100 2018 282

100.2018.282U BUR/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

  1. A.________
  2. B.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________ Beschwerdeführerinnen gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Wegweisung; Verlängerung der Ausreisefrist (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2018; 2016.POM.688)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.282U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1A., geb. am ... Juli 1978, stammt aus Bosnien und Herzegowina. Aus erster Ehe hat sie die noch minderjährige Tochter B., geb. ... 2001. Am 13. Februar 2004 heiratete sie in Bosnien in zweiter Ehe den Schweizer Bürger C.. Im Jahr 2011 reisten A. und B.________ im Familiennachzug in die Schweiz ein. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), erteilte eine Aufenthaltsbewilligung, die einmal bis zum 7. August 2013 verlängert wurde. Infolge Auflösung der Ehe- gemeinschaft lehnte das MIP mit Verfügung vom 7. November 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Genannten unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. 1.2Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 25. Juli 2018 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis 6. September 2018. 1.3Mit Eingabe vom 27. August 2018 haben A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie verlangen eine Erstreckung der Ausreisefrist um zwei bis drei Monate. Mit etwas mehr Zeit könnten sie sich besser organisieren und alle Dokumente vorbereiten. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2018, die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 16. September 2018 haben sich A.________ und B.________ nochmals zur Sache geäussert und an der Beschwerde festgehalten. 2. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan- tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegweisungsvoll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.282U, Seite 3 zugs, wenn wie hier die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird, und ist nach ständiger Praxis auch selbständig anfechtbar (VGE 2011/238 vom 27.6.2011 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2D_32/2018 vom 25.6.2018 E. 1). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Strittig ist, ob die durch die POM auf den 6. September 2018 angesetzte Ausreisefrist rechtmässig ist. 3.1Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthalts- dauer dies erfordern. Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen legt die POM (wie auch das Verwaltungsgericht) praxisgemäss im Normalfall eine Aus- reisefrist von rund sechs Wochen ab Entscheiddatum fest (vgl. dazu VGE 2014/301 vom 18.2.2015 E. 5.2 und zahlreiche weitere Entscheide). Entsprechend dieser Praxis hat die POM die Ausreisefrist im ange- fochtenen Entscheid festgelegt. Die Praxis ist mit Blick auf den gesetz- lichen Regelrahmen grosszügig bemessen. 3.2Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, warum die sechswö- chige Ausreisefrist sie übermässig hart trifft. Sie machen nur allgemein gel- tend, mit etwas mehr Zeit könnten sie sich besser organisieren und alle Dokumente bereitstellen. In ihrer Eingabe vom 16. September 2018 präzi- sieren sie zwar, es gehe darum, Schuldokumente und medizinische Unter- lagen (Behandlung wegen Thrombose) zu sammeln. Dieses Vorhaben ist aber kein ausreichender Grund für eine von der Praxis abweichende län- gere Ausreisefrist. Kommt dazu, dass solche Dokumente den Beschwer- deführerinnen ohne weiteres im Herkunftsland zugestellt werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.282U, Seite 4 Anders als die Beschwerdeführerinnen behaupten, können sie sich auch nicht auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen. Das Zusammenleben der Beschwerdeführerin 1 mit dem geschiedenen Ehemann dauerte weniger als drei Jahre (vgl. angefochtener Entscheid E. 5) und der Aufenthalt war nur während ca. zwei Jahren ordnungsgemäss bewilligt (vorne E. 1.1). Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht erwerbstätig, sondern wird seit November 2013 von der Sozialhilfe unterstützt; die Beschwerdeführerin 2 hat sich nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolglos um eine Grundbil- dungsstelle als Detailhandelsfrau beworben (angefochtener Entscheid E. 7). Anders als die Beschwerdeführerinnen offenbar meinen, würden in der Einhaltung von Kündigungsfristen von Arbeits- und Mietverträgen ohne- hin keine besonderen Umstände für eine längere Ausreisefrist liegen (VGE 2014/301 vom 18.2.2015 E. 5.2). Die Beschwerdeführerinnen ver- fügen seit August 2013 über keinen geregelten Aufenthaltsstatus mehr. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber seit der Verfügung des MIP vom 7. No- vember 2016 mussten sie damit rechnen, dass sie die Schweiz würden ver- lassen müssen; die Anordnung trifft sie keineswegs unerwartet (vgl. VGE 2012/53 vom 31.10.2012 E. 5.2). Es bestand daher für die POM kein Anlass, eine längere als die übliche Ausreisefrist anzusetzen. Anzufügen bleibt einzig, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Anwalt habe ihnen den Entscheid der POM erst mit einer Verzögerung von acht Tagen weitergeleitet, keinen besonderen Umstand im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AuG darstellt; vielmehr muss sich die Partei die Handlungen ihres Rechts- vertreters anrechnen lassen. 3.3Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht zuständig, eine «Abmeldekarte» auszustellen (vgl. Eingabe vom 16.9.2018).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.282U, Seite 5 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die Umstände recht- fertigen es jedoch, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführerinnen
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Beilage: Eingabe vom 16.9.2018) Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
20.09.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026