100.2017.66U KEP/GEU/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2017 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Februar 2017; 100 16 375)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 8. Februar 2016 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2014 von insgesamt Fr. 4'130.25. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Erlassgesuch als Erlassbehörde ab. B. Dagegen gelangte A.________ am 22. Juli 2016 an die Erlassbehörde, welche die Eingabe an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiterleitete. Am 29. Juli 2016 reichte A.________ ein weiteres Schreiben bei der StRK ein. Diese nahm die Eingaben als Rekurs entgegen und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Februar 2017 ab. C. Am 2. März 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und es seien ihm die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu erlassen. Am 15. März 2017 hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 22. März 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. April 2017 je die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.2Für den Erlass von Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde über- tragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG B.________ verfahren, welcher die Erlasskompetenz für auf ihrem Territorium erhobene Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. Bst. A vorne). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde- steuer 2014 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantons- steuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat am 12. Juli 2016 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber (auch) über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (Bst. A vorne). Am 28. Februar 2013 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 4 «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund- sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (ge- wisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechts- anspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 5 dingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschluss- gründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Per- son, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zu- kunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristge- rechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu be- rücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrecht- liches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichti- gen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschrän- kung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenz- minimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufge- zählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2014 S. 197 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 6 3. 3.1Die StRK hat festgehalten, die aktuelle Einkommenssituation des Beschwerdeführers könne nicht überprüft werden, da er keine Unterlagen zu seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht habe. Sie hat offengelassen, ob er damit seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und folglich der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG zu bejahen wäre. Der Beschwerdeführer sei überschuldet, weshalb der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG gegeben sei. – Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm anders als im Jahr 2013 kein Steuererlass gewährt werde, obwohl sich seine Situation nicht verändert habe. Er bringt weiter vor, er sei zuckerkrank, weshalb er nicht voll arbeiten könne. Infolgedessen führe er auch keine Buchhaltung. Weiter macht er sinngemäss geltend, dass die Überschuldung Folge seiner Krankheit sei. Einen Arztbericht werde er nachreichen. Ausserdem habe die StRK nicht beachtet, dass seine Frau kein Einkommen erziele. Ohnehin habe er kein Geld, um die Steuern zu bezahlen. 3.2Von einem Steuererlass ist dann ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen würde, es sei denn, die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im glei- chen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; zuletzt VGE 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 5.1). Ist eine steuer- pflichtige Person überschuldet, befindet sie sich zwar in besonders schwie- rigen finanziellen Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehör- den primär ihre übrige Gläubigerschaft profitieren, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen eine Konkurrentin verliert. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten, profitiert niemand vom Verzicht der anderen und der Steuererlass trägt unmittelbar zur lang- fristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 7 son selbst bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 5.1; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240c N. 7; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 31 N. 16). Für die Beurteilung der Überschuldung werden nicht nur die aktuellen, fälligen Forderungen der übrigen Gläubige- rinnen und Gläubiger berücksichtigt, sondern auch vorhandene Pfändungs- verlustscheine (Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 8; zur Ab- grenzung zwischen Pfändungs- und Konkursverlustscheinen auch VGE 2009/229 vom 16.7.2010 E. 4.5-4.7). 3.3Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. März 2016 liegen offene Verlustscheine aus Pfändungen im Sinn von Art. 115 SchKG für Forderungen gegen den Beschwerdeführer von insgesamt Fr. 56'453.40 vor. Es bestehen verschiedene Gläubigerinnen und Gläubiger, darunter zwei Banken und eine Autoleasingfirma (Vorakten StRK [act. 5A], pag. 48 f.). Der Betreibungsregisterauszug ist an sich nur ein Indiz und kein direkter Beweis für den Bestand dieser Schulden (VGE 2009/272 vom 10.6.2010 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat ihn aber selber ins Recht ge- legt und hat die Schulden weder im vorliegenden Verfahren noch vor der StRK bestritten. In seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 hat er zudem angege- ben, dass die Betreibungen seit Jahren bestehen. Da er über kein Ver- mögen verfügt (Veranlagungsverfügung 2014 vom 12.1.2016 und Steuer- erklärung 2015, Erlassdossier [act. 5B] pag. 18 und 25 f.), ist er über- schuldet im vorgenannten Sinn. Es liegen keine Hinweise vor, dass die privaten Gläubigerinnen und Gläubiger des Beschwerdeführers bereit sind, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, weshalb ein Steuererlass primär ihnen und nicht dem Beschwerdeführer selber zugute kommen würde. Nach der StRK ist der Ausschlussgrund der Überschuldung dann nicht gegeben, wenn diese ausschliesslich und direkt in den persönlichen Verhältnissen begründet ist, für die die steuerpflichtige Person nicht einzu- stehen hat, wie z.B. bei Krankheitskosten (angefochtener Entscheid E. 5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben (vgl. auch Markus Langen- egger, a.a.O., Art. 240 N. 37, Art. 240b N. 37 und Art. 240c N. 9): Aus der Auflistung der Gläubigerinnen und Gläubiger im Betreibungsregisterauszug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 8 geht nämlich hervor, dass die Schulden des Beschwerdeführers ohnehin nicht (nur) in