100.2017.95/96U STE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. August 2017 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Zemp A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. März 2017; 100 17 7, 200 17 64)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 6. Dezember 2016 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Erlassgesuch von A.________ für die rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2015 mit zwei separaten Verfügungen ab. B. Gegen die Verfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 rekurrierte A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und ersuchte gleich- zeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Vizepräsidentin der StRK das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ab und forderte A.________ auf, bis zum 3. April 2017 entweder den Rekurs und die Beschwerde zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2017 beantragt A.________ sinngemäss, die Verfügung der StRK vom 7. März 2017 sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- verfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern pro 2015 zu gewähren. Mit Eingabe vom 18. April 2017 verzichtet die Steuerverwaltung auf eine Beschwerdeantwort. Die StRK äussert sich in ihrer Beschwerdevernehm- lassung vom 10. April 2017 ebenfalls nicht in der Sache.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Die angefochtene Verfügung betreffend die Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen eine solche Verfügung, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache selber zulässig ist (Art. 112 Abs. 3 VRPG). Hauptsache bildet vorliegend das Verfahren be- treffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Gegen Er- lassentscheide kann gemäss Art. 240 Abs. 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) Rekurs an die StRK erhoben werden. Mangels eines Ausschlussgrunds steht gegen den Entscheid der StRK die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 240 i.V.m. Art. 151 StG und 74 ff. VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unent- geltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Der Beschwerdeführer hat seinen Rekurs vom 5. Januar 2017 aus- drücklich auf den Erlassentscheid vom 6. Dezember 2016 betreffend Kan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Seite 4 tons- und Gemeindesteuern 2015 beschränkt, diesem jedoch auch den Erlassentscheid vom gleichen Tag betreffend direkte Bundessteuer 2015 beigelegt (act. 3A pag. 11 ff.). Die StRK hat ihn hierauf aufgefordert mitzu- teilen, ob er auch letzteren anfechten wolle (act. 3A pag. 20). Nachdem der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 3. Februar 2017 nicht dazu geäussert hatte, wies die StRK das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege sowohl für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren ab. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er nur um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren ersucht. Zu klären ist somit ausschliesslich, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege in dem bei ihr hängigen Rekursverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu Recht verweigert hat. 2.2Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- sowie allfälligen Vorschuss- und Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlust- gefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2 je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). Ob ein Rechtsstreit aussichtlos ist, beurteilt sich gestützt auf eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in dem das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen BVR 2016 S. 369 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen; BGE 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Seite 5 3. 3.1Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil der Rekurs betreffend Steuererlass als aussichtslos erscheine. Von einem Erlass sei namentlich abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet sei und ein Steuererlass vorab den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger würden im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, dass ihm die Schulden von insgesamt Fr. 62'330.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Seite 6 Ebenso ist den Ausführungen der StRK zuzustimmen, wonach eine bisher nicht geltend gemachte Rückforderung der Gläubigerin nichts am Bestand der Schulden im Umfang von Fr. 12'330.-- zu ändern vermag. Die Vor- instanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachwei- ses der behaupteten Schuldenerlasse folglich zu Recht wegen Aussichts- losigkeit abgewiesen. 4. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2017 hat der Be- schwerdeführer zwei Dokumente vom 15. März 2017 eingereicht, in denen die beiden Gläubigerinnen bestätigen, auf die Forderungen von Fr. 50'000.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Seite 7 5. Versäumt es die betroffene Partei, neue Tatsachen und Beweismittel recht- zeitig einzubringen, obwohl ihr dies bei zumutbarer Sorgfalt bzw. unter Be- achtung ihrer Mitwirkungspflichten möglich gewesen wäre, kann dies bei der Kostenliquidation berücksichtigt werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 20, Art. 108 N. 8; Markus Müller, a.a.O., S. 69). Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Ent- scheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/392 vom 27.5.2014 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Dem Beschwerdeführer sind somit trotz seines pro- zessualen Verhaltens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden. 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die lediglich unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel angefochten werden können (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen; BGer 8C_91/2017 vom 24.7.2017 E. 1.1; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 5). In der Hauptsache steht grundsätzlich die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 113 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: