100.2018.122U STE/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen Beschwerdegegner und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Beatenberg Baupolizeibehörde, Hälteli 393, 3803 Beatenberg betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Geräteschuppen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 27. März 2018; RA Nr. 120/2017/61)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Beatenberg Gbbl. Nr. 1________. Am 12. April 2017 (Eingang: 10.5.2017) reichte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Beatenberg ein Baugesuch ein für einen an das Ferienhaus angebauten Geräteschuppen. Nachdem die Gemeinde ihm Kenntnis von der Stellungnahme des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 2. Juni 2017 gegeben hatte, wonach eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) nicht erteilt werde und die beantragte Baubewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne, teilte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 mit, er habe das Bauvorhaben unterdessen ausgeführt. Hierauf verweigerte das AGR mit Verfügung vom 20. September 2017 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt darauf erteilte die EG Beatenberg dem Vorhaben mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 den Bauabschlag (Dispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig verzichtete sie auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wegen der «Geringfügigkeit des Bauvorhabens» (Ziff. 2). B. Gegen den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands reichte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) am 22. Novem- ber 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese hiess die Beschwerde am 27. März 2018 gut, hob Ziff. 2 der Verfügung der EG Beatenberg vom 19. Oktober 2017 auf und ordnete den vollständigen Abbruch des Geräteschuppens (inkl. All- fälligem Fundament/Unterbau) bis zum 31. August 2018 an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 20. April 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erhoben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 bzw. Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 beantragen das ARE und die BVE je die Abweisung der Be- schwerde. Die EG Beatenberg hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer hat ohne Baubewilligung an die vordere Hälfte der Westfassade des Ferienhauses auf Parzelle Nr. 1________ einen teilweise unter dem Balkon im ersten Obergeschoss liegenden Geräteschuppen angebaut. Gemäss Bauplänen ist der Anbau 1,7 m breit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 4 und 3 m lang (vorne in act. 3B sowie pag. 11 f.). Nach den Angaben in der Beschwerde beträgt die Grundfläche hingegen 1,5 m x 4,25 m (S. 5 und 9). 2.2Wie bereits vor der BVE macht der Beschwerdeführer vor Verwal- tungsgericht geltend, er sei mit dem Bauabschlag nach wie vor nicht ein- verstanden und habe im Vertrauen auf die unvollständige Rechtsmittelbe- lehrung auf eine Beschwerde verzichtet. Laut Rechtsmittelbelehrung seien (abschliessend) er selbst, Einsprecherinnen und Einsprecher (die es nicht gab) sowie die zuständige Gemeindebehörde zur Beschwerde befugt ge- wesen. Noch nicht anwaltlich vertreten, habe er zudem nach Erhalt der Verfügung vom 19. Oktober 2017 umgehend die Gemeinde kontaktiert, die ihm mitgeteilt habe, sie ergreife kein Rechtsmittel und er müsse ebenfalls keine Beschwerde erheben, da sie auf die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands verzichtet habe. Hätte er gewusst, dass auch das ARE Beschwerde führen kann, hätte er den Bauabschlag sicher angefochten (Beschwerde S. 7 und 16 f.). – Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf zwei aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessende Grundsätze (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 der Ver- fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]): Einerseits darauf, dass aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids, wor- unter auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung fällt, niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Ein solcher Er- öffnungsfehler hemmt die Rechtsbeständigkeit der Verfügung bzw. Rechts- kraft des Entscheids gegenüber der übergangenen Partei (sog. hinkende Rechtskraft), indem die Anfechtungsfrist für sie erst zu laufen beginnt, so- bald sie Kenntnis von allen für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Punkten hat bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit haben könnte (vgl. BVR 2017 S. 437 E. 1.6, 2016 S. 261 E. 4.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 25 ff.