100.2018.203U HER/RED/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. November 2018 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeiträge; Akteneinsicht in die Steuerdaten der Mutter (Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 1. Juni 2018; 4800.600.600.30/18 [818298])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2018, Nr. 100.2018.203U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. ... 1993, absolviert am Berner Bildungszentrum Pflege eine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF (höhere Fachschule). Am 10. April 2017 stellte er bei der Abteilung Ausbil- dungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) der Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) ein Gesuch um Ausbildungsbei- träge für das Ausbildungsjahr 2017/18. Die AAB wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Mai 2017 ab. Aufgrund veränderter persönlicher Verhältnisse stellte A. am 6. Januar 2018 einen «Revisionsantrag». Die AAB hiess diesen mit Verfü- gung vom 19. Februar 2018 teilweise gut und gewährte A.________ für Februar 2018, den letzten Monat des Ausbildungsjahrs, Stipendien in der Höhe von Fr. 465.--. Die Verweigerung weitergehender Leistungen beruhte im Wesentlichen darauf, dass A.________ aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern Einnahmen angerechnet wurden. Mangels Einverständnis der Mutter zur Offenlegung ihrer Steuerdaten hat die AAB die sie betreffenden Berechnungen in der Verfügung anonymisiert. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. März 2018 Beschwerde bei der ERZ. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen betreffend seine Mutter. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 lehnte die ERZ das Gesuch um Akteneinsicht in die Steuerdaten der Mutter ab. C. Hiergegen hat A.________ am 4. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, die Ziffern 1-3 der angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2018, Nr. 100.2018.203U, Seite 3 Zwischenverfügung seien aufzuheben und die ERZ sei anzuweisen, ihm vollständige Einsicht in die Steuerdaten seiner Mutter zu gewähren. Gleich- zeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden unter anderem gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit welcher die ERZ ein Begehren um Akteneinsicht abgewiesen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. e VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). In der Hauptsa- che ist strittig, ob die AAB mit Verfügung vom 19. Februar 2018 die vom Beschwerdeführer beantragten Ausbildungsbeiträge zu Recht teilweise verweigert hat (vgl. vorne Bst. A). Solche Verfügungen unterliegen in zweiter Instanz der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der ERZ grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. 1.2Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zu- ständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder aber die Gutheissung der Beschwerde so- fort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2018, Nr. 100.2018.203U, Seite 4 wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG). 1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne Akteneinsicht könne er allfällige Mängel der Verfügung des AAB vom 19. Februar 2018 nicht rü- gen, weswegen ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (Be- schwerde S. 3). – Unter einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung ver- standen. Ein irreparabler Schaden wird nicht verlangt. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung ist vielmehr bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt ein tatsächliches Inte- resse, soweit es der beschwerdeführenden Partei nicht bloss darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlänge- rung des Verfahrens zu verhindern. Bei der Gewichtung des Rechts- schutzinteresses können auch prozessökonomische Überlegungen eine wesentliche Rolle spielen, zumal die Rechtsmittelinstanzen in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befasst werden sollen (vgl. BVR 2016 S. 237 E. 5.1, 2011 S. 508 E. 1.3, 2001 S. 137 E. 1b, je mit weiteren Hin- weisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5). Bei der Verweigerung der Akteneinsicht ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen (BVR 2001 S. 137 E. 1b; BGer 8C_1071/2009 vom 9.4.2010 E. 3.2, 2C_599/2007 vom 5.12.2007 E. 2.2, je zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; BVGer B-3638/2017 vom 19.9.2017 E. 4.2 zu Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 14; vgl. auch Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 19a N. 48; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 506). – Entscheidet die ERZ in der Hauptsache zu Gunsten des Beschwerdeführers, so erleidet dieser durch die Verweigerung der Akten- einsicht keinen Nachteil. Ein allfälliges über das vorliegende Verfahren hin-
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ausgehendes wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers an der
Einsicht in die Steuerdaten seiner Mutter könnte bzw. müsste er in einem
separaten Verfahren bei der zuständigen Gemeinde geltend machen
(Art. 164 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]).
Fällt der Entscheid in der Hauptsache zu Ungunsten des Beschwerdefüh-
rers aus, so entsteht ihm zwar ein Nachteil. Er kann diesen Entscheid je-
doch ans Verwaltungsgericht weiterziehen und dabei die verweigerte Ak-
teneinsicht, wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Ver-
weigerung des rechtlichen Gehörs, voll wirksam rügen. Dadurch kann der
Nachteil wieder gutgemacht werden (BGer 8C_1071/2009 vom 9.4.2010
chender Nachteil ersichtlich; insbesondere genügt die blosse Verzögerung
oder Verteuerung des Verfahrens nicht, um einen sofortigen Entscheid
durch das Verwaltungsgericht zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1;
BVR 2011 S. 508 E. 1.3).
1.2.2 Die Gutheissung der Beschwerde würde auch nicht sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. b
VRPG einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht. Die Voraussetzungen gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m.
Art. 61 Abs. 3 VRPG für die selbständige Anfechtung der Zwischenverfü-
gung vom 1. Juni 2018 sind mithin nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist des-
halb nicht einzutreten.
1.3Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfü-
gungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde-
führer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2018, Nr. 100.2018.203U, Seite 6 (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 2.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 2.2Der Beschwerdeführer hat sich mit keinem Wort damit auseinander- gesetzt, dass bei Verweigerung der Akteneinsicht (wie bei Ablehnung eines Beweisantrags oder jeder anderen Verweigerung des rechtlichen Gehörs) nach ständiger publizierter Rechtsprechung und herrschender Lehre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil grundsätzlich verneint wird. Entspre- chend muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als aus- sichtslos beurteilt werden. 2.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2018, Nr. 100.2018.203U, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: