100 2018 119

100.2018.119U MUT/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2018 Verwaltungsrichter Müller, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwe- cken und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. März 2018; 2018.POM.90)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ reiste am 10. Juni 2017 im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in die Schweiz ein zu ihrer hier niederlassungsberechtigten und mit einem Schweizer Bürger verheirateten Mutter. Am 29. August 2017 ersuchte sie den Migrationsdienst (MIDI) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs bzw. zwecks Aus- und Weiterbildung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), MIDI, das Aufenthaltsgesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Januar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. März 2018 abwies und eine neue Ausreisefrist auf den 30. April 2018 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 19. April 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben, mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM vom 19. März 2018 sei aufzuheben und ihr sei ein Aufenthaltstitel zwecks Aus- und Weiterbildung zu gewähren; eventuell sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bis sämtliche Unterlagen betreffend Immatrikulation vorlägen bzw. das Aufnahmeprozedere für ein Zahnmedizinstudium bei swissuniversities in Bern abgeschlossen sei. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für eine Aus- oder Weiterbildung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- oder Weiterbildungszwecken sind in Art. 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geregelt. Nach Art. 27 Abs. 1 AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung be- stätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Gemäss Art. 24 Abs. 3 VZAE muss die Schulleitung bestätigen, dass die sprachlichen und bil- dungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 4 bildung erfüllt sind. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die all- gemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Aus- länderinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). 2.2Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiter- bildungszwecken besteht vorbehältlich besonderer Umstände kein Rechts- anspruch. Sie liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. BGer 2D_14/2015 vom 25.2.2015 E. 1 und 2.1, 2D_35/2012 vom 6.7.2012 E. 2). Dieser kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen so- wie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes- sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Ein- zelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Die Beschwerdeführerin wurde am ...1995 in Trinidad und Tobago geboren und ist Angehörige dieses Inselstaates (vgl. Akten MIDI pag. 6 und 9). Gemäss ihren eigenen Angaben sowie den Angaben ihrer Mutter waren die Eltern der Beschwerdeführerin kurz vor deren Geburt von ihrem Heimatland Kamerun nach Trinidad und Tobago umgezogen, weil der Vater an der dortigen University (...) einen Lehrstuhl übernehmen konnte. Im Alter von knapp vier Jahren kehrte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter nach Kamerun zurück. Dort durchlief sie die gesamte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 5 Schulzeit und schloss im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben die Matura ab. Danach übersiedelte sie nach Trinidad und Tobago und studierte von August 2013 bis Juni 2017 an der University (...) Dentalhygiene. Das Studium schloss sie mit dem Bachelor ab (vgl. Akten MIDI pag. 21, 4 und 62). 3.2Am 10. Juni 2017 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts zu ihrer Mutter und deren Ehemann in die Schweiz ein (vgl. Akten MIDI pag. 2). Die Mutter lebt bereits seit dem Jahr 2003 in der Schweiz, ist (zum zweiten Mal) mit einem Schweizer Bürger verheiratet und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 4 f., 7). Am 29. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim MIDI ein Aufenthaltsgesuch. Im Begleitschreiben zum Gesuch, welches von der Mutter der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann unterzeichnet ist, führt die Mutter aus, ihr Ex-Ehemann habe ihre früheren Bemühungen um Familiennachzug nicht unterstützt und es sei ihr und ihrem jetzigen Ehe- mann durch die neue Lebenssituation nun endlich möglich, «ihrer» Tochter ein Zuhause in der Schweiz zu bieten und ihr den Abschluss des Studiums der Zahnmedizin an einer Schweizer Universität zu ermöglichen (vgl. Akten MIDI pag. 4 f.). Am 13. November 2017 gelangte der MIDI an die Einwoh- nergemeinde B.________, um im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsge- such der Beschwerdeführerin weitere Angaben bzw. Unterlagen einzuholen (vgl. Akten MIDI pag. 18). Im von der Beschwerdeführerin zuhanden des MIDI verfassten Schreiben vom 20. November 2017 hielt diese zur Frage, weshalb sie für den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz kein vorgängi- ges Visumsgesuch via schweizerische Auslandvertretung eingereicht und den Entscheid im Ausland abgewartet habe, Folgendes fest: Sie habe ur- sprünglich geplant, nach Ablauf der erlaubten 90 Tage Aufenthalt in der Schweiz zurück nach Trinidad und Tobago zu fliegen, dort ihren Bachelor in Zahnhygiene entgegenzunehmen und die Einreiseformalitäten für die Schweiz über die schweizerische Auslandvertretung in Bogotà oder London abzuwickeln. Da sie jedoch Ende Juli 2017 angefragt worden sei, ob sie an der Wahl zur Miss (...) teilnehmen wolle, und diese erst am 21. Oktober 2017 stattgefunden habe, habe sie sich am 31. August 2017 bei der Gemeinde erkundigt, ob sie unter diesen Umständen ein Gesuch um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 6 dauernden Aufenthalt in der Schweiz stellen könne. Am 21. Oktober 2017 sei sie schliesslich zur Miss (...) gewählt worden (vgl. Akten MIDI pag. 20). 3.3Während hängigem Beschwerdeverfahren vor der POM hat sich die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 fristgerecht bei swissuniversities, einem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen ge- gründeten Verein, für das Zahnmedizinstudium mit Beginn im Herbstse- mester 2018 angemeldet. Dabei hat sie die Universität Genf als Universität erster Wahl angegeben, gefolgt von Bern, Basel und Zürich (vgl. Akten POM Beschwerdebeilagen 9 und 10). 4. 4.1Die POM hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar bei swissuniversities fristgerecht zum Zahnmedizinstudium für das Herbstse- mester 2018 angemeldet, könne aber nach wie vor keine Immatrikulation vorweisen. Mit Blick auf das Studienreglement der Universität Genf zum Zahnmedizinstudium, welches für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern verlange, dass diese am letzten Tag der Anmeldefrist bei swissuniversities im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung seien, dürfte eine Zulassung zu diesem Studiengang mit Beginn ab Herbstsemester 2018 für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein, da die Anmeldefrist am 15. Februar 2018 abgelaufen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf die anderen von ihr in ihrer Anmeldung genannten Universitäten Bern, Basel und Zürich, da auch diese für die Zulassung eine Aufenthaltsbewilligung ver- langten. Um an diesen Universitäten studieren zu können, müsse zudem ein Eignungstest (Numerus clausus) absolviert werden. Es fehle folglich bereits an der Voraussetzung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a AuG, weshalb die übrigen Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssten. 4.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei eine Aufent- haltsbewilligung zwecks Aus- oder Weiterbildung zu gewähren. Sie habe sich bei swissuniversities fristgerecht zum Zahnmedizinstudium mit Beginn im Herbstsemester 2018 angemeldet. Für die Zulassung zur angestrebten Aus- bzw. Weiterbildung fehle ihr lediglich die Bestätigung der Schulleitung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 7 dass sie diese aufnehmen könne. Da sie noch keine Aufenthaltsbewilligung besitze und den Eignungstest noch nicht habe absolvieren können, sei es ihr auch nicht möglich, den erforderlichen Immatrikulationsnachweis zu er- bringen. 4.3Es trifft zu, dass die Universität Genf, an welcher die Be- schwerdeführerin studieren möchte (vgl. vorne E. 3.3), für die Zulassung zum Studium verlangt, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer spätestens am letzten Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist (15.2.2018 für Studienbeginn im Herbstsemester 2018, vgl. unter: <www.swissuniversities.ch>, Rubriken «Hochschulraum/Studieren in der Schweiz/Anmeldefristen») im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sein muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Règlement d’études applicable au Bachelor et au Master en médecine dentaire (RE-MD) vom 11. September 2017, einsehbar unter: <www.unige.ch/medecine>, Rubriken «Enseig- nement/Bachelor et Master en médecine dentaire/Règlement des études universitaires de base en médecine dentaire 2017»). Ebenfalls richtig ist, dass es der Beschwerdeführerin folglich nicht möglich ist, ohne Aufent- haltsbewilligung eine Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Univer- sität Genf zu erhalten. Entgegen ihrer Ansicht hätte sie ihrem Gesuch vom 29. August 2017 (vgl. vorne Bst. A) jedoch keinen Immatrikulationsnach- weis beilegen müssen, sondern lediglich eine Bestätigung der Schulleitung bzw. der Immatrikulationsbehörde, dass sie die sprachlichen und bildungs- mässigen Voraussetzungen für das vorgesehene Zahnmedizinstudium er- füllt und sie dieses unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Bewilligungs- erteilung aufnehmen kann (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und d AuG; Art. 24 Abs. 3 VZAE [vorne E. 2.1]; Weisungen und Erläuterungen Auslän- derbereich des SEM vom 25.10.2013 [Stand: 26.1.2018; Weisungen AuG] Ziff. 5.1.2 S. 77 f., einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Pu- blikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 27 AuG N. 2; Caroni/Ott, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 27 N. 12). Da die Universität Genf – anders als die Universitäten Bern, Basel und Zürich – die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nicht, wie die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint, vom Ergebnis eines Eignungstests (Numerus clausus) abhängig macht (vgl. Medienmitteilung swiss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 8 universities «Erneuter Anmelderekord für das Medizinstudium in der Schweiz» vom 24.2.2017, einsehbar unter: <www.swissuniversities.ch>, Rubriken «Publikationen/Medienmitteilungen»), sollte eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung bzw. der Immatrikulationsbehörde erhältlich sein, sofern die Beschwerdeführerin die bildungsmässigen und sprachli- chen Voraussetzungen für das Studium erfüllt. Ob dies – wie von ihr gel- tend gemacht – tatsächlich der Fall ist, ist aufgrund ihrer angeblich in Ka- merun erlangten «Matura» fraglich, zumal die Universität Genf von Perso- nen mit kamerunischem «Baccalauréat de l'énseignement secondaire» nebst einem bestimmten Abschlussniveau auch eine Ergänzungsprüfung verlangt («ECUS»; vgl. unter: <www.unige.ch/admissions>, Rubriken «Bachelor/Conditions titulaires de diplômes étrangers). Die Beschwerde- führerin hat bis anhin weder dargetan, dass sie diese Prüfung bestanden hätte, noch dass sie davon aus irgendwelchen Gründen – zum Beispiel infolge der Anerkennung ihres Bachelor-Abschlusses in Dentalhygiene (vgl. vorne E. 3.1) – befreit worden wäre. Es wäre aber an ihr gewesen, im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) die erforderliche Bestätigung der Schulleitung bzw. der Immatrikulationsbe- hörde beizubringen. Diese fehlt jedoch bis heute, weshalb es nicht zu be- anstanden ist, dass ihr das MIP und in der Folge die POM die Aufent- haltsbewilligung bereits aus diesem Grund verweigert haben. 4.4Im Übrigen ist fraglich, kann aber offenbleiben, ob die Beschwer- deführerin die persönlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllen würde, was nur zu bejahen wäre, wenn keine früheren Auf- enthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hin- weisen würden, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich da- zu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufent- halt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (vgl. vorne E. 2.1; Weisungen AuG Ziff. 5.1.2 S. 77; Marc Spescha, a.a.O., Art. 27 AuG N. 7). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die wirtschaftliche Situation so- wohl in Trinidad und Tobago als auch in Kamerun wesentlich schlechter ist als in der Schweiz, die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in beiden Staaten über keine Kontakte zu Familienangehörigen verfügt (vgl. Akten MIDI pag. 21) und ihre hier niedergelassene Mutter sie gemäss eige-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 9 nen Angaben schon viel früher in die Schweiz nachziehen wollte und ihr hier «nun endlich» ein Zuhause bieten möchte (vgl. vorne E. 3.2; vgl. dazu auch Verfügung MIP E. 3). 5. 5.1Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, ihr sei eine Aufent- haltsbewilligung für die Zeit zu erteilen, bis sämtliche Unterlagen betreffend Immatrikulation vorlägen und sie den Eignungstest abgelegt habe. Falls sie für die Zeit des laufenden Aufnahmeverfahrens an der Universität Genf kei- ne Aufenthaltsbewilligung erhalte, müsse sie ausreisen und die Forma- litäten für die Zulassung zum Zahnmedizinstudium über die in ihrem Hei- matland zuständige schweizerische Auslandvertretung abwickeln, was we- der ökonomisch noch verhältnismässig sei, zumal das Aufnahmeverfahren und der Eignungstest voraussichtlich in wenigen Monaten abgeschlossen seien. 5.2Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 4.3), hätte die Beschwerdeführerin bis zum 15. Februar 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sein müssen, um im Herbst 2018 das Zahnmedizinstudium an der Universität Genf auf- nehmen zu können. Da sie bis heute keine Bewilligung hat, könnte sie mit dem Studium frühestens im Herbst 2019 beginnen, sofern sie denn die Vor- aussetzungen nach Art. 27 AuG erfüllen würde, was wie bereits ausgeführt zurzeit nicht der Fall und auch für die Zukunft fraglich ist (vgl. vorne E. 4.3 f.). Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden sollte, zumal sie für das Zahnmedizinstudium an der Universität Genf keinen Eig- nungstest ablegen muss und die Aufnahmeformalitäten ohne weiteres von ihrem Heimatland aus abwickeln kann. Dass sie für einen Eignungstest an der Universität Bern, Basel oder Zürich angemeldet wäre, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Anmel- dung bei swissuniversities wurde gemäss E-Mail der zuständigen Sachbe- arbeiterin vom 27. Februar 2018 lediglich an die Universität Genf weiterge- leitet, an welcher die Beschwerdeführerin studieren möchte (vgl. Akten POM Beschwerdebeilage 10). Die von ihr auf dem Anmeldeformular ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 10 gebenen weiteren Universitäten zweiter, dritter und vierter Wahl (vgl. vorne E. 3.3) wären nur dann von Bedeutung, wenn die Universität Genf die Zu- lassung über einen Numerus clausus beschränken würde und es nach dem Eignungstest zu Umteilungen unter den Universitäten käme (vgl. Akten POM Beschwerdebeilage 10; Medienmitteilung swissuniversities «Erneuter Anmelderekord für das Medizinstudium in der Schweiz» vom 24. Februar 2017). Im Übrigen findet der Eignungstest 2018 am Freitag, 6. Juli 2018 und damit noch innerhalb der der Beschwerdeführerin anzusetzenden Aus- reisefrist (vgl. hinten E. 6) statt; den Eignungstest 2019 könnte die Be- schwerdeführerin zudem im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthaltes absolvieren. 5.3Entgegen ihrer Ansicht kann die Beschwerdeführerin auch nicht für den Besuch eines Sprachkurses in Deutsch zugelassen werden. Zum ei- nen ist ein Deutschkurs mit Blick auf das angestrebte Zahnmedizinstudium im französischsprachigen Genf nicht notwendig (vgl. Weisungen AuG Ziff. 5.1.2 S. 80). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sprachkurs das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in Kamerun erleichtern sollte, sind doch die dortigen Amtssprachen Englisch und Französisch. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht stichhaltig. 5.4Dass der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar wäre, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen wer- den (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). 5.5Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die POM der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung verweigert hat. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 11 BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde- führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 21. August 2018.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 119
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026