100.2018.174U DAM/MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Postfach 75, 5600 Lenzburg Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Einziehung und Vernichtung von gefährlichen Gegenständen (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 15. Mai 2018; polv 8/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der italienische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1980) wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Seit 2003 geriet er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. A.________ besass bis 2008 die Niederlassungsbewilligung. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde diese widerrufen und ihm von den damals zuständigen Behörden des Kantons Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 17. September 2012 wi- derrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), wegen erneuter Delinquenz die Aufenthaltsbewilli- gung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen er- hobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM] vom 27.6.2013; VGE 2013/269 vom 28.11.2014 und BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015). A.________ weilt derzeit im Strafvollzug; er wird nach seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen müssen. B. Der Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) der Kantonspo- lizei Bern übergab am 8./15. März 2018 acht Messer und zwei Pfeffer- sprays von A.________ dem Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne zum Entscheid über deren Einziehung und Vernichtung. Die Re- gierungsstatthalter-Stellvertreterin verfügte am 15. Mai 2018, dass die er- wähnten Gegenstände eingezogen und unbrauchbar gemacht bzw. ver- nichtet werden. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 14. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und beantragt, ihm seien die acht Messer und die beiden Pfeffersprays zurückzugeben. Der stellvertretende Abteilungspräsident hat mit prozessleitender Verfü- gung vom 18. Juni 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsicht- lich der Einziehung der gefährlichen Gegenstände bestätigt. Hinsichtlich der Vernichtung derselben hat er die aufschiebende Wirkung indes wieder- hergestellt und den Behörden bis auf weiteres untersagt, die eingezogenen Gegenstände zu vernichten. Am 30. Juli 2018 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2018 beantragt das Regierungs- statthalteramt Biel/Bienne die Beschwerdeabweisung. A.________ hält mit Replik vom 23. August 2018 am gestellten Antrag fest. Am 24. September 2018 hat die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin auf Ersuchen des Instruktionsrichters zu den streitbetroffenen Gegenständen Fragen beantwortet und ihre Angaben entsprechend dokumentiert. A.________ hat von der Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, am 17. Oktober 2018 Gebrauch gemacht. Das Regierungsstatt- halteramt hat auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 4 ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu prüfen ist vorab, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Messer und Pfeffersprays des Beschwerdeführers eingezogen werden können. 2.1Gemäss Art. 42 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatt- halter die Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden (Satz 1). In der Verfügung kann angeordnet werden, dass diese Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Satz 2). Die Einzie- hung nach Art. 42 Abs. 2 PolG kommt nur zur Anwendung, wenn über Ge- genstände zu befinden ist, die nicht der (definitiven) Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waf- fenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unterliegen (VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.1, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.1). Ge- stützt auf das Bundesrecht sind nur Gegenstände definitiv einzuziehen, die nach Massgabe von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt worden sind. Der Beschlagnahme unterliegen aber nicht nur Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile einschliesslich bestimmter Verpackungseinheiten (vgl. Bst. a, b, d und e), sondern auch gefährliche Gegenstände, die miss- bräuchlich getragen werden (Bst. c). 2.2Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus aus- gefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Bei den Messern des Beschwerdeführers handelt es sich weder um Schmetterlingsmesser noch um Wurfmesser oder Dolche. Es sind sieben Klapp- und ein Fingermesser. Bei zwei Messern ist zwar ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 5 Teil der Klinge abgebrochen; sie sind indes immer noch funktionsfähig (Stellungnahme RSA vom 24.9.2018 und dazugehörige Dokumentation, act. 12, 12A/1 und 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Messer über einen automatischen Auslöse- bzw. Öffnungsmechanismus verfügen, liegen nicht vor. Demnach sind die hier interessierenden Messer nicht als Waffen ge- mäss dem eidgenössischen Waffengesetz, sondern als gefährliche Sachen bzw. Gegenstände zu qualifizieren: Nach Art. 4 Abs. 6 WG stellen Gegen- stände wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Be- drohung oder Verletzung von Menschen eignen, gefährliche Gegenstände dar (Satz 1). Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschen- messer und vergleichbare Produkte, gelten hingegen nicht als gefährliche Gegenstände (Satz 2; vgl. dazu auch Art. 9 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Taschenmesser sind von der Definition der «gefährlichen Gegenstände» ausdrücklich ausgenommen, da sie von vielen Personen als Gegenstände des täglichen Gebrauchs in der Kleidung oder im Fahrzeug mitgeführt wer- den (Fatih Aslantas, in Handkommentar WG, 2017, Art. 4 N. 27 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des WG, in BBl 2006 S. 2713 ff., 2730). Aus der aktenkundigen Dokumentation ist ersichtlich, dass es sich bei den streitbetroffenen Messern nicht um Taschenmesser handelt (act. 12A/1 und 2). Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass seine Messer «von der Grösse her mit [...] typischen Taschenmes- ser[n]» vergleichbar seien (Stellungnahme vom 17.10.2018, act. 14). Mit diesem Einwand dringt er jedoch nicht durch, da die hier interessierenden Messer keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind. Anders als der Beschwerdeführer meint, werden die Messer auch nicht «plötzlich als po- tenziell gefährliche Gegenstände» qualifiziert. Vielmehr stellen diese von Gesetzes wegen gefährliche Gegenstände dar, steht doch ausser Frage, dass sich solche Messer zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. 2.3Zu den beiden Pfeffersprays ergibt sich Folgendes: Einer der Pfef- fersprays verfügt über einen niedrigen Füllstand; er «wirkt leer». Die Marke des Reizstoffsprühgeräts und dessen Inhaltsstoffe sind nicht mehr ent- zifferbar. Beim anderen Pfefferspray der Marke «Cannon Anti Attac», bei welchem die Sicherung noch angebracht ist, sind die Inhaltsstoffe nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 6 deklariert (Stellungnahme RSA vom 24.9.2018 und dazugehörige Dokumentation, act. 12 und 12A/3-7). Bei den derzeit im Handel erhältlichen Pfeffersprays derselben Marke wird «Oleoresin Capsicum» als Wirkstoff angegeben. Hierbei handelt es sich um keinen Reizstoff nach An- hang 2 WV. Die Pfeffersprays stellen demnach ebenfalls keine Waffen dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG i.V.m. Art. 1 WV; Fatih Aslantas, a.a.O., Art. 4 N. 7). Auch sie sind gefährliche Gegenstände, eignen sie sich doch zur Be- drohung oder Verletzung von Menschen (Augen- und Hautreizungen sowie Reizungen der Atemwege). 2.4Somit stellen sowohl die Messer als auch die Pfeffersprays gefährli- che Gegenstände dar. Solche Gegenstände unterliegen der definitiven Ein- ziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG, soweit sie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG beschlagnahmt worden sind. Dies setzt voraus, dass sie miss- bräuchlich getragen worden sind (vgl. Art. 28a WG; ferner vorne E. 2.1). – Laut dem «Verzeichnis Sicherstellung» sind die hier interessierenden Gegenstände (u.a.) von der Kantonspolizei Bern im Rahmen der Haus- durchsuchung vom 17. Juni 2015 sichergestellt worden (Beschwerdebei- lage 1, act. 1C/1). Der Beschwerdeführer hält indes dafür, dass er die acht Messer und die beiden Pfeffersprays einige Tage später zurückerhalten habe. Die Kantonspolizei Aargau habe diese Gegenstände aber am 20. Au- gust 2015 erneut «konfisziert» (Beschwerde S. 1). Ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden. Dies ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren letztlich auch nicht ent- scheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Gegenstände nicht missbräuchlich auf sich getragen hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. 2.5Nach dem Gesagten liegt hier kein Fall einer (definitiven) Einzie- hung nach Art. 31 Abs. 3 WG vor. Auch eine Einziehung gestützt auf Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fällt aus- ser Betracht, weil die streitbetroffenen Gegenstände keinen Bezug zu den Straftaten des Beschwerdeführers aufweisen. Die Messer und die Pfeffer- sprays können somit vom Regierungsstatthalteramt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 PolG eingezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 7 3. Zu den Anforderungen an die Einziehung nach kantonalem Recht ist Fol- gendes festzuhalten: 3.1Bei der Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG handelt es sich, eben- so wie bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG, um eine verwaltungs- rechtliche Sicherungsmassnahme (vgl. VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.2, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.2, je mit Hinweisen). Aus der Geset- zessystematik erhellt, dass sich Art. 42 PolG (Artikeltitel: «3 Verwertung, Einziehung») auf Art. 40 PolG (Artikeltitel: «Sicherstellung 1 Voraussetzun- gen») bezieht und der Einziehung somit stets eine Sicherstellung voranzu- gehen hat. Nach Art. 40 PolG kann eine Sache sichergestellt werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Bst. a) oder um die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (Bst. b). Während die Sicherstellung vorab präventiven und provisorischen Charak- ter hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 PolG betreffend Herausgabe sichergestellter Sachen), ist die Einziehung dagegen endgültig. Daraus erhellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung strenger (oder zumindest gleich streng) sind als jene für die Sicherstellung (vgl. zur gleichen Problematik im Waffenrecht: BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2; Facincani/Jendis, in Handkommentar WG, 2017 Art. 31 N. 17). Für die Si- cherstellung genügt bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, während die Einziehung eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen erfordert. Von Art. 42 Abs. 2 PolG nicht erfasst ist damit die Einziehung von Sachen, welche (lediglich) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Polizeigesetz [nachfolgend: Vortrag Polizeigesetz], in Tagblatt des Grossen Rates 1996, Beilage 19, S. 11). 3.2Die geforderte Gefährdung von Menschen kann sich aus der Per- son, welche die Sache innehat, aus der zu erwartenden Verwendung der Sache oder aus der Sache selber ergeben (vgl. BVR 2006 S. 538 E. 5.1; VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.2; Vortrag Polizeigesetz S. 11 f.). Bei der Einziehung ist überdies eine Prognose darüber anzustellen, ob durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 8 die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Per- son, in Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Die Vorausset- zung der potenziellen Gefährdung ist zwar weit zu fassen und den Adminis- trativbehörden ist es unbenommen, bei ihrer Beurteilung (Prognose) einen strengeren Massstab anzulegen als die Strafbehörden (vgl. zum Waffen- recht BGE 135 I 209 E. 3.2.2; BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1, 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3, 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.5; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.3). Wie bei der bundesrechtlichen Ein- ziehung sind aber auch bei der kantonalrechtlichen Einziehung konkrete Anhaltspunkte einer Gefahr für die Sicherheit von Menschen erforderlich (VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.2, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.2; Facincani/Jendis, a.a.O., Art. 31 N. 27 mit Hinweisen). 4. Strittig ist, ob die Rückgabe der hier interessierenden Gegenstände an den Beschwerdeführer zu einer Gefährdung von Menschen führen kann. 4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von ihm weder eine Ge- fahr für sich selbst noch für andere ausgehe. Er befinde sich seit gut zwei Jahren in einer Gewalttherapie und habe gute Fortschritte erzielt. Die be- treffenden Gegenstände ständen zudem nicht im Zusammenhang mit einer von ihm verübten Straftat. Den Messern komme ein emotionaler Wert zu; er wolle sie als Sammler in der Wohnung ausstellen. Einige Messer habe er zudem von seinem Grossvater geerbt. Die Pfeffersprays, die er von seiner Arbeitgeberin erhalten habe, beabsichtige er, nur im Notfall zur Selbstverteidigung einzusetzen (Beschwerde S. 1 f.). – Die Regierungs- statthalter-Stellvertreterin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Gegenstände zum Eigen- und Drittschutz einzuziehen und zu vernichten seien (angefochtene Verfügung E. 2.2). 4.2Aufgrund der Akten kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 9 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in erheblichem Mass straf- fällig geworden (vgl. das ihn betreffende Urteil BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015 E. 1): – Am 8. Juni 2004 wurde er vom Amtsgerichtsstatthalter Solothurn-Lebern wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. – Am 29. März 2007 verurteilte ihn das Kreisgericht II Biel-Nidau wegen qualifiziertem Raub, mehrfachem banden- und gewerbsmässigem Dieb- stahl, mehrfachem Diebstahl, mehrfachem versuchtem Diebstahl, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, einfacher Körperverletzung, Raufhandel, Anstiftung zu Brandstiftung und Betrug sowie geringfügiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen insgesamt 21 Delikte zu- grunde, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2005 began- gen hatte. Am 28. Dezember 2007 wurde er bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen. – Am 27. September 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Diebstahl, mehrfachen Gewaltdarstellun- gen, mehrfacher Pornographie, Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Tier- quälerei unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur- teilt. Die beurteilten Straftaten hat der Beschwerdeführer zwischen Au- gust 2007 und September 2008 verübt, d.h. teilweise noch während des laufenden Strafvollzugs und teilweise innerhalb der Probezeit der be- dingten Entlassung. – Während des hängigen Strafverfahrens, welches zur hiervor erwähnten Verurteilung vom 27. September 2011 führte, schoss der Beschwerde- führer am 21. August 2011 im Streit seinem Kontrahenten in den Ober- schenkel. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erhob daher am 16. September 2014 Anklage wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung, eventuell begangen im Notwehrexzess, sowie wegen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz. Gleichzeitig wurde zufolge eines am 16. Februar 2012 verursachten Selbstunfalls mit Sachschaden Anklage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 10 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach dem erwähnten Verkehrsunfall erhoben. – Am 27. Mai 2012 war der Beschwerdeführer erneut in eine tätliche Aus- einandersetzung involviert, deren Verfolgung nach Rückzug der gegen- seitig gestellten Strafanträge eingestellt wurde. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. September 2014 erging am 22. April 2015 das Urteil des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland. Zudem wurde im Kanton Aargau ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (vgl. die im Therapie- verlaufsbericht vom 23.2.2018 erwähnte Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 5.10.2017, act. 1C/3). 4.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. August 2015 in Haft (Bestätigung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 11.4.2018, Akten RSA pag. 8). Er hat am 6. Juni 2016 auf freiwilliger Basis eine forensisch- psychologische Therapie begonnen (Therapieverlaufsbericht vom 23.2.2018 S. 2, act. 1C/3). Es ist ihm während der Therapie gelungen, seine Impulsivität zu verringern, seine Perspektivenübernahme weiter zu verbessern, die Selbstwirksamkeit zu erhöhen und die Emotionsregulation beizubehalten. Die Therapeutin erachtet eine Weiterführung der Therapie («aufgrund der noch bestehenden Belastungssituation und der bevorste- henden Fertigstellung des Risikomanagements») weiterhin für angezeigt (Therapieverlaufsbericht vom 23.2.2018 S. 5 und Ergänzung vom 17.5.2018, act. 1C/3). 4.2.3 Aktenkundig ist weiter, dass dem Beschwerdeführer bei seiner frü- heren beruflichen Tätigkeit im Sicherheitsdienst in einem Bieler Nachtclub ein Reizstoffsprühgerät (RSG) zur Verfügung stand (Bestätigung der Ar- beitgeberin vom 9.4.2018, Akten RSA pag. 7). Er absolvierte als Sicher- heitskraft einen 20-stündigen Grundkurs; Thema bildete unter anderen der Einsatz von Verteidigungssprays (Kursbestätigung vom 28.2.2009, act. 14A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 11 4.3Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Annahme einer Gefährdung nach Art. 42 Abs. 2 PolG nicht voraus, dass ein unmittel- barer Zusammenhang zwischen den einzuziehenden Gegenständen und einer Straftat vorliegt (vgl. VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.1.3 mit Hin- weis; zur Beschlagnahme im Waffenrecht: BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3). Ent- scheidend ist vielmehr, ob konkrete Anzeichen für die Gefahr der Sicherheit von Menschen bestehen (vorne E. 3.2). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine erhebli- che kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Sowohl während der Probe- zeit der bedingten Entlassung als auch während des Strafvollzugs ist er er- neut straffällig geworden. Selbst der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung hat den Beschwerdeführer nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten können. Er war bislang nicht in der Lage, längerfristig deliktsfrei zu leben. Das Bundesgericht hat ihn gar als «einsichtsresistent» erachtet (vgl. BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015 E. 2.3). Dass er sich nun seit zwei Jahren einer Therapie unterzieht, ist zwar positiv zu werten; dennoch fällt die Prognose nicht zu seinen Gunsten aus. Nach Auffassung seiner Thera- peutin ist eine Weiterführung der Therapie nach wie vor angezeigt. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, offenbaren Personen, die wegen wieder- holt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht beson- ders ernst zu nehmen (BGer 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5; vgl. auch BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.2). Mit Blick auf die bisherigen Ver- urteilungen (insb. Raub, Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen Gegenstände in einer Art ver- wenden könnte, welche die Sicherheit von Menschen gefährdet. Gefährli- che Gegenstände erfordern – gleich wie Waffen – von ihren Besitzerinnen und Besitzern ein hohes Mass an Zuverlässigkeit (vgl. VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 3.5; ferner BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine solche Zuverlässigkeit liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Hieran vermögen seine Beteuerungen nichts zu ändern, wonach er als Sammler die Messer ausstellen und die Pfeffersprays zu seinem Selbst- schutz verwenden wolle. Auch der Umstand, dass er als ehemaliger Mitar- beiter im Sicherheitsdienst für den Einsatz von Verteidigungssprays ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 12 schult worden ist, spricht nicht entscheidend zu seinen Gunsten. Vielmehr liegen konkrete Anzeichen für die Gefahr der Sicherheit von Menschen vor. 4.4Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist hinreichend dokumentiert. Dies gilt insbesondere auch für die in der Therapie erzielten Fortschritte des Beschwerdeführers. Der Beweisantrag, wonach ein weiterer Therapie- bericht einzuholen sei (Replik vom 23.8.2018, act. 9), wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer übersieht ausserdem, dass nicht seine Therapeutin, sondern das Gericht zu beurteilen hat, ob eine Gefährdung nach Art. 42 Abs. 2 PolG vorliegt. 4.5Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegan- gen, dass die Rückgabe der streitbetroffenen Gegenstände an den Be- schwerdeführer zu einer Gefährdung von Menschen führen könnte. Ihr kann indes nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, der Be- schwerdeführer könnte sich mit diesen Gegenständen auch selber gefähr- den (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2). Anhaltspunkte hierfür finden sich in den Akten keine. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verhältnismässig ist. 5.1Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Gegenstände über ein Jahrzehnt in seinem Besitz. Diese seien mehrmals beschlagnahmt und ihm wieder ausgehändigt worden. Es sei unverhältnismässig, wenn die Gegenstände nun «plötzlich als potenziell gefährliche Gegenstände» ein- gezogen und vernichtet würden. Den Messern komme zum Teil ein emoti- onaler Wert zu, da er einige davon von seinem Grossvater geerbt habe (Beschwerde S. 1 f.). 5.2Wie jedes staatliche Handeln muss die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Im Polizei- recht, welches das behördliche Handeln im Bereich des staatlichen Gewalt- monopols regelt, kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 13 stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) besonderes Gewicht zu. Die Einziehung der streitbetroffenen Gegenstände stellt zudem einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers dar (vgl. Art. 26 BV und Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), weswegen sie auch mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 28 Abs. 3 KV verhältnismässig sein muss (VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 4.1, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 4.5; vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2 f. in Bezug auf die Sicherungseinziehung nach WG). 5.3Die acht Messer und die beiden Pfeffersprays stellen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich gefährliche Gegenstände dar, da sie sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (vgl. vorne E. 4). Mit der Einziehung wird der Gefahr begegnet, dass der Be- schwerdeführer mit diesen Gegenständen die Sicherheit von Menschen ge- fährdet. Der Umstand, dass er solche Gegenstände wieder beschaffen kann, ändert hieran nichts. Die Massnahme zielt darauf ab, eine Gefahr ab- zuwehren, die von den betreffenden Gegenständen ausgeht. Sie ist ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch erforderlich, da nur auf diese Weise gewährleistet wird, dass diese Gegenstände nicht in einer ge- setzeswidrigen Art und Weise verwendet werden (vgl. für diese Würdigung auch VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 4.1). Zudem ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Gegenstände im Sinn einer milderen Massnahme noch verwertet anstatt vernichtet werden könnten. Im Licht des gewichtigen öffentlichen Interesses (Sicherheit von Menschen) ist die Einziehung auch zumutbar. Der Umstand, dass einige Messer für den Beschwerdeführer einen emotionalen Wert haben, vermag dieses öffentliche Interesse auch nicht aufzuwiegen. Insgesamt erweist sich die Einziehung als verhältnis- mässig. 5.4Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Einziehung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sich in den Akten mehrere Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung finden und das Verhältnismässigkeitsprinzip ge- wahrt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 14 ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Die ange- fochtene Verfügung ist zwar sehr knapp begründet, doch geht daraus hin- reichend klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der streitbetroffenen Gegenstände angeordnet hat. Der Beschwerdeführer, der bislang nicht in der Lage war, deliktsfrei zu leben, hat eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit bewiesen. Für ihn hat daher von Anfang an keine Aussicht bestanden, den Prozess zu ge- winnen. Die Beschwerde muss somit als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 174
Entscheidungsdatum
01.02.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026