100.2018.177U KEP/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerdeführer gegen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Boltigen handelnd durch den Gemeinderat, Vijelimatte 281h, 3766 Boltigen betreffend Gewässerschutz; Verbot des Ausbringens von häuslichem Ab- wasser (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. Mai 2018; RA Nr. 140/2017/31)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Par- zelle Boltigen Gbbl. Nr. 1________ mit dem darauf stehenden Wohnhaus. Während mehreren Jahren führte er mit B., dem Eigentümer der angrenzenden Parzellen, erfolglos Verhandlungen über die Einräumung eines Durchleitungsrechts zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation. Am 19. August 2014 verpflichtete die Einwohnergemeinde (EG) Boltigen A., sein Wohnhaus an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen; diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), wonach den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abgenommen werden können, verfügte das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) am 3. November 2017 Folgendes: «3.1 Herr A.________ wird verpflichtet, ein Projekt für den Anschluss seiner Liegenschaft ... an die öffentliche Kanalisation gemäss den Vorgaben [...] dieser Verfügung bis spätestens am 31. Mai 2018 auszuarbeiten und dem AWA einzureichen. Anstelle des Projekts kann Herr A.________ auch den unterschriebenen Dienstbarkeitsvertrag mit Herrn B.________ einreichen. 3.2 Wird dem AWA bis zur genannten Frist kein Projekt eingereicht, oder eines, das nicht den Anforderungen [...] entspricht, so schreitet das AWA ohne weitere Verfügung auf Kosten von Herrn A.________ zur Ersatzvornahme. Dafür holt das AWA Offerten für die Ausarbeitung eines Projekts von maximal zwei Unterneh- mungen ein und vergibt den Auftrag dem günstigeren. Herr A.________ hat dabei Gelegenheit, dem AWA eine zusätzliche dritte Unternehmung seiner Wahl für die Einholung der Offerten bekannt zu geben. 3.3 Ab sofort dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden. Diese müssen durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube abge- sogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Alle Belege der Entsorgung müssen aufbewahrt und eine Kopie davon innert 30 Tagen ab Belegausstellung dem AWA [...] ge- schickt werden. 3.4 Betreffend den Verfügungspunkt 3.3 wird einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.5 [Strafandrohung im Widerhandlungsfall] 3.6 [Eröffnung]»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 3 B. Hiergegen führte A.________ am 5. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese stellte mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und fällte am 17. Mai 2018 folgenden Ent- scheid: «1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom 3. November 2017 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids dem AWA den Vertrag betreffend Einräumung der für den Kanalisationsanschluss nötigen Durchlei- tungsrechte einzureichen oder, falls sich dies als nicht möglich er- weist, dem AWA innert derselben Frist schriftlichen Nachweis zu er- bringen, dass zwecks Erwirkung der für den Kanalisationsanschluss erforderlichen Durchleitungsrechte nach Art. 691 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) eine Klage eingereicht worden ist. 3. Für den Fall der Klageeinreichung gemäss Ziffer 2 hiervor wird der Beschwerdeführer verpflichtet, das entsprechende Urteil samt Rechtskraftbescheinigung dem AWA innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zuzustellen. 4. Zusammen mit der Einreichung des Vertrags gemäss Ziffer 2 hier- vor oder des rechtskräftigen Urteils gemäss Ziffer 3 hiervor hat der Beschwerdeführer dem AWA das vollständige Projekt für den An- schluss an die öffentliche Kanalisation einzureichen. 5. Ab 15. Juli 2018 dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr ausge- tragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden. Bis zum Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation müssen diese durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube ab- gesogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Alle Belege der Entsorgung müssen aufbewahrt und eine Kopie da- von innert 30 Tagen ab Belegausstellung dem AWA [...] geschickt werden. 6. [Strafandrohung im Widerhandlungsfall] 7. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Das AWA hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von Fr. 3'651.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 4 C. Dagegen hat A.________ am 20. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Ziff. 5, 7 und 8 des Entscheids RA Nr. 140/2017/31 der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. Mai 2018 seien aufzuheben. 2. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei wie folgt zu ersetzen: ‹Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaft- lich verwertet werden›. 3. Für das vorinstanzliche Verfahren seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Das AWA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikos- ten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 6'639.35 zu ersetzen. 5. Das AWA resp. der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschwer- deführer die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen.» Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, die EG Boltigen hat mit Eingabe vom 27. Juni 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 3. Oktober 2018 bzw. 20. September 2018 haben A.________ und die EG Boltigen Fragen des Instruktions- richters beantwortet und weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Auf Er- suchen des Instruktionsrichters hat das AWA am 24. Oktober 2018 zu den Antworten Stellung genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich zu dieser Stellungnahme nicht mehr geäussert. Mit Eingabe vom 30. Novem- ber 2018 hat A.________ den am Vortag gerichtlich genehmigten Dienst- barkeitsvertrag mit B.________ eingereicht. Die BVE hat am 6. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die EG Boltigen unterstützt mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 das Verbot des Ausbringens des häus- lichen Abwassers.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.2Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der BVE über den Anschluss des Wohnhauses auf Parzelle Nr. 1________ an die öffentliche Kanalisation und die Entsorgung des bis dahin anfallenden verschmutzten Abwassers. Der Beschwerdeführer widersetzt sich nicht dem Anschluss seiner Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation. Er opponiert einzig gegen das ab dem 15. Juli 2018 geltende Verbot, das häusliche Abwasser auszutragen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen teilweiser Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gemäss den unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers wurde die fragliche Abwassergrube vor mehr als 50 Jahren gebaut und dient seit dem Jahr 1988 nur noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. Sie hat ein Vo- lumen von rund 65 m 3 . Durch mehrere Öffnungen fliesst Regenwasser in die Grube und verdünnt das häusliche Abwasser. Der Beschwerdeführer gibt an, bei häufigem Niederschlag müsse die Grube zweimal im Jahr ge- leert werden, in trockenen Jahren sei die Abwassermenge kleiner. Durch- schnittlich fielen jährlich rund 80 m 3 verschmutztes Abwasser an (Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.10.2018, act. 9; Stellungnahme des AWA vom 24.10.2018, act. 11). Ursprünglich bezifferte der Beschwerdeführer die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 6 Kosten für das Absaugen und Verbringen des Abwassers in die Abwasser- reinigungsanlage auf Fr. 16'185.50 (Beschwerde S. 11), später korrigierte er diese Zahl auf Nachfragen des Instruktionsrichters auf Fr. 2'648.-- pro Jahr (Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.10.2018, act. 9, S. 2). – Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten, weshalb der vom Beschwerdeführer verlangte Augenschein nicht erforderlich ist; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 8 und 11; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Voraussetzun- gen für das Ausbringen des häuslichen Abwassers seien erfüllt, weshalb deren landwirtschaftliche Verwertung zumindest bis zum Anschluss seines Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation zulässig sei (Beschwerde S. 6 ff.). 3.2Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1) sowie solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszu- bringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Art. 6 GSchG statuiert damit ein generelles Ver- unreinigungsverbot, wonach jede Verunreinigung des Gewässers verboten ist, die nicht ausdrücklich erlaubt ist (BGE 134 II 142 [BGer 1C_43/2007 vom 9.4.2008] nicht publ. E. 2.3; BGer 1C_390/2008 vom 15.6.2009, in URP 2009 S. 634 E. 2.2; VGE 2012/174 vom 19.3.2013, in URP 2013 S. 516 E. 3.2; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, N. 382; vgl. zur Versickerung auch Art. 8 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Ein Versickernlassen liegt vor, wenn Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in Gewäs- ser gelangen können (Hettich/Tschumi, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 6 N. 19 mit Hinweisen). Das kor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 7 rekte Ausbringen von Hofdünger auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt dabei nicht als Versickernlassen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GSchG, son- dern als Ausbringen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 GSchG. Die Nährstoffe wer- den von den Pflanzenwurzeln rasch aufgenommen, während der verblei- bende Rest überwiegend an Bodenteilchen gebunden wird und den Pflan- zen später ebenfalls wieder zur Verfügung steht (Hettich/Tschumi, a.a.O., Art. 6 N. 22; Vallender/Morell, Umweltrecht, 1997, § 13 N. 9; Bundesamt für Umwelt [BAFU], Düngen und Umwelt, S. 35 f.; Hans W. Stutz, Anmerkung der Redaktion zu BGer 1C_62/2014 vom 15.6.2015, in URP 2015 S. 412 ff., 413). Gleiches gilt auch für das Ausbringen von häuslichem Ab- wasser. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann er sich für eine Be- willigung daher nicht auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b GSchV berufen, da dieser das Versickernlassen betrifft (Beschwerde S. 7). 3.3Gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG ist das Ausbringen von Stoffen unter- sagt, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für die Verunreinigung von Gewässern entsteht. Eine solche Gefahr besteht, wenn verunreinigende Stoffe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrschein- lichkeit früher oder später in ein geschütztes Gewässer (auch Grund- wasser) gelangen können (Hettich/Tschumi, a.a.O., Art. 6 N. 17 und 25; BGer 1C_62/2014 vom 15.6.2015, in URP 2015 S. 394 E. 2.1, 1C_390/2008 vom 15.6.2009, in URP 2009 S. 634 E. 2.2). Der Beschwer- deführer führt zutreffend aus, dass beim korrekten Ausbringen von Hof- dünger (bspw. Gülle, Mist) nicht von vornherein eine solche Gefahr besteht (Beschwerde S. 6 f.; vgl. BGer 1C_390/2008 vom 15.6.2009, in URP 2009 S. 634 E. 3.2). Entgegen seiner Ansicht ist häusliches Abwasser – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – insoweit aber nicht mit Gülle oder Mist vergleichbar. Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach eigenen Angaben keine Medikamente zu sich nehmen und nur um- weltverträgliche Produkte verwenden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe über kurz oder lang in ein geschütztes Gewässer gelangen. Dabei kann auch eine Vielzahl von an sich nicht massgebenden Gewässerbelastungen zu einer Verunreinigung führen, ungeachtet der bisherigen Wasserqualität in der Umgebung. Der Beweisantrag zum Erheben entsprechender Daten wird daher abgewiesen (Beschwerde S. 8). Nach dem Gesagten besteht beim Düngen mit häus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 8 lichem Abwasser die konkrete Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer, weshalb eine Verwendung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis zulässig ist. 3.4In der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zuberei- tungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) hat der Bundesrat unter anderem gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. c GSchG Vorschriften über die Anwendung von Düngern erlassen (Art. 3 Abs. 1 ChemRRV i.V.m. Anhang 2.6 ChemRRV). Gemäss Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 ChemRRV dürfen Rückstände aus nichtlandwirt- schaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohner- werten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss mit Bewilligung der kantonalen Behörde ausserhalb von Grundwasserschutz- zonen auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 5 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]; Koordina- tion Nordwestschweiz Landwirtschaft/Umweltschutz, Entsorgung von Rück- ständen aus dezentralen Abwasseranlagen, Merkblatt September 2014). Die BVE hat zutreffend ausgeführt, dass die Kriterien der weiten Abge- legenheit oder der verkehrstechnisch schlechten Erschliessung dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragen, indem das öffentliche Interesse am Gewässerschutz gegen das private Interesse an der Vermeidung von übermässigem Aufwand und hohen Kosten abgewogen wird. Da die be- troffene Liegenschaft nur rund 200 m vom Weiler ... entfernt ist, gilt sie nicht als weit abgelegen. Zudem verfügt sie über eine Zufahrtsstrasse, die auch von Lastwagen befahren werden kann. So hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Reinigungsarbeiten mit einem dreiachsigen Spezialfahrzeug an der Abwassergrube ausführen lassen (Rechnung der ... AG vom 24.11.2014, act. 4A Beschwerdebeilage 6 an die BVE). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 ChemRRV für das Verwenden des häuslichen Abwassers somit richtigerweise als nicht erfüllt beurteilt; von einer «willkürlichen» Behandlung des Beschwerdeführers kann keine Rede sein (vgl. Beschwerde S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 9 4. 4.1Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verbot, das häus- liche Abwasser auszubringen bzw. die Verpflichtung, dieses abzusaugen und in eine Abwasserreinigungsanlage zu verbringen, würden einen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellen und seien unverhältnismässig (Be- schwerde S. 8). 4.2Die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert nebst der Bewegungsfreiheit und der körperlichen und geistigen Integrität alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Es liegt darin indessen keine allge- meine Handlungsfreiheit, auf die sich Einzelne gegenüber jedem staat- lichen Akt, der sich auf ihre persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen können (BGE 138 IV 13 E. 7.1, 133 I 58 E. 6.1; Axel Tschentscher, in Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 10 BV N. 4 und 32). Das Ausbringen häuslichen Abwassers stellt keine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsent- faltung des Menschen dar und fällt damit nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. 4.3Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln stets im öffent- lichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Dieser Verfassungs- grundsatz gebietet allgemein ein angemessenes und massvolles Handeln. Demnach muss die staatliche Massnahme geeignet sein, das im öffent- lichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen; ungeeignet ist sie dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder das Erreichen dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Sodann muss die Massnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Ver- hältnis zwischen dem angestrebten Ziel und der Belastung, den die Mass- nahme für die oder den Betroffenen bedeutet, eingehalten sein. Es ist des- halb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (BGE 142 I 49
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U,
Seite 10
4.4Es ist unbestritten, dass der Schutz der Gewässer vor Verun-
reinigungen im öffentlichen Interesse liegt und das angeordnete Verbot des
Austragens des häuslichen Abwassers bzw. die Verpflichtung zu dessen
Absaugen und Verbringen in eine Abwasserreinigungsanlage dazu ge-
eignet sind, die Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Nach Ansicht
des Beschwerdeführers sind die angeordneten Massnahmen aber weder
erforderlich noch zumutbar: Er macht geltend, ein milderes Mittel als ein
sofortiges Verbot wäre es, das Austragen des häuslichen Abwassers erst
ab dem Zeitpunkt des Anschlusses seines Wohnhauses an die öffentliche
Kanalisation zu verbieten. Dafür spreche, dass die Behörden das Aus-
bringen jahrelang geduldet hätten und der Kanalisationsanschluss dank der
Einigung mit seinem Nachbarn über das Durchleitungsrecht in absehbarer
Zeit erfolgen werde. Weiter habe er das Abwasser bisher ohne fremde Hilfe
ausgebracht, wodurch nur Stromkosten für den Betrieb einer Pumpe ange-
fallen seien. Die verfügten Massnahmen würden hingegen jährliche Kosten
von Fr. 2'648.-- verursachen, was nicht hinnehmbar sei (Beschwerde
S. 9 ff.; Eingabe vom 3.10.2018, act. 9, S. 2).
4.5Anders als der Beschwerdeführer meint, würde durch ein Zuwarten
die Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer bestehen, weshalb die von
ihm vorgebrachte Alternative nicht gleich geeignet ist wie ein umgehendes
Verbot. Die angeordneten Massnahmen sind demnach erforderlich. Was
die jährlichen Auslagen für das Absaugen und Verbringen des Abwassers
in die Abwasserreinigungsanlage von Fr. 2'648.-- anbelangt, trifft es zwar
zu, dass dem Beschwerdeführer gewisse Mehrkosten entstehen. Diese
sind aber viel tiefer als die ursprünglich angegebenen Fr. 16'185.50 und
werden noch dadurch geschmälert, dass der Beschwerdeführer das Ab-
wasser nicht mehr selber ausbringen muss, wodurch Eigenleistungen mit
einem wirtschaftlichen Wert von mehreren 100 Franken pro Jahr wegfallen.
Weiter hat der Beschwerdeführer während vieler Jahre von der Untätigkeit
der Gemeinde profitiert und durch das Ausbringen des Abwassers jährlich
Abwassergebühren von Fr. 312.-- gespart (80 m
3
Abwasser x Fr. 3,90 pro
m
3
; vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gebührenreglements zum Abwasser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 11 entsorgungsreglement vom 10. Februar 1998 i.V.m. dem Abwassertarif vom 11. Dezember 2012). Nach Abzug dieser Beträge belaufen sich die Mehrkosten jährlich lediglich noch auf höchstens Fr. 1'500.-- oder monatlich Fr. 125.--. Diese Summe bedeutet für den Beschwerdeführer keine über- mässige finanzielle Belastung. Es gehört vielmehr zu den Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, für die Kosten aufzukom- men, die mit der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke verbunden sind. Auf- grund der Einigung des Beschwerdeführers mit seinem Nachbarn über das Durchleitungsrecht dürfte der Kanalisationsanschluss zudem in naher Zu- kunft realisierbar sein. Die Mehrkosten während dieser Übergangszeit sind nach dem Gesagten zumutbar. Wie die BVE somit zu Recht erkannt hat, sind die angeordneten Massnahmen verhältnismässig (angefochtener Ent- scheid E. 7c). 4.6Da die Frist zur Umsetzung der angeordneten Massnahmen wäh- rend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue anzusetzen. Eine Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint angemessen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das auf seinem Grundstück anfallende häusliche Abwasser nicht länger landwirtschaftlich verwerten darf, sondern künftig einer Abwasserreinigungsanlage zuführen muss. Der angefochtene Entscheid der BVE ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatz- fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: