c VRPG), hat sich mit den Vorbringen der Beschwerde- führerin einlässlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentzugs verneint, was eine unabdingbare Voraussetzung für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2017 nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG darstellen würde (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 17). Es ist daher folgerichtig, dass sie die Nichteintretensver- fügung des KAZA bestätigt hat. 4.3Soweit die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen in der Sache etwas für die Ermessensausübung im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG ableiten will, ist Folgendes festzuhalten: Eine rechtsfehlerhafte Ermessens- ausübung könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Verfügung vom 22. August 2017 offensichtlich fehlerhaft wäre und die Vorinstanzen den- noch davon absähen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Bewilli- gungsentzug zurückzukommen. Schon Ersteres trifft aber nicht zu: Insbe- sondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorkommnisse der letzten Jahre in einer Gesamtbetrachtung würdigte (vgl. für das Arbeits- recht VGE 2015/316 vom 1.12.2016 E. 3.3, 2014/212 vom 21.8.2015 E. 3.3, 2013/389 vom 17.7.2014 E. 3.3; Beschwerde Ziff. 26 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine falsche Auslegung des Begriffs der «Ver- trauenswürdigkeit» geltend macht, vermag sie keine klare Fehlleistung der GEF darzutun: Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehen ge- wichtige öffentliche Interessen an einer wirksamen Aufsicht über Medizinal- personen gegenüber. Diese Aufsichtstätigkeit hat die Beschwerdeführerin über Jahre geradezu verunmöglicht, indem sie auf Schreiben des KAZA regelmässig nicht oder nur auf mehrfache Mahnungen hin und mit grosser Verspätung reagiert hat. Hinzu kommt, dass sie auch Anliegen oder Re- klamationen ihrer Patientinnen und gar finanzielle Ansprüche aus einem Behandlungsfehler monate- und teils jahrelang ignoriert hat. Insoweit scheint es ihr nach wie vor an der nötigen Einsicht zu fehlen, wenn sie be- züglich der Unsicherheit hinsichtlich ihrer Berufshaftpflichtversicherung (im Zusammenhang mit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen einer Patientin) vorbringt, dass das KAZA selber «entsprechende Nachfragen» hätte tätigen können (Beschwerde Rz. 31).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Seite 11 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2018 312
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026