100.2018.170U HER/RED/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018; 2018.POM.158)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1986), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 24. Oktober 2012 rechtskräftig abgewiesen. Am 31. März 2014 heiratete A.________ die ursprünglich aus Sri Lanka stammende Schweizer Bürgerin B.. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. März 2017 verlängert wurde. Da die Eheleute seit Dezember 2015 getrennt leben, verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 18. Januar 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Februar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 22. Juni 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 11. Juni 2018 mit folgenden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständig auf die Beschwerde vom 19. Februar 2018 einzutreten. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb- lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 3 4. Eventuell sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und der Migrationsdienst des Kantons Bern anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. 5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hat dabei diverse Unter- lagen zur Scheidung des Beschwerdeführers (Entscheid vom 13.4.2018) sowie zu dessen Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einge- reicht. Mit Eingaben vom 28. Juni, 28. September, 4. Oktober und 9. Oktober 2018 hat der MIDI diverse Unterlagen zu den Akten gereicht. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 die vor- genannten Akten den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Gleichzeitig hat sie dargelegt, dass es Sache des Beschwerdeführers wäre, Details zur ehe- maligen familiären Situation vorzubringen und zu belegen, und hat ihm an- tragsgemäss Gelegenheit geboten, sich zu seiner familiären Situation, zu seiner Integration und zu den Nachteilen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohen würden, zu äussern. Mit Eingabe vom 5. November 2018 hat sich der Beschwerdeführer zur Un- zulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka geäussert und einen durch seinen Rechtsvertreter verfassten Bericht über die dortige Lage sowie weitere Unterlagen dazu auf CD ins Recht ge- legt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber betreffend Rechtsbegehren 4 [vorläufige Aufnahme] hinten E. 7). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Geset- zestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundes- gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmun- gen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben. 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 5 3.1Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklä- ren (sog. Beweisführungslast). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu- wirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwir- kungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). 3.2Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sieht der Be- schwerdeführer zunächst darin, dass der MIDI die Situation für aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen nicht vollständig und richtig abgeklärt und die Vorinstanz diese Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes zu Unrecht verneint habe (Beschwerde Ziff. B/5.2). In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass Rückführungen nach Sri Lanka aufgrund der «teilweisen prekären Menschenrechtssituation» nicht möglich seien (Akten MIDI pag. 342 f.). Dazu hat sich die Ausländerbehörde geäussert und Rückfüh- rungen nach Sri Lanka gestützt auf die Einschätzung des Staatssekretari- ats für Migration (SEM) als grundsätzlich zumutbar beurteilt (Verfügung vom 18.1.2018 Ziff. 7, Akten MIDI pag. 405 ff.). Eine spezifische persönli- che Gefährdung aufgrund von Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seines exilpolitischen Engagements hat der Be- schwerdeführer vor dem MIDI, anders als vor der Vorinstanz und vor Ver- waltungsgericht (vorinstanzliche Beschwerde Ziff. B/2 und B/9, Akten POM pag. 22-8; Beschwerde Ziff. B/2 und B/9; vgl. hinten E. 5.9), nicht geltend gemacht. Da die Behörden im Asylverfahren eine Verbindung zu den LTTE verneint haben (hinten E. 5.6), bestand im Bewilligungsverfahren kein An- lass zu weiteren Abklärungen und es liegt insofern keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 3.3Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seine familiäre Situation ungenügend abgeklärt. Auch dies verletze den Un- tersuchungsgrundsatz (Beschwerde Ziff. B/5.1). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass selbst bei Anerkennung einer schwierigen familiären Situation kein nachehelicher Härtefall vorliege, we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 6 der für sich allein noch zusammen mit anderen Umständen. Somit würden weitere Abklärungen den Entscheid nicht beeinflussen. Das stellt eine zu- lässige antizipierte Beweiswürdigung dar, welche den Untersuchungs- grundsatz nicht verletzt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 8 ff.; vgl. auch hinten E. 5.4). Der Beschwerdeführer hielt es im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren im Übrigen selber für entbehrlich, Weiteres zur familiären Situation vor- zubringen (vgl. hinten E. 5.4). 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (Akten MIDI pag. 197). Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 hat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt, die Wegwei- sung verfügt und eine Ausreisefrist angesetzt (Akten MIDI pag. 112 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (BVGer E-1658/2012 vom 24.10.2012, Akten MIDI pag. 86 ff.). Im An- schluss daran setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreise- frist bis zum 27. November 2012 (Akten MIDI pag. 75). Wenige Tage nach Ablauf der Frist verliess der Beschwerdeführer seine Unterkunft, tauchte unter und ersuchte am 28. März 2013 in Frankreich erfolglos um Asyl (Ak- ten MIDI pag. 51 f. und 65). Nachdem die schweizerischen Behörden am 17. Mai 2013 seiner Wiedereinreise im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu- gestimmt hatten, kehrte er in die Schweiz zurück (Akten MIDI pag. 47). Das BFM beschloss am 4. September 2013, vorläufig generell keine Rück- führungen nach Sri Lanka mehr durchzuführen, und hob deshalb die Aus- reisefrist des Beschwerdeführers auf (Akten MIDI pag. 42 f.). Am 31. März 2014 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B.________, worauf er am 31. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Akten MIDI pag. 13 ff. und 223 f.). Gemäss seinen Angaben ging die Beziehung der Eheleute im Dezember 2015 in die Brüche (Akten MIDI pag. 272 f.). Seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 7 damalige Ehefrau gibt an, sie sei im Mai 2016 vom Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung «rausgeschmissen» worden und zu ihren Eltern gezogen (Akten MIDI pag. 255). Mit Urteil vom 13. April 2018 wurde die Ehe geschieden (Rechtskraft: 1.5.2018, act. 5B). 4.2Der Beschwerdeführer hat zwischen Juni und November 2011 ohne Bewilligung als Küchenhilfe gearbeitet (Akten MIDI pag. 152 f.). Nach Er- halt der Aufenthaltsbewilligung war er von März 2015 bis im September 2016 während eineinhalb Jahre Vollzeit als Hilfsbäcker tätig (Akten MIDI pag. 311 ff.). Anschliessend war er (mindestens) sieben Monate arbeitslos und hat Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern bezogen (Ak- ten MIDI pag. 280 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2017 mit einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiter und gleichzeitig auf Abruf in einem Bäckereibetrieb gearbeitet hatte (Akten MIDI pag. 274 und 295), verfügte er ab Mitte Juli 2017 über eine Vollzeitanstellung in einem anderen Bäckereibetrieb. Dabei ist er zunächst von einer Personalvermittlung ange- stellt worden, später schloss der Betrieb mit ihm direkt einen befristeten Ar- beitsvertrag (Akten MIDI pag. 310 und 344 f.). Da der Beschwerdeführer keine gültige Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegt hatte, be- endete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf den 31. Mai 2018 (act. 5B und 8A). Seither ist keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat keine Sozialhilfe bezogen (Be- stätigungen vom 5./6.9.2017, Akten MIDI pag. 307 ff.). Er wurde jedoch mehrfach betrieben. Per 8. Mai 2017 bestanden gegen ihn offene Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 2'833.30 (Akten MIDI pag. 290). Zudem wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig (Strafregisterauszug vom 10.5.2017, Akten MIDI pag. 288 f.): – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. März 2014 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung: Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 300.--; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2015 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Über- lassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 8 zeuge: Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 60.-- (bedingt vollzieh- bar, Probezeit 3 Jahre; Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr am 3.2.2017; Verlängerung der Probezeit um ein halbes Jahr am 10.9.2018) und Busse von Fr. 1'070.--; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Ja- nuar 2017 wegen Führens eines nicht den Vorschriften entspre- chenden Fahrzeugs (begangen am 22.11.2016): Busse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 258 f.); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Februar 2017 wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (began- gen im Zeitraum 21.3.2015-1.12.2016): Geldstrafe von 150 Tages- sätzen à Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre; Verlän- gerung der Probezeit um 2 Jahre am 10.9.2018) und Busse von Fr. 1'900.-- (Akten MIDI pag. 299 ff.); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2018 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, und Förderung des rechtswidrigen Aufent- halts (begangen am 30.6.2018): Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.-- und Busse von Fr. 200.-- (act. 9A). 5. Infolge Scheiterns der Ehegemeinschaft hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, kommt auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht in Betracht. Beides wird vom Beschwerdeführer (mittler- weile) anerkannt (Beschwerde Ziff. B/7). 5.1Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat (sog. nachehelicher Härtefall). Diese Bestim- mung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflö- sung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 9 gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Wil- len geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Um- ständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Re- spektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt in- des zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familien- leben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abge- leiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.3). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das SEM durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AIG; vgl. auch hinten E. 7). Nach der Rechtsprechung kann ein solches Vollzugshindernis jedoch einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entsprechenden Fragen können deshalb nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. Sie sind in die nachfolgende bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (zu- letzt VGE 2017/225 vom 2.8.2018 E. 4.2; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit). 5.2Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und sei insbesondere in beruflicher Hinsicht gut integriert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 10 Zwar sei seine Ehe gescheitert. Dies habe jedoch an den Eltern und weite- ren Verwandten seiner Ehefrau gelegen; sie seien habgierig gewesen, was die Beziehung stark belastet habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka komme für ihn nicht in Betracht. Seine soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka sei gefährdet, da seine dort lebenden Familienangehörigen nicht in der Lage seien, ihn wirtschaftlich zu unterstützen. Zudem wäre er als geschiedener Mann in seiner Heimat stigmatisiert. Diese Umstände würden, wenn auch nicht für sich allein, so doch in einer Gesamtwürdigung einen nachehe- lichen Härtefall begründen (Beschwerde Ziff. B/7.2). 5.3Der Beschwerdeführer ist vor 10 Jahren in die Schweiz eingereist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist seine Aufenthaltsdauer je- doch angesichts des erfolgslos durchlaufenden Asylverfahrens, seiner zwischenzeitlichen Ausreise nach Frankreich sowie der Dauer des vorlie- genden ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren. Insbesondere ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer nur während drei Jahren über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. vorne Bst. A und E. 4.1; ange- fochtener Entscheid E. 5d/bb). Nach den unwidersprochen gebliebenen An- gaben seiner Exfrau hat der Beschwerdeführer kein Interesse an Freund- schaften mit Schweizerinnen und Schweizern, sondern pflegt den Kontakt lediglich mit Personen aus dem tamilischen Kulturkreis (Akten MIDI pag. 297 f.). Zwar verfügt er über gewisse Deutschkenntnisse, gemäss den Akten aber lediglich auf Anfängerniveau (Gemeinsamer Europäischer Refe- renzrahmen [GER] Niveau A1.2; Akten MIDI pag. 285 ff.). Darüber hinaus wurde er wiederholt straffällig. Ins Gewicht fallen vor allem die Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner damaligen Ehefrau sowie das Delin- quieren während noch laufender Probezeit (vorne E. 4.2). Der Beschwerde- führer räumt selber ein, dass seine soziale Integration «noch vor einigen Herausforderungen steht», hält aber seine berufliche Integration für weit fortgeschritten (Beschwerde Ziff. B/7.2). Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar hat der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezogen und sind seine Schulden nicht hoch. Er konnte jedoch nie länger als eineinhalb Jahre an einer Arbeitsstelle bleiben, bezog zwischenzeitlich während längerer Zeit Taggelder der Arbeitslosenkasse und ist auch derzeit nicht erwerbstätig (vgl. vorne E. 4.2). Angesichts dessen ist mit der Vorinstanz lediglich von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 11 einer bescheidenen, höchstens in Ansätzen geglückten Integration auszu- gehen. 5.4Weiter sind die Umstände der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft zu beleuchten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Familie seiner damaligen Ehefrau sei habgierig gewesen. Dies habe eine Belastung für die Beziehung dargestellt und zum Scheitern der Ehe beigetragen (Be- schwerde Ziff. B/7.2). Der Beschwerdeführer hat mit Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt, das Gericht habe zu seiner familiären Situation und insbesondere zu dem von seinen Schwiegereltern ausgeübten Druck, wei- tere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (vgl. Beschwerde Ziff. B/6). Die Instruktionsrichterin hat in der Folge dargelegt, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Vorgängen deutlich näher steht als die Behörden. Es wäre an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Details darzulegen und geeignet zu belegen, sofern er solche als entscheiderheblich betrach- tet. Dies hat er nicht getan, auch nicht nachdem ihm auf eigenen Wunsch eine entsprechende Frist gesetzt worden war (vgl. vorne Bst. C und E. 3.1; Verfügung vom 16.10.2018, act. 10; Eingabe vom 5.11.2018, act. 11). Es ist mithin auf seine bisherigen Ausführungen abzustellen. So sei es in Sri Lanka üblich, dass die Eltern von ihren Töchtern bzw. deren Ehemännern finanziell unterstützt würden. Er habe dies jedoch nicht gemacht, sondern Teile seines Einkommens seinen in Sri Lanka lebenden Eltern zukommen lassen. Damit hätten sich seine damaligen Schwiegereltern nicht abfinden können und ihn unter Druck gesetzt, dieses Geld ihnen abzuliefern (Be- schwerde Ziff. B/5.1; vorinstanzliche Beschwerde Ziff. B/2 und B/7, Akten POM pag. 22-8). Eine solche Situation mag zwar belastend sein; sie ist je- doch, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Beschwerde Ziff. B/7.2), keine Entschuldigung für die von ihm ausgeübte eheliche Gewalt (vgl. Strafbefehl vom 3.2.2017, Akten MIDI pag. 299 ff.; vorne E. 4.2). Die Tät- lichkeiten waren sodann auch Auslöser für die Trennung und, zusammen mit den danach ausgesprochenen Drohungen, dafür mitverantwortlich, dass die Ehefrau sich eine Wiederaufnahme des Ehelebens nicht vorstellen konnte und die Scheidung anstrebte (vgl. Akten MIDI pag. 255 f. und 297 f.). Folglich liegt in der familiären Situation des Beschwerdeführers kein Umstand, der in einer Gesamtwürdigung für einen Härtefall spricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 12 5.5Seine soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka bezeichnet der Be- schwerdeführer als gefährdet, weil er bei einer Rückkehr keine finanzielle Unterstützung seiner Familie erwarten könne. Diese sei vielmehr ihrerseits auf seine finanzielle Hilfe aus der Schweiz angewiesen. Zudem wäre er als geschiedene Person in Sri Lanka gesellschaftlich stigmatisiert. Das er- schwere seine Wiedereingliederung zusätzlich (Beschwerde Ziff. B/7.2). Der Beschwerdeführer hat hinzunehmen, dass er als gescheiterter Ehe- mann und unfreiwilliger Rückkehrer betrachtet würde, wobei weder darge- tan noch ersichtlich ist, dass ihm dadurch erhebliche soziale Nachteile dro- hen würden (vgl. VGE 2018/49 vom 18.9.2018 E. 4.3 [noch nicht rechts- kräftig], 2012/380 vom 7.3.2013 E. 2.4). Vielmehr ist er, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, mit der Kultur, der Sprache und den gesell- schaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands, in welchem er aufge- wachsen ist und die ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht hat, nach wie vor vertraut. Er spricht die Landessprache, verfügt über eine Schulbildung und drei Jahre Berufserfahrung als Chauffeur (Befragungsprotokoll BFM Ziff. 8, Akten MIDI pag. 205 ff.; vgl. angefochtener Entscheid E. 5d/aa). So- mit sollte es ihm möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt seines Heimatlands Fuss zu fassen und wirtschaftlich für sich selber aufzukommen. Dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger vorteilhaft präsentieren als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, weil davon die ganze dortige Be- völkerung gleichermassen betroffen ist. 5.6Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Weg- weisung sei unzumutbar, möglicherweise gar unzulässig (Beschwerde Ziff. B/8). Im Asylverfahren hat er angegeben, er sei wegen Aktivitäten für die LTTE am 10. Oktober 2007 verhaftet und misshandelt worden. Ein paar Tage später habe er das Lager verlassen und sich nach Colombo begeben. Jemand habe jedoch sein Versteck verraten, worauf er erneut verhaftet und geschlagen worden sei. Auf Gesuch der Polizeibehörden habe ihn ein Ge- richt nach einigen Tagen freigelassen. Wieder in Freiheit sei er von der paramilitärischen Special Task Force (STF) entführt, gefoltert und an- schliessend unter der Bedingung gehen gelassen worden, das Gebiet von Colombo zu verlassen. Daraufhin sei er über Doha und Italien in die Schweiz geflohen (Befragungsprotokoll BFM Ziff. 15, Akten MIDI pag. 205 ff.; BVGer E-1658/2012 vom 24.10.2012 Bst. B.a und E. 6.2.2,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 13 Akten MIDI pag. 86 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im Jaffna-Gebiet und der Ent- führung in Colombo für widersprüchlich und unglaubwürdig befunden. Die Verhaftung in Colombo und die Misshandlung während der Inhaftierung wurden demgegenüber als plausibel angesehen. Allerdings hat das dortige Gericht gestützt auf eine Bestätigung der Polizei festgestellt, dass er an keinen terroristischen Aktivitäten beteiligt war. Deshalb kam das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt und eine Rückkehr nach Sri Lanka zulässig und zumutbar ist (BVGer E-1658/2012 vom 24.10.2012 E. 6.2 f. und 9 f., Akten MIDI pag. 86 ff.). 5.7In jüngerer Zeit hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil eingehend mit der Rückkehr von Angehörigen der tamili- schen Ethnie nach Sri Lanka auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss ge- kommen, dass diese Personen nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob im Einzelfall trotzdem ein Risiko besteht, ist anhand von bestimmten Faktoren zu prüfen. So gelten der Eintrag in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop- List», Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitisches Engagement, wel- ches über das blosse Mitlaufen bei Massenveranstaltungen hinausgeht, als stark risikobegründend. Das bedeutet, dass bereits beim Vorliegen eines solchen Faktors anzunehmen ist, dass der betreffenden Person bei einer Rückkehr ernstzunehmende Nachteile drohen. Demgegenüber rechtferti- gen die weiteren bloss schwach risikobegründenden Faktoren (das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise, eine zwangsweise Rück- führung, Narben) für sich allein noch keine solche Annahme (BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8). 5.8Der Beschwerdeführer wendet ein, die Situation in Sri Lanka habe sich seit Mitte 2016, als das Bundesverwaltungsgericht sein Referenzurteil gefällt hatte, verschlechtert. Hauptursache für die Verschlechterung sei, dass dem ehemaligen autoritären Präsident Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, bei den Kommunalwahlen im Februar 2018 ein politisches Comeback gelungen sei und dieser im Oktober 2018 zum neuen Premier- minister ernannt worden sei. Als Beleg reicht der Beschwerdeführer einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 14 von seinem Rechtsvertreter verfassten sog. Länderbericht ein (Sri Lanka, Bericht zur aktuellen Lage [Stand: 22.10.2018], act. 11 Beilage 58 [nachfol- gend: Sri Lanka-Bericht]). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne nicht mehr anhand der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren beurteilt werden (Eingabe vom 5.11.2018 mit Beilagen, act. 11). Dem kann nicht gefolgt werden: Mit den allgemeinen Ausführun- gen in seinen Eingaben vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Gefahr für ihn persönlich vergrössert haben sollte. Zu- dem ist der vom Beschwerdeführer als autoritär bezeichnete ehemalige Präsident Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, bereits wieder von seinem Amt als Premierminister zurückgetreten («Hin und wieder zurück in Sri Lanka», NZZ vom 17.12.2018 S. 3). Und selbst wenn sich die politische Lage Sri Lankas im Vergleich zu Mitte 2016 durch das politische Comeback von Mahinda Rajapaksa verschlechtert hätte, so übersieht der Beschwerdefüh- rer, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bereits im Jahr 2011, mit Ausnahme von Personen aus dem sog. Vanni-Gebiet, grundsätzlich zu- mutbar war (BVGE 2011/24 E. 13). Damals amtete der (wieder zurückge- tretene) Premierminister Mahinda Rajapaksa als Staatspräsident (Eingabe vom 5.11.2018 S. 1, act. 11). Inwiefern die politische Lage nun schlechter sein sollte als damals, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Verschlechterung der politischen Lage und die daraus abgeleitete Gefährdung von Rückkehrern lassen sich auch nicht gestützt auf den vom Beschwerdeführer einge- reichten Sri Lanka-Bericht belegen. Der Bericht listet unter anderem auf, in welchen Fällen tamilische Rückkehrer verhaftet oder gar gefoltert wurden (Sri Lanka-Bericht, Ziff. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Referenzurteil, teilweise gestützt auf dieselben Quellen, von 224 dokumen- tieren Fällen von Verhaftungen und Folter in den Jahren 2009-2013 ausge- gangen (BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.3). Der vom Beschwer- deführer eingereichte Bericht listet hingegen seit dem Jahr 2014 keine Fälle von Folter und lediglich sechs teilweise vorübergehende Festnahmen auf (Sri Lanka-Bericht, Ziff. 4.3.1). So tragisch diese Einzelfälle sind, belegen sie doch keine erhöhte Gefahr für tamilische Rückkehrer, sondern würden mit Blick auf die Zustände zuvor sogar eher für eine Verbesserung der Lage sprechen. Zudem sollen solche Fälle durch die vom Bundesverwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 15 tungsgericht identifizierten Risikofaktoren gerade vermieden werden. Dass auch tamilische Rückkehrer, welche die Risikofaktoren nicht erfüllen, Opfer von staatlicher Repression wurden, ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht vorgebracht. Deshalb kann die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin anhand der vom Bun- desverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren und individuellen Zu- mutbarkeitskriterien beurteilt werden (so auch kürzlich BVGer D-1531/2017 vom 6.12.2018 E. 4.3 und 4.4). 5.9Im Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die LTTE lediglich sporadisch und geringfügig unterstützt (BVGer E-1658/2012 vom 24.10.2012 Bst. C.a und E. 6.3.1, Akten MIDI pag. 86 ff.). Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer hingegen (erstmals) vor, er habe bei den LTTE eine militärische Ausbildung genos- sen und sei drei Jahre lang im Einsatz gewesen (Beschwerde Ziff. B/9). Diese Darstellung ist jedoch sehr dürftig und deshalb nicht glaubwürdig. Zudem steht sie im Widerspruch zu den Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer erklärt seine unterschiedlichen Aussagen damit, dass es Kämpfern der LTTE zum damaligen Zeitpunkt verboten gewesen sei, ihre Zugehörigkeit offenzulegen. Aus Furcht vor der Macht und dem Einfluss der LTTE habe er sich im Asylverfahren an das Verbot gehalten. Selbst wenn dem Glauben geschenkt wird, so erklärt dies nicht, weshalb der Be- schwerdeführer seine angebliche militärische Ausbildung und seinen drei- jährigen Kampfeinsatz erst vor der Vorinstanz und nicht bereits gegenüber dem MIDI offengelegt hat; seine Behauptung substanziiert er zudem auch mit Eingabe vom 5. November 2018 an das Verwaltungsgericht nicht (vgl. pauschaler «Fallbezug» auf S. 10 der Eingabe). Deshalb ist weiterhin da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer die LTTE allenfalls geringfü- gig unterstützte und von den Behörden in Sri Lanka nicht als LTTE-Aktivist angesehen wird. Dies wurde auch von einem Gericht in Sri Lanka vor der Ausreise des Beschwerdeführers so festgehalten (BVGer E-1658/2012 vom 24.10.2012 E. 6.3.1, Akten MIDI pag. 86 ff.; vgl. vorne E. 5.6). Somit erfüllt der Beschwerdeführer den Risikofaktor einer Verbindung zu den LTTE nicht. Weiter darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch, wenn überhaupt, lediglich marginal engagiert hat (angefochtener Entscheid E. 5d/cc). Sein Einwand,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 16 er sei regelmässig exilpolitisch tätig gewesen, ist weder substanziiert noch belegt (Beschwerde Ziff. B/7.2). Damit liegt kein exilpolitisches Engage- ment vor, das über ein blosses Mitläufertum hinausgeht und es besteht auch in dieser Hinsicht kein Risikofaktor. Weitere Risikofaktoren sind weder dargetan noch ersichtlich. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret ernsthafte Nachteile drohen. 5.10Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zu- mutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka wird bei Personen, die wie der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammen und das Gebiet vor Been- digung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben (vorne E. 4.1 und 5.6), zusätzlich das Vorhandensein begünstigender Faktoren vorausgesetzt (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzmi- nimums und der Wohnsituation; vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 und E. 13.3; BVGer D-6142/2018 vom 3.12.2018 E. 12.4, E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 13.3.3). – Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts betreffend das Asylgesuch festgehalten, dass die El- tern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Distrikt Jaffna leben und er bei diesen wohnen könnte (angefochtener Entscheid E. 5d/aa). Da- gegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten könne (Beschwerde Ziff. B/7.2). Ob sich diese Aussage auch auf seinen Schwager in Colombo bezieht, der ihn damals unterstützt und Geld für die Ausreise zur Verfügung gestellt hat (BVGer E-1658/2012 vom 24.10.2012 E. 10.3, Akten MIDI pag. 86 ff.), ist unklar, kann jedoch offenbleiben. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzli- chen Ausführungen kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinen angestammten Beruf als Chauffeur eines fami- lieneigenen Minibusses zurückkehren oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann, um damit seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d/aa). Somit liegen die erforderlichen be- günstigenden Faktoren vor und die Wegweisung in die Nordprovinz ist zu- mutbar. Dass die Wegweisung sogar unzulässig sein sollte, ist nicht er- sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert behaup- tet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 17 5.11Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet ei- nen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar und lassen den Wegweisungsvollzug weder als unzulässig noch als unzu- mutbar erscheinen. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung hat. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor- instanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung verweigert. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Zusätzliches vor. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustiz- praxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration, den Leumund, die Wiedereingliederung im Heimatstaat sowie die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers. Es ist weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2). 7. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Auf- nahme nach Art. 83 AIG an (vgl. Rechtsbegehren 4). Zudem rügt er, dass die Vorinstanz auf seinen gleichlautenden Antrag nicht eingetreten ist, wes- wegen der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren 1; Beschwerde Ziff. B/4). – Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 18 hörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen. Die weg- oder aus- gewiesene Person ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). – Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme die Unzulässigkeit oder zumin- dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbindlich festzustel- len, sind sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb die Anträge unzulässig sind. Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vor- läufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Vor- instanz als auch das Verwaltungsgericht geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unzu- mutbar oder gar unzulässig sein könnte. Dies ist nicht der Fall. Weder hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka (wesentlich) verschlechtert noch sind beim Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren erfüllt. Zudem liegen die erforderlichen begünstigenden Fak- toren für eine Wegweisung einer Person aus der Nordprovinz vor (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5d/cc ff.; vorne E. 5). Andere Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), sind weder vorgebracht noch erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. 8.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 7). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra- xisgemäss eine neue festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 19 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. März
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
31.01.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026