100.2018.294U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juni 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018; 2018.POM.277)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1985) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Am 1. Juli 2015 reiste er zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin B.________ von England her in die Schweiz ein. Die Hochzeit fand am 19. August 2015 statt. Gestützt auf die Ehe erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 18. Juli 2017 verlängert wurde. Am 10. November 2016 wurde die Ehe geschieden. Am

  1. Dezember 2016 verlegte A.________ seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich. Dort ersuchte er am 6. Dezember 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Gesuch um Kantonswechsel). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies sein Gesuch mit Verfügung vom 7. März 2017 ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantons bis am 5. Mai 2017. Mit Verfügung vom 1. März 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 4. April 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den
  2. September 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 3. September 2018 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 31. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 3 vollständig auf die Beschwerde vom 31. Juli 2018 [richtig: 4. April 2018] einzutreten. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018 aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Erteilung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. 4. Eventuell sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und der Migrationsdienst des Kan- tons Bern anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 2. November 2018 hat die Instruktionsrichterin bean- tragte Beweismassnahmen zur früheren familiären Situation abgewiesen, weil insoweit auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen sei. Auf weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Integration und der Rückkehr nach Sri Lanka hat sie verzichtet mit dem Hinweis darauf, dass allfällige Beweismittel jederzeit nachgereicht werden können. Am 6. November 2018 hat A.________ ein weiteres Dokument eingereicht, in welchem er die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka schildert. Die POM hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber betreffend Rechtsbegehren 4 [vorläufige Aufnahme] hinten E. 7). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Ge- setzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben. 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangt die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 5 3.1Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzu- klären (sog. Beweisführungslast). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mit- zuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mit- wirkungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). 3.2Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrecht- lichen Garantien nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Ent- scheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Be- dingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungs- pflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht ver- langt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1, 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sieht der Be- schwerdeführer vorab darin, dass die Vorinstanz seine frühere familiäre Situation ungenügend abgeklärt habe. Entgegen seinen Beweisanträgen seien weder er, noch seine Exfrau oder deren Eltern zur geltend ge- machten psychischen Druckausübung befragt worden. Die Rüge ist unbe- gründet: Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, trifft die ausländische Person, die vorgibt, ein Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, eine weitreichende Mitwirkungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 6 (Art. 90 AIG; Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Wer psychische Zwänge geltend macht, hat die systematische Misshandlung beziehungsweise ihre Dauer auf konkrete und objektive Weise zu illus- trieren oder mit Beweisen zu belegen und den dadurch entstandenen sub- jektiven Druck glaubhaft zu machen (BGE 142 I 152 nicht publ. E. 3.3 [Pra 106/2017 Nr. 63], 138 II 229 E. 3.2.3). Die POM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur ehelichen Gewalt aufgenommen. Sie würdigte sie dahin, dass keine anhaltende erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende psychische Druckausübung aufgezeigt ist, wie dies ein nachehelicher Härtefall erfordert (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d). Dass sie sich von weiteren Abklärungen oder Personenbefragungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse versprach und deshalb darauf verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vorgehen hat die POM den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 3.4Die POM hat auch dadurch, dass sie den Darstellungen des Be- schwerdeführers in weiteren Sachzusammenhängen nicht folgte und seine Vorbringen anders würdigte als von ihm verlangt, weder den Unter- suchungsgrundsatz noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hat sich mit seinen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und ihren Entscheid umfassend begründet. Die entsprechenden Rügen er- weisen sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1985 in ... (Nordprovinz von Sri Lanka, Distrikt Jaffna) geboren (Akten MIDI pag. 5). Nach eigenen Angaben flüchtete er im Januar 1998 wegen des Bürgerkriegs nach Indien, zusammen mit seinen Eltern und zwei von insgesamt sechs Geschwistern (Beschwerde S. 3; Stellungnahme an den MIDI vom 8.1.2018 S. 2, Akten MIDI pag. 158). In Indien (Tamil Nadu) besuchte er die Schule. Im Jahr 2008 erwarb er an der ... Universität von Chennai, der Hauptstadt von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 7 Tamil Nadu, einen «Bachelor of Engineering in Computer Science and Engineering (Akten MIDI pag. 138 ff.). Danach begab er sich zwecks Weiterbildung nach England, wo er im Sommer 2011 an der Universität von ... einen «Master of Science in Software Engineering» erwarb und später arbeitstätig war (Akten MIDI pag. 137, 108). Im Oktober 2011 lernte er in London seine spätere Ehefrau kennen (Akten MIDI pag. 71). 4.2Am 1. Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und am 19. August 2015 heiratete er in Bern eine Schweizer Bürgerin tamilischer Herkunft (Akten MIDI pag. 53, 60 ff.). Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals gültig bis zum 18. Juli 2017 (Akten MIDI pag. 29). Am 10. Novem- ber 2016 wurde die Ehe geschieden (Akten MIDI pag. 24 f.). Am 1. Dezem- ber 2016 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich. Dort ersuchte er am 6. Dezember 2016 um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch ab (Akten MIDI pag. 17 ff.). Am 25. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer von der Stadt Bern in die Ein- wohnergemeinde ... ab (Akten MIDI pag. 16). Am 22. bzw. 23. Juni 2017 ersuchte er im Kanton Bern um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 97 ff.). Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2017 gab er gegenüber dem MIDI an, es sei wegen Meinungsverschiedenheiten, Egoismus in der Beziehung, depressiver Stimmungen sowie einer un- ruhigen und unglücklichen Beziehung zur Scheidung gekommen. Seine Ex- frau habe behauptet, er sei unfruchtbar, und ihn zu einer medizinischen Untersuchung gezwungen. Dabei sei bei ihm keine Ursache für eine Kinderlosigkeit gefunden worden. Seine Exfrau habe auch versucht, ihn von seiner Familie zu trennen. Ausserdem sei er gezwungen worden, ihren Familienlebensstil und ihren Glauben anzunehmen. Er sei wegen des Bürgerkriegs von Sri Lanka nach Indien ausgewandert. In Sri Lanka habe er keine Familienangehörigen mehr. Zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester habe er ein sehr enges Verhältnis, sie sei für ihn wie eine Mutter. Eine Rückkehr in sein Heimatland könne er sich nicht vorstellen. Auf die Frage, weshalb aus seiner Sicht eine Rückkehr dorthin nicht zumut- bar wäre, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt (Akten MIDI pag. 105 ff. [Zitat S. 108]):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 8 «Ich fühle mich hier in der Schweiz sehr wohl. Die schweizerische Rechte und Gesetzvorschriften gefällt mir sehr gut. Hier kann ich mir eine sichere und bessere Lebensqualität für meine Zukunft vorstellen. In meiner Heimat habe ich niemand. Da ich schon als Kind aus meiner Heimat ausgewandert bin, wird Sri Lanka für mich wie eine fremdes Land sein und ich werde mich auch ganz einsam fühlen.» 4.3Zwischen Februar und Juni 2016 absolvierte der Beschwerdeführer zwei von drei Deutschkursen Niveau A1 (Akten MIDI pag. 134 ff.). Seit dem

  1. Oktober 2016 ist er beim Verein «...» mit einem Pensum von 40 % als «Hilfsmitarbeiter Abruf» in der Administration angestellt. Der Verein bietet in der ganzen Schweiz heimatliche Sprach- und Kulturkurse in der tamilischen Sprache an (Akten MIDI pag. 113 ff.). Seit dem 3. März 2017 arbeitet er zudem unbefristet bei ... mit einem Arbeitspensum von maximal 17 Stunden pro Woche (Akten MIDI pag. 121 f.). Er bezieht weder Sozialhilfe noch ist er im Betreibungsregister oder im Strafregister verzeichnet (Akten MIDI pag. 129 ff.).

Infolge Scheiterns der Ehegemeinschaft hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, kommt auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht in Betracht. Beides wird vom Beschwerdeführer anerkannt (Beschwerde S. 22). 5.1Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat (sog. nachehelicher Härtefall). Diese Be- stimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehe- lichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wieder- eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 9 anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finan- ziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemein- schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nach- ehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehe- gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat der Aufent- halt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht be- gründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.3). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das Staatssekretariat für Migration (SEM) durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AIG; vgl. auch hinten E. 7). Nach der Rechtsprechung kann ein solches Vollzugshindernis jedoch einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entsprechenden Fragen können deshalb nicht (ausschliess- lich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. Sie sind in die nach- folgende bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (VGE 2018/170 vom 31.1.2019 E. 5.1, 2017/225 vom 2.8.2018 E. 4.2; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 10 5.2Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die verschiedenen für einen nachehelichen Härtefall entscheidwesentlichen Umstände nicht in der geforderten Gesamtbetrachtung gewürdigt. In seinem Fall würden die erlittene eheliche Gewalt, die gefährdete Wiedereingliederung in Sri Lanka und die ihm dort drohende Gefahr gesamthaft einen nachehelichen Härte- fall begründen. 5.3Zur vorgebrachten ehelichen Gewalt ist Folgendes zu erwägen: 5.3.1 Laut der Darstellung des Beschwerdeführers haben seine Exfrau und seine Ex-Schwiegereltern ihn permanent kontrolliert und ihm vorge- schrieben, wen er treffen durfte. Seine Exfrau habe sich auch nach der Heirat fast die ganze Zeit bei ihren Eltern aufgehalten und dort gegessen, während er allein habe zu Hause bleiben müssen. Er sei systematisch ge- demütigt worden. Seine Ex-Schwiegereltern hätten sich, wie in Sri Lanka üblich, in die Gestaltung der Ehe eingemischt. Sie hätten ihm Druck ge- macht, Kinder zu zeugen. Seine Exfrau habe die Antibabypille genommen und sei deshalb nicht schwanger geworden, habe dies ihren Eltern jedoch verheimlicht. Deshalb habe sie auch deren Forderung unterstützt, der Be- schwerdeführer solle sich bezüglich seiner Zeugungsfähigkeit untersuchen lassen, was er auch getan habe. Die schwierige Familienkonstellation habe schliesslich zur Scheidung geführt (Beschwerde S. 5 ff.). 5.3.2 Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevante Beeinträchtigung vorliegen, wenn die psychische Inte- grität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde, was beispielsweise bei dauerndem Beschimpfen, Er- niedrigen, Drohen und Einsperren der Fall sein kann. Demgegenüber ver- mag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellun- gen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen solchen Härtefall zu begründen. Von einer in diesem Zusammenhang massgeblichen häus- lichen Gewalt ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, erkennbar ist und die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände ver- nünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 11 willigungsrechtlichen Gründen in einer ihre Menschenwürde und Persön- lichkeit verletzenden ehelichen Beziehung verharrt (vgl. dazu einlässlich BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2013/218 vom 11.2.2014 E. 3.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014]; Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 34; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 N. 10; Winiger/Hugi Yar, Psychischer Druck als nach- ehelicher Härtefall, in Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar, publ. am 19.9.2012). 5.3.3 Die vorgebrachten und als zutreffend unterstellten Sachumstände begründen keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der geforderten Intensität (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Die beklagten Vorkomm- nisse (vorne E. 5.3.1) mögen subjektiv als verletzend oder demütigend empfunden worden sein; eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nach- ehelichen Härtefalls vorliegen müsste, wird damit indes nicht aufgezeigt (vgl. für diese Würdigung auch VGE 2013/218 vom 11.2.2014 E. 3.4.3). Die Einmischung in das Eheleben durch die Schwiegereltern bezeichnet der Beschwerdeführer im Übrigen selbst als in der sri-lankischen Kultur üblich (Beschwerde S. 5). Wenn die Exfrau sich mit ihren Eltern statt mit ihm soli- darisiert hat, mag dies aus seiner Sicht bedauerlich sein. Ein unglücklicher Verlauf der Ehe fällt aber nicht unter die Interessen, die Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG schützt. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass im Ver- halten der Exfrau und ihrer Eltern keine eheliche Gewalt liegt. Unter diesen Umständen kommt der Entwicklung seiner Beziehung und den Gründen des Scheiterns seiner Ehe für die Frage des nachehelichen Härtefalls kein nennenswertes Gewicht zu. 5.4Vorgebracht ist weiter, die Wiedereingliederung in Sri Lanka sei ge- fährdet. 5.4.1 Der Beschwerdeführer legt dar, er habe das Land im Alter von drei- zehn Jahren verlassen und sei bis anhin nie wieder dorthin zurückgekehrt. Auch wenn er tamilisch spreche und mit der tamilischen Kultur vertraut sei, kenne er das gesellschaftliche, politische und kulturelle Leben in Sri Lanka nicht. Zudem verstehe er die dort dominierende Sprache (singhalesisch)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 12 nicht. Da er in Sri Lanka auch kein familiäres und soziales Netz habe, könne er sich dort selbst mit seiner Berufsausbildung nicht erfolgreich integrieren (Beschwerde S. 7 f. und 23). 5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka geboren und lebte knapp dreizehn Jahre in diesem Land (vgl. vorne E. 4.1). Die prägenden Kind- heitsjahre verbrachte er folglich in seiner Heimat. Er wurde in Sri Lanka sozialisiert und spricht tamilisch. Im Jahr 1998 übersiedelte er mit seinen Eltern und zwei Geschwistern nach Indien. Auch dort lebte er während weiterer zehn Jahre nicht fernab von seiner Kultur. Chennai, wo er die Schule besuchte und an der Universität einen Bachelorabschluss machte (vgl. vorne E. 4.1), ist die Hauptstadt des Bundesstaats Tamil Nadu, in wel- chem überwiegend Tamilinnen und Tamilen leben und ebenfalls tamilisch gesprochen wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tamil_Nadu). In der Schweiz heiratete er eine Schweizer Bürgerin tamilischer Herkunft, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er mit der tamilischen Kultur nach wie vor stark verbunden ist. In der Familie seiner Exfrau wurde diese Kultur offenbar auch gelebt, beklagt der Beschwerdeführer doch selbst, seine Ex- Schwiegereltern hätten sich in die Gestaltung der Ehe eingemischt, was in Sri Lanka üblich sei (vgl. vorne E. 5.3.3). Auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz für den Verein ... arbeitet, welcher in der ganzen Schweiz heimatliche Sprach- und Kulturkurse in der tamilischen Sprache anbietet (vgl. vorne E. 4.3), zeigt, dass er sich nach wie vor im tamilischen Kulturkreis bewegt. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Sri Lanka nicht mehr vertraut, nicht glaubwürdig. Mit der Vorinstanz ist zwar anzuerkennen, dass sowohl seine soziale als auch seine berufliche Wiedereingliederung in der Heimat mit gewissen Anstrengungen verbun- den wäre. Jedoch sollte es ihm aufgrund seines noch jungen Alters, seines guten Gesundheitszustands sowie seiner Berufsausbildung und Berufs- erfahrung ohne weiteres möglich sein, in Sri Lanka ein neues soziales Netz aufzubauen und beruflich wieder Fuss zu fassen. Unbestritten blieb die vor- instanzliche Feststellung, dass er dafür möglicherweise beim ... geknüpfte Kontakte nutzen kann. Im Alter von 34 Jahren ist es dem (gebildeten) Beschwerdeführer zudem ohne weiteres möglich, die in Sri Lanka domi- nierende Sprache, das Singhalesische, zu lernen, sollte er sich nicht im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 13 tamilischsprachigen Teil Sri Lankas niederlassen können oder wollen. Er hat hinzunehmen, dass er allenfalls als gescheiterter Ehemann und unfrei- williger Rückkehrer betrachtet würde (vgl. Beschwerde S. 12 und 23); weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ihm dadurch erhebliche soziale Nachteile drohen würden. Dass sich die wirtschaftlichen Rahmen- bedingungen weniger vorteilhaft präsentieren als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, weil davon die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen be- troffen ist (vgl. VGE 2018/170 vom 31.1.2019 E. 5.5). Bezüglich der beruf- lichen Wiedereingliederung in Sri Lanka kann im Übrigen auf die ausführ- lichen und zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6a). Erscheint die soziale und berufliche Wiederein- gliederung nicht als gefährdet, liegt darin ebenfalls kein Umstand, der in einer Gesamtwürdigung für einen Härtefall spricht. 5.5Schliesslich sind Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung vorgebracht. 5.5.1 Laut dem Beschwerdeführer ist der Vollzug der Wegweisung unzu- mutbar, möglicherweise gar unzulässig. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er womöglich von den dortigen Behörden «verfolgt» werden. Als Gründe nennt er seine tamilische Ethnie, seinen hinduistischen Glauben, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, die Aktivitäten eines seiner Brüder bei der paramilitärischen Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1986-1992, seinen Aufenthalt in Exilzentren der LTTE (Indien, Grossbritannien, Schweiz) während 20 Jahren, sein En- gagement an einer tamilischen Schule in der Schweiz sowie den Umstand, dass er keine gültigen Reisepapiere besitze und zwangsweise aus der Schweiz zurückgeschafft würde (Beschwerde S. 9 f.). 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 eingehend mit der Rückkehr von Angehörigen der tami- lischen Ethnie nach Sri Lanka auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss ge- kommen, dass diese Personen nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob im Einzelfall trotzdem ein Risiko besteht, ist anhand von bestimmten Faktoren zu prüfen. So gelten der Eintrag in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 14 List», Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitisches Engagement, wel- ches über das blosse Mitlaufen bei Massenveranstaltungen hinausgeht, grundsätzlich als stark risikobegründend. Das Fehlen ordentlicher Identi- tätsdokumente bei der Einreise, eine zwangsweise Rückführung sowie Narben sind hingegen schwach risikobegründende Faktoren. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.5.2 ff., 8.5.5). Dabei ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge- schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.5.1; so auch kürzlich BVGer D-6554/2018 vom 14.3.2019 E. 13.5.1, E-2750/2017 vom 14.2.2019 E. 7.1). 5.5.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Situation in Sri Lanka habe sich seit Mitte 2016, als das Bundesverwaltungsgericht sein Referenzurteil gefällt hatte, verschlechtert. Hauptursache für die Verschlechterung sei, dass dem ehemaligen autoritären Präsidenten Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, bei den Kommunalwahlen im Februar 2018 ein politisches Comeback gelungen sei und dieser im Oktober 2018 zum neuen Premier- minister ernannt worden sei. Als Beleg reicht der Beschwerdeführer einen von seinem Rechtsvertreter verfassten sog. Länderbericht inkl. Beilagen auf einer CD ein (Sri Lanka, Bericht zur aktuellen Lage [Stand: 15.8.2018], Beschwerdebeilage [BB] 3, nachfolgend: Sri Lanka-Bericht) sowie mit Stellungnahme vom 6. November 2018 weitere Beilagen auf einer CD (act. 6A). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zu- lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne nicht mehr anhand der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren beurteilt werden (Eingabe vom 6.11.2018 mit Beilagen, act. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: Mit den allgemeinen Ausführungen in seinen Ein- gaben vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Gefahr für ihn persönlich vergrössert haben sollte. Zudem ist der vom Be- schwerdeführer als autoritär bezeichnete ehemalige Präsident Sri Lankas,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 15 Mahinda Rajapaksa, bereits wieder von seinem Amt als Premierminister zurückgetreten («Hin und zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premier- minister wird wieder vereidigt», NZZ vom 16.12.2018 S. 3). Und selbst wenn sich die politische Lage Sri Lankas im Vergleich zu Mitte 2016 durch das politische Comeback von Mahinda Rajapaksa verschlechtert hätte, so übersieht der Beschwerdeführer, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bereits im Jahr 2011 grundsätzlich zumutbar war, mit Ausnahme von Personen aus dem sog. Vanni-Gebiet (BVGE 2011/24 E. 13). Damals amtete der (wieder zurückgetretene) Premierminister Mahinda Rajapaksa als Staatspräsident (Eingabe vom 6.11.2018 S. 1, act. 6). Inwiefern die poli- tische Lage nun schlechter sein sollte als damals, wird vom Beschwerde- führer nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die geltend ge- machte Verschlechterung der politischen Lage und die daraus abgeleitete Gefährdung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern lassen sich auch nicht gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Sri Lanka-Bericht belegen. Der Bericht listet unter anderem auf, in welchen Fällen tamilische Rückkehrerinnen und Rückkehrer verhaftet oder gar gefoltert wurden (Sri Lanka-Bericht Ziff. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Referenzurteil, teilweise gestützt auf dieselben Quellen, von 224 dokumen- tierten Fällen von Verhaftungen und Folter in den Jahren 2009-2013 ausge- gangen (BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.3). Der vom Beschwer- deführer eingereichte Bericht listet hingegen seit dem Jahr 2014 keine Fälle von Folter und lediglich sechs teilweise vorübergehende Festnahmen auf (Sri Lanka-Bericht Ziff. 4.3.1). So tragisch diese Einzelfälle sind, belegen sie doch keine erhöhte Gefahr für tamilische Personen, die zurückkehren, sondern würden mit Blick auf die Zustände zuvor sogar eher für eine Ver- besserung der Lage sprechen. Zudem sollen solche Fälle durch die vom Bundesverwaltungsgericht identifizierten Risikofaktoren gerade vermieden werden. Dass auch tamilische Rückkehrerinnen und Rückkehrer, welche die Risikofaktoren nicht erfüllen, Opfer von staatlicher Repression wurden, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Deshalb kann die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin anhand der vom Budesverwaltungsgericht aufgestellten Risiko- faktoren und individuellen Zumutbarkeitskriterien beurteilt werden (so auch kürzlich BVGer E-831/2019 vom 11.3.2019 E. 10.3 ff.; ferner VGE 2018/294 vom 31.1.2019 E. 5.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 16 5.5.4 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie sowie hinduistischen Glaubens, stammt aus dem Jaffna-Gebiet und hat lange Zeit im Ausland gelebt. Diese Umstände führen gemäss geltender Praxis für sich allein nicht zur Annahme, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst- hafte Nachteile. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Be- schwerdeführer keine gültigen Reisepapiere soll beschaffen können, ist er doch im Besitz eines erst im September 2018 abgelaufenen sri-lankischen Passes. Im Fall eines negativen Bewilligungsentscheids kann er zudem freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, so dass er nicht zwangsweise zurückgeschafft würde. Soweit er geltend macht, er würde in seinem Heimatland durch die Behörden behelligt, weil einer seiner Brüder von 1986 bis 1992 kämpfendes Mitglied der LTTE gewesen sei, erscheinen seine Ausführungen nicht glaubwürdig: In seiner Stellungnahme an den MIDI vom 30. Juli 2017 hatte er ausgeführt, er sei wegen des Bürgerkriegs von Sri Lanka nach Indien ausgewandert. Auf die Frage (schriftlich unter- breiteter Fragenkatalog), weshalb ihm seines Erachtens eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre, äusserte er keinerlei Sicherheits- bedenken; vielmehr hatte er geantwortet, eine Rückkehr nach Sri Lanka könne er sich deshalb nicht vorstellen, weil er sich in der Schweiz sehr wohl fühle, hier eine «sichere und bessere Lebensqualität» habe und in seiner ihm fremden Heimat niemanden kenne und sich dort einsam fühlen würde (vgl. vorne E. 4.2). Erst als ihm der MIDI die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht stellte und ihm das rechtliche Gehör ge- währte, führte er (nunmehr anwaltlich vertreten) aus, einer seiner Brüder habe von 1986 bis 1992 bei den LTTE gekämpft, weswegen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wahrscheinlich «verfolgt» würde (Stellungnahme an den MIDI vom 8.1.2018 S. 2 f. [Akten MIDI pag. 158 ff.]). Aber selbst wenn man seinen Ausführungen Glauben schenken wollte und sein Bruder in dieser Zeit tatsächlich den LTTE angehört hat, ist höchst unwahrschein- lich, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. Er hat das Land als 13-Jähriger verlassen und war selber nie Mitglied der LTTE. Zudem liegt die angebliche LTTE-Tätigkeit seines Bruders sehr weit zurück und ist dieser wie auch ein weiterer Bruder ge- mäss den Ausführungen des Beschwerdeführers inzwischen wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Brüder hätten sich ihre Sicherheit in Sri Lanka erkauft, indem sie mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 17 sri-lankischen Sicherheitskräften zusammenarbeiteten und ihre Kontakt- personen sowohl in Sri Lanka als auch im Exil verraten hätten (Beschwerde S. 7 f.; Beschwerde an die POM S. 9 [Akten MIDI pag. 185 f.]), ist ebenfalls nicht glaubwürdig. Sie steht im Widerspruch zu seiner Aussage, die LTTE- Aktivitäten seines Bruders in Sri Lanka seien nie aufgedeckt worden (vgl. Stellungnahme an den MIDI vom 8.1.2018 S. 3 [Akten MIDI pag. 159]). Auch aufgrund seiner Tätigkeit bei einem Verein, welcher in der Schweiz Sprach- und Kulturkurse in der tamilischen Sprache anbietet (vgl. vorne E. 4.3), hat er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu befürchten. Er hat eine Hilfsfunktion in der Administration inne, was höchstens als margi- nale exilpolitische Tätigkeit gewertet werden kann. Dass er deswegen als echter Sympathisant der LTTE angesehen würde, dessen Ziel es ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, ist höchst unwahr- scheinlich (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 6c/bb; BVGer E- 1658/2012 vom 24.10.2012 E. 6.3.3.2). Weitere Risikofaktoren sind weder dargetan noch erkennbar. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. 5.5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zu- mutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka wird bei Personen, die wie der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammen und das Gebiet vor Be- endigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben (vgl. vorne E. 4.1), zusätzlich das Vorhandensein begünstigender Faktoren voraus- gesetzt (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung der Ein- kommens- und Wohnsituation). Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen, namentlich im Grossraum Colombo (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 und E. 13.3; BVGer D- 6554/2018 vom 14.3.2019 E. 15.3.1, E-2997/2015 vom 28.5.2018 E. 8.3.3). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben zwei Brüder in Sri Lanka (Beschwerde S. 7). Wo genau diese Brüder leben, ist nicht bekannt. Wahrscheinlich pflegt er entgegen seinen Ausführungen noch Kontakte zu diesen oder zu anderen Verwandten in Sri Lanka, da er sowohl vor dem MIDI als auch vor der POM detaillierte Angaben zum Leben seiner Brüder gemacht hat, obwohl die gesamte Familie den Kontakt zu diesen abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 18 brochen haben soll (Beschwerde S. 7). So führte er in seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 an den MIDI aus, der eine Bruder sei nach Frankreich ge- flüchtet und habe dort über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt. Auf- grund grosser ehelicher und familiärer Probleme habe er sich von seiner Familie getrennt und sei kürzlich nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er er- neut geheiratet habe. Bezüglich des anderen Bruders, welcher angeblich früher bei den LTTE war, hielt er fest, dieser habe bereits klargemacht, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka das Land verlassen müsste (vgl. Akten MIDI pag. 159 f.). Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka folglich mit grosser Wahrscheinlichkeit an bestehende Kontakte anknüpfen. Sollte er sich nicht im Norden Sri Lankas niederlassen können oder wollen, wäre es ihm zumutbar, in einem anderen Gebiet zu leben. Er ist erst 34 Jahre alt, ungebunden und gesund. Zudem spricht er neben tamilisch sehr gut englisch und ist als Softwareingenieur bestens ausgebildet. Es sollte ihm daher ohne weiteres möglich sein, sich irgendwo in Sri Lanka eine neue Existenz aufzubauen, falls eine Rückkehr nach Grossbritannien oder Indien nicht möglich ist. Dass er die singhalesische Sprache in seinem Alter noch lernen kann, wurde bereits gesagt (vgl. vorne E. 5.4.2). Da in der Informatikbranche hauptsächlich englisch kommuniziert wird, wird ihm der Berufseinstieg auch im singhalesischsprachigen Raum Sri Lankas möglich sein. Die Wegweisung nach Sri Lanka ist somit zumut- bar. Dass die Wegweisung sogar unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert behauptet. 5.6Aus dem Umstand, dass er angemessen integriert ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn eine erfolg- reiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/49 vom 18.9.2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 5.7Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar und lassen ebenfalls den Wegweisungsvollzug weder als unzulässig noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 19 als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung, sofern kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver- weigert. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Zusätzliches vor. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Inter- essen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Inte- gration, den Leumund, die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimat- staat sowie die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers. Es ist weder sub- stanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Er- messen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2). 7. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Auf- nahme nach Art. 83 AIG an (vgl. Rechtsbegehren 4). Zudem macht er gel- tend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese auf seinen gleichlautenden Antrag nicht eingetreten sei (Rechtsbegehren 1; Beschwerde S. 4 f.). – Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Aus- weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen ent- sprechenden Antrag beim SEM stellen. Die weg- oder ausgewiesene Per- son ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme aus- geschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zu- sammengefasst]). – Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 20 Blick auf eine vorläufige Aufnahme die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbindlich festzustellen, sind sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht sachlich nicht zu- ständig. Die Anträge sind folglich unzulässig. Gleichwohl dürfen Vollzugs- hindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflicht- gemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände recht- fertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vor- läufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Im vorliegenden Fall haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unzumutbar oder gar un- zulässig sein könnte. Dies ist nicht der Fall. Es hat sich weder die allge- meine Lage in Sri Lanka (wesentlich) verschlechtert noch sind beim Be- schwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht benannten Risiko- faktoren erfüllt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer wahrscheinlich noch über Kontakte zu in Sri Lanka lebenden Personen, an die er anknüpfen kann. Andernfalls ist es ihm zumutbar ist, sich in Sri Lanka selbständig eine Existenz aufzubauen und neue Kontakte zu knüpfen (vgl. vorne E. 5.5). Andere Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Auf- nahme fällt damit ausser Betracht. 8. 8.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 7 hiervor). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2019, Nr. 100.2018.294U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. August 2019.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 294
Entscheidungsdatum
28.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026