100.2018.216U DAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2018 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Peter Kästli Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägematt- strasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld Beschwerdegegner und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Ablehnungsbegehren (Zwischenverfügung der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern vom 12. Juni 2018; 100 18 144)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2018, Nr. 100.2018.216U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1A.________ und B.________ führen vor der Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (StRK) ein Rechtsmittelverfahren betreffend den Er- lass von Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Am 13. April 2018 (mit Er- gänzungen vom 18.4.2018) stellten sie gegen den in diesem Verfahren als Instruktionsrichter tätigen Präsidenten der StRK ein Ablehnungsbegehren. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 wies die StRK das Begehren unter Ausschluss des abgelehnten Gerichtsmitglieds ab. Das im Haupt- verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie in Be- zug auf das Ablehnungsverfahren ebenfalls ab und auferlegte A.________ und B.________ die Kosten des Gesuchsverfahrens in der Höhe von Fr. 200.--. Parteikosten wurden keine gesprochen. 1.2Dagegen hat A.________ am 9. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem sinngemäss gestellten Antrag, die angefoch- tene Zwischenverfügung sei – soweit ihn betreffend – aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. «hilfsweise» durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung der StRK betreffend Ableh- nung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. In der Hauptsache geht es um den Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern. Insoweit kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), weshalb dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2018, Nr. 100.2018.216U, Seite 3 gung erhoben werden kann (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Art. 75 Bst. a VRPG, Umkehrschluss). 2.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Begründung der Beschwerde vermag den Mindestanforderungen, die bei Laieneingaben herabgesetzt sind (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15), noch (knapp) zu genügen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2.3Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. 3.1Strittig ist, ob der Präsident der StRK wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hat. – Im Rekursverfahren vor der StRK richten sich Ausstand und Ablehnung nach Art. 9 VRPG; die spezialgesetzliche Rege- lung von Art. 152 StG gilt nur im Veranlagungs-, Bezugs- und Einsprache- verfahren (vgl. VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.2; zur vergleichba- ren Rechtslage im Bundessteuerrecht BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 E. 2.4). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Partei verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzli- chen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2018, Nr. 100.2018.216U, Seite 4 oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus an- dern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Gene- ralklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Be- ziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Un- parteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in ei- nem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1). 3.2Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Ausführungen nicht Bezug auf Art. 9 Abs. 1 VPRG und macht auch nicht sinngemäss das Vorliegen eines Ausstandsgrunds gemäss Bst. a-e geltend. Er beanstandet vielmehr die Verfahrensführung des Präsidenten der StRK. Er wirft ihm vor, für das im Hauptverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu- sätzliche Unterlagen verlangt zu haben (Formular mit Belegen), obwohl die Bedürftigkeit bereits hinreichend erstellt sei. Damit steht allein eine Befan- genheit im Sinn der Generalsklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zur Dis- kussion. 3.3Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar kann aus Rechtsfehlern eines Gerichtsmitglieds nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise auf dessen fehlende Distanz und Neutra- lität geschlossen werden, was gegebenenfalls den Anschein von Befan- genheit zu begründen vermag. Es müssen jedoch besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung von Rich- terpflichten darstellen und auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Pro- zesspartei schliessen lassen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 97], 125 I 119 E. 3e [Pra 88/1999 Nr. 165]; VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die angeblichen Fehlleistungen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2018, Nr. 100.2018.216U, Seite 5 Präsidenten der StRK sind von vornherein nicht geeignet, eine derart schwere Verletzung von Richterpflichten zu begründen, dass ein Anschein von Befangenheit entsteht. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen ohnehin keine Rechtsverletzung durch das abgelehnte Gerichtsmitglied darzutun. Dass der Beschwerdeführer offenbar Ergän- zungsleistungen (EL) bezieht, mag zwar ein (gewichtiges) Indiz für seine Prozessarmut sein (vgl. etwa Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N. 41 mit Hinweis auf BGer 1B_183/2010 vom 14.7.2010 E. 3.2); direkt erstellt ist diese Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG dadurch indes nicht. Die Bedürftigkeit beurteilt sich anhand einer Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wozu einerseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie andererseits sämtliche finanzielle Verpflich- tungen offenzulegen sind (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Das Einverlangen von Angaben und Belegen in diesem Zusammenhang stellt daher weder eine Rechtsverletzung noch eine Schikane dar (vgl. für EL-Bezügerinnen und Bezüger BGer 9C_767/2010 vom 3.2.2011 E. 2.1.4, 2P.195/2000 vom 9.4.2001 E. 4c/aa [zusammengefasst von Thomas Häberli, in ZBJV 2001 S. 424 f.]; ferner VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.3.1 beim Bezug von Sozialhilfe). 3.4Die StRK hat somit kein Recht verletzt, indem sie das gegen ihren Präsidenten gerichtete Ablehnungsbegehren abgewiesen hat. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, wobei in einem solchen Fall auf einen Schriftenwechsel und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2018, Nr. 100.2018.216U, Seite 6 doch zumindest sinngemäss auch für das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2Das Gesuch muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer- den (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG; zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen): Die StRK hat im angefochtenen Entscheid umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb im vor- liegenden Fall eine Befangenheit ihres Präsidenten zu verneinen ist. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein, sondern beschränkt sich dar- auf, das Gegenteil zu behaupten. Mit Blick auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts (vorne E. 3.3) müssen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als minimal bezeichnet wer- den. 4.3Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers zu prüfen wäre. Da über das Gesuch nicht vorab, sondern erst im Rahmen des instanzab- schliessenden Entscheids befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxis- gemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) offen. Sollte die Gegenausnahme von Art. 83 Bst. m BGG auf den vorliegenden Zwischenentscheid anwendbar sein (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, besonders bedeutender Fall), wäre gegebe- nenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen. In jedem Fall handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenent- scheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2018, Nr. 100.2018.216U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: