100.2018.157U STE/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Dezember 2018 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Ringgenberg Einwohnergemeinde Grindelwald handelnd durch den Gemeinderat, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Grundgebühr für Abfallentsorgung 2. Halbjahr 2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Mai 2018; vbv 8/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Grindelwald Gbbl. Nr. 1________ mit einer seit längerem nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Vorsass (Scheune mit Wohnteil). Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) Grindelwald für das zweite Halbjahr 2017 eine Abfallgrundgebühr von Fr. 54.-- (inkl. MWSt) in Rechnung. B. Dagegen reichte A.________ am 15. März 2018 Beschwerde beim Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli ein. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hiess der Regierungsstatthalter das Rechtsmittel gut und hob die Verfügung der EG Grindelwald vom 7. März 2018 auf. C. Am 31. Mai 2018 hat die EG Grindelwald Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu- heben und die Verfügung der Gemeinde vom 7. März 2018 sei zu be- stätigen. A.________ und das RSA Interlaken-Oberhasli beantragen mit Beschwer- deantwort vom 19. Juni 2018 bzw. Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Gläubigerin der umstrittenen Gebühr ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa BVR 2011 S. 145 [VGE 2010/53/54 vom 16.8.2010] nicht publ. E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Die Kantone entsorgen Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffent- lichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Ab- fälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Gemäss Art. 32a Abs. 1 USG sorgen sie dafür, dass die Kosten für die Ent- sorgung dieser Abfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Entsorgung dieser Ab- fälle zuständig (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle [Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1]). Sie erheben dafür Gebühren nach den Grundsätzen des USG (Art. 28 Abs. 1 und 2 AbfG). Die Rahmen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U,

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bestimmung von Art. 32a Abs. 1 USG ist nicht unmittelbar anwendbar,

sondern bedarf der Umsetzung (BGE 138 II 111 E. 3.1; BVR 2010 S. 260

  1. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010
  2. 495]). Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Kan-

tonen bzw. Gemeinden ein bestimmtes Finanzierungsmodell vorzugeben,

weshalb ihnen ein breiter Spielraum verbleibt. Sie können entweder nur

eine zur Menge der angelieferten Abfälle proportionale Gebühr (Gewichts-

oder Sackgebühr) oder aber eine Kombination aus einer mengenunab-

hängigen Grundgebühr und einer mengenabhängigen Verbrauchsgebühr

erheben (sog. Splitting-Modell; vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung

des Gewässerschutzgesetzes, in BBl 1996 IV 1217 ff., 1234 f.;

BGE 138 II 111 E. 5.3.4, 137 I 257 E. 6.1; BGer 2P.223/2005 vom

8.5.2006, in ZBl 2007 S. 493 E. 4.1, 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in

URP 2004 S. 197 E. 3.2; Veronika Huber-Wälchli, Finanzierung der Ent-

sorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursacher-

gerechte Gebühren, in URP 1999 S. 35 ff., 41 und 54 ff.;

Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, N. 113).

2.2Die EG Grindelwald finanziert die Abfallentsorgung namentlich

durch Benützungsgebühren (Art. 26 Abs. 1 des Abfallreglements vom

8. Juni 2001 [nachfolgend: Abfallreglement]). Die Gebühren sollen die Auf-

wendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes sowie der Ent-

sorgungsanlagen und -einrichtungen decken (Art. 27 Abs. 1 Abfallregle-

ment). Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührenrahmentarif, der

unter anderem die Bemessungsgrundlagen und Ansätze der Benützungs-

gebühren regelt (Art. 28 Abs. 1 Abfallreglement). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Gebührentarifs vom 8. Juni 2001 zum Abfallreglement (nachfolgend: Ge-

bührentarif) setzt sich die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von

Abfällen aus privaten Haushaltungen und Residenzplätzen (Jahresstand-

plätze in Campingzonen) aus einer Grundgebühr und einer Sack-, Marken-

oder Gewichtsgebühr zusammen. Nach Art. 2 des Gebührentarifs ist eine

Grundgebühr von jeder Haushaltung sowie von Gewerbe- und Dienst-

leistungsbetrieben zu entrichten. Sie deckt die Sammel- und Transport-

kosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch

die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden (Abs. 1). Die Grund-

gebühr wird jährlich nach dem Prinzip der Bewohnergleichwerte (BW) er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 5 hoben und beträgt Fr. 20.-- bis 60.-- pro BW (Abs. 2), wobei die Minimalge- bühr entsprechend 5 BW Fr. 100.-- bis 300.-- ausmacht (Abs. 3). Die Ansätze werden durch den Gemeinderat beschlossen (Abs. 5). 3. 3.1Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner für seine Vorsass grundsätzlich die von der Gemeinde am 7. März 2018 verfügte Abfallgrund- gebühr für das zweite Halbjahr 2017 entrichten muss. Der Regierungsstatt- halter ist aber zum Schluss gekommen, dass die von der Gemeinde ge- handhabte Praxis der Gebührenerhebung gegen das Verursacherprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 2 des Gebührentarifs verstosse, weil die Gemeinde Auswärtigen wie dem Beschwerdegegner eine Grund- gebühr in Rechnung stelle, nicht hingegen ortsansässigen Eigentüme- rinnen und Eigentümern von nicht vermieteten Vorsassen (angefochtener Entscheid E. 11). Da die Gemeinde keine Bereitschaft erkennen lasse, ihre gesetzwidrige Praxis aufzugeben, habe der Beschwerdegegner Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und müsse die Gebühr ebenfalls nicht bezahlen (angefochtener Entscheid E. 12; vgl. dazu hinten E. 4). 3.2Soweit die Gemeinde erstmals vor Verwaltungsgericht vorbringt, aufgrund früherer Äusserungen des Regierungsstatthalters (vgl. hinten E. 4.3) stelle sich die Frage der Befangenheit (Beschwerde S. 2), ist in Er- innerung zu rufen, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, sobald von ihnen Kenntnis genommen wurde (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Da die Gemeinde im Verfahren vor dem RSA auf entsprechende Einwände verzichtet hat (act. 3A pag. 7 ff.), ist ein allfälliger Anspruch verwirkt und ein Ablehnungs- begehren zum jetzigen Zeitpunkt verspätet (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2016/131 vom 20.2.2018 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 5 mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 6 3.3Die Gemeinde bestreitet eine gesetzwidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdegegners und macht geltend, sie erhebe von jeder Haus- haltung eine Kehrichtgrundgebühr, so wie es das Abfallreglement bzw. der Gebührentarif vorschreibe. Unter Haushalt verstehe sie aber nicht eine Wohnung, sondern eine Gruppe von Personen, die in der Regel zusammen wohne. Ein Haushalt knüpfe also nicht an den Ort, sondern an die Per- sonen an. Vorsasse seien Unterkünfte, die Landwirtinnen und Landwirte während der Sömmerung des Viehs nutzten und damit vorübergehend den Haushalt im Tal zu Gunsten desjenigen im Weidegebiet aufgäben. Gleich verhalte es sich mit ortsansässigen Personen, welche die Vorsass nicht mehr landwirtschaftlich nutzten und nicht vermieteten. Diese Personen führten ihren Haushalt entweder im Tal oder in der Vorsass und somit nicht an mehreren Orten gleichzeitig, weshalb sie die Grundinfrastruktur nicht doppelt belasteten. Daran ändere nichts, wenn nur ein Teil der Familie in die Vorsass ziehe. Da die betroffenen Personen für den Haushalt im Tal bereits eine Grundgebühr entrichtet und somit ihren Beitrag an die Grund- infrastruktur geleistet hätten, erhebe die Gemeinde keine zusätzliche Grundgebühr für die Vorsass. Anders verhalte es sich bei ausserhalb des Gemeindegebiets wohnhaften Eigentümerinnen und Eigentümern einer selbstgenutzten Vorsass oder bei Ortsansässigen, die ihre Vorsass ver- mieteten; sie müssten stets eine Kehrichtgrundgebühr für die Vorsass ent- richten, da in jedem Fall ein zusätzlicher Haushalt geschaffen werde. Diese Differenzierung sei sachlich klar begründet und verstosse nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Verursacherprinzip. Der ausserhalb des Gemeindegebiets wohnhafte Beschwerdegegner müsse daher eine Keh- richtgrundgebühr für seine Vorsass entrichten (Beschwerde S. 4 ff.). 3.4Bei der mengenunabhängigen Grundgebühr handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr, die namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung der Abfälle) zu bezahlen ist. Da sie der Deckung der Fix- kosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematis- mus, bspw. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist auch eine Be- messung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (BGE 138 II 111 E. 5.3.4; BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 7 S. 197 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Abgabe muss auch für Wohnungen mit nur wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt werden, das heisst, wenn die Dienstleistung des Gemeinwesens wenig oder (vorübergehend) nicht in Anspruch genommen wird. Damit wird dem Umstand Rechnung ge- tragen, dass als Verursachende der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewoh- nerinnen und Bewohner bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von Lie- genschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Daher ist es auch zulässig, die Abfallgrundgebühr für vorübergehend leer stehende Wohnungen zu erheben (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495], 1994 S. 184 E. 3a; VGE 2017/230 vom 29.11.2017 E. 2.5, 2010/37 vom 19.1.2011 E. 7.1 [bestätigt durch BGE 138 II 111]). 3.5Dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Gebührentarifs lässt sich nicht entnehmen, ob sich der Begriff «Haushaltung» auf eine Personengruppe (Haushaltsgemeinschaft) oder ein Objekt (Wohnung/Haus) bezieht. Hin- gegen deutet die in Art. 2 Abs. 2 des Gebührentarifs geregelte Bemessung der Gebühr anhand der BW aus gesetzessystematischer Sicht auf Letzte- res hin. Was ein BW ist, lässt sich dem Abfallreglement und dem Ge- bührentarif dazu zwar nicht entnehmen. Hingegen regeln die anderen kommunalen Infrastrukturreglemente ausführlich, was unter BW zu ver- stehen ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs 1 zum Wasserversorgungsreglement vom 7. Dezember 2012 und zum Abwasserentsorgungsreglement vom 7. Dezember 2012): «1. Wohnbauten Die Bewohnergleichwertzahl entspricht der Summe der Zahl der Woh- nungen und der Zahl der Wohnräume (Wohn-, Schlaf- und Aufenthalts- räume ohne Küchen). Die Zahl der Wohnungen entspricht der Zahl der Kochgelegenheiten. Pro Wohnraum wird eine Bewohnergleichwerteinheit berechnet, sofern dessen nutzbare Fläche 20 m 2 nicht übersteigt. Für grössere Räume werden folgende Zuschläge berechnet:

  • bis 30 m 2 Zuschlag 1
  • bis 40 m 2 Zuschlag 2
  • bis 60 m 2 Zuschlag 3
  • bis 80 m 2 Zuschlag 4 usw.» Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die BW, nach denen sie die Grundgebühren in allen drei Bereichen bemisst, auch überall gleich ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 8 steht. Im Infoblatt zur Höhe der Steuern, Gebühren und Abgaben für das Jahr 2018 hält sie denn auch selber fest, die Abfallgrundgebühr betrage Fr. 20.-- je BW, jedoch mindestens Fr. 100.-- pro Wohnung, nach den Grundsätzen von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gebührentarifs, zuzüglich MWSt (einsehbar unter: <www.gemeinde-grindelwald.ch>, Rubriken «Verwal- tung/Gemeindeverwaltung/Steuerbüro & amtliche Bewertung»). Was ein BW bei einem personenbezogenen Verständnis der Haushaltung wäre, führt die Gemeinde nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich, bilden doch auch nach der Auffassung der Gemeinde alle zusammen in einem Haushalt Wohnenden eine Haushaltung und spielt die konkrete Anzahl Personen keine Rolle. Für diese Auslegung spricht auch der Ver- wendungszweck der Abfallgrundgebühr. Sie soll die Fixkosten für die Be- reitstellung der Abfallentsorgungsinfrastruktur abdecken. Diese fallen bei den Vorsassen unabhängig davon an, ob deren Eigentümerinnen und Ei- gentümer in der Gemeinde wohnen und die Vorsass selber nutzen oder nicht. Wenn eine Familie ihren Haushalt zeitweise von der Talwohnung in die Vorsass verschiebt, wird dies bei der mengenabhängigen Sack-, Mar- ken- oder Gewichtsgebühr berücksichtigt, für die sie am jeweils andern Ort als Verursacherin ausfällt, da sie dem Entsorgungssystem keinen Abfall übergibt. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Begriff «Haushaltung» objektbezogen verstanden werden muss, so dass für jede Vorsass eine Kehrichtgrundgebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, wo die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren Hauptwohnsitz haben und un- abhängig davon, ob sie die Vorsass vermieten oder ausschliesslich selber nutzen. Die abweichende Praxis der Gemeinde ist rechtlich nicht haltbar und führt zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen. 4. 4.1Weicht eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie überdies zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis ab- weichen will, besteht ausnahmsweise ein Anspruch, ebenfalls gesetzes- widrig behandelt zu werden (BGE 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat indes zurückzutreten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 9 wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen im Einzelfall eine gesetzeskonforme Entscheidung verlangen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVR 2012 S. 74 E. 4.8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 75 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 599 und 603; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 19). 4.2Der Regierungsstatthalter ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind, wes- halb er den Beschwerdegegner für seine Vorsass ebenfalls von der Be- zahlung der umstrittenen Kehrichtgrundgebühr befreit hat (angefochtener Entscheid E. 12). Zwar ist ihm beizupflichten, dass einer gesetzwidrigen Begünstigung hier keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Beim fraglichen Betrag handelt es sich um einen kleinen Anteil am Gebührenertrag, so dass die Abfallinfrastruktur auch ohne diesen aufrechterhalten werden könnte. Auch würde eine verursachergerechte Gebührenanlastung nicht durchkreuzt. Fraglich ist aber, wie es sich mit der Fortführungsabsicht der Gemeinde verhält. Auf eine solche wird geschlossen, wenn die Behörde unmissver- ständlich zum Ausdruck bringt, dass sie eine Praxisänderung auch dann ablehnt, wenn ihre Praxis für rechtswidrig befunden werden sollte. Hin- gegen ist es einer Behörde unbenommen, ihre Praxis zu verteidigen und die einmal festgestellte Rechtswidrigkeit ihrer Praxis von den Rechtsmittel- instanzen überprüfen zu lassen. Solange sie eine Meinungsänderung ge- stützt auf die entsprechenden Erkenntnisse offenlässt, ist davon auszu- gehen, dass sie ihre Praxis gegebenenfalls anpassen wird (vgl. Andreas Auer, L'égalité dans l'illégalité, in ZBl 1978 S. 281 ff., 296 f.). Deshalb bleibt sogar eine ständige gesetzwidrige Praxis folgenlos, wenn die Behörde rechtmässig zu handeln glaubte und die Rechtswidrigkeit der Vergleichs- entscheidungen erstmals im Anlassfall (gerichtlich) festgestellt wird. Dann gilt die Vermutung, die Behörde werde künftig gesetzmässig handeln (VGE 2018/23 vom 13.9.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 5.2, 2017/181/183 vom 18.4.2018 E. 5.2, 2011/339 vom 2.7.2012 E. 4.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 10 4.3Der Beschwerdegegner hatte bereits gegen die am 31. Mai 2017 verfügte Kehrichtgrundgebühr für das erste Halbjahr 2017 Beschwerde beim RSA Interlaken-Oberhasli erhoben, das Rechtsmittel in der Folge aber zurückgezogen (act. 3B pag. 29 f., 32 f. und 41 f.). In der Ab- schreibungsverfügung wies der Regierungsstatthalter «auch aufgrund ver- fahrensökonomischer Überlegungen» darauf hin, dass die vom Beschwer- degegner «kritisierte Praxis vor dem Rechtsgleichheitsgebot kaum stand- halten dürfte», weshalb er die Gemeinde aufforderte, «ihre rechtsungleiche Praxis umgehend zu überprüfen und anzupassen» (Verfügung vom 11.9.2017, act. 3B pag. 43 ff., S. 3 f.). Dieser Appell war für die Gemeinde nicht bindend, wie der Regierungsstatthalter selber ausführt (angefochtener Entscheid E. 4). Mangels rechtskräftigen oberinstanzlichen Entscheids zur Rechtmässigkeit ihrer Praxis durfte die Gemeinde diese vorläufig weiter- führen. Es war auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Regierungs- statthalter bei neuer Gelegenheit und nach vertiefter Auseinandersetzung mit der Sache auf seine ursprüngliche Beurteilung zurückkommen würde. Dass die Gemeinde das vorliegende Urteil, welches die Rechtswidrigkeit ihrer Praxis bestätigt, nicht umsetzen würde, ist nicht anzunehmen. Die Ge- meinde hat sich jedenfalls nicht dahingehend geäussert. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – derzeit (noch) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat und demzu- folge die in Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr für das zweite Halb- jahr 2017 bezahlen muss. Sollte die Gemeinde ihre Praxis hingegen nicht anpassen, wird sich der Beschwerdegegner künftig mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen können (vgl. VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGer 2C_383/2010 vom 28.12.2010, in ASA 80 S. 207 und StR 2011 S. 207 E. 3.4). 5. Die Beschwerde ist folglich im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner, wes- halb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass er im Ergebnis zwar nicht durchgedrungen ist, aber in- sofern Recht erhalten hat, als die von ihm kritisierte Gebührenerhebungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 11 praxis der Gemeinde tatsächlich rechtswidrig ist. Hierin sind besondere Umstände zu erblicken, welche es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2004 S. 133 E. 3.1, 1994 S. 91 E. 5d; VGE 2016/16 vom 29.11.2016 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Partei- kosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom
  2. Mai 2018 wird aufgehoben.
  3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungs- statthalteramt Interlaken-Oberhasli werden weder Verfahrenskosten er- hoben noch Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • dem Beschwerdegegner
  • dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2018 157
Entscheidungsdatum
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026