100.2018.15U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. April 2018 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Tschumi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2017; shbv 74/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Mit Verfügung vom 22. August 2017 forderte die Einwohner- gemeinde (EG) B.________ von A.________ und seiner Ehefrau ins- gesamt Fr. 20'650.-- zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe zu- rück; weiter legte sie die Modalitäten der Rückforderung fest (monatliche Raten ab 1.9.2017). 1.2Dagegen erhob A.________ am 22. September 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 traf das Re- gierungsstatthalteramt den folgenden Entscheid: «1. Die Beschwerde [...] wird insoweit und damit teilweise gutgeheis- sen, als der zur Rückerstattung verfügte Betrag der angefochtenen Verfügung [...] auf CHF 11'874.45 zuzüglich Zins von CHF 385.90, ausmachend insgesamt einen Betrag von CHF 12'260.35, festge- setzt wird. [...] Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. [...] 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird die Verfahrens- kosten betreffend als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Die Beschwerdegegnerin [Einwohnergemeinde B.] hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. [...] 6. Das Gesuch um Beiordnung des Vertreters als amtlicher Rechtsbei- stand [...] wird gutgeheissen und Rechtsanwalt ... wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigeordnet. Das amtliche Honorar wird nach Eingang der Kostennote bestimmt. [...]» 1.3Dagegen hat A. am 15. Januar 2018 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, Ziff. 1 des Ent- scheids des Regierungsstatthalteramts sei aufzuheben und die Angelegen- heit sei zur erneuten Prüfung und Beurteilung an die EG B.________ zurückzuweisen. Weiter ersucht er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 3 vertreters als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 beantragt die EG B.________, dem Begehren auf Rückweisung der Sache an die Gemeinde sei stattzugeben. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung, ist er mit seinem Begehren gegen die Rückerstattungsverfügung der Gemeinde doch nur teilweise durchgedrungen (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 2.2 hiernach). 2.2Der Beschwerdeführer scheint die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu beanstanden, da er nur die Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheid- dispositivs beantragt. Zu seinen Gunsten ist indes davon auszugehen, dass er damit nur zum Ausdruck bringen will, den Kostenspruch nicht selbstän- dig – mithin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Sache – an- fechten zu wollen. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag auf Rück- weisung der Angelegenheit an die Gemeinde ist damit auch über die vorinstanzlichen Kosten neu zu befinden. Das gilt jedenfalls, soweit ihm die Parteikosten nicht voll ersetzt worden sind (unentgeltliche Rechtspflege; Ziff. 6 des Entscheiddispositivs). 2.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zustän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 4 digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsstatthalteramt vor, sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die Gemeinde habe mit ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren neue Unter- lagen eingereicht, wovon er keine Kenntnis erhalten habe; weiter sei ihm nicht Gelegenheit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers komme nicht in Betracht. Der Beschwer- deführer sieht sich aufgrund der Gehörsverletzung ausserstande, inhaltlich zum angefochtenen Entscheid Stellung zu nehmen. 3.2Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrecht- lichen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Gehörsanspruch umfasst insbesondere das Recht der Be- troffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1, 136 I 265 E. 3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1). 3.3Die Gemeinde hat mit ihrer Beschwerdeantwort an das Regierungs- statthalteramt vom 28. September 2017 insgesamt fünf Beilagen einge- reicht und diese Unterlagen in ihrer Rechtsschrift einzeln aufgeführt, darunter als Beilage 1 eine «Zusammenstellung deklarierter Einkommen [...] September 2014 bis Dezember 2014 [richtig: 2016] mit sämtlichen Auszahlungsbelegen und einem Kontoauszug der Erwerbseinkommen über den gesamten Zeitraum» sowie als Beilage 3 die «IK-Auszüge» des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 5 schwerdeführers und seiner Ehefrau (Vorakten RSA pag. 34). Mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 nahm und gab das Re- gierungsstatthalteramt von der Beschwerdeantwort und den Vorakten Kenntnis. Ein Doppel der Beschwerdeantwort stellte es dem Beschwerde- führer zu, nicht aber die eingereichten Beilagen (Vorakten RSA pag. 35). In der Folge kam es zu keinen weiteren verfahrensrechtlichen Anordnungen mehr. Am 14. Dezember 2017, also rund zwei Monate seit der letzten Ver- fügung, erging der Entscheid (Vorakten RSA pag. 37 ff.). 3.4Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe keine Kenntnis von den neu eingereichten Beilagen erhalten, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Gehörsanspruch ergibt sich zwar eine Verpflichtung der Behörde, die Parteien über die Aktenlage zu informieren und ihnen die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben zuzustellen (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 53 mit Hinweisen). Ein allgemeiner Anspruch, ihnen neben den Eingaben auch die zugehörigen Beilagen mitzuliefern, besteht jedoch nicht (Frage aufgeworfen, aber offengelassen in BGer 5A_129/2012 vom 22.8.2012 E. 5.4.1, u.a. mit Hinweis auf das Urteil 2D_77/2010 vom 19.7.2011, in SJ 2012 I S. 61 E. 2.2). Ist wie im vorliegenden Fall anhand eines Aktenverzeichnisses oder dgl. klar erkennbar, welche Beilagen mit einer Eingabe eingereicht worden sind, ist es grundsätzlich Sache der be- treffenden Partei, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen und auf diesem Weg Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (Art. 23 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa BGer 1C_420/2008 vom 14.9.2009 E. 2; VGE 22290 vom 26.7.2005 E. 2.4; für das Zivilprozessrecht BGer 5A_312/2014 vom 9.5.2014, in Schweizeri- sche Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ] 2014-2015 S. 83 E. 3 mit Bemerkung von Ivo Schwander). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der (anwaltlich vertretene) Beschwerde- führer dazu nicht in der Lage gewesen sein soll. Fraglich ist hingegen, ob dies auch für die (weiteren) Akten des Sozialdiensts der Gemeinde gilt, die in einer gelben Kartonmappe eingeheftet sind und die dem Regierungs- statthalteramt offenbar ebenfalls übermittelt wurden; jedenfalls hat die Vor- instanz dem Verwaltungsgericht diese Unterlagen mit ihrer Vernehm- lassung eingereicht (vgl. act. 3 S. 4). Die Gemeinde hat das erwähnte Dossier in ihrer Beschwerdeantwort an das Regierungsstatthalteramt nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 6 aufgeführt. In der verfahrensleitenden Verfügung vom 19. Oktober 2017 hat die instruierende Sachbearbeiterin zwar von den «Vorakten» Kenntnis ge- nommen. Ob sie damit die Beilagen gemäss der Beschwerdeantwort der Gemeinde oder die in der gelben Kartonmappe zusammengestellten Unter- lagen gemeint hat, bleibt indes unklar. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 3.5Eine andere Frage ist, ob sich das Regierungsstatthalteramt damit begnügen durfte, dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Ge- meinde zuzustellen, ohne ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 3.5.1 Eine Gelegenheit zur Äusserung hat die Behörde aktiv einzu- räumen, wenn andere Verfahrensbeteiligte in ihren Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte vorbringen, zu denen sich die betroffene Partei noch nicht äussern konnte; das ergibt sich bereits aus der verfassungs- rechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; BS 1 S. 3; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 10). Das rechtliche Gehör wird hier typischerweise im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels mit Replik und Duplik gewährt (Art. 69 Abs. 3 VRPG; BGE 111 Ia 2 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 69 N. 11); zumindest ist der Partei aber förmlich Gelegenheit zu geben, zur Eingabe Stellung zu nehmen. Erheblich ist ein Gesichtspunkt unter anderem, wenn die entscheidende Behörde darauf abzustellen ge- denkt (BGE 114 Ia 307 E. 4b). Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Partei auch das Recht zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zu den von der Gegenpartei oder der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (vgl. BGer 1P.327/2006 vom 25.7.2006 E. 4.2). 3.5.2 Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 24. Juli 2017 eine Verfügung zur Rückforderung nicht deklarierter Ein- nahmen inkl. Zins in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Am 22. August 2017 erging die Rückerstattungsverfügung. In der Folge mandatierten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Rechtsvertreter, der die Gemeinde während laufender Rechtsmittelfrist um Akteneinsicht ersuchte; Modalitäten und Umfang der Einsichtnahme wur- den telefonisch vorbesprochen. Am 6. September 2017 stellte die Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 7 meinde dem Rechtsvertreter die «relevanten Akten» zu, wobei sie «zum Kontoauszug bzw. den Auszahlungsbelegen» ergänzende Erklärungen anbrachte (vgl. Vorakten RSA pag. 31 f.; Vorakten Gemeinde act. 10). 3.5.3 Am 22. September 2017 setzte sich der Beschwerdeführer, vertre- ten durch seinen Anwalt, beim Regierungsstatthalteramt gegen die Rück- erstattungsverfügung der Gemeinde zur Wehr. In seiner Rechtsschrift wies er darauf hin, dass die Ausführungen der Gemeinde zum Sachverhalt nicht nachvollziehbar seien und sich nicht rekonstruieren liessen; es handle sich lediglich um bestrittene Behauptungen der Vorinstanz. Dabei wies er auch auf die mangelhafte Aktenlage hin (Vorakten RSA pag. 7). Insbesondere kritisierte er die fehlenden Grundlagen und Belege im Zusammenhang mit der Excel-Tabelle «Übersicht nicht deklarierte Einnahmen» für den Zeit- raum 2014-2016; die eingetragenen Beträge seien praktisch durchwegs nicht korrekt (Vorakten RSA pag. 9). Die Gemeinde hielt in ihrer Beschwer- deantwort fest, mit dem Schreiben vom 6. September 2017 an den Rechts- vertreter seien die «relevanten» Akten herausgegeben worden. Es könne also nicht von «vollständigen Akten in der Sache» gesprochen werden; sie habe nur deshalb nicht von Anfang an die vollständigen Akten vorgelegt, weil sie von einer anderen (telefonischen) Abmachung ausgegangen sei. Es sei aber nie ihre Absicht gewesen, wichtige Unterlagen vorzuenthalten. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, die Kontoauszüge und Aus- zahlungsbelege mit der Excel-Tabelle abzugleichen (Vorakten RSA pag. 31 f.). 3.5.4 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die im Budget verbuchten Einkünfte des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Bern in 25 von insge- samt 27 Monaten des massgeblichen Zeitraums (Oktober 2014 bis De- zember 2016) nicht mit den Beträgen übereinstimmen, welche nach An- gaben der Gemeinde deklariert worden seien. In der Folge berechnete das Regierungsstatthalteramt den Rückerstattungsbetrag neu, indem es die deklarierten Einnahmen dem effektiven Nettoeinkommen gegenüberstellte. Während es sich für die Bestimmung des Einkommens auf Lohnausweise stützte, übernahm es die monatlich deklarierten Einnahmen aus der er- wähnten Excel-Tabelle der Gemeinde (Vorakten RSA pag. 42 und 45).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 8 3.5.5 Aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufs steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gehabt hat. Das vollständige Dossier des Sozialdiensts (gelbe Karton- mappe) war ihm nicht bekannt (vgl. vorne E. 3.4). Hingegen hatte der Be- schwerdeführer Einsicht in die von der Gemeinde zusammengestellten «relevanten» Akten, wobei nicht präzisiert wurde, welche Unterlagen im Einzelnen dazu gehören sollen. In dieser Situation durfte die Vorinstanz nicht ohne weiteres davon ausgehen, im Beschwerdeverfahren werde nur bereits Bekanntes thematisiert. Zwar hatte der Beschwerdeführer Einsicht in die meisten Unterlagen, welche die Gemeinde dem Regierungsstatt- halteramt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2017 einge- reicht hat (und die sich auch in den Vorakten bzw. der gelben Kartonmappe befinden). Das betrifft insbesondere die Excel-Tabelle sowie die Auszüge aus den Konti der Ausgleichskasse und aus dem Sozialhilfekonto. Die aus- gehändigten Auszahlungsbelege sind jedoch nicht vollständig (vgl. Bei- lage 3 zur Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren); die Gemeinde reichte sie erst mit der Beilage 1 zur Beschwerdeantwort bzw. den Vor- akten für den hier interessierenden Zeitraum vom Oktober 2014 bis De- zember 2016 ein. Wohl lässt sich der Beschwerdeantwort im vorinstanz- lichen Verfahren der Hinweis entnehmen, dem Beschwerdeführer selber seien nach dem Telefongespräch vom 27. Juli 2017 – mithin noch vor der anwaltlichen Mandatierung – bereits «sämtliche monatliche Auszahlungs- belege noch einmal ausgehändigt worden» (Vorakten RSA pag. 32; vgl. auch Journaleintrag Sozialdienst vom 27.7.2017 und E-Mail des Bereichs- leiters Sozialarbeit vom gleichen Tag, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren). Ob die (vollständigen) Unterlagen in der Folge tatsächlich zugestellt worden sind, lässt sich aufgrund der Akten jedoch nicht nachvollziehen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Gemeinde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht alle Auszahlungsbelege zu- gestellt hat, obwohl diese Dokumente unbestrittenermassen Teil der für die Rückerstattung «relevanten» Akten sind. 3.5.6 Die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen bzw. Vorakten mit den vollständigen Auszahlungsbelegen enthielten damit neue Gesichts- punkte. Dies war für die Vorinstanz auch erkennbar, hat der Beschwerde- führer mit seinem Rechtsmittel doch sämtliche Akten eingereicht, die ihm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 9 von der Gemeinde am 6. September 2017 zugestellt worden waren (Bei- lage 3 zur Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren). Die neuen Unter- lagen dienten zudem als Grundlage für die Neuberechnung des Rück- erstattungsbetrags und waren für die Beurteilung des Falles damit ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren erheblich; im angefochtenen Entscheid wird für die Neuberechnung auf die in der Excel-Tabelle der Gemeinde enthaltenen Angaben, die ihrerseits auf den Auszahlungsbelegen basieren, abgestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Unterlagen aus Sicht der entscheidenden Behörde für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind oder nicht; es ist das Recht des Beschwerdeführers, sich dazu und zum Beweiswert der Dokumente äussern zu können. Das Regie- rungsstatthalteramt wäre daher verpflichtet gewesen, dem Beschwerde- führer förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, zumal die Kritik in der Beschwerdeschrift ausdrücklich auch die Aktenlage im All- gemeinen und die angeblich fehlenden Belege zur erwähnten Excel- Tabelle im Besonderen beinhaltete. Indem die Vorinstanz die Beschwerde- antwort der Gemeinde nur zur Kenntnisnahme zugestellt hat, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.6Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist unter Auf- hebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Es rechtfertigt sich, die Sache zur Neubeurteilung nicht an die Vorinstanz, sondern an die Ge- meinde zurückzuweisen, wie die Parteien übereinstimmend beantragen (vorne E. 1.3). Im Rahmen der neuen Beurteilung darf der Beschwerde- führer nicht schlechter gestellt werden, als wenn das Verwaltungsgericht seine Beschwerde abgewiesen hätte (Rückerstattung von maximal Fr. 11'874.45 zuzüglich Zins für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2016, vgl. vorne E. 1.2; Art. 84 Abs. 2 VRPG). 4. 4.1Bei diesem Prozessausgang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 53 SHG). Der Kanton Bern (Re- gierungsstatthalteramt) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 10 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 4.2Da die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen wird, sind die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen (vgl. auch vorne E. 2.2). Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Die Parteikosten des Beschwerdeführers haben je hälftig die Gemeinde (vorne E. 1.2) und der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt) zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 4.3Zufolge Kostenlosigkeit der Verfahren und vollen Parteikosten- ersatzes sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor beiden In- stanzen als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischen- entscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 11 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 1'569.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden keine Kosten erhoben. b) Die im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland entstandenen Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 3'058.90 (inkl. Auslagen und MWSt), werden der Beschwerdegegnerin und dem Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) je hälftig auferlegt, ausmachend je Fr. 1'529.45 (inkl. Auslagen und MWSt). 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittel- land werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2018, Nr. 100.2018.15U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.