100.2018.19U MUT/BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017; 2017.POM.424)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1978), Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 21. Mai 2006 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 5. September 2006 heiratete sie den Schweizer Bürger B., worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt gültig bis 4. September 2007. Im Sommer 2007 reisten ihre beiden Töchter (geb. 1997 und 1999) aus einer früheren Beziehung illegal zu ihr und ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Die Ehegatten A. und B.________ lebten seit dem 16. August 2007 getrennt; am 26. August 2011 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am ... 2010 gebar A.________ die Tochter C., deren Vater unbekannt ist. C. ist seit April 2017 bei ihrer ältesten Halbschwester untergebracht; das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre jüngste Tochter wurde A.________ entzogen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch von A.________ vom 11. April 2017 um Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. Juni 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 18. Januar 2018 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 3 «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, C., geb. ... 2010, eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren, eventualiter das entspre- chende Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzu- leiten. 5. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschie- bende Wirkung hat und es sei der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton Bern abwarten kann. 6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessverbeiständung unter Einsatz des unter- zeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Vertreter zu gewäh- ren.» Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat der Abteilungspräsident bezüglich des Rechtsbegehrens 5 darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsge- richtsbeschwerde soweit die Ausreisefrist betreffend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und A. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Schweiz abwarten kann. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 beantragt die POM die Abwei- sung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 4 ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Streitgegenstand (vgl. zu diesem Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 3, Art. 72 N. 6) bildet vorliegend (einzig) die Nicht- erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin und de- ren Wegweisung. Von der hier strittigen ausländerrechtlichen Massnahme nicht erfasst ist hingegen die minderjährige Tochter C., über deren Aufenthaltsort die Beschwerdeführerin nicht (mehr) bestimmen kann. Über den Aufenthalt von C. in der Schweiz hat die zuständige ausländerrechtliche Behörde in einem gesonderten Verfahren zu befinden (vgl. BGer 5A_618/2016 vom 26.6.2017 E. 2.1; hinten E. 5.2). Soweit die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin – ohne nähere Begründung – beantragt, C.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die POM anzuweisen, das entsprechende Verfahren einzuleiten, liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszu- gehen: 2.1Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin, geboren am ... 1978, reiste am 21. Mai 2006 zwecks Eheschliessung in die Schweiz ein. Ihre beiden Töchter D.________ (geb. ... 1997) und E.________ (geb. ... 1999) aus einer früheren Beziehung verblieben zunächst in der Heimat. Am 5. September 2006 heiratete die Beschwerdeführerin den Schweizer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 5 Bürger B.________ (geb. ... 1951), worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Akten MIDI pag. 8 ff., 12, 448). Im Sommer 2007 reisten die beiden Töchter D.________ und E.________ illegal zu ihrer Mutter und de- ren Ehemann in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 448). Der eheliche Haushalt wurde am 16. August 2007 aufgehoben; die Scheidung erfolgte am 26. August 2011 (Akten MIDI pag. 242, 380, 391). Die Ehe ist kinderlos geblieben. Das Kindsverhältnis zwischen B.________ und der am ... 2010 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, C., wurde im Jahr 2011 aufgehoben (vgl. Akten MIDI pag. 235, 245, 485 ff.). Der leibliche Vater von C. konnte nicht ermittelt werden (vgl. Akten MIDI pag. 235). 2.2Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist seit dem 4. September 2007 abgelaufen; seither verfügt sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr. Im März 2008 stellte die damals zuständige Einwoh- nergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihren Aufenthalt nicht mehr zu verlängern, weil sie seit 16. August 2007 von ihrem Ehemann getrennt lebe und dieser eine Wiedervereinigung ausschliesse (vgl. Akten MIDI pag. 338). Als sich das Scheidungsverfahren in die Länge zog, beantragte die EG Bern am 26. Mai 2009 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und das Wohl der beiden Töchter (vgl. Akten MIDI pag. 312, 321). Mit Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 6 Beschwerdeführerin für die Dauer dieser Verfahren zu «tolerieren»; eine Aufenthaltsbewilligung erteilte sie ihr aber nicht (vgl. Akten MIDI pag. 251 f., 253 f.). Nach Abschluss der Verfahren setzte die EG Bern der Beschwerdeführerin am 15. November 2011 Frist bis zum 31. Dezember 2011, um gemeinsam mit ihren drei Töchtern freiwillig auszureisen (vgl. Akten MIDI pag. 231). Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Akten MIDI pag. 222). Auf ihr Gesuch vom 23. Dezember 2011 um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. April 2010 trat das BFM nicht ein; die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (vgl. Akten MIDI pag. 191 ff., 202 ff., 132 ff.). Ihrer Ausreisepflicht kam die Beschwerdeführerin weiterhin nicht nach; aufgrund ihrer mangelnden Kooperation bei der Papierbeschaffung konnte die Ausschaffung nicht durchgeführt werden (vgl. Akten MIDI pag. 107, 175, 179). Im September 2012 zog die Beschwerdeführerin nach ..., weshalb die ausländerrechtliche Zuständigkeit zur kantonalen Ausländerbehörde wechselte; die sozialhilferechtliche Unterstützung blieb bei der EG ... (vgl. Akten MIDI pag. 91, 447 f.). Der MIDI bemühte sich in der Folge, die Ausreise der Beschwerdeführerin und deren drei Kinder vorzubereiten; die Beschwer- deführerin weigerte sich jedoch weiterhin, Reisepässe für sich und ihre Töchter bei der brasilianischen Botschaft zu beschaffen (vgl. Akten MIDI pag. 461, 489, 495 ff., 505, 715). Die älteste Tochter reiste im Jahr 2015 nach Brasilien aus; inzwischen ist sie mit einem Schweizer Bürger verhei- ratet und lebt im Kanton ... (vgl. Akten MIDI pag. 764, 819, 821, 842). Die zweitälteste Tochter erhielt im Jahr 2015 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; schwerwiegender persönlicher Härtefall; vgl. Akten MIDI pag. 772 f., 776). 2.3Im Frühling 2017 legte die Beschwerdeführerin gültige Reisepässe für sich und ihre jüngste Tochter C.________ vor, woraufhin der MIDI einen Flug nach Brasilien für den 19. April 2017 buchte (vgl. Akten MIDI pag. 796 ff., 816). Die Beschwerdeführerin erklärte am 6. April 2017 gegenüber dem MIDI, dass sie gewillt sei, nach Brasilien zurückzukehren, jedoch nicht ohne ihre jüngste Tochter (vgl. Akten MIDI pag. 817 f.). Am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 7 11. April 2017 stellte sie ein Gesuch um «Verlängerung» der Aufenthaltsbewilligung; gleichzeitig machte sie geltend, dass sie nicht reisefähig sei. Der Flug vom 19. April 2017 wurde daher annulliert (vgl. Akten MIDI pag. 820 f.). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wies das MIP (MIDI) das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen, sobald sie wieder reisefähig sei (vgl. vorne Bst. A). 2.4Gestützt auf eine Meldung der zuständigen Schulleitung vom 15. Dezember 2016 betreffend einer möglichen Kindeswohlgefährdung von C.________ eröffnete die Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) ... am 28. Dezember 2016 ein Kindesschutzverfahren und gab entsprechende Abklärungen in Auftrag, welche zum Schluss führten, dass das Kindeswohl von C.________ «massiv gefährdet» sei. Die KESB entzog mit Entscheid vom 12. April 2017 (Akten MIDI pag. 838 ff. [nachfolgend: KESB-Entscheid vom 12.4.2017]) der Beschwerdeführerin vorsorglich das Aufent- haltsbestimmungsrecht über C., brachte diese bei deren ältesten Halbschwester und deren Ehemann unter und errichtete eine Beistand- schaft. Die Beiständin wurde beauftragt, der KESB zu berichten, ob die Mutter ein kindeswohlgerechtes Umfeld für das Kind in Brasilien organisiert hat und eine Ausreise von C. zur Mutter erfolgen kann oder ob die Unterbringung von C.________ bei der ältesten Halbschwester und deren Ehemann weiterzuführen sei. Die Beiständin empfahl in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2017 (nachfolgend: Bericht Beiständin, in Akten POM, Beilagen), die Platzierung bei der Halbschwester aktuell und längerfristig weiterzuführen. Falls die Mutter innerhalb von zwei Jahren glaubhaft belegen könne, dass sie in stabilen Lebensverhältnissen lebe, könne eine Zusammenführung von Mutter und Kind erneut geprüft werden. In Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 12. April 2017 entzog die KESB mit Entscheid vom 8. Dezember 2017 (vgl. Akten POM, Beilagen [nachfolgend: KESB-Entscheid vom 8.12.2017]) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________, bestätigte deren Unterbringung bei der ältesten Halbschwester und deren Ehemann sowie die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB (vgl. hinten E. 5.4.2). Die KESB hielt dabei fest, dass es nicht darum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 8 gehe, einen dauerhaften Verbleib von C.________ in der Schweiz zu sichern. Vielmehr solle mit den Massnahmen das Kindeswohl gewahrt und nicht weiter gefährdet werden, indem eine allfällige spätere Ausreise von C.________ zur Mutter kindesgerecht vorbereitet werden und C.________ am Zielort in ein vorab geklärtes sicheres Umfeld kommen könne. Im Rahmen der Beistandschaft wurden der Beiständin folgende Aufgaben übertragen: Die Inhaberin der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind, soweit möglich, mit Rat und Tat zu unterstützen, um das Wohl des Kindes besorgt zu sein, die Unterbringung von C.________ zu begleiten, das Kontaktrecht der Mutter mit C.________ zu begleiten und zu organisieren und C.________ während der Landesabwesenheit der Mutter in sämtlichen Kindesbelangen zu vertreten. Gegen die Kindesschutzmassnahmen hat die Beschwerdeführerin keine Rechtsmittel ergriffen. 2.5Nach ihrer Einreise in die Schweiz ist die Beschwerdeführerin bis Anfang 2009 zeitweilig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Akten MIDI pag. 310 ff., 348, 367 f.). Seit Dezember 2009 bezieht sie Sozialhilfe- leistungen (vgl. Akten POM pag. 19). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten (vgl. Akten MIDI pag. 851 ff., 872): –Urteil des Regionalgerichts ... vom 15. Januar 2013 wegen Nötigung: Bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen; –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ... vom 13. Mai 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts: Bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 15. Januar 2013; –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ... vom 29. April 2015 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfach begangen), geringfügigem Vermögensdelikt (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts, geringfügigen Widerhandlungen gegen das AuG sowie Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe (mehrfach begangen): Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Busse von Fr. 500.-- als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 13. Mai 2014; –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ... vom 3. August 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz: Busse von Fr. 300.--;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 9 –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ... vom 23. September 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts: Geldstrafe von 75 Tagessätzen; –Urteil des Regionalgerichts ... vom 23. März 2016 wegen rechts- widrigen Aufenthalts: Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Geldstrafen und Bussen wurden in Ersatzfreiheitsstrafen von insge- samt 332 Tagen umgewandelt. Die Beschwerdeführerin befand sich seit dem 2. Mai 2017 im Strafvollzug. Am 9. Dezember 2017 wurde sie bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; die Probezeit dauert noch bis zum 8. Dezember 2018 (vgl. Akten POM pag. 60-62). 3. In der Sache ist vorab das Verhältnis zwischen dem vorliegenden Verfah- ren (Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung) und den abgeschlossenen Verfahren zu klären, in welchen bereits rechtskräftig über die Aufenthalts- berechtigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz befunden wurde (Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung; vorne E. 2.2). 3.1Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, wenn sich die Um- stände (Sachverhalt oder Rechtslage) seit dem ersten Entscheid wesent- lich geändert haben, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, je mit Hinwei- sen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 10 enthaltsbewilligung (vgl. etwa BVR 1993 S. 244 E. 2b; zum Ganzen VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2Am 11. April 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim MIP ein (neues) Gesuch um «Verlängerung» ihrer Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne E. 2.2). Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012, welches das Nichteintreten des BFM auf das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin bestätigt hatte, waren somit fünf Jahre vergangen. Im Gesuchszeitpunkt verfügte ihre (damals noch knapp minderjährige) zweitälteste Tochter zwischenzeitlich über eine Aufenthalts- bewilligung; bezüglich ihrer jüngsten Tochter zeichnete sich ab, dass diese fremdplatziert und deshalb womöglich nicht gemeinsam mit der Beschwer- deführerin würde ausreisen können. Diese neuen Tatsachen sind grund- sätzlich geeignet, eine andere Beurteilung als damals herbeizuführen (vgl. allgemein zu diesem Kriterium BGE 136 II 177 E. 2.2.1; VGE 2015/40 vom 29.5.2015 E. 3.1). Die Vorinstanzen haben das Gesuch vom 11. April 2017 somit richtigerweise materiell beurteilt, wobei sie zu Recht davon ausge- gangen sind, dass es nicht um den Entzug einer bestehenden Aufenthalts- berechtigung geht, sondern um die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (vgl. hierzu BGer 2C_643/2015 vom 24.11.2015 E. 5.1). 4. Im Streit liegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 4.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Die Aufenthalts- bewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 11 ligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder - verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG un- terscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessens- bewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2). 4.2Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung hat (hinten E. 5). Gegebenenfalls ist anschliessend zu untersuchen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Ermessensbewilligung ihr Ermessen pflichtge- mäss ausgeübt hat bzw. ob sie hierbei einen Rechtsfehler begangen hat (hinten E. 6). 5. Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich gestützt auf die am 5. September 2006 mit einem Schweizer Bürger ge- schlossene Ehe gestattet. Es ist unbestritten, dass ihre Aufenthaltsbewilli- gung nach Auflösung dieser Ehe nicht mehr verlängert wurde und auch heute kein gesetzlicher Aufenthaltsanspruch (mehr) besteht. Die Be- schwerdeführerin beruft sich aber hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrer min- derjährigen Tochter C.________ auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). 5.1Art. 8 EMRK bzw. der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheits- recht in der Schweiz, denen es nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu fol- gen, und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es diese Garantien verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 12 sagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbe- willigung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch be- ruht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 und 5.2, 2012 S. 145 E. 3.4.2). 5.2Minderjährige teilen schon aus familienrechtlichen Gründen in der Regel das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der El- ternteil keine Bewilligung (mehr) erhält. Ausländerrechtlich sind grundsätz- lich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Urteilszeit- punkt bestehen und tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3; BGer 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 3.2.3; zum Begriff der Sorge und Obhut BGE 142 III 612 E. 4.1 f.). Sind Kindesschutzmass- nahmen getroffen worden, haben dies die Ausländerbehörden zur Kenntnis zu nehmen. Bei Kindesschutzverfahren und ausländerrechtlichen Verfah- ren handelt es sich zwar um vollständig getrennte Verfahren unterschiedli- cher Behörden ohne gegenseitiges Weisungsrecht. Sie können aber wech- selseitige Auswirkungen haben, weshalb die Rechtmässigkeit einer auslän- derrechtlichen Entfernungsmassnahme immer auch unter Berücksichtigung der getroffenen Kindesschutzmassnahmen zu überprüfen ist (vgl. BGer 5A_618/2016 vom 26.6.2017 E. 2.1 betreffend Koordination Asyl- und Kindesschutzverfahren, in FamPra.ch 2017 S. 1148 E. 2.1, BGer 2C_581/2014 vom 12.8.2014 E. 2.5; VGE 2018/121 vom 27.6.2018 E. 4.3 [noch nicht rechtskräftig]). 5.3Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ ist ihr jedoch entzogen und C.________ bei der ältesten Halbschwester platziert worden. Die Beschwerdeführerin kann C.________ daher zurzeit auch bei einer (freiwilligen) Ausreise nicht ins Heimatland mitnehmen; die hier strittige Wegweisungsanordnung richtet sich denn auch nicht gegen das Kind. Eine allfällige Wegweisung der Tochter müsste separat verfügt werden (vgl. BGer 5A_618/2016 vom 26.6.2017 E. 2.1), was, soweit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 13 aktenkundig, bislang nicht erfolgt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass C.________ vorerst in der Schweiz verbleibt. Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK, welches der Beschwerdeführerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln würde, verfügt C.________ indes nicht, selbst wenn ihr inzwischen (ermessensweise) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre (im Vordergrund stünde wohl eine Aufenthaltsbewilligung für Pflegekinder nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 33 VZAE). Anders als die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint (Beschwerde S. 4 f.), führt der be- hördliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht dazu, dass sie sich auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen könnte. Die gegenteilige Auf- fassung hätte zur Folge, dass ausländische Personen, deren Verhalten das Kindeswohl gefährdet und damit Kindesschutzmassnahmen erforderlich macht, aufenthaltsrechtlich besser gestellt würden als diejenigen, die ihren Elternpflichten vollumfänglich nachkommen. 5.4Ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV wäre schliesslich auch dann zu verneinen, wenn C.________ über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen würde und damit der Schutzbereich dieser Garantien betroffen wäre. 5.4.1 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte aus- ländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivil- rechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Hierfür – wie für die Wahrnehmung des Sorgerechts – ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenom- men werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts ent- sprechend auszupassen sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Voraussetzung für den Bewilligungserhalt mit der Folge, dass das Recht auf persönlichen Umgang in der Schweiz gelebt werden kann, ist eine in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 14 affektiver Hinsicht zumindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht be- sonders enge Eltern-Kind-Beziehung, wobei diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei ausländischen Personen, welche sich ohne gültigen Aufent- haltstitel in der Schweiz aufhalten, wird das Bestehen einer besonders qua- lifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt. Die ausreisepflich- tige Person muss sich zudem in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten haben (vgl. BGE 2C_821/2016 vom 2.2.2018 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2, 139 I 315 E. 2.5; VGE 2016/366 vom 14.11.2017 E. 5.3.2). Aus der Kinderrechtskonvention ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausge- hende Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). – Diese Rechtsprechung findet auch hier Anwendung: Die Beschwerdeführerin ist zwar (alleinige) Inhaberin der elterlichen Sorge; diese ist jedoch durch die Kindesschutzmassnahmen (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Unterbringung bei der Halbschwester, Beistandschaft) stark eingeschränkt. Massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt der Umfang des persönlichen Kontakts, also die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f., 5.5.4, 6.3.1). 5.4.2 Zur Situation von C.________ und deren Beziehung zur Mutter ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die heute achtjährige C.________ wuchs während ihrer ersten sieben Lebensjahre bei der Beschwerdeführerin auf, wobei bereits damals ihre beiden Halbschwestern Betreuungs- und Erziehungsfunktionen wahrnahmen (vgl. Bericht Beiständin Ziff. 4). Die zuständige Schulleitung meldete am 15. Dezember 2016 unter Hinweis auf den labilen Zustand der Mutter und die mangelhaft und unklar erscheinende Betreuungssituation eine eventuelle Kindeswohlgefährdung (vgl. KESB-Entscheid vom 12.4.2017). Die Kindesschutzbehörde kam in der Folge zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, C.________ eine minimale Sta- bilität und gesicherte Tagesstruktur zu bieten. Sie stelle ihre eigenen Be- dürfnisse in kindeswohlgefährdender Weise über die Bedürfnisse von C.________ und weigere sich, Unterstützung bezüglich ihrer Zukunftsgestaltung anzunehmen und realistische Lösungen zu erarbeiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 15 Die Mutterrolle für C.________ habe bereits seit Längerem oftmals die älteste Halbschwester übernehmen müssen. Im Kindergarten waren C.________ Entwicklung und Fortschritte stockend; sie zeigte grosse Mühe in ihrer Konzentrationsfähigkeit sowie im Umgang mit Nähe und Distanz. Seit April 2017 lebt C.________ bei ihrer ältesten Halbschwester und deren Ehemann. Seither hat sie sprachlich, sozial wie auch hinsichtlich ihrer Entwicklung grosse Fortschritte erzielt (vgl. KESB-Entscheid vom 12.4.2018; KESB-Entscheid vom 8.12.2017; Bericht Beiständin). Während des Freiheitsentzugs der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 2.5) wurde die Mutter-Kind-Beziehung mit regelmässigen Besuchen gepflegt (vgl. Beschwerde S. 5; Bericht Beiständin Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beziehung zu C.________ sehr gut sei und sich seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug intensiviert habe (Be- schwerde S. 5, 7). Angaben zur Häufigkeit, Art und Intensität der Mutter- Kind-Kontakte macht sie jedoch nicht. Die (anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführerin weist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nach, dass sie zumindest ein nach heutigem Massstab übliches (Mindest- )Besuchsrecht tatsächlich, kontinuierlich und reibungslos wahrnimmt. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) wäre es vorab an ihr, ihre Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln zu be- legen (vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Anhaltspunkte, dass die faktische Obhut in naher Zukunft wieder der Beschwerdeführerin übertragen würde, sind nicht erkennbar. Gestützt auf die Aktenlage geht das Verwaltungsge- richt insgesamt aber davon aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführe- rin zu C.________ grundsätzlich intakt ist. In wirtschaftlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie neuerdings Beiträge an den Unterhalt ihrer jüngsten Tochter leisten würde. 5.4.3 Verbleibt C.________ zunächst in der Schweiz, wäre die Wegweisung der Beschwerdeführerin zumindest kurz- bis mittelfristig mit einer Beeinträchtigung der Beziehung verbunden. Was die Beschwerdeführerin selber angeht, hat sie sich entgegenzuhalten, dass sie sich trotz rechtskräftiger Wegweisung seit 2010 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält und hier in Kenntnis ihres prekären Aufenthaltsstatus eine (weitere) Tochter geboren hat. Sodann hat die Beschwerdeführerin den Entzug der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts selber zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 16 verantworten, wurden diese Massnahmen doch verfügt, weil sie mit ihrem Verhalten das Kindeswohl massiv gefährdet hat. Wäre sie ihren Mutterpflichten hinreichend nachgekommen und wäre sie mit C.________ ausgereist – wozu sie seit Jahren verpflichtet war –, so könnte sie die Beziehung zu ihrer Tochter im Heimatland uneingeschränkt leben. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin, als sie in die Schweiz kam, ihre damals neun- bzw. siebenjährigen Töchter zunächst in Brasilien zurückgelassen hatte mit der Absicht, sie erst später nachzuziehen (vgl. Akten MIDI pag. 331); insoweit präsentiert sich die heutige Situation mit C.________ nicht wesentlich anders (vgl. auch hinten E. 5.4.5). Schliesslich kann von einem «tadellosen» Verhalten keine Rede sein: Die Beschwerdeführerin ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich auf insgesamt 332 Tage (vgl. vorne E. 2.5). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ihre Delinquenz nicht (nur) auf ihre «schwierigen Lebensumstände» (Beschwerde S. 6, 8) zurückzuführen. Sie wurde nicht einzig wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt, sondern unter anderem auch wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. vorne E. 2.5). Be- sonders schwer wiegt der Vorfall vom ... 2012, bei welchem sie in einem Geschäft Brennsprit ausschüttete und mit einem Feuerzeug in der Hand den Anwesenden damit drohte, alles anzuzünden (vgl. Akten MIDI pag. 119 ff., 851). Sodann ist sie während Jahren ihrer Ausreiseverpflich- tung nicht nachgekommen und verhielt sich unkooperativ bei der Papierbe- schaffung (vgl. vorne E. 2.2). Mit ihrem Verhalten hat sie unterstrichen, dass sie weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Insgesamt kann nicht bloss von geringfügigen Verstössen gegen die öffentliche Ordnung gesprochen werden. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich – unter Vorbehalt der Kindesinteres- sen – keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (vgl. für eine ver- gleichbare Beurteilung BGer 2C_643/2015 vom 24.11.2015 E. 5.3). 5.4.4 Was C.________ anbelangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kindsvater unbekannt ist. Die Beschwerdeführerin ist damit die einzige elterliche Bezugsperson, weshalb dem persönlichen Kontakt grundsätzlich eine besondere Bedeutung zuzumessen ist. Indes ist C.________ nicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 17 einer Institution untergebracht, sondern im engsten familiären Umfeld, wo sie ein Familienleben führen kann. Ihre Situation hat sich seit der Unterbringung bei ihrer Halbschwester und deren Ehemann und der Errichtung einer Beistandschaft stabilisiert. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde C.________ insoweit treffen, als der persönliche Verkehr mit ihrer Mutter eingeschränkt würde. Die Mutter-Kind- Beziehung konnte indes bereits nach der Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Mai 2017 während sieben Monaten nur sehr beschränkt gelebt werden. Dass sich die Kontakte seit der Haftentlassung der Beschwerdeführerin intensiviert hätten, ist nicht erstellt. Hauptbezugsperson für C.________ ist unstrittig nach wie vor die älteste Halbschwester, welche gemeinsam mit ihrem Ehemann C.________ betreut, begleitet und erzieht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d; Beschwerde S. 7). Gegenüber der Beiständin gab C.________ an, ihre Mutter manchmal zu vermissen und dann an sie zu denken. Ihr Zuhause sei aber bei ihrer Schwester. Sie wünsche sich, dass die Mutter in der Schweiz bleiben könne. Falls ihre Mutter aber ausreisen müsse, möchte sie bei ihrer Schwester bleiben (vgl. Bericht Beiständin Ziff. 5). Insgesamt ist nicht von einer in affektiver Hinsicht besonders engen Mutter-Kind- Beziehung auszugehen. Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland könnte die Beziehung in einem gewissen Rahmen, insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel, weiterhin persönlich gepflegt werden (vgl. auch Bericht Beiständin Ziff. 7). Es erscheint zudem nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin – allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer hier lebenden Töchter – C.________ von Zeit zu Zeit besucht. Die Beiständin wird sodann weiterhin gemeinsam mit der ältesten Halbschwester die Pflege der Mutter-Kind- Beziehung sicherzustellen und C.________ dabei zu unterstützen haben (vgl. KESB-Entscheid vom 8.12.2017 S. 4 f.; VGE 2016/366 vom 14.11.2017 E. 5.3.5, 2015/224 vom 15.2.2017 [bestätigt durch BGer 2C_320/2017 vom 21.12.2017] E. 6.4.5 mit Hinweisen). 5.4.5 Hervorzuheben ist schliesslich, dass die KESB in Kenntnis des Wegweisungsentscheids der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihre Tochter entzogen und deren Unterbringung angeord- net hat. Vorbehalte bezüglich des Kindeswohls hat sie insoweit nicht ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 18 bracht; insbesondere führt sie nicht aus, dass die physische Präsenz der Mutter für das Kind äusserst wichtig wäre. Die (kurz- oder mittelfristige) Be- einträchtigung des persönlichen Kontakts zwischen Mutter und Tochter ist somit nach Einschätzung der KESB wenig problematisch (diesbezüglich anders BGer 2C_997/2015 vom 30.6.2016 E. 4.3). Mit der Wegweisung wird sodann ein künftiges Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit C.________ nicht verunmöglicht; die KESB schliesst eine spätere Ausreise von C.________ zu ihrer Mutter nicht aus, sofern die Beschwerdeführerin in Brasilien die hierfür notwendigen, stabilen Lebensverhältnisse schafft (vgl. vorne E. 2.4; vgl. auch Bericht Beiständin Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin hat es somit selbst in der Hand, ein tatsächliches Familienleben mit ihrer Tochter zu führen und die Trennung von C.________ möglichst kurz zu halten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint eine Ausreise von C.________ nach Brasilien nicht «rein theoretischer Natur» (Beschwerde S. 7). Die Situation im Heimatland kann beispielsweise mit Hilfe des Internationalen Sozialdienstes (SSI) vorgängig abgeklärt werden; es erscheint zudem nicht ausgeschlossen, dass der SSI sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter bei der (Wieder-)Eingliederung in Brasilien unterstützen könnte (vgl. <www.ssiss.ch>; Eigenmann/De Iudicibus/Habersaat, Wie weit geht der Kindesschutz in der Schweiz? Bis zur Grenze?, in Zeitschrift für Kin- des- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2012 S. 173 ff., 180). 5.5Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf das Kindeswohl aus der Beziehung zu ihrer jüngsten Tochter C.________ keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten. Weitere Gründe, welche der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 19 AuG). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu Recht verweigert hat. 6.1Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beur- teilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berück- sichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Die Annahme eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende aus- ländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in ge- steigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge haben würde. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort auf- zuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen des SEM vom 25.10.2013, Stand 1.7.2018, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 5.6.1, einsehbar unter <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publi- kationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Ausländer- bereich»). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Aner- kennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere be- gründen selbst eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 20 6.2Der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen grundsätzlich ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Ver- fassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Na- mentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentli- chen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhält- nismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht be- schränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.3): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interes- senabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es über- prüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessens- ausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechts- fehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2). 6.3Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit 12 Jahren in der Schweiz auf. Indes verfügt sie seit September 2007 über keinen or- dentlichen Aufenthaltstitel mehr und seit April 2010 besteht ein rechtskräfti- ger Wegweisungsentscheid, dem sie bislang nicht nachgekommen ist. Die POM ist demnach zu Recht von einer nur kurzen anrechenbaren ordentli- chen Aufenthaltsdauer ausgegangen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Unstrittig ist in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht keine In- tegration erfolgt; die Beschwerdeführerin muss seit 2009 von den Sozial- diensten unterstützt werden (vgl. vorne E. 2.5). Dass sie sich gemäss eige- nen Angaben in deutscher Sprache verständigen kann (Beschwerde S. 8), stellt gemessen an ihrer faktischen Aufenthaltsdauer keine besondere In- tegrationsleistung dar. Beziehungen pflegt sie offenbar nur zu ihren Töch- tern und zu ihrem Exmann; weitere vertiefte Kontakte sind weder geltend gemacht noch erkennbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b; Beschwerde S. 6 f.). Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, die wie- derholte Delinquenz der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 2.5 und 4.5.3) wesentlich gegen eine erfolgreiche Eingliederung, ist doch die Respektie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 21 rung der rechtsstaatlichen Ordnung zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integra- tion von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 8) kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, nichts Wesentliches für sich ableiten. Die bedingte Entlassung ist die Regel und kein besonderes Verdienst (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; BGer 2C_757/2014 vom 15.9.2014 E. 3.1). Im Übrigen ist die Strafvollzugs- behörde nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen, sondern hat er- wogen, dass sich die positiven und negativen Aspekte zur Beurteilung der Legalprognose die Waage halten (vgl. Akten POM pag. 60). Insgesamt ist nach dem Erwogenen mit der POM von einer nicht gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. 6.4Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die familiären Verhältnisse: Die Beziehung zur jüngsten Tochter C.________ wurde im Rahmen der Anspruchsprüfung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewürdigt (vorne E. 5); ihr kommt bei der Ermessensprüfung daher kein besonderes Gewicht mehr zu (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2; VGE 2014/350 vom 5.6.2015 E. 4.3.2, 2011/344 vom 2.5.2012 E. 5.5). Abgesehen davon sind im Licht dieser familiären Beziehung nach dem Gesagten keine besonderen Um- stände zu erblicken, welche zwingend die weitere Anwesenheit der Be- schwerdeführerin in der Schweiz erfordern würden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die beiden volljährigen hier lebenden Töchter: Diese Kontakte können auch von Brasilien aus mittels der üblichen Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden. 6.5Hinsichtlich der Rückkehr nach Brasilien hat die POM zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland aufgewachsen ist und dort bis ins Erwachsenenalter gelebt und gearbeitet hat (angefochtener Entscheid E. 5b). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie in Brasilien noch nahe Familienangehörige und Freunde hat und im Besitz eines Hau- ses ist, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Dass die Rückkehr nach Brasilien für sie schwere Nachteile zur Folge hätte und mit besonde- ren Schwierigkeiten verbunden wäre, macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend. Sie war denn im April 2017 auch grundsätzlich bereit, ins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 22 Heimatland zurückzukehren (vgl. Akten MIDI pag. 817 f.). Gesundheitliche Gründe, die einer Ausreise entgegenstünden, stehen im verwaltungsge- richtlichen Verfahren nicht mehr zur Diskussion. 6.6Insgesamt hat die Vorinstanz damit alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise erteilt hat. 7. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 8. 8.1Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 23 anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die besonde- ren Umstände im Zusammenhang mit dem Kindeswohl auch nicht als ge- radezu aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigen den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli- che Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 8.4Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 1ʹ487.50, zuzüglich Fr. 92.30 Auslagen, insgesamt Fr. 1ʹ579.80, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 8.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2018, Nr. 100.2018.19U, Seite 24 5,95 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1ʹ190.-- (5,95 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 92.30 Auslagen, insgesamt Fr. 1ʹ282.30 festzuset- zen. 8.6Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechts- vertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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