100.2017.77U publiziert in BVR 2018 S. 289 BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

  1. A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________
  2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Thun Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 7. Februar 2017; vbv 5/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. ... 2004, lebt zusammen mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter B. in der Einwohnergemeinde (EG) Thun. Der nicht mit der Mutter verheiratete Kindsvater hatte seinen Sohn zwar noch vor dessen Geburt anerkannt, nahm jedoch in der Folge seine Vaterpflichten nicht wahr. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 28. November 2006 wurde er dazu verpflich- tet, seinem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'133.-- zu bezahlen (das vom Kindsvater dagegen angehobene Rechtsmittelverfahren wurde wegen Säumigkeit des Appel- lanten am 30.7.2007 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben). Da der Kindsvater, der seit Jahren unbekannten Aufenthalts ist, seiner Zahlungs- pflicht nie nachkam, bevorschusste die EG Thun die Alimente für A.________ auf entsprechendes Gesuch hin ab 1. Januar 2008 im gesetzlich vorgesehenen Umfang (Verfügung vom 11.2.2008). B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wies die EG Thun das Gesuch um wei- tere Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags für A.________ ab und stellte die laufende Bevorschussung per 30. Juni 2016 ein, da aufgrund der Vermögensverhältnisse von B.________ kein Anspruch auf Bevor- schussung mehr bestehe. Die von A.________ und B.________ am 25. Juli 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter von Thun am 7. Februar 2017 ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 10. März 2017 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Weiterführung der Bevorschussung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 3 Unterhaltsbeiträge für A.________. Die EG Thun und das Regierungsstatthalteramt Thun beantragen je die Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 19.4.2017; Vernehmlassung vom 18.4.2017). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Fe- bruar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: IBG; BSG 213.22]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Dies gilt na- mentlich auch für die Beschwerdeführerin 2, welche zwar nicht Adressatin der erstinstanzlichen Verfügung war, aber in besonderem Mass in wirt- schaftlichen Interessen betroffen ist. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 8 Abs. 4 Satz 2 IBG entscheidet der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts über Beschwer- den gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungs- statthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen als Einzel- richter. Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes eine Beurteilung in Dreierbesetzung (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 4 2. Minderjährige haben Anspruch auf eine Bevorschussung der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IBG). Nach den hier anwendbaren, per 1. Januar 2015 revidierten gesetzlichen Grundlagen be- steht jedoch (unter anderem) dann kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn das Einkommen oder Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten Ein- kommens- und Vermögensgrenzen überschreitet (Art. 4 Abs. 1 Bst. c IBG; vgl. Sammelvortrag des Regierungsrats zur Änderung mehrerer Gesetze und Dekrete im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüber- prüfung [ASP] 2014, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 18, S. 3 f.). Die massgebliche Vermögensgrenze für einen Zwei-Personen- Haushalt (ein solcher ist hier betroffen; vorne Bst. A) liegt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2014 über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221) bei Fr. 30'000.--. Massgebend ist das steuerbare Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (Art. 9 Abs. 3 IBV). Liegt es über dem Grenzbetrag und kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegen, dass sich das Vermögen seither um mindestens 20 Prozent reduziert hat, wird der Anspruch auf Bevorschussung «weiter geprüft» (sog. hoher Vermögensverzehr; vgl. Art. 11 Abs. 1-3 IBV). Wird eine Bevor- schussung gewährt, gilt die entsprechende Verfügung für längstens zwölf Monate. Die zuständige Gemeindebehörde weist die berechtigte Person drei Monate vor Ablauf der Bevorschussung auf die Möglichkeit eines neuen Gesuchs hin (Art. 17 Abs. 1 IBV). Für die Umsetzung der neuen Rechtslage hat der Regierungsrat als Stichtag den 1. Juli 2016 bestimmt; Verfügungen über Bevorschussungen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erlassen wurden, galten bis 30. Juni 2016 (vgl. Art. 25 IBV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 5 3. Streitig ist die Einstellung der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2016. Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.1Am 28. Dezember 2015 wies die EG Thun die Beschwerdeführerin auf die geänderten gesetzlichen Grundlagen hin und forderte sie auf, Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einzureichen (Akten Gemeinde Fasz. 1). Anhand der eingereichten Veranlagungsverfügung vom 12. Ja- nuar 2016 für das Steuerjahr 2014 stellte die EG Thun fest, die Beschwer- deführerin verfüge über ein steuerbares Vermögen von Fr. 60'000.--, wes- halb der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Bevor- schussung mehr habe. Gleichzeitig gewährte sie die Gelegenheit, einen allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverzehr geltend zu machen und zu belegen (Schreiben vom 11.5.2016, Akten Gemeinde Fasz. 1). 3.2Die Beschwerdeführerin teilte der EG Thun mit Schreiben vom 4. Juni 2016 unter anderem Folgendes mit (Akten Gemeinde Fasz. 1): «Meine Vermögenssituation hat sich – wie Sie der Steuererklärung 2015 entnehmen können – seit der definitiven Steuerveranlagung 2014 ver- ändert. Das steuerbare Vermögen gemäss definitiver Veranlagung 2014 konnte ich ausweisen, weil mein Vater in den ersten Jahren, ins- besondere in der Zeit als die Unterhaltsbeiträge noch nicht bevor- schusst worden sind, für einen Grossteil der Lebenshaltungskosten von mir und A.________ aufgekommen ist. Er hat u.a. zeitweise den Mietzins und die Krankenkassenprämien bezahlt. Mein Vater hat mir im letzten Jahr mitgeteilt, dass er sich demnächst, resp. an seinem 70. Geburtstag, pensionieren lassen will. Es war im- mer klar, dass ich die erhaltene Unterstützung irgendwann zurück- zahlen muss. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Pensionie- rung haben wir im November 2015 einen Darlehensvertrag über einen Teil der bezogenen Leistungen abgeschlossen. Per Ende 2015 verfügte ich über ein steuerbares Einkommen von CHF 21'842.00 und ein steuerbares Vermögen von CHF 21'389.00.» Als Beleg reichte die Beschwerdeführerin eine auf den 1. November 2015 datierte, von ihr als «Darlehensnehmerin» und ihrem Vater C.________ als «Darlehensgeber» unterzeichnete Vereinbarung folgenden Wortlauts ein (Akten Gemeinde Fasz. 1):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 6 «1. C.________ gewährte B.________ ein Darlehen von CHF 40'000.-- (vierzigtausend Franken). 2. Das Darlehen wurde von B.________ für den Lebensunterhalt verwendet.» Die EG Thun berücksichtigte die geltend gemachte Schuldverpflichtung aus Darlehensvertrag nicht, wies mit Verfügung vom 23. Juni 2016 das Gesuch um Bevorschussung ab und stellte die laufende Bevorschussung per 30. Juni 2016 ein. 3.3Am 23. September 2016, d.h. während Rechtshängigkeit des Ver- fahrens vor dem Regierungsstatthalter, leistete die Beschwerdeführerin eine Zahlung in der Höhe von Fr. 30'000.-- an ihren Vater als «Teilamorti- sation des Darlehens» (Akten RSA pag. 19 f.). Ausserdem reichten die Be- schwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Akten RSA pag. 14 f.) weitere Belege ein, darunter namentlich die Veranlagungsver- fügung für das Jahr 2015 vom 6. Dezember 2016 (sie wurde unbestritte- nermassen rechtskräftig), in welcher erstmals eine Schuld in der Höhe von Fr. 40'000.-- berücksichtigt und das steuerbare Vermögen auf Fr. 21'389.-- veranlagt wurde (Akten RSA pag. 191 ff., 193). Diese im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens eingetretene sachverhaltliche Entwicklung ist bei der Beurteilung des streitigen Anspruchs zu berücksichtigen (Art. 25 VRPG; einlässlich BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinweisen; ferner BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1). 4. 4.1Der Gesetzgeber hat sich in Art. 4 Abs. 1 Bst. c IBG darauf be- schränkt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, ab einer gewissen, vom Regierungsrat zu definierenden Schwelle als Ausschlussgrund zu statuieren. Die Festlegung der neu eingeführten Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Bestimmung des anrechen- baren Einkommens und Vermögens wurden damit der Regelung durch den Regierungsrat überlassen. Ein solches Vorgehen hält vor den Grundsätzen über den Gesetzesvorbehalt und die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation stand, welche unter herabgesetzten Anforderungen auch in der Leistungs- verwaltung gelten (vgl. Art. 69 Abs. 4 Bst. c der Verfassung des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 7 Bern [KV; BSG 101.1]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, N. 381): Zweck, Art und Rahmen der Bevorschus- sungsleistungen sind im IBG (bzw. in Art. 131a des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]) geregelt; insbesondere wird die Einkom- mens- und Vermögenssituation des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, im formellen Gesetz als massgebliches Anspruchskriterium defi- niert. So hat denn auch das Bundesgericht in BGE 112 Ia 251 zur (damals geltenden) Bevorschussungsgesetzgebung im Kanton Zürich festgehalten, es genüge, wenn das formelle Gesetz Einkommen und Vermögen als massgebliche Kriterien für die Anspruchsberechtigung bezeichne. Bei der Festlegung der Einkommens- und Vermögensgrenzen im Einzelnen handle es sich dagegen «um technische Fragen und Ermessensprobleme, welche zweckmässigerweise auf Verordnungsebene geregelt werden» (BGE 112 Ia 251 E. 2a am Schluss). Art. 4 Abs. 1 Bst. c IBG ist damit als Delegationsnorm ausreichend. Ob die Ausführungsbestimmungen der IBV im Einzelnen gesetzes- und verfassungskonform ausgestaltet sind, bleibt – soweit hier entscheidrelevant – zu prüfen. 4.2Zur Bestimmung der massgeblichen Vermögensverhältnisse nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c IBG wird auf die letzte rechtskräftige Steuerveran- lagungsverfügung abgestellt (Art. 9 Abs. 3 IBV). Diese bildet unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Bevorschussungsverfügung sind für die Anspruchsbeurteilung grund- sätzlich unbeachtlich (zum Vorbehalt des Vermögensverzehrs vgl. hinten E. 6); sie dürften aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem veranlagten Steuerjahr und der Beurteilung des Bevorschussungsgesuchs regelmässig von dem in Art. 9 Abs. 3 IBV als massgeblich bezeichneten Vermögen ab- weichen. Rechtserheblich für den Bevorschussungsanspruch ist damit nicht das aktuelle tatsächliche Vermögen, sondern das anhand der Vermögens- verhältnisse einer vergangenen Steuerperiode rechtskräftig veranlagte steuerbare Vermögen (vgl. auch Art. 4 Bst. e i.V.m. Art. 6 Abs. 4 IBV sowie hinten E. 5.3). Es bleibt für den Bevorschussungsanspruch grundsätzlich solange massgeblich, bis eine neue Veranlagungsverfügung rechtskräftig und die Beurteilungsgrundlage gemäss Art. 9 Abs. 3 IBV aktualisiert wird. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3 IBV, welcher eine Meldepflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 8 der gesuchstellenden Person bei veränderten Verhältnissen statuiert: Die Meldepflicht betrifft zwar die Ausschlussgründe nach Art. 4 Abs. 1 und 2 IBG und damit auch Änderungen des massgeblichen Einkommens oder Vermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c IBG). Da aber Art. 9 Abs. 3 IBV nicht die aktuellen Vermögensver- hältnisse, sondern die letzte rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung für massgeblich erklärt, sind entsprechende Änderungen (bzw. Verbesse- rungen) erst dann meldepflichtig und für die Beurteilung des Bevorschus- sungsanspruchs zu berücksichtigen, wenn sie Eingang in eine neue rechtskräftige Veranlagungsverfügung gefunden haben (vgl. auch den Vor- trag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur IBV vom 10.10.2014 [nachfolgend: Vortrag IBV] S. 9 zu Art. 17 Abs. 3, wonach die meldepflichti- gen Änderungen die Tatbestände von Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b oder e IBG betreffen). 4.3Diese schematisierte Anspruchsermittlung liegt im Interesse einer einfachen und praktikablen Sachverhaltsfeststellung. Der Kanton Bern hat sich bewusst für diesen pragmatischen Weg entschieden (vgl. Vortrag IBV S. 2): Im Vordergrund stand die Wahl eines Modells, welches den Verwal- tungsaufwand für die Gemeinden und zuständigen Fachstellen in Grenzen hält. Insbesondere wurde eine Berechnung der Einkommens- und Ver- mögensgrenzen nach der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen (EL), wie sie in mehreren Kantonen vorgesehen ist, als zu aufwendig ver- worfen. Der Kanton Bern ist damit bewusst von den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zur Ausgestaltung einer bedarfsabhängigen Bevorschussung von Unter- haltsbeiträgen abgewichen (Empfehlungen SODK vom 28.6.2013 S. 13 f., abrufbar unter ‹www.sodk.ch›, Rubriken «Aktuell», «Empfehlungen»). Die empfohlene Ausgestaltung analog der EL-Regelung hat den Vorteil, dass an ein bestehendes System und eine entsprechende Praxis angeknüpft werden kann (z.B. zur Aufrechnung von Verzichtsvermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; vgl. ferner auch Art. 16 Abs. 2 und 4 sowie Art. 17 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken- und Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 9 BSG 842.11], welche die Möglichkeit zur Aufrechnung von Vermögen oder die ausnahmsweise Abweichung von den Steuerdaten bei der Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung ausdrücklich vorsehen). Wurde indes – wie im Kanton Bern – zugunsten einer pragmatischen und verwal- tungsökonomischen Anspruchsermittlung bewusst auf eine differenzierte Regelung verzichtet, bleibt für ein Abweichen von den rechtskräftig veranlagten Einkommens- und Vermögensverhältnissen grundsätzlich kein Raum. 4.4Es stellt sich indes die Frage, ob es im Einzelfall gleichwohl geboten sein kann, von der gemäss Art. 9 Abs. 3 IBV massgeblichen Steuerveran- lagungsverfügung abzuweichen: Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und ver- pflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete Normenkontrolle; statt vieler BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2014 S. 535 E. 2.1, je mit Hinweisen). Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 10 KV; Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unter- scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernst- hafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; mass- gebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 9 BV; BVR 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4, je mit Hinweisen). – Aus Gründen der Rechts- sicherheit und der Praktikabilität darf der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bis zu einem gewissen Grad Normen schaffen, welche auf leicht hand- habbare Kriterien abstellen, selbst wenn dies einen gewissen Schema- tismus und Verlust an Einzelfallgerechtigkeit mit sich bringen kann (VGE 22721/22725 vom 30.5.2007, in URP 2007 S. 838 E. 4.7; vgl. auch BVR 2014 S. 14 E. 4.1). Die «starre» Anknüpfung am Ergebnis des steuer- rechtlichen Veranlagungsverfahrens ist denn auch kein Ausnahmefall, wie nachfolgende Beispiele veranschaulichen: Im Ausbildungsbeitragsrecht ist bei der Anspruchsermittlung auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen (Art. 15 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 10 BSG 438.312]), dessen ungeachtet, ob sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse seither geändert haben (BVR 2008 S. 406 E. 2). Ferner ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Anspruch auf Verbilligung von Krankenkassenprämien das Abstellen auf die Steuerdaten nicht zu be- anstanden, selbst wenn diese nicht immer die aktuelle wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegeln (grundlegend BGE 122 I 343 E. 3g/dd; ferner BGer 8C_612/2013 vom 30.12.2013 E. 6.4, 8C_1074/2009 vom 2.12.2010 E. 4.3.6). Art. 9 Abs. 3 IBV regelt einen vergleichbaren Bereich der Leistungsverwaltung, sodass diese Rechtsprechung über- tragen werden kann; die Bestimmung hält demnach der Verfassungs- kontrolle stand. 4.5Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die von der Steuerverwaltung mit rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 6. De- zember 2016 anerkannte Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerde- führerin in der Höhe von Fr. 40'000.-- grundsätzlich nicht dem hier mass- geblichen Vermögen aufgerechnet werden kann (zur zeitlichen Tragweite hinten E. 5.3). Insbesondere hat auch eine Überprüfung zu unterbleiben, ob es sich um eine bloss simulierte Darlehensschuld handeln könnte (vgl. dazu BGE 138 I 57 E. 5 f.; VGE 2016/23/24 vom 6.6.2017 E. 2.3; zum Verbot des Rechtsmissbrauchs vgl. E. 5 hiernach). Immerhin ist aber anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin Fr. 30'000.-- an ihren Vater zurück- bezahlt hat, was als Indiz gegen eine Simulation zu werten ist. Ausserdem scheint auch die Vorinstanz letztlich vom Bestand einer (erst nachträglich begründeten) Darlehensschuld auszugehen, wenn sie einräumt, es stehe der Beschwerdeführerin frei, neue Schuldverpflichtungen einzugehen (an- gefochtener Entscheid E. 13 am Schluss). Ausschlaggebend ist hier aber einzig, dass die Steuerverwaltung die Rückzahlungsverpflichtung aner- kannt und das steuerbare Vermögen mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 entsprechend tiefer veranlagt hat. Aus diesem Grund erübrigen sich schliesslich auch weitere Ausführungen zu den von der Gemeinde und der Vorinstanz angestellten Überlegungen zu einem gegebenenfalls aufzu- rechnenden «Vermögenszuwachs» durch teilweisen Schulderlass (Be- schwerdeantwort Ziff. 3.5 [act. 3]; angefochtener Entscheid E. 9 am Schluss).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 11 5. 5.1Vorbehalten bleibt das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB), das grundsätzlich für jedes Verhalten im Rechtsverkehr gilt. Es setzt nach gängiger allgemeiner Definition eine Schranke bei der Ausübung eines Anspruchs, der zwar formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird. Folglich steht es der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, wel- che dieses nicht schützen will. Das Rechtsmissbrauchsverbot lässt schein- bares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stos- sendes, zweckwidriges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (BGE 137 I 247 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 26). Ob im Einzelfall ein Rechtsmiss- brauch vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs erscheint dabei in verschiede- nen Ausprägungen: Je nach Kontext, in welchem mit Rechtsmissbrauch argumentiert wird, ändert der Gehalt des Begriffs (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 5). Mit der Einführung von Einkommens- und Vermögensgrenzen wurde im IBG die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung statuiert. Damit besteht eine Analogie zum Sozialhilferecht und es erscheint sachgerecht, an die dortige Praxis zum Rechtsmissbrauch anzuknüpfen. Danach setzt die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen notwendigerweise voraus, dass die be- dürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss offensichtlich sein; blosse Verdachtsmomente und Indizien genügen nicht (grundlegend: BGE 134 I 65 E. 5.2 [Pra 97/2008 Nr. 86]; vgl. auch BGer 8C_100/2017 vom 14.6.2017 E. 8.3.1; BVR 2005 S. 400 E. 7). 5.2Daraus ist für den vorliegenden Fall Folgendes zu schliessen: 5.2.1 Es ist unbestritten, dass der Vater bzw. Grossvater der Beschwer- deführenden diese über Jahre mit namhaften finanziellen Beträgen unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 12 stützt hat (Übernahme der Mietzinse von September 2004 bis Mai 2016 sowie der Krankenkassenprämien im gleichen Zeitraum). Die Beschwer- deführerin hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren eine Aufstellung einge- reicht (Akten RSA pag. 157 ff.). Der von der Beschwerdeführerin eingegan- genen Schuldverpflichtung in der Höhe von Fr. 40'000.-- steht danach eine (weitaus höhere) Gegenleistung von C.________ in Form von Unter- stützungsleistungen gegenüber. 5.2.2 Mit Blick hierauf erscheint die Geltendmachung des Bevorschus- sungsanspruchs nicht als rechtsmissbräuchlich, selbst wenn zutrifft, dass bei der teilweisen Rückzahlung der Unterstützungsleistungen der Be- schwerdeführerin an ihren Vater der gefährdete Anspruch auf Bevorschus- sung eine Rolle gespielt hat (so die Annahme von Gemeinde und Vor- instanz): Die Rückzahlung bzw. die Verpflichtung dazu hat nicht einzig dem Zweck gedient, die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin zu ver- schlechtern, damit der Sohn weiterhin Anspruch auf Leistungen der öffent- lichen Hand hat. Würde es den Betroffenen darum gehen, möglichst hohe Leistungen der öffentlichen Hand zu beziehen bzw. möglichst wenig eigene Mittel aufzuwenden, hätte die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes einige wenige Monate von ihrem Vermögen gezehrt, um sich an- schliessend über die folgenden Jahre von der öffentlichen Sozialhilfe unter- stützen zu lassen. Indes hat C.________ durch seine langjährige freiwillige Unterstützung weitergehende staatliche Leistungen erübrigt; er hat das Vermögen finanziert, welches aufgrund der neu eingeführten Ver- mögensgrenze zum Untergang des Anspruchs auf Bevorschussung führen würde. Folgt man nämlich der Gemeinde und der Vorinstanz, hätte dies zur Folge, dass C.________ wirtschaftlich betrachtet im Umfang von Fr. 40'000.-- anstelle des Gemeinwesens für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge aufkäme, obgleich keine Verwandtenunterstützungs- pflicht nach Art. 276 ff. und Art. 328 ff. ZGB zur Diskussion steht. Dass C.________ mit seinen Leistungen Tochter und Grosskind unterstützen und nicht (ein zweites Mal) das Gemeinwesen entlasten wollte, erscheint im Ergebnis weder stossend noch treuwidrig. Dies gilt wie gesagt selbst dann, wenn man mit Gemeinde und Vorinstanz davon ausgeht, die Ver- mögensdisposition sei erst erfolgt, als die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin für den Bevorschussungsanspruch des Sohnes be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 13 deutsam wurden. Weiter ist festzuhalten, dass C.________ seine Zah- lungen an Tochter und Enkel soweit ersichtlich erst eingestellt hat, als die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin für die Ali- mentenbevorschussung relevant wurde; dieses Vorgehen mag kalkuliert sein – rechtsmissbräuchlich ist es nicht (vgl. auch Philip Mani, Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Diss. Zürich 2016, S. 263 Fn. 1474). 5.2.3 Die Gemeinde und die Vorinstanz haben demnach den besonderen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Betroffenen zu wenig Rech- nung getragen und vorschnell auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ge- schlossen. Solches ist zwar im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraus- setzung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c IBG (Vermögensgrenze) durchaus vorstell- bar (z.B. wenn Vermögenswerte bloss zum Schein verschoben werden und die wirtschaftliche Berechtigung daran beim betroffenen Elternteil bleibt); es bedarf aber stets einer sorgfältigen Würdigung des Einzelfalls, namentlich unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Beziehungen zwi- schen den Betroffenen. Im Übrigen ist das Gemeinwesen gehalten, die bevorschussten Unterhaltsleistungen bei der zahlungspflichtigen Person (in der Regel beim Kindsvater) einzufordern (Art. 10 Abs. 1 IBG). Zwar ist im vorliegenden Fall die durch gesetzliche Subrogation auf die Gemeinde übergegangene Unterhaltsforderung (vgl. BVR 2015 S. 230 E. 2.2) wegen unbekannten Aufenthalts des Kindsvaters (vgl. vorne Bst. A) wohl nicht durchsetzbar; dieser Umstand ist aber für die Beurteilung, ob die Be- schwerdeführerin rechtsmissbräuchlich Vermögenswerte verschoben hat, nicht von Bedeutung. 5.3Die in der Veranlagungsverfügung vom 6. Dezember 2016 ausge- wiesene Darlehensschuld von Fr. 40'000.-- kann demnach bei der Beur- teilung des Bevorschussungsanspruchs nicht wegen Rechtsmissbrauchs aufgerechnet werden. Die Steuerveranlagung ist im Januar 2017 rechts- kräftig geworden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 114 N. 5). Die rechtskräftige Veranlagungsver- fügung wirkt sich für die Bestimmung des anrechenbaren Vermögens ab Gesuchseinreichung aus bzw. in der vorliegenden Konstellation ab dem Zeitpunkt, in welchem erstmals ein neues Bevorschussungsgesuch hätte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 14 gestellt werden können. Dies ist frühestens im Januar 2017 der Fall ge- wesen (vgl. Art. 4 Bst. e i.V.m. Art. 6 Abs. 4 IBV: Dem Bevorschussungs- gesuch ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung beizulegen und die Vorschüsse werden nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausgerichtet). Das gemäss Art. 9 Abs. 3 IBV mass- gebliche Vermögen der Beschwerdeführerin liegt damit ab Januar 2017 unterhalb der nach Art. 9 Abs. 1 IBV massgeblichen Vermögensgrenze von Fr. 30'000.-- (zum Zeitraum 1.7.-31.12.2016 vgl. E. 6 hiernach). Dies ist Konsequenz der schematisierten Anspruchsermittlung, welche nicht an die im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung herrschenden wirtschaftlichen Ver- hältnisse anknüpft, sondern an die in der letzten rechtskräftigen Steuerver- anlagung ausgewiesene Einkommens- und Vermögenssituation (vorne E. 4.2). Als Beurteilungsgrundlage bleibt diese solange massgeblich, bis die nächste Steuerveranlagung rechtskräftig wird (zum Vorbehalt des Ver- mögensverzehrs vgl. sogleich E. 6). 6. Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Bevorschussungsanspruch des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Juli 2016 (d.h. nach der Leistungsein- stellung per 30.6.2016) und dem 31. Dezember 2016 verhält. In diesem Zeitraum war noch die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2014 vom 12. Januar 2016 Beurteilungsgrundlage für die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Das gemäss Art. 9 Abs. 3 IBV massgebliche Vermögen lag damals bei rund Fr. 60'000.-- und damit deutlich über der Vermögensgrenze nach Art. 9 Abs. 1 IBV. 6.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde und die Vorinstanz hätten zu Unrecht keinen Vermögensverzehr im Sinn von Art. 11 IBV berücksichtigt (Beschwerde S. 3 f.): Es sei bereits zu Beginn der Unterstützung durch C.________ vereinbart gewesen, dass die Be- schwerdeführerin einen Teil der erhaltenen Leistungen zurückzahlen werde. Es habe demnach stets eine entsprechende Rückzahlungsver- pflichtung bestanden, auch wenn sie gegenüber den Steuerbehörden bis 2015 nicht deklariert worden sei. Die Rückzahlungsverpflichtung müsse als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 15 Vermögensverzehr bzw. Vermögenskorrektur berücksichtigt werden (Be- schwerde S. 5). Zwar räumen die Beschwerdeführenden ein, dass beim Vermögensverzehr «grundsätzlich auf eine Veränderung der Vermögens- verhältnisse im Vergleich zu der definitiven Veranlagung der Steuern» ab- zustellen sei. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, es würde «dem Institut der Bevorschussung widersprechen, wenn Fehler, die weder eine Steuerhinterziehung noch einen Steuerbetrug darstellen resp. in der defini- tiven Veranlagung nicht berücksichtigte Schulden [nachträglich] nicht be- rücksichtigt werden können oder ein eigentlicher Zeitablauf zwischen dem Stichtag der definitiven Veranlagung und der neuen Vermögenssituation stattfinden muss» (Beschwerde S. 3 unten). Aus diesem Grund sei die (vorbestehende) Darlehensschuld hier als Vermögensverzehr bzw. «Kor- rektur» vom steuerbaren Vermögen abzuziehen (Beschwerde S. 3). Sie machen damit sinngemäss geltend, Art. 11 IBV sei dahingehend auszu- legen, dass zu Gunsten der Ansprecherin oder des Ansprechers ein Ab- weichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung in Einzelfällen auch aus Gründen möglich sein müsse, die im Veranlagungszeitpunkt zwar be- reits bestanden, in der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung je- doch nicht berücksichtigt worden seien. 6.2Ein Vermögensverzehr liegt nach dem Wortlaut von Art. 11 IBV vor, wenn sich das Vermögen seither, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Steuerveranlagungsverfügung, reduziert hat. Laut den Materialien soll mit Art. 11 IBV zu Gunsten der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller allfälligen Veränderungen der Lebenssituation Rechnung getragen werden, wenn die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung von einem Sachverhalt ausgeht, welcher nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Dies ist namentlich bei einer zwischenzeitlich erfolgten Trennung oder Schei- dung der Fall, welche in der nach Art. 9 Abs. 3 IBV massgeblichen Steuer- veranlagung noch nicht berücksichtigt werden konnte (Vortrag IBV S. 6). Die gesetzlichen Grundlagen lassen somit ein Abweichen von der rechts- kräftigen definitiven Veranlagungsverfügung nur in Fällen zu, in welchen eine nachträgliche Vermögensverminderung eingetreten ist, mithin eine Berücksichtigung im Veranlagungszeitpunkt nicht möglich war. Eine «Kor- rektur» des veranlagten Vermögens wegen «ursprünglicher Fehler- haftigkeit», d.h. aus Gründen, welche im Veranlagungszeitpunkt bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 16 bestanden haben und auch hätten geltend gemacht werden können, ist dagegen nicht vorgesehen. 6.3Diese Regelung dient wie jene von Art. 9 Abs. 3 IBV der vom Gesetzgeber gewollten möglichst einfachen Anspruchsermittlung (vorne E. 4.3). Das Anliegen der Beschwerdeführenden würde dieser Zielsetzung zuwiderlaufen. Kommt dazu, dass die Auswirkungen der schematischen Vermögensbestimmung aufgrund der jährlichen Steuerveranlagung ohne- hin zeitlich eng begrenzt sind: Die Frage, ob ein Vermögensverzehr im Sinn von Art. 11 IBV vorliegt, stellt sich nur für die Zeit bis zum Vorliegen der nächsten rechtskräftigen Steuerveranlagung, welche den gegebenenfalls veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen Rechnung trägt (vorne E. 5.3). Es gibt damit keinen Grund, den Anwendungsbereich von Art. 11 IBV über den Wortlaut hinaus zu erweitern. Ein Vermögensverzehr im Sinn dieser Bestimmung kann demnach nur durch Umstände begründet werden, welche nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Steuerveranlagung entstanden sind. Die Beschwerdeführenden können somit aus der von ihnen geltend gemachten Sachlage (vorbestehende Darlehensschuld) unter dem Aspekt von Art. 11 IBV nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.4Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin im September 2016 an ihren Vater geleistete Zahlung im Betrag von Fr. 30'000.--: Diese kann aus den hiervor dargelegten Gründen ebenfalls nicht als Vermögens- verzehr berücksichtigt werden, da sie – folgt man der Darstellung der Be- schwerdeführenden – in Erfüllung der vorbestehenden Darlehensschuld geleistet wurde und damit nominell keine Vermögensverminderung im Sinn eines Vermögensverzehrs nach Art. 11 IBV begründet. 7. 7.1Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Nach der gesetz- lichen Regelung ist für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagungsver- fügung abzustellen. Diese ist grundsätzlich verbindlich, sowohl für die Be- schwerdeführenden als auch für die Gemeinde (Art. 9 Abs. 3 IBV; vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 17 E. 4.2 und 6.2 f.). Mit der im Januar 2017 in Rechtskraft erwachsenen Ver- anlagungsverfügung vom 6. Dezember 2016, welche eine Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 40'000.-- berücksichtigt bzw. das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführerin entsprechend tiefer veranlagt, haben sich die Be- urteilungsgrundlagen nach Art. 9 Abs. 3 IBV zu Gunsten der Beschwerde- führenden geändert. Dieser Sachverhaltsentwicklung ist im Beschwerde- verfahren Rechnung zu tragen (vorne E. 3.3). Ein Abweichen von der letz- ten rechtskräftigen Steuerveranlagung ist nicht zulässig: Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat bewusst von einer differenzierteren Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen (bspw. zur Aufrechnung von Verzichts- vermögen) abgesehen (vorne E. 4.3). Vorbehalten bleibt einzig das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welches sorgfältig und unter Würdigung des Einzelfalls zu prüfen ist. Nicht jede anspruchswirksame Vermögensdisposi- tion lässt auf einen Rechtsmissbrauch schliessen, selbst dann nicht, wenn sie – wie möglicherweise hier – auch mit Blick auf den Bevorschussungs- anspruch getroffen wurde. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Um- stände ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen, der die Inanspruchnahme von Bevorschussungsleistungen als offenbares Unrecht erscheinen lässt. Den Beschwerdeführenden kann solches nicht vorgeworfen werden (vorne E. 5). – Soweit sie für den Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2016 (Leis- tungseinstellung) und Ende Dezember 2016 einen Vermögensverzehr im Sinn von Art. 11 IBV geltend machen, dringen sie jedoch nicht durch: Der Vermögensverzehr im Sinn von Art. 11 IBV liesse eine Abweichung von der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 ausnahms- weise dann zu, wenn sich die Verhältnisse seither, d.h. nach Februar 2016 massgeblich verändert hätten. Dies ist bei der von den Beschwerdeführen- den vorgebrachten Sachlage nicht der Fall (E. 6 hiervor). 7.2Die Beschwerde ist demnach dahin gutzuheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zurück- gewiesen wird, damit sie die übrigen Voraussetzungen zur Bevorschus- sung von Unterhaltsleistungen ab Januar 2017 prüfe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer weiteren rechtskräftigen Veranlagungsverfügung. Soweit weitergehend (d.h. hinsichtlich des reformatorischen Antrags und betreffend Bevorschussung vom 1.7.-31.12.2016) ist die Beschwerde ab- zuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 18 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden als zu drei Vierteln obsiegend (Rückweisung; vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1, wonach die Beschwerdeführenden im Kostenpunkt insoweit als vollständig obsiegend zu behandeln sind) bzw. als zu einem Viertel unterliegend (Be- vorschussung vom 1.7.-31.12.2016) zu betrachten. Die Kosten des Verfah- rens vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, sind ihnen demnach zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), ausmachend Fr. 750.--. Die übrigen Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht, ausmachend Fr. 2'250.--, gehen zu Lasten der Gemeinde, welche in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Entsprechend sind auch die Verfahrenskosten vor dem Regierungsstatthalteramt Thun in der Höhe von Fr. 400.-- neu zu ver- legen: Sie gehen zu einem Viertel, ausmachend Fr. 100.--, zu Lasten der Beschwerdeführenden und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 300.--, zu Lasten der Gemeinde. 8.2Ausserdem hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren die Parteikosten im Umfang von drei Vierteln zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führenden geben zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 9A-B). Da sämtliche Leistungen vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind, ist integral der bis Ende 2017 gültige Mehrwertsteuersatz von 8 % anwendbar (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Bei der Gemeinde sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 9. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 19 gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Re- gierungsstatthalters von Thun vom 7. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Einwohnergemeinde Thun zur weiteren Prüfung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf Bevorschussung von Unterhalts- beiträgen ab 1. Januar 2017 zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden zu einem Viertel, aus- machend Fr. 750.--, den Beschwerdeführenden und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'250.--, der Einwohnergemeinde Thun auferlegt. b) Die Einwohnergemeinde Thun hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'397.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, aus- machend Fr. 3'298.30, zu ersetzen.
  3. a) Die Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.--, werden zu einem Viertel, ausmachend Fr. 100.--, den Beschwerdeführenden und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 300.--, der Einwohnergemeinde Thun auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2018, Nr. 100.2017.77U, Seite 20 b) Die Einwohnergemeinde Thun hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'072.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vier- teln, ausmachend Fr. 3'054.50, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Einwohnergemeinde Thun
  • dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gericht
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Entscheidungsdatum
13.03.2018
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24.03.2026