100.2018.116/117U HAT/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. August 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 13. März 2018; 100 16 384, 200 16 309)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. August 2014 wurden A.________ und B.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2012 nach Ermessen veranlagt. Hiergegen erhoben sie Einsprache und reichten gleichzeitig die Steuererklärung nach. Mit Einspracheentscheiden vom 16. Juli 2016 wurden sie neu auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 928'659.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 980'424.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen setzte die Steuerverwaltung auf Fr. 8'223'006.-- fest. B. Am 11. August 2016 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die mit Entscheiden vom 13. März 2018 beide Rechtsmittel abwies und die Sache insofern zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückwies, als sie eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) vornahm. Dabei erwog sie, das steuerbare Einkommen des nach Aufwand besteuerten Beschwerdeführers sei mit dem fünffachen (statt 2,5-fachen) Eigenmietwert der bewohnten Villa zu bemessen, den sie nach Vornahme eines Augenscheins geringfügig reduzierte. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 16. April 2018 haben A.________ und B.________ sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 13. März 2018 seien aufzuheben und sie seien für das Jahr 2012 auf der Basis eines steuerbaren Einkommens von Fr. 316'105.-- auf Stufe Bund (zum Satz von Fr. 370'395.--) und auf Stufe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 3 Kanton und Gemeinde von Fr. 296'582.-- (zum Satz von Fr. 337'842.--) zu veranlagen. Die bernische Vermögenssteuer sei auf der Grundlage eines steuerbaren Vermögens von Fr. 0.-- festzusetzen. Am 18. April 2018 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 je die Ab- weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 haben die Beschwerdeführenden auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück- weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischen- entscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 4 genommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen zu Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, da es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts gleich lauten (vgl. hinten E. 2), rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz steuerrecht- lichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögens- steuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 StG in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00–124] bzw. Art. 14 Abs. 1 und 2 DBG in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 14.12.1990 [AS 1991 1184], beide in Kraft bis 31.12.2015). Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach den ordent- lichen Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet (aArt. 16 Abs. 3 Satz 1 StG bzw. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 DBG in der hier noch anwend- baren Fassung vom 25.9.2009 [AS 2010 455]; vgl. Art. 1 Abs. 1 der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 5 ordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 18. Oktober 2000 [VBA; BSG 661.312.21] in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung [BAG 00-094] bzw. Art. 1 Abs. 1 der hier noch anwendbaren alten Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 [SR 642.123]; vgl. auch das Kreis- schreiben Nr. 9 der EStV vom 3. Dezember 1993, in ASA 62 S. 482 ff. Ziff. 2.1). Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom gesamten Brutto- vermögen und vom gesamten Bruttobetrag der in aArt. 16 Abs. 3 Bst. a bis f StG bzw. aArt. 14 Abs. 3 Bst. a bis f DBG ausdrücklich aufgeführten Ein- künfte. Ergibt sich anhand dieser Einkommens- und Vermögenselemente ein höherer Steuerbetrag (sog. Kontrollrechnung), so geht dieser vor (aArt. 1 Abs. 2 VBA bzw. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 der alten Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer). 2.2Der steuerbare Aufwand muss für steuerpflichtige Personen, die einen eigenen Haushalt führen, mindestens auf dem Fünffachen des Miet- zinses oder des Mietwerts der Wohnung beruhen (aArt. 1 Abs. 1 Bst. a VBA bzw. Art. 1 Abs. 1 Bst. a der alten Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer). Der massgebende Mietwert entspricht dabei dem Betrag, den die steuerpflichtige Person jähr- lich als Mietzins für ein gleichartiges Objekt an gleicher Wohnlage bezahlen müsste. Ein Abschlag aus Unternutzung ist ausgeschlossen (BGer 2A.227/2006 vom 10.10.2006, in ASA 76 S. 748 und Pra 96/2007 Nr. 30 E. 2.2). Es kann für den Mietwert – auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 16 Rz. 30) – auf den Eigenmietwert abgestellt werden, wie er nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG festgelegt wird (vgl. Zwahlen/Nyffenegger, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 14 DBG N. 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 14 N. 30). Stehen der steuerpflichtigen Person in der Schweiz mehrere Liegenschaften zur Verfügung, ist der Berechnung des Minimalaufwands der höchste Mietzins bzw. Mietwert zugrunde zu legen (Kreisschreiben Nr. 9, Ziff. 2.1; bestätigend Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 14 N. 32). Teils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 6 wird die Meinung vertreten, es sei das Wohnobjekt am steuerlichen Wohnsitz massgebend (vgl. Zwahlen/Nyffenegger, a.a.O., Art. 14 DBG N. 27; vgl. zum Ganzen Oliver Arter, Die Aufwandbesteuerung, in AJP 2007 S. 156, 166 Fn. 150). 2.3Der Eigenmietwert hat bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich dem objektiven Marktwert der selbstgenutzten Liegenschaft zu entsprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 DBG; BGE 143 I 137 E. 3.3, 132 I 157 E. 3.3; BGer 2C_829/2016 und 2C_830/2016 vom 10.5.2017, in ASA 86 S. 60 und StR 72/2017 S. 809 E. 7.1), wobei sich dieser innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf (BGE 132 I 157 E. 3.3; BGer 2C_843/2016 und 2C_844/2016 vom 31.1.2019 E. 2.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 21 N. 54). Für die Kantons- und Gemeindesteuern wird der Eigenmietwert ausgehend vom ortsüblichen Marktwert unter Berück- sichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge mass- voll festgelegt, wobei für Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert gilt (Art. 25 Abs. 3 StG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 23.3.2010 [BAG 10-113]). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Eigenmietwerts bildet im Kanton Bern stets der Protokollmietwert, der als Basismietwert im Rahmen der amtlichen Bewertung festgelegt wird. Er ist namentlich von der Art des Objekts, dessen Benotung und wirtschaftlichem Alter, der Anzahl ihm zugewiesener Raumeinheiten sowie dem Mietniveau der Standort- gemeinde (Mietwertkategorie) abhängig (vgl. BVR 2012 S. 545 E. 2.2, 2003 S. 1 E. 2d; VGE 2016/36 vom 29.8.2017 E. 5.3, 2013/88/89 vom 13.1.2014 E. 2.1) und entspricht dem (schätzungsweise) erzielbaren Ertrag eines Grundstücks im Zeitraum der Bemessungsperiode für die Festsetzung des amtlichen Werts (zum Ganzen auch BVR 2012 S. 545 E. 2.2; VGE 2016/36 vom 29.8.2017 E. 5.3, 2012/111 vom 4.12.2013 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen). Der Protokollmietwert wird anschliessend mit einem Mietwertfaktor multipliziert, der für jede Veranlagungsperiode anhand von Mietzins- erhebungen neu bestimmt wird (für die direkte Bundessteuer etwas höher als für die Kantons- und Gemeindesteuern) und den (lokalen) Mietzins- entwicklungen Rechnung trägt (vgl. BVR 1999 S. 285 E. 3b; VGE 2013/88/89 vom 13.1.2014 E. 2.1; vgl. auch Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 7 Kanton Bern, S. 12 ff.; einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Steuersituationen/Wohneigentum-Liegenschaften/Amtlicher Wert»). 3. 3.1Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und in der Schweiz nicht erwerbstätig. Seine Frau, die polnische Staats- angehörige ist, erzielt hier ein kleines Erwerbseinkommen. Damit erfüllt einzig der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand, was unbestritten ist. Ebenso unstrittig ist die unter dem hier noch anwendbaren Recht geübte Praxis der Steuerverwaltung, dann, wenn die Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung nur bei einem Ehe- gatten vorliegen, allein dessen Einkommen nach aArt. 16 StG bzw. aArt. 14 DBG zu bemessen. Das Einkommen des anderen Ehegatten wird ordent- lich ermittelt und anschliessend werden die beiden unterschiedlich be- stimmten Einkommen der Ehegattenbesteuerung unterworfen (vgl. ange- fochtene Entscheide E. 3.2). Nicht strittig ist überdies, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers anhand der nach dem Eigenmietwert zu ermittelnden Mindestpauschale festzulegen ist: Die Kontrollrechnung nach aArt. 16 Abs. 3 StG bzw. aArt. 14 Abs. 3 DBG ergibt einen tieferen Steuerbetrag und die Beschwerdeführenden haben ihre effektiven Lebens- haltungskosten nicht offengelegt (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3 und 3.5). Strittig ist hingegen, wie die Einkommensbestandteile der beiden Ehe- gatten im Einzelnen zu bestimmen bzw. wie sie voneinander abzugrenzen sind. Weiter ist umstritten, inwieweit im Rahmen der Vermögenssteuer die Hypothekarschulden zu berücksichtigen sind. 3.2Es ist zunächst der für die Bemessung des Einkommens des Be- schwerdeführers massgebliche Mietwert zu bestimmen. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz in ... und verfügen dort über eine 6,5 Zimmer-Wohnung im Chalet C.________ (... Gbbl. Nr. 1________), in der sie jedenfalls bis zum Jahr 2010 wohnten. Weiter gehört ihnen das Chalet D.________ (... Gbbl. Nr. 2________), das sie im Jahr 2007 für Fr. 7'200'000.-- gekauft und 2010 für Fr. 12'175'000.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 8 komplett haben erneuern lassen (vgl. Baukostenübersicht vom 28.1.2011, act. 3A pag. 93 ff.; vgl. auch Zusatzprotokoll Z9 vom 3.3.2011, act. 3B1 pag. 44). Strittig ist, welches dieser beiden Wohnobjekte für die Bemessung des steuerbaren Minimalaufwands des Beschwerdeführers heranzuziehen ist. Die Beschwerdeführenden machen insoweit geltend, sie hätten das Chalet D.________ gar nie bezogen. Wegen des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hätten sie bereits bei Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 2011 nicht mehr in Betracht gezogen, dort einzuziehen. Zudem sei das Objekt wegen diverser schwerer Baumängel gar nicht bewohnbar gewesen. Die StRK gelangte demgegenüber zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden das Chalet D.________ im Steuerjahr 2012 nutzten. Auch am Augenschein im Jahr 2017 sei es offenkundig bewohnt gewesen und die Beschwerdeführenden hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass es im 2012 nicht habe bezogen werden können. Insbesondere enthalte das Aufnahmeprotokoll der Steuerverwaltung aus dem Jahr 2011 keinerlei Hinweise auf wesentliche Baumängel. Nichts anderes ergebe sich aus dem Protokoll der Bauherrensitzung vom Juni 2012. Die darin aufgeführten Mängel seien nicht derart schwerwiegend, dass auf die Unbewohnbarkeit des Chalets geschlossen werden müsste. Für die Besteuerung des Beschwerdeführers sei folglich der Mietwert des Chalets D.________ massgebend (ange- fochtene Entscheide E. 3.4.1-3.4.3). 3.2.2 In der Tat scheinen die aktenkundigen Baumängel bloss von unter- geordneter Bedeutung zu sein; jedenfalls ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass sie das Chalet bei objektiver Betrachtung nicht unbewohnbar erscheinen lassen: So beschränken sich die Mängel im Wohnhaus im Wesentlichen auf einen Wasserfleck im Treppenhaus im ersten Unter- geschoss (nach intensivem Regen über mindestens einen Tag), auf eine sehr hohe relative Luftfeuchtigkeit im Weinkeller sowie einen Wasserfleck und eine verzogene Türeinfassung im Eingangsbereich (vgl. Protokoll Bau- herrensitzung vom 27.6.2012, S. 2, 5 u. 6, act. 3A pag. 209 ff.). Die Be- hauptung, Störungen der Hauselektronik hätten dazu geführt, dass sich die Metallstoren der Fenster selbständig schlossen und sich die Eingangstüre nicht mehr öffnen liess, sodass Personen, die sich im Chalet befunden hätten, eingesperrt gewesen wären, findet in den Akten keine Stütze: Im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 9 Abnahmebericht zum Licht- und Haussteuerungssystem ist ausdrücklich festgehalten, dass die Storen «Auf/Ab sowie Stellfunktionen korrekt» aus- führen würden (vgl. Bericht Abnahme Lichtsystem vom 23.6.2016, S. 6, act. 3A pag. 147 ff.; vgl. auch Mängelliste vom 13.6.2016, act. 3A pag. 139 ff.). Hinweise darauf, dass auch die Hauseingangstüre vom Haus- steuerungssystem gesteuert würde, ergeben sich aus den Unterlagen nicht. Erhebliche Mängel, die die Nutzbarkeit des Chalets in Frage stellen würden, sind damit keine dargetan. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass die Be- hebung der wenigen dokumentierten Mängel mit erheblichen «Lärm- immissionen und Störungen durch die häufige Anwesenheit von Hand- werkern» einherging und das Chalet deswegen nicht nutzbar gewesen wäre: Zwar waren Abklärungen zur Ursache der Wasserschäden erforder- lich, was eine einmalige Kontrolle der Steigleitung und die Durchführung von Feuchtigkeitsmessungen bedingte. Zudem mussten im Elektroraum und Wäscheabwurfschacht sowie im näheren Umkreis der Schadensstelle die Unterlagsböden geöffnet und diese Prüföffnungen nach ergiebigen Regenfällen kontrolliert werden (vgl. Protokoll Bauherrensitzung vom 27.6.2012, S. 2-4, act. 3A pag. 209 ff.). Im Übrigen beschränkten sich die Abklärungen aber auf den Aussenbereich (Flachdächer, Sickerleitung). Dass grössere bauliche Massnahmen zur Behebung der Mängel zur Dis- kussion gestanden hätten, ist weder ersichtlich noch dargetan. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Chalet im Jahr 2012 be- zogen werden konnte (vgl. auch Besprechungsprotokoll vom 10.3.2016, act. 3B1 pag. 13). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Beschwerde- führer habe das Wohnobjekt auch gesundheitsbedingt gar nicht nutzen können. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 12. April 2018 ergibt sich jedoch lediglich, dass der Beschwerdeführer seit 2003 unter «mehreren schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen» leidet (Beschwerde- beilage 4). Welcher Art diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind und inwiefern sie ein Bewohnen des Chalets verunmöglicht hätten, geht aus den Ausführungen des Hausarztes nicht hervor. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer im 2011 einer vierfachen Bypass-Operation habe unterziehen müssen. Inwiefern ein Umzug aus medizinischen Gründen unmöglich gewesen sein sollte, ist mithin nicht er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 10 sichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen auf das «enge und steile Treppenhaus» des Chalets verweisen, wird nicht erklärt, weshalb dies in Anbetracht dessen, dass das Haus vom zweiten Untergeschoss bis ins Dachgeschoss mit einem Lift erschlossen ist (vgl. Augenscheinprotokoll vom 31.10.2017, S. 6, act. 3A pag. 119 ff.), ein unüberwindbares Problem darstellen sollte. Weiter leuchtet nicht ein, dass – wenn der Beschwerde- führer einen Umzug in das erneuerte Chalet bereits im Jahr 2011 aus ge- sundheitlichen Gründen ausgeschlossen hätte – erst drei Jahre später Bemühungen unternommen wurden, dieses zu verkaufen (vgl. E-Mail Verkehr zwischen ... AG und ... AG vom 18./19.3.2015, Beschwerde- beilage 3). Im Widerspruch zu diesen Behauptungen steht zudem, dass das Chalet anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz im Jahr 2017 ganz offensichtlich bewohnt war (vgl. Augenscheinprotokoll vom 31.10.2017 S. 6-8, act. 3A pag. 119 ff., angefochtene Entscheide E. 5). Hierzu passt, dass diverse sich in den Akten befindliche Schreiben an die Beschwerdeführenden an das Chalet D.________ adressiert sind (vgl. etwa Rechnungen vom 30.6.2013, 17.4.2014 und 30.8.2014, act. 3A pag. 151 ff., Schreiben vom 17.1.2018 act. 3A pag. 154, Schreiben vom 15.1.2018, act. 3A pag. 150). Mit der Vorinstanz ist daher der Mietwert des Chalets D.________ als für die Besteuerung des Beschwerdeführers massgeblich anzusehen. 3.2.4 Unbegründet ist schliesslich die von den Beschwerdeführenden er- hobene Rüge, die StRK habe hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers den Sachverhalt ungenügend abgeklärt: Zwar ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch im Steuerverfahren von Amtes wegen festzustellen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 130 DBG). Die steuerpflichtige Person trifft allerdings eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; Art. 126 DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Insbesondere hat sie von sich aus auf für sie günstige Tatsachen hinzu- weisen (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuer- rechts, 7. Aufl. 2016, S. 516 f. und 562 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 10). Im Rechtsmittelverfahren ist bezüglich solcher Tat- sachen (zusätzlich) eine substanziierte Sachverhaltsdarstellung erforderlich und sind die zum Nachweis der Richtigkeit der gemachten Behauptungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 11 erforderlichen Beweismittel vorzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N. 55 ff.; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 140 DBG N. 43 f.; vgl. auch BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018 E. 5.5.2; 2C_251/2016 vom 30.12.2016, in StR 72/2017 S. 239 E. 2.2). Die Beschwerdeführenden haben den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorinstanz- lichen Verfahren nur am Rand und im Sinn von Vorbemerkungen thematisiert. Mangels hinreichend bestimmter Vorbringen, wonach ein Be- zug des Chalets im 2012 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ge- wesen sei, war die StRK somit nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Im Gegenteil durfte sie erwarten, dass die (rechtskundig ver- tretenen) Pflichtigen die als relevant erachteten Umstände unter Vorlage sachdienlicher Beweismittel hinreichend substantiieren würden. Eine Ver- letzung der Untersuchungspflicht ist der Vorinstanz mithin nicht vorzu- werfen. 3.3Umstritten ist weiter die Höhe des anrechenbaren Mietwerts der von den Beschwerdeführenden selbst genutzten Liegenschaft. 3.3.1 Im Rahmen der amtlichen Bewertung ermittelte die Steuer- verwaltung für das Chalet D.________ einen Protokollmietwert von Fr. 292'164.-- für das Wohnhaus und von Fr. 22'276.-- für die Autoeinstell- halle, insgesamt ausmachend Fr. 314'440.-- (Objektprotokoll Ertragswert vom 3.3.2011, act. 3B1 pag. 36). Diesen Protokollmietwert multiplizierte sie mit den für die Bemessungsperiode 2011 massgeblichen Mietwertfaktoren (von 0,76 bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. 0,89 bei der direkten Bundessteuer), was zu Eigenmietwerten von Fr. 238'970.-- bzw. Fr. 279'850.-- führte (Mietwertblatt vom 27.6.2011, act. 3B1 pag. 34). Zweiteren, für die direkte Bundessteuer ermittelten Eigenmietwert, legte sie – zufolge unveränderter Mietwertfaktoren – der Bemessung des steuer- baren Aufwands des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 zu- grunde (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 15.4.2016 mit Berech- nungsblatt, act. 3B1 pag. 10 ff.). Die StRK bestätigte die von der Steuer- verwaltung festgelegten Mietwerte weitgehend; sie nahm lediglich insoweit eine geringfügige Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführenden vor, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 12 sie die Anzahl Raumeinheiten (RE) für das Wohnhaus um 0,3 nach unten auf insgesamt 96,7 korrigierte. Hieraus ergab sich ein etwas tieferer Proto- kollmietwert von insgesamt Fr. 313'537.-- und entsprechend ein leicht tieferer Eigenmietwert von Fr. 238'280.-- bei den Kantons- und Gemeinde- steuern bzw. Fr. 279'040.-- bei der direkten Bundessteuer (vgl. ange- fochtene Entscheide E. 4.5, 5 und 5.6). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden stellen die Methode der Eigenmietwert- berechnung nicht grundsätzlich in Frage. Insbesondere machen sie nicht geltend, der nach objektiven Kriterien bestimmte Mietwert sei falsch fest- gelegt worden. Sie bringen indes vor, dass die errechneten Nutzungs- erträge auf dem lokalen Markt nicht erzielt werden könnten, da die Miet- und Verkaufspreise für Wohneinheiten mit hohem Ausbaustandard in ... seit längerem eine sinkende Tendenz aufweisen würden. Sie stützen dies auf ein Schreiben ihrer Liegenschaftsverwaltung vom August 2016. Darin wird ihnen bestätigt, dass sich das Chalet D.________ seit vier Jahren im Verkauf befinde und dessen Mietwert bei Fr. 150'000.-- liege (Schreiben ... AG, act. 3A pag. 36). – Dieses Dokument vermag indes keinen tieferen Marktmietwert darzutun: Es ist unklar, auf welcher Grundlage die Angabe zum Mietwert beruht, und es wird keinerlei Bezug auf tatsächliche Mietpreise für vergleichbare Objekte an ähnlicher Lage genommen (vgl. zu diesem Mangel BGer 2C_829/2016 und 2C_830/2016 vom 10.5.2017, in ASA 86 S. 60 und StR 72/2017 S. 809 E. 4.4). Konkrete Vermietungsbemühungen sind mit dem Schreiben ebenfalls keine dargetan. Dass solche vor 2014 stattgefunden haben, ist nicht anzu- nehmen, hält doch ein früheres Schreiben der Immobilienverwaltung bloss pauschal fest, dass ein «realistischer Mietwert so um die Fr. 150'000.-- wäre» (Schreiben ... AG vom 17.9.2014, act. 3B1 pag. 62). Aktenkundig sind Hinweise auf Verkaufsbemühungen erstmals für die Wintersaison 2014/2015 (vgl. E-Mail der ... AG vom 19.3.2015, Beschwerdebeilage 3). Mithin ist der Schluss der StRK nicht zu beanstanden, die Beschwerdeführenden hätten den amtlich ermittelten Mietwert nicht ansatzweise in Frage zu stellen vermocht; entsprechend war sie nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BGer 2C_682/2009 vom 8.4.2010 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 240 E. 3.4.2; VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015 E. 3.5). Zudem durfte die Vorinstanz auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 13 die von den Beschwerdeführenden beantragte Einvernahme der Geschäftsführerin ihrer Immobilienverwaltung verzichten: Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern eine solche mehr oder anderes zu Tage ge- fördert hätte, als die Beschwerdeführenden und ihre Immobilienverwaltung schriftich hätten vorbringen können. Zum anderen erübrigte sich die bean- tragte Anhörung auch deshalb, weil sich die Frage des Marktmietwerts von vornherein nicht aufgrund von mündlichen Ausführungen anlässlich einer Befragung klären liess, sondern dafür schriftliche Unterlagen erforderlich gewesen wären (vgl. auch BVR 2014 S. 197 E. 3.1; weiterführend zum Ganzen Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwal- tungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., insb. S. 564 ff.). Damit konnte die Vorinstanz von der beantragten Einvernahme absehen, ohne ihre Untersuchungspflicht zu verletzen. 3.4Ferner ist strittig, wie die Einkommensbestandteile der Beschwerde- führenden voneinander abzugrenzen sind. 3.4.1 Die Steuerverwaltung bestimmte den Aufwand des Beschwerde- führers ursprünglich auf das 2,5-fache des Mietwerts des Chalets D.________. Die StRK hat indes erwogen, der Beschwerdeführer finanziere sämtliche Lebenshaltungskosten auch der Beschwerdeführerin, die selber nur ein sehr geringfügiges (Bar-)Einkommen erziele. Weil er seine Ehefrau unterhalte, sei für seine Besteuerung das Fünffache des Mietwerts heranzuziehen. Es könne nicht als Beitrag an den gemeinsamen Lebensunterhalt gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr gehörenden Liegenschaften zur Verfügung stelle, weil der Beschwerdeführer die anfallenden Kosten wie Schuldzinsen und Unterhaltsaufwand trage. Entsprechend sei der Mindestaufwand nach den gesamten Wohnkosten zu bestimmen (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.4.4-3.4.8). Der Eigenmietwert des Chalets sei (zusätzlich) als Einkommen der Beschwerdeführerin zu erfassen, da bei ihr, anders als beim Beschwerdeführer, eine ordentliche Einkommensbesteuerung vorzunehmen sei (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.6). – Die Be- schwerdeführenden wenden hiergegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau unterhalte. Es sei widersprüchlich, der Beschwerdeführerin infolge Eigennutzung der Liegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 14 schaften ein Einkommen von rund Fr. 300'000.-- anzurechnen und gleich- zeitig zu verneinen, dass sie einen Beitrag an die gemeinsamen Lebens- haltungskosten leiste. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin erzielt ein Erwerbseinkommen von bloss rund Fr. 6'000.-- jährlich (vgl. Steuererklärung 2012, act. 3B1 pag. 71 ff., pag. 73; Steuererklärung 2011, act. 3B1 pag. 86 ff., pag. 87). Ihr steuer- bares Einkommen besteht im Wesentlichen aus den Eigenmietwerten der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften: Sie ist Alleineigentümerin von zwei Liegenschaften im Kanton Bern, wobei das Chalet D.________ in ... für die direkte Bundessteuer einen Eigenmietwert von rund Fr. 280'000.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 15 Wohneigentum ein erhebliches steuerbares Einkommen, ihr fliessen dabei aber keine Mittel zu, mit denen sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten könnte. Die Vorinstanz hat auch richtig erwogen, beim Beschwerdeführer könne nicht aufwandmindernd berücksichtigt werden, dass die Ehefrau ihre Liegenschaften zur Verfügung stellt: Die Eigenmietwertbesteuerung erfolgt aus Gründen der Steuergerechtigkeit zwischen Personen mit Wohneigen- tum und solchen in Miete (BGE 143 I 137 E. 3.2, 131 I 377 E. 2.1), wobei die Aufrechnung des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen den wirt- schaftlichen Vorteil ausgleicht, keine Miete zahlen zu müssen (vgl. BGer vom 13.2.1998, in StE 1998 B 25.3 Nr. 18 E. 2b). Eine solche Kostenein- sparung kann im System der Aufwandbesteuerung, dessen Bemessungs- grundlage der (effektiv anfallende) Lebensunterhalt bildet, nicht berück- sichtigt werden. Da der Beschwerdeführer die gesamten anfallenden Lebenshaltungskosten trägt, ist dementsprechend bei der hilfsweisen Be- stimmung seines Lebensaufwands anhand des Mietwerts vom vollen Min- destbetrag auszugehen, mithin vom fünffachen Mietwert der selbst- bewohnten Liegenschaft. Inwieweit eine Praxis der Steuerverwaltung relevant sein könnte, bei gemischter Pauschalbesteuerung bloss den 2,5- fachen Mietwert zu berücksichtigen, wenn die ordentlich besteuerte Person für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommt (vgl. Beschwerde Rz. 53 ff.), kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung – wie gesehen – gerade nicht erfüllt. 3.4.4 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden schlechter gestellt als vollumfänglich der Pauschalbesteuerung unter- worfene Ehepaare, wenn beim Beschwerdeführer der gesamte Lebens- unterhalt berücksichtigt und zusätzlich bei der Beschwerdeführerin der Eigenmietwert besteuert werde. – Ist die steuerpflichtige Person ver- heiratet, müssen beide Ehegatten die persönlichen Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand erfüllen, damit sie gemeinsam der Aufwandbesteuerung unterworfen werden können (vgl. Kreisschreiben Nr. 9 Ziff. 1.1; Peter Locher, a.a.O., Art. 14 DBG N. 6 ff.; Zwahlen/Nyffen- egger, a.a.O., Art. 14 N. 8 ff.; Oliver Arter, a.a.O., S. 164 f.). Im vorliegen- den Fall ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz (wenn auch in geringem Umfang) erwerbstätig (vgl. vorne E. 3.4.2) und ist daher nicht berechtigt, nach dem Aufwand besteuert zu werden. Entsprechend können sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 16 Beschwerdeführenden nicht mit einem Ehepaar vergleichen, bei dem beide Steuerpflichtigen der Pauschalsteuer unterliegen. Der Eigenmietwert einer selbstgenutzten Liegenschaft ist beim Eigentümer bzw. der Eigentümerin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Einkommen zu besteuern (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin der Eigenmietwert der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften als Einkommensbestandteil zugerechnet wird. Dies erweist sich auch darum als sachgerecht, weil im Rahmen der Besteuerung nach dem Aufwand der durch die Selbstnutzung eines Eigenheims entstehende ökonomische Vorteil nicht erfasst wird (vgl. die vorangehende E. 3.4.3). Werden die Wohnkosten zudem als (steuerbare) Lebenshaltungskosten des Be- schwerdeführers herangezogen, entspricht dies der vereinfachten Be- messungsgrundlage der Aufwandbesteuerung, die sich nach dem Lebens- unterhalt richtet (vgl. BGer 2A.227/2006 vom 10.10.2006, in ASA 76 S. 748 und Pra 96/2007 Nr. 30 E. 2.2; vgl. auch Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 299), ohne dass Gewinnungskosten oder Abzüge zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 3 Abs. 2 VBA; Art. 3 der alten Verordnung über die Be- steuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer; Oliver Arter, a.a.O., S. 171; Peter Locher, a.a.O., Art. 14 DBG N. 19; Zwahlen/Nyffen- egger, a.a.O., Art. 14 DBG N. 25; Carol Gregor-Lüthi, Die Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz, 2017, S. 96 f.). Ferner bildet es Folge der von den Beschwerdeführenden selber gewählten Gestaltung der zivil- rechtlichen Verhältnisse, dass die Ehefrau die Eigenmietwerte ihrer Liegen- schaften zu versteuern hat, während beim Ehemann der gesamte Aufwand erfasst wird. Dass dabei – wegen dieser Ausgestaltung der Eigentums- verhältnisse – zudem steuerbarer Ertrag (Eigenmietwert) und abzugsfähige Aufwendungen (Hypothekarzinsen) « auseinanderfallen», ist mit Blick auf die vereinfachte und pauschalisierte Bemessungsgrundlage der Aufwand- steuer (vgl. die vorangehende E. 3.4.4) hinzunehmen. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführenden jederzeit die Möglichkeit offensteht, von der (teilweise) pauschalen zur ordentlichen Besteuerung zu wechseln.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 17 3.5Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden, soweit die Einkommenssteuer betreffend, als unbegründet. Auf den steuerlichen Vor- bescheid vom 10. Juli 2007 für das Steuerjahr 2012 (vgl. act. 3B1 pag. 57 ff.) braucht nicht näher eingegangen zu werden, zumal die An- gaben der Beschwerdeführenden zum Aufwand des Beschwerdeführers bzw. zum massgebenden Eigenmietwert (Fr. 30'000.--) offensichtlich unzu- treffend sind. 4. In Bezug auf Kantons- und Gemeindesteuern ist schliesslich strittig, ob die Hypothekarschulden, die auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin lasten, von deren steuerbarem Vermögen abzuziehen sind. 4.1Die beiden im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften der Be- schwerdeführerin sichern auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Hypothekarschulden von insgesamt 14,2 Mio. Franken, wobei die Be- schwerdeführerin Solidarschuldnerin einer Hypothek von 2,2 Mio. Franken ist (vgl. Steuererklärung 2012, act. 3B1 pag. 71 ff., pag. 75). Die Steuer- verwaltung hat bei der Bemessung des Vermögens der Beschwerde- führerin die hälftige Solidarschuld von 1,1 Mio. Franken zum Abzug zuge- lassen, aber weder die auf den Beschwerdeführer lautende Hypothekar- schuld von 12 Mio. Franken noch die zweite Hälfte der Solidarschuld. Die StRK hat dies bestätigt und erwogen, da der Beschwerdeführer pauschal besteuert werde, könne er keine Schulden zum Abzug bringen. Was die Beschwerdeführerin betreffe, könnten nur deren eigene Schulden berück- sichtigt werden. Die auf ihren Liegenschaften lastenden Hypothekar- schulden seien nur massgebend, soweit sie für diese persönlich einzu- stehen hat (angefochtene Entscheide E. 6). – Die Beschwerdeführenden wenden ein, bei der Vermögenssteuer müssten die ganzen Hypothekar- schulden berücksichtigt werden. Es liege keine blosse Mithaftung, sondern eine Pfandsicherung vor, was eine Verminderung des Werts der Liegen- schaften bewirke, zumal die auflastenden Hypothekarschulden den bei einem allfälligen Verkauf erzielbaren Erlös beeinflussen würden. Unter Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 18 rücksichtigung der Hypothekarschulden ergebe sich ein steuerbares Ver- mögen von Null. 4.2Gemäss Art. 46 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer (vgl. Art. 13 Abs. 1 StHG). Es bestimmt sich aus der Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven (vgl. BGE 138 II 311 E. 3.3.1 u. 7.2; BGer 2C_435/2017 vom 18.2.2019 E. 3.2.1; 2C_555/2010 vom 11.3.2011, in StR 2011 S. 606 E. 2.2 auch zum Folgenden; Dzamko- Locher/Teuscher, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schwei- zerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 13 StHG N. 1 f.; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 14 Rz. 2). Von den steuerbaren Vermögens- werten können folglich die damit verbundenen Schulden abgezogen wer- den (vgl. Art. 62 Abs. 1 StG). Abzugsfähig sind sämtliche Schulden, für welche die steuerpflichtige Person als Hauptschuldnerin rechtlich haftbar ist (vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, a.a.O., Art. 13 StHG N. 15 ff.; Blumen- stein/Locher, a.a.O., S. 285 f. auch zum Folgenden); Solidarschulden sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie von der steuerpflichtigen Person ge- tragen werden müssen (vgl. Art. 62 Abs. 4 StG; BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, in StE 2015 B 27.2 Nr. 43 und StR 70/2015 S. 984 E. 2.3.2 u. 3.4.4, 2A.508/2001 vom 26.6.2002, in StR 2002 S. 564 E. 2.1; Markus Reich, a.a.O., § 14 N. 32). 4.3Nach dem soeben Dargelegten ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die über den hälftigen Anteil der Solidar- schuld hinausgehenden Schulden nicht als eigene Schulden von ihren Ver- mögenswerten in Abzug bringen kann. Der Umstand, dass die in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften die Schulden des Beschwerde- führers absichern, macht die Beschwerdeführerin nicht zur (Hypothekar- )Schuldnerin: Die aus der Grundpfandverschreibung abgeleitete Siche- rungsforderung ist insoweit von der auf dem Kreditvertrag beruhenden ab- zusichernden Grundforderung zu unterscheiden (vgl. zum Ganzen BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, in StE 2015 B 27.2 Nr. 43 und StR 70/2015 S. 984 E. 2.2.3 u. 3.4.5). Der Schuldenabzug greift nicht, wenn zwar eine Verbindlichkeit den steuerbaren Vermögensgegenstand dinglich belastet, die Eigentümerschaft dafür jedoch nicht persönlich aufzu- kommen hat (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 286 auch zum Folgen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 19 den). Soweit die Solidarschuld betreffend hat die StRK richtigerweise bloss den hälftigen Anteil als abzugsfähig erachtet: Mit der kumulativen Schuld- übernahme entsteht zwar eine eigene, selbstständige Verpflichtung; es hängt indes vom Zahlungswillen und der Zahlungsfähigkeit der übrigen Schuldnerinnen und Schuldner ab, mit welchem Betrag die Solidar- schuldnerin bzw. der Solidarschuldner letztlich belangt wird. Entsprechend kann nur der nach den Haftungsverhältnissen anfallende Betrag vom Ver- mögen abgezogen werden. 4.4Ein weitergehender Schuldenabzug ergibt sich auch nicht aus der Ehegattenbesteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG; zum Schuldenabzug BGE 141 II 318 E. 2.3.3; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Be- such [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 3 StHG N. 90; Kästli/Teuscher, a.a.O., Art. 10 N. 6, Art. 62 N. 2 u. Art. 63 N. 3): Die Besteuerung nach dem Aufwand gilt auch die Ver- mögenssteuer ab (aArt. 16 Abs. 1 letzter Satz StG; Art. 6 Abs. 1 StHG in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung [AS 2013 779]), wobei sich das steuerbare Vermögen nach den amtlichen Werten der im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften ohne Abzüge bemisst (aArt. 1 Abs. 1 Bst. c VBA; Kästli/Teuscher, a.a.O., Art. 16 Rz. 11 u. 73 f.; Zwahlen/Nyffenegger, a.a.O., Art. 6 StGH N. 52). Die Schulden des Beschwerdeführers sind in dieser Pauschalisierung bereits berücksichtigt und können somit nicht (auch noch) bei der Beschwerdeführerin abgezogen werden. 4.5Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer auch hinsichtlich der Vermögenssteuer als unbegründet. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nrn. 100.2018.116/ 117U, Seite 20 Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: