100.2018.165U DAM/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Weg- weisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2018; 2017.POM.275)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem der algerische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1970) zu- vor erfolglos um Asyl in der Schweiz ersucht hatte, heiratete er am 21. Ok- tober 1998 in Bern eine deutsche Staatsangehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung B bzw. später EG/EFTA und am 22. April 2009 eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA). Am 7. Mai 2015 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz unter anderem wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren). Aufgrund des Strafurteils widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), mit Verfügung vom 10. März 2017 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies diesen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. April 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Die POM wies die Beschwerde am 7. Mai 2018 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an auf den 18. Juni 2018. C. Dagegen hat A.________ am 7. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat am 31. Mai 2019 einen Auszug aus dem Strafregister zu den Akten gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Der Beschwerdeführer ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus- übt. Als Ehegatte kann er sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen (abgeleitetes Anwesenheitsrecht; Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis 1.1.2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG) gilt das AIG deshalb nur soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmun- gen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personen- verkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) bestimmt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 4 dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 AIG gilt. 2.2Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei meh- rere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf- urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund gilt auch für Personen, die wie der Beschwer- deführer mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1). 2.3Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Be- schwerde S. 3 Rz. 11). Er macht jedoch geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz stellten einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) dar und seien mit dem Freizügigkeitsrecht nicht vereinbar. 2.4Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen die- ser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz ab- zuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Ent- fernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 5 Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen kann, müssen schliesslich die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben sein, um das staats- vertragsrechtlich vermittelte Aufenthaltsrecht einzuschränken. 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge- meinen und der Rückfallgefahr. 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur- teilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). – Der Be- schwerdeführer wurde am 7. Mai 2015 zweitinstanzlich vom Obergericht des Kantons Bern wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätz- licher Tötung, wegen Diebstahls sowie Versuchs dazu, gewerbs- und teil- weise bandenmässig begangen, sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Akten EMF pag. 233 ff., 244 ff. bzw. Akten POM 3A1 mit dem korrekten Urteilsdatum; nachfolgend kurz:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 6 Urteil Obergericht). Bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde auch der bereits rechtskräftig gewordene Schuldspruch des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. Mai 2014 wegen Hehlerei (Akten EMF pag. 244 bzw. Akten POM 3A1; nachfolgend kurz: Urteil Regionalgericht). Wie die POM zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a), spricht bereits das Strafmass für ein schweres Verschulden und ergibt sich mit Blick auf die Tatumstände nichts anderes (vgl. zu den Einzelheiten hinten E. 6.4). Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz nichts Sub- stanziiertes entgegen; vielmehr konzentriert er sich bei seinen Aus- führungen im Wesentlichen auf die Frage der Rückfallgefahr. Die vorsätz- liche Tötung gehört gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen, selbst wenn es wie im vorliegenden Fall bei einem Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren In- krafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzes- verletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.1 mit weiteren Hin- weisen). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei- liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). – Nebst seiner Verurteilung vom 7. Mai 2015 wurde der Be- schwerdeführer in den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008 und 2009 fünf weitere Male verurteilt wegen Diebstahls (z.T. Versuch), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Haus- friedensbruchs sowie versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 7 erhielt dafür zwei bedingt vollziehbare Gefängnisstrafen und drei Geld- strafen (vgl. Akten EMF pag. 178 f. und 257 f.; angefochtener Entscheid E. 4b). Zudem war er bereits vor seiner Heirat strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Jahren 1996 und 1998 wurde er wegen Ladendiebstahls bzw. versuchten Ladendiebstahls angezeigt (im ersten Fall war er gestän- dig [vgl. Akten EMF pag. 22 ff., 28 f.]) und im Jahr 1999 wegen illegalen Grenzübertritts zu einer Busse verurteilt (Akten EMF pag. 56). Entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 40) hat sich der Beschwer- deführer gerade nicht durch ein langjähriges gesetzeskonformes Verhalten unter Beweis gestellt. Ebenso wenig kann die verfahrensauslösende Tat als «Einzeldelikt» betrachtet werden (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 31). Die Mehrfachdelinquenz und der insgesamt lange Zeitraum, während dem der Beschwerdeführer straffällig geworden ist, zeugen nicht von Einsicht und dem Willen, gesetzeskonform zu leben. Die POM ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verleihe dem Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). 3.3Zusammenfassend besteht aufgrund des schweren Verschuldens, des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung sowie der Rückfallgefahr (vgl. hinten E. 6) ein erheb- liches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen dro- henden Nachteile zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 8 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Aus- länderin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521 E. 2b). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die aus- ländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 48-jährige Beschwerdeführer hält sich seit Ok- tober 1998 und damit seit über 20 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als das Jahr, welches er im Strafvollzug verbracht hat, und die mehr als zwei Jahre seit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung durch die Gemeinde für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1); diese Relativierungen fallen allerdings nicht signifikant ins Gewicht. Die Aufenthaltsdauer ist auch mit rund 17,5 Jahren vergleichsweise lang. Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz hat der Beschwerdeführer jedoch in Algerien ver- bracht. 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: 4.2.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 1996 wiederholt delinquiert, was wesentlich gegen eine erfolg- reiche Integration spricht; die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt einen zentralen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 9 Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). 4.2.2 Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwer- deführer nur gelegentlich gearbeitet hat und beruflich in der Schweiz nicht Fuss fassen konnte, was er nicht bestreitet. Ebenfalls richtig ist, dass der fehlende Sozialhilfebezug nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt, ist dieser doch offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau als leitende ... relativ gut verdient und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a; Schreiben Ehefrau vom 15.5.2018, Beschwerdebeilage [BB] 2). 4.2.3 In sozialer Hinsicht ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nebst der intakten ehelichen Beziehung weitere in besonderem Mass ge- festigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pfle- gen würde. Daran ändern auch die beiden beim Verwaltungsgericht einge- reichten Schreiben zweier Nachbarinnen nichts (BB 4 und 5), in welchen diese angeben, ein freundschaftliches bzw. gut nachbarliches Verhältnis mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu pflegen. Nach dem Ge- sagten folgerte die POM zu Recht, insgesamt liege beim Beschwerdeführer weder in sozialer noch in beruflicher-wirtschaftlicher Hinsicht eine gelunge- ne Integration in der Schweiz vor. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Algerien hat die POM zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die ersten 28 Jahre seines Le- bens dort verbracht und nach wie vor Kontakt zu seinen dort lebenden An- gehörigen hat, mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Ge- pflogenheiten bestens vertraut ist und keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung ersichtlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). Der Beschwerdeführer hält dem im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren nichts entgegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 10 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau zur Diskussion. Der Beschwerdeführer leitet daraus unter Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein gewichtiges Interesse an sei- nem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, er lebe in einer intakten Ehe und seiner Ehefrau sei es nicht zumutbar, ihm nach Al- gerien zu folgen. Ihr Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz und sie gehe hier einer geregelten Arbeit nach. – Der Beschwerdeführer ist seit 20 Jah- ren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet (vgl. Akten EMF pag. 31; vorne Bst. A), die in der Schweiz über eine Niederlassungs- bewilligung EU/EFTA verfügt. Das Paar hat ein namhaftes Interesse daran, die Ehe weiterhin in der Schweiz zu leben (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 15.5.2018, BB 2). Was den Beschwerdeführer betrifft, vermochte ihn die langjährige und intakte Beziehung zu seiner Ehefrau nicht davon abzu- halten, mehrfach zu delinquieren. Hinsichtlich der in der Schweiz arbeiten- den und bestens integrierten Ehefrau ist davon auszugehen, dass eine Wohnsitzverlegung nach Algerien mit Schwierigkeiten verbunden wäre, ob- wohl ihr dieses Land durch mehrere Familienbesuche nicht fremd ist. Ihr kann die Nachfolge nach Algerien nicht ohne weiteres zugemutet werden. Hingegen steht es ihr frei, in der Schweiz zu bleiben, was sie voraussicht- lich auch tun würde, hält sie doch in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2018 fest, sie könne sich nicht vorstellen, in einem anderen Land als der Schweiz zu leben (BB 2). Dass der Schweiz bei einer Wegweisung des Be- schwerdeführers eine gute ... Fachkraft verloren ginge, wie der Be- schwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde S. 12 Rz. 43), ist deshalb nicht anzunehmen. Bei einer örtlichen Trennung der Eheleute würden die persönlichen Kontakte zwischen ihnen zwar erschwert; sie könnten ihre Be- ziehung aber mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen pflegen. Der mit der Wegweisung bewirkte Eingriff in das Familienleben ist auch insofern zu relativieren, als die Verurteilung vom 7. Mai 2015 einen späteren Aufenthalt des Beschwerde- führers in der Schweiz nicht ein für alle Mal verunmöglicht. Besteht ein Be- willigungsanspruch fort und kann dannzumal angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_935/2017 vom 17.5.2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 11 4.4Zusammenfassend fällt somit auf privater Seite vorab die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Die lange Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration deutlich zu relativieren; zudem stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine wesentlichen Hindernisse ent- gegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er- gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen eines Gewaltdelikts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, womit er sich ein schweres Verschulden vorwerfen lassen muss. Bereits zuvor war er mehrmals straffällig geworden. Im Verbund mit der Rückfallgefahr (dazu sogleich E. 6) begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist aufgrund der sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht nicht ge- lungenen Integration zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien nicht entgegen. In fami- liärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seiner Ehefrau eingeschränkt. Den Kontakt können die beiden jedoch weiterhin pflegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Das gilt im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben, auf das sich der Beschwer- deführer sinngemäss beruft. Wohl ist nach einer rechtmässigen Aufent- haltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung beson- derer Gründe bedarf. Massgebend bleibt aber allemal, wie sich die be- troffene Person in der Schweiz integriert hat (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; VGE 2018/68 vom 15.2.2019 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019] E. 5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). In dieser Hinsicht war der Beschwerdeführer wie dargelegt nicht erfolgreich (vorne E. 4.2). Ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben ist daher eben-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 12 falls zu verneinen, soweit der Schutzbereich dieser Garantie überhaupt be- troffen ist. 6. Zu klären bleibt, ob der angefochtene Entscheid mit dem FZA vereinbar ist. 6.1Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Ab- kommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kom- menden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; ABl. Nr. 56 S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4 und 4.2). Die Beschränkung des Auf- enthaltsrechts setzt also eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung seitens der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 2.3). 6.2Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände kön- nen jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinn kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffent- lichen Ordnung erfüllen. Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Be- schränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der mög- lichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahr- scheinlichkeit verlangt ist, dass die ausländische Person künftig die öffent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 13 liche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). 6.3Wie die strafrechtliche Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheits- strafe unter anderem wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätz- licher Tötung zeigt, hat der Beschwerdeführer höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) in schwerwiegender Weise verletzt bzw. gefährdet (vgl. allge- mein BGE 139 II 121 E. 6.3). Nach den anwendbaren freizügigkeitsrecht- lichen Bestimmungen ist damit bereits bei einem relativ kleinen Rückfall- risiko von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung aus- zugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa BGer 2C_828/2016 vom 17.7.2017 E. 3.2, 2C_831/2016 vom 26.1.2017 E. 3.2.2, 2C_604/2015 vom 21.4.2016 E. 2.2 und 3.2.2). 6.4Das Obergericht ist in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 von folgendem erwiesenen Sachverhalt ausgegangen: Als der Beschwerdeführer und des- sen Begleiter (nachfolgend: X.) einerseits und das spätere Opfer (nach- folgend: Y.) und dessen Begleiter (nachfolgend: Z.) andererseits am späten Nachmittag des 30. Juli 2011 aufeinandertrafen, nahm der Beschwerde- führer Z. für ein Gespräch unter vier Augen zur Seite. Nachdem er diesen mit einem Messer und einem Pfefferspray bedroht hatte und X. in einer Metzgerei verschwunden war, behändigte Y. eine herumstehende Werbe- tafel, begab sich damit zu den Streitenden und schlug dem Beschwerde- führer mit der Tafel auf den Kopf, sodass dieser eine Treppe hinunter fiel. Y. ging anschliessend die Treppe hinunter und schlug den Beschwerde- führer nochmals mit der Werbetafel. Infolge der Schläge erlitt der Be- schwerdeführer an der Stirn eine Riss-/Quetschwunde. Danach flüchteten Y. und Z., wurden aber von ihren beiden Widersachern eingeholt. Nachdem der Beschwerdeführer X. zugerufen hatte, er solle Y. töten, stach dieser Y. mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm einmal vorne in den linken Oberbauch, wobei Y. eine ca. 2,5 cm lange und ca. 1 cm weit klaf- fende, tiefe Hautwunde erlitt und dabei die äussere Schicht der Magen- vorderwand verletzt wurde (vgl. Urteil S. 52 f. und S. 80 Ziff. 3.3.2). In der Folge musste Y. operiert werden (vgl. Urteil S. 52 f.). Das Obergericht ver- urteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wo- bei es den teilbedingten Strafvollzug gewährte bei einer Probezeit von vier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 14 Jahren (aufgeschobener Teil 24 Monate, unbedingt vollziehbarer Teil 12 Monate). Es hielt hinsichtlich der Legalprognose fest, unter Berücksichti- gung aller Umstände könne dem Beschwerdeführer noch knapp eine nicht ungünstige Prognose gestellt werden. Bezüglich der Probezeit führte es aus, der Beschwerdeführer benötige das deutliche und langfristig wirksame Signal, dass weitere Delinquenz zu einschneidenden Konsequenzen führen werde (vgl. Urteil S. 84 Ziff. 3.10). 6.5Soweit der Beschwerdeführer der POM vorwirft, sie sei in Willkür verfallen, indem sie ihm eine andere Prognose gestellt habe als das Ober- gericht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Erwägungen des Obergerichts zur Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs sind zwar mit Blick auf das Erfordernis der Gefährdung gemäss Art. 5 Anhang I FZA ebenfalls von Be- deutung (BGE 130 II176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dabei ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass für den Strafaufschub gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB le- diglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt ist; hingegen bedarf es keiner günstigen Prognose. Davon hat sich nach dem vorstehend Gesagten auch das Obergericht leiten lassen. Dieser Beurteilungsmass- stab gilt für die Fremdenpolizeibehörden nicht; sie sind nach ständiger Rechtsprechung denn auch nicht an die Prognose des Strafgerichts ge- bunden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4; BGer 2C_998/2012 vom 19.2.2013 E. 3.2). Die POM durfte bei ihrer ausländerrechtlichen Prognosestellung daher grundsätzlich weitere Faktoren zu Ungunsten des Beschwerde- führers berücksichtigen, zumal sie dabei durchwegs an dessen persön- liches Verhalten angeknüpft und nicht generalpräventiv argumentiert hat. Letztlich ist unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände vorzu- nehmen. Diese Beurteilung stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung überein (vgl. etwa BGer 2C_108/2016 vom 27.9.2016 E. 2.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Wie es sich damit im vor- liegenden Fall verhält, ist nachfolgend näher zu erörtern. 6.6Die Vorinstanz hat festgehalten, sowohl das Regionalgericht als auch das Obergericht hätten die Aussagen des Beschwerdeführers als un- glaubwürdig und widersprüchlich gewertet und ihm das Fehlen von jeg- licher Reue und Einsicht vorgehalten. Die Haltung des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 15 zeuge von fehlender Einsicht und Selbstreflexion und lasse auf eine gegen- wärtige Gefährdung in Bezug auf die fragliche Deliktskategorie schliessen, zumal anzunehmen sei, dass der am 30. Juli 2011 eskalierte Streit nicht beigelegt worden sei. Es fehlten Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein Problembewusstsein für seine geringe Frustrationstoleranz entwickelt hätte, die gewaltfördernd und somit prognostisch negativ zu werten sei. Vor diesem Hintergrund sei ernsthaft zu befürchten, dass er in zukünftigen Konfliktsituationen wieder eine Gefahr für die körperliche Integrität von anderen Personen darstellen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden und stützt sich nicht hauptsächlich auf die Urteils- begründung des Regionalgerichts vom 25. August 2014, dessen Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern ebenso auf das Urteil des Obergerichts und darüber hinausgehende eigene täterbezogene Überlegungen. Wie die Vor- instanz zutreffend festgestellt hat, sieht der Beschwerdeführer das Unrecht der Taten, zu denen er verurteilt wurde, bis heute nicht ein (vgl. Urteil Ober- gericht S. 83; Urteil Regionalgericht S. 72; Beschwerde S. 8 f. Rz. 30). Im Gegenteil: Er bestreitet das Gewaltdelikt nach wie vor (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 30). Die Uneinsichtigkeit und das mangelnde Problembewusstsein sind gewichtige Risikofaktoren, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in ähnlichen Situationen wieder gewalttätig sein könnte. Dass es sich im Juli 2011 um eine spezifische Konfliktsituation mit grosser Gruppendynamik handelte, welche so nie mehr bestehen wird (vgl. Beschwerde S. 8 f. Rz. 27 und 31 f.), kann nicht gesagt werden. Dies umso weniger, als unklar und höchst fraglich ist, ob der Streit, dessen Hintergründe die Strafgerichte bis zum Schluss nicht erhellen konnten, tatsächlich beigelegt ist. Dagegen spricht, dass der am 30. Juli 2011 mit dem Messer Verletzte im Februar 2013 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige u.a. wegen Drohung erstattete. Er gab an, durch den Beschwerdeführer und dessen damaligen Begleiter (Haupttäter bei der Messerstecherei, zurzeit im Strafvollzug), zweimal mit einem Messer bedroht worden zu sein. Letzterer habe ihm gesagt, er werde ihn nach dem (damals) noch ausstehenden Gerichtsurteil töten. Die beiden Beschuldigten stritten die Drohungen ab und erstatteten daraufhin ihrerseits Anzeige gegen das damalige Opfer u.a. wegen Drohung (vgl. Akten EMF pag. 214 ff.). Aus dem Umstand, dass in der Folge kein Urteil erging, sondern die Beteiligten eine (gerichtlich genehmigte) Vereinbarung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 16 schlossen (vgl. Urteil Regionalgericht S. 8), kann nicht gefolgert werden, diese Angelegenheit sei erledigt. Vielmehr besteht nach wie vor ein nicht unerhebliches Risiko, dass der Streit bei erneutem Zusammentreffen wieder aufflammt oder der Beschwerdeführer in eine ähnliche Konflikt- situation (unter Landsleuten) gerät und rückfällig wird. In Bezug auf die fragliche Deliktskategorie besteht folglich eine gegenwärtige Gefährdung. 6.7Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es dürfe deshalb keine aktuelle Rückfallgefahr mehr angenommen werden, weil er sich seit 2012 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, seit dieser Zeit in ge- ordneten Verhältnissen lebe und sein Leben in Griff bekommen habe, ist Folgendes zu erwägen: 6.7.1 Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich und abgesehen von den angeblichen Drohungen im Jahr 2013 (vgl. vorne E. 6.6), seit Oktober 2012 wohlverhalten hat. Nach dem Gewaltdelikt vom 30. Juli 2011 hat er immerhin noch mehrere Diebstähle, eine Sachbeschädigung sowie Hehlerei begangen (vgl. Urteil Obergericht S. 105 ff.). Zwar sind diese Straftaten weder vom Unrechtsgehalt noch von der Art her vergleichbar mit dem Gewaltdelikt vom Juli 2011. Im Verbund mit den weiteren aktenkundigen Verurteilungen seit dem Jahr 2003 (vgl. vorne E. 3.2) zeigen sie jedoch, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sein Wohlverhalten seit Oktober 2012 kann angesichts der Umstände, dass er sich seit diesem Zeitpunkt während mehr als elf Monaten in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug befunden hat, bis im Mai 2015 das Strafverfahren hängig war, anschlies- send die vierjährige Probezeit zu laufen begann und im Weiteren das aus- länderrechtliche Widerrufs- und Wegweisungsverfahren hängig ist, nicht als eine eigentliche Bewährung verstanden werden (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 3.3). 6.7.2 Weiter ist nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse des Be- schwerdeführers seit 2012 wesentlich geändert hätten. Er lebt nicht erst seit 2012 (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 26), sondern seit seiner Heirat im Jahr 1998 in geordneten Verhältnissen. Seine Frau arbeitet Vollzeit, verdient gut und sorgt für den Lebensunterhalt. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, wiederholt straffällig zu werden. Gegenüber dem Regionalgericht führte er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 17 denn auch aus, nur aus Langeweile gestohlen zu haben, da er von seiner Frau Geld bekomme (vgl. Urteil Regionalgericht S. 57 Ziff. 2.2). Der Be- schwerdeführer verfügt heute wie damals mangels einer geregelten Er- werbstätigkeit über keine tragende Tagesstruktur. Dass er ernsthaft bemüht ist, sich beruflich zu integrieren, kann aufgrund der von ihm dem Verwal- tungsgericht und der Vorinstanz eingereichten elektronischen Bewerbun- gen und Absageschreiben (vgl. BB 6 sowie Akten POM, BB 8) nicht gesagt werden. Diese stammen fast ausschliesslich aus den Monaten März und April 2018 und lassen keine beständigen Anstrengungen erkennen, beruf- lich wieder Fuss zu fassen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aus- bildungs-, Sprach- und Weiterbildungsnachweise datieren aus den Jahren 1999, 2001 und 2003, also der Zeit nach seiner Heirat in der Schweiz (BB 7). Es muss deshalb angenommen werden, er habe sich seither nicht mehr weitergebildet. Das spricht ebenfalls dagegen, dass ihm wirklich da- ran gelegen ist, wieder zu arbeiten. 6.7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seinem Wohlverhalten hinsichtlich der Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Hingegen sprechen die wiederholte Straffälligkeit ohne längere deliktsfreie Phasen und die Lebenssituation des Beschwerde- führers ohne Arbeit und feste Tagesstruktur dafür, dass nach wie vor eine gewisse Rückfallgefahr besteht. 6.8Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei gegen- über seiner Ehefrau nie gewalttätig oder aggressiv gewesen und fahre im- mer wieder nach Algerien, um seine kranke Mutter zu pflegen (vgl. Be- schwerde S. 8 Rz. 26 und 28; Schreiben der Ehefrau vom 15.5.2018, BB 2). Diese Umstände lassen keine Rückschlüsse auf die hier in Frage stehende Rückfallgefahr zu. Die eheliche Beziehung scheint seit der Heirat intakt zu sein, was den Beschwerdeführer jedoch nicht von mehrfacher De- linquenz und auch nicht vom Gewaltdelikt abhielt. Seine Pflegeeinsätze in Algerien finden gelegentlich statt, die meiste Zeit ist er aber zu Hause. Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der familiären Situation eine entsprechende Tat gar nicht mehr möglich sein sollte (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 27).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 18 6.9Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteilen lässt sich bezüglich Rückfallgefahr ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ab- leiten (Beschwerde S. 9 Rz. 33). Sie unterscheiden sich alle in mehreren wesentlichen Punkten von seinem Fall, sei es bezüglich der begangenen Delikte, der Dauer der ausgesprochenen Strafe, dem Verhalten nach der Tat bzw. der Einsicht und Reue, der deliktsfreien Zeit (ausserhalb von lau- fenden Strafverfahren, Probezeiten oder ausländerrechtlichen Verfahren), der beruflichen Integration oder der (geänderten) persönlichen Verhält- nisse. Dies gilt auch für den Fall, den der Beschwerdeführer als mit seinem eigenen direkt vergleichbar erachtet (BGer 2C_406/2014 vom 2.7.2015; Beschwerde S. 10 Rz. 34). Dort war ein im Zeitpunkt des höchstrichter- lichen Urteils 25-Jähriger wegen eines Raserdelikts, bei dem eine Person getötet und zwei weitere verletzt worden waren, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Das Bundesgericht verneinte eine konkrete Rückfallgefahr im Sinn des FZA, weil ein verkehrspsychologisches Gut- achten dem Täter eine deutliche, prognostisch günstige Veränderung seit der Straftat attestierte und er Einsicht in das Unrecht seiner Tat und eine hohe Kooperationsbereitschaft bei deren Aufarbeitung zeigte. Gegen eine Rückfallgefahr sprach gemäss Bundesgericht auch, dass der Täter bei der Deliktsbegehung erst 18-jährig war und sich Angehörige dieser Alters- gruppe in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen lassen und meis- tens nicht mehr straffällig werden. Und schliesslich war ebenfalls aus- schlaggebend, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene junge Mann hier familiär, sozial und beruflich integriert und das Raserdelikt seine einzige Straftat war. Auch dieser Fall unterscheidet sich somit in mehreren entscheidwesentlichen Aspekten stark von dem vorliegenden. 6.10Damit ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA besteht. Dieses Rückfallrisiko ist angesichts der begangenen gewichtigen Rechts- güterverletzung auch hinreichend schwer, um eine Einschränkung der Frei- zügigkeitsrechte zu rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzu- legen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2019, Nr. 100.2018.165U, Seite 19 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: