100.2018.152U MUT/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die indonesische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1978) reiste am 6. Mai 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 19. Juni 2014 den Schweizer Bürger C.________ (geb. ... 1955). Sie erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. August 2017 ersuchte A.________ bei der Schweizer Botschaft in Jakarta um Nachzug ihrer vorehelich geborenen Tochter B.________ (geb. ... 2000). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Familiennachzug ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. November 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 24. April 2018 wies sie das Rechtsmittel ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 25. Mai 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgendem Antrag: «1. Der Entscheid vom 24. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der (nachträgliche) Familiennachzug sei gutzuheissen und B.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststel- lung und vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 3 A.________ und B.________ haben den Sachverhalt in mehreren Eingaben ergänzt und weitere Unterlagen eingereicht. Am 8. November 2018 informierte die Rechtsvertreterin über die Schwangerschaft von B.. Die POM hat am 30. November 2018 auf eine nochmalige Stellungnahme verzichtet. A. und B.________ haben am 7. Dezember 2018 weitere Belege zum Unterhaltsbedarf zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Ge- setzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 4 AIG; SR 142.20). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestim- mungen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert ge- blieben. 3. 3.1In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe in mehrfacher und massiver Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen. Die POM habe die in der Beschwerde offerierten Beweise (Befragung des behandelnden Arztes und der Familienangehörigen durch die Schweizer Botschaft in Jakarta) übergangen. Dies wiege umso schwerer, als die Vorinstanz die Hinweise eines Bruders der Beschwerdeführerin 1 als wenig detailliert und unklar beurteilt habe. Zudem habe die POM in ihrem Entscheid die relevanten Arztberichte, die Diagnose der bipolaren Störung und deren Auswirkungen nicht berücksichtigt. Damit seien Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 der Bundes- verfassung (BV; SR 101), Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt worden (Beschwerde S. 11 ff.). 3.2Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in ers- ter Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtli- chen Garantien nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Gehörsanspruch umfasst insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Be- weise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1, 136 I 265 E. 3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1). Nur wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 5 Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf das Erhe- ben eines anerbotenen Beweises verzichten, ohne durch die antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3). 3.3Die Beschwerdeführerinnen haben im Verfahren vor der POM bean- tragt, es seien der behandelnde Psychiater, die Beschwerdeführerin 2 und die Geschwister der Beschwerdeführerin 1 durch die Schweizer Botschaft in Jakarta zu befragen (Akten POM pag. 38, 37). Die POM hat diese Be- weisanträge nicht behandelt; sie ist folglich auch nicht aufgrund einer anti- zipierten Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, auf die Befragungen könne verzichtet werden. Damit hat die POM das rechtliche Gehör verletzt, was entsprechend der formellen Natur dieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führt. Praxisgemäss können Gehörs- verletzungen indes unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.5, 2012 S. 28 E. 2.3.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerinnen konnten ihren Standpunkt in geeigneter Form in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einbringen. Sie haben ausserdem erneut um Durchführung von Befragungen durch die Schweizer Botschaft ersucht, sodass das Verwaltungsgericht über diese Anträge ent- scheiden kann (vgl. hinten E. 8.3). Sodann überwiegen die Interessen an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Sache, zumal die Vorinstanz auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gesehen hat, auf ihren Entscheid zurückzukommen (vgl. Vernehmlassung vom 25.6.2018 [act. 4]), die Rückweisung der Sache folglich einem formalisti- schen Leerlauf gleichkäme (vgl. dazu etwa VGE 2013/196 vom 13.5.2014 E. 2.2). Der Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung Rech- nung zu tragen sein (hinten E. 10). Soweit die Beschwerdeführerinnen aber eine Gehörsverletzung in der fehlenden Auseinandersetzung mit ihren (materiellen) Vorbringen erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die POM hat die vorgelegten Arztberichte und die ärztliche Diagnose in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 und 6). Ob die vorinstanzliche Würdigung dieser Beweismittel der Rechtskontrolle stand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 6 hält, ist dagegen nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung, welche nachfolgend zu prüfen ist. Von einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann insoweit keine Rede sein. 4. Strittig ist, ob die Verweigerung des Nachzugs der Tochter der Beschwer- deführerin 1 rechtmässig ist. 4.1Die Beschwerdeführerin 1 ist mit einem Schweizer Bürger verheira- tet und lebt mit diesem zusammen (vgl. Akten MIDI 4B pag. 71 f., 84 ff.), weshalb sie gemäss Art. 42 AIG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufent- haltsbewilligung und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat. Der Famili- ennachzug durch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 44 AIG geregelt. Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Be- willigungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen er- füllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2; BGer 2C_100/2018 vom 7.2.2018 E. 2.2, 2C_60/2017 vom 30.1.2017 E. 1.2). 4.2Die ausländische Person kann sich für den Familiennachzug aller- dings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen, wenn sie – wie hier – über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3, 136 II 65 E. 1.3). Gestützt auf diese Bestimmungen be- steht nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Nachzug des Kindes ei- ner aufenthaltsberechtigten Ausländerin bzw. eines aufenthaltsberechtigten Ausländers, wenn die ausländische Person mit ihrem Kind zusammenleben will, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. a-c AIG; vgl. etwa BGer 2C_1014/2014 vom 21.1.2016 E. 1.2). Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend ge- macht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 7 zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhält- nisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn kein Rechtsmissbrauch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 3.1 auch zum Folgenden, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 4.1 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hinge- gen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7). 4.3Für den Familiennachzug nach dem AIG ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.2 ff., insb. E. 3.7 [Pra 100/2011 Nr. 50]). Anders verhält es sich im Anwendungsbe- reich von Art. 8 EMRK; insoweit ist das Alter des Kindes im heutigen Zeit- punkt entscheidend (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2 [Pra 100/2011 Nr. 50]; BGer 2C_1014/2014 vom 21.1.2016 E. 1.3, 2C_191/2012 vom 22.6.2012 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_146/2017 vom 25.1.2018 E. 4.4 [betreffend VGE 2016/66 vom 27.12.2016]). – Die Be- schwerdeführerin 2 war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17 Jahre alt. Sie hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das 18. Alters- jahr erreicht und ist damit volljährig geworden. Damit fällt sie nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und es kommt bloss eine Bewilligung nach Ermessen (Art. 44 AIG) in Betracht. 4.4Fraglich ist allerdings, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2, bei welcher eine psychische Erkrankung diagnostiziert worden ist (dazu hinten E. 5.3) und ihrer Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; BVR 2003 S. 289 E. 2b/bb mit Hinweisen; VGE 2018/39 vom 24.5.2018 E. 4.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind,
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das aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljäh-
rigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesen-
heitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d;
BGer 2C_546/2013 vom 5.12.2013 E. 4; VGer SG B 2014/214 vom
27.11.2015 E. 2.3), oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil,
bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als
unabdingbar erscheint (vgl. etwa KGer LU 7H 13 102 vom 31.3.2014
nen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das
Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch
nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Be-
treuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGer 2C_1048/2017 vom
13.8.2018 E. 4.4.2, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2, 2C_867/2016 vom
30.3.2017 E. 2.2, 2C_546/2013 vom 5.12.2013 E. 4.3). Die Beschwerde-
führerinnen machen für den nachträglichen Familiennachzug wichtige
Gründe geltend, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter
und Tochter hindeuten könnten. Da sich diese beiden Aspekte inhaltlich
überschneiden, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
4.5Vorliegend ist unbestritten, dass die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG
bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht eingehalten
worden sind (zum Vertrauensschutz vgl. hinten E. 9). Zur Diskussion steht
daher ein nachträglicher Familiennachzug. Weiter steht nicht in Frage, dass
die familiären Beziehungen im Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt
werden und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; die Beschwer-
deführerin 1 und ihr Ehemann sind ausserdem nicht auf Sozialhilfe ange-
wiesen (vgl. Akten MIDI 4C pag. 29 f.). Ob die Beschwerdeführerin 1 das
alleinige Sorgerecht über die inzwischen volljährige Tochter besass, ist
zwar nicht belegt; diese Frage kann indes mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen offenbleiben. Strittig ist dagegen, ob die erforderlichen wichti-
gen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG dargetan sind (hinten E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 9 5. Aufgrund der Akten ergibt sich was folgt: 5.1Die Beschwerdeführerin 2 wurde am ... 2000 in Jakarta, Indo- nesien, als Tochter der Beschwerdeführerin 1 geboren (Akten MIDI 4C pag. 6 f.). Zum leiblichen Vater besteht seit Geburt kein Kontakt (Akten MIDI 4C pag. 60; vgl. auch pag. 20). Ihre Mutter lernte im Jahr 2009 in Bali, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging, C., ihren heutigen Ehe- mann, kennen (vgl. Akten MIDI 4B pag. 10, 14, 26). Im Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin 1, die immer noch in Bali wohnte, um Ein- reise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit C. (Akten MIDI 4B pag. 42 ff.). Auf Frage des MIDI, ob die Beschwerdeführerin 1 Kinder habe und ein Nachzug geplant sei, gaben sie und C.________ an, die 13-jährige Tochter wohne in Jakarta und in etwa zwei Jahren sei ein Nachzug geplant; es scheine ihnen besser, dass diese weiterhin die Schule in Jakarta besuchte (Akten MIDI 4B pag. 57). Am 6. Mai 2014 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und heiratete am 19. Juni 2014 C.________ (Akten MIDI 4B pag. 61, 71 f.). Der Ehemann ist Kantonsangestellter (vgl. Akten MIDI 4C pag. 31 ff.), während die Beschwerdeführerin 1 nicht erwerbstätig ist (Akten MIDI 4B pag. 85). Auf ihre Namen sind weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert (Akten MIDI 4C pag. 27, 41). 5.2Die Beschwerdeführerin 2 verblieb bei ihrer Grossmutter mütter- licherseits in Jakarta. Dort besuchte sie die Grundschule und trat im Jahr 2016 in eine Schule für Tourismus ein (vgl. Akten MIDI 4C pag. 3, 14, 18). Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 begründete die Beschwerdeführerin 1 den Nachzug ihrer damals 17-jährigen Tochter damit, dass die gesundheitlich angeschlagene Grossmutter bei der Betreuung ihrer Enkelin an ihre Gren- zen stosse; die Tochter befinde sich in der Pubertät und somit in einer schwierigen Phase. Der Umzug würde, so die Beschwerdeführerin 1, die Grossmutter entlasten (vgl. Akten MIDI 4C pag. 14). Auf Nachfrage des MIDI teilten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann am 7. September 2017 mit, dass die Grossmutter an Diabetes und erhöhtem Blutdruck leide und nicht mehr genügend Kraft und Autorität habe, sich gegen die pubertie- rende Enkelin durchzusetzen. Zudem habe ihre Tochter den Übertritt ins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 10 zweite Schuljahr nicht geschafft und wiederhole nun das erste Jahr. Ein Grund liege sicherlich darin, dass sie die Mutter vermisse (Akten MIDI 4C pag. 18). Die Frage, in welcher Form die Beschwerdeführerin 2 auf Betreu- ung angewiesen sei, beantworteten sie dahingehend, diese benötige eine normale familiäre Umgebung und vor allem Unterstützung bei der Integra- tion. Ansonsten sei die Tochter recht selbständig und leide an keinem Ge- brechen; eine zusätzliche, spezielle Betreuung sei nicht nötig (Akten MIDI 4C pag. 19). Ferner belegten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann, dass sie die Tochter zwischen Dezember 2015 und Juli 2017 mit insgesamt Fr. 6ʹ145.-- unterstützt hatten (Akten MIDI 4C pag. 20 ff.). 5.3Die Beschwerdeführerin 2 fiel nach der ablehnenden Verfügung des MIP vom 26. Oktober 2017 in eine depressive Phase und konsultierte am 7. November 2017 erstmals einen Psychiater (vgl. Akten POM pag. 12, 10, 39). Der Psychiater diagnostizierte bei ihr eine bipolare Störung Typ I und verordnete eine Therapie mit «Seroquel XR 300» (Quetiapin). Er ver- merkte, dass «die Patientin eine Langzeittherapie mit Unterstützung ihrer engsten Person (Betreuer/Eltern) [benötigt]» (Bericht vom 14.12.2017, Beilage 2A zur Beschwerde an die POM, Akten POM). Der schlechte Ge- sundheitszustand der Tochter veranlasste die Mutter, Ende November 2017 nach Jakarta zu reisen, wo sie bis Mitte Januar 2018 blieb (vgl. Akten POM pag. 39-38; Beschwerde S. 10). Nach Angaben des Psychiaters nahm die Beschwerdeführerin 2 in jener Zeit die Medikamente regelmässig ein und war in der Lage, ihre täglichen Aktivitäten «ziemlich reibungslos» auszuführen, obwohl sie sich manchmal etwas schläfrig fühlte. Bei der nächsten ärztlichen Kontrolle vom 2. März 2018 zeigte sich indes, dass die Beschwerdeführerin 2 seit mehr als einem Monat keine Medikamente mehr einnahm, unruhig aussah, über Schlafstörungen, Angst, kalten Schweiss klagte und kaum Kontrolle über ihre Impulse hatte. Der Psychiater ordnete an, die Therapie mit Neuroleptika (Quetiapin, Alprazolam) fortzusetzen (Zusammenfassung der medizinischen Behandlung vom 2. März 2018, Beilage 2 zur Eingabe vom 10.4.2018 [act. 4A1], Akten POM). Die Be- schwerdeführerin 2 besuchte danach weiterhin die Schule in Jakarta, die rund eine halbe Stunde vom Haus ihrer Grossmutter entfernt liegt (vgl. act. 6 S. 2; Akten MIDI 4C pag. 60). Laut der Eingabe vom 8. November 2018 hat die Beschwerdeführerin 2 ihre Ausbildung mittlerweile abgebro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 11 chen. Zudem hat sie ihrer Mutter und ihrem Stiefvater mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Zum Kindsvater würde kein Kontakt bestehen, da sie kein Paar seien und es zwischen ihnen nur zu vereinzelten sexuellen Kontakten gekommen sei (vgl. act. 10). 6. 6.1Wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestim- mung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erhebli- chen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristen- regelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. zuletzt BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.2). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familienge- meinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ab- lauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme blei- ben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. etwa BGer 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3, 2C_467/2016 vom 13.2.2017 E. 3.1.2, je mit weiteren Hinweisen; VGE 2016/66 vom 27.12.2016 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_146/2017 vom 25.1.2018]). 6.2Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen indes keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 12 besser entsprechen als eine Übersiedlung in die Schweiz, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3; VGE 2016/159 vom 4.4.2017 E. 2.5, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). An den Nachweis der feh- lenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3, 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.5, mit zahlreichen Hinweisen). Eine solche Alternative muss insbeson- dere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Be- ziehung nicht allzu eng erscheint (BGer 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3). 6.3Die POM hat wichtige Gründe für den nachträglichen Familiennach- zug verneint und dabei die schwierige psychische Situation der Beschwer- deführerin 2 sowie die Überforderung ihrer Grossmutter nicht in Zweifel gezogen (angefochtener Entscheid E. 6a). Nach Auffassung der POM be- zieht sich der zusätzliche Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin 2 in erster Linie auf die Überwachung und Begleitung bei der täglichen Medi- kamenteneinnahme. So sei der Zustand der Beschwerdeführerin 2 bei vor- schriftsgemässer Medikamenteneinnahme stabil und diese sei trotz ihrer psychischen Probleme ohne weiteres in der Lage, ein normales Leben zur führen bzw. die laufende Schulausbildung selbständig zu absolvieren (an- gefochtener Entscheid E. 6c). Zudem könne die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor bei der Grossmutter wohnen, weshalb sie nicht bei einer an- deren Familie untergebracht werden müsse. Die POM erwog, dass die Be- schwerdeführerin 2 die Schulen bisher in Indonesien besucht habe und dort vollumfänglich sozialisiert worden sei. Der Wegzug hätte den Abbruch der laufenden Ausbildung zur Folge und die Beschwerdeführerin 2 müsste be- trächtliche Anstrengungen unternehmen, um hier Zugang zu Ausbildungs- angeboten zu erhalten; überdies wären dazu Sprachkenntnisse nötig und ihr bisheriges Leben dürfte sie stark geprägt haben (angefochtener Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 13 scheid E. 6e). Schliesslich sei es der Mutter weiterhin möglich, von der Schweiz aus ihren Teil zur Betreuung beizutragen (angefochtener Ent- scheid E. 6f). 6.4Die Beschwerdeführerinnen stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer schweren psy- chischen Erkrankung ein stabiles und umsorgendes Umfeld benötige, wel- ches nur die Mutter und deren Ehemann gewährleisten könnten (Beschwerde S. 19). Die Tochter leide an einer bipolaren Störung und sei gemäss dem Verlaufsbericht «ohne ständige Begleitung und Betreuung offenbar nicht in der Lage, ihre Medikamente regelmässig einzunehmen und sich um sich selbst zu kümmern» (Beschwerde S. 16). Anders als die POM meine, gehe es somit nicht bloss um die Überwachung der Medika- menteneinnahme (Beschwerde S. 18 f.). Auch hätten sich die Betreuungs- verhältnisse in der Heimat massgeblich geändert. Die Grossmutter sei selber gesundheitlich angeschlagen und mit dem Verhalten der Enkelin zusehends überfordert (Beschwerde S. 17). Trotz der räumlichen Distanz sei die Mutter nach wie vor ihre wichtigste und engste Bezugsperson. In der Schweiz könne die Tochter von ihrer Mutter unterstützt und betreut werden, so dass eine Verbesserung ihres schlechten Zustands ernsthaft möglich würde. Die Verweigerung des Familiennachzugs würde dagegen zu einer Verschlechterung führen, im schlimmsten Fall gar mit dem Suizid der Beschwerdeführerin 2 enden (Beschwerde S. 16 f.). In ihrer Eingabe vom 8. November 2018 weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Situation sich durch die Schwangerschaft weiter zugespitzt habe. Es sei nun umso wichtiger, dass die Beschwerdeführerin 2 während ihrer Schwangerschaft gut betreut und sowohl medikamentös als auch thera- peutisch intensiv begleitet werde. Schliesslich seien Einkommen und Ver- mögen des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 genügend hoch, um auch den Bedarf des Enkelkinds zu decken (vgl. act. 10, 14, 14A). 7. Zu prüfen ist, ob die für den nachträglichen Familiennachzug vorausge- setzten wichtigen familiären Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 14 Wohl der Beschwerdeführerin 2 nur durch einen Familiennachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. 7.1Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer bipolaren Störung. Dabei handelt es sich um eine schwere psychische Erkrankung, bei welcher sich manische mit depressiven Phasen abwechseln. Es wird nicht in Frage ge- stellt, dass die Beschwerdeführerin 2 eine kontinuierliche medikamentöse Therapie benötigt und darauf angewiesen ist, von Fachpersonen und na- hestehenden Personen eng begleitet zu werden. Die Beschwerdeführerin 2 hat unbestrittenermassen Zugang zu einer angemessenen medizinischen und psychiatrischen Versorgung in Jakarta. Sie konnte nach Krankheits- ausbruch rasch einen Psychiater konsultieren, welcher ihr Medikamente verschrieb und weitere Untersuchungen anordnete. Die schwangere Be- schwerdeführerin 2 benötigt fraglos eine auf sie abgestimmte medizinische Betreuung und Begleitung. Es wird indes nicht vorgebracht, dass während der Schwangerschaft keine adäquate ärztliche Behandlung verfügbar sei. Wohl benötigt die Beschwerdeführerin 2 eine intensivere Betreuung als andere junge Erwachsene in ihrem Alter. Es ist jedoch weder vorgebracht noch ersichtlich, dass sie rund um die Uhr überwacht und umsorgt werden müsste. Im Gegenteil war sie auch nach Krankheitsausbruch in der Lage, die Schule zu besuchen (vgl. dazu Beschwerde S. 7 und act. 6 S. 2). Zwar hat sie ihre Ausbildung inzwischen abgebrochen (vgl. vorne E. 5.3). Inwie- weit hierin auch «eine stetige Verschlechterung ihres Zustands» zu sehen ist, legen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht dar (vgl. Eingabe vom 8.11.2018 S. 2 f.). Insbesondere machen sie nicht geltend, die Beschwer- deführerin 2 sei in den Besorgungen des täglichen Lebens eingeschränkt und nunmehr selbst für einfache Verrichtungen im Haushalt auf Hilfe an- gewiesen. 7.2Die Beschwerdeführerinnen begründen den Nachzug in die Schweiz insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin 2 ohne Begleitung und Betreuung ihrer Mutter nicht in der Lage sei, die Medikamente regelmässig einzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5, 10, 16). Sie verweisen auf den Arzt- bericht vom 2. März 2018, wonach die Beschwerdeführerin 2 die Medika- mente nach Ankunft ihrer Mutter im Dezember 2017 regelmässig einge- nommen, aber damit aufgehört hat, als diese im Januar 2018 abgereist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 15 war. Die Folge war, dass die krankheitsbedingten Symptome erneut auf- traten (vgl. vorne E. 5.3). Den Beschwerdeführerinnen ist beizupflichten, dass eine regelmässige Medikamenteneinnahme Voraussetzung für eine bleibende Stabilisierung des Gesundheitszustands bildet und Menschen mit bipolaren Störungen oftmals Schwierigkeiten bereitet, da sie in einer manischen Phase ihre guten Gefühle nicht dämpfen wollen (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdeführerinnen verweisen denn auch auf einen ärztli- chen Fachartikel, nach welchem Frauen mit einer bipolaren Erkrankung ein höheres Risiko haben, während der Schwangerschaft depressive Symp- tome bzw. Episoden zu entwickeln als gesunde Frauen, da sie häufiger psychosozialem Stress und instabilen Beziehungen ausgesetzt sind (vgl. act. 10 S. 2 und 10A). Es ist plausibel, dass die regelmässige Medikamen- teneinnahme bei ständiger physischer Präsenz einer engen Betreuungs- person am ehesten sichergestellt werden könnte. Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, die Beschwerdeführerin 2 müsse zu diesem Zweck in die Schweiz übersiedeln. Zum einen ist es denkbar, dass die Beschwerdefüh- rerinnen – allenfalls gegen eine Entschädigung – eine geeignete Vertrau- ensperson aus der Umgebung damit beauftragen, die Beschwerdeführe- rin 2 bei der täglichen Medikamenteneinnahme zu unterstützen. Diese Form von Hilfestellung bei der Medikamenteneinnahme ist auch in der Schweiz weit verbreitet und wird beispielsweise von Fachpersonen der ambulanten Pflege angeboten (Spitex). Zum andern könnte die Mutter ihre Tochter auch von der Schweiz aus planmässig dazu anhalten, die Medika- mente einzunehmen; der Zeitunterschied zwischen Bern und Jakarta be- trägt fünf Stunden, wobei die Beschwerdeführerinnen dabei auf moderne Kommunikationsmittel zurückgreifen können (Skype, Facetime). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Grossmutter dabei zur Hand gehen könnte, zumal sie im selben Haus wohnt. Die vorgebrachten ge- sundheitlichen Leiden (Diabetes, Bluthochdruck) sowie die geschilderten Beziehungsschwierigkeiten, welche kein ungewöhnliches Mass annehmen, sprechen jedenfalls nicht grundsätzlich dagegen, ihre Enkelin an die Medi- kamente zu erinnern. Somit kann in Bezug auf die Medikamenteneinnahme kein zwingender Grund für eine Übersiedlung in die Schweiz erblickt wer- den.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 16 7.3Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Tochter benötige ein stabiles und sie umsorgendes Umfeld, welches sie nur in der Schweiz bei ihrer Mutter und deren Ehemann vorfinden könne (vgl. Be- schwerde S. 19). Dies gelte nun umso mehr, da die Beschwerdeführerin 2 schwanger und nicht in der Lage sei, auf die Bedürfnisse des ungeborenen Kindes einzugehen (act. 10 S. 2). – Es ist nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der Schwangerschaft von ihrer Mutter umsorgt und betreut werden möchte. Allerdings lässt sich hieraus nicht schliessen, die notwendige Unterstützung könne ausschliesslich ihre Mutter in der Schweiz leisten. Es stellt sich überdies die Frage, wie eng die familiären Kontakte zwischen der erwach- senen Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter bis anhin gepflegt wurden, nachdem Mutter und Tochter bereits seit vielen Jahren örtlich getrennt voneinander leben, und ob es der Mutter nicht zumutbar ist, ihre Tochter gelegentlich in der früheren Heimat aufzusuchen und zu betreuen. 7.4Was die früheren familiären Verhältnisse betrifft, gibt es Hinweise darauf, dass nicht erst die Heirat der Beschwerdeführerin 1 zu einer Tren- nung zwischen Mutter und Tochter geführt hat. Dafür spricht, dass die Be- schwerdeführerin 1 den heutigen Ehemann im Jahr 2009 an ihrem Wohn- und Arbeitsort in Bali kennenlernte und noch dort wohnte, als sie vier Jahre später um langfristigen Aufenthalt in der Schweiz ersuchte (vgl. vorne E. 5.1). Als dieser im Dezember 2011 seine Freundin zu sich in die Schweiz einladen wollte, fragte ihn der MIDI nach deren familiären Pflichten im Heimatland. Der heutige Ehemann gab im Mai 2012 zur Antwort, dass seine Freundin «für ihre Familie, ihre Mutter und Geschwister sowie deren Familie [sorgt]». Deren 11-jährige Tochter erwähnte er – obwohl es nahe- liegen würde – nicht (Akten MIDI 4B pag. 26). Weiter war im Zeitpunkt der Übersiedlung in die Schweiz ein Familiennachzug kein Thema, da sich die Beschwerdeführerin 2 bei ihrer Grossmutter wohl fühlte und ihre Schullauf- bahn fortsetzen konnte (vgl. Akten MIDI 4C pag. 14, 18; Akten MIDI 4B pag. 57). Das Verhältnis zwischen der Grossmutter und ihrer Enkelin war während langer Zeit unbestrittenermassen stimmig; die Beschwerdeführe- rin 2 bezeichnete ihr damaliges Lebensumfeld als «sehr gut» und stellte sich niemals vor, in die Schweiz zu ziehen, um mit ihrer Mutter zusammen- zuleben (Erklärung vom 15.11.2017, Beilage 3A-1 zur Beschwerde an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 17 POM). Die Beschwerdeführerin 2 verbrachte somit nicht nur die Adoles- zenz, sondern auch einen Grossteil ihrer Kindheit bei ihrer Grossmutter in Jakarta. Weiter stellten die Beschwerdeführerinnen das Gesuch um Famili- ennachzug erst drei Jahre nach der Heirat, wobei in jenem Zeitpunkt vorab die Entlastung der Grossmutter im Vordergrund stand und nicht etwa der ausdrückliche Wunsch der Tochter, bei ihrer Mutter zu leben (vgl. Akten MIDI 3C pag. 14 und 18 ff.). Mutter und Tochter leben seit geraumer Zeit nicht im selben Haushalt. Die beiden akzeptierten es während Jahren, die familiäre Beziehung nur besuchsweise sowie über die modernen Kommu- nikationsmittel zu pflegen. Auch wenn die Mutter über die Distanz hinweg stets eine wichtige Bezugsperson für ihre Tochter geblieben sein mag, ist eine aussergewöhnlich enge Bindung zu verneinen. 7.5Weiter darf berücksichtigt werden, ob der Beschwerdeführerin 1 zugemutet werden kann, zeitweise in ihre Heimat zurückzukehren, um dort ihre Tochter zu betreuen. Die Beschwerdeführerin 1 siedelte vor vier Jah- ren freiwillig in die Schweiz über, um mit ihrem Schweizer Ehemann hier zu leben. Das Ehepaar hat keine gemeinsamen Kinder. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 hierzulande sozial und beruflich besonders stark eingebunden ist, fehlen weitgehend. Da sie keiner Erwerbstätigkeit nach- geht, verfügt sie über eine gewisse Flexibilität für längere Aufenthalte im Ausland. Sie hat die Verbindungen zu ihrer Heimat denn auch stets auf- rechterhalten und kehrte in den vergangenen Jahren regelmässig dorthin zurück. Sie zögerte auch nicht lange, ihre Tochter zu besuchen, als sich deren Zustand im Herbst 2017 plötzlich verschlechterte. Wohl kann von ihrem erwerbstätigen Ehemann nicht erwartet werden, dass er seine Ehe- frau stets begleitet. Immerhin wird er aber in zwei Jahren das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Die Auslandaufenthalte seiner Ehefrau mö- gen deshalb, was die eheliche Beziehung betrifft, mit gewissen Einschrän- kungen verbunden sein. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehepaars lassen Reisen nach Indonesien ohne weiteres zu. Davon abge- sehen kann die Beschwerdeführerin 2 ein Besuchervisum beantragen, wel- ches ihr erlauben würde, sich für eine begrenzte Zeit bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz aufzuhalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 18 7.6Die Beschwerdeführerinnen begründen die Notwendigkeit eines Nachzugs weiter damit, dass sie von ihren Verwandten vor Ort keinerlei Unterstützung erwarten könnten (vgl. Beschwerde S. 9 f.). – Die Verwand- ten begründen ihre ablehnende Haltung damit, dass es Pflicht der leibli- chen Mutter sei, sich um ihre Tochter zu kümmern und sie zu wenig Geld, Zeit und Platz hätten, um die Beschwerdeführerin 2 ständig bei sich aufzu- nehmen (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7 [act. 6A1]; Beilage 3 zur Ein- gabe vom 10.4.2018 [act. 4A1], Akten POM). Die POM ist allerdings mit Blick auf die vorhandene Wohnmöglichkeit bei der Grossmutter nicht davon ausgegangen, die Geschwister der Beschwerdeführerin 1 müssten ihre Nichte andauernd bei sich aufnehmen. Wie die POM zutreffend bemerkt, ist indes nicht erkennbar, inwiefern die Verwandte nicht zumindest situativ und punktuell Hilfeleistungen bieten können (angefochtener Entscheid E. 6d). Ein Onkel, der als Schauspieler viel unterwegs ist, hält sich teilweise im Haus der Grossmutter auf (vgl. Beschwerde S. 8). Die Beschwerdeführe- rin 2 ist in ihrer Heimat demnach nicht völlig auf sich allein gestellt und verfügt, neben ihrer Grossmutter, bei der sie seit ihrer Kindheit lebt (vgl. vorne E. 7.4), über weitere familiäre Beziehungen. Mit Blick auf die finanzi- ellen Möglichkeiten ihrer Mutter und ihres Stiefvaters würde auch hier die Möglichkeit bestehen, zur Entlastung externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem könnten die Beschwerdeführerinnen abklären, ob am Wohnort ge- eignete Angebote für junge alleinerziehende Mütter bereitstehen, so dass die Beschwerdeführerin 2 auf zusätzliche Unterstützung zurückgreifen könnte. 7.7Was die Zukunft in der Schweiz betrifft, weisen die Beschwerde- führerinnen einzig darauf hin, dass ausreichend finanzielle Mittel zur Verfü- gung stehen, um der Beschwerdeführerin 2 Sprachkurse und Schulbildung zu ermöglichen (vgl. Beschwerde S. 19). Sie äussern sich auch in ihren letzten beiden Eingaben nicht zu den beruflichen Perspektiven der Be- schwerdeführerin 2, welche nunmehr ein Kind erwartet. Dem Familien- budget lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Zusammenleben aller vier Personen geplant ist; weitere Massnahmen, wie etwa eine Ausbildung oder ein Kursbesuch sind darin nicht vorgesehen (vgl. act. 14). Es mag zutref- fen, dass die Beschwerdeführerin 2 motiviert ist, rasch Deutsch zu lernen. Welche Ausbildung oder Beschäftigung für die künftige junge Mutter in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 19 Frage käme, ist jedoch nicht greifbar. Es ist weder vorgebracht noch er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 über einen (anerkannten) Schul- abschluss verfügt, an welchen sie hier anknüpfen könnte. Auch zeigen die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann nicht konkret auf, welche Unter- stützung sie bieten können, um der Tochter die schulische oder berufliche Integration zu erleichtern. So verfügt die Mutter zwar nach eigenen Anga- ben über gute Deutschkenntnisse (vgl. Akten MIDI 4C pag. 14), nicht aber über eigene berufliche Erfahrungen in der Schweiz (vgl. Akten MIDI 4B pag. 79, 81, 85). Es liegt auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin 2 ausserordentlich anstrengen müsste, um Zugang zu hiesigen Ausbildungs- angeboten oder zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Ob ihr dies in einer völlig neuen kulturellen Umgebung – in der Schweiz hat sie sich bislang noch nie aufgehalten –, gelingen würde, ist ungewiss. In ihrer Heimat verfügt sie – neben persönlichen Kontakten – über eine Schulausbildung und eine angefangene Ausbildung im Bereich Tourismus. Es erscheint insoweit zweifelhaft, ob das Wohl der Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. 8. 8.1Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Bei der heute 18-jährigen Beschwerdeführerin 2 wurde im Herbst 2017 eine schwere psychische Er- krankung diagnostiziert. Sie ist auf eine kontinuierliche Begleitung und re- gelmässige Medikation angewiesen, kann aber ihren Alltag grundsätzlich selbständig bewältigen (vgl. vorne E. 7.1). Sie kann weiterhin im Haus ihrer Grossmutter wohnen, bei welcher sie seit geraumer Zeit lebt (vorne E. 7.4). Ihre Mutter verliess im Jahr 2014 freiwillig ihr Heimatland, um mit ihrem Schweizer Ehemann in der Schweiz zu leben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass Mutter und Tochter eine Betreuung und Begleitung in der Schweiz als am besten geeignet ansehen und deshalb den nachträglichen Nachzug wünschen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die notwendige Betreuung ausschliesslich durch ihre Mutter in der Schweiz gewährleistet werden kann. Die medizinische Versorgung ist am Wohnort der Beschwerdeführe- rin 2 gewährleistet und den Beschwerdeführerinnen stehen, was die Be- treuung betrifft, andere Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. vorne E. 7.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 20 Zudem kann der Mutter, welche mit ihrer Heimat nach wie vor eng verbun- den ist, zugemutet werden, ihre Tochter von Zeit zu Zeit dort zu besuchen (vorne E. 7.5), zumal es die beiden jahrelang in Kauf genommen haben, die familiären Beziehungen über grössere Distanzen hinweg zu pflegen. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr gesamtes bisheri- ges Leben in Indonesien verbracht hat und dort bis vor kurzem noch eine schulische Ausbildung absolvierte. Konkrete Pläne zur schulischen oder beruflichen Zukunft in der Schweiz liegen demgegenüber nicht vor. Inso- weit bestehen Zweifel daran, ob ein nachträglicher Familiennachzug und damit ein Herausreissen aus der vertrauten Umgebung für das Wohl der Beschwerdeführerin 2, welche nun selber ein Kind erwartet, erforderlich ist (vorne E. 7.7). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM wichtige Gründe für einen nachträglichen Fa- miliennachzug verneint hat. Die kürzlich bekannt gewordene Schwanger- schaft vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 8.2Die Beschwerdeführerin 2 ist mittlerweile volljährig; insoweit lässt sich aus dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) kein Recht auf Familiennachzug ableiten. Auch kann sie sich nicht mehr auf die Bestimmungen der KRK berufen (vgl. Beschwerde S. 19 f.); aus diesen könnte sie ohnehin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 5, 124 II 361 E. 3b). Es trifft zu, dass die schwangere Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychi- schen Erkrankung enger begleitet und betreut werden muss. Ebenfalls ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin 2 von ihrer Mutter umsorgt wer- den möchte und die Beschwerdeführerin 1 nun dieser Aufgabe nachkom- men möchte. Es ist jedoch nicht dargetan, dass die für die Beschwerdefüh- rerin 2 notwendige Unterstützung ausschliesslich in der Schweiz durch ihre Mutter und deren Ehemann sichergestellt werden kann. Die Beschwerde- führerin 2 lebt überdies seit sehr langer Zeit getrennt von ihrer Mutter, wo- bei ihre Betreuung der Grossmutter überlassen wurde. Aus diesen Grün- den kann nicht von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 1 nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Inwieweit die Verweigerung des Familiennachzugs das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 21 (Art. 10 BV und Art. 2 EMRK) verletzen könnte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin 2 hat in Jakarta Zugang zu einer adäquaten medizini- schen Versorgung und verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Gross- mutter. Sie hat dort Verwandte und ist nicht völlig auf sich allein gestellt; ihre Mutter kann, soweit notwendig, von der Schweiz aus ihren Teil zur Be- treuung beitragen. 8.3Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte und die Diagnose der bipolaren Störung werden nicht in Frage gestellt. Von einer Befragung des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin 2 durch die Botschaft in Jakarta sind daher keine neuen Erkenntnisse zu er- warten, die für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren wesentlich wären. Ebenfalls nicht angezweifelt werden die gesundheitlichen Beein- trächtigungen der Grossmutter (Diabetes, Bluthochdruck; vgl. Beschwerde S. 8, 17). Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Grossmutter darüber hinaus pflegebedürftig ist, kann darauf verzichtet werden, sie selbst und ihren Spitalarzt durch die Schweizer Botschaft zu befragen; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Beschwerde S. 6, 8 ff.). Unterbleiben kann auch die Befragung der Verwandten durch die Schweizer Botschaft. Das Verwaltungsgericht geht – wie bereits die POM – nicht davon aus, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin 1 ihre Nichte permanent betreuen und bei sich aufnehmen können. Inwieweit diese allenfalls bereit sind, sporadisch Betreuungsaufgaben zu überneh- men, ist für die Frage, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Famili- ennachzug vorliegen, nicht entscheidwesentlich. Der entsprechende Be- weisantrag wird ebenfalls abgewiesen (Beschwerde S. 8 ff.). 9. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, der MIDI hätte es ab- sichtlich unterlassen, die Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann über die korrekten Nachzugsfristen aufzuklären. Sie rügen damit eine Verletzung von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. – Es ist aktenkundig, dass die beiden Verlobten dem MIDI im Januar 2014 mitteilten, dass ein Nachzug der 13-jährigen Beschwerdeführerin 2 «in zirka zwei Jahren» geplant sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 22 (vgl. vorne E. 5.1). Wie die POM zutreffend ausführt und von den Be- schwerdeführerinnen nicht bestritten wird (angefochtener Entscheid E. 3c; Beschwerde S. 19), besteht keine gesetzliche Pflicht, ausländische Perso- nen über die Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung zu informieren. Aus Art. 57 Abs. 1 AIG, wonach die Behörden für eine angemessene In- formation der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Ar- beitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, zu sorgen haben, lässt sich kein Anspruch auf behördliche Infor- mationen über die Bewilligungsvoraussetzungen im Einzelnen ableiten (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 7.2.1, 2C_981/2010 vom 26.1.2012 E. 3.3; VGE 2011/344 vom 2.5.2012 E. 4.4). Anders als die Beschwerde- führerinnen meinen, sind in der schriftlichen Äusserung zum Nachzug «in zirka zwei Jahren» keine besonderen Umstände zu erblicken, welche eine umgehende Aufklärung über den «Irrtum» durch den MIDI erforderlich ge- macht hätte. Ein rascher Nachzug stand damals offensichtlich nicht zur Diskussion. Vielmehr wiesen die Beschwerdeführerin 1 und ihr heutiger Ehemann im selben Abschnitt mit Nachdruck darauf hin, dass die Tochter vorläufig in ihrer Umgebung verbleiben und die Schule weiterhin in Jakarta besuchen soll (vgl. Akten MIDI 4B pag. 57; vgl. dazu auch vorne E. 7.4). Dass hieran das Wissen um die einjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG etwas geändert hätte, wird nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerinnen können sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. 10. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Besondere Umstände können jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall und dessen Um- ständen angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die POM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt hat (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 23 E. 3.3). Diese Gehörsverletzung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden konnte, darf für die Beschwerdeführerinnen kostenmässig keine Nachteile zeitigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9 und 16). Es rechtfertigt sich daher, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine um einen Drittel redu- zierte Gebühr zu erheben. Die verbleibenden Kosten können nicht erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (POM) den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen die Parteikosten zu einem Drittel zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2019, Nr. 100.2018.152U, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.