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 38-39 N. 26). Anderseits verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, im Vertrauen auf eine behördliche Auskunft geschützt zu wer- den (zu den Voraussetzungen dafür vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BVR 2004 S. 316 E. 6a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 5 2.3Die BVE hat erwogen, Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Oktober 2017 verweise namentlich für die Rechtsmittelbelehrung auf ein standardisiertes Orientierungsblatt. Die Rechtsmittelbelehrung werde darin inhaltlich korrekt wiedergegeben. Den Erläuterungen zu Art. 40 BauG lasse sich zwar nicht entnehmen, dass auch das ARE beschwerdeberech- tigt sei, weil dies nicht im kantonalen, sondern im Bundesrecht geregelt sei, das gerade nicht Bestandteil dieser Hinweise sei. Ob der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotzdem hätte erkennen können, dass zusätzlich zu den Aufgeführten auch das ARE Beschwerde erheben könne, sei zwar fraglich, könne letztlich aber offenbleiben. Denn der Be- schwerdeführer hätte nach Kenntnis des Irrtums den Bauabschlag unver- züglich anfechten müssen. Da er dies unterlassen habe, sei der Bau- abschlag in Rechtskraft erwachsen und liege somit ausserhalb des Streit- gegenstands des Verfahrens (angefochtener Entscheid E. 2c). – Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die der Verfügung vom 19. Oktober 2017 beigelegte Rechtsmittelbelehrung ist korrekt, obwohl sie die Beschwerdebefugnis des ARE nicht erwähnt. Sie nennt das zulässige Rechtsmittel, die Anfechtungsfrist sowie die Rechtsmittelinstanz und ist somit inhaltlich vollständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 16, Art. 44 N. 26). Gleich- zeitig mit ihrer Verfügung eröffnete die Gemeinde dem Beschwerdeführer zudem die Verfügung des AGR vom 20. September 2017. Diese enthielt den fett hervorgehobenen Hinweis, dass die Gemeinde den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dem ARE zu eröffnen hätte, ansonsten dieser nicht rechtskräftig würde (act. 3B pag. 5). Gestützt darauf musste auch einem Laien klar sein, dass das ARE gegebenenfalls noch Beschwerde erheben könnte. Was die angebliche Auskunft der Ge- meinde angeht, ist weder der genaue Inhalt bekannt, noch wer sie erteilt haben soll. Wie die BVE zu Recht erläutert hat, können diese Fragen offen- bleiben. Denn selbst wenn es sich so zugetragen hätte und der Beschwer- deführer im Vertrauen auf eine unvollständige Auskunft zu schützen wäre, bleibt es dabei, dass er nach Entdeckung des Irrtums unverzüglich hätte handeln müssen. Das hat er – wie die BVE richtig ausführt – nicht getan, auch nicht im Verfahren vor der Vorinstanz, wo er unterdessen anwaltlich vertreten war. Die Verfügung der Gemeinde ist somit, was den Bauab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 6 schlag betrifft, rechtsbeständig geworden. Es steht folglich verbindlich fest, dass der Geräteschuppen formell und materiell rechtswidrig ist. 3. 3.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines be- willigten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibe- hörde der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigen- tümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver- letzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauaus- führung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen ent- gegenstehen (BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). 3.2Der Beschwerdeführer bestreitet, bösgläubig gehandelt zu haben. Im Frühling 2017 habe ihm der Bauunternehmer, den er im Jahr zuvor mit der Planung des Geräteschuppens beauftragt habe, überraschend mitge- teilt, er sei mit den Arbeiten bereits weit fortgeschritten und das für den Bau benötigte Holz liege zugeschnitten bereit. Daraufhin habe er unverzüglich die Gemeinde kontaktiert und vom Bauverwalter die Auskunft erhalten, das Vorhaben benötige zwar noch die Zustimmung des AGR, er sehe aber keine Hinderungsgründe. Im Vertrauen auf die damit in Aussicht gestellte Baubewilligung habe er die Arbeiten nicht gestoppt, so dass der Rohbau bereits kurze Zeit später fertiggestellt worden sei. Er müsse unter diesen Umständen als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten (Beschwerde S. 5, 11 und 16). – Wie die BVE bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Bau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 7 verwalter auf das Zustimmungserfordernis des AGR hingewiesen, so dass dem Beschwerdeführer die Zuständigkeit der kantonalen Behörde bekannt war und eine allfällige Einschätzung des Gemeindevertreters betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG von vornherein nicht geeignet war eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (vgl. BVR 2004 S. 316 E. 6e; VGE 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018], 2013/335 vom 16.4.2014 E. 4.3 [be- stätigt durch BGer 2C_499/2014 vom 2.2.2015], 2013/72 vom 22.1.2014 E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 676 f.). Da der Beschwerdeführer über keine vorzeitige Baubewilligung gemäss Art. 39 BewD verfügte, hätte er folglich den Bescheid des AGR abwarten müssen. Stattdessen begann er nicht nur mit der Ausführung seines Bauvorhabens, sondern führte die Arbeiten selbst dann noch weiter, nachdem die Gemeinde ihm mitgeteilt hatte, dass das AGR die Ausnahme- bewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert habe, so dass sie die Baube- willigung nicht in Aussicht stellen könne (Schreiben der Gemeinde vom 6.6.2017, act. 3B pag. 30; Stellungnahme des AGR vom 2.6.2017, act. 3B pag. 31 f.; Rechnung vom 13.7.2017, act. 1C, Beschwerdebeilage 20). Dieses Verhalten hat die BVE zu Recht als im baurechtlichen Sinn bös- gläubig bezeichnet (angefochtener Entscheid E. 3c). 3.3Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Wiederher- stellungsmassnahme fehle es an einem öffentlichen Interesse. Zwar treffe es zu, dass dem konsequenten Vollzug der Bau-, Planungs- und Umwelt- schutzgesetzgebung ausserhalb des Baugebiets ein besonderes Gewicht zukomme. Die Vorinstanz verkenne aber, dass der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht Selbstzweck sei, sondern einer haushälterischen Bodennutzung und einer geordneten Besiedlung des Landes diene. Der Geräteschuppen habe bescheidene Ausmasse und befinde sich grösstenteils unter dem Balkon des Obergeschosses, so dass keine produktive Landwirtschaftsfläche verloren gehe. Zudem sei der Schuppen im gleichen Stil wie das Wohnhaus gestaltet worden, so dass unter ästhetischen Gesichtspunkten ein sehr guter Gesamteindruck ent- stehe (vgl. Fotos, act. 1C, Beschwerdebeilagen 16 und 26). Auch die Nach- barinnen und Nachbarn sowie die Gemeinde teilten diesen Eindruck, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 8 halb erstere dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt hätten und letztere auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet habe. Diesen Ermessensentscheid der Gemeinde gelte es zu respektieren. Weiter bestehe auch ein öffentliches Interessen daran, dass Liegen- schaften in Berggebieten einschliesslich ihres Umschwungs gepflegt, er- neuert und den heutigen Wohnbedürfnissen angepasst würden. Dieses Interesse überwiege jenes an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Beschwerde S. 8 ff.). – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt dem konsequenten Vollzug des Baurechts ausserhalb des Bau- gebiets besondere Bedeutung zu (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2013 S. 85 E. 5.2, 2004 S. 440 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit weiteren Hinweisen). Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Solche rechtswidrigen Bauten müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6; BGer 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 4, 1C_135/2016 vom 1.9.2016 E. 3.3). Dass der Geräte- schuppen für das Ferienhaus in der Landwirtschaftszone zonenwidrig ist, steht verbindlich fest (vorne E. 2.3). Er widerspricht deshalb dem Grund- satz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Ob das beanspruchte Land tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, ist nicht von Belang; entscheidend ist allein die Zugehörigkeit zur Landwirtschaftszone. Ein ge- wichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands ist somit ungeachtet der Grösse und des Standorts des Geräteschuppens gegeben, wie die BVE zu Recht festgehalten hat (ange- fochtener Entscheid E. 3b). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geräte- schuppen mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt und ob die Nachbarinnen und Nachbarn dem Bau zugestimmt haben. Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt der Gemeinde bei der Anwendung von kantonalem und Bundesrecht zudem keine Autonomie zu. Dass nur ein Fortbestand der illegalen Baute den Verfall des Ferienhauses und die Ver- gandung des Grundstücks verhindern könnte, ist schliesslich nicht ersicht- lich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 9 3.4Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls. Die Wiederherstellungsmassnahme muss geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen, darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig ist, und die damit verbundene Belastung der Pflichtigen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, welcher der Eigen- tümerin oder dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, näm- lich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem In- teresse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a-c). – Der vollständige Abbruch des Geräteschuppens (inkl. allfälligem Fundament/Unterbau) ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzu- stellen. Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer unver- hältnismässig hohe Kosten für den Abbruch des Geräteschuppens geltend macht – nach seinen Angaben rund Fr. 11'000.-- –, lässt er ausser Acht, dass bei gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellungs- massnahme wie hier (vgl. E. 3.3 hiervor) wirtschaftliche Interessen der bös- gläubigen Bauherrschaft kein ausschlaggebendes Gewicht haben. Die BVE hat daher zu Recht erkannt, dass der angeordnete Rückbau zumutbar und insgesamt verhältnismässig ist (angefochtener Entscheid E. 3f).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 10 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BVE die Beschwerde des ARE zu Recht gutgeheissen hat. Dabei hat sie sich hinreichend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schluss- folgerungen in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die BVE hat die Begründungspflicht demnach nicht verletzt (Beschwerde S. 14). Da der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht, durfte sie auf eine Parteibefragung und einen Augenschein verzichten, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers zu verletzen; von Willkür kann insoweit keine Rede sein (Beschwer- de S. 3 und 17 f.). Die vor Verwaltungsgericht erneut gestellten Beweisan- träge (Parteibefragung, Augenschein) werden ebenfalls abgewiesen (Be- schwerde S. 2 ff.; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). 5. 5.1Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht be- urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Wiederherstellungsfrist gemäss angefochtenem Entscheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. Eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint für die anstehenden Abbrucharbeiten als angemessen. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: