100.2018.118U publiziert in BVR 2020 S. 59 STE/BAE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Barben A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3011 Bern 3000 Bern 8 Beschwerdegegner 1 B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegner 2 Berggenossenschaft C.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 3 betreffend Naturschutz; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Kostenübernahme (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2018; N2017-004/005)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Herbst 2015 und Frühjahr 2016 ersteigerte B.________ von der Berg- genossenschaft C.________ rund 1'000 m 3 Holz, das er selber schlug und von A.________ mittels Seilbahn aus dem Wald abtransportieren liess. Da die Baumstämme über den Boden schleiften, entstanden Schäden am Hochmoor von nationaler Bedeutung Nr. 1________ «D.» und am Flachmoor von nationaler Bedeutung Nr. 2 «D.». Die Abteilung Naturförderung (ANF) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) erliess am 27. Juli 2016 eine Wiederherstellungsverfügung; damit verpflichtete sie die Berggenossenschaft C. als Grundeigentümerin, den rechtmässigen Zustand des Flachmoors und des Hochmoors bis zum 15. August 2016 wiederherzustellen. Die Arbeiten wurden durch die ANF in Zusammenarbeit mit der Berggenossenschaft ausgeführt bzw. in Auftrag gegeben, die Wiederherstellungskosten beliefen sich auf Fr. 31'307.90. Auf Begehren der Berggenossenschaft erliess die ANF am 11. Juli 2017 eine Verfügung über die Verteilung der Wiederherstellungskosten. Sie auf- erlegte diese Kosten zu je einem Drittel (ausmachend Fr. 10'435.95) B., A. und der Berggenossenschaft C., zuzüglich 5 % Schadenszins. B. Gegen diese Verfügung erhoben A. am 28. Juli 2017 und die Berggenossenschaft C.________ am 10. August 2017 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Diese vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 15. März 2018 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 19. April 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben (Postaufgabe 18.4.2018; innert Frist verbesserte Ein- gabe 3.5.2018). Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Die Kostenverfügung der ANF vom 11. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Die Kosten von CHF 9'344.15, die seitens des Amts für Landwirt- schaft und Natur des Kt. Bern im Zusammenhang mit der Wieder- herstellung der geschützten Moore auf der C.________ entstanden sind, seien unter Berücksichtigung der Haftung des Kantons Bern von diesem zu tragen. 3. Die übrigen Kosten von CHF 21'963.75 seien unter Berücksichti- gung der Haftung des Kantons Bern, eventualiter des Forstbetriebs Sigriswil, und der weiteren Verursacher aufzuteilen. Dabei seien für die Aufteilung unter den privaten Verursachern auch die privatrecht- lichen Verhältnisse unter diesen zu berücksichtigen. Eventualiter sei festzuhalten, dass die Kostenaufteilung allfällige privatrechtlich be- gründete Rückgriffsansprüche nicht präjudiziert. 4. Alles unter ordentlichen und ausserordentlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen.» Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 beantragt die VOL namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018, soweit ihn betreffend, sei die Be- schwerde abzuweisen. Die Berggenossenschaft C.________ hat mit Eingabe vom 13. Juni 2018 mitgeteilt, sie verzichte auf eine Stellungnahme und auf die Teilnahme am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. A.________ hat am 18. Juli 2018 zu den Beschwerdeantworten Stellung genommen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 hat die Instruktionsrichterin die Berg- genossenschaft C.________ als notwendige Partei am Verfahren beteiligt. Diese hat mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 beantragt, sie sei von der Teilnahme am Verfahren zu befreien und es sei festzustellen, dass die Kostenverfügung der ANF, soweit sie betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei. Eventuell sei die Beschwerde, soweit sie betreffend, abzuweisen und die Verfügung der ANF sei zu bestätigen; jedenfalls sei sie nur zu ihren Gunsten, nicht aber zu ihren Ungunsten zu ändern. Subeven- tuell sei die Verfügung aufzuheben und die Kosten von Fr. 31'307.90 zu- züglich 5 % Zins seien B.________ und A.________, eventuell dem Kanton Bern, aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 4 B.________ hat sich mit Eingabe vom 19. September 2018 zur Stellung- nahme von A.________ und zur Beschwerdeantwort der Berggenos- senschaft C.________ geäussert; er beantragt sinngemäss, soweit ihn betreffend, sei auf die Anträge Letzterer nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen. A.________ hat am 21. September 2018 zur Be- schwerdeantwort der Berggenossenschaft C.________ ebenfalls Stellung genommen. Die Instruktionsrichterin hat beim Obergericht des Kantons Bern die Akten des hängigen Strafverfahrens gegen B.________ eingeholt und Auszüge davon zu den Akten erkannt. A., die Berggenossenschaft C. und B.________ haben mit Schlussbemerkungen vom 21., 20. bzw. 24. Juni 2019 an ihren Anträgen festgehalten. Die VOL hat mit Eingabe vom 20. Juni 2019 auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Er hat die Beschwerde innert ange- setzter Frist verbessert und damit form- und fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 sowie Art. 32 und 33 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Partei- eingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Anfechtungsgegenstand bildet der Beschwerdeentscheid der VOL; dieser ist an die Stelle der Verfügung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 5 ANF getreten (Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der ANF; aus der Begründung ergibt sich indessen, dass sich die Beschwerde (auch) gegen den Entscheid der VOL richtet. Das Rechtsbegehren ist entspre- chend umzudeuten. Die umständlich und unklar formulierten Rechtsbegeh- ren Nrn. 2 und 3 sind so auszulegen, dass der Beschwerdeführer bean- tragt, er sei von der Kostenübernahme zu befreien. Dies entspricht auch seinem Antrag in der Beschwerde an die VOL. 1.3Bei einem Streitwert von Fr. 10'435.95 (vgl. dazu hinten E. 2.2) fällt der Entscheid an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht indes in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Das Verfahren betrifft die Verteilung der Wiederherstellungskosten für die Schäden aus dem Holztransport; der Beschwerdeführer wehrt sich gegen seinen Kostenanteil. Wird dieser Kostenanteil geändert, wirkt sich dies zwangsläufig auf den Anteil mindestens einer der als Mitverursacherin bzw. Mitverursacher ins Recht gefassten Personen aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 3 besteht keine Ausfallhaftung des Kantons, wenn sich eine Verursacherin oder ein Verursacher von ihrer bzw. seiner Kostenpflicht befreien kann (vgl. BGE 144 II 332 E. 5.2 betreffend Altlastenrecht). Eine solche Ausfallhaftung ist im hier anwendbaren Art. 24e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) nicht vorgesehen; anders im Altlastenrecht, wenn eine Ver- ursacherin oder ein Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zah- lungsunfähig ist (Art. 32d Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 6 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]), oder beispielsweise auch bei Grundeigentümerbeiträgen (Art. 28 Abs. 4 des Dekrets vom 12. Februar 1985 über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen [Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD; BSG 732.123.44]). Dies wider- spricht nicht dem Verursacherprinzip (vgl. hinten E. 3.3), denn es geht da- rum, die Kostenanteile der einzelnen Verursacherinnen und Verursacher erst festzulegen. Die übrigen Kostenanteile können also nicht unabhängig von demjenigen des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sein. Vielmehr muss der Entscheid über die Kostenanteile auch für die übrigen ins Recht gefassten Personen Wirkung entfalten. Diese Personen sind durch den Entscheid direkt betroffen und können sich der Verfahrensbetei- ligung nicht entziehen, auch nicht durch den Verzicht auf eigene Rechts- begehren. Verzichten können sie nur auf das Ausüben ihrer Parteirechte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 12 N. 5 und 20). Die Be- schwerdegegnerin 3 kann daher von der Teilnahme am Verfahren nicht befreit werden. Weil sie durch die Kostenverteilung unmittelbar in eigenen Rechten berührt ist, ist sie nicht Beigeladene, sondern Hauptpartei (vgl. etwa BVR 2008 S. 332 [VGE 22595/22596U1 vom 25.2.2008] nicht publ. E. 1.2.2 am Ende; VGE 2016/199 vom 4.4.2019 E. 1.2, 2016/68 vom 27.2.2017 E. 1.1). 2.2Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grund- sätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet im Be- schwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird. Innerhalb des Anfechtungs- objekts bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streit- gegenstand; dieser wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwer- debegründung umschrieben (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6). Die Gegenpartei, die selber kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss sich auf die Verteidigung beschränken. Ihre Anträge dürfen nicht über den Streitgegenstand hinausgehen, den die beschwerdeführende Partei bezeichnet hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 17, Art. 72 N. 7). Eine Anschlussbeschwerde ist im VRPG nicht vorgesehen (BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 7 publ. E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 8). Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Verschlechterungsver- bot, Art. 84 Abs. 2 VRPG). – Streitgegenstand im Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht bildet der Kostenanteil von einem Drittel bzw. Fr. 10'435.95, der dem Beschwerdeführer auferlegt worden ist und gegen den er sich zur Wehr setzt. Da der Beschwerdegegner 2 und die Be- schwerdegegnerin 3 selber keine Beschwerde erhoben haben, darf dieser Kostenanteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden. Soweit die Beschwerdegegnerin 3 in der Beschwerdeantwort ihre eigene Kostenpflicht grundsätzlich in Frage stellt (zu Lasten des Beschwerdefüh- rers und des Beschwerdegegners 2), ist darauf nicht weiter einzugehen. Dass sich eine (teilweise) Gutheissung der Beschwerde zu Lasten der Be- schwerdegegnerschaft auswirken würde, ist verfahrensbedingt und vom Verschlechterungsverbot nicht erfasst (vgl. BVR 2004 S. 446 E. 1.4 mit Hinweis auf BGer 1A.191/2000 vom 12.2.2001). Da keine Ausfallhaftung des Kantons besteht (vorne E. 2.1), könnte andernfalls der Kostenanteil des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr geändert wer- den (jedenfalls wenn keine zusätzlichen Verursacherinnen oder Verursa- cher ins Recht zu fassen wären). Der Rechtsmittelverzicht der Beschwer- degegnerin 3 kann die Überprüfung des angefochtenen Entscheids nicht verhindern (vgl. VGE 2016/68 vom 27.2.2017 E. 1.1). 2.3Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe seines Kostenanteils unter anderem mit der Begründung, dass der Kanton Bern eine Mitverant- wortung trage und in die Kostenverteilung einzubeziehen sei, was die VOL abgelehnt hat. Der Kanton Bern ist daher nicht nur als Vorinstanz, sondern als Beschwerdegegner am Verfahren zu beteiligen. Inwiefern den Forstbe- trieb der Einwohnergemeinde Sigriswil eine Mitverantwortung treffen sollte (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), wird hingegen in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Die Einwohnerge- meinde Sigriswil ist daher nicht in das Verfahren einzubeziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 8 3. 3.1Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und ge- samtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden (Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Für den Schutz der Hoch- und Flachmoore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gel- ten die Bestimmungen betreffend die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 23a i.V.m. Art. 18a ff. NHG). Diese Moore müssen ungeschmälert er- halten werden (Art. 4 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung [Hoch- moorverordnung, nachfolgend: HMV; SR 451.32] und Art. 4 der Verord- nung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von natio- naler Bedeutung [Flachmoorverordnung, nachfolgend: FMV; SR 451.33]). Wer ein geschütztes Biotop beschädigt, kann gemäss Art. 24e NHG unab- hängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen (Bst. a), die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen (Bst. b), und angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist (Bst. c). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d HMV und Art. 5 Abs. 1 Bst. f FMV sorgen die Kantone dafür, dass dem Schutzziel widerspre- chende Bodenveränderungen zu Lasten derjenigen, die sie ausgeführt oder verursacht haben, rückgängig gemacht werden. 3.2Art. 24e Bst. b NHG ermächtigt die Behörden, der Schadens- verursacherin oder dem Schadensverursacher die Kosten von Wiederher- stellungsmassnahmen zu überbinden (Botschaft des Bundesrats zur Revi- sion der Bestimmungen über den Biotopschutz im NHG, in BBl 1985 II 1466; Karl Ludwig Fahrländer, in Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kom- mentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 24e N. 14 und 20; Griffel/Rausch, Kom- mentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 59a bis N. 40; vgl. auch Thierry Largey, Le cadre juridique des atteintes licites et illicites à la nature et au paysage, in RDAF 2014 I S. 535 ff., 579). Art. 24e Bst. b NHG unter- scheidet nicht danach, ob die Kosten bei der Behörde selber angefallen sind oder bei Privaten, die gemäss Art. 24e Bst. a NHG zur Wiederherstel- lung verpflichtet worden sind. Dies im Unterschied zu Art. 59 USG und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 9 Art. 54 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), gemäss welchen (nur) die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden treffen, der Ver- ursacherin oder dem Verursacher überbunden werden. Der Unterschied erklärt sich damit, dass es um die Abwehr unmittelbar drohender Gefahr geht (sog. antizipierte Ersatzvornahme) und jedenfalls im Fall von Art. 54 GSchG Massnahmen in Frage stehen, welche von vornherein technisch und rechtlich nur von den polizeilichen Organen und den ihnen beigeord- neten Spezialdiensten vorgenommen oder angeordnet werden können (Feuerwehr, Ölwehr, Abwasserreinigung); Art. 59 USG ist der Vorgänger- bestimmung von Art. 54 GSchG nachempfunden (Beatrice Wagner Pfeifer, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 54 N. 6 ff.; Hans Rudolf Trüeb, in Kommentar USG, 1998, Art. 59 N. 7 f.). Demgegenüber ist im Altlastenrecht grundsätzlich die Inhaberin oder der Inhaber belasteter Standorte zu deren Sanierung verpflichtet (Art. 32c Abs. 3 USG, Art. 20 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten [Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680]); sie bzw. er kann für die dabei entstehenden Kosten eine Kos- tenverteilungsverfügung verlangen (Art. 32d Abs. 4 USG). – In Art. 24e Bst. b NHG ist der Anspruch auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch werden nach Art. 24e Bst. a NHG grundsätzlich ebenfalls Private zur Wiederherstellung verpflichtet. Könnten die Kosten, die den ins Recht Gefassten dabei anfallen, nicht mit- tels Verfügung auf mehrere Verursachende verteilt werden, würden die Personen, die ihrer Wiederherstellungspflicht nachkommen, benachteiligt gegenüber denjenigen, für die der Staat tätig werden muss: Sie müssten einen Kostenersatz von weiteren Verursacherinnen und Verursachern zivil- rechtlich erstreiten, während ihnen die Kosten, die dem Staat für die er- satzvornahmeweise Wiederherstellung entstehen, nur entsprechend ihrem Anteil an der Schädigung auferlegt würden (vgl. dazu etwa Alain Griffel, Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, 2001, S. 222; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 85; Denis Oliver Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Diss. Zürich 2010, S. 27). Eine Kostenvertei- lungsverfügung gestützt auf Art. 24e Bst. b NHG kann deshalb auch dieje-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 10 nigen Kosten umfassen, die bei der Wiederherstellung durch Private – hier die Beschwerdegegnerin 3 – bei diesen angefallen sind. 3.3Die Kostenverteilung nach Art. 24e Bst. b NHG richtet sich nach dem Verursacherprinzip (Alain Griffel, a.a.O., S. 238). Dieses ist für das Umweltrecht als grundlegendes Prinzip auf Verfassungs- und Gesetzes- stufe verankert (Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 2 USG; BVR 2010 S. 260 E. 3.3). Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet zwischen Ver- haltens- und Zustandsstörerin oder -störer bzw. -verursacherin oder -verur- sacher: Verhaltensverursacherin oder Verhaltensverursacher ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer oder seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mit- verursacht) hat. Als Zustandsverursacherin oder -verursacher wird be- zeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verur- sacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (BGE 144 II 332 E. 3.1, 139 II 106 E. 3.1.1, 131 II 743 E. 3.1 je mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2004 S. 446 E. 3.2 f.). 3.4Der Begriff des Verhaltens ist weit zu verstehen: Er erfasst neben dem Tun auch das Unterlassen. Ein Unterlassen begründet indes nur dann eine Verhaltenshaftung, wenn eine Rechtspflicht zu sicherheits- oder ord- nungswahrendem Handeln besteht. Unerheblich für die Qualifikation als Verhaltensverursacherin oder -verursacher ist, ob das Verhalten gegen eine Rechtsnorm verstösst oder nicht. Rechtswidriges Verhalten ist keine haftungsbegründende Voraussetzung. Auch auf das Verschulden kommt es nicht an. Die Verhaltenshaftung setzt nicht voraus, dass die betreffende Person die Gefahrenträchtigkeit ihres Handelns erkannt hat oder hätte er- kennen können. Sie wird vielmehr durch das gefahrenträchtige respektive störende Verhalten als solches begründet. Juristische Personen haften für das Verhalten der für sie handelnden Organe, Arbeitgeberinnen und Ar- beitgeber für dasjenige ihrer Angestellten und Hilfspersonen. Eine persönli- che Haftung der schuldhaft handelnden Organe wird dadurch nicht ausge- schlossen (BVR 2004 S. 446 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.5Die Kosten sind von allen Verursacherinnen und Verursachern einer Gefährdung oder Störung nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 11 ihrem Anteil an der Störung oder Gefährdung gemeinsam zu tragen. Der zivilrechtliche Grundsatz der Haftungssolidarität kommt nicht zum Tragen. Die Kosten sind in jedem Einzelfall analog den Grundsätzen zu verlegen, wie sie für das Innenverhältnis im Haftpflichtrecht gelten; dabei sind der Hergang möglichst genau zu klären und alle objektiven und subjektiven Umstände zu würdigen. Die Kostenanteile sind insbesondere nach dem Mass der Verantwortung festzulegen; dieses bestimmt sich nach der Art sowie dem Gewicht der Verursachung. Dabei dürfte in der Regel die schuldhafte Verhaltensverursacherin bzw. der schuldhafte Verhaltens- verursacher in erster Linie zu belangen und die schuldlose Zustandsverur- sacherin bzw. der schuldlose Zustandsverursacher in letzter Linie heranzu- ziehen sein (BGE 102 Ib 203 E. 5c; BGer 2C_1096/2016 vom 18.5.2018 E. 2.6; BVR 2004 S. 446 E. 3.6 mit zahlreichen Hinweisen). Das Verschul- den ist zwar keine Voraussetzung, um einem Verursacher oder einer Ver- ursacherin Kosten aufzuerlegen; es spielt jedoch eine zentrale Rolle, um die Anteile der einzelnen Verursacherinnen und Verursacher zu bestimmen (Denis Oliver Adler, a.a.O., S. 189; Martin Frick, a.a.O., S. 87; Alain Griffel, a.a.O., S. 216 f.). Neben dem Mass der Verantwortung können bei der Be- messung des Kostenanteils auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirt- schaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berück- sichtigt werden (BGE 139 II 106 E. 5.5). Bei der Festsetzung der Kosten- anteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Als Rechtsverletzung gelten ein Ermessensmissbrauch so- wie eine Ermessensunterschreitung oder -überschreitung (BGE 142 II 232 E. 5.3, 139 II 106 E. 6). 4. 4.1Der angefochtene Entscheid beruht auf dem folgenden unbestritte- nen Sachverhalt: Die Beschwerdegegnerin 3, eine Alpgenossenschaft ge- mäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einfüh- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1), ist Eigentümerin des Grundstücks Sigriswil Gbbl. Nr. 3________, auf dem sich Wald und Weideflächen befinden. Teile des Grundstücks sind bundesrechtlich geschützt als Hochmoor von nationaler Bedeutung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 12 Nr. 1________ «D.» und als Flachmoor von nationaler Be- deutung Nr. 2 «D.» (Art. 1 i.V.m. Anhang 1 HMV, Art. 1 i.V.m. Anhang 1 FMV). Zur Erhaltung der schützenswerten Feuchtgebiete hat der Kanton Bern mit der Beschwerdegegnerin 3 einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen (Vorakten ANF pag. 1 ff.). Der Beschwerdegegner 2 ist Landwirt und Forstwart. Er war als Bannwart und Vorstandsmitglied der Beschwerdegegnerin 3 zuständig für den Wald (act. 29 pag. 331). Im September 2015 und im März 2016 ersteigerte er von der Beschwerdegegnerin 3 insgesamt rund 1'000 m 3 Holz, das er selber schlug (Vorakten ANF pag. 107 f.; act. 9A pag. 93). Er beauftragte den Beschwerdeführer, das Holz mittels Seilbahn aus dem Wald zu trans- portieren (act. 29 pag. 332; act. 9A pag. 96). Der kürzeste Transport hätte talwärts über das Land und die Strasse einer anderen Alpgenossenschaft geführt, was Wegzoll gekostet hätte. Der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 beschlossen darum, das Holz zur Strasse der Be- schwerdegegnerin 3 oberhalb des Waldstücks zu transportieren (act. 9A pag. 96, 100, 104). Der Transport erfolgte nacheinander in zwei Seillinien mit derselben Seilbahn. Über die erste Seillinie wurde von Mitte bis Ende Mai Holz transportiert, über die zweite Linie von Mitte bis Ende Juni (act. 9A pag. 113 f., act. 29 pag. 337). Die erste Seillinie führte an zwei Stellen über das Flachmoor von nationaler Bedeutung Nr. 2; die zweite Seillinie durchquerte sowohl das Hochmoor von nationaler Bedeutung Nr. 1________ als auch das Flachmoor (act. 29 pag. 10). Die Baumstämme schleiften beim Transport über den Boden und rissen bis zu 1,5 m tiefe Gräben in die Moorflächen (act. 29 pag. 5 ff., Vorakten ANF pag. 21). Diese mussten wieder aufgefüllt werden, da vor allem das Hochmoor sonst entwässert worden wäre (Vorakten ANF pag. 24 f.). Die ANF beschaffte für das Hochmoor Torf aus Andermatt. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich auf Fr. 31'307.90; darin enthalten sind auch die Kosten für den Aufwand der ANF und für den Transport des Torfs (Vorakten ANF pag. 61 ff.). 4.2Der Beschwerdeführer hat den Holztransport im Auftrag des Be- schwerdegegners 2 ausgeführt bzw. durch seine Mitarbeiter ausführen lassen. Er ist daher grundsätzlich Verursacher im Sinn von Art. 24e NHG, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Allerdings ist er nicht als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 13 alleiniger Verursacher ins Recht gefasst worden; die Höhe seines Kosten- anteils hängt vom Verschulden ab, wie die VOL zutreffend erkannt hat (vorne E. 3.5). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, ihm könne kein Verschulden vorgeworfen werden. Er sei weder vom Kanton Bern noch vom Beschwerdegegner 2 darüber informiert worden, dass die Seillinien geschützte Moorflächen überquerten. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn mit dem Transport mit Bodenkontakt beauftragt, obwohl diese Methode für die Durchquerung eines geschützten Gebiets ungeeignet sei. Es habe stark geregnet und der Boden sei sehr aufgeweicht gewesen. Er habe bereits Transporte über geschützte Flächen durchgeführt, bei denen kein Schaden entstanden sei. 4.3Die VOL hat erwogen, der Beschwerdeführer sei nach eigenen An- gaben seit 25 Jahren als Forstunternehmer im Geschäft und damit ein aus- gewiesener Fachmann. Er sei für den Moorschutz im Zusammenhang mit Holzschlag durchaus sensibilisiert, wie aus den Unterlagen über einen an- deren Holzschlag hervorgehe, den er in einem Hochmoorgebiet ausgeführt habe. Umso weniger verständlich erscheine, dass er sich mit den Aus- künften seines Auftraggebers zufrieden gegeben und keine eigenen Re- cherchen angestellt oder Auskünfte zum betroffenen Gebiet eingeholt habe. Es sei auch kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer als erfah- rener Forstunternehmer einen Auftrag mit einem zuvor vom Auftraggeber bestimmten Bringverfahren angenommen und die Entschädigung festgelegt habe, ohne einen allfälligen Schutzstatus des Gebiets zu kennen. Sein Vorbringen, er habe den Schutzstatus des Gebiets nicht gekannt, sei un- behelflich. Ebenso wie der Beschwerdegegner 2 hätte er Anlass gehabt und wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich zu informieren und für eine schonende Holzbringung die nötigen Vorkehren zu treffen, zumal die nöti- gen Informationen im Internet kostenlos zur Verfügung stünden und jeder- zeit abrufbar seien. Der Hinweis auf das Kartenportal des Kantons Bern sei auf der Rückseite der Holzschlagbewilligungen jeweils ausdrücklich ver- merkt. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 hätten es zu- dem bei der Ausführung an der nötigen Sorgfalt mangeln lassen. Sie hätten die entstehenden Gräben und die Wasseransammlungen am Boden nur der nassen Witterung zugeschrieben. Als Forstfachleuten hätte ihnen je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 14 doch bewusst sein müssen, dass die tiefen Gräben auch mit der Bodenbe- schaffenheit bzw. der Art der Biotope zusammenhingen. 4.4Gegen den Beschwerdegegner 2 ist wegen des Schadens an den Mooren ein Strafverfahren beim Obergericht des Kantons Bern hängig; der Beschwerdeführer hingegen wurde strafrechtlich nicht belangt. Dies steht der Wiederherstellung und Kostenverteilung aber grundsätzlich nicht ent- gegen (Art. 24e NHG; vgl. BGer 1C_67/2012 vom 25.7.2012, in URP 2013 S. 52 E. 4.4). Das Strafurteil des Regionalgerichts Oberland vom 10. Oktober 2018 ist noch nicht rechtskräftig; die strafrechtliche Würdigung ist für das Verwaltungsgericht auch nicht bindend. Hingegen haben die Polizei, der Staatsanwalt und das Strafgericht Einvernahmen durchgeführt, die als Beweismittel herangezogen werden können (zum Verhältnis von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren vgl. BVR 2004 S. 446 E. 4.2). Daraus ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat am 21. September 2016 vor der Polizei ausgesagt, er habe den Auftrag für den Transport mittels Seilbahn vom Beschwerdegegner 2 erhalten; er habe mit niemand anderem zu tun ge- habt. Sie hätten zusammen die Seillinien abgesteckt; dabei sei ihm eine abgezäunte Weide aufgefallen. Er habe den Beschwerdegegner 2 darauf angesprochen und gefragt, ob es spezielle Auflagen gebe. Dieser habe von nichts wissen wollen. Er habe dem Beschwerdegegner 2 gesagt, er solle noch den Förster fragen. Der Beschwerdeführer hat weiter erklärt, es hätte andere Transportmöglichkeiten gegeben: Man hätte die Stämme auf 4-5 m halbieren können, so dass sie den Boden nicht berührt hätten, oder Stämme quer zur Seilbahnlinie auslegen, dann hätten die transportierten Stämme den Boden auch nicht beschädigt. Er habe dies schon in anderen Naturschutzgebieten so gemacht. Man hätte die Stämme auch mit zwei Seilkranlaufwagen, d.h. vorne und hinten aufgebunden, transportieren kön- nen. Ihm habe aber niemand gesagt, dass dort geschützter Boden sei. Der Transport mit Bodenkontakt sei gemacht worden, weil nichts anderes ver- einbart gewesen sei. Es sei das normale Verfahren; alle anderen, boden- schonenderen Varianten kosteten einfach mehr. Die gewählte Variante habe Fr. 40.-- pro m 3 gekostet, die anderen Verfahren wären pro m 3

ca. Fr. 10.-- teurer gewesen. Im Normalfall sei der Transport mit Boden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 15 kontakt kein Problem, da im Wald meist nicht so tiefe Gräben entstünden. Am Tag bevor sie mit der Holzbringung fertig gewesen seien, sei offenbar der Naturschutzaufseher erschienen und habe seine Mitarbeiter auf den Schaden angesprochen. Sie hätten an diesem Tag noch fertig gemacht und am nächsten Tag abgeräumt (act. 9A pag. 95 ff.). Der Beschwerdefüh- rer hat seine Aussagen am 10. Oktober 2018 als Auskunftsperson vor dem Regionalgericht Oberland bestätigt. Er hat erklärt, man habe nach der ers- ten Seillinie nichts geändert, weil nichts bemängelt worden sei. Der Re- vierförster sei bei der Aufstellung der zweiten Linie vor Ort gewesen und habe nichts gesagt. Er (der Beschwerdeführer) habe den Beschwerdegeg- ner 2 auf den Schaden bei der ersten Seillinie angesprochen und dieser habe gesagt, die Berggenossenschaft werde das wieder herrichten (act. 29 pag. 344 ff.). 4.4.2 Der Beschwerdegegner 2 hat im Strafverfahren ausgesagt, er habe die Seilkran-Variante an einer Vorstandssitzung der Alpgenossenschaft vorgestellt und empfohlen. Er habe gewusst, dass dort «Moosgebiet» sei, aber nicht, dass es geschützt sei. Andere Varianten wären für die Alpge- nossenschaft nicht mehr gewinnbringend gewesen. Dort, wo das Seil nur knapp über dem Boden verlaufe, würden die Bäume zwangsläufig über den Boden geschleift. Anders sei das technisch nicht zu bewerkstelligen, wenn es noch finanzierbar sein solle. Nach Feststellung des Schadens habe man nichts geändert, da es ja keine andere Variante gegeben habe. Es sei be- reits vorher entschieden worden, dass der Bergvogt der Berggenossen- schaft die Schäden am Boden beheben würde. Der Beschwerdegegner 2 hat bestätigt, dass er mit dem Beschwerdeführer die beiden Seillinien ab- gesteckt hat. Das sei gewesen, bevor der Revierförster die Bäume ange- zeichnet habe. Der Plan mit den Seilbahnlinien sei mit dem Gesuch (um Beiträge) eingereicht und bewilligt worden (Aussagen bei der Polizei vom 14.9.2016, act. 9A pag. 91 ff.). Er habe den Vorstand der Berggenossen- schaft darauf aufmerksam gemacht, dass bei der ersten Seillinie eine Was- serleitung verlaufe, weil er gewusst habe, dass es eine Schleifspur geben werde. Am Tag, an dem die erste Seilbahn aufgestellt wurde, habe der Bergvogt die Wasserleitung markiert. Am 6. Juni 2016 habe eine ausser- ordentliche Berggemeinde stattgefunden; diese habe beschlossen, dass die Berggenossenschaft die Schäden beheben werde. Der Bergvogt habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 16 gesagt, wenn es bei der zweiten Linie auch eine solche Schleifspur gebe, könne das Ganze dann nicht in zwei Tagen wiederhergestellt werden. Er selber sei seit rund vier Jahren Bannwart und Vorstandsmitglied, aber nicht Mitglied der Berggenossenschaft. Den Bewirtschaftungsvertrag kenne er nicht. Der Beschwerdeführer habe ihm nicht gesagt, dass er den Förster kontaktieren solle. Hingegen habe er ihn nach den Auflagen gefragt. Es habe drei gegeben: Das Häckseln und Räumen der Äste, dass die Verant- wortung betreffend Schaden am Unteren Mäscher beim Käufer liege und dass auf das Bauprogramm untere Hütte Rücksicht zu nehmen sei. Die Seillinie sei nicht durch die abgezäunte Weide gegangen. Ihm sei keine andere Art des Transports empfohlen worden. Seiner Ansicht nach sei das die einzige Art gewesen; ausser man hätte mit einem Helikopter das Holz geflogen, was aber defizitär gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe nie etwas von einer anderen Variante gesagt (Aussagen vor dem Staats- anwalt vom 25.1.2017, act. 9A pag. 112 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter hätten entschieden, wie das Holz über die Seilbahn ge- bracht werde. Der Mitarbeiter des Beschwerdeführers habe ihn gefragt, ob er den Graben verschliessen müsse oder ob die Berggenossenschaft dies mache. Dies sei dann an der ausserordentlichen Berggemeinde bespro- chen worden. Er sei bei der ersten Seillinie, kurz bevor der Transport fertig gewesen sei, mit dem Präsidenten der Beschwerdegegnerin 3 vor Ort ge- wesen, und dann auch bei der zweiten Linie. Es sei alles bestens gewesen. Der Präsident der Beschwerdegegnerin 3 habe gesagt, der Bergvogt «mache das dann wieder» (Aussagen vor dem Regionalgericht vom 10.10.2018, act. 29 pag. 331 ff.). 4.4.3 Der Präsident der Beschwerdegegnerin 3 hat ausgesagt, er habe das Beitragsgesuch um Förderung des Seilkraneinsatzes eingereicht; dies müsse die Waldbesitzerin tun, da sie die Beiträge erhalte. Den Auftrag an den Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegner 2 erteilt. Er sei für den Holzschlag verantwortlich gewesen, die Berggenossenschaft habe damit nichts zu tun gehabt. Für das Gebiet bestehe ein Bewirtschaftungsplan; alle wüssten eigentlich, was zulässig sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner 2 als Bannwart wisse, was die Berggenossenschaft für Gebiete habe und was geschützt sei. Hätte man die Bäume halbiert oder anders angehängt, wäre es vermutlich nicht zu solchen Schäden gekom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 17 men. Offenbar habe der Beschwerdegegner 2 nicht mehr bezahlen wollen und seinen Gewinn schmelzen sehen (Aussagen bei der Polizei vom 22.9.2016, act. 9A pag. 103 ff.). Am 9. Mai 2016 hätten sie eine Vorstands- sitzung gehabt. Damals habe es noch keine Schäden gegeben, weil die Holzbringung mit der Seilbahnlinie noch gar nicht angefangen hatte. Der Beschwerdegegner 2 habe aber gewusst, dass Schäden entstehen könn- ten, und habe sich betreffend mögliche Schäden erkundigt. Es sei auch die Wasserleitung thematisiert worden. Den Seilbahntransport habe der Be- schwerdegegner 2 vorgeschlagen, die Berggenossenschaft habe dem zu- gestimmt. Inhaltlich sei nicht besprochen worden, wie der Transport aus- geführt werde; der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 seien «Profis». Die Berggenossenschaft sei davon ausgegangen, dass der Be- schwerdegegner 2 von den geschützten Flächen wisse; er komme seit 20 Jahren mit seinem Vater auf die Alp C.________ und sei 2013 als Bann- wart gewählt worden. Bei der ersten Seillinie sei ein Bodenkontakt nicht vermeidbar gewesen, deshalb habe sich der Beschwerdegegner 2 ja we- gen der Wasserleitung erkundigt. Dieser Schaden sei einfach zu beheben gewesen. Der Schaden bei der zweiten Linie sei massiv grösser; er verste- he nicht, wieso dort keine Querhölzer eingelegt worden seien. Er verstehe auch nicht, weshalb der Schaden nicht mit der Landbesitzerin besprochen worden sei. Der Beschwerdegegner 2 hätte nicht sagen dürfen, dass die Berggenossenschaft die Schäden behebe, da er nicht Mitglied sei (Aus- sage vor dem Regionalgericht vom 10.10.2018, act. 29 pag. 337 ff.). 4.4.4 Der Revierförster wurde im Strafverfahren ebenfalls befragt. Er hat angegeben, er habe den Holzschlag zusammen mit dem Beschwerdegeg- ner 2 und dem Präsidenten der Beschwerdegegnerin 3 angezeichnet. Das geschützte Moorgebiet sei beim Anzeichnen der Bäume kurz besprochen worden. Er habe gefragt, «ob man hoch genug bauen könne», um über das Moor zu gelangen. Sie hätten erklärt, das werde schon gehen. Technisch wäre es auf jeden Fall möglich gewesen, eine Seillinie so zu bauen, dass die Bäume den Boden nicht streiften. Es sei aber alles eine Frage des Preises. Hier habe man offensichtlich gewinnorientiert arbeiten wollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Berggenossenschaft wisse, wie sie mit ihren Moorflächen umgehen müsse. Bei der ersten Seillinie sei er einmal vor Ort gewesen, da habe es «normale» kleinere Schleifspuren gehabt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 18 Später sei er im Spital gewesen und nicht mehr vor Ort (Aussagen bei der Polizei vom 22.9.2016, act. 9A pag. 99 ff.). An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland bestätigte der Revierförster seine Aussage, dass das Moor beim Anzeichnen der Bäume thematisiert worden sei und er gefragt habe, ob die Anlage hoch genug gebaut werden könne, «nach dem Motto ‹Ihr müsst über die Fläche und nicht durch diese Fläche›». Der Sub- unternehmer, der das Holz gebracht habe, sei in diesem Gebiet auch tätig und kenne die Problematik mit den Mooren. Bei ihm hätten eigentlich alle «Lämpchen leuchten müssen». Er selber sei einmal noch oben gewesen, während des Baus der zweiten Seillinie. Er habe den Mitarbeiter des Be- schwerdeführers darauf angesprochen, dass unten ein Moor sei, und ge- fragt, ob sie hoch genug bauen könnten. Es sei sehr schlechtes Wetter gewesen und er gehe davon aus, dass der Schaden sehr schnell entstan- den sei; wohl innerhalb von einem oder zwei Tagen. Es sei schwierig zu reagieren, wenn ein Schaden so schnell entstehe. Bei der ersten Linie habe es einen gewissen Schaden gegeben, der sei aber nicht so tief und einfach wiederherstellbar gewesen (Aussagen vom 10.10.2018, act. 29 pag. 340 ff.). 4.4.5 Der Bergvogt der Beschwerdegegnerin 3 hat an der Hauptverhand- lung erklärt, es gebe den Bewirtschaftungsvertrag von 2012, und 2015 habe man einen Bewirtschaftungsplan erstellt. Es sei ein Hin und Her ge- wesen, bis man sich einig gewesen sei; dieser Plan sei immer bei den Vor- standssitzungen aufgelegen, bei denen der Beschwerdegegner 2 dabei gewesen sei. Es gehe beim Plan spezifisch um Flachmoore. Der Bergvogt hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner 2 ihn darauf angesprochen habe, die Wasserleitung abzustecken, für den Fall, dass es Schleifspuren gebe, damit man die Leitung mit Querbalken schützen könne (Aussage vom 10.10.2018, act. 29 pag. 347 f.). Ein Mitarbeiter des Beschwerdefüh- rers hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, wonach der Präsident der Berggenossenschaft, der Revierförster sowie der Beschwerdegegner 2 als Auftraggeber mehrmals vor Ort gewesen seien. Er habe dabei nie ge- hört, dass einer der Herren auf den Schutzstatus der Alp C.________ hingewiesen oder die Arbeitsmethode mit Bodenkontakt oder die Schleif- spuren der ersten Seillinie beanstandet habe. Da es im Mai und Juni 2016 extrem viel geregnet habe, hätten sie in Betracht gezogen, die Arbeit tage-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 19 weise auszusetzen, um den Boden zu schonen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn daraufhin zweimal angerufen und sich beschwert, es sei keine Zeit zu verlieren. Er habe gesagt, um die Schleifspuren würde sich die Berggenossenschaft dann schon kümmern (act. 16A Beilage 9). 4.5Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen keinen Kontakt zur Grundeigentümerin, sondern nur zum Beschwerdegegner 2, der ihm den Auftrag erteilt hatte. Da der Beschwerdegegner 2 angibt, er habe den Schutzstatus des Gebiets nicht gekannt, ist davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer nicht darüber informiert hat. Er bestreitet zwar, dass ihn der Beschwerdeführer betreffend Schutzgebiet gefragt habe, bestätigt aber, dass sich der Beschwerdeführer nach Auflagen erkundigte. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers, dass er nach Schutzgebieten gefragt habe, erscheinen glaubhaft, zumal er bereits mindestens einen Transport über eine geschützte Moorfläche ausgeführt hat (act. 9A pag. 107 ff.). Das Moor ist im Gelände zwar nicht gekennzeichnet, der für Moorflächen typische feuchte, weiche Boden ist aber erkennbar (vgl. etwa Vorakten ANF pag. 15). Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich beim Auftraggeber nach Schutzgebieten erkundigte; er hätte es jedoch nicht da- bei bewenden lassen dürfen. Als langjährigem Forstunternehmer musste ihm bekannt sein, wo er sich über mögliche Schutzgebiete informieren konnte. Wenn er den Beschwerdegegner 2 aufgefordert hat, noch den Förster zu fragen, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich anschliessend nie nach dessen Antwort erkundigt hat. Zur fachgerechten Ausführung seines Auftrags hätte es gehört, sich zuverlässig über geschützte Flächen zu in- formieren; so hätte er eine andere Transportart vorschlagen (bzw. den Auf- trag ablehnen) können. Ihn trifft damit ein Mitverschulden am entstandenen Schaden, wie die VOL grundsätzlich zutreffend erwogen hat. 4.6Bei der Bemessung des Kostenanteils des Beschwerdeführers sind jedoch auch die Interessenlage und das Verschulden der weiteren ins Recht gefassten Personen zu berücksichtigen (vorne E. 3.5). Dazu ist Fol- gendes festzuhalten: 4.6.1 Wie sich aus den Aussagen im Strafverfahren schliessen lässt, wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 2 ausdrücklich mit einem Transport mit Bodenkontakt beauftragt. Nach den insoweit wider-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 20 sprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 und des Präsidenten der Beschwerdegegnerin 3 profitierten davon Ersterer oder Letztere finan- ziell, aber jedenfalls nicht der Beschwerdeführer (vorne E. 4.4.2 f.). Dieser hätte vielmehr ein Interesse daran gehabt, den Auftrag in einem boden- schonenderen, aber teureren Verfahren auszuführen. Dies im Gegensatz zur Grundeigentümerin und dem Auftraggeber, die an einem günstigen Transport interessiert waren. 4.6.2 Weiter ist von Bedeutung, dass die Vertreter der Grundeigentümerin den Schutzstatus des Gebiets kennen mussten: einerseits sind die Schutz- gebiete in der Karte zum Bewirtschaftungsvertrag vom 24. November 2012 eingezeichnet und im Vertrag erwähnt (Vorakten ANF pag. 3 und 6), ande- rerseits wurde im Jahr 2015 ein Bewirtschaftungsplan ausgearbeitet, der auf die Moorflächen Bezug nimmt (Auszug in act. 29 pag. 355 ff.). Aufgrund dieses Plans erachten es der Präsident und der Bergvogt der Beschwerde- gegnerin 3 auch als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdegegner 2 den Schutzstatus des Gebiets nicht gekannt haben will. Zum selben Schluss kam das Regionalgericht im Urteil vom 10. Oktober 2018 (act. 29 pag. 375 ff., 400). Beim Anzeichnen der zu fällenden Bäume wurde das Moorgebiet nach Angaben des Revierförsters kurz thematisiert; anwesend waren dabei der Beschwerdegegner 2 sowie der Präsident der Beschwer- degegnerin 3, hingegen nicht der Beschwerdeführer (vorne E. 4.4.4). 4.6.3 Der Beschwerdegegner 2 ist ausgebildeter Forstwart, er wohnt in der Einwohnergemeinde Sigriswil und hat seine Lehre dort absolviert (act. 9A pag. 115). Er wusste, dass der von ihm in Auftrag gegebene Transport mit Bodenkontakt Schäden verursachen konnte; daher wurde die Wasserleitung bei der ersten Seillinie markiert, um sie mit Querhölzern schützen zu können. Dass der Bergvogt die Wasserleitung anzeichnete, zeigt, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 3 als auch der Beschwerde- gegner 2 mit Schleifspuren rechneten. Sie nahmen offensichtlich Schäden in Kauf und vereinbarten schon vorgängig, den Bergvogt mit deren Behe- bung zu beauftragen. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist der Transport mit Bodenkontakt das normale Verfahren. Dass die Vertreter der Beschwerdegegnerin 3 als Landeigentümerin und der Beschwerdegegner 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 21 als Forstwart alternative Transportmöglichkeiten nicht gekannt haben wol- len, erscheint aber nicht glaubwürdig. 4.6.4 Der Beschwerdegegner 2 teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Schäden beheben werde. Auch durch das An- zeichnen der Wasserleitung war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 Schleifspuren in Kauf nahmen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er weder den Transport abbrach noch die Ausführung anpasste, als er die Schäden der ersten Seil- linie bemerkte. Sowohl die Schäden der ersten als auch diejenigen der zweiten Seillinie betrafen geschützte Moorflächen; im Gelände wahrnehm- bar waren die Schäden jedoch nicht gleich, wie der Präsident der Berg- genossenschaft und der Revierförster übereinstimmend ausgesagt haben. So betraf nur die zweite Seillinie das Hochmoor, das aufwändig mit Torf aus Andermatt aufgefüllt werden musste. Bei der ersten Seillinie wurde zunächst der Bergvogt der Berggenossenschaft mit der Wiederherstellung beauftragt; gegenüber dem Beschwerdeführer hat niemand die Gräben kritisiert. Der Schaden durch die zweite Seillinie wiederum ist nach Anga- ben des Revierförsters in sehr kurzer Zeit (innert 1-2 Tagen) entstanden, da es stark geregnet habe. Der Mitarbeiter des Beschwerdeführers hat be- stätigt, dass es sehr nass gewesen sei, der Beschwerdegegner 2 ihn aber trotzdem aufgefordert habe, die Arbeit zu Ende zu bringen. 4.7Insgesamt ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er sich ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdegegners 2 verlassen und sich nicht selber über die Schutzgebiete informiert hat. Hingegen ist er nur in untergeordnetem Mass dafür verantwortlich, dass keine andere Trans- portart gewählt wurde bzw. die Arbeiten nicht spätestens abgebrochen wurden, als die Schäden erkennbar waren. Sein Verschulden ist insgesamt deutlich geringer als dasjenige der Beschwerdegegnerin 3 als Grund- eigentümerin und des Beschwerdegegners 2 als Bannwart und Auftragge- ber. Die beiden Letzteren mussten aufgrund des Bewirtschaftungsvertrags und des Bewirtschaftungsplans um die geschützten Moorflächen wissen. Sie wussten auch, dass die Seilbahntransporte Schäden verursachen wür- den; der Beschwerdegegner 2 hat die Beschwerdegegnerin 3 über die ge- wählte Transportmethode und (im Zusammenhang mit der Wasserleitung)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 22 über zu erwartende Schleifspuren informiert. Es wäre daher vor allem in ihrer Verantwortung gelegen, die Schäden zu verhindern. Der Beschwer- deführer hatte zudem kein wirtschaftliches Interesse an der gewählten Transportart. Diesen Umständen ist bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen; der Kostenanteil des Beschwerdeführers hat dementsprechend geringer auszufallen als die Anteile des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3. Der angefochtene Entscheid, der von gleichen Kostenanteilen aller Verursachenden ausgeht, trägt den Kostenvertei- lungsgrundsätzen (vorne E. 3.5) nicht Rechnung; die VOL hat damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids erweist sich daher als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben. 5. 5.1Die Höhe der Wiederherstellungskosten wird vor Verwaltungsgericht von keiner Seite mehr beanstandet. Um den Kostenanteil des Beschwer- deführers neu zu bestimmen, ist vorab zu prüfen, ob ein Anteil der Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen ist. Als Verhaltensverursacher fällt unter Umständen auch das (hoheitlich auftretende) Gemeinwesen in Betracht. Ein Unterlassen, wie es hier dem Kanton vorgeworfen wird, begründet eine Verhaltenshaftung allerdings nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem Handeln besteht; eine rechtswidrige Verletzung der Aufsichtstätigkeit begründet eine Haftung nur dann, wenn eine wesentliche Aufsichtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen oder der Ermessensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze ausgeübt wurde. Eine Haftung des Kantons kommt demnach nur in Frage, wenn die- ser seine Aufsichtspflicht qualifiziert verletzt hat (BVR 2004 S. 446 E. 4.4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 werfen dem Kanton Bern vor, er habe den Schaden mitverursacht, indem er sie nicht auf die geschützten Moorflächen hinge- wiesen habe. Die Holzschlagbewilligungen vom 19. August und vom 5. November 2015 enthielten keinen Hinweis auf die Moore (Vorakten ANF pag. 7); der Holzschlag fand jedoch ausserhalb des Schutzgebiets statt (Auszug aus der Naturschutzkarte des Kantons Bern mit den beiden Seilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 23 nien, act. 29 pag. 18). Die Zustimmung der Waldabteilung zum Gesuch um Förderung des Seilkraneinsatzes erfolgte ebenfalls ohne Hinweis auf die Moorflächen (Vorakten ANF pag. 8). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Moorflächen in der Holzschlag- oder Seilkranbewilligung hätte diese Flä- chen den Empfängerinnen und Empfängern bewusst machen können – doch gingen die Bewilligungen allesamt nur an die Beschwerdegegnerin 3 als Grundeigentümerin. Diese musste den Schutzstatus der Moorflächen aus dem Bewirtschaftungsvertrag und dem Bewirtschaftungsplan bereits kennen. Der Beschwerdegegner 2 bestreitet, die Bewilligungen gesehen zu haben; demnach ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer sie nicht erhalten hat. Ein Hinweis in diesen Bewilligungen hätte daher am Vorhaben kaum etwas geändert. Dass die Bewilligungen keinen Hinweis auf die Schutzgebiete enthielten, bedeutet weder eine wesentliche Verlet- zung der Aufsichtspflicht noch ein Unterlassen einer zwingend vorge- schriebenen konkreten Aufsichtsmassnahme. Der Kanton Bern haftet da- her nicht für den entstandenen Schaden. 5.2Die Kostenanteile des Beschwerdeführers sowie des Beschwerde- gegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 sind daher ohne Einbezug des Kantons neu zu bestimmen. Wie in E. 4.7 dargelegt, trifft den Beschwer- deführer ein geringeres Verschulden als die anderen Beteiligten. Sein Kostenanteil ist deshalb zu ihren Lasten zu verringern (vorne E. 2.1 f.). Zu den Anteilen des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdegegner 2 hat den Transport in Auf- trag gegeben; als Bannwart und Vorstandsmitglied der Beschwerdegegne- rin 3 musste er vom Schutzgebiet wissen. Dennoch hat er trotz nassem Boden darauf gedrängt, dass der Transport mit der zweiten Linie fortge- setzt werde, obwohl schon bei der ersten Linie Schäden entstanden waren. Die entsprechenden Angaben des Mitarbeiters des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner 2 nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin 3 ist als Landeigentümerin einerseits Zustandsverursacherin, andererseits ist sie aber auch Verhaltensverursacherin: Sie hat dem Seilbahntransport zuge- stimmt und war (im Zusammenhang mit der Wasserleitung) informiert, dass es Schäden geben könnte. Aufgrund des Bewirtschaftungsvertrags musste sie die Moorflächen kennen und wissen, dass diese nicht entwässert wer- den dürfen (Vorakten ANF pag. 3). Sowohl die Beschwerdegegnerin 3 als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 24 auch der Beschwerdegegner 2 hätten eine Transportart ohne Bodenkontakt verlangen können und müssen, auch wenn diese teurer gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass sie die Alternativen kannten, selbst wenn der Beschwerdeführer diese nicht ausdrücklich vorgeschlagen haben sollte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, trifft den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 im selben Ausmass ein Verschulden am Schaden. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers ist daher auf 20 %, die Anteile des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 auf je 40 % festzulegen. Demzufolge beträgt der Anteil des Beschwerdeführers Fr. 6'261.60, die Anteile des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerde- gegnerin 3 je Fr. 12'523.15. Ziff. 3.1 der Kostenverteilungsverfügung der ANF vom 11. Juli 2017 ist entsprechend zu ändern. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 6. 6.1Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren pro- zessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 6.2Gemessen an seinen Anträgen ist der Beschwerdeführer im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Er hat daher die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Dem Kanton Bern können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG); die verbleibenden Verfahrenskosten sind je zur Hälfte dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren zwar durch eine Rechtsanwältin unterstützt; diese ist jedoch nicht im Anwaltsregister einge- tragen und daher nicht zur berufsmässigen Parteivertretung vor dem Ver- waltungsgericht befugt (Art. 15 Abs. 4 VRPG; Art. 7 des Kantonalen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 25 waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerde- führer hat deshalb keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Hingegen hat er dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerde- gegnerin 3 einen Anteil ihrer Parteikosten zu ersetzen. Dabei liegen inso- fern besondere Umstände vor, als der Beschwerdegegner 2 und die Be- schwerdeführerin 3 ebenfalls gegenläufige Interessen verfolgen und deren Rechtsvertreter sich nicht nur zur Beschwerde, sondern zu den Rollen aller Beteiligter einschliesslich des Kantons Bern geäussert haben; es entfällt somit nur ein Teil des Aufwands auf den Beschwerdegegenstand. Der Parteikostenersatz für den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegeg- nerin 3 wird daher je auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. 6.3Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die Kosten des Verfahrens vor der VOL neu zu verlegen; Ziff. 3 und 4 des angefochte- nen Entscheids sind ebenfalls aufzuheben. In jenem Verfahren ist die Be- schwerdegegnerin 3 allerdings als Beschwerdeführerin unterlegen; daran ändert sich durch das vorliegende Urteil nichts. Sie hat daher unverändert die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (ausmachend Fr. 500.--) und dem Beschwerdegegner 2 die Hälfte seiner Parteikosten (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen (ausmachend Fr. 2'727.35). Hinge- gen ist der Kostenanteil des Beschwerdeführers entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens zu reduzieren: Er hat einen Viertel der vorinstanzli- chen Verfahrenskosten zu tragen (ausmachend Fr. 250.--) und dem Be- schwerdegegner 2 einen Viertel von dessen Parteikosten zu ersetzen (ausmachend Fr. 1'363.65). Der Beschwerdegegner 2 hat den verbleiben- den Viertel der Verfahrenskosten zu tragen (ausmachend Fr. 250.--) und hat in diesem Umfang keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Be- schwerdeführer war vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom
  2. März 2018 werden aufgehoben.
  3. Die Verfügung des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Naturförderung, vom 11. Juli 2017 wird wie folgt geän- dert: «3.1 Die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten [...], ausmachend total Fr. 31'307.90, zuzüglich Schadenszins von 5 % seit Eintritt des Schadens, werden A., B. und der Berg- genossenschaft C.________ wie folgt auferlegt:
  • A.________ zu 20 %, ausmachend Fr. 6'261.60,
  • B.________ zu 40 %, ausmachend Fr. 12'523.15, und
  • der Berggenossenschaft C.________ zu 40 %, ausmachend Fr. 12'523.15.
  1. Die Kosten werden den betroffenen Parteien mit separater Post in Rechnung gestellt.»
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt:
  • dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--,
  • dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 zu je ei- nem Viertel, ausmachend je Fr. 750.--.
  1. Die Kosten des Verfahrens vor der Volkswirtschaftsdirektion des Kan- tons Bern, festgelegt auf Fr. 1'000.--, werden den Parteien wie folgt auf- erlegt:
  • dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 je zu einem Viertel, ausmachend je Fr. 250.--,
  • der Beschwerdegegnerin 3 zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.--.
  1. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 einen Parteikostenersatz von pauschal je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2019, Nr. 100.2018.118U, Seite 27 6. Für das Verfahren vor der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 3 dem Be- schwerdegegner 2 einen Anteil seiner Parteikosten wie folgt zu ersetzen (jeweils inkl. Auslagen und MWSt):

  • der Beschwerdeführer: Fr. 1'363.65,
  • die Beschwerdegegnerin 3: Fr. 2'727.35.
  1. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • dem Kanton Bern
  • dem Beschwerdegegner 2
  • der Beschwerdegegnerin 3
  • dem Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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