100.2018.290U DAM/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2018; 2018.POM.378)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ wurde am ... 1991 geboren und ist Staatsangehöriger von Kamerun. Am 17. März 2006 kam er im Familiennachzug mit zwei seiner Schwestern in die Schweiz zu seiner mit einem Schweizer Bürger verheirateten Mutter und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung wurde letztmals im April 2015 bis am 28. April 2016 verlängert. Am 23. November 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), verweigerte am 13. April 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob der damals noch nicht anwaltlich vertretene A.________ am 15. Mai 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde am 30. Juli 2018 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 9. September 2018. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 30. August 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, verbunden mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 3 den Auflagen, sich keine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen zu- schulden kommen zu lassen und regelmässig zu arbeiten. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei; dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sei die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen. Am 12. Dezember 2018 hat sich A.________ zur Vernehmlassung geäussert und weitere Dokumente eingereicht. Dazu hat die POM am 25. Januar 2019 Stellung genommen. Mit Eingabe vom 19. März 2019 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen und Unterlagen eingereicht. Dazu hat die POM am 4. April 2019 Stellung bezogen. Die Verfahrensbeteiligten halten je an den gestellten Rechts- begehren fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Subeventualbegehren betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 7). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 4 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der aus Kamerun (...) stammende Beschwerdeführer wurde am ... 1991 geboren (Akten MIDI pag. 10). Am 17. März 2006 kam er im Alter von gut 14 Jahren im Familiennachzug mit zwei seiner Schwestern in die Schweiz zu seiner mit einem Schweizer Bürger verheirateten Mutter (Akten MIDI pag. 79). Nach seiner Einreise erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde. An seinem Wohnort absolvierte er das siebte, achte und neunte Schuljahr der Sekundarstufe I (Akten MIDI pag. 103 ff.). Anschliessend besuchte er das Schuljahr «...» der Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern (BFF; Akten MIDI pag. 99 ff.). Danach war er etliche Male während kurzer Zeit arbeitstätig, häufig im Rahmen von Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen. Die Einsätze wurden jedoch in der Regel nach kurzer Zeit wieder abgebrochen, häufig aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (unregelmässiges Erscheinen, mangel- hafte Motivation, fehlende Unterlagen; Akten MIDI pag. 97 f., 206 f., 208 f., 241, 244 f., 294 ff., 318 ff., 382). Anfangs 2016 konnte der Beschwerde- führer nach einem vorgängigen Praktikum einen zweijährigen Lehrvertrag für eine Ausbildung im Pflege-/Gesundheitsbereich abschliessen (Akten MIDI pag. 297 f.). Ende 2016 musste er die Ausbildung wegen ungenü- gender schulischer Leistungen abbrechen (Akten MIDI pag. 350). Das Praktikums-/Lehrzeugnis vom 31. Dezember 2016 lässt darauf schliessen, dass auch seine praktischen Leistungen eher unterdurchschnittlich waren (Akten MIDI pag. 383 f.). Im Oktober 2017 unterzeichnete der Beschwerde- führer einen Praktikumsvertrag mit der Informationsstelle für Auslände- rinnen- und Ausländerfragen isa (Akten MIDI pag. 394 f.). Die Praktikums- stelle in einem Altersheim konnte er aufgrund der drohenden Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht antreten (Akten MIDI pag. 424 f., 448). Am 14. Juni 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle bei einer Fast- Food-Kette, welche ihm mit Arbeitszeugnis vom 15. August 2018 gute Arbeitsleistungen attestierte (Akten POM pag. 39 f.; Beschwerdebeilage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 5 [BB] 4). Am 15. März 2019 schloss er mit einem Bauunternehmen einen Arbeitsvertrag ab, gemäss dem er ab dem 25. März 2019 unbefristet als ... Aushilfe (auf Abruf) angestellt ist und im Stundenlohn entschädigt wird (BB 15 [act. 14A]). 2.2Im Rahmen der Bewilligungsverlängerung vom 27. Juni 2014 er- mahnte der MIDI den Beschwerdeführer, es lägen Betreibungen und Ver- lustscheine gegen ihn vor, er werde seit Juli 2012 durch den Sozialdienst unterstützt, habe Einträge im Strafregister und gehe keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Folglich bestünden Gründe für fremdenpolizeiliche Massnahmen (Verwarnung, Nichtverlängerung der Bewilligung usw.). Der MIDI legte ihm nahe, keine weiteren Betreibungen zu generieren, die be- stehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen und sich um eine Ablösung vom Sozialdienst zu bemühen. Seine wirtschaftliche Situation werde bei der nächsten Bewilligungsverlängerung erneut über- prüft (Akten MIDI pag. 217 f.). Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 22. April 2015 bis zum 28. April 2016 verlängert (Akten MIDI pag. 288). 2.3Am 23. November 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 31. Juli, 3. Dezember sowie 20. April 2012, zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Es schob den Vollzug der Strafe im Umfang von 28 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Weiter erkannte es, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 20. Februar 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- und für eine solche von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde, die Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit geändert wurden und der Beschwerdeführer dazu verurteilt wurde, insgesamt 184 Stunden gemein- nützige Arbeit zu leisten (180 Stunden anstelle der Geldstrafen sowie vier weitere Stunden; Akten MIDI pag. 277 ff.). Der Beschwerdeführer war zu- vor mit weiteren Delikten in Erscheinung getreten. Im Strafregister hat er neben dem Eintrag für Raub usw. vier weitere Einträge (BB 17 [act. 14A]): – Geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) und Vergehen gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- (bedingt voll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 6 ziehbar, Probezeit 2 Jahre) sowie Busse von Fr. 300.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15.12.2011); – Geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) und Hausfriedensbruch: Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probe- zeit 2 Jahre) sowie Busse von Fr. 450.-- (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 17.4.2012); – Hausfriedensbruch: Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.5.2012); – Einfache Körperverletzung, Raufhandel und Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes: Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 200.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.11.2014). Zudem wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2010-2015 etliche wei- tere Male mit Strafmandaten bzw. Strafbefehlen verurteilt (Akten MIDI pag. 120, 161 f., 177 f., 193 f., 221 f., 249 f., 251 f., 253 f., 257). Im Einzel- nen ging es um Reisen ohne gültigen Fahrausweis, geringfügiges Er- schleichen einer Leistung bzw. (in Deutschland) Erschleichen von Leistun- gen, Nichtbeachten des allgemeinen Fahrverbots auf einem Bahnareal, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes. Am 28. Januar 2014 erstattete die Kantonspolizei Bern bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Anzeige wegen Konsums von Betäubungsmitteln (Akten MIDI pag. 199 f.). Am 5. März 2017 zeigte sie ihn wegen unbefugten Be- sitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (Marihuana) an. Der Be- schwerdeführer gab damals an, er konsumiere regelmässig Marihuana (Akten MIDI pag. 340 f.). 2.4Der Beschwerdeführer ist im Betreibungsregister mit Verlust- scheinen von Fr. 106'761.10 verzeichnet (Stand: 14.3.2019; BB 16 [act. 14A]). Bis zum 21. August 2018 hatte er Fr. 203'629.15 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen (Akten POM pag. 77). Mit Schreiben vom 13. Mai 2018 meldete er sich per 31. Mai 2018 von der Sozialhilfe ab und am 3. Juli 2018 erklärte er gegenüber den Sozialdiensten, er werde ab August 2018 monat- lich Fr. 200.-- zurückerstatten (Beilage 9 zur Beschwerde an die POM vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 7 15.5.2018 [act. 3A1]; Akten POM pag. 38). Rückzahlungen sind keine be- legt. 2.5Der Beschwerdeführer hat seit Ende 2014 eine Freundin mit Schweizer Bürgerrecht. Seit Mitte August 2018 wohnen die beiden zu- sammen. Sie beabsichtigen gemäss eigenen Angaben, in absehbarer Zeit zu heiraten und Kinder zu haben (vgl. Eingabe vom 12.12.2018 S. 3 f.; Ein- gabe vom 19.3.2019 S. 4 f.; BB 3 S. 3 und 5). 2.6Am 2. Juni 2014 untersuchte der Forensisch-Psychiatrische Dienst (FPD) der Universität Bern in einer psychologisch-diagnostischen Zusatz- untersuchung die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er stellte gewisse kognitive Leistungsdefizite fest, die jedoch mehrheitlich in ihrem Ausmass als eher mild zu werten seien. Die Testergebnisse seien im unteren Bereich der Norm anzusiedeln oder darunter (Akten MIDI pag. 376 ff., 380). Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 14. Juli 2014 nahm der FPD gegenüber dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu den Fragen nach einer psychischen Störung beim Beschwerdeführer, dessen Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahme nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) Stellung (BB 5). Das Gutachten stützt sich unter anderem auf die psychologisch-diagnostische Zusatzunter- suchung vom 2. Juni 2014. Am 10. Oktober 2017 lehnte die IV-Stelle Kanton Bern das IV-Gesuch des Beschwerdeführers mangels Invalidität ab (Akten MIDI pag. 396 f.). Ein erstes Gesuch hatte sie bereits am 21. Februar 2008 abgelehnt (Akten MIDI pag. 370 f.). Mit Schreiben vom 27. November 2018 an den Rechtsvertreter äussert sich ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Er erklärt, er habe den Beschwerdeführer am 6. November 2018 untersucht, mit dessen Stiefvater gesprochen sowie noch einige Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer geführt. Der Be- schwerdeführer leide aufgrund des in Kamerun durch den Vater erfahrenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 8 teilweise massiven Missbrauchs an einer posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS; BB 8 [act. 8A]). Weiter führt er aus: «Bei jungen Erwachsenen sorgt das hohe Energieniveau der Jugend dafür, dass sich (noch) nicht alle Folgen einer PTBS bemerkbar machen. Abnorme Schreckhaftigkeit und sozialer Rückzug, Störungen des vegetativen Nervensystems und ein vermeidendes, ängstlich- misstrauisches Wesen bis hin zu Charakterveränderungen können aber im späteren Leben zu den bereits früh vorhandenen Schlaf- störungen, Flashbacks und diffusen Ängsten dazukommen. Die PTBS ist eine Krankheit, die behandlungsbedürftig ist. Ohne Be- handlung drohen Chronifizierung und Verschlechterung bis hin zur In- validisierung. [...]. Die PTBS von [Name Beschwerdeführer] benötigt eine adäquate Be- handlung. Derzeit kann man aber nicht mit der Traumatherapie be- ginnen. Die Behandlung besteht nämlich im Wiedererinnern und im – vom Therapeuten begleiteten – ‹Durcharbeiten› der erlittenen schwe- ren Verletzungen und ist dadurch sehr belastend. Sie kann deshalb nur dann durchgeführt werden, wenn sich der Patient ausreichend ge- borgen fühlt und frei von aktuellen Belastungen ist. Das laufende Ge- richtsverfahren mit ungewissem Ausgang ist aber bedrohlich und ver- unmöglicht deshalb einen Behandlungsbeginn zum jetzigen Zeitpunkt. Im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz würde nicht nur die Be- handlung der folgenschweren Erkrankung verunmöglicht. Die Aus- schaffung hätte weitere schwerwiegende Folgen. Die Rückkehr in das Milieu, in dem die frühere Traumatisierung stattfand, hat eine Aktivie- rung der traumatischen Erlebnisse und Re-traumatisierungen zur Folge. Man spricht bei diesem Geschehen von einer ‹sequentiellen Traumatisierung›, diese hat einen kumulativen Effekt und stellt eine sehr hohe Gefährdung der psychischen Gesundheit dar. Im Zustand der Re-traumatisierung kann keine Behandlung durchge- führt werden, selbst dann nicht, wenn an diesem Ort Therapiemöglich- keiten bestünden. Das heisst, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten deutlich verschlechtern würde.» Der Psychiater hält zudem fest, die Diagnose PTBS sei deshalb erst jetzt gestellt worden, weil sich traumatisierte Opfer schämten und versuchten, die Missbrauchserfahrungen aus den eigenen Erinnerungen zu verdrängen und vor anderen zu verheimlichen. In einem weiteren Schreiben vom 23. Februar 2019 erklärt er nochmals, weshalb die PTBS erst so spät dia- gnostiziert wurde. Der Psychiater bestätigt, die Krankheit könne nicht am Ort behandelt werden, an dem das Trauma stattgefunden habe. In Kame- run sei die Behandlung deshalb nicht möglich. Zudem könnte dort wohl auch kein geeigneter Therapeut gefunden werden (BB 13 [act. 14A]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 9 Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 bestätigt eine frühere Partnerin des Vaters, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater regelmässig körper- lich misshandelt wurde und ihm dieser ernste Verletzungen zufügte (BB 11 [act. 14A]). 2.7Der Sachverhalt ist genügend erstellt, sodass es sich erübrigt, den Beschwerdeführer, dessen Freundin sowie den Exmann seiner Mutter (Stiefvater) zu befragen (vgl. Beschwerde S. 7). Die entsprechenden Be- weisanträge werden abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1). 3. 3.1Der heute 27-jährige Beschwerdeführer kann sich unbestrittener- massen nicht (mehr) auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Familien- nachzug gemäss Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019 Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) berufen. Er macht zu Recht auch nicht (mehr) geltend, die Beziehung zu seiner Mutter gewähre ihm einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Wie die POM korrekt ausgeführt hat, fehlt es am hierzu erforderlichen Ab- hängigkeitsverhältnis (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). 3.2Hingegen ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt nach Ansicht des Beschwerdeführers aus der mehrjährigen Liebesbeziehung zu seiner Freundin mit Schweizer Bürgerrecht, mit der er seit Mitte August 2018 zu- sammenwohnt (vgl. vorne E. 2.5). Praxisgemäss ergibt sich aus einem Konkubinat gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dann ein Be- willigungsanspruch, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Part- nerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 10 dung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Über- nahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 f. mit Re- kapitulation der Praxis zum anspruchsbegründenden Konkubinat; BVR 2010 S. 1 E. 5.3.2). – Der Beschwerdeführer und seine Freundin wohnen noch kein Jahr zusammen. Sie haben keine gemeinsamen Kinder und eine Heirat steht ebenfalls nicht unmittelbar bevor. Es liegt somit noch nicht eine eheähnliche Beziehung vor. Dass die Freundin des Beschwerde- führers zwischen August und Oktober 2018 vier Rechnungen für ihn be- zahlt hat (vgl. BB 14 [act. 14A]), vermag daran nichts zu ändern. In der fi- nanziellen Unterstützung kann zwar eine Übernahme wechselseitiger Ver- antwortung liegen, doch muss auch diese von einer gewissen Dauer sein und darf sich zeitlich nicht bloss auf das laufende ausländerrechtliche Ver- fahren beschränken (BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.2.2 mit Hin- weis). 3.3Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung könnte sich ferner aus dem Schutz des Privatlebens ergeben, da der Beschwerdeführer beim Ab- lauf der Bewilligung zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz war (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; VGE 2018/68 vom 15.2.2019 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019] E. 5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Ob mit der Entfernungsmassnahme in den Schutzbereich nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingegriffen wird, obwohl der Be- schwerdeführer mangelhaft integriert ist (vgl. hinten E. 5.3), ist fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber offenbleiben. Denn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung kann selbst bei Bestehen eines Rechtsanspruchs zulässig sein, sofern ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund vorliegt und sich die Massnahme im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist (vgl. etwa BVR 2011 S. 289 E. 4). 3.4Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vor- behalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter ande- rem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Frei- heitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 11 solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil- )bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vor- ausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Das Obergericht verurteilte den Be- schwerdeführer am 23. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Mo- naten (vgl. vorne E. 2.3); dieses Erkenntnis ist in Rechtkraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt, wobei wie im vorinstanzlichen Verfahren offenbleiben kann, ob zusätzlich der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG gege- ben ist (angefochtener Entscheid E. 3d S. 7). 3.5Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zu- lässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechts- wesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV be- einträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss die Frage der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs ausserdem Teil der umfassenden bewill- ligungsrechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; zuletzt VGE 2018/56 vom 15.8.2018 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 12 4. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Ver- schuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur- teilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 4.2Am 23. November 2015 verurteilte das Obergericht den Beschwer- deführer wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit so- wie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (vgl. vorne E. 2.3). Bereits das Strafmass spricht im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich angesichts der Tatumstände: Der Beschwerdeführer und seine Komplizen haben beim Raub in beträchtlicher personeller Überzahl auf die wehrlosen Opfer einge- schlagen und viel mehr Gewalt angewendet, als zum Vollzug des Raubes nötig gewesen wäre; an der Nötigungshandlung der Gewalt war der Be- schwerdeführer selber beteiligt (vgl. Urteil des Obergerichts S. 12 [Akten MIDI pag. 271]). Zudem gehört Raub gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 13 Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.1 mit wei- teren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer ist daher ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen. 4.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge- meinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren regel- mässig delinquiert. Er wurde zwischen Dezember 2011 und November 2014 abgesehen von der Anlasstat vier Mal verurteilt; hinzu kommen zahl- reiche weitere Strafmandate bzw. Strafbefehle seit November 2010. Zudem kam es am 28. Januar 2014 und am 5. März 2017 je zu einer Anzeige gegen ihn wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetz- gebung (vgl. vorne E. 2.3). Auch wenn diese Delikte von ihrer Schwere her nicht mit dem Raub vergleichbar sind, wird daraus doch deutlich, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Er hat über lange Zeit regelmässig delinquiert und auch nach dem Raub nicht damit aufgehört. Selbst die Ermahnung des MIDI am 27. Juni 2014 (vgl. vorne E. 2.2) konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten (insb. Verurteilung vom 25.11.2014 u.a. wegen einfacher Körper- verletzung und Raufhandels, begangen im September 2014; vorne E. 2.3 und Akten MIDI pag. 228 f.). Erst nach der oberinstanzlichen Verurteilung durch das Obergericht im November 2015 besserte sich sein Verhalten, wobei auch danach noch eine Anzeige gegen ihn erstattet wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 14 4.4Die POM ist bei diesen Gegebenheiten sodann zu Recht davon ausgegangen, dass eine Rückfallgefahr besteht. Seit seiner Verurteilung durch das Obergericht hat der Beschwerdeführer sich – soweit aus den Akten ersichtlich – abgesehen vom Betäubungsmitteldelikt zwar nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dieses Wohlverhalten ist jedoch inso- fern stark zu relativieren, als die vierjährige Probezeit noch läuft (vgl. vorne E. 2.3) und er aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck steht, sich tadellos zu verhalten. Bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikte wie Raub, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Da Art. 5 Anhang I des Frei- zügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Vor- aussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen general- präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.5Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die POM aufgrund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz und der Rückfallgefahr auf ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme ge- schlossen hat (angefochtener Entscheid E. 5). 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen dro- henden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer ist inso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 15 fern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Eine Entfernungsmass- nahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. be- treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, be- stätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 5.2Der heute 27-jährige Beschwerdeführer kam im März 2006 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz (vgl. vorne E. 2.1). Seine Aufenthalts- bewilligung wurde letztmals bis zum April 2016 verlängert (vgl. vorne E. 2.2). Die anrechenbare Aufenthaltsdauer beträgt somit zehn Jahre, was schon länger ist. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Teil seiner Ju- gendjahre und den ersten Teil des Erwachsenenlebens in der Schweiz ver- bracht; insofern ist von einem namhaften privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5.3Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: Die POM hat zu Recht erkannt, dass die Integration des Beschwerdeführers insgesamt nicht ge- lungen ist. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits seine erheb- liche Straffälligkeit (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Aus- länder [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neuerdings ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Auch wirtschaftlich-beruflich konnte er sich kein stabiles Um- feld aufbauen. Obwohl er die letzten drei Schuljahre in der Schweiz absol- vierte, schloss er keine Berufsausbildung ab. In der Vergangenheit war er jeweils nur kurzfristig erwerbstätig und häufig nicht im ersten Arbeitsmarkt, sondern im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen. Auch die unbe- fristete Arbeitsstelle bei einer Fast-Food-Kette, welche er im Juni 2018 an- trat, behielt er nicht lange. Seit Ende März 2019 ist er als ... Aushilfe auf Abruf tätig (vgl. vorne E. 2.1). Im Betreibungsregister ist er mit Verlust- scheinen von Fr. 106'761.10 verzeichnet und bis im August 2018 hatte er Sozialhilfe von gesamthaft über Fr. 200'000.-- bezogen (vgl. vorne E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 16 Per 31. Mai 2018 meldete er sich zwar von der Sozialhilfe ab, jedoch ist aufgrund seiner Erwerbsbiografie wenig wahrscheinlich, dass er langfristig ohne Unterstützung auskommt. Dass er seither wie angekündigt monatlich Fr. 200.-- an Sozialhilfe zurückerstattet, kann nicht angenommen werden, da er keine Belege eingereicht hat (vgl. vorne E. 2.4). In sozialer Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer enge Beziehungen zu seiner Freundin, seiner Mutter sowie zum Exmann seiner Mutter pflegt und auch Kolleginnen und Kollegen in der Schweiz hat. Trotzdem kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden, weshalb auch die langjährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz erheblich zu relativieren ist. 5.4Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs- massnahme auf den Beschwerdeführer und dessen Angehörige: 5.4.1 Was die Rückkehr nach Kamerun angeht, kam der Beschwerde- führer wie erwähnt mit 14 Jahren in die Schweiz. Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit verbrachte er im Heimatland. Er beherrscht die Landes- sprache und dürfte mit den wesentlichen kulturellen und sozialen Ge- pflogenheiten von Kamerun nach wie vor vertraut sein. Neben dem angeb- lich todkranken Onkel und der angeblich alkoholkranken Tante leben wei- tere Verwandte in Kamerun (Cousins und Cousinen; [Halb-]Schwestern), sodass der Beschwerdeführer dort nicht ohne Beziehungsnetz wäre (vgl. Akten MIDI pag. 35, 41 und 61 sowie Beilage 19 zur Beschwerde an die POM). 5.4.2 Trotz der leichten Intelligenzminderung sollte es dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer möglich sein, sich in Kamerun ein neues soziales Netz aufzubauen, wie er es auch in der Schweiz vermocht hat, und eine seinem Können entsprechende Arbeit auszuführen. Das im Straf- verfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten bestätigt, dass Personen mit einer leichten Intelligenzminderung arbeiten sowie positive Beziehungen aufrechterhalten können (S. 43; vgl. vorne E. 2.6). Auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt auch der Um- stand schliessen, dass die IV-Stelle die leichte Intelligenzminderung als nicht invalidisierend einstufte und seine IV-Gesuche zweimal ablehnte (vgl. vorne E. 2.6). Die Unterstützung, die der Beschwerdeführer gemäss Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 17 achten im administrativen Bereich benötigt (Umgang mit Geld, vgl. S. 39), ist in Kamerun auch erhältlich. Der Beschwerdeführer braucht nicht nach ... zurückzukehren, sondern kann sich irgendwo in Kamerun niederlassen. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Rückkehr nach Kamerun sei ihm nicht zumutbar, weil er in ... von seinem leiblichen Vater missbraucht und misshandelt worden sei und deshalb unter einer post- traumatischen Belastungsstörung leide, ist Folgendes festzuhalten: Der POM ist darin zuzustimmen, dass es schwer nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer trotz langjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht früher psychologische Hilfe in Anspruch nahm, um die Kindheitstraumata aufzuarbeiten, und nun daraus ein Bleiberecht ableiten will (vgl. Eingaben der POM vom 1.10.2018 S. 2 und vom 25.1.2019 S. 1). Dass er sich – wie sein Psychiater ausführt (vgl. vorne E. 2.6) – schämte und versuchte, die Missbrauchserfahrungen aus den eigenen Erinnerungen zu verdrängen und vor anderen zu verheimlichen, mag zutreffen. Der Umstand, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz vor über dreizehn Jahren mit diesen Traumata lebt und sich diese bis anhin nicht massgebend auf seine Ge- sundheit ausgewirkt haben, zeigt aber auch, dass die Behandlung nicht überlebensnotwendig ist bzw. die allenfalls ungenügende Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland nicht eine rasche und lebensgefährliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Rückkehr nach Kamerun als unzumutbar einzu- stufen (vgl. BGer 2C_467/2018 vom 3.9.2018 E. 2.1 [nachehelicher Härte- fall]; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Dass die Krankheit grundsätzlich behand- lungsbedürftig ist und sich die Symptome später möglicherweise ver- schlimmern (vgl. vorne E. 2.6), reicht nicht aus. In Kamerun dürfte es zwar tatsächlich schwieriger sein als in der Schweiz, eine geeignete Therapeutin bzw. einen geeigneten Therapeuten zu finden. Jedoch gibt es dort mindes- tens zwei Spitäler, in dem psychisch erkrankte Personen behandelt werden können: das «Jamot Hospital» in Yaoundé und das «Hôpital La Quintinie» in Douala (vgl. BVGer D-5713/2008 vom 5.8.2010 E. 6.3.5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH- Länderanalyse vom 9.9.2010, S. 3, einsehbar unter: <www.fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Herkunftsländer/Afrika/Kamerun»). Auch weitere Stellen können sich (allenfalls in einer späteren Phase der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 18 Behandlung) um psychisch Kranke kümmern und unter anderem Psycho- therapie anbieten (z.B. Centre de Santé Mentale «Benoît Menni» in Yaoundé; vgl. BVGer D-1838/2011 vom 11.5.2011 E. 5.3.3). Dass die Be- handlung in Kamerun nicht dem schweizerischen Standard entspricht, macht die Rückkehr nicht unzumutbar (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Mit finan- zieller Unterstützung aus der Schweiz, die der Beschwerdeführer von sei- ner Mutter, seinem Stiefvater oder von seiner Freundin voraussichtlich er- halten würde, könnte er eine entsprechende Behandlung auch bezahlen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Therapie nicht unmittelbar am Ort stattfinden sollte, an dem der Beschwerdeführer traumatisiert wurde, um eine Retraumatisierung zu verhindern (vgl. vorne E. 2.6). Dass eine Be- handlung in ganz Kamerun nicht möglich sein soll, ist jedoch nicht anzu- nehmen. Möglicherweise kann der Beschwerdeführer die Therapie in Ka- merun nicht sofort beginnen, sondern muss sich dort zuerst wieder ein stabiles Umfeld schaffen. Da jedoch nicht eine unmittelbare, lebensgefähr- liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, ist dies hinzu- nehmen. 5.4.4 Die allgemeine Lage in Kamerun steht einer Rückkehr des Be- schwerdeführers in sein Heimatland ebenfalls nicht entgegen. Die von ihm genannten Konflikte betreffen nur die anglophonen Provinzen Kameruns, Southwest und Northwest (vgl. SEM, Note Cameroun, Crise du Cameroun anglophone vom 25.9.2018, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubri- ken «Internationales/Herkunftsländerinformationen/Afrika/Kamerun»; ferner auch BVGer D-5469/2016 vom 17.8.2018 E. 7.2). 5.4.5 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen zu seiner Freundin, seiner Mutter und dem Exmann seiner Mutter zur Diskussion. Diese fallen jedoch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. vorne E. 3.1 f.), weshalb sie die POM zu Recht nicht als ausschlaggebende Elemente berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/cc). Zu- dem hat der Beschwerdeführer mit seinem delinquenten Verhalten den Ab- bruch der Beziehungen in Kauf genommen. 5.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz langjähriger Anwesenheit in der Schweiz insgesamt unterdurchschnitt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 19 lich integriert ist. Die Rückkehr nach Kamerun ist zwar mit einigen Schwie- rigkeiten verbunden, insgesamt aber zumutbar. In familiärer Hinsicht drohen dem Beschwerdeführer keine wesentlichen Nachteile. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er- gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Raubes unter Offen- barung besonderer Gefährlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt und hat damit ein schweres Verschulden auf sich geladen. Bereits zuvor war er mehrfach straffällig geworden und auch danach schaffte er es nicht, sich an die Rechtsordnung zu halten. Selbst die Ermahnung durch den MIDI brachte keine Besserung. Ein Rückfall kann nicht ausge- schlossen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer hohe Schulden und musste in der Vergangenheit die meiste Zeit vom Sozialdienst unterstützt werden. Eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe erscheint aufgrund seiner Erwerbsbiografie wenig wahrscheinlich. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz haben gegenüber dem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzustehen. Trotz relativ langer Anwesenheit in der Schweiz konnte sich der Beschwerdeführer nur unterdurchschnittlich inte- grieren. Eine Wiedereingliederung in Kamerun ist ihm möglich und zumut- bar. Die Kindheitstraumata, die bis anhin unbehandelt geblieben sind, wer- den auch bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht zu einer raschen, lebens- gefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Schliesslich drohen dem Beschwerdeführer in familiärer Hinsicht keine wesentlichen Nachteile, auch wenn ihm die Trennung von seiner Freundin und den hier lebenden Angehörigen sicherlich schwerfällt. Die Entfernungs- massnahme erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig, sofern diese Garantien überhaupt betroffen sind (vgl. vorne E. 3.1 ff.). Die POM hat die massgebenden öffentlichen und privaten Interessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und in die Interessenabwägung einbezogen. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 20 7. Im Subeventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. Diese Massnahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der be- troffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zusammengefasst]). – Soweit der Be- schwerdeführer die mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme verbindliche Feststellung von Vollzugshindernissen beantragt, ist das Verwaltungs- gericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig ist (VGE 2018/56 vom 15.8.2018 E. 8). Gleichwohl dürfen Vollzugshinder- nisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder weg- weisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflicht- gemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vor- läufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG un- zulässig sein könnte. Sein Gesundheitszustand und die allgemeine Lage in Kamerun erlauben eine Rückkehr (vgl. dazu vorne E. 5.4.3 f.). Andere Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liessen, sind weder vorgebracht noch erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 7 hiervor). Da die vor- instanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.290U, Seite 21 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: