100.2018.169U HAT/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Advokat ... Beschwerdeführerin gegen Arbeitsgemeinschaft B.________, bestehend aus:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 2 betreffend Submission; Zuschlag Sanierung Kugelfang der 300m-Schiess- anlage ... (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 25. Mai 2018; vbv 5/2017) Sachverhalt: A. Am 6. Januar 2017 schrieb die Einwohnergemeinde (EG) E.________ Arbeiten für die Sanierung des Kugelfangs der stillgelegten Schiessanlage ... im offenen Verfahren aus. Der zu vergebende Auftrag umfasst Abtransport, Behandlung und Entsorgung des kontaminierten Materials. In der Folge gingen fünf Angebote ein mit Preisen zwischen Fr. 387'781.56 und Fr. 473'108.05. Am 7. März 2017 erteilte die EG E.________ den Zuschlag der A.________ AG, die den tiefsten Preis offeriert hatte. B. Hiergegen gelangten die zweit- und die drittplatzierten Konkurrentinnen an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental, das im Rahmen des In- struktionsverfahrens unter anderem einen Fachbericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) einholte. Weil das RSA zum Schluss kam, die A.________ AG erfülle die Eignungskriterien nicht vollständig und hätte ausgeschlossen werden müssen, hob es die Zuschlagsverfügung mit Entscheid vom 25. Mai 2018 auf (Ziff. 1 des Dispositivs) und erteilte den Zuschlag neu der zweitplatzierten Arbeitsgemeinschaft B.________ (Ziff. 2), bestehend aus der C.________ AG und der D.________ AG; soweit weitergehend wies es beide Beschwerden ab (Ziff. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 3 C. Am 7. Juni 2018 hat die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des RSA Emmental vom 25. Mai 2018 aufzuheben und die Zuschlagsverfügung der EG E.________ vom 7. März 2017 zu bestätigen. Weiter ersucht sie darum, ihrer Beschwerde (zunächst superprovisorisch) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hat der Abteilungspräsident der EG E.________ superprovisorisch untersagt, den Vertrag mit der C.________ AG und der D.________ AG abzuschliessen. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 beantragt das RSA Emmental sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die C.________ AG und die D.________ AG schliessen mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2018 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG E.________ stellt ihrerseits sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Zuschlag der A.________ AG zu erteilen (Beschwerdeantwort vom 26.6.2018). Nachdem ihr vom Instruktionsrichter Einsicht in die Akten (ohne Konkur- renzofferten) gewährt worden ist (Verfügung vom 23.7.2018), hat sich die A.________ AG am 6. August 2018 erneut zur Sache geäussert. Sie hat an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 4 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2]). Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren als (notwen- dige) Partei beteiligt, selbst wenn sie in diesem keine Eingaben gemacht hat (vgl. VGE 2014/248/252 vom 3.11.2014 E. 1.1 mit Hinweisen), ist als ursprüngliche Zuschlagsempfängerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 der interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswe- sen [IVöB; BSG 731.2-1]). 2. 2.1Abfälle sind soweit möglich zu verwerten; ansonsten sind sie umweltverträglich und – soweit es möglich und sinnvoll ist – im Inland zu entsorgen (Art. 30 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Abgela- gert werden dürfen Abfälle nur auf Deponien (Art. 30e Abs. 1 USG). Ge- mäss Art. 30f Abs. 1 USG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Ver- kehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Mass- nahmen erfordert (Sonderabfälle). Dabei regelt er auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Nach Art. 30f Abs. 2 USG dürfen Sonderabfälle im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden, die über eine kantonale Bewilligung verfügen (Bst. b und d); ins Ausland ausgeführt werden dürfen sie nur mit einer Bewilligung des BAFU (Bst. c). Erteilt werden die Bewilligungen, wenn Gewähr für eine umwelt- verträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Abs. 3). Gestützt auf diese Bestimmungen im USG hat der Bundesrat die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) erlassen, in der er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 5 sowohl den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichti- gen Abfällen als auch den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen For- men von Abfällen detailliert regelt. So bestimmt Art. 16 Abs. 1 VeVA, dass ein Gesuch um Ausfuhrbewilligung folgende Unterlagen enthalten muss: den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung ge- mäss Art. 17 VeVA erfüllt sind (Bst. a); eine Kopie des Vertrags des Ex- porteurs in der Schweiz mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland so- wie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge (Bst. b; vgl. Anhang 2 der VeVA); einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizie- rungsbogen (Bst. c; vgl. Art. 31 VeVA). Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und holt vor der Bewilligung der Ausfuhr die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaats und der Durch- fuhrstaaten ein (Art. 16 Abs. 3 VeVA). Voraussetzung für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung sind nach Art. 17 VeVA, dass der Entsorgungsweg der auszuführenden Abfälle bekannt ist (Bst. a), die Entsorgung um- weltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht (Bst. b), die Zu- stimmungen des Einfuhrstaats und der Durchfuhrstaaten vorliegen, die nach dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Ent- sorgung (SR 0.814.05) sowie dem OECD-Ratsbeschluss vom 14. Juni 2001 und 28. Februar 2002 (SR 0.814.052) erforderlich sind (Bst. e) und dass eine ausreichende Sicherheitsleistung nach Art. 20 VeVA erbracht ist (Bst. f; gegebenenfalls sind die weiteren Voraussetzungen von Bst. c und d zu erfüllen). Das BAFU befristet Ausfuhrbewilligungen grundsätzlich auf höchstens ein Jahr (Art. 18 VeVA). 2.2Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn die konkrete Gefahr von lästigen oder schädlichen Einwirkungen besteht; sie erstellen einen öffentlich zugängli- chen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 1 und 2 USG). Für die Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, richtet der Bund nach Art. 32e Abs. 3 Bst. c USG Abgeltungen aus. Bei 300m-Schiessanlagen beträgt die Abgeltung pauschal Fr. 8'000.-- pro Scheibe (Art. 32e Abs. 4 Bst. c Ziff. 1 USG; für die Ausrichtung der Abgeltungen vgl. Art. 9 ff. der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 6 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten [VASA; SR 814.681]). Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV; SR 814.680) obliegt es grundsätzlich der Inhaberschaft des belasteten Standorts, die Sanierungsmassnahmen durchzuführen. 3. Der Kugelfang der 300m-Schiessanlage ..., die im Jahr 1997 stillgelegt worden ist, liegt zur Hauptsache auf einer Parzelle im Eigentum der EG E.. Da seine nähere Umgebung stark mit Blei und anderen Schadstoffen belastet ist, wurde das Gebiet um den Kugelfang als sanierungsbedürftig in den kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen. 3.1.Gemäss Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausser- dienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätig- keit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung ste- hen. Zu diesem Zweck haben sie insb. Grund und Boden zu beschaffen und Schiessanlagen mit sämtlichen zweckdienlichen Einrichtungen zu er- richten (Art. 133 Abs. 3 MG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512]). Zu letzteren zählen ausdrücklich auch Kugelfang, Vorkugelfang und Prellplatten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 der Schiessanlagen-Verordnung). Angesichts dieser bundes- rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinden betrifft die Sanierungspflicht für den belasteten Standort der Schiessanlage ... öffentliche Aufgaben der EG E.. Daraus folgt, dass es sich bei den hiefür anfallenden Bau- arbeiten um einen öffentlichen Auftrag im Sinn von Art. 6 Abs. 3 IVöB han- delt; unter den Verfahrensbeteiligten ist denn auch unbestritten, dass die Auftragsvergabe dem öffentlichen Vergaberecht unterliegt. 3.2Im Hinblick auf die erforderliche Dekontaminierung des Gebiets um den Kugelfang, die im Herbst 2017 erfolgen sollte, hat die Gemeinde am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 7 6. Januar 2017 einen Auftrag öffentlich ausgeschrieben, der Abtransport, Behandlung und Entsorgung des belasteten Materials umfasst (act. 4D pag. 220). In den Ausschreibungsunterlagen vom 22. Dezember 2016 hat sie neben zwei Zuschlagskriterien (Kosten und Referenzen) auch verschie- dene Eignungskriterien bestimmt (act. 4D pag. 312). Zum einen haben die Offerentinnen eine vollständig ausgefüllte «Selbstdeklaration» und ein voll- ständig ausgefülltes «Anbieterblatt» sowie eine schriftliche Bestätigung ein- zureichen, über die Kapazität für Abtransport und Entsorgung von bis zu 200 Tonnen bzw. 130 Kubikmeter Aushubmaterial pro Tag zu verfügen. Zum andern müssen sie Angaben machen, auf welchem Weg sie die ab- transportierten Materialien entsorgen werden. Unter Bezugnahme auf die VeVA und die gestützt auf deren Art. 2 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassene Ver- ordnung vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) sowie die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Ver- meidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) hat die Gemeinde als Eignungskriterium definiert, dass in der Offerte die «korrekten Entsorgungswege» für die verschiedenen wie folgt umschriebenen Abfallkategorien aufgelistet werden müssen: «1. Bodenaushub, der durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist, VeVA-Code 17 05 03 [S], >VVEA Typ E 2. Stark belasteter abgetragener Bodenaushub, VeVA-Code 17 05 90 [akb], VVEA Typ E 3. Aushubmaterial, das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist, VeVA-Code 17 05 05 [S], >VVEA Typ E 4. Stark verschmutztes Aushubmaterial, VeVA-Code 17 05 91 [akb], VVEA Typ E 5. Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, Kugelfangholz, VeVA-Code 17 09 03 [S] 6. Holzabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten (problematische Holzabfälle), Bahnschwellen belastet, VeVA-Code 17 02 98» 3.3Insgesamt gingen fünf Offerten bei der Gemeinde ein, wobei die Auswertung zeigte, dass eines der Angebote die verlangte schriftliche Ka- pazitätsbestätigung nicht enthielt und deshalb nicht weiter berücksichtigt werden konnte. Die übrigen vier Angebote erfüllten in den Augen der Ver- gabebehörde alle Eignungskriterien und wurden bewertet. Beim Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 8 schlagskriterium der Referenzen erreichten alle Konkurrentinnen das Punk- temaximum, sodass letztlich allein die Höhe der offerierten Sanierungs- kosten für die Rangierung ausschlaggebend war. Bei diesem Kriterium er- hielt die kostengünstigste Beschwerdeführerin (Fr. 387'781.56) die maximale Punktezahl 5,00 (gewichtet 4,00), während das etwas teurere Angebot der Beschwerdegegnerinnen (Fr. 410'324.40) mit 4,73 Punkten (gewichtet 3,78) bewertet wurde und so den zweiten Platz belegte (act. 4E pag. 362). Letztere fochten den der Beschwerdeführerin erteilten Zuschlag vorab mit dem Argument an, deren Angebot erfülle das Eignungskriterium der Angabe der «korrekten Entsorgungswege» nicht vollständig und müsse deshalb ausgeschlossen werden. 3.4In ihrer Offerte vom 10. Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin angegeben, das Material, das in die Abfallkategorien 2 und 4 fällt, auf einer Deponie des Typs E in Jaberg zu entsorgen und jenes der Kategorien 5 und 6 auf der Annahmestelle Wimmis der Sortiergesellschaft F.________ AG. Den Bodenaushub der Kategorien 1 und 3 will die Beschwerdeführerin demgegenüber in ihr Zwischenlager im Hafen Basel verbringen, um es von dort anschliessend «zur Behandlung in einer notfizierten und bewilligten Anlage» nach Deutschland weiterzuleiten (Offerte vom 10.2.2017, Be- schwerdebeilage [BB] 7). – Das RSA hat zwar erwogen, das streitbe- troffene Eignungskriterium könne grundsätzlich auch erfüllen, wer den ab- zutransportierenden Abfall ausserhalb der Schweiz entsorge, selbst wenn die Gemeinde für die Umschreibung der Abfallkategorien ausdrücklich auf die Bestimmungen von VeVA und VVEA Bezug genommen habe (ange- fochtener Entscheid E. 2.6.2). Es hat aber bemängelt, dass die Beschwer- deführerin in ihrer Offerte keine konkrete Anlage nennt, in die die nach Deutschland zu überführenden Abfälle gebracht würden. Da keine gültige Bewilligung des BAFU für den Export der Abfälle vorliege, hätte die Verga- bebehörde die Rechtmässigkeit des Exports (Einhaltung der hiesigen An- forderungen an die Umweltverträglichkeit) selber überprüfen können müs- sen. Mangels Angaben zum letzten Schritt des Entsorgungswegs sei dies gestützt auf die Offerte der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Mithin habe diese nicht alle Eignungskriterien vollständig erfüllt und hätte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen (angefochtener Entscheid E. 2.6.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 9 3.5Die Beschwerdeführerin rügt vor Verwaltungsgericht, die Handha- bung des Eignungskriteriums der Angabe der Entsorgungswege durch das RSA verletze das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Aus einer Ausfuhrbewilligung des BAFU ergebe sich die Rechtmässigkeit der von ihr vorgesehenen Entsorgung in Deutschland, weshalb die Vergabebehörde keine eigene Prüfung vorneh- men müsse und das Fehlen der Angabe eines konkreten Entsorgungsorts unerheblich sei. Weiter habe das RSA gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) verstossen, da es beim Eignungskriterium der Entsor- gungswege ohne Not von der Auslegung der Vergabebehörde abgewichen sei. Die von der Gemeinde beigezogenen Fachleute hätten die eingegan- genen Angebote geprüft und deren Bewertung vorbereitet. Dabei seien sie zum Schluss gekommen, jenes der Beschwerdeführerin erfülle alle Eig- nungskriterien und sei das wirtschaftlich günstigste. Der angefochtene Ent- scheid lasse dies zu Unrecht ausser acht; er sei aufzuheben und der Zu- schlag ihr zu erteilen. – Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen, einzig die Behandlung des streitbetroffenen Aushubmaterials in einer Bodenwasch- anlage entspreche dem heutigen Stand der Technik. Das BAFU habe diese Voraussetzung missachtet, sodass die zwischenzeitlich erteilte Ausfuhrbe- willigung widerrechtlich sei. Zudem sei sie mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, was gegen Art. 17 Bst. b VeVA verstosse; die Umweltverträg- lichkeit der Entsorgung müsse vor und nicht erst nach Erteilung der Bewilli- gung geprüft werden. 4. 4.1.Der Beschwerdeführerin ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren antragsgemäss Einsicht in die Vorakten gewährt worden, allerdings ohne die Konkurrenzofferten und die Aufstellung der Vergabebehörde, in der die Details der Angebotspreise aller Anbieterinnen wiedergegeben wurden (act. 4E pag. 365). Mit ihrer Eingabe vom 6. August 2018 hat die Be- schwerdeführerin verlangt, auch in die Offerte der Beschwerdegegnerinnen Einsicht nehmen zu können. Sie macht geltend, die darin angegebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 10 Entsorgungswege nachvollziehen zu wollen, weil dies für die Begründung ihrer Beschwerde von erheblicher Relevanz sei. 4.2Mit Blick auf die Besonderheiten des Vergabeverfahrens ist das Akteneinsichtsrecht auch im Rechtsmittelstadium jedenfalls insoweit einge- schränkt, als die Offerten gegenüber den Mitbewerbern grundsätzlich ver- traulich zu behandeln sind (Art. 11 Bst. g IVöB; BGE 139 II 489 E. 3.3 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV) ergibt sich hier nichts ande- res, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern eine detaillierte Kenntnis der Ent- sorgungswege der Beschwerdegegnerinnen für die Argumentation der Be- schwerdeführerin vor Verwaltungsgericht relevant sein könnte. Ob diese mit ihrem Rechtsbegehren durchdringt, hängt allein davon ab, ob ihre eige- nen Angaben zur Entsorgung in Deutschland den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen genügen. Einen Zuschlag an sich selber ver- möchte die Beschwerdeführerin nämlich nicht mit Einwänden gegen die Angaben der Beschwerdegegnerinnen zu erwirken. Zudem ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz klar, dass die Beschwerdegegnerinnen die Sonderabfälle, die nicht auf einer Deponie des Typs E entsorgt werden können, in die Bodenwaschanlage G.________ in Rümlang zu bringen gedenken. Der Beschwerdeführerin ist der massgebende Entsorgungsweg ihrer Konkurrentinnen demnach ohnehin bereits bekannt. Bei dieser Ausgangslage ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die Offerte der Beschwerdegegnerinnen abzuweisen. 4.3Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, die Verantwortlichen der H.________ AG zu befragen (Beschwerde S. 9), die von der Gemeinde für die Durchführung des Vergabeverfahrens beigezogen worden ist. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, weshalb eine Befragung der betreffenden Personen erforderlich sein sollte. Im Übrigen ist aktenkundig, dass diese davon ausgehen, das Angebot der Beschwerdeführerin erfülle einerseits die Eignungskriterien und sei ande- rerseits das wirtschaftlich günstigste (vgl. die Empfehlung der H.________ AG zuhanden der EG E.________ vom 23.2.2017, act. 4E pag. 357-361). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 11 Erkenntnisse aus ihrer persönlichen Befragung zu gewinnen wären (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). 5. 5.1Allfällige Eignungskriterien hat die Auftraggeberin in den Ausschrei- bungsunterlagen festzulegen (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Ok- tober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBV; BSG 731.21]). Solche können insbesondere die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieterschaft sein, wobei die Eignungskriterien auftragsspezifisch zu bestimmen und wo nötig zu präzi- sieren sind. Zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien können Nachweise verlangt werden (Art. 16 Abs. 2 und 3 ÖBV). Eignungskriterien sollen sicherstellen, dass nur jene Unternehmen im Vergabeverfahren eine Chance auf den Zuschlag erhalten, die den ausgeschriebenen Auftrag ge- hörig erfüllen können. Bei ihrer Formulierung und Anwendung verfügt die Vergabebehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum, den die Be- schwerdeinstanzen im Rahmen der Rechtskontrolle einschliesslich der Feststellung des Sachverhalts nicht unter dem Titel der Auslegung ein- schränken dürfen (vgl. vorne E. 1.2). Von mehreren möglichen Ausle- gungen hat die Rechtsmittelbehörde nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken. Eignungskriterien sind dabei so auszulegen und anzuwenden, wie sie auf- grund ihrer Formulierung in der Ausschreibung von der Anbieterschaft in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten; auf den subjekti- ven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 2C_994/2016 vom 9.3.2018 E. 4.1.1; BGE 143 I 177 E. 2.3, 141 II 14 E. 7.1). Anbieterinnen, die die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen, werden von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV). Anders ist zu entscheiden, wenn die Mängel geringfü- gig sind, muss ein Ausschlussgrund doch eine gewisse Schwere aufwei- sen. Dies ist dann der Fall, wenn die Gleichbehandlung zwischen der feh- lerhaften Offerte und den übrigen Angeboten sich nicht mehr gewährleisten liesse. Ein Ausschluss wäre hingegen unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch, wenn die Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 12 untergeordneten Charakter hat und mit Blick auf das Preis-Leistungs-Ver- hältnis nur unbedeutend ist (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; BVR 2018 S. 206 E. 3.1, je mit Hinweisen.). So darf etwa die Vergabestelle eine nachträgli- che Einreichung von Detailnachweisen zulassen (BGer 2C_346/2013 vom 20.1.2014 E. 3.3), während der Ausschluss wegen nicht fristgerechter Ein- reichung von Eignungsnachweisen nicht zu beanstanden ist (BGE 143 I 177 E. 2.3.1). 5.2Streitig ist vor Verwaltungsgericht allein, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, wenn sie im Unterschied zur Vergabebehörde zum Schluss ge- kommen ist, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Abfallkatego- rien 1 und 3 das Eignungskriterium der Angabe der Entsorgungswege nicht erfüllt, weil sie in ihrer Offerte den genauen Entsorgungsort in Deutschland nicht angegeben habe. 5.2.1 Für die Bewilligung der Ausfuhr von Abfällen jeglicher Art sind die Bundesbehörden allein zuständig; anders als bei der bewilligungspflichti- gen Behandlung von Abfällen im Inland gibt es keine kantonalen oder kommunalen Zuständigkeiten. Dem Kanton, in dem sich die ins Ausland zu verbringenden Abfälle befinden, wird vom BAFU lediglich eine Kopie der Verfügung zu Informationszwecken zugestellt (Art. 19 Abs. 3 VeVA). Zu- dem ist eine Bewilligung nicht nur für die Ausfuhr von Sonderabfällen erfor- derlich, sondern grundsätzlich für jegliche Art von Abfällen; so ist das BAFU im Bereich der Abfallausfuhr zu einer umfassenden Rechtmässigkeitsprü- fung gehalten. Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz beurteilt es dabei das Erfüllen vielfältiger formeller und materi- eller Voraussetzungen und prüft insbesondere auch, ob die Entsorgung dem Stand der Technik entspricht und ob die Zustimmung der Behörden des Einfuhrstaats vorliegt. Ihm sind in jedem Einzelfall die genauen Entsor- gungswege bekannt, wobei es für seinen Bewilligungsentscheid Einsicht in die Verträge mit dem ausländischen Entsorgungsunternehmen nimmt (vorne E. 2.1). Angesichts dieser Aufgaben und Kompetenzen des BAFU im Bereich der Ausfuhr von Abfällen sowie mit Blick auf die einschlägige gesetzliche Regelung besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerinnen – weder für die Vergabebehörde noch für die Rechtsmittel- instanz Raum, die Rechtmässigkeit eines bewilligten Abfalltransports ins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 13 Ausland in Frage zu stellen. Ist eine Entsorgung im Ausland gemäss den Ausschreibungsbedingungen des öffentlichen Auftrags zulässig, was für die vorliegende Ausschreibung von keiner Seite (mehr) angezweifelt wird, ist die «korrekte Entsorgung» von Abfällen nach dem Gesagten mittels Aus- fuhrbewilligung des BAFU nachgewiesen. Für die Offerte der Beschwer- deführerin heisst das, dass diese ihren Entsorgungsweg für Abfälle der Kategorien 1 und 3 mit dem Hinweis, das betreffende Material werde ge- stützt auf eine Bewilligung des BAFU und eine Notifikation nach Basler Übereinkommen nach Deutschland verbracht, hinreichend umschrieben hat. Die Beschwerdeführerin muss keine konkrete Anlage nennen, die die Abfälle übernimmt, da sie nur aufzuzeigen hat, auf welchem Weg sie die Abfälle rechtmässig entsorgen will. Im Übrigen setzt die Erteilung der Aus- fuhrbewilligung zwingend die Nennung des ausländischen Entsorgungs- unternehmens voraus, wobei das BAFU das Erfüllen aller massgeblicher Voraussetzungen zu prüfen hat und die Bewilligung erst nach Einsicht in die vertragliche Einigung mit dem Entsorgungsunternehmen (und mit Zu- stimmung der ausländischen Behörden) erteilt. Bei diesen Gegebenheiten würde das Fehlen von Angaben zum genauen Entsorgungsort in Deutsch- land in der Offerte selber, wenn solche vom Eignungskriterium gefordert wären, einen Mangel von lediglich untergeordneter Bedeutung darstellen, der einen Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin nicht rechtfer- tigen würde. 5.2.2 Die Vorinstanz hat allerdings nicht auf eine generelle Verpflichtung der Vergabebehörde geschlossen, eine eigene Prüfung der rechtskonfor- men Entsorgung von Abfällen im Ausland vorzunehmen. Vielmehr ist das RSA davon ausgegangen, hier hätte die Vergabebehörde mangels Vorlie- gens einer gültigen Ausfuhrbewilligung für die Abfälle aus dem Schiess- stand ... die Prüfung ausnahmsweise anstelle des BAFU vornehmen müssen. Wegen der ungenügenden Angaben der Beschwerdeführerin zum «letzten Schritt des Entsorgungswegs» sei das jedoch unmöglich gewesen, sodass diese das streitige Eignungskriterium nicht erfülle und vom Verga- beverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen (vorne E. 3.4). Mit den entsprechenden Erwägungen greift das RSA unzulässigerweise in den Be- urteilungsspielraum der Vergabebehörde ein (vorne E. 5.1) und stellt an das Angebot der Beschwerdeführerin Anforderungen, die für jene der Kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 14 kurrentinnen, die eine Entsorgung im Inland vorsehen, weder in gleicher noch in ähnlicher Weise gelten: Gemäss den Ausschreibungsunterlagen vom 22. Dezember 2016 haben die Anbieterinnen in ihren Offerten «aufzu- listen», auf welche Art und Weise die Abfälle der verschiedenen Kategorien «korrekt» entsorgt werden sollen. Wie gesehen ist dieses Eignungskrite- rium mit den einschlägigen Angaben erfüllt, zumal die Gemeinde keine Be- lege verlangt (act. 4D pag. 312), obschon sie nach Art. 16 Abs. 3 ÖBV Nachweise zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien fordern könnte (vorne E. 5.1). Aus den Angaben in den einzelnen Angeboten muss also bloss ersichtlich sein, dass die Abfälle «korrekt», d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben behandelt werden (hiervor E. 5.2.1). Die Kon- kurrentinnen der Beschwerdeführerin, die gegen die Zuschlagsverfügung an das RSA gelangt sind, haben dementsprechend lediglich angegeben, wohin sie die Abfälle der Kategorien 1 und 3 zu bringen gedenken (in die Bodenwaschanlage G.________ in Rümlang bzw. Bodenrecyclinganlage der I.________ AG in Regensdorf angefochtener Entscheid E. 2.6.3). Dabei hat auch das RSA von ihnen keine Belege dafür erwartet, dass diese Anlagen über die erforderlichen kantonalen Bewilligungen verfügen (vorne E. 2.1) bzw. ihre Betreiberinnen bereit gewesen sind, im Herbst 2017 Abfälle aus der Schiessanlage ... anzunehmen. Dann kann der Vergabebehörde nicht vorgeworfen werden, von der Beschwerdeführerin nichts Entsprechendes verlangt zu haben, zumal eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt wird, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Vielmehr hätte die Vorinstanz akzeptieren müssen, dass nach Auffassung der Gemeinde die Angabe genügt, die Abfälle der Kategorien 1 und 3 würden gestützt auf eine Bewilligung des BAFU und eine Notifikation nach Basler Übereinkommen nach Deutschland gebracht. Sie hat den Beurteilungsspielraum der Vergabebehörde missachtet, wenn sie stattdessen verlangt, die Beschwerdeführerin müsse zusätzliche Angaben machen oder gar eine gültige Ausfuhrbewilligung vorlegen, um das Eignungskriterium zu erfüllen. Gleichzeitig hat sie gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot von Art. 11 Bst. a IVöB verstossen, zumal nicht einzelnen Anbieterinnen Vorteile gewährt oder Nachteile auferlegt werden dürfen, die für die anderen Anbieterinnen nicht auch gelten. Ebenso wenig darf einseitig zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Anbieterinnen in den Wettbewerb eingegriffen werden. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 15 Vergabeverfahren muss für alle Anbietenden nicht nur formell, sondern auch materiell gleichwertige Wettbewerbsbedingungen gewährleisten (VGE 2013/213 vom 2.10.2013 E. 5.2 mit Hinweis auf Christoph Jäger, Öffentli- ches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 2. Aufl. 2013, S. 807 ff., 830 f.). 5.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre die Vergabebehörde zudem gar nicht in der Lage, anstelle des BAFU zuverlässig einzuschätzen, ob eine Ausfuhr der Abfälle rechtmässig erfolgt. Dies schon darum nicht, weil eine Bewilligung neben gültigen Verträgen mit dem Entsorgungsunter- nehmen auch die Zustimmung der ausländischen Behörden erfordert. Hätte also die Beschwerdeführerin über den Umstand hinaus, dass sie den Son- derabfall in Deutschland entsorgen werde, auch angegeben, in welche deutsche Anlage die Abfälle gebracht werden, könnte gestützt auf diese Information die Zulässigkeit der geplanten Ausfuhr noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Die entsprechenden Angaben hätten deshalb für die Ver- gabebehörde keinerlei Zusatznutzen gebracht, sodass ein striktes Er- fordernis, den «letzten Schritt des Entsorgungswegs» ausdrücklich zu nen- nen, durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist. Der ange- fochtene Entscheid verstösst deshalb auch gegen das Verbot des über- spitzten Formalismus (vgl. allgemein dazu BVR 2015 S. 301 E. 3.1; BGE 142 I 10 E. 2.4.2). 5.2.4 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden kann, im Moment des Zuschlags für den Zeitraum der Auftragserfüllung (noch) nicht über eine Ausfuhrbewilligung des BAFU ver- fügt zu haben. Indem die Gemeinde die Verfügung des BAFU vom 3. August 2016 vorgelegt hat, die der Beschwerdeführerin die Ausfuhr von Sonderabfällen der verlangten Kategorien nach Deutschland bewilligt (act. 4E pag. 380 ff.), war im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls erstellt, dass der in der Offerte für die Abfälle aus dem Kugelfang angegebene Ent- sorgungsweg den gesetzlichen Grundlagen entspricht. Noch weniger als ein Beleg hiefür ist gemäss Ausschreibungsunterlagen ein Nachweis ver- langt, dass der Auftrag tatsächlich erfüllt werden kann. So haben denn auch die Konkurrentinnen der Beschwerdeführerin keine laufenden Ver- träge mit den von ihnen bezeichneten Entsorgungsunternehmen einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 16 reicht. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Ausfuhrbewilligung einzelfallbezogen erteilt wird und nicht auf Vorrat einzuholen ist, zumal wie erwähnt auch die Zustimmung des Einfuhrstaats erforderlich ist (vorne E. 5.2.1). So hätte sich denn eine im Herbst 2017 gültige Ausfuhrbewilligung hier als nutzlos erwiesen, ist doch der Auftrag bisher nicht ausgeführt worden. Zwischenzeitlich hat das BAFU der Be- schwerdeführerin erneut eine Bewilligung erteilt, wobei deren Gültigkeits- dauer am 14. Mai 2018 wieder abgelaufen ist (Verfügung vom 13.11.2017, act. 4B pag. 120 ff.). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin für die Ausführung des streitigen Auftrags eine weitere Ausfuhrbewilligung wird einholen können. Auch deshalb ist eine Stellung- nahme des BAFU zur Bewilligungspraxis entbehrlich; der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdegegnerinnen (Beschwerdeantwort S. 8) wird abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 4.3). 5.3Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den Entsorgungs- weg für die Abfälle der Kategorien 1 und 3 gemäss Ausschreibung in ihrer Offerte hinreichend aufgezeigt. Wenn die Vorinstanz für das Erfüllen des Eignungskriteriums zusätzlich Angaben zum genauen Entsorgungsort in Deutschland verlangt, greift sie unzulässigerweise in den Beurteilungsspiel- raum der Vergabebehörde ein und verstösst gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot. Da eine dahingehende formelle Anforderung an die Offerten zudem durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, verstösst der angefochtene Entscheid auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Ferner würden die fehlenden Angaben zum ge- nauen Entsorgungsort in Deutschland ohnehin nur einen geringfügigen Mangel darstellen, der einen Ausschluss des Angebots der Beschwerde- führerin nicht rechtfertigen würde. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Mit dem vorliegen- den Urteil erübrigt es sich, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen bzw. das Superprovisorium durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 28 N. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 17 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegnerin- nen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Weiter hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote ihres Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.2Die Kosten vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu verlegen. Da das RSA den bei ihm unter- liegenden Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt hat, ist deren Höhe unbestimmt. Sodann hat es sich um ein Verfahren mit überdurchschnittli- chem Aufwand gehandelt hat, weshalb die Kosten nicht durch das Verwal- tungsgericht zu bestimmen, sondern die Sache zur Neuverlegung von Verfahrens- und Parteikosten an das RSA zurückzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaf- fungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe- sens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und Ziff. 2 BGG gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis kumulativ (vgl. etwa BGE 133 II 396 E. 2.1). Der Wert der streitigen Vergabe erreicht die massgeblichen Schwellenwerte nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB i.V.m. Art. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 18 Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentli- chen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), weshalb das vorliegende Urteil einzig mit subsidiärer Verfassungsbe- schwerde angefochten werden kann und mit dem Hinweis auf dieses Rechtsmittel zu versehen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2018.169U, Seite 19 5. Zu eröffnen: