100.2018.265U publiziert in BVR 2019 S. 334 DAM/RED/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Datenschutz; Vernichtung von Personendaten im Einwohner- register und Stimmregister (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 25. Juli 2018; vbv 124/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ hat vor mehr als 20 Jahren in der Einwohnergemeinde (EG) B.________ gelebt. Am 22. Oktober 2017 ersuchte er diese um Vernichtung sämtlicher über seine Person im Einwohner- und Stimmregister der Gemeinde vorhandenen Daten. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies die EG B.________ das Gesuch ab. B. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde vom 26. Dezember 2017 wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland mit Ent- scheid vom 25. Juli 2018 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. August 2018 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, die von ihr im Einwohner- und Stimmregister über ihn bearbeiteten Personendaten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu vernichten und ihm das Datum des Vollzugs schriftlich mitzuteilen. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 die Abweisung der Beschwerde, während das Regierungs- statthalteramt gleichentags unter Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen verzichtet hat. Mit Eingabe vom 26. September 2018 hat der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung genommen. Das Regierungsstatthalteramt und die EG B.________ haben darauf verzichtet, sich dazu zu äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 26 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Vernichtung der über ihn im Einwohner- und im Stimmregister bearbeiteten Personendaten. Das Stimm- register wird in der EG B.________ in der Software der Einwohnerkontrolle integriert geführt. Die Stammdaten (Name, Vorname und Adresse) werden aus dem Einwohnerregister übernommen. Als einzige zusätzliche Informa- tion ist im Stimmregister das Vorhandensein des eidgenössischen, kanto- nalen und kommunalen Stimmrechts vermerkt. Diese Information wird beim Wegzug der stimmberechtigten Person gelöscht (Beschwerdeantwort S. 3). Folglich werden im Stimmregister der EG B.________ keine Personen- daten des Beschwerdeführers mehr bearbeitet. Somit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. Jan Bangert, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 25/25 bis DSG N. 32a mit Hinweis) und ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 4 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt un- vollständig festgestellt, indem sie die Umstände des konkreten Einzelfalls nicht berücksichtigt habe. So habe sie ausser Acht gelassen, dass er nicht erst kürzlich, sondern bereits vor über 20 Jahren aus der EG B.________ weggezogen sei und die Datenbearbeitung gegen seinen Willen erfolge (Beschwerde Rz. 6 und 19). – Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG; statt vieler BVR 2016 S. 65 E. 2.3). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwer- deführer nicht mehr in der EG B.________ wohnhaft ist; das kommt nicht zuletzt auch im Rubrum des angefochtenen Entscheids zum Ausdruck. Sodann hat sie geprüft, ob die Aufbewahrung der Daten von weggezogenen Personen im Einwohnerregister notwendig ist. Dies hat sie bejaht, ohne dabei zwischen vor Jahrzehnten und erst kürzlich weggezogenen Personen zu differenzieren (angefochtener Entscheid E. III/4). Damit hat sie keinen Fehler bei der Sachverhaltsabklärung begangen. Ob die vom Beschwerdeführer gewünschte Differenzierung geboten ist, ist vielmehr eine Frage der Rechtsanwendung. Da die seit dem Wegzug vergangene Zeit nicht rechtserheblich ist, musste sie im angefochtenen Entscheid auch nicht explizit festgehalten werden. Indem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vernichtung seiner Daten geprüft hat, hat sie auch die Unfreiwilligkeit der Datenbearbeitung berücksichtigt. Was daran rechtsfehlerhaft sein soll, ist nicht ersichtlich. Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz allgemein formuliert und mögen dem Beschwerdeführer «abstrakt» erscheinen. Dies liegt aber an dessen ebenfalls eher grundsätzlich gehaltenen Rügen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (weitere) konkrete Umstände des Einzelfalls darzulegen und zu belegen, sofern er solche als entscheiderheblich erachtet hätte (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. allgemein dazu BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 ff.). Das hat der Beschwerdeführer auch im vor- liegenden Verfahren unterlassen, sodass die verwaltungsgerichtlichen Er- wägungen ebenfalls nur beschränkt auf fallspezifische Besonderheiten ein- gehen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 5 3. Die Vorinstanz hat erwogen, das Einwohnerregister diene der Abbildung der aktuellen und früheren Einwohnerschaft einer Gemeinde. Insbesondere soll es auch die Rückverfolgbarkeit des Einwohnerbestands sicherstellen. Diese könne für wissenschaftliche Recherchen, für Nachforschungen über entfernte Verwandte sowie für rechtliche Verfahren von Bedeutung sein. Somit sei es notwendig, die im Einwohnerregister vorhandenen Personen- daten dauerhaft aufzubewahren. Daher habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vernichtung der über ihn aufbewahrten Personendaten (an- gefochtener Entscheid E. III/4). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor über 20 Jahren aus der Gemeinde weggezogen. Da er weder eine absolute noch relative Person der Zeitgeschichte sei, bestehe keine Not- wendigkeit, seine Personendaten im Einwohnerregister weiter aufzubewah- ren. Und selbst wenn die Rückverfolgbarkeit seines Wohnorts im Interesse von allfälligen rechtlichen Verfahren notwendig sein sollte, so sei dieses Interesse nach Ablauf der üblichen Verjährungsfrist von 10 Jahren dahinge- fallen. Somit sei es nicht mehr notwendig, diese Personendaten weiter auf- zubewahren, und er habe Anspruch auf deren Vernichtung (Beschwerde, insb. Rz. 9 f. und 14). 4. Vorab sind die rechtlichen Grundlagen des Vernichtungsanspruchs sowie der Datenbearbeitung durch die Gemeinde zu erörtern. 4.1Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgaben dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bear- beitens muss bestimmt sein, und die Personendaten und die Art des Bear- beitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 2 und 3 KDSG). Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Per- sonendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG; vgl. BVR 2009 S. 49 E. 4.1). Diese Regelungen sind Ausfluss des Grundrechts auf informatio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 6 nelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 144 II 77 E. 5.2, 142 II 340 E. 4.2; BVR 2012 S. 481 E. 4.1). Werden Personendaten nicht mehr benötigt, so sind sie zu vernichten (Art. 19 Abs. 1 KDSG). Dieser Anspruch steht jeder Person bezüglich der über sie bearbeiteten Personendaten zu (Art. 23 Abs. 1 KDSG) und ist grundrecht- lich geschützt (Art. 18 Abs. 1 KV; vgl. BGE 138 I 256 E. 4 und 5.5, 128 II 259 E. 4). 4.2Der Bund verpflichtet die Kantone bzw. die Gemeinden zur Führung eines Einwohnerregisters. Darin sind alle Personen zu erfassen, die sich im jeweiligen Kanton bzw. in der jeweiligen Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 Bst. a und Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02]). Im Kanton Bern wird das Einwohnerregister elektronisch von den Gemeinden geführt (Art. 11 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer [GNA; BSG 122.11]; Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. November 2006 über die Harmonisie- rung amtlicher Register [RegG; BSG 152.05]). Die im Einwohnerregister aufzunehmenden Daten bestimmen sich nach Art. 6 Bst. a-u RHG und Art. 17 GNA i.V.m. Art. 2 Bst. a-e der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA; BSG 122.161). Aus der Tatsache, dass bei einem Wegzug das Datum der Abmeldung und der Schriftenherausgabe sowie der neue Wohnort einzutragen sind (Art. 6 Bst. r RHG; Art. 2 Bst. e VNA), ergibt sich, dass auch die Daten weggezo- gener Personen im Einwohnerregister der Gemeinde verbleiben müssen. Folglich ist die Gemeinde zur Bearbeitung der Daten aller Personen er- mächtigt, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten oder niedergelassen haben, auch über deren Wegzug hinaus. 4.3Die Frist zur Aufbewahrung der im Einwohnerregister bearbeiteten Daten richtet sich nach der Archivierungsgesetzgebung (Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung [ArchG; BSG 108.1]; Verordnung vom 4. November 2009 über die Archivierung [ArchV; BSG 108.111]). Das Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 7 wohnerregister ist archivwürdig und dauernd aufzubewahren (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 3.3 der Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-recht- lichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten [ArchDV Gemeinden; BSG 170.711]). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (an- gefochtener Entscheid E. III/2), beruht die in der Direktionsverordnung ge- regelte dauernde Aufbewahrungspflicht mit Art. 11 Abs. 2 ArchG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. b ArchV auf einer genügenden Delegationsgrundlage. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 27) um- fasst die Delegation nicht nur Vorschriften über die Archivierung im enge- ren Sinn, sondern auch die ordnungsgemässe Verwaltung und Aufbewah- rung der Unterlagen im Vorfeld der Archivierung und insbesondere auch die Festlegung von Mindestaufbewahrungsfristen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das gewünschte Archivgut nicht im gewünschten Zustand oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist und damit die Vorschriften über die Archivführung ins Leere laufen würden. Somit besteht für die dauernde Bearbeitung der im Einwohnerregister vorhanden Daten durch die EG B.________ eine genügende gesetzliche Grundlage. 4.4Nach Angaben der EG B.________ wurden Teile des Einwohner- registers bzw. gewisse Datensätze archiviert, wobei nicht aktenkundig ist, ob dies auch die den Beschwerdeführer betreffenden Daten umfasst (Be- schwerdeantwort S. 2). In der Lehre wird die Archivierung in bestimmten Fällen datenschutzrechtlich der Vernichtung gleichgestellt (Jan Bangert, a.a.O., Art. 25/25 bis DSG N. 60; Ivo Schwegler, Informations- und Daten- schutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 325 ff., 361 N. 93). Werden die Personendaten jedoch nicht nur für die künftige wissenschaftliche Forschung, sondern auch zu Sicherungs- und Beweiszwecken aufbewahrt (vgl. Art. 19 Abs. 3 KDSG), so darf die ab- liefernde Stelle weiterhin auf die archivierten Personendaten zugreifen (Art. 14 Abs. 2 ArchG; Art. 31 Abs. 2 ArchDV Gemeinden). Dies ist beim Einwohnerregister der Fall (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Folglich kann die Archivierung der Daten des Einwohnerregisters datenschutzrechtlich nicht der Vernichtung gleichgestellt werden und der Vernichtungsanspruch des Beschwerdeführers besteht auch bei einer allfälligen Archivierung der ihn betreffenden Personendaten fort.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 8 5. Sodann ist zu prüfen, zu welchem Zweck die im Einwohnerregister vorhan- denen Daten bearbeitet werden und ob die Aufbewahrung der Daten des Beschwerdeführers auch 20 Jahre nach dessen Wegzug zur Erfüllung die- ses Zwecks noch notwendig ist. 5.1Das Einwohnerregister hat einen grossen historischen Wert und fungiert als kollektives, ewiges Gedächtnis der Gesellschaft. Dabei versteht es sich von selber, dass dies insbesondere auch die Daten der ehemaligen Einwohnerinnen und Einwohner umfasst (Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern [JGK] zur ArchDV Gemeinden S. 35; vgl. BGer 5A_771/2013 vom 3.2.2014 E. 6.1; Beat Rudin, Kollektives Gedächtnis und informationelle Integrität, in AJP 1998 S. 247 ff., 252; fer- ner derselbe, in Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informa- tions- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], 2014, § 16 N. 8). Die im Einwohnerregister vorhanden Personendaten dienen unter anderem auch der Statistik als Infrastrukturaufgabe, das heisst als Orientie- rungshilfe und Grundlage für politische Planung sowie für den Vollzug und die Evaluation politischer Entscheidungen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, in BBl 2006 S. 427 ff., 434, 437 und 442 [nachfolgend: Botschaft RHG]; AppGer BS VD.2016.161 vom 5.2.2017 E. 5.3.2; zur Statistik als öffentliche Aufgabe: Giovanni Biaggini, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 65 N. 2; Markus Schott, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 65 N. 4 f.). Dabei sind nicht nur die Daten über die jetzige Bevölkerung relevant, sondern zur Erfassung von Bevölkerungswanderungen auch jene über weggezogene Personen (Bot- schaft RHG S. 439 f.). 