100.2018.166U ARB/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juni 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Langnau im Emmental handelnd durch den Gemeinderat, Haldenstrasse 5, 3550 Langnau im Emmental Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 18. Mai 2018; vbv 2/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ war während vieler Jahre mit B.________ sel. freundschaftlich verbunden und unterstützte sie namentlich in der Haushaltführung und im Unterhalt ihrer Liegenschaft, in der sie wohnte. Nachdem B.________ am 12. Februar 2016 in ein Alters- und Pflegeheim gezogen war, ordnete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) u.a. die Auswechslung der Schlosszylinder bei der Liegenschaft von B.________ an, womit A.________ der (unbegleitete) Zutritt zu Wohnung und Nebenräumen ab diesem Zeitpunkt versagt blieb. Am 24. November 2017 erhob A.________ Schadensersatzforderungen gegen die Einwohner- gemeinde (EG) Langnau i. E. für Schäden, die ihm aus den Anordnungen der Behörde betreffend die Liegenschaft der in Zwischenzeit verstorbenen B.________ entstanden sein sollen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wies der Gemeinderat der EG Langnau das Schadenersatzgesuch ab, soweit er darauf eintrat. B. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 5. bzw. 18. Ja- nuar 2018 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Mai 2018 abwies, soweit es darauf ein- trat. C. Am 5. Juni 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des RSA Emmental vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben und die EG Langnau habe ihm einen Scha- den in der Höhe von Fr. 36'100.-- zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 3 Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 hat das RSA Emmental auf eine Stellungnahme verzichtet. Die EG Langnau beantragt mit Beschwerdeant- wort vom 13. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Am 26. Juli 2018, 2. August 2018 und 14. Mai 2019 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert. In seiner Eingabe vom 2. August 2018 stellt er weitere Forderungen. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer macht gegenüber der EG Langnau Schadenersatz- forderungen aus unrechtmässigen Handlungen geltend, die die Beiständin von B.________ und weitere Mitarbeitende des ehemaligen Regionalen Sozialdienstes Oberes Emmental (RSD) zwischen Februar 2016 und Herbst 2016 im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft am C.________ in der EG Lauperswil vorgenommen haben sollen. 1.1Bis Ende 2016 nahm der RSD als Gemeindeverband im Sinn des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) die Aufgaben gemäss Sozialgesetzgebung wahr. Auch die EG Lauperswil, wo B.________ wohnte, war Mitglied des Verbands (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des alten Organisationsreglements für den Gemeindever- band Regionaler Sozialdienst Amt Signau vom 1. Januar 2004 [aOgR]). Der Gemeindeverband übernahm dabei im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihm angeschlossenen Gemeinden (Art. 131 Abs. 1 GG). Die Mitarbeitenden einschliesslich der Berufsbeistän- din waren Verbandsangestellte (vgl. Art. 59 aOgR; Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Art. 35 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 4 wortlichkeit des Verbandspersonals richtete sich gemäss Art. 59 Abs. 3 aOgR nach Art. 84 GG. 1.2Per 1. Januar 2017 hat sich der RSD mit dem Sozialen Dienst Langnau zum Sozialdienst Oberes Emmental (SDOE) zusammengeschlos- sen (vgl. Verfügung der EG Langnau vom 22.12.2017 Ziff. 1, Vorakten RSA pag. 7). Der SDOE ist in Form eines Sitzgemeindemodells ausgestaltet. Er wurde mit sämtlichen Rechten und Pflichten als Nachfolger des RSD in die Gemeindeverwaltung der Sitzgemeinde EG Langnau eingegliedert (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ziff. 5 des Reglements über die Organisation der Kommis- sionen und der Gemeindeverwaltung Langnau vom 2. November 2019 [Stand 21.3.2016; OgR]; vgl. auch Art. 1 f. des Vertrags zwischen der EG Langnau und den Einwohnergemeinden Eggiwil, Lauperswil, Röthen- bach, Rüderswil, Schangnau, Signau, Trub und Trubschachen betreffend Aufgaben in den Bereichen der öffentlichen Sozialhilfe und des Kindes- und Erwachsenenschutzes). Die EG Langnau ist damit als Trägerin des Rechts- nachfolgers des RSD für widerrechtlich verursachte Schäden des ehema- ligen Verbandspersonals grundsätzlich haftbar. 1.3Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der besonderen erwachsenenschutz- rechtlichen Verantwortlichkeitsregelung allfällige Ansprüche aus wider- rechtlichem Handeln oder Unterlassen im Rahmen behördlicher Massnah- men des Erwachsenenschutzes mittels Klage gegen den Kanton beim Regionalgericht hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Art. 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 KESG). Anspruchsberechtigt im Sinn dieser Regelung sind vorab die von einer behördlichen Massnahme direkt Betroffenen, nicht jedoch Drittperso- nen wie der Beschwerdeführer (Hausheer/Wey, in Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 454 ZGB N. 32 ff. mit weiteren Hinweisen). Da dieser seine Ansprüche nicht auf Art. 454 ZGB stützen kann, finden hier die kom- munalen Haftungsbestimmungen Anwendung (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 1.1.4; Hausheer/Wey, a.a.O., Art. 454 ZGB N. 36, je mit weiteren Hinweisen). 1.4Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 5 BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die fristgerecht eingereichte Be- schwerde vermag den herabgesetzten Formerfordernissen an Laieneinga- ben grundsätzlich zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch sinn- gemäss das Nichteintreten der Vorinstanz auf allfällige Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Anordnung der Beistandschaft bzw. auf Forde- rungen gegenüber den Angehörigen von B.________ beanstandet (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1.4 f.; Beschwerde S. 2 f.; Eingabe vom 26.7.2018 [act. 7] S. 1; Eingabe vom 2.8.2018 [act. 8] S. 1 f.), erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet und ist darauf nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.5Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Ent- scheid (Anfechtungsobjekt) einerseits und die Anträge der beschwerde- führenden Partei andererseits bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). – Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA Emmental vom 18. Mai 2018. Das RSA hat darin die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Entschädigung von Fr. 200.-- pro «Aussper- rungstag» geprüft und einen Anspruch verneint (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 1.1.2 und 2.3.2; Vorakten RSA pag. 1 ff., 10 ff., 107, 109, 119). Nachdem der Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren vorerst auf diese Forderung verzichtet und stattdessen einen Betrag von Fr. 36'100.-- als Ersatz für materielle Schäden beantragt hat, verlangt er mit Eingabe vom 2. August 2018 einen Ersatz für immateriellen Schaden von Fr. 200.-- pro Tag, ausmachend Fr. 106'000.-- (für 530 «Aussperrungs- tage»; Eingabe vom 2.8.2018 [act. 8] S. 2), womit sich seine Forderungen auf insgesamt Fr. 142'100.-- belaufen. Der Antrag auf eine Entschädigung von Fr. 106'000.-- liegt zwar innerhalb des von der Vorinstanz behandelten Streitgegenstands, ist aber wohl verspätet gestellt worden (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenso offenbleiben wie die Frage, ob mit dem Begehren um Ersatz materieller Schäden in der Höhe von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 6 Fr. 36'100.-- eine (unzulässige) Erweiterung des Streitgegentands einher- geht. 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2.1Der Beschwerdeführer und B.________ haben sich im Jahr 1985 kennengelernt und blieben sich bis zu deren Tod freundschaftlich verbun- den. Während die beiden nach Angaben des Beschwerdeführers in frühe- ren Jahren zusammen gewohnt hatten, lebten sie später während länger Zeit an verschiedenen Wohnorten und führten je einen eigenen Haushalt (vgl. Beschwerde S. 2; Eingabe Beschwerdeführer vom 26.7.2018 [act. 7] S. 2; Schreiben der EG Langnau vom 24.8.2017, Vorakten RSA pag. 108). Der Beschwerdeführer hielt sich regelmässig in B.________ Liegenschaft auf, um deren Unterhalt er sich als gelernter Handwerker kümmerte (vgl. Beschwerde S. 2; Eingabe vom 26.7.2018 [act. 7] S. 2). Ein Mietverhältnis zwischen ihm und B.________ hat unbestrittenermassen nie bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer bezeichnet sich jedoch als Liegenschaftsverwalter und besass einen Hausschlüssel (vgl. u.a. Beschwerde S. 2 und 4; vgl. auch Beschwerdebeilage F [in act. 1C]). 2.2Am 18. Februar 2015 ordnete die KESB Emmental für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Am 21. Januar 2016 schränkte die KESB Emmental zusätzlich die Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB be- züglich aller mit der Verwaltung der Liegenschaft in Verbindung stehenden Handlungen ein (vgl. zum Ganzen auch Verfügung der EG Langnau vom 22.12.2017 Ziff. 2.2.1, Vorakten RSA pag. 8). Am 12. Februar 2016 zog B.________ in ein Alters- und Pflegeheim, in dem sie bis zu ihrem Tod am ... 2016 lebte. Im Zusammenhang mit dem Umzug liess ihre Beiständin die Schlosszylinder der Liegenschaft ersetzen. Die Anordnung erfolgte auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 7 Wunsch der Angehörigen von B., die an einer raschen Wei- tervermietung der Liegenschaft interessiert waren und befürchteten, der Beschwerdeführer werde diese nicht freiwillig verlassen (vgl. Beschwerde S. 3). Er hatte somit ab 13. Februar 2016 keinen Zugang zur Liegenschaft mehr. 2.3Ab 4. März 2016 forderten Mitarbeitende des RSD den Beschwer- deführer mehrfach mündlich und schriftlich auf, sich für eine Terminverein- barung zu melden, um seine in der Liegenschaft befindlichen Gegenstände abzuholen. Diesen Anweisungen kam der Beschwerdeführer nur teilweise nach, indem er am 11. März 2016 einige seiner persönlichen Sachen aus der Wohnung entfernte. Nach weiteren erfolglosen Aufforderungen gab der RSD dem Beschwerdeführer die Räumung der Wohnung bekannt und bot ihm zum Abholen seiner Gegenstände Unterstützung an (vgl. zum Ganzen verschiedene Schreiben des RSD, Vorakten RSA pag. 83 ff.). Am 3. Mai 2016 stimmte die KESB Emmental der Auflösung des Haushalts von B. zu (vgl. auch Verfügung der EG Langnau vom 22.12.2017 Ziff. 2.2.1, Vorakten RSA pag. 8). Am 17. Mai 2016 wies der RSD den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Gegenstände in der Liegenschaft zwischengelagert würden (vgl. Vorakten RSA pag. 88). Nach einer erfolglosen Besprechung am 22. Juli 2016 teilte der RSD dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2016 mit, dass die Liegenschaft nun geräumt und anschliessend vermietet werde und gab ihm Gelegenheit, seine Sachen am 29. September 2016 abzuholen (Vorakten RSA pag. 90). Anlässlich eines Treffens mit der Beiständin in der Liegenschaft Ende Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer auf die bevorstehende Vernichtung seiner Gegenstände hingewiesen (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2.3.3, mit Verweis auf Aktennotiz Telefonat mit dem SDOE vom 20.3.2018). Am 23. März 2017 erteilte der nunmehr zuständige SDOE dem Beschwerdeführer ein Hausverbot für die ganze Parzelle C.________ (Vorakten RSA pag. 93).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 8 3. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental sei aufgrund der räumlichen Nähe ihres Arbeitsplatzes zur KESB Emmental befangen und stehe zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zur EG Langnau (vgl. Beschwerde S. 2; Eingabe vom 26.7.2018 [act. 7] S. 1). 3.1Nach ständiger Rechtsprechung sind allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, an- sonsten der Anspruch auf Ablehnung – dem Grundsatz von Treu und Glau- ben und dem Rechtsmissbrauchsverbot entsprechend – verwirkt (vgl. etwa BVR 2007 S. 433 E. 3.2.5, 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 3; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). – Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren gestellte Ableh- nungsbegehren gegen die Regierungsstatthalterin erweist sich als offen- sichtlich verspätet. Die geltend gemachten Gründe für die angeblich man- gelnde Objektivität der Regierungsstatthalterin sind allgemein bekannt und hätten zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst nach Ergehen eines aus Sicht des Beschwerdeführers negativen Entscheids vorgebracht werden müssen. Zwar hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 7. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass «es für das Statthalteramt nicht einfach [sei], in dieser Sache eine objektive Stellungnahme abzugeben» (vgl. Beschwerdebeilage A [in act. 1C]). Zu Recht hat das RSA diese Be- merkung nicht als förmliches Ablehnungsgesuch verstanden und behan- delt. Ein solches hätte im Übrigen aus den hievor erwähnten Gründen be- reits mit der Verwaltungsbeschwerde vom 5. bzw. 18. Januar 2018 gestellt werden müssen. Ausserdem können Ausstands- und Ablehnungsbegehren gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Das RSA Emmental konnte daher von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein (vgl. BVR 2019 S. 93 [VGE 2018/106 vom 8.11.2018] nicht publ. E. 7.2, 2002 S. 426 E. 2c; VGE 2017/128 vom 27.6.2017 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 9 3.2Schliesslich erweist sich die Rüge der Befangenheit der Regie- rungsstatthalterin ohnehin als nicht stichhaltig: Inwiefern die Unterbringung der KESB und des RSA im selben Verwaltungsgebäude einen Ausstands- grund begründen soll, legt der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine Abhängig- keit der Regierungsstatthalterin von der EG Langnau als Sitzgemeinde des RSA Emmental erkennbar. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Forderungen gegen die EG Langnau im Wesentlichen damit, dass ihm ab 13. Februar 2016 der Zugang zur Liegenschaft C.________ und folglich auch zu seinem Eigentum zu Unrecht verwehrt worden sei. Weiter rügt er, dass seine Sachen «im Geheimen ausgeplündert sowie ausgeräumt» und «vandalen- mässig vernichtet» worden seien (Beschwerde S. 3 ff.). Er verlangt von der EG Langnau deshalb eine Entschädigung für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden (vgl. Eingabe vom 2.8.2018 [act. 8] S. 2). 4.1Die Vorgänge, auf welche der Beschwerdeführer seine Forderungen stützt, sind in Wahrnehmung von erwachsenenschutzrechtlichen Aufgaben und insofern hoheitlich erfolgt, weshalb von nichtgewerblichen Verrichtun- gen auszugehen ist (vgl. Art. 61 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Zur Anwendung kommt demnach das Staatshaftungsrecht. Gemäss Art. 111 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) unterliegen die Gemeinden denselben Haftungsbestimmungen wie der Kanton, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Entsprechend haftet die Gemeinde gestützt auf Art. 84 GG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 des Per- sonalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) für den Scha- den, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Ein Verschulden der Amtsperson wird dabei nicht vorausgesetzt; es handelt sich um eine Kausalhaftung. Für die Haftung sind somit ein Scha- den, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammen- hang zwischen dieser und dem Schaden erforderlich; die Voraussetzungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 10 müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte Person die Beweislast trägt (statt vieler BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 200 E. 2.4.2; VGE 2016/40 vom 21.4.2017 E. 2.1). 4.2Gemäss Lehre und Rechtsprechung deckt sich der Begriff der Wi- derrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht mit jenem des privaten Haftpflicht- rechts (vgl. etwa Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, 3. Aufl. 2017, Rz. 97). Mithin ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer schädigenden Handlung entweder aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts der geschädigten Person, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, oder daraus, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll. Liegt also eine Verletzung absoluter Rechte (insb. Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrig- keit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens bedürfte (sog. Erfolgs- unrecht). Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber nur widerrechtlich, wenn die Rechts- ordnung verletzt wurde, indem Organe oder Angestellte des Gemeinwe- sens Gebote missachtet bzw. gegen Verbote verstossen haben, wobei die verletzten Verhaltensnormen bzw. Amtspflichten gerade dem Schutz vor solcher Schädigung dienen müssen (BVR 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2008 S. 163 E. 5.2; BGE 135 V 373 E. 2.4, 132 II 449 E. 3.3, 123 II 577 E. 4d; BGer 2C_34/2017 vom 24.8.2018 E. 5.5; VGE 2016/40 vom 21.4.2017 E. 3.1). 4.3Die Widerrechtlichkeit der Verletzung eines absoluten Rechtsguts oder eines in Verletzung einer Schutznorm bewirkten Vermögensschadens entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Wichtigster Rechtferti- gungsgrund im Staatshaftungsrecht ist die Erfüllung einer Amtspflicht bzw. die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt. Eine amtliche Tätigkeit wirkt dann rechtfertigend, wenn der Schaden entweder Zweck oder unver- meidliche Begleiterscheinung einer Handlung im Rahmen staatlicher Auf- gabenerfüllung ist. Eine Schädigung bei Erfüllung einer Amtspflicht lässt sich jedoch nur insoweit rechtfertigen, als die getroffenen Massnahmen ordnungsgemäss sind und insbesondere den Grundsatz der Verhältnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 11 mässigkeit wahren (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 62 N. 35 und 38; Jürg Wichtermann, Staatshaftungs- recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 132 f. N. 77 f.). 4.4Nach dem in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) verankerten Grund- satz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide in einem Staatshaftungsver- fahren nicht mehr zu prüfen. Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so gilt er für das Staatshaftungsgericht von Gesetzes wegen als rechtmässig. Damit soll ein «Nachholen» ver- säumter und eine Überprüfung erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlich- keitsprozess ausgeschlossen werden (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a). Dieser Grundsatz gilt auch für den Kanton (vgl. BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1, 2008 S. 569 E. 3.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 87 N. 1; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 101 ff. N. 1 ff., 113 ff. N. 28 ff.; weiter- führend Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2007, S. 191 ff.). – Soweit der Beschwer- deführer seine Forderungen auf Anordnungen der KESB Emmental bzw. der kommunalen Sozialbehörden stützt, die er hätte anfechten können (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB), ist er nach dem Gesagten im Staatshaftungsverfah- ren nicht mehr zu hören. Wie es sich damit verhält, kann jedoch im Hinblick auf die folgenden Erwägungen offenbleiben. 4.5Der Beschwerdeführer sieht in seiner «Aussperrung» aus der Lie- genschaft C., die nach seinem Verständnis sein zweites Zuhause war, ein widerrechtliches Verhalten der Behörden (vgl. u.a. Beschwerde S. 2 ff.; Eingabe vom 26.7.2018 [act. 7] S. 2). – Es ist verständlich, dass dem Beschwerdeführer diese Liegenschaft aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit mit B. besonders am Herzen lag. Entgegen seiner Ansicht war er jedoch zu keinem Zeitpunkt dinglich oder obligatorisch an der Liegenschaft berechtigt. So ist insbesondere ein Mietrechtsverhältnis weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Aus den verschiedenen Funktionen, die er in Bezug auf B.________ geltend macht, wie «Freund»,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 12 «Wohnpartner», «Vertreter», «Vertrauensperson», «engste Beziehungsperson», «Lehrer», «Koch», «Krankenwärter», «Gärtner» oder «Haushalter», lässt sich im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 2 f.). Eine enge Freundschaft bzw. die Verrichtung verschiedenster Hilfeleistungen vermag für sich allein keine Berechtigung am Eigentum der anderen Person zu begründen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch aus der von B.________ unter- zeichneten Bestätigung vom 20. Januar 2016 betreffend die Liegenschafts- verwaltung (vgl. Beschwerdebeilage F [in act. 1C]). Einerseits werden darin keine Vollmachten erteilt, sondern nur die Wahrnehmung der Verwaltung bestätigt. Andererseits wäre selbst eine allfällige Vollmacht aufgrund der am Tag darauf erfolgten Einschränkung der Handlungsfähigkeit von B.________ erloschen (Art. 394 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OR; vgl. Biderbost/Henkel, in Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 394 ZGB N. 34a). Ob ihre gesundheitliche Situation während des Heimaufenthalts eine «stundenweise oder halbtagsweise» Rückkehr in die Liegenschaft C.________ zugelassen hätte (Beschwerde S. 3), spielt hierbei keine Rolle. Zum einen vermietete der RSD die Wohnung nicht unmittelbar nach dem Umzug von B.________ ins Pflegeheim weiter, sondern erst nach der Räu- mung im Herbst 2016, als sie bereits verstorben war (vgl. vorne E. 2.3). Zum andern hätte die angestrebte Weitervermietung der Liegenschaft C.________ im Interesse der Eigentümerin gelegen, selbst wenn sie auf- grund ihrer Vermögenssituation nicht auf die Mieteinnahmen angewiesen gewesen sein sollte (vgl. Beschwerdebeilage B [in act. 1C] S. 3 f.). Dass das Auswechseln der Schlosszylinder nach dem Umzug von B.________ ins Alterswohnheim gerechtfertigt war, belegt das Verhalten des Be- schwerdeführers, der sich trotz wiederholter Bemühungen der Mitarbeiten- den des RSD um eine einvernehmliche Lösung in der Folge uneinsichtig und nicht kooperativ zeigte (vgl. vorne E. 2.2 f.), weshalb der SDOE ge- zwungen war, ihm am 23. März 2017 ein Hausverbot zu erteilen. Der Be- schwerdeführer vermag nach dem Gesagten keine Rechte an der Liegen- schaft darzutun, die die Zutrittsverweigerung als widerrechtlich erscheinen liessen, womit es an einer Grundlage für eine Entschädigung von vornhe- rein fehlt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 13 4.6Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Räumung der Wohnung sowie die anschliessende Entsorgung der ihm gehörenden Gegenstände als rechtswidrig. Die KESB Emmental hat der Auflösung des Haushalts mit Entscheid vom 3. Mai 2016 ausdrücklich zugestimmt. Die zahlreichen schriftlichen wie mündlichen Aufforderungen an den Beschwerdeführer, sich zwecks Behändigung seines Eigentums zu melden, sind aktenkundig (vgl. vorne E. 2.3) und werden nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 3 und 5). Dieser gibt denn auch an, er habe sich mindestens drei Mal zum Ge- spräch mit den «Sozialpersonen» bewegen lassen (Beschwerde S. 5). Bei diesen Treffen stellte der RSD dem Beschwerdeführer nicht nur die Einla- gerung, sondern auch eine allfällige Entsorgung seines Eigentums in Aus- sicht. Gründe, die es ihm verunmöglicht hätten, seine Gegenstände abzu- holen bzw. die hierfür angebotene Hilfe (inkl. Transport) in Anspruch zu nehmen, sind weder dargetan noch ersichtlich. In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der RSD die Gegenstände nicht unmittelbar nach B.________ Auszug aus der Wohnung, sondern erst Monate später entfernt und entsorgt hat (vgl. vorne E. 2.3). Die Handlungen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt, als die Weigerung des Beschwerdeführers zur Behändigung seines Eigentums offenkundig war und den Interessen der Erbinnen und Erben von B.________ an der Weitervermietung der Liegenschaft Rechnung getragen werden musste. In dieser Situation erwiesen sich die Einlagerung und spätere Entsorgung der Gegenstände als notwendige und damit verhältnismässige Massnahmen, die der RSD zu Recht angeordnet hat. Für den Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers lag demnach durch die rechtmässige Erfüllung einer Amtspflicht ein hinreichender Rechtfertigungsgrund vor (vgl. vorne E. 4.3). Von einer «geheimen Plünderung» oder «vandalenmässigen Ausräumung der Liegenschaft in aller Heimlichkeit» kann nach dem Gesagten keine Rede sein (Beschwerde S. 3 und 5). Die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit fehlt hiermit auch in Bezug auf die Räumung der Wohnung sowie die anschliessende Entsorgung der Gegenstände.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 14 5. Gesamthaft erweisen sich weder die Zugangsverweigerung zur Wohnung noch die Räumung derselben samt Entsorgung der Gegenstände des Be- schwerdeführers durch die Mitarbeitenden des RSD als rechtswidrig. Die kommunalen Behörden waren nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, mit geeigneten Massnahmen eine baldige Weitervermietung der Wohnung zu ermöglichen. Sie haben dabei den Interessen des Beschwerdeführers bestmöglich Rechnung getragen. Die Voraussetzungen für eine Haftung der EG Langnau sind mithin nicht erfüllt, ohne dass die Frage erörtert wer- den muss, inwieweit das säumige Verhalten des Beschwerdeführers ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden darstellen würde (Art. 105 PG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR; VGE 2016/40 vom 21.4.2017 E. 5; Tobias Jaag, a.a.O., Rz. 149 ff.). Offenbleiben kann auch, ob der Be- schwerdeführer den Schaden bzw. dessen Höhe hinreichend substantiiert hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.4 f.). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2018.166U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: