100.2018.263U STE/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Tschumi A.________ B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Sigriswil Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Umnutzung Trockenstandort in Rebberg; Wildschutzzaun; Wiederherstellung; Verfahrens- und Parteikosten (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Juli 2018; RA Nr. 110/2018/3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der Parzellen Sigriswil Gbbl. Nrn. 1________ und 2________. Diese sind grossmehrheitlich mit Wald bestockt; die unbewaldeten Flächen grenzen an den im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz verzeichneten «Pilgerweg» (Parzelle Nr. 3________) und befinden sich in der Landwirtschaftszone. Aus Anlass eines Baugesuchs der C.________ GmbH (Abbruch Holzschopf, Neubau Bienenhaus, Erstellen eines unbefestigten Zufahrtswegs und eines Wildschutzzauns) führte das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), am 10. Februar 2016 auf den Parzellen Nrn. 1________ und 2________ eine Begehung durch. Dabei stellte die ANF fest, dass der nicht bewaldete Teil der Parzellen ohne Baubewilligung zwecks Anlage eines Rebbergs terrassiert und zwei Reihen mit Drahtschotterkörben erstellt worden waren. Bei diesen Bauarbeiten wurde die auf den Parzellen liegende Teilfläche eines Trockenstandorts (rund 1'100 m 2 ) komplett zerstört; zudem wurde eine Hecke an der Westgrenze der Parzellen auf den Stock gesetzt. In der Folge verfügten das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun am 17. Februar 2016 und die Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil am 5. August 2017 einen Baustopp. Am 28. Juni 2016 reichte die C.________ GmbH zusammen mit A.________ und B.________ ein (teilweise) nachträgliches Baugesuch ein, namentlich für das Umnutzen des Trockenstandorts in einen terrassierten Rebberg, das Erstellen von Trockensteinmauern aus Steinkörben, das Zu- rückschneiden von geschützten Hecken sowie das Erstellen eines Wild- schutzzauns. Dagegen erhoben Pro Natura Region Bern sowie der Ufer- schutzverband Thuner- und Brienzersee (UTB) am 23. bzw. 26. September 2016 Einsprache. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 verweigerte der Regierungsstatthalter die Baubewilligung und ordnete den Rückbau der bereits ausgeführten Bauteile sowie weitergehende Massnahmen zur Wie- derherstellung des Trockenstandorts und der Hecke an. Überdies verfügte er, die Zugangsrampe zum Baugrundstück samt Absperrung (Pfosten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 3 Kette) auf der angrenzenden, im Eigentum der Gemeinde stehenden Weg- parzelle Nr. 3________ (Pilgerweg) sei zu entfernen. B. Gegen diese Verfügung reichten die C.________ GmbH sowie A.________ und B.________ am 31. Dezember 2017 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein. Die BVE trat mit Entscheid vom 18. Juli 2018 auf die Beschwerde der C.________ GmbH nicht ein. Jene von A.________ und B.________ hiess sie teilweise gut: Den angeordneten Rückbau der Rampe und Absperrung auf der Parzelle Nr. 3________ hob sie ersatzlos auf; die Gemeinde habe diese Angelegenheit in einem separaten Baupolizeiverfahren zu prüfen. Die Anordnung zum Rückbau der Steinkörbe sowie die Wiederherstellungs- massnahmen in Bezug auf den Trockenstandort (Rückführung Terrain in den ursprünglichen Zustand, Ansaat Trockenwiese) und die Hecke (Wiederanpflanzung) hob sie ebenfalls auf und wies die Sache in diesen Punkten für weitere Abklärungen und allenfalls präzisere Anordnungen an das RSA zurück. Im Übrigen wies die BVE die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 13. August 2018 (Postaufgabe: 14.8.2018) Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit zahlreichen Rechtsbegehren. Sinngemäss bean- tragen sie namentlich, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen die Baubewilligung für den Rebberg und den Wildschutzzaun zu erteilen. Weiter sei zu prüfen, ob die Wiederherstellung des Trocken- standorts und der Hecke überhaupt möglich und verhältnismässig sei. Könnten diese Fragen im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht geklärt werden, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien ihnen die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu erlassen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 4 für dieses sowie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu gewähren. Die EG Sigriswil führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 aus, sie unterstütze «aus touristischer und kulturhistorischer Sicht einen ordentlich und sauber geführten Rebberg an diesem Standort [...], selbst- verständlich unter Einhaltung der Vorgaben bezüglich Ersatzmassnahmen für den Trockenstandort ... und dem respektvollen Umgang mit den Trockenmauern entlang des Pilgerwegs». Weiter beantragt sie, die Wieder- herstellung betreffend Rampe und Absperrung mit Pfosten und Kette auf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 3________ sei nicht in ein separates Baupolizeiverfahren zu verweisen. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführer haben am 23. Oktober 2018 erneut Stellung genommen. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat die EG Sigriswil am 20. Juni 2019 die am 12. April 2019 in Kraft getretenen Änderungen der kommuna- len Zonenpläne und des kommunalen Zonenplans Landschaft sowie den Erläuterungsbericht zur Revision der Ortsplanung, Phase 1, vom Januar 2019 eingereicht. Zu diesen Unterlagen haben sich A.________ und B.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2019 geäussert, während die BVE mit Eingabe vom 27. Juni 2019 auf eine Stellungnahme verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 5 1.2 1.2.1 Die Vorinstanz hat den verfügten Bauabschlag für den Rebberg (angefochtener Entscheid E. 4 f.), den Eingriff in die Hecke (angefochtener Entscheid E. 9a-d) und den Wildschutzzaun (angefochtener Entscheid E. 10a-e) bestätigt (Dispositiv-Ziffer 3 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Ge- samtentscheids des Regierungsstatthalters vom 8.12.2017). Ebenfalls be- stätigt hat sie die Anordnung, den Wildschutzzaun – soweit bereits ausge- führt – zu entfernen (angefochtener Entscheid E. 10f-g, Dispositiv-Ziffer 3 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 3.2.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatt- halters). Es handelt sich insofern um einen (anfechtbaren) Endentscheid. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz die Anordnung zum Rückbau der Rampe und der Absperrung auf Parzelle Nr. 3________ aufgehoben und das betreffende Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in eine separates Baupolizeiverfahren verwiesen hat (Dispositiv- Ziffer 2e). Im Weiteren hat die Vorinstanz die vom Regierungsstatthalter verfügten Massnahmen zur Wiederherstellung des Trockenstandorts und der Hecke aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und einer allfälligen Präzisierung in diesen Punkten an den Regierungsstatthalter zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffern 2b-d sowie E. 7 und 9e-f). In Bezug auf diese Rückweisung ist der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG zu qualifizieren (VGE 2018/128 vom 8.11.2018 E. 1.1 mit Hinweisen auf BVR 2017 S. 205 und BVR 2017 S. 221 E. 1.3). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde der C.________ GmbH nicht eintrat (angefochtener Entscheid E. 1b), ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 1.2.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zu- ständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). – Käme das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die nachträgliche Baubewilligung erteilt oder auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 6 Wiederherstellung der Hecke und/oder des Trockenstandorts ohne weitere Abklärungen zu verzichten ist, läge ein Endentscheid vor. Die von der BVE verlangten zusätzlichen Abklärungen und Präzisierungen würden sich zu- dem erübrigen. Das Verwaltungsgericht stellt – anders als das Bundesge- richt (vgl. z.B. BGer 1C_500/2016 vom 30.5.2017 E. 1.2) – keine allzu ho- hen Anforderungen an den Aufwand, der eingespart würde (BVR 2017 S. 205 E. 3.4; VGE 2013/109 vom 30.10.2013 E. 1.2). Im vorliegenden Fall erscheint der einsparbare Aufwand genug bedeutend, zumal wohl die Un- terstützung der zuständigen Fachbehörden beansprucht werden muss. Die (prozessökonomisch motivierten) Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG sind damit erfüllt und die Beschwerde erweist sich auch mit Blick auf die angefochtene Rückweisung als zulässig. 1.3Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt von E. 1.4 f. hiernach einzutreten. 1.4Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand begrenzt, wobei der angefochtene Akt, das sogenannte Anfech- tungsobjekt, dessen Rahmen vorgibt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die durch das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) verfügte Beschränkung des Holzschlags sei einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Der von den Beschwerdeführern er- wähnte Fachbericht des KAWA vom 4. November 2015 (act. 4C pag. 138), laut dem Holzschläge im Schutzwald einer Holzschlagbewilligung bedürfen, ist nicht Bestandteil des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalters vom 8. Dezember 2017 (act. 4B pag. 5 ff.) und folglich auch nicht des ange- fochtenen Entscheids (vgl. angefochtener Entscheid E. 12b). Ebenso aus- serhalb des Streitgegenstands liegen die Anträge, es sei die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu prüfen bzw. anzuordnen und die EG Sigriswil sei anzuweisen, für den auf der Parzelle eines anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 7 Grundeigentümers erstellten Zaun ebenfalls ein Wiederherstellungsverfah- ren einzuleiten. 1.5Die Gemeinde hat den Entscheid der BVE selber nicht angefochten. Da eine Anschlussbeschwerde im VRPG nicht vorgesehen ist, kann sie nur im Rahmen des von den Beschwerdeführern definierten Streitgegenstands Anträge stellen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 6, Art. 69 N. 3 und Art. 74 N. 8). Soweit die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort beantragt, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf ihrer eigenen Parzelle Nr. 3________ sei – anders als von der BVE entschieden – im vorliegenden Baupolizeiverfahren zu beurteilen, bewegt sie sich ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf ist folglich nicht weiter einzu- gehen. 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob die nachträgliche Baubewilligung für den Reb- berg zu Recht verweigert wurde. 2.1Die BVE hat die Bestätigung des Bauabschlags damit begründet, dass beim Anlegen des Rebbergs ein geschützter Trockenstandort und eine geschützte Hecke weitgehend zerstört worden seien und die hierfür erforderlichen (naturschutzrechtlichen) Ausnahmebewilligungen nicht erteilt werden könnten. Zwar liege ein Teil des Rebbergs ausserhalb des Peri- meters des geschützten Trockenstandorts. Doch ändere dies nichts an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit, da sich dieser Teil überwiegend in den Pufferzonen des Trockenstandorts und der geschützten Hecke befinde. Damit widerspreche das Bauvorhaben dem Schutzziel, Beeinträchtigungen der geschützten Objekte zu verhindern (angefochtener Entscheid E. 5). Auf den vereinzelten, sehr kleinen Stellen des Rebbergs, die sich weder auf dem Trockenstandort noch in einer Pufferzone befänden, lasse sich kein zwecktauglicher Rebbau mit einem genügenden Zugang realisieren. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 8 RSA Thun habe für das Erstellen des Rebbergs daher zu Recht gesamthaft den Bauabschlag erteilt (angefochtener Entscheid E. 5c a.E.). 2.2Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie einen Trocken- standort und eine Hecke zerstört bzw. beschädigt haben. Davon geht denn auch die von ihnen in Auftrag gegebene «Bilanzierung Ersatzmassnahmen Trockenstandort ..., ...» der ... AG vom Dezember 2016 aus (act. 4B pag. 88 ff.). In Frage stellen sie aber die Schutzwürdigkeit der betroffenen Objekte, indem sie geltend machen, dass ein Grossteil des Trockenstand- orts bereits vor Beginn der Bauarbeiten mit Armenischen Brombeeren überwachsen gewesen und die Hecke in der kommunalen Landschafts- planung «viel zu massiv» dargestellt sei (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 5). Weiter vertreten sie die Auffassung, die Schutzwürdigkeit des Trockenstandorts entfalle, weil eine Wiederherstellung desselben nicht möglich sei (Be- schwerde S. 7 Ziff. 6). 3. Zur bestrittenen Schutzwürdigkeit der betroffenen Naturobjekte ergibt sich Folgendes: 3.1Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimi- scher Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Le- bensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwir- ken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und wei- tere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1 bis NHG). Während der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kan- tone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Be- deutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). 3.2Die Schutzwürdigkeit der in Art. 18 Abs. 1 bis NHG aufgeführten Le- bensräume wird von Bundesrechts wegen zwar vermutet. Die Lebens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 9 räume müssen aber – um als Biotope schutzwürdig zu sein – eine ökologi- sche Qualität aufweisen (zu den Kriterien und Indikatoren BGer 1A.29/2003 vom 9.7.2003 E. 5.2). Anders als etwa beim Wald (vgl. Art. 3 des Bundes- gesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG; SR 921.0]) oder bei der Ufervegetation (Art. 21 NHG) müssen die zuständigen kantonalen bzw. kommunalen Behörden die zu schützenden Lebensräume von regionaler oder lokaler Bedeutung im Einzelfall unter Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen erst noch bezeichnen (zum Ganzen BGE 133 II 220 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 des (kantonalen) Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 (nachfolgend: NSchG; BSG 426.11) erstellt und führt der Kanton Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung, während die Gemeinden Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung erstellen und führen können. Diese kantonalen und kommunalen Inventare haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen nur hinweisende Funk- tion und binden weder Behörden noch Private (Art. 10 Abs. 1 NSchG). Die Naturschutzgebiete und -objekte werden durch Unterschutzstellung ge- sichert. Dies geschieht grundsätzlich durch Abschluss einer Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und mit Zu- stimmung der Gemeinde (Art. 4 und 6 NSchG). Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, sichert die zuständige Behörde die Gebiete und Objekte durch Schutzbeschluss. Die Unterschutzstellung schutzwürdiger Gebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung durch den Kanton wickelt sich im Verfahren nach Art. 36 ff. NSchG ab. Für Unterschutz- stellungen der Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung durch die Gemeinden verweist Art. 41 NSchG auf die Verfahren der Baugesetz- gebung zum Erlass der baurechtlichen Grundordnung (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 9/10 N. 37). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, ästhetisch, historisch, kulturell oder ökologisch wertvolle Landschaften und Landschaftsteile Schutzgebieten zuzuweisen und die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen festzulegen (Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 10 2. Aufl. 2013, S. 373 ff., 400 f. N. 62 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 86 N. 2 f.). 3.4Gemäss kantonalem Recht gelten als Hecken linienförmige Besto- ckungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäu- men (Art. 28 Abs. 1 NSchG). Solche Bestockungen sind im Kanton Bern aufgrund von Art. 27 NSchG generell und umfassend in ihrem Bestand ge- schützt, ohne dass sie hierfür vorgängig zwingend als schutzwürdige Hecken bezeichnet werden müssten (BVR 2002 S. 400 E. 2c; vgl. auch VGE 2017/298 vom 28.5.2018 E. 3.3; vgl. auch Art. 56 des Baureglements der EG Sigriswil vom 22. Juni 1996 [nachfolgend: BR 1996; act. 4A Beilage zu pag. 32 f.]). Insofern geht das kantonale Recht über den bundesrechtlich vorgesehenen Heckenschutz hinaus und hat selbständige Bedeutung (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.3 a.E.). – Wie erwähnt, bestreiten die Beschwerdefüh- rer nicht, dass sich auf den Baugrundstücken eine Hecke befindet. Diese ist im Inventarplan der Einzelobjekte der kommunalen Landschaftsplanung vom 1. Dezember 1990 (act. 4A Beilage zu pag. 52 f.) eingezeichnet, wel- cher gemäss Art. 61 BR 1996 der genauen Umschreibung der Schutzge- biete und Einzelobjekte dient. Bestehen bei dieser Ausgangslage am Vor- handensein der Hecke keine Zweifel, ergibt sich deren rechtlich verbindli- che Schutzwürdigkeit nach dem Gesagten direkt aus dem Gesetz, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Hecke keinerlei ökologische Qualität aufwies. Sollte die Hecke – wie die Beschwerdeführer vorbringen – im kommunalen Landschaftsinventar zu gross dargestellt sein, würde dies nichts an ihrer Schutzwürdigkeit ändern. 3.5Gemäss Art. 23 Abs. 1 NSchG sind Trockenstandorte extensiv ge- nutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbe- ständen auf trockenem Untergrund. Anders als Hecken gelten Trocken- standorte nicht schon von Gesetzes wegen als generell schutzwürdig. Vielmehr bedarf es einer vorgängigen Bezeichnung als schutzwürdiges Biotop durch die zuständigen Behörden (vorne E. 3.2). 3.5.1 Der Trockenstandort auf den Baugrundstücken ist in der Natur- schutzkarte des Kantons Bern (einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>, Naturschutzkarte) als Trockenstandort von regionaler Bedeutung (Objekt- Nr. 4________) verzeichnet. Die Naturschutzkarte hat als kantonales

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 11 Inventar im Sinn von Art. 9 NSchG hinweisenden Charakter (VGE 2017/125/126 vom 21.5.2019 [noch nicht rechtskräftig] E. 5.7; vgl. vorne E. 3.3). Zur Sicherung dieses Schutzobjekts hat der Kanton bzw. die ANF mit dem Bruder des früheren Eigentümers der Bauparzellen am 26. Juni 2013 einen Bewirtschaftungsvertrag für die Pflege des Trocken- standorts abgeschlossen (act. 4A pag. 262 ff.). In diesen Bewirtschaftungs- vertrag ist – soweit er die Parzellen Nrn. 1________ und 2________ betrifft – per 1. Januar 2014 ein neuer Bewirtschafter eingetreten. Nach Angaben der Beschwerdeführer soll dieser den Vertrag anfangs 2015 gekündigt und jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 keine Bewirtschaftungsbeiträge beantragt haben (act. 4A pag. 38). 3.5.2 Im kommunalen Inventar der Einzelobjekte sind sowohl der Trockenstandort als auch die Hecke aufgenommen (act. 4A Beilage zu pag. 52 f.). Zusätzlich ist der Trockenstandort im kommunalen Zonenplan Landschaft vom 22. Juni 1996 (act. 4A Beilage zu pag. 52 f.) aufgeführt. Laut BR 1996 gelten dafür die folgenden Schutzvorschriften: Art. 58 1 Die in den Zonenplänen und im Zonenplan Landschaft bezeichneten Trockenstandorte sind durch Beibehaltung der extensiven Bewirt- schaftung zu erhalten. 2 Der charakteristische Tier- und Pflanzenbestand darf weder durch Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel, Aufforstung, Veränderung des Wasserhaushaltes noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt wer- den. 3 Trockenstandorte sind gemäss den kantonalen Richtlinien zu mähen, und das Heu ist abzuführen. 4 Im übrigen gilt Art. 7 der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 16.6.1986. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Gemeinde den hier interessie- renden Trockenstandort im Rahmen ihrer Landschaftsplanung unter (grundeigentümerverbindlichen) Schutz gestellt hat. Dieser Schutz ist so- lange verbindlich, wie die entsprechenden Schutzbestimmungen in Kraft sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer spielt es dabei keine Rolle, wenn der Trockenstandort vor Beginn der Bauarbeiten möglicher- weise mit Armenischen Brombeeren überwachsen war. Aus der unter- lassenen vorschriftsgemässen Bewirtschaftung (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 12 BR 1996) können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGer 1C_487/2011 vom 29.3.2012 E. 2.3). Dasselbe gilt, soweit sie vor- bringen, der Bewirtschaftungsvertrag sei unterdessen gekündigt worden. 3.5.3 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass sich an der Schutzwürdigkeit des Trockenstandorts auch mit dem unterdessen in Kraft getretenen (neuen) Baureglement der EG Sigriswil vom 5. Dezember 2016 (nachfolgend: BR 2016; einsehbar unter: <www.sigriswil.ch>, Rubrik «On- line-Schalter») nichts geändert hat. Denn soweit hier interessierend, stimmt der neue Art. 538 BR 2016 mit der Vorgängernorm inhaltlich überein (vgl. Konkordanztabelle im Erläuterungsbericht zur Ortsplanungsrevision, act. 11A; zur ausnahmsweisen Massgeblichkeit des nach der Bauausfüh- rung in Kraft getretenen Rechts: Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a mit zahlreichen Hinweisen). 3.6Damit steht fest, dass die streitbetroffene Hecke und der streitbe- troffene Trockenstandort grundeigentümerverbindlich geschützt sind. An- ders als die Beschwerdeführer meinen, ist dieser Schutz aufgrund der Ein- griffe in die Naturschutzobjekte nicht dahingefallen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Wiederherstellung nur mit erheblichem Aufwand möglich sein sollte. Denn andernfalls stünde es im Belieben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, sich durch (massive) Beschädigung von Natur- schutzobjekten deren rechtlichen Schutzes zu entledigen, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann. 4. Steht fest, dass mit dem bereits ausgeführten Bauvorhaben geschützte Naturobjekte beschädigt wurden, stellt sich die Frage, ob diese Eingriffe nachträglich bewilligt werden können. 4.1Art. 18 Abs. 1 ter NHG lässt Beeinträchtigungen schutzwürdiger Le- bensräume zu, wenn sie unter Abwägung aller Interessen unvermeidbar sind. Gemäss Art. 14 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) darf ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 13 sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis ent- spricht. Hierfür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und der Bedeutung des Biotops und seiner Lebensge- meinschaften gemäss Art. 14 Abs. 6 Bst. a-d NHV erforderlich: Je grösser deren Bedeutung ist, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um einen Eingriff zu rechtfertigen (BGE 142 II 517, in URP 2017 S. 26 [BGer 1C_526/2015 und 1C_528/2015 vom 12.10.2016] nicht publ. E. 5.5). Das den Eingriff auslösende Vorhaben ist zu begründen, dessen Standortgebundenheit ist nachzuweisen und die damit verfolgten öffentlichen und privaten Interessen sind aufzuzeigen (Karl Ludwig Fahr- länder, in Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar NHG], Art. 18 N. 28). 4.2Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde- führer nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen einer Ausnahmebewilli- gung für den Eingriff in die geschützten Biotope geäussert hätten. Rein finanzielle Interessen stellten jedenfalls keine besonderen Verhältnisse dar. Dies gelte umso mehr, als die C.________ GmbH aus dem Verfahren ausgeschieden sei und der Beschwerdeführer 1 das Projekt als Hobby be- zeichnet habe. Besondere Verhältnisse lägen auch nicht darin, dass die Beschwerdeführer die Terrassierung bereits ausgeführt hätten. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten für den Rebberg vorgenommen hätten. Bei dieser Ausgangslage habe die ANF in ihrem Amtsbericht vom 6. März 2017 zu Recht festgehalten, die Standortgebundenheit des Bauvorhabens sei nicht gegeben. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass ein Rebberg an die- sem Standort einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen könnte. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung seien damit in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2f). 4.3Auch vor Verwaltungsgericht erklären die Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb der Rebberg aus ihrer Sicht standortgebunden ist und in- wiefern an seiner Errichtung ein den Biotopschutz überwiegendes Interesse bestehen sollte. Somit ist in Übereinstimmung mit den schlüssigen Ausfüh- rungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass weder Gründe für eine Standortgebundenheit noch den Biotopschutz überwiegende Interessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 14 gegeben sind, zumal solche auch nicht ersichtlich sind. Unbehelflich ist das Argument der Beschwerdeführer, es ergebe keinen Sinn, den Bauabschlag zu verfügen, bevor Machbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Wiederher- stellung geklärt seien (Beschwerde S. 7 Ziff. 6). Es ist nicht erkennbar, in- wiefern daraus eine Standortgebundenheit oder ein überwiegendes Be- dürfnis am Eingriff abgeleitet werden könnte. Die Frage, ob und in welchem Umfang gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung Wiederherstellungs- und allenfalls Ersatzmassnahmen durchführbar und anzuordnen sind, stellt sich erst, nachdem die Zulässigkeit des Eingriffs geklärt ist. Solche Mass- nahmen sind Folge des Eingriffs (Art. 18 Abs. 1 ter und Art. 24e NHG; Art. 45 NSchG), nicht aber dessen Rechtfertigung (VGE 2014/214 vom 22.07.2015, in URP 2015 S. 735 E. 5.5; Karl Ludwig Fahrländer, Kom- mentar NHG, Art. 18 N. 30 m.w.H.). Das Gleiche gilt im Baupolizeirecht: Die Wiederherstellungspflicht wird erst geprüft, wenn die Rechtswidrigkeit einer Baute feststeht (dazu hinten E. 5). Bei der Prüfung des nachträg- lichen Baugesuchs darf die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Wieder- herstellung folglich keine Rolle spielen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 16 am Schluss). 4.4Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Rebberg wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutz der auf den Baupar- zellen vorhandenen Naturobjekte die Bewilligungsfähigkeit absprach. 5. Steht die Rechtswidrigkeit der Eingriffe in Naturschutzobjekte fest, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. 5.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibe- hörde der Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvor- nahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Analoges gilt bei einem widerrecht- lichen Eingriff in ein Naturschutzobjekt (Art. 45 Abs. 2 NSchG). Die Wieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 15 herstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnis- mässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen entgegenstehen (BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). Zwar kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a-c). 5.2Wie die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt hat, können sich die Beschwerdeführer nicht auf guten Glauben berufen (angefochtener Entscheid E. 4c). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern muss, wer bauen will, und dass sich auf guten Glauben nicht berufen kann, wer bei der Aufmerksam- keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder von ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). Die Beschwerdeführer mussten den Schutzstatus der Biotope kennen, vorab der Beschwerdeführer 1 als Grundeigentümer. Zudem hätten sie die Bewil- ligungspflicht für das Erstellen des Rebbergs bzw. das Beseitigen des Tro- ckenstandorts und der Hecke ohne weiteres erkennen können, hätte dafür doch die Konsultation der baurechtlichen Grundordnung der EG Sigriswil genügt. Schliesslich haben die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den grössten Teil der Terrassierung zwischen Mitte September und Mitte Oktober 2016 erstellt (Beschwerde an BVE S. 10, act. 4A pag. 10), d.h.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 16 nach der Begehung der Bauparzellen am 10. Februar 2016 durch die ANF im Beisein eines Vertreters der Bauherrschaft (vorne Bst. A). Insofern müs- sen die Beschwerdeführer eindeutig als bösgläubig gelten. 5.3Ziel der noch nicht konkret feststehenden Wiederherstellungsmass- nahmen muss es grundsätzlich sein, die verloren gegangenen Lebens- räume für Tiere und Pflanzen möglichst vollständig wiederherzustellen (vgl. Art. 24e Bst. a NHG). Die Vorinstanz hat zutreffend auf die grosse ökologi- sche Bedeutung von Trockenstandorten und das erhebliche öffentliche Interesse an deren ungeschmälerten Erhaltung und Förderung hingewie- sen. Nichts anderes gilt für Hecken als generell geschützte Biotope. An der Wiederherstellung der zerstörten Schutzobjekte besteht somit ein gewichti- ges öffentliches Interesse. 5.4Indem die Beschwerdeführer bestreiten, dass eine Wiederherstel- lung der beschädigten Biotope möglich sei, machen sie sinngemäss gel- tend, ein Wiederherstellungsbefehl wäre unverhältnismässig, weil keine geeigneten Wiederherstellungsmassnahmen bestünden. – Es mag zwar sein, dass die Wiederherstellung des Trockenstandorts und der Hecke etli- che Zeit dauern wird (10-25 Jahre) und «sehr anspruchsvoll» ist, wie die ANF in ihrem Fachbericht vom 6. Februar 2018 unter Hinweis auf die Fachpublikation «Rote Liste der Lebensräume der Schweiz 2016» festge- halten hat (act. 4A pag. 44 ff.). Allein daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Wiederherstellung der beschädigten Lebensräume un- möglich wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus der erklärten Weigerung des Beschwerdeführers 1, den wiederhergestellten Trockenstandort ord- nungsgemäss zu bewirtschaften oder eine Bewirtschaftung durch Dritte zu dulden (Beschwerde S. 9 Ziff. 8; vgl. dazu Art. 18c Abs. 3 NHG). Ange- sichts der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführer ist ihnen auch ein erhebli- cher Aufwand für die Wiederherstellung der Biotope zumutbar, haben rein wirtschaftliche Interessen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit doch nur untergeordnete Bedeutung (vorne E. 5.1). Die Wiederherstellung der beschädigten Biotope erweist sich folglich im Grundsatz auch als zu- mutbar. Wie und innert welcher Frist dies im Einzelnen zu geschehen hat, wird der Regierungsstatthalter (allenfalls unter Einbezug der zuständigen Fachstellen) noch zu klären und anzuordnen haben (vorne E. 1.2.1). Sollte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 17 sich wider Erwarten eine Wiederherstellung der Biotope als unmöglich er- weisen, wären zumindest die Wiederherstellung des ursprünglichen Ter- rainverlaufs zu prüfen und Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 24e Bst. c NHG; Art. 45 Abs. 3 NSchG). 6. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, die Vorinstanz habe ihnen die Baubewilligung für die im Baugesuch als «Wildschutzzaun» bezeichnete Umzäunung zu Unrecht verweigert. 6.1Gemäss dem Baugesuchsplan (act. 4B pag. 119) soll der Zaun die gesamte unbewaldete Fläche auf den beiden Bauparzellen sowie einen Teil des angrenzenden Waldes umschliessen, wobei er im Osten und im Süden auf die Grundstücksgrenze zu stehen käme. Die BVE begründete den Bauabschlag damit, dass dieser Zaun gemäss Fachbericht des Jagd- inspektorats vom 9. März 2017 nicht wildverträglich sei, da er zu wenig hoch sei und eine Falle für die wildlebenden Tiere darstelle. Die Vorinstanz befand, die Ausführungen des Jagdinspektorats seien nachvollziehbar und würden von den Beschwerdeführern inhaltlich nicht bezweifelt. Sie sehe daher keine Veranlassung, von der Fachmeinung des Jagdinspektorats abzuweichen. Da der Rebberg nicht bewilligt werden könne, sei der Zaun zudem nicht nötig, und für die Bewirtschaftung des Trockenstandorts sei ebenfalls keine Beweidung mit Tieren erforderlich (angefochtener Ent- scheid E. 10b und 10c). Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf rechtsgleiche Behandlung auf bereits bestehende, den rechtlichen Anforde- rungen ebenfalls nicht genügende Zäune verwiesen, hielt die Vorinstanz fest, dass der Wildtierschutz ein gewichtiges öffentliches Interesse sei. Selbst wenn die genannten Fälle vergleichbar wären, könne daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (angefoch- tener Entscheid E. 10e). 6.2Die Beschwerdeführer bringen vor Verwaltungsgericht vor, sie hät- ten den Zaun unabhängig vom Rebberg projektiert. Neben dem Schutz des Rebbergs vor Wildverbiss diene er verschiedenen weiteren Zwecken (Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 18 zäunung und Schutz einer Schafherde; Schutz vor Steinschlag und dem Entwenden der Bienenvölker durch Dritte oder vor in der Umgebung ge- sichteten Bären; Abhalten Dritter vor unbefugter Nutzung der Grundstücke als Rast- oder Festplatz; Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3). Im Weiteren absol- viere der Beschwerdeführer 2 derzeit die Ausbildung zum Jäger. Dort sei ihm gesagt worden, die Höhe des Zauns spiele für die Verletzungsgefahr des Wildes keine Rolle. Vielmehr sei entscheidend, dass der Zaun richtig unterhalten werde, damit er nicht zur Wildfalle verkomme. Während die Beschwerdeführer am geplanten Zaunverlauf festhielten, zeigten sie sich aber weiterhin offen für Auflagen hinsichtlich Zaunhöhe und Materialisie- rung. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht Rechnung getragen. Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung verweisen die Beschwerdeführer erneut auf einen bestehenden Zaun auf der Parzelle eines anderen Grundeigentümers, der dem von ihnen geplanten Zaun «1:1» entspreche. Die Gemeinde bekundet für die geplante Umzäunung ein gewisses Verständnis, da auch andere in der Gemeinde liegende Reb- berge eingezäunt seien. Der Zaun müsse aber die Vorgaben des Fachbe- richts Wildtierschutz einhalten. Weiter habe der Zaun ab vorderkant der historischen Trockenmauer entlang des Pilgerwegs einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Schliesslich sei zu prüfen, ob der Zaun entlang des Pilgerwegs weniger hoch als vom Jagdinspektorat gefor- dert ausgeführt werden könne (act. 5). 6.3Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob das Beweiden des Trocken- standorts mit Schafen überhaupt schutzzielverträglich wäre (vgl. dazu die Vollzugshilfe des Bundesamt für Umwelt «Schafe in Trockenweiden»; ein- sehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Biodiversität/Voll- zugshilfen/Trockenwiesen und -weiden»), sind die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geeignet, die Stichhaltigkeit des Fachberichts des Jagdinspektorats vom 9. März 2017 (act. 4B pag. 252 f.) in Zweifel zu zie- hen, zumal sie gänzlich unbelegt sind. Damit besteht für das Verwaltungs- gericht wie schon für die Vorinstanz keine Veranlassung, von der Beurtei- lung der Fachbehörde abzuweichen. Im Weiteren ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie für eine Anpassung der Zaunhöhe bzw. von dessen Bauart offen seien, nicht weiter einzugehen. Anders als sie meinen, ist (nur) über das Projekt zu befinden, wie sie es vorgelegt haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 19 6.4Soweit sich die Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen, ergibt sich Folgendes: Nach der Rechtsprechung geht der Grund- satz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung im Konfliktfall jenem der Rechtsgleichheit (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) in der Re- gel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abwei- chend von der Norm behandelt zu werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Anders zu entscheiden ist unter Umständen dann, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und es die Be- hörde ablehnt, diese aufzugeben (statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 8.1). Im vorliegenden Fall verweisen die Beschwerdeführer nur auf einen einzigen Vergleichsfall. Damit vermögen sie keine eigentliche gesetzwidrige Behör- denpraxis darzutun. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz können sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.5Nach den Angaben der Beschwerdeführer ist der Wildschutzzaun (noch) nicht erstellt worden. Die EG Sigriswil bestätigt, dass auf den Bau- grundstücken momentan kein Zaun vorhanden sei, und reicht als Beleg Fotos ein (act. 5 und 5A). In diesem Fall trifft es zu, dass die Anordnung des Rückbaus unnötig ist. Unbegründet ist aber der Vorwurf der Beschwer- deführer, die Vorinstanz habe dies verkannt, hat sie doch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Regierungsstatthalter im Gesamtentscheid vom 8. Dezember 2017 nur den Rückbau derjenigen Bauteile angeordnet hat, die bereits erstellt worden seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 10g und Dispositiv-Ziffer 3.2.1 des Gesamtentscheids vom 8.12.2017). 7. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer, ihnen seien die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen und eine Parteient- schädigung von Fr. 10'000.-- für das vorinstanzliche Verfahren auszurich- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 20 7.1Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu bean- standen. Im vorinstanzlichen Verfahren galten die Beschwerdeführer somit nur als obsiegend, soweit die BVE die Sache für weitere Abklärungen und präzise Wiederherstellungs-Anordnungen an den Regierungsstatthalter zurückgewiesen und den angeordneten Rückbau der Rampe und Absper- rung auf Parzelle Nr. 3________ in ein separates Baupolizeiverfahren verwiesen hat. Im Übrigen sind sie unterlegen und kostenpflichtig geworden (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Umstände, die es gerechtfertigt hätten, keine Verfahrenskosten zu erheben, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführern die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt hat. 7.2Nach Art. 104 Abs. 2 VRPG kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Par- teientschädigung zuerkennen. Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch erheblichen persönlichen Ar- beitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (vgl. BVR 2012 S. 1 E. 6, 2010 S. 147 [VGE 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinwei- sen). Diese Voraussetzungen waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt. 7.3Die Beschwerde ist folglich auch im Kostenpunkt unbegründet und abzuweisen. 8. 8.1Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Par- teikosten sind nicht entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 21 9. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (statt vieler BGE 142 II 20 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraus- setzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. BGer 1C_500/2016 vom 30.5.2017 E. 1.2). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführern
  • der Beschwerdegegnerin
  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Naturförderung
  • dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
  • dem Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2019, Nr. 100.2018.263U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2018 263
Entscheidungsdatum
07.11.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026