100.2018.11U KEP/MBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2018 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Messerli A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und Rück- forderung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 5. Dezember 2017; shbv 54/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1991) und ihr Ehemann C.________ (geb. ...1991) sowie die gemeinsamen Kinder D.________ (geb. ... 2010) und E.________ (geb. ... 2011) wurden seit dem 1. September 2016 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 15. September 2017 verfügte der Sozialdienst (SD) der EG B.________ gegenüber den Ehegatten ... die Einstellung der Unterstützungsleistungen rückwirkend per 31. August 2017. Zudem ordnete er die Rückerstattung missbräuchlich bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 3'600.-- an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. September 2017 beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne Beschwerde. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 ab. C. Dagegen hat A.________ am 5. Januar 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde eingereicht, wobei sie keinen Antrag gestellt hat. Sie führt jedoch im Einzelnen aus, weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die EG B.________ und das RSA Biel/Bienne verzichten mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 bzw. Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 auf eine Stellungnahme. Der Instruktionsrichter hat bei der EG B.________ die gesamten Sozialhilfeakten der Familie ... eingeholt. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 3 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Ein Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Das Rechtsbegehren sollte so präzise abgefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv über- nommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antrags- erfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbe- gehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2015/73/74 vom 21.10.2016 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt. Indessen hat sie sich in der Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt (vgl. hinten E. 2 ff.). Aus ihrer Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids verlangt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu- treten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.4Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern per 1. Dezember 2017 nach F.________ umgezogen ist (vgl. Mietvertrag vom 23.10.2017, unpag. act. 9A2, Register 3), steht bezüglich der Ein- stellung der Sozialhilfe lediglich noch die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zur Diskussion. Es geht somit um die Gewährung von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 15'860.40 (sich zusammensetzend aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 4 dem Grundbedarf von Fr. 2'090.-- pro Monat, den Miet- und Nebenkosten von Fr. 1'350.-- für die Monate September bis November bzw. Fr. 1'500.-- für den Monat Dezember [Kontoauszug vom 1.9.2016 bis 31.12.2017, unpag. act. 9A, Lasche links] und den Krankenversicherungsprämien von Fr. 487.60 pro Monat [Budget September 2017, unpag. act. 9A2]) sowie den Rückerstattungsbetrag von Fr. 3'600.--. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Über- lebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 [= Pra 97/2008 Nr. 86]; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind im Rahmen der Bestimmungen des SHG die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 und 2.2, 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 45 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 5 2.2Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre beiden minderjähri- gen Kinder bilden eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2). Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrecht- liche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt. Die Bedürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Die Be- dürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, son- dern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 460; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.3). Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Sozialhilfe dann als rechtmässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterstützungseinheit insgesamt nicht mehr auf wirt- schaftliche Hilfe angewiesen ist. 3. Umstritten ist, ob die wirtschaftliche Hilfe der Familie der Beschwerdeführe- rin zu Recht eingestellt wurde, weil die Bedürftigkeit nicht (mehr) nachge- wiesen ist. Die Gemeinde vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden nicht alles unternehmen, um erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert und schliesslich von der Sozialhilfe abgelöst zu wer- den. Ferner geht sie davon aus, dass die Ehegatten ... nicht deklariertes Einkommen erzielen. Die Bedürftigkeit der Familie ... sei somit unklar und die Unterstützungsleistungen einzustellen (Einstellungsverfügung E. II 2-5). Die Vorinstanz folgt der Begründung der Gemeinde. Zudem bringt sie vor, die Beschwerdeführerin verfüge über Vermögenswerte, welche dem Sozialdienst hätten gemeldet werden müssen (E. 2.10). Es bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit. Zudem hätten die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann mehrfach ihre Mitwirkungs- und Aus- kunftspflichten verletzt, weshalb die Einstellung der Sozialhilfe rechtmässig sei (E. 2.12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 6 4. 4.1Zu prüfen ist zunächst, ob die wirtschaftliche Hilfe zu Recht einge- stellt wurde, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht an einem Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogramm teilnahmen. Die Beschwerde- führerin bringt diesbezüglich vor, ihre Kinder seien sechs und sieben Jahre alt. Sie sei nicht in der Lage, eine Ausbildung zu machen. Sie habe arbei- ten wollen. Dafür müsse sie aber flexibel und mobil sein und das sei sie nicht, wenn sie an ein Programm gebunden sei. 4.2Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, eine zu- mutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmass- nahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Ge- sundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). Erwerbs- lose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, müssen auch aus- serhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit suchen und annehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an den von Gemeinden oder vom Kanton mit- finanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmass- nahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus ge- sundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). – Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisun- gen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Ein Sozialdienst kann somit zum Mittel der Weisung greifen, wenn eine Person, welche Sozialhilfe beansprucht, nicht eigenverantwort- lich das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern ihrer Bedürftigkeit Er- forderliche selber vorkehrt. 4.3Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu einem Ge- spräch mit der Fachstelle G.________ aufgeboten (Schreiben der G.________ vom 13. Juli 2017, unpag. act. 9A6, Register 3). Die Beschwerdeführerin zeigte an diesem Gespräch zwar eine ablehnende Haltung gegenüber der Teilnahme an einem Integrationsprogramm und an der Regelung der Kinderbetreuung, die zu einer Vermittelbarkeit führen würde; die Annahme einer Arbeitsstelle lehnte sie jedoch nicht grundsätz- lich ab (Schlussbericht Mandat FAI vom 31.8.2017, unpag. act. 9A6, Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 7 gister 3). – Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat vom 16. Januar 2017 bis zum 6. Februar 2017 an einem Beschäftigungsprogramm teilge- nommen, aber meist entschuldigt gefehlt (Zeitkontrolle H.________ GmbH vom 1.2.2017 und 1.3.2017, unpag. act. 9A6, Register 3). Im Anschluss hat er eine Anstellung gefunden, welche jedoch bereits Ende April 2017 endete (vgl. nachfolgend E. 5). – Vor Erlass der Einstellungsverfügung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin oder deren Ehemann weder eine Weisung erteilt, an einem Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen noch von ihnen eine bestimmte Anzahl Stellenbewerbungen gefordert. Unter diesen Umständen kommt eine Einstellung der Sozialhilfe weder wegen Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Arbeit noch wegen Verweigerung der Teilnahme an einer geeigneten Integrationsmassnahme in Betracht (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 4 f.). 5. Die Vorinstanz begründet die Einstellung der Sozialhilfe ferner mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten zu ihrer finanziellen Situation mehrfach verletzt hätten. 5.1Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Unter- suchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. hinten E. 5.3). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Aus- künfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzu- teilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die auf- grund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 8 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrens- grundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richt- linien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Per- son erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungsein- stellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.3 und 4.2.2; VGE 2012/304 vom 7.5.2013 E. 3.2, 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Die Mitwirkungs- und Aus- kunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun- gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünf- tigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, Grund- riss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Gegenstand des vorliegend zu erbringenden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel dar- getan werden muss, hat die betroffene Person eine so genannt negative Tatsache zu beweisen. Da es naturgemäss leichter ist, das «Haben» zu beweisen als das «Nicht-Haben», sind die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Ge- suchsdossiers vernünftig anzusetzen (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 150; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom 4.3.2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 9 E. 4.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012). 5.2Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wonach die bedürftige Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Ver- mögenswerte verfügt, darf von den Betroffenen erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgeben oder Beweise einreichen (Guido Wizent, a.a.O., S. 547, mit Hinweis auf BGer 2P.16/2006 vom 1.6.2006 E. 4.2). So legt die Tatsache, dass Fahrzeuge auf eine Person eingelöst sind, den Verdacht nahe, diese betreibe Autohandel oder habe solchen betrieben (VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016]; in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.1, VB.2010.00640 vom 10.2.2011 E. 2.2.1, wonach im Fall eines begründeten Verdachts auf nicht deklarier- tes Einkommen die betroffenen Personen einer qualifizierten Mitwirkungs- pflicht unterliegen). Lassen positive Sachumstände es insgesamt möglich erscheinen, dass die betroffenen Personen nicht (mehr) bedürftig sind, kann im Fall der ungenügenden Mitwirkung die wirtschaftliche Unter- stützung versagt werden (vgl. SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.4 [bestä- tigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016 E. 4.2]; E. 3.2 hiervor). 5.3Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Be- troffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürfti- gen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Kon- sequenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Be- hörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte infor- mieren (vgl. dazu auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 10 Entsprechend setzt eine Einstellung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richtlinien voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hin- weis auf mögliche Konsequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemes- sung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Personen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (SKOS-Richtlinien A.8.3; Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Handbuch Sozial- hilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch, Stichwort: Einstellung/Nichteintreten; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413). 6. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Bedürftigkeit zu Recht in Zweifel gezogen hat, weil die Einkommenssituation des Ehemanns der Beschwerdeführerin unklar geblieben sein soll, undeklariertes Einkommen im Zusammenhang mit Autohandel im Raum stehe und die Beschwerde- führerin bzw. ihre Ehegatte Vermögenswerte nicht angegeben hätten. 6.1Hinsichtlich der Einkommenssituation des Ehemanns der Beschwer- deführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Ab dem 6. Februar 2017 war er bei der I.________ GmbH, [...] als Lagermitarbeiter mit einem Pensum von 50 % und einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'750.-- angestellt (Arbeitsvertrag vom 14.2.2017, unpag. act. 9A2, Register 1). Aus den Akten ergibt sich, dass in den Monaten Februar bis Juli 2017 jeweils Lohn ausgezahlt wurde (Lohnblätter vom 27.2., 28.3., 28.4., 24.5., 27.6. und 26.7.2017, unpag. act. 9A1; Bankkontoauszüge Valiant vom 2.5. und 12.9.2017, unpag. act. 9A1). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin gab der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, ihm sei per 30. April 2017 die Anstellung gekündigt worden. Er habe die Lohnabrech- nungen gefälscht, weil er befürchtet habe, seine Ehefrau lasse sich von ihm scheiden. Deshalb habe er die Kündigung vor ihr verschwiegen. Zudem erklärte er, nach der Kündigung von einem Kollegen jeweils Geld erhalten zu haben, dieses auf das Konto bei der Valiant einbezahlt und am gleichen Tag oder zwei Tage später wieder abgehoben und bis auf Fr. 300.-- seinem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 11 Kollegen spätestens eine Woche später wieder zurückgegeben zu haben. Er kenne weder den vollständigen Namen des Kollegen noch dessen Te- lefonnummer (Protokoll vom 5.9.2017, unpag. act. 9A1). Im gleichen Ge- spräch führte die Beschwerdeführerin aus, nichts von der Kündigung gewusst zu haben. Zudem hätten die Fr. 300.-- jeweils zum Leben ausge- reicht. – Es bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den Bedarf der vierköpfigen Familie statt mit den für die Monate Mai bis Juli 2017 im Sozialhilfebudget eingestellten Lohneinnahmen von jeweils Fr. 1'582.70 mit lediglich Fr. 300.-- bestreiten konnten (Abrechnungen SD B.________ für die Monate Mai bis August 2017, unpag. act. 9A, Lasche links). Die Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, dass weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst nähere Angaben zum Geldgeber machen konnten oder wollten. Die Be- schwerdeführerin und ihr Ehegatte vermögen dafür keine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Zudem lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus anderen Quel- len Einkommen erzielt haben (vgl. nachfolgend E. 6.2). 6.2Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- gatte für jeweils einen Tag je ein Auto auf sich eingelöst (Auszüge SUSA Informationssystem für Externe vom 19.4. und 10.5.2017, unpag. act. 9A1). Zudem hatten sie spätestens ab dem 22. Mai 2017 einen Parkplatz an ihrer Wohnadresse in B.________ zu monatlich Fr. 50.-- gemietet (Mietvertrag vom 22.5.2017, unpag act. 9A2, Register 3). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Anmeldung der Autos sei ein Gefallen für einen deutschen Staatsangehörigen gewesen, welcher die Autos nicht selber habe anmelden können. Sie würden keinen Autohandel betreiben. Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihren Namen für die Anmeldung von zwei Fahrzeugen zur Verfügung stellen, einen Autoabstellplatz für monatlich Fr. 50.-- mieten, welchen sie aus ihrem Grundbedarf finanzieren müssen, ohne daraus einen finanziellen Vorteil erzielen zu können. 6.3In der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, ihre Recherchen hätten ergeben, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin beim neuen Vermieter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 12 wegen Feuchtigkeit im Keller beschwert und eine Liste mit beschädigten Gegenständen im Wert von Fr. 13'450.-- vorgelegt hätte (act. 5A pag. 6). Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, wie viel die Versicherung bezahlt habe oder noch bezahlen werde. Aller- dings sei auch hier eine unaufgeforderte Mitteilung der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, was unterlassen worden sei. Es sei zudem unklar, ob diese Vermögenswerte von teilweise grösserem Wert beim Unter- stützungsantrag deklariert worden seien oder nicht. So oder anders hätte die Beschwerdegegnerin rechtzeitig und unaufgefordert informiert werden müssen (E. 2.10). Die Beschwerdeführerin macht hierzu in ihrer Be- schwerde geltend, sie habe nicht gewusst und ihr sei auch nicht gesagt worden, dass sie diese Sachen beim Antrag auf Sozialhilfe hätte angeben müssen. – Es deutet vieles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Keller Vermögensgegenstände lagern, welche einen gewissen Wert aufweisen, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber der Vermieter- schaft implizit eine Forderung von mehreren tausend Franken stellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden hierzu jedoch weder befragt noch wurden weitergehende Untersuchungen angestellt. 6.4Die Einstellung der Sozialhilfe erweist sich dann als gerechtfertigt, wenn erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit wegen mangelnder Mit- wirkung nicht ausgeräumt werden können (BVR 2011 S. 448 E. 3.1; VGE SH/2017/437 vom 13.9.2017 E. 2.3.2). Die vorliegenden Umstände lassen zwar die Frage aufkommen, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über nicht angegebenes Einkommen und nicht deklarierte Ver- mögenswerte verfügen. In dieser Situation jedoch bereits von erheblichen Zweifeln an der Bedürftigkeit auszugehen, ist verfrüht, zumal von der Be- schwerdeführerin und ihrem Ehemann keine weitere Erklärung verlangt wurde, wie sie in den Monaten Mai bis August 2017 den Fehlbetrag von rund Fr. 1'200.-- überbrücken konnten und keine genaueren Angaben über die Ein- und Auslösung der Autos gefordert wurden. Der Beschwerdeführe- rin und ihrem Ehemann kann demnach nicht mangelnde Mitwirkung vorge- worfen werden, um damit die Einstellung der Sozialhilfe wegen zweifel- hafter Bedürftigkeit zu begründen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 13 7. Schliesslich ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte der Gemeinde wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 3'600.-- samt Zins zu- rückzuerstatten haben, weil ihnen ein zu hoher Betrag für Wohnneben- kosten angerechnet und ausbezahlt wurde (vgl. Rückerstattungsverfügung der Gemeinde vom 15.9.2017). 7.1Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2012/205 vom 29.1.2013 E. 3.2, SH/2017/193 vom 9.8.2017 E. 2.5.1). – Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Woh- nungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3; grundlegend zu den anrechenbaren Wohnkosten BVR 2007 S. 272 E. 3 und 4; vgl. weiter BVR 2016 S. 352 E. 2.3-2.5 und 3; VGE 2012/387 vom 18.7.2013 E. 3; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 370 ff., insb. 375 f.). Unbestritten ist, dass der SD B.________ für einen 4-Perso- nenhaushalt einen Betrag von maximal Fr. 1'250.-- an die Nettomiete sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten bezahlt. 7.2Nach dem Zuzug aus J.________ wohnte die Familie der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 in einer Mietwohnung an der ...gasse in B.. Gemäss dem in den Akten des SD B. befindlichen Mietvertrag soll der Mietzins Fr. 1'300.-- und die Nebenkosten akonto Fr. 400.-- betragen haben (unpag. act. 9A2, Register 3). Nachdem der Sozialdienst erfahren hatte, dass die Liegenschaft eine neue Eigentümerschaft hat, forderte er die Ehegatten ... auf, den aktuellen Mietvertrag vorzulegen (Schreiben vom 29.8.2017, unpag. act. 9A1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 14 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. September 2017 gab die Beschwerdeführerin den aktuellen Mietvertrag zu den Akten (Protokoll vom 5.9.2017, unpag. act. 9A1; Mietvertrag vom 22.5.2017, unpag. act. 9A2, Register 3). Gemäss diesem beträgt der Nettomietzins Fr. 1'600.-- und die Nebenkosten akonto Fr. 100.--. Um die Sachlage bezüglich der unterschiedlich hohen Mietzinse bzw. Nebenkosten zu klären, bat der SD B.________ die neue Eigentümerschaft der Liegenschaft den alten und neuen Mietvertrag vorzulegen (Schreiben vom 6.9.2017, unpag. act. 9A1). Aus den mit Schreiben vom 7. September 2017 von der Eigentümerschaft vorgelegten Fassungen der Mietverträge geht hervor, dass der Mietzins und die Nebenkosten unter dem alten wie auch unter dem neuen Mietvertrag Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 100.-- betragen (Schreiben vom 7.9.2017 mit Mietvertrag vom 22.5.2017 sowie erste Seite des Mietvertrags vom 1.8.2016, unpag. act. 9A1). Vor diesem Hintergrund geht der Sozialdienst davon aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten absichtlich einen gefälschten Mietvertrag vorgelegt, um mehr wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten. Auf diese Weise sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2016 (richtig 2017) von der EG B.________ monatlich Fr. 300.-- zu viel an die Nebenkosten bzw. den Mietzins ausbezahlt worden. Die missbräuchlich bezogene Sozialhilfe in Bezug auf die Wohnungskosten würde sich daher auf Fr. 3'600.-- belaufen und sei vollumfänglich zurückzuerstatten (vgl. Verfügung vom 15.9.2017). Die Vorinstanz erwägt, mit dem gefälschten Mietvertrag seien Zahlungen erwirkt worden, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zugstanden hätten; die Verpflichtung zur Rückerstattung sei gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der alte Mietvertrag gefälscht wurde; es könne hierzu die alte und neue Eigentümerschaft befragt werden (Beschwerde vom 5.1.2018). 7.3Wechselt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Mietobjekts, geht nach Art. 261 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) das Mietverhältnis, d.h. prinzipiell sämtliche Rechte und Pflichten, auf die Erwerberin bzw. den Erwerber des Mietobjekts über (vgl. etwa Roger Weber, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 261 OR N. 4). Mit Blick auf diese rechtliche Vorgabe darf davon ausgegangen werden, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 15 der Mietvertrag beim Wechsel der Eigentümerschaft (abgesehen vom Par- teiwechsel und dem neu aufgenommenen Parkplatz [vgl. vorne E. 6.2]) un- verändert fortgeführt wurde. Kommt hinzu, dass für die neue Eigentümer- schaft kein erkennbarer Anlass bestand, einen falschen alten Vertrag ein- zureichen. Eine Befragung der neuen Eigentümerschaft erübrigt sich daher, womit der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den Vertrag mit der neuen Eigentümerschaft unterzeichnet hätten, wenn diese die Nettomiete um Fr. 300.-- erhöht hätte. Gründe, die für die Massgeblich- keit des alten in den Akten des Sozialdienstes befindlichen Vertrages spre- chen, vermag die Beschwerdeführerin keine darzutun. Eine Befragung des früheren Eigentümers würde daran nichts ändern, zumal dieser bei den für die Beschwerdeführerin früher zuständigen Sozialen Diensten J.________ den Mietzins von Fr 1'300.-- und die Nebenkosten von Fr. 400.-- bestätigt haben soll (Schreiben der Sozialen Dienste J.________ vom 29.7.2016, act. 5A1, Beilage 8). Der Antrag auf Befragung des früheren Eigentümers wird deshalb ebenfalls abgewiesen. Mit Blick auf das Erwogene muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- mann beim Sozialdienst zu Beginn der Unterstützungsperiode einen nicht massgeblichen Mietvertrag einreichten. 7.4Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Sozial- dienst der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gestützt auf den nicht massgeblichen Mietvertrag monatlich einen Betrag von Fr. 300.-- zu viel überwiesen hat. Total wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe- gatten unrechtmässig Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--; vgl. auch unpag. act. 9A, Lasche links, Kontoauszug vom 1.9.2016 bis 31.12.2017) für nicht ge- schuldete Akontozahlungen für Nebenkosten ausbezahlt. Der Höhe nach wird die Rückerstattung nicht bestritten. Namentlich bringt die Beschwer- deführerin nicht vor, dass die Nebenkosten effektiv höher ausgefallen wären als die vereinbarte monatliche Akontozahlung von Fr. 100.--. Damit erweist sich die verfügte Rückerstattung als rechtmässig. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 8.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Seite 16 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen wer- den vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin sind ersatzfähige Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Soweit die Einstellung der Sozialhilfe betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Be- gründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 11
Entscheidungsdatum
31.05.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026