5.2Weiter dient das Einwohnerregister der Rechtsdurchsetzung durch Behörden und Private (Ivo Schwegler, a.a.O., S. 355 f. N. 78; vgl. auch AppGer BS VD.2016.161 vom 5.2.2017 E. 5.3.2). Anders als das von der Gemeinde angeführte Beispiel der Opfer von fürsorgerischen Zwangs- massnahmen und Fremdplatzierungen impliziert (Beschwerdeantwort S. 2), geht es dabei nicht in erster Linie darum, dass ehemalige Einwohnerinnen und Einwohner Rechte geltend machen und dazu ihren früheren Wohnsitz nachweisen müssen; zu denken ist vielmehr an die Fälle, in denen eine Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 9 hörde oder Privatperson Ansprüche gegen weggezogene Personen geltend machen wollen. Dazu kann bei der ehemaligen Wohngemeinde der Weg- zugsort in Erfahrung gebracht werden (vgl. BGer 6B_70/2018 vom 6.12.2018 E. 1.4.5; VGE ALV/2014/191 vom 25.6.2014 E. 3.1.4). Behörden wird zu amtlichen Zwecken grundsätzlich Einsicht ins Einwohnerregister gewährt (Art. 10 Abs. 2 KDSG). Private müssen ein schützenswertes Inter- esse glaubhaft machen (Art. 12 KDSG). Zwar kann eine betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten an Private sperren lassen. Dazu muss sie je- doch ihrerseits ein schützenswertes Interesse nachweisen (Art. 13 Abs. 1 KDSG; z.B. Opfer von Nachstellungen [Stalking], öffentlich exponierte Per- son). Zudem darf die Sperre nicht rechtsmissbräuchlich sein (Art. 13 Abs. 2 KDSG; z.B. Verhinderung der Zustellung einer Betreibung; vgl. Vortrag der Justizdirektion zum KDSG, in Tagblatt des Grossen Rates 1985, Beilage 53 S. 5 f.; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 357 N. 82 f.). Anders als der Beschwerde- führer vorbringt (Beschwerde Rz. 10), darf dabei nicht nur das Wegzugs- datum, sondern auch der Wegzugsort bekannt gegeben werden. Art. 12 Abs. 1 KDSG erwähnt zwar den Wegzugsort nicht explizit. Er erlaubt aber die Bekanntgabe der Adresse sowie des Wegzugsdatums. Unter Berück- sichtigung von Sinn und Zweck der Bestimmung, die es unter anderem Gläubigern ermöglichen will, ihre Schuldner auch nach deren Wegzug aus der Gemeinde weiterzuverfolgen, ergibt sich, dass der Wegzugsort mitum- fasst ist (Erläuterungen vom 14.2.2013 zum Musterdatenschutzreglement, BSIG Nr. 1/152.04/1.2 S. 4 zu Art. 7; Amt für Gemeinden und Raumord- nung des Kantons Bern, Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer, November 2018, Ziff. 6.2.1, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Gemeinden/Gemeinderecht/Arbeits- hilfen»). 5.3Zwar handelt es sich bei den Personendaten des Beschwerdefüh- rers lediglich um einen Datensatz, dessen Bestand – allein betrachtet – für gewisse Funktionen des Einwohnerregisters von untergeordneter Bedeu- tung sein mag (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Eine Vernichtung würde jedoch einen Präzedenzfall darstellen, welcher die Vernichtung der Daten einer beliebi- gen Anzahl weiterer Personen zur Folge hätte. Damit würden die Zwecke des Einwohnerregisters vereitelt (vgl. BGer 5A_771/2013 vom 3.2.2014 E. 6.1 zur verweigerten Vernichtung von Archivdaten einer Kindes- und Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 10 wachsenenschutzbehörde). Aus diesem Grund ist auch die Aufbewahrung eines einzelnen Datensatzes wie jener des Beschwerdeführers notwendig. 5.4Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Personendaten seien bereits in anderen staatlichen Datensammlungen vorhanden, beispiels- weise in der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) des Kantons Bern. Des- wegen sei es nicht notwendig, seine Personendaten zusätzlich im Einwoh- nerregister aufzubewahren (Beschwerde Rz. 9). – Die ZPV wird von der Steuerverwaltung des Kantons Bern geführt (Art. 5 RegG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amt- licher Register [RegV; BSG 152.051]). Diese prüft mindestens alle fünf Jahre, ob Personen, deren Daten in der ZPV vorhanden sind, noch aktiv auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) geführt werden. Nicht mehr aktiv geführt werden unter anderem Personen, die aus dem Kanton weggezogen sind (Vortrag des Regierungsrats zum RegG, in Tag- blatt des Grossen Rates 2006, Beilage 23 S. 18). Bestehen bei diesen Per- sonen keine Gründe mehr für eine Datenbearbeitung (Verwaltungsverfah- ren, Kundenbeziehung, Steuerbeziehung oder Grundbucheintrag zum bzw. im Kanton Bern, Art. 5 Abs. 1 Bst. b-d RegG), so werden die Daten zehn Jahre nach Wegfall des Zwecks auf Gesuch oder zehn Jahre nach der Prü- fung von Amtes wegen vernichtet (Art. 13 Abs. 1 und 2 RegG). Aufgrund dieser Löschungsfristen kann die ZPV die Funktion des Einwohnerregisters als ewiges Gedächtnis (vorne E. 5.1) nicht ersetzen. Und da Privaten keine Daten aus der ZPV bekanntgegeben werden dürfen (Art. 10 Abs. 2 RegG), genügt diese auch dem Zweck der Rechtsdurchsetzung zwischen Privaten nicht. Folglich ist es trotz der ZPV notwendig, die Personendaten des Be- schwerdeführers weiterhin im Einwohnerregister aufzubewahren. 5.5Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass zivilrechtliche Forde- rungen gemäss Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nach 10 Jahren verjähren. Da er seit 20 Jahren nicht mehr in der EG B.________ wohne, stehe eine Vernichtung seiner Personendaten der Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung unter Privaten nicht entgegen (Be- schwerde Rz. 10). – Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich dabei nicht um den einzigen Zweck des Einwohnerregisters. Und zum anderen gilt Art. 127 OR nicht ausnahmslos, sondern die Bestimmung sieht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 11 explizit vor, dass das Gesetz im Einzelfall kürzere oder längere Verjäh- rungsfristen vorsehen kann. So verjähren beispielsweise durch Verlust- schein verurkundete Forderungen erst nach 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]) und Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf von Kulturgütern erst nach 30 Jahren (Art. 196a und 210 Abs. 3 OR). Zu- dem beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). So wird bei- spielsweise der Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers (Art. 475 Abs. 1 OR) erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Ablauf der Ver- tragsdauer oder Kündigung fällig, weswegen die Verjährungsfrist manch- mal erst Jahrzehnte nach der Hinterlegung beginnt. In einem vom Bundes- gericht zu beurteilenden Fall begann die Verjährung erst 24 Jahre nach der Hinterlegung, wobei die Vertragsparteien bzw. ihre Rechtsnachfolger wäh- rend dieser Zeit keinerlei Kontakt hatten (BGE 91 II 442 E. 5; vgl. auch BGE 133 III 37 E. 3 [Pra 96/2007 Nr. 91]). Weiter kann die Verjährung still- stehen, beispielsweise bei Forderungen von minderjährigen Kindern gegen ihren Eltern (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Daneben gibt es unverjährbare An- sprüche, wie den Anspruch auf Erbteilung (Art. 604 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 116 II 267 E. 4 und 7) sowie grund- pfandgesicherte Forderungen (Art. 807 ZGB). Schliesslich sind auch abso- lute Rechte, das heisst dingliche Rechte, Immaterialgüter- und Persönlich- keitsrechte und die daraus fliessenden Ansprüche unverjährbar. Zu denken ist namentlich an Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche nach Art. 28 ff. ZGB (BGE 129 III 369 nicht publ. E. 2.1 [Pra 92/2003 Nr. 193], 118 II 1 E. 5 [Pra 82/1993 Nr. 89]) oder nach Art. 679 ZGB (BGE 109 II 418 E. 3). So kann beispielsweise das aus dem Persönlichkeitsrecht fliessende Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 28 und 268c ZGB; Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV; Art. 8 EMRK; Art. 7 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) unabhängig von den Fristen und Voraussetzungen einer Klage auf An- oder Aberken- nung der Vaterschaft gerichtlich durchgesetzt werden (BGE 134 III 241 E. 5 betreffend ein 65-jähriges «Kind» gegenüber seinem 90-jährigen Register- vater).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 12 5.6Als Alternative zu einer Vernichtung kommt grundsätzlich eine An- onymisierung der Daten in Betracht. Dadurch entfällt der Personenbezug und es wird aus datenschutzrechtlicher Sicht dasselbe erreicht wie mit ei- ner Vernichtung (vgl. Jan Bangert, a.a.O., Art. 25/25 bis DSG N. 61; Belser/Noureddine, Das Zusammenwirken datenschutzrechtlicher Normen, in Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2011, S. 461 ff., N. 104). Ähnlich wie einer Vernichtung stehen die mit dem Einwohnerre- gister verfolgten Zwecke aber auch einer Anonymisierung entgegen. Insbe- sondere wäre es nicht mehr möglich, den Wegzugsort des Beschwerdefüh- rers in Erfahrung zu bringen, womit die Rechtsdurchsetzung von Behörden und Privaten, welche lediglich über die damals aktuelle Adresse verfügen, erschwert oder gar vereitelt würde. Da der Beschwerdeführer den Sinn einer Anonymisierung von Einwohnerregisterdaten im vorinstanzlichen Ver- fahren als «völlig rätselhaft» bezeichnet und angezweifelt hat, ob eine zu- verlässige Anonymisierung wegen der Gefahr einer Re-Identifizierung über- haupt möglich wäre (Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren Rz. 14 f., Akten RSA pag. 1 ff.), hat die Vorinstanz keine Gehörsverletzung be- gangen, indem sie sich nur zur Vernichtung, nicht aber zu einer Anonymi- sierung geäussert hat (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör statt vieler BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BVR 2016 S. 402 E. 6.2, je mit Hinweisen). 5.7Weiter ist zu beurteilen, ob die Aufbewahrung der Personendaten im Einwohnerregister verhältnismässig ist. 5.7.1 Im Einwohnerregister werden lediglich Personendaten von be- schränktem Umfang bearbeitet (Ivo Schwegler, a.a.O., S. 355 f. N. 78). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sind diese zwar nicht vollständig wertneutral, da aus dem Beruf, der Konfession, dem Zivilstand und allen- falls auch aus der Wohnadresse auf den sozialen Status einer Person ge- schlossen werden kann (Beschwerde Rz. 15 ff.). Bei aus der Gemeinde weggezogenen Personen beziehen sich diese Daten jedoch lediglich auf die Vergangenheit, weswegen Rückschlüsse auf den heutigen sozialen Status nur bedingt möglich sind. Zudem sind solche Informationen grund- sätzlich deutlich weniger sensibel als beispielsweise Personendaten, die im Strafregister, in polizeilichen Informationssystemen, von Sozialbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 13 oder von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bearbeitet werden. Zudem ist das Einwohnerregister nicht öffentlich, im Unterschied bei- spielsweise zum Stimmregister (Art. 7 der Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister [BSG 141.113]) oder zu den Namen und Adressen der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter (Art. 12 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 [KSVG; BSG 761.11]). Vielmehr wird Privaten nur Auskunft über (gewisse) im Ein- wohnerregister vorhandene Daten gegeben, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können (vorne E. 5.2). Diesem geringen Ein- griff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen die gewich- tigen öffentlichen Interessen der politischen Planung, der Erhaltung der Informationen für künftige Generationen sowie der Rechtsdurchsetzung ge- genüber. Angesichts dessen ist die Aufbewahrung der Personendaten weg- gezogener Personen im Einwohnerregister grundsätzlich verhältnismässig. 5.7.2 Damit bleibt zu prüfen, ob die Aufbewahrung der Personendaten allenfalls ausnahmsweise im Fall des Beschwerdeführers unverhältnismäs- sig ist. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, weshalb an der Aufbe- wahrung der Personendaten des Beschwerdeführers ein geringeres öffent- liches Interesse bestehen soll als an der Aufbewahrung der Personendaten anderer Personen, welche ebenfalls vor längerer Zeit aus der Gemeinde weggezogen sind. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer Umstände vor, aufgrund welcher er ein gewichtigeres privates Interesse an der Ver- nichtung seiner Daten hätte als andere ehemalige Einwohnerinnen und Einwohner der EG B.________ (vgl. vorne E. 2). Somit ist die Auf- bewahrung solcher Personendaten nicht nur grundsätzlich, sondern auch im Fall des Beschwerdeführers verhältnismässig. 5.8Zusammengefasst ist es für die durch das Einwohnerregister ver- folgten Zwecke notwendig und verhältnismässig, die Personendaten des Beschwerdeführers auch 20 Jahre nach dessen Wegzug weiter aufzube- wahren. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf deren Ver- nichtung oder Anonymisierung. Damit erübrigt sich die Behandlung des Be- gehrens betreffend die Modalitäten der Datenvernichtung (vorne Bst. C). Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 14 stand. Die Beschwerde erweist als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und mitzuteilen:
  • der Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern (anonymisiert) Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.265U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 265
Entscheidungsdatum
19.03.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026