BGE 140 II 25, BGE 137 I 69, BGE 128 I 190, 1C_309/2007, 1C_40/2016
100.2018.129U KEP/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. November 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Ringgenberg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 2 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Waldfeststellung (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 23. März 2018; W2015-002AU2) Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümerin eines Teils des F.wegs (Parzelle Muri b. Bern Gbbl. Nr. 1) und Nutzniesserin der im Eigentum von B.________ und C.________ stehenden und an den F.weg an- grenzenden Parzelle Nr. 2. Am 4. Juni 2015 erliess das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) im Rahmen der Revision der Ortsplanung 2013+, Massnahmenpaket 1, der Einwohnergemeinde (EG) Muri b. Bern eine Waldfeststellungsverfügung zur Festsetzung der Waldgrenzen gegenüber Bauzonen auf dem Gemeindegebiet. Die Einsprache von A., B. und C., die die Überprüfung der bereits im Jahr 2008 festgelegten und in den Zonenplan übertragenen Waldgrenze im Bereich des F.wegs verlangt hatten, wies das KAWA ab. B. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel von A., B. und C.________ trat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit Entscheid vom 13. April 2016 nicht ein. Hierauf gelangten A., B. und C.________ an das Verwaltungsgericht, das die Be- schwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2016 guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Akten zur materiellen Beurteilung an die VOL zurückwies. Gleichzeitig hielt es fest, dass die D.________ GmbH bzw. E., Eigentümerin und Eigentümer der Parzellen Nrn. 3, 4________, 5________ und 6________, die in der Nähe des betroffenen Waldstücks
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 3 liegen bzw. an den F.weg angrenzen und überbaut werden sollen, nicht als Beigeladene, sondern als Parteien am Verfahren zu beteiligen seien (Verfahren 100.2016.150). Mit Entscheid vom 23. März 2018 wies die VOL sodann das Rechtsmittel von A., B.________ und C.________ ab. C. Am 25. April 2018 haben A., B. und C.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde verlangen sie eine Reduktion des von der Vorinstanz festge- setzten Parteikostenersatzes. Die EG Muri b. Bern sowie die D.________ GmbH und E.________ bean- tragen mit Beschwerdeantworten vom 25. Juni 2018 bzw. 21. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls auf Beschwerdeabweisung schliesst die VOL mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2018. Mit Verfügung vom 30. August 2018 hat der Instruktionsrichter die Akten des zurzeit bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) als Beschwerdeinstanz hängigen Baubewilligungsverfahrens für das Vorhaben auf Parzellen Nrn. 3________ und 4________-6________ eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 4 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Be- schwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Wie das Verwaltungs- gericht im Urteil 2016/150 vom 20. Dezember 2016 ausgeführt hat, sind sie auch materiell beschwert. Zwar wurde die Waldgrenze im Bereich des F.________wegs im Zug der Ortsplanung 2013+, Massnahmenpaket 1, nur zu Informationszwecken grau in den Plan eingetragen, da sie bereits im Jahr 2008 rechtskräftig festgestellt worden war. Weil sich im Bereich des F.________wegs seither aber die (tatsächlichen) Verhältnisse erheblich geändert haben, besteht grundsätzlich ein Anspruch der Beschwerde- führenden auf Überprüfung der fraglichen Waldgrenze (E. 3.1 und 4.7; vgl. zu den geänderten Verhältnissen hinten E. 2.4). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe eine Anpassung der umstrittenen Waldgrenze an die Verhältnisse vor der Waldfeststellung und Zonenplanänderung im Jahr 2008 zu Unrecht abge- lehnt. – Gemäss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) in der Fassung vom 16. März 2012 (in Kraft seit 1.7.2013) können Waldgrenzen im Waldfeststellungsver- fahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revi- diert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Möglichkeit der Neufestsetzung der Waldgrenzen ist erforder- lich zur Wahrung der Rechtssicherheit (Parlamentarische Initiative «Flexi- bilisierung der Waldflächenpolitik», Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats vom 3.2.2011, in BBl 2011
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 5 S. 4397 ff., 4419). Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 WaG lautet ähnlich wie jene von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), wonach Nut- zungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Da zu Art. 13 Abs. 3 WaG soweit ersichtlich weder Judikatur noch Literatur besteht, beide jedoch zu Art. 21 Abs. 2 RPG reichhaltig sind, ist auf diese zurückzugreifen. Demnach ist die Eigentümerschaft namentlich im Rahmen einer Teilrevision der Zonen- ordnung befugt, bei erheblich veränderten Verhältnissen eine Überprüfung der Pläne zu verlangen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 116 f. und S. 116 Fn. 240; Wald- mann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21 N. 23; zum Ganzen VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 4.2 und 4.3.1). 2.2Bei der Änderung von Nutzungsplänen sind zwei Stufen zu unter- scheiden. In einem ersten Schritt wird beurteilt, ob sich die für die Planung massgebenden Verhältnisse seit der Planfestsetzung so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonen- planung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständig- keit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein aus- scheidet. Liegen veränderte Verhältnisse in diesem Sinn vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich aufgrund der veränderten Verhältnisse eine Plananpassung rechtfertigt. Es bedarf einer umfassenden Interessen- abwägung, indem die erheblich veränderten Umstände den entgegen- stehenden privaten und öffentlichen Interessen an der Rechtsbeständigkeit des Planes gegenübergestellt werden müssen. Zu berücksichtigen sind ins- besondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungs- grunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1 f. und BVR 2015 S. 234 E. 2.3, je mit Hinweisen; zuletzt BGer 1C_40/2016 vom 5.10.2016 E. 3.2). Zwar verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich ganz besondere Änderungsgründe, wenn Pläne abgeändert werden sollen, die erst seit kurzer Zeit Bestand haben. Geringfügige Änderungen lässt sie jedoch bereits relativ kurze Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U,
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nach der Planfestsetzung zu, soweit dadurch die bestehende Zonenpla-
nung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamt-
hafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 128 I 190
2.3Am 7. Mai 2008 erliess das KAWA eine Verfügung betreffend Wald-
feststellung im Bereich des F.wegs, da die G. AG, die
damalige Eigentümerin der Parzellen Nrn. 3________, 4________-
6________, den F.weg wegen eines Bauvorhabens auf ihren Grundstücken erweitern wollte. Geplant war unter anderem eine «Sanierung und [ein] minimaler Ausbau des F.weg» nebst Erneuerung der Werkleitungen (Rodungsgesuch vom 7.12.2007, act. 4E, S. 1; vgl. auch Rodungsplan vom 16.12.2003 mit Änderung vom 29.11.2007, act. 4E). Die in der Verfügung festgestellte Waldgrenze übertrug die Gemeinde in den Zonenplan und wies den betreffenden Strassenabschnitt samt gegen Norden angrenzendem Waldstreifen der Landhauszone (WL) zu (vgl. Zonenplan, einsehbar unter: <www.muri- guemligen.ch>, Rubriken «Verwaltung/Bauverwaltung/Hochbau & Planung/Baureglement & Zonenplan»). Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte diese Zonenplan- änderung am 20. Mai 2008. Gleichzeitig erteilte es der G. AG eine bis am 31. Dezember 2012 befristete Rodungsbewilligung für die definitiv zu rodende Fläche von 208 m 2 unmittelbar entlang des F.wegs und für die temporär zu rodende, daran anschliessende Fläche von 236 m 2 (act. 4C pag. 56 ff.). Auf Gesuch der G. AG verlängerte das KAWA die Rodungsbewilligung mit Verfügung vom 12. De- zember 2012 um fünf Jahre (act. 4C pag. 22 f.). Die VOL wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. am 30. Dezember 2013 ab, soweit
sie darauf eintrat (act. 4C pag. 188 ff.). Das anschliessende Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht wurde am 10. März 2014 abgeschrieben,
nachdem die G.________ AG das Gesuch um Verlängerung der
Rodungsbewilligung und in der Folge A.________ die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zurückgezogen hatten (Verfahren 100.2014.36).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 7 2.4Im Urteil VGE 2016/150 vom 20. Dezember 2016 kam das Verwal- tungsgericht zum Schluss, dass sich die Verhältnisse seit der rechts- kräftigen Waldfeststellung im Jahr 2008 erheblich geändert hätten, da die Rodungsbewilligung infolge Rückzugs des Verlängerungsgesuchs nicht ge- nutzt und damit der eigentliche Zweck der Rodung, nämlich der Ausbau des F.________wegs, nicht verwirklicht worden seien. Zwar sei die Zonen- planänderung, mit welcher der fragliche Wegabschnitt der Bauzone zuge- wiesen worden ist, im Jahr 2008 in Rechtskraft erwachsen. Als Rodung im Rechtssinn gelte aber nur die dauernde oder vorübergehende Zweckent- fremdung von Waldboden, die durch die Ausführung der baulichen Mass- nahmen innert der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung vollendet werden müsse, was hier gerade nicht erfolgt sei. Daher bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Überprüfung der fraglichen Waldgrenze (E. 4.5 und 4.7 mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft 2 (Beschwerdeantworten S. 4) ist an diesen Ausführungen festzuhalten. Da die Rodungsbewilligung nicht ge- nutzt worden ist, stellt die fragliche Fläche nach wie vor Wald im Rechts- sinn dar. Die im Nutzungsplan eingetragene Waldgrenze stimmt daher nicht mit der tatsächlichen Situation überein, weshalb zu prüfen ist, ob eine neue Waldfeststellung und in der Folge eine Anpassung des Nutzungs- plans erforderlich sind. 2.5Die Vorinstanz hat erwogen, mit Blick auf die nicht abgeschlossene Entwicklung sei mit einer erneuten Waldfeststellung noch zuzuwarten (an- gefochtener Entscheid E. 4). – Zunächst ist festzuhalten, dass der Vor- instanz – anders als die Beschwerdeführenden meinen (Beschwerde S. 8) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, da sie sich bei der Begründung ihres Entscheids ausschliesslich auf in den Akten vorhandene Unterlagen gestützt hat (Vernehmlassung vom 24.5.2018, act. 4, S. 2; Stellungnahme der Gemeinde vom 19.10.2017 inkl. Beilagen, Vorakten VOL act. 4B pag. 299 ff.). Soweit die Beschwerdefüh- renden weiter vorbringen, die VOL habe zu Unrecht Sachverhalte seit der Waldfeststellung vom 4. Juni 2015 in die Interessenabwägung miteinbe- zogen und dadurch den Streitgegenstand unzulässig erweitert (Beschwer- de S. 4 ff.), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 8 Vorliegens von Wald grundsätzlich der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent- scheids massgebend ist (BGer 1C_309/2007 vom 29.10.2008 E. 3.1). Hier ist aber nicht strittig, ob eine Bestockung Wald im Rechtssinn darstellt, sondern ob veränderte Verhältnisse eine Anpassung der rechtskräftig fest- gesetzten Waldgrenze in der Nutzungsplanung rechtfertigen. Die Vor- instanz hat daher zu Recht sämtliche Sachverhaltsentwicklungen seit 2015 berücksichtigt und folgerichtig die Baugesuchsakten des Vorhabens auf Parzellen Nrn. 3________, 4________-6________ eingeholt. Da sie sich bei ihrem Vorgehen auf das rechtskräftige Urteil VGE 2016/150 vom 20. Dezember 2016 gestützt hat, steht ihr Verhalten, anders als die Beschwerdeführenden meinen, nicht im Widerspruch zu früheren Ausführungen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (Beschwerde S. 15). 2.6In den Jahren 2013 und 2014 erwarb die Beschwerdegegner- schaft 2 die Parzellen Nrn. 3________, 4________-6________ mit dem Ziel, sie zu überbauen. Zu diesem Zweck reichte sie am 5. November 2014 ein Baugesuch und am 27. Mai 2015 eine Projektänderung ein für den Bau eines Zweifamilienhauses und eines Einfamilienhauses (Baubewilligungsakten Gemeinde act. 10D pag. 1 ff. und act. 10B pag. 4 ff.). Mit Gesamtentscheid vom 10. März 2017 erteilte die Gemeinde dem Vorhaben die Baubewilligung (Baubewilligungsakten Gemeinde act. 10B pag. 108 ff.). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der BVE, wo das Verfahren zurzeit hängig ist (Beschwerde vom 12.4.2017, Baubewilligungsakten BVE act. 10A pag. 1 ff.). Im Gegensatz zum Vorgängerprojekt ist kein Ausbau des F.wegs mehr geplant, da ein solcher gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerschaft 2 aufgrund der projektierten Anzahl Wohnungen nicht nötig ist (Eingabe vom 28.5.2015, Baubewilligungsakten Gemeinde act. 10D pag. 107 ff., S. 2). Im Mai 2017 eröffnete die Gemeinde ein Strassenplanverfahren zur Erschliessung der Baulandreserven, zu denen unter anderen die Parzellen Nrn. 3, 4________-6________ gehören, über den F.weg. Vorgängig war eine einvernehmliche Lösung mit A., die seit 2015 Eigentümerin des fraglichen Strassenabschnitts (Parzelle Nr. 1.________) ist, gescheitert (Antrag an den Gemeinderat für die Eröffnung des Strassenplanverfahrens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 9 F.weg vom 11.5.2017, act. 4F; Beschluss des Gemeinderats vom 15.5.2017, Vorakten VOL act. 4B pag. 301). Im Mai 2018 erliess die Gemeinde die Überbauungsordnung (ÜO) «Ausbau F.weg (Detailerschliessung)» mit dem dazugehörenden Landerwerbsplan und reichte ein entsprechendes Bau- und Rodungsgesuch ein (Beschwerde- antwortbeilagen 5a und b, 6 und 7, act. 7A). 2.7Das Bauvorhaben auf Parzellen Nrn. 3, 4- 6________ sieht zwar keinen Ausbau des F.________wegs vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden schadet dieser Umstand aber nicht, da die Gemeinde ein Strassenplanverfahren gestartet und ein neues Bau- und Rodungsgesuch eingereicht hat. Ob der Einwand der Beschwerdeführenden zutrifft, dass die Baulandreserven auch anders als über den F.weg erschlossen werden können (Beschwerde S. 13 f., 16), ist nicht hier zu beurteilen. Ein Vergleich der eingereichten Pläne mit denjenigen der G. AG zeigt, dass in etwa dieselbe Fläche gerodet werden soll, die das AGR bereits im Jahr 2008 bewilligte und die für den Eintrag der hier umstrittenen Waldgrenze im Nutzungsplan massgebend war (Rodungsplan vom 16.12.2003 mit Änderung vom 29.11.2007, Vorakten KAWA act. 4E, und vom Mai 2018, Beschwerdeantwortbeilage 7, act. 7A). Daher käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, die Waldgrenze zwischenzeitlich an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen, um sie allenfalls wenig später im früheren Umfang wieder festzustellen. Dass dem Vorhaben unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Sollte indes die Gemeinde den Ausbau des F.________wegs nicht weiterver- folgen, könnte die Waldgrenze auch zu einem späteren Zeitpunkt ange- passt werden, da die seit 2013 laufende Ortsplanung «paketweise», in vier bis sechs Einzelmassnahmen aufgeteilt, erfolgt und noch nicht abge- schlossen ist (Schreiben der Gemeinde vom 22.6.2018, Beschwerdeant- wortbeilage 2, act. 7A). Demnach ist in Würdigung aller Umstände mit der Vorinstanz festzuhalten, dass überwiegende Interessen für die vorläufige Beibehaltung der umstrittenen Waldgrenze sprechen und mit einer Planan- passung bis auf Weiteres zuzuwarten ist. Da der Sachverhalt mit genügen- der Klarheit aus den Akten hervorgeht, wird der Beweisantrag der Be- schwerdeführenden, ein Parteiverhör durchzuführen, abgewiesen (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 10 schwerde S. 3; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.8Am Ergebnis ändert nichts, dass das KAWA und das AGR im Be- schwerdeverfahren betreffend die Verlängerung der im Jahr 2008 erteilten Rodungsbewilligung ausgeführt haben, im Fall einer Nichtverlängerung würde die im selben Jahr verfügte Waldfeststellung dahinfallen, so dass der Hauptzweck der Zonenplanänderung 2008, der Ausbau des F.________wegs, nicht erfüllt werden könnte und der Zonenplan bei Gelegenheit wieder angepasst werden müsste (Beschwerde S. 7; vgl. Stellungnahme KAWA vom 11.2.2013 bzw. 24.5.2013, Vorakten VOL act. 4C pag. 66 ff., S. 3, und pag. 81 ff., S. 3; vgl. Stellungnahme AGR vom 28.5.2013, Vorakten VOL act. 4C pag. 92 ff., S. 3). Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch darauf, dass ihr berechtigtes Vertrauen in eine behördliche Zusicherung geschützt wird. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (statt vieler BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2014 S. 130 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 621 und 624). Es ist den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, dass die fraglichen Ausführungen der Ämter korrekt sind (Beschwerde S. 9 f.), hat doch auch das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Wald- grenze im Nutzungsplan anzupassen ist, sollte der Ausbau des F.________wegs nicht weiterverfolgt werden (vorne E. 2.4 und E. 2.7 hiervor). Die Beschwerdeführenden können daraus aber nicht ableiten, dass die Waldgrenze im Rahmen der Waldfeststellungsverfügung im Juni 2015 hätte angepasst werden müssen, richteten sich die Äusserungen doch an die VOL und wurden sie in einem anderen Verfahren (Verlängerung der Rodungsbewilligung) gemacht. Die Vorinstanz hat demnach einen Verstoss gegen Treu und Glauben zu Recht verneint. Dabei hat sie sich weder widersprüchlich verhalten noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (Beschwerde S. 9). Ob und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 11 inwiefern die Beschwerdeführenden glaubhaft nachteilige Dispositionen getroffen bzw. angeblich für sie günstigere Dispositionen unterlassen haben (Beschwerde S. 10 ff.), kann damit offen bleiben. 2.9Die VOL hat die Beschwerde somit zu Recht abgewiesen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist das Vorgehen der VOL vertret- bar; eine Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. 3. 3.1Die Beschwerdeführenden erachten sodann den der Beschwerde- gegnerschaft 2 zugesprochenen Parteikostenersatz von Fr. 7'646.60 (inkl. Auslagen und Hälfte der MWSt) als überhöht (angefochtener Entscheid E. 5c und Dispositiv Ziff. 3; Beschwerde S. 17). 3.2Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kanto- nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren grundsätzlich Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikosten- ersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 3.3Die Beschwerdegegnerschaft 2 hat im Verlauf des Verfahrens vor der VOL zwei Kostennoten eingereicht (beide inkl. Auslagen und MWSt). Die erste am 7. Januar 2016 über Fr. 1'998.-- für die Bemühungen im Zeit- raum vom 18. November 2015 bis 18. Dezember 2015 und die zweite am 30. November 2017 über Fr. 5'942.70 für den Zeitraum vom 18. November 2015 bis 30. November 2017 (act. 4A pag. 143 und act. 4B pag. 325). Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerschaft 2 beide Beträge zuge- sprochen, gekürzt um die Hälfte der MWSt, da die GmbH mehrwertsteuer- pflichtig ist (vgl. dazu hinten E. 4.3). Dabei hat sie übersehen, dass die zweite Kostennote die erste umfasst, wodurch die Beschwerdegegner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 12 schaft 2 überentschädigt würde. Demnach ist für die Festsetzung des Parteikostenenersatzes nur die zweite Kostennote über Fr. 5'942.70 (inkl. Auslagen und MWSt) zu berücksichtigen. Diesen Betrag erachtet das Ver- waltungsgericht angesichts des insgesamt als höchstens durchschnittlich zu beurteilenden Falls als angemessen. Somit haben die Beschwerde- führenden der Beschwerdegegnerschaft 2 für das Verfahren vor der VOL Parteikosten von Fr. 5'722.60 (inkl. Auslagen und Hälfte der MWSt) zu er- setzen. 4. 4.1Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, soweit die VOL eine Anpassung der Waldgrenze zum jetzigen Zeitpunkt verneint hat. Demgegenüber ist die Beschwerde im Kostenpunkt begründet und der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verlegung der Parteikosten zu korrigieren (E. 3.3 hiervor). Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. 4.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerde- führenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vier Fünfteln; sie werden in diesem Umfang kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und haben im gleichen Umfang der Beschwerdegegnerschaft 2 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Gleichzeitig obsiegen die Be- schwerdeführenden im Umfang von einem Fünftel und haben insoweit An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, was je zur Hälfte, ausmachend je einen Zehntel, zu Lasten der Gemeinde und der Beschwerdegegner- schaft 2 geht, die beide insoweit als unterliegend zu betrachten sind. Der Beschwerdegegnerschaft 2 wird der verbleibende Fünftel der Verfahrens- kosten auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 VRPG; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). 4.3Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht ein Honorar von Fr. 5'800.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 103.-- und MWSt geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 13 (act. 12), während der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 2 Fr. 7'412.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 90.-- und MWSt fordert (act. 11). Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden erscheint an- gesichts des insgesamt höchstens durchschnittlichen Falls gerade noch an- gemessen, während dasjenige des Rechtsvertreters der Beschwerde- gegnerschaft 2 überhöht ist und folglich auf Fr. 5'800.-- zuzüglich Auslagen und MWSt gekürzt wird (vgl. dazu vorne E. 3.2). Allerdings ist bei der Be- schwerdegegnerschaft 2 – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – zu berücksichtigen, dass die GmbH mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unter- nehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>) und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. In solchen Fällen ist den Betroffenen kein Auf- wand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach der Praxis des Verwaltungsge- richts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes der Beschwerdegegnerschaft 2 die Mehrwertsteuer für die GmbH nicht zu be- rücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). E.________ ist hingegen nicht mehrwertsteuerpflichtig und die auf ihn entfallende Hälfte der Mehrwertsteuer ist daher bei der Berechnung des Parteikostenersatzes mit zu berücksichtigen (VGE 2017/112 vom 15.11.2017 E. 6). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 14 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdefüh- renden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'400.--, und der Beschwerde- gegnerschaft 2 zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 600.--, auferlegt. 3. a) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 2 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 6'116.80 (inkl. Auslagen und Anteil MWSt), zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 4'893.45, zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde Muri und die Beschwerdegegnerschaft 2 haben den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 6'357.55 (inkl. Auslagen und MWSt), zu je einem Zehntel, ausmachend je Fr. 635.80, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 15 Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.