100 2018 198

100.2018.198U publiziert in BVR 2019 S. 383 STE/NUI/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Regionalen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare betreffend Sozialhilfe; Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 12. Juni 2018; SHBV 4/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... .1960) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und Ergänzungsleistungen (EL) sowie eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Aufgrund seiner Gehbehinderung erhält er zusätzlich eine Hilflosenentschädigung (HE) bei leichter Hilflosigkeit. Am 27. Januar 2017 ersuchte A.________ beim Regionalen Sozialdienst B.________ (nachfolgend Sozialdienst) um Sozialhilfe für seine behinderungsbedingten Fahrkosten. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wies die Einwohnergemeinde (EG) B., handelnd durch den Regionalen Sozialdienst, das Gesuch ab. B. Dagegen erhob A. am 21. März 2017 Beschwerde beim Re- gierungsstatthalteramt Oberaargau. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, welches der Regierungsstatthalter-Stellvertreter am 17. Oktober 2017 guthiess. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies der Regierungsstatthalter-Stellvertreter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben (Postaufgabe 3.7.2018) und auf Aufforderung des Abteilungspräsidenten innert Frist verbessert (fehlende Unterschrift). Gleichzeitig hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die EG B.________ hat mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 keinen Antrag gestellt. Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter schliesst mit Vernehmlassung vom 7. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit undatierter Eingabe (Eingang 12.9.2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 3 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande- rem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinnge- mäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4, 1993 S. 394 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Bei Laieneingaben reicht aus, wenn aus dem Rechts- mittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid be- anstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in mini- maler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag. Der Beschwerde kann aber unter Beizug der Begründung entnommen werden, dass er sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 4 gemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aus- richtung von Sozialhilfeleistungen für seine Taxikosten verlangt. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, ihm dürfe im Sozialhilfebudget die HE nicht als Einnahme angerechnet werden und die Mindestbeiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) seien zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden. Er bestreitet mithin, dass er einen Überschuss zur Verfügung hat, den er für die fraglichen Taxi- kosten verwenden kann. Die Beschwerde ist damit insgesamt (knapp) ge- nügend begründet. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ist auf sie einzutreten. 1.3Der Beschwerdeführer hat im Sozialhilfegesuch nicht rückwirkend um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Soweit er dies vor Verwal- tungsgericht beantragen sollte, indem er ausführt, er habe schon im Jahr 2015 Unterstützung benötigt, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. allgemein zum Streitgegenstand z.B. BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Im Übrigen werden Sozialhilfeleistungen ohnehin nur für die Zukunft aus- gerichtet (BVR 2011 S. 363 E. 4.3). Bei gegebenen Voraussetzungen sind sie für die Zeit ab Gesuchseinreichung geschuldet (VGE 2018/184/251 vom 6.12.2018 E. 1.2). Die Beschwerde wäre in diesem Punkt folglich abzu- weisen, wenn darauf einzutreten wäre. 1.4Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 5 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal- gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeite- ten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz be- achtlich (BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.5; VGE 2018/107 vom 20.9.2018 E. 3.1). 2.2Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2014 S. 147 E. 4.1). Der Sozialhilfe gehen damit namentlich staatliche Drittleistungen wie Sozial- versicherungsansprüche vor (BVR 2013 S. 45 E. 5.2 mit Hinweisen; SKOS- Richtlinie A.4; Coullery/Meyer, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 683 ff., N. 97). – Wie der Sozialdienst hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) für die Berechnung der EL ein gemeinsames Budget des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau erstellt. Zusammen mit den Renten- einkommen (IV und SUVA) decken die EL den Existenzbedarf des Ehe- paars (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 6 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELG; SR 831.30]). Aus den Akten geht allerdings hervor, dass die EL in dem Umfang gekürzt wurden, in dem die Ehefrau ein Er- werbseinkommen erzielen könnte (hypothetisches Einkommen; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Die Vermutung, dass die Eheleute auf dieses Ein- kommen verzichten, könnten sie durch den Nachweis von Arbeitsbemühun- gen der Ehefrau widerlegen. Dazu wären sie gegebenenfalls anzuhalten. Wenn sie eine entsprechende Weisung nicht befolgen würden, wäre frag- lich, ob die Sozialhilfe überhaupt zum Zug kommt (vgl. VGE 2018/18 vom 26.10.2018 E. 4.2 f.). Dies kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offenbleiben. 3. Der Sozialdienst ging im Sozialhilfebudget vom 21. Februar 2017 von einem Grundbedarf für zwei Personen von Fr. 1'495.-- und Wohnungs- kosten von Fr. 980.-- aus (insgesamt Fr. 2'475.--) und stellte diese Aus- gaben den Einnahmen aus den Renten der IV (Fr. 1'511.--) und SUVA (Fr. 272.75), der EL (Fr. 525.--) und der HE (Fr. 470.--) gegenüber (ins- gesamt Fr. 2'778.75). Diese Gegenüberstellung ergab einen Einnahmen- überschuss von Fr. 303.75 (Beschwerdebeilage 2, act. 6A hinter pag. 7). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Neuberechnung der EL ist ersichtlich, dass er seit dem 1. August 2018 nebst den Krankenkassen- beiträgen von Fr. 884.--, die direkt überwiesen werden, nur noch monatlich Fr. 441.-- ausbezahlt erhält, d.h. Fr. 84.-- weniger als zuvor (vgl. Verfügung der AKB vom 11.7.2018, act. 10A). Dies ist im Verfahren vor Verwaltungs- gericht als neues Sachverhaltselement zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 VRPG; z.B. BVR 2012 S. 529 E. 6.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 7 4. Umstritten ist zunächst, ob die HE im Sozialhilfebudget als Einnahme ange- rechnet werden darf. 4.1Die Vorinstanz hielt fest, dass das Anrechnen der HE als Einnahme grundsätzlich im Einklang mit dem Handbuch der BKSE stehe und zulässig sei, sofern auf der Bedarfsseite Ausgaben berücksichtigt würden, die dem Beschwerdeführer wegen seiner Hilflosigkeit entstünden. Der Sozialdienst habe ihm Fahrkosten im Umfang von 15 Fahrten pro Monat zugesichert, sofern der Budgetüberschuss von Fr. 303.75 aufgebraucht sei (vgl. ange- fochtener Entscheid S. 8 E. 2.8). Die Übernahme der Fahrkosten von August 2017 bis Januar 2018 durch den Sozialdienst im Umfang von Fr. 200.-- pro Monat und die eingereichten Quittungen von Juli 2017 bis Januar 2018 hätten aufgezeigt, dass die Fahrkosten im Durchschnitt (Fr. 86.90 pro Monat) weit unter dem Überschuss lägen, weshalb der Be- schwerdeführer gegenwärtig finanziell in der Lage sei, für die behinde- rungsbedingten Fahrkosten selber aufzukommen (angefochtener Entscheid S. 9 E. 3.3). – Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Geld für die behinderungsbedingten Fahrkosten nicht ausreiche, wenn er die HE «mit der Frau teilen» müsse. Andere Kosten im Zusammenhang mit seiner Hilf- losigkeit macht er vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend. Vor der Vor- instanz waren noch die Kosten für die Spitex ein Thema. Wie die Vor- instanz zutreffend erläuterte, muss der Beschwerdeführer für diese behin- derungsbedingten Mehrkosten nicht auf die HE zurückgreifen (ange- fochtener Entscheid S. 7 E. 2.6; vgl. auch Beschwerdeantwort Sozialdienst vom 27.3.2017, act. 6A pag. 10): Die Kosten für medizinische Pflege werden von der Krankenkasse übernommen und die Franchise sowie der Selbstbehalt der Krankenkasse durch die EL vergütet (Art. 14 Abs. 1 Bst. g ELG; Art. 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] i.V.m. Art. 29 der Ein- führungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Im Streit liegen somit nur noch die Kosten für Fahrdienste, auf die der Beschwerdeführer für Besorgungen und zur Pflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 8 sozialer Kontakte angewiesen ist; die Kosten für Transporte zur nächst- gelegenen Behandlungsstelle werden ihm – gegen Vorlage der er- forderlichen Belege – durch die EL vergütet (Art. 14 Abs. 1 Bst. e ELG, Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 22 EV ELG). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er müsse die HE mit seiner Ehefrau teilen, ist Folgendes festzu- halten: Die HE ist zweckgebunden, d.h. vorab für die behinderungs- bedingten Mehrkosten zu verwenden (vgl. hinten E. 4.3). Der Beschwerde- führer muss sie folglich nicht mit seiner Frau teilen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist seine Ehefrau nur an den Wochenenden zu- hause und leistet ihm keine Unterstützung im Alltag. Insofern ist die HE von vornherein nicht als Lohn für Betreuungsleistungen der Ehefrau zu be- trachten. Da ein gemeinsames Sozialhilfebudget für das Paar erstellt wurde, spielt es im Ergebnis zudem keine Rolle, ob ein Anrechnen beim Beschwerdeführer oder bei seiner Ehefrau erfolgt. 4.2Im Sozialhilfebudget werden die anrechenbaren Ausgaben den ver- fügbaren Einnahmen gegenübergestellt und in der Differenzgrösse die wirt- schaftliche Sozialhilfeleistung ausgewiesen (Coullery/Meyer, a.a.O., N. 104). Zu den anrechenbaren Ausgaben gehören nebst der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, medi- zinische Grundversorgung; SKOS-Richtlinie A.6 und B.1) die sog. situa- tionsbedingten Leistungen (SIL), welche die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen berücksichtigen (SKOS-Richtlinie C.1). Als solche können auch krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen wie Transportkosten im Budget aufgenommen werden (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008 [nachfolgend: Leistungen], S. 87 ff., 129 f.). Den anrechen- baren Ausgaben wird grundsätzlich das ganze verfügbare Einkommen gegenübergestellt (SKOS-Richtlinie E.1.1). Ob eine HE dazu zählt, lässt sich weder unmittelbar dem bernischen Sozialhilferecht noch den SKOS- Richtlinien entnehmen. Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist aber sehr weit. Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Her- kunft und Rechtsnatur. Ausnahmen von diesem Grundsatz beruhen im Wesentlichen auf Anreizüberlegungen (z.B. Einkommensfreibetrag) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 9 dem spezifischen Charakter und Zweck gewisser Zuwendungen (z.B. Leis- tungen aus Genugtuung; zum Ganzen Guido Wizent, Die sozialhilferecht- liche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 424). 4.3Anspruch auf eine HE der IV hat, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Die Geldleistung wird Hilflosen im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinn zweckgebunden. Ihr kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt insofern – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebens- unterhalts dienen – nicht Ersatzeinkommen dar. Von ihrem Charakter her entspricht sie auch nicht einer Genugtuung oder Integritätsentschädigung, die wegen erlittener immaterieller Unbill ausgerichtet werden (vgl. E. 4.2 a.E. hiervor; zum Ganzen BGer 8C_731/2009 vom 25.2.2010 E. 3.1 f. mit Hinweis auf Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.; VGE SH/2014/1020- 1022 vom 27.8.2015 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 8C_707/2015 vom 9.2.2016]). 4.4Bei der Ermittlung der EL wird die HE grundsätzlich nicht als Ein- nahme angerechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und Abs. 4 ELG). Die Frage, ob sie im Sozialhilfebudget als Einnahme zu berücksichtigen ist, wird in den Kantonen nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Folgenden auch Guido Wizent, a.a.O., Fn. 1572): Die Kantone Genf und Waadt schliessen das An- rechnen als Einnahme ausdrücklich aus (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Loi sur l'insertion et l'aide sociale individuelle du 22 mars 2007 [LIASI; RSG J 4 04] und Art. 27 Bst. b des Règlement d'application de la loi du 2 décembre 2003 sur l'action sociale vaudoise du 26 octobre 2005 [RLASV; RSV 850.051.1]). In Basel wird das Anrechnen in einer departementalen Weisung untersagt (vgl. Claudia Hänzi, Sicherung und Bemessung der materiellen Sozialhilfe sowie die Verankerung der SKOS-Richtlinien in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 10 Sozialhilfegesetzgebung der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, in BJM 2012 S. 193 ff., 209 mit Fn. 92). Im Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich wird die HE hingegen ausdrücklich als Einnahme qualifiziert und gleichzeitig festgehalten, dass ein Anrechnen zulässig ist, wenn die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen im Budget einberechnet werden (einseh- bar unter: <www.sozialamt.zh.ch>, Rubriken «Öffentliche Sozialhilfe/Sozial- hilfe-Behördenhandbuch», Kapitel 9.1.01 Ziff. 1 und 1.6; vgl. im Zu- sammenhang mit Betreuungskosten VGer ZH VB.2013.00459 vom 5.9.2013 E. 3.1 ff., VB.2010.00181 vom 29.6.2010 E. 4.1 ff.). Auch nach der bernischen Praxis ist das Anrechnen der HE als Einnahme der unter- stützten Person zulässig, wenn alle behinderungsbedingten Kosten als Auslagen anerkannt werden (Handbuch BKSE, Stichwort «Hilflosenent- schädigung HE»; vgl. auch Guido Wizent, a.a.O., S. 428 f. mit Fn. 1572 sowie S. 496; Hardy Landolt, Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen?, in Pflegerecht 2013 S. 248 ff., 249 f.). Mit Blick auf den schadenersatzähnlichen Charakter der HE ist diese Praxis nicht zu bean- standen. Die HE bemisst sich – auf der Grundlage des Prinzips der ab- strakten Bedarfsdeckung und damit unabhängig von den effektiv entstan- denen Kosten – nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]: schwere, mittelschwere und leichte Hilf- losigkeit). Demgegenüber gelten im Sozialhilferecht nebst dem Subsidiari- tätsprinzip (vorne E. 2.2) das Bedarfs(deckungs)- und das Individualisie- rungsprinzip (Art. 25 und 30 SHG). Während die Sozialversicherungen vor- wiegend bedarfsunabhängige Pauschalen ausrichten, wird in der Sozial- hilfe nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das ausgerichtet, was individuell benötigt wird (BVR 2008 S. 372 E. 4.3.2; Coullery/Meyer, a.a.O., N. 89 f.). Invalidenversicherungsrechtlich ist kein Nachweis für die konkret anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten erforderlich. Im Sozial- hilferecht werden behinderungsbedingte Mehrkosten aber nur soweit be- rücksichtigt, als sie auch tatsächlich anfallen und ausgewiesen sind. Sofern die tatsächlich entstandenen Kosten für (nicht anderweitig gedeckten) be- hinderungsbedingten Mehraufwand ausgabenseitig berücksichtigt werden, darf die HE im Sozialhilfebudget folglich als Einnahme aufgenommen werden (vgl. betreffend Rückerstattung von Sozialhilfe VGE SH/2014/1020-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 11 1022 vom 27.8.2015 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 8C_707/2015 vom 9.2.2016 E. 3.2]). Wenn die HE (Pauschale) über den tatsächlichen Bedarf an behinderungsbedingten Leistungen hinausgeht und ein Überschuss ent- steht, der nicht für zweckgebundene Kosten benötigt wird, steht dieser für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung; es besteht insoweit keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit. Damit wird der bundesrechtlich vorge- sehene Verwendungszweck der HE nicht vereitelt und die versicherte Person nicht daran gehindert, die behinderungsbedingten Kosten mit der HE zu bestreiten (vgl. BGer 8C_731/2009 vom 25.2.2010 E. 3.4). 4.5Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer während einer Versuchsphase zwischen Juli 2017 und Januar 2018 monatliche Fahrkosten von Fr. 7.-- bis Fr. 174.40 nachgewiesen, was im Durchschnitt Fr. 86.90 pro Monat entspricht (act. 6A pag. 37 ff.; vgl. angefochtener Ent- scheid S. 9 E. 3.2 f.). Im Arztzeugnis vom 21. Februar 2018 wird zwar fest- gehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit längerem (sicher das ganze Jahr 2017) und nach medizinischem Ermessen bis auf weiteres in einer labilen gesundheitlichen Verfassung befinde. Er habe am 26. Oktober 2010 auf der Notfallstation des Spitals ... ambulant behandelt werden müssen, sei vom 31. Oktober bis 3. November 2017 hospitalisiert gewesen und am 18. Februar 2018 erneut ambulant auf der Notfallstation behandelt worden. Wegen des verschlechterten Gesundheitszustands hätten zur Wahr- nehmung von sozialen und gesellschaftlichen Kontakten weniger Trans- porte mit dem Behindertentaxi stattgefunden (act. 6A pag. 49). Das ändert allerdings nichts daran, dass die ausgewiesenen Fahrkosten bei weitem nicht die Höhe des monatlichen Überschusses von Fr. 303.75 erreichten. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit

  1. August 2018 Fr. 84.-- weniger EL erhält (vorne E. 3); es verbleibt ein Überschuss von Fr. 219.75, den der Beschwerdeführer für nicht medizinisch bedingte Fahrkosten verwenden kann. Dieser Betrag liegt immer noch weit über den ausgewiesenen monatlichen Taxikosten und auch deutlich über den belegten Maximalkosten. In der Verfügung vom
  2. Februar 2017 hat der Sozialdienst die behinderungsbedingten Fahr- kosten des Beschwerdeführers grundsätzlich als Ausgabenposten im Sozialhilfebudget anerkannt und festgehalten, dass Fahrkosten vergütet würden, wenn der Überschuss nicht ausreiche. Allerdings beschränkte er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 12 die Fahrkosten auf insgesamt 15 Fahrten pro Monat für Einkauf, Bank- besuch, Gang zur Post und Gemeindeverwaltung; die Übernahme der Fahrkosten für den «Ausgang» wurde dagegen abgelehnt (Beschwerde- beilage 1, act. 6A hinter pag. 7). Die HE wird als Pauschale für behinde- rungsbedingte Mehrkosten ausbezahlt und dem Beschwerdeführer steht es frei, den Gesamtbetrag von Fr. 470.-- für diesen Zweck zu verwenden (vgl. vorne E. 4.3). Zu den behinderungsbedingten Mehrkosten zählen auch Fahrkosten für soziale Kontakte (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Bst. b IVV; Merkblatt der AHV/IV Nr. 4.13, Stand am 1.1.2019, ein- sehbar unter: <www.ahv-iv.ch/p/4.13.d>). Unter Vorbehalt des Sub- sidiaritätsprinzips (vgl. vorne E. 2.2) wäre der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe somit neu zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer belegen kann, dass der Überschuss für behinderungsbedingte, nicht anderweitig gedeckte Taxikosten aufgebraucht ist. 5. Der Beschwerdeführer ist im Weiteren der Ansicht, dass die AHV-Mindest- beiträge im Sozialhilfebudget als Ausgaben berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, da sich selbst bei einem ent- sprechenden Anrechnen nach wie vor ein Einnahmenüberschuss ergäbe (angefochtener Entscheid S. 9 f. E. 4.1). – Die AHV-Mindestbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind bei der Berechnung der EL als Ausgaben berücksichtigt worden (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. c ELG; act. 8A Register A). Sie gelten als Leistungen der Sozialversicherungen, weshalb es aus koordinationsrechtlicher Optik richtig ist, sie nicht zusätzlich im Sozialhilfebudget als Abzug zuzulassen (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 320 ff., 490; vgl. auch Claudia Hänzi, Leistungen, S. 128). Es bleibt folg- lich dabei, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Sozialhilfe zu Recht ver- neint hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 13 6. 6.1Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). 6.2Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2019, Nr. 100.2018.198U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2018 198
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026