100.2018.123U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ B.________ Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehe- schliessung sowie Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. März 2018; 2017.POM.262)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige B.________ (geb. ...1979) reiste am 8. Oktober 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 anerkannte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. In der Folge erhielt B.________ eine Aufenthaltsbewilligung. Die türkische Staatsangehörige A.________ reiste am 25. August 2016 mit einem Schengenvisum für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen in die Schweiz ein. Am 8. September 2016 stellte sie beim Amt für Migra- tion und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit B.. Mit Verfügung vom 8. März 2017 wies das MIP das Gesuch ab und A. aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ mit (ver- besserter) Eingabe vom 12. April 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtmittel mit Entscheid vom 19. März 2018 ab und setzte A.________ eine neue Ausrei- sefrist auf den 30. April 2018 an. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 20. April 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Verfü- gung des MIP und der Entscheid der POM seien aufzuheben und A.________ sei zur Vorbereitung der Eheschliessung eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter beantragen sie, A.________ sei bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts der Aufenthalt in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 3 Schweiz zu gewähren. Schliesslich ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden haben von der Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der POM vom 19. März 2018; dieser ist an die Stelle der Ver- fügung des MIP vom 8. März 2017 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwer- deführenden auch die Aufhebung der Verfügung des MIP beantragen, ist daher auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 4 2.Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer, geboren am ...1979, ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 8. Oktober 2013 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 anerkannte ihn das SEM als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl (vgl. Akten MIDI [act. 4B] pag. 9 und 41 ff.). Als anerkannter Flüchtling ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI [act. 4B] pag. 46 f. und 58). 2.2Der Beschwerdeführer wird sozialhilferechtlich unterstützt (Flücht- lingshilfe der Caritas Bern). Von Juni 2016 bis Januar 2018 bezog er Sozi- alhilfe im Betrag von Fr. 53'307.45; im Februar 2018 lag sein Unterstüt- zungsbedarf bei Fr. 2'247.10 (vgl. Akten POM pag. 40 und 42). Ge-mäss den vor Verwaltungsgericht am 7. Mai 2018 eingereichten Belegen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er im März 2018 netto Fr. 446.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 5 Oberaargau die Rechtshängigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens (vgl. Akten MIDI [act. 4C] pag. 24). Am 20. September 2016 teilte die Zivil- standsbeamtin den Beschwerdeführenden mit, der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz müsse bis zum Zeitpunkt der Trauung nachgewiesen sein. Da sich die Beschwerdeführerin ab dem 23. September 2016 nicht mehr rechtmässig in der Schweiz aufhalte, könnten die Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig heiraten; die Ehe könne frühestens zehn Tage nach Ab- schluss des Vorbereitungsverfahrens geschlossen werden. Sie wies weiter auf die Möglichkeit hin, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Kurz- aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung zu beantragen (vgl. Akten MIDI [act. 4C] pag. 23). 2.4Nachdem die Ausländerbehörde das Aufenthaltsgesuch zwecks Eheschliessung mit Verfügung vom 8. März 2017 ab- und die Beschwerde- führerin aus der Schweiz weggewiesen hatte, reiste diese am 4. Dezember 2017 mit einem bis zum 22. Mai 2018 gültigen Visum für maximal 90 Aufenthaltstage erneut in die Schweiz ein (vgl. Akten POM pag. 52). In der Folge leiteten die Beschwerdeführenden beim Zivilstandskreis Oberaargau wiederum ein Ehevorbereitungsverfahren ein (vgl. Akten POM pag. 35). Am 18. Januar 2018 teilte der MIDI der Zivilstandsbehörde auf deren Nach- frage hin mit, die Beschwerdeführerin halte sich illegal in der Schweiz auf (vgl. Akten POM pag. 35). Nach weiterem Schrift- bzw. E-Mailverkehr zwischen den Behörden und der damaligen Rechtsberaterin der Beschwer- deführenden (vgl. Akten POM pag. 50 f., 55) erklärte der MIDI am 16. Fe- bruar 2018 gegenüber der Zivilstandsbehörde, er habe keine Kenntnis da- von gehabt, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen habe und mit einem gültigen Schengenvisum erneut eingereist sei; ihr Aufenthalt in der Schweiz sei bis zum 3. März 2018 rechtmässig (vgl. Akten POM pag. 55). Am 23. Februar 2018 teilte die zuständige Zivilstandsbeamtin der Rechtsberaterin mit, da sich die Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2018 nicht mehr rechtmässig in der Schweiz aufhalte, solle sie bei der zustän- digen Behörde eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung beantragen. Sobald die Bestätigung der Migrationsbehörde vorliege, dass dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nichts entgegenstehe, setze sie das Ehevorbereitungsverfahren fort. Falls dieser Nachweis nicht bis zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 6 27. April 2018 erbracht werde, weise sie das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ab (vgl. act. 1C). 2.5Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder über eine (hier anerkannte) Berufsausbildung noch über (hinreichende) Deutsch- kenntnisse verfügt (vgl. E. 7c des angefochtenen Entscheids sowie E. 2 S. 4 der Verfügung des MIP). Sie geht zurzeit keiner Arbeit nach. Während ihrer ersten Ehe war sie anfangs erwerbstätig, ab dem 1. April 2005 jedoch arbeitslos (vgl. Akten MIDI [act. 4C] pag. 93 ff., 100 f., 104 f., 113 ff., 121). Ab Oktober 2005 war sie im Kanton Zürich vollumfänglich von der Sozial- hilfe abhängig (vgl. Akten MIDI [act. 4C] pag. 161 f.). Im Kanton Genf musste sie ab dem 1. Oktober 2013 sozialhilferechtlich unterstützt werden. Bis April 2016 bezog sie Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 67'262.-- (vgl. Akten MIDI [act. 4C] pag. 190, 214). Am 8. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der POM ein auf den 30. Januar 2018 datiertes vierzeiliges Schreiben einer GmbH mit Adresse in Oensingen ein, wonach die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Hilfsmit- arbeiterin «anfangen» könne. Das Schreiben äussert sich weder zum Ar- beitspensum noch zum Lohn (vgl. Akten POM pag. 44). 3. Strittig sind die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbe- reitung der Eheschliessung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 3.1Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einem bestimmten Zweck (ohne Erwerbstätigkeit) länger als drei Monate, aber höchstens ein Jahr in der Schweiz aufhalten möchten, benötigen eine Kurzaufenthaltsbe- willigung (vgl. Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchen- de Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 7 sungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3; BGer 2C_1065/2017 vom 15.6.2018 E. 1.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 96 AuG). 3.2Der Beschwerdeführer hat zwar in der Schweiz Asyl erhalten (an- ders die in BVR 2015 S. 309 ff. [VGE] bzw. S. 321 ff. [BGer] beurteilte Kon- stellation). Da er beim Verlassen der Türkei aber nicht mit der Beschwer- deführerin verheiratet war, ist Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) hier nicht anwendbar, sondern gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Nachzugsregeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2 f. und 1.4.1; Martina Caroni, Bemerkungen in BVR 2015 S. 330 ff., 332). 3.3Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht das Kon- ventionsrecht ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraus- setzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilli- gung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschlies- sung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügt (BGE 139 I 37 E. 3.5, 137 I 351 E. 3.2 [Pra 101/2012 Nr. 61]). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG sind die Migrationsbehör- den gehalten, einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorlie- gen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxis- gemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Ver- weigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich nicht ge- geben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 8 der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.6 f.; BGer 2C_386/2018 vom 15.6.2018 E. 3.3; BVR 2015 S. 309 E. 4.4; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 2.2). 4. 4.1Der Beschwerdeführer verfügt als anerkannter Flüchtling in der Schweiz unbestrittenermassen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, womit er sich auf den Schutz seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1; angefochtener Entscheid E. 3). Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die Zu- lassungsvoraussetzung nach Art. 44 Bst. c AuG (keine Sozialhilfeabhängig- keit) erfüllt. 4.2Die POM hat dies mit der Begründung verneint, es bestehe keine reelle Chance, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt in ab- sehbarer Zukunft selbständig bestreiten könnten (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7). Mit Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Sozialhilfeab- hängigkeit des Beschwerdeführers sei vorübergehend und die Beschwer- deführerin werde nach der Heirat arbeiten. 4.3Nach der unter dem AuG fortgeltenden bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortge- setzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht, wobei von den ak- tuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwick- lung unter Einbezug sämtlicher Familienmitglieder aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f.). 4.4Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Anerkennung als Flücht- ling im Juni 2016 Sozialhilfe und hat bis anhin keine Arbeit gefunden, mit welcher er seinen Lebensunterhalt verdienen könnte (vgl. vorne E. 2.2). Die POM hat folglich zu Recht geschlossen, er habe bisher auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen können (vgl. angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 9 E. 7c). Dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren finanziell für sich wird sorgen können, erscheint höchst unwahrscheinlich. Sie verfügt weder über eine (hier anerkannte) berufliche Ausbildung noch über gute Deutschkenntnisse und konnte sich während ihrer früheren Ehen in der Schweiz beruflich nicht integrieren (vgl. vorne E. 2.5). An dieser Prognose ändert auch das vorinstanzlich eingereichte wenig konkrete Schreiben ei- ner GmbH nichts, in welchem der Beschwerdeführerin eine Stelle als Hilfs- mitarbeiterin in Aussicht gestellt wird (vgl. vorne E. 2.5). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht erkannt, die Unabhängigkeit der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe auf längere Zeit sei nicht gewährleistet und die Zulas- sungsvoraussetzung nach Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 Bst. c AuG sei offen- sichtlich nicht erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7d). Insoweit ist die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5. 5.1Es stellt sich weiter die Frage, ob den Beschwerdeführenden die Heirat in der Schweiz ermöglicht werden muss, um ihr Recht auf Ehe zu wahren, wiewohl der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Eheschluss vor- aussichtlich kein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz zukommt. Beja- hendenfalls ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin hierfür eine Kurzauf- enthaltsbewilligung zu erteilen ist. 5.2Vorab ist Folgendes festzuhalten: Entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführenden wurde ihnen nicht untersagt, in der Schweiz zu hei- raten. Vielmehr sind die POM und vor ihr das MIP zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne den Beschwerdeführer jedoch im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufent- halts in der Schweiz ehelichen. 5.3Das in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe ge- währleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – und Religion die Möglich- keit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates zu heiraten (BGE 138 I 41
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 10 E. 4, 137 I 351 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 321 E. 3.1, Bemerkungen von Martina Caroni S. 330 ff.). Einschränkungen der Ehefreiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV genügen, bedürfen folglich einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Peter Uebersax, in Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N. 25). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 EMRK und Art. 14 BV können ausländerrechtliche Hindernisse den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Ehefreiheit verletzen. Vorausgesetzt wird, dass konkrete Heiratspläne bestehen und diese ausserhalb des be- troffenen Staates vernünftigerweise nicht realisiert werden können. Eine Konventionsverletzung liegt hingegen nicht vor, wenn den Betroffenen zu- gemutet werden kann, die Ehe anderswo zu schliessen (vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.4Dem Beschwerdeführer wurde Asyl erteilt, womit davon auszuge- hen ist, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile dro- hen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Eheschliessung im Heimatland des Paares fällt folglich ausser Betracht (vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführenden können zudem auch nicht problemlos in einem Drittstaat heiraten. Zum einen besteht nach internatio- nalem Privatrecht kein Anspruch auf Eheschliessung, wenn keiner der Ver- lobten im entsprechenden Staat Wohnsitz hat, zum anderen würde der Be- schwerdeführer in einem Drittstaat auch auf ausländerrechtliche Probleme stossen (BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 3.3.4): Die Schweiz (SEM) müsste ihm zwar voraussichtlich einen Reiseausweis ausstellen, welcher ihm Auslandreisen ermöglicht (vgl. Art. 28 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon- vention, FK; SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 der Verord- nung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]), und er könnte gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge (SR 0.142.38) dessen Signatarstaaten für eine Zeitdauer von weniger als drei Monaten visumsfrei bereisen. Allerdings können diese Staaten gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung für jeden Aufenthalt von längerer Dauer als drei Monaten ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 11 Visum verlangen. Sollte die Eheschliessung in einem Drittstaat länger als drei Monate in Anspruch nehmen, würde der derzeit mittellose Beschwer- deführer auf erhebliche Schwierigkeiten stossen. Folglich können, wie be- reits die Vorinstanz erkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 8c/cc und dd sowie 8d), die Beschwerdeführenden die Ehe zumutbarerweise nicht in einem anderen Land als der Schweiz schliessen. Es verstiesse daher grundsätzlich gegen Art. 12 EMRK und Art. 14 BV, wenn den Be- schwerdeführenden verunmöglicht würde, in der Schweiz zu heiraten. Die Beschwerdeführerin wird nach der Heirat voraussichtlich nicht rechtmässig mit dem Ehepartner hier leben können und hat insofern keinen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung (vorne E. 4). Das Recht auf Ehe- schliessung wird bei diesen Gegebenheiten nicht verletzt, wenn die Heirat im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz möglich ist (vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 4.2 und 4.3). Es gilt folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Möglichkeit hier effektiv besteht: 5.5Die Einreisevoraussetzungen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von höchstens 90 Tagen richten sich nach Art. 6 des Schengener Grenz- kodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK; ABl. L 77 vom 23.3.2016]; vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 und 5 AuG sowie des- sen Anhang 1 Ziff. 1 Bst. a; Art. 3 Abs. 1 der am 15.9.2018 in Kraft ge- tretenen Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumserteilung [VEV; SR 142.204]). Die Beschwerdeführerin ist Drittstaats- angehörige im Sinn von Art. 2 Abs. 6 SGK und benötigt für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen- grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L81 vom 21.3.2001]). Art. 6 Abs. 1 SGK regelt die Einreisevorausset- zungen für Drittstaatsangehörige wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 12 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa- ten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts voran- geht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt: i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig [sein]. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflich- tung abgesehen werden. ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre aus- gestellt worden sein. b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, ausser wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Auf- enthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Be- streitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beab- sichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Her- kunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. d) Er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein- reiseverweigerung ausgeschrieben sein. e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Si- cherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be- ziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbeson- dere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrie- ben worden sein. Sofern die Beschwerdeführerin die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK wie bis anhin erfüllt (vgl. für ihre wiederholten Einreisen in die Schweiz vorne E. 2.3 f.), erhält sie in der Türkei problemlos ein weiteres Schengenvisum für eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen. Sollte sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, namentlich nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen oder nicht ausrei- chend Gewähr für die Wiederausreise bieten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und e und Art. 44 SGK sowie dessen Anhang X; Art. 21 Abs. 1 und 5 der Verord- nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]; betref- fend gesicherte Wiederausreise BVGer C-4636/2015 vom 18.4.2016 E. 4.4,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 13 F-7545/2016 vom 15.3.2017 E. 4.4), müsste ihr die zuständige Schweizer Behörde (unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) ein räumlich be- schränktes Visum zum Zweck der Eheschliessung erteilen, um das Recht der Beschwerdeführenden auf Ehe nicht zu verletzen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c und Art. 44 SGK sowie dessen Anhang X; Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a/i Visakodex; vgl. auch BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, nach der Rück- kehr in die Türkei ein neues Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von maximal 90 Tagen zu beantragen und damit erneut in die Schweiz ein- zureisen. 5.6Das Paar kann im Rahmen eines solchen bewilligungsfreien Aufent- halts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auch heiraten: Sofern die Be- schwerdeführenden dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsver- fahrens sämtliche erforderlichen Dokumente beilegen (vgl. Art. 63 f. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]) und sei- tens der Zivilstandsbehörde keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, sollte es ohne weiteres möglich sein, das Vorbereitungsverfahren sowie die anschliessende Trauung innerhalb von 90 Tagen durchzuführen (vgl. Art. 97 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 62 ff. ZStV). Mit Blick auf die beschränkte Aufenthaltsdauer von Personen, die im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz heiraten wol- len, darf von der zuständigen Zivilstandsbehörde erwartet werden, dass sie die entsprechenden Verfahren nach Möglichkeit vorantreibt. Für die Be- schwerdeführenden ergäben sich dann Schwierigkeiten, wenn sie aus ir- gendwelchen Gründen – wie bereits geschehen (vgl. vorne E. 2.4) – nicht innerhalb von 90 Tagen getraut werden könnten und die Beschwerdeführe- rin nicht bereit oder (z.B. aus finanziellen Gründen) nicht in der Lage wäre, zwischenzeitlich in die Türkei zurückzukehren und erst nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Heirat wieder in die Schweiz einzureisen (gestaffelter Bezug des 90-tägigen Anwesenheitsrechts; vgl. Art. 6 Abs. 1 SGK; vorne E. 5.4). Diesfalls dürfte die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivil- standsbeamte die Trauung mangels legalen Aufenthalts der Beschwerde- führerin nicht vornehmen, verlangt doch Art. 98 Abs. 4 ZGB, dass Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 14 nachweisen müssen. Für die Beschwerdeführerin empfiehlt es sich des- halb, das Vorbereitungsverfahren von der Türkei aus über die zuständige Auslandvertretung abzuwickeln und erst für die Eheschliessung in die Schweiz einzureisen. Dies ist mit Blick auf das geltende Recht möglich: Verlobten wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt, falls sie nachweisen, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 98 Abs. 2 ZGB). Halten sie sich im Aus- land auf, können sie die Erklärung nach Art. 65 Abs. 1 ZStV bei einer Ver- tretung der Schweiz abgeben (Art. 69 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Bst. c ZStV); in begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländi- schen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglau- bigt (Art. 69 Abs. 2 ZStV). Die Trauung selber erfordert zwingend die per- sönliche Anwesenheit beider Verlobter (Art. 101 und 102 ZGB; Art. 70 und 71 ZStV; Montini/Graf-Gaiser, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 102 ZGB N. 3; Lukas Iseli, in Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 102 N. 3). 5.7Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden ei- nen konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch haben, in der Schweiz zu heiraten, der Eheschluss jedoch im Rahmen eines bewilli- gungsfreien Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin kann nach ihrer Rückkehr in die Türkei ein Visum für die (Vorbereitung der) Eheschliessung in der Schweiz beantra- gen. Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ertei- lung einer Kurzaufenthaltsbewilligung auch mit Blick auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV zu Recht verneint. Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei erneut mit einem Schengenvisum in die Schweiz einreisen zwecks Eheschliessung, hat der zuständige Zivilstandskreis (und der MIDI) für eine möglichst beför- derliche Abwicklung des Verfahrens besorgt zu sein, sodass die Trauung der Beschwerdeführenden vollzogen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 15 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da die von der POM ange- setzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. Der Antrag, der Beschwerdeführerin sei bis zum Beschwerdeentscheid der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren (vgl. vorne Bst. C), wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im angefochte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 16 nen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ein- lässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführerin keine Kurzaufenthalts- bewilligung erteilt und wie dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ehefreiheit anderweitig Rechnung getragen werden kann. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechts- mittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerdeführenden stellen die umfassende Würdigung der POM mit den Darlegungen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur gering- fügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.123U, Seite 17 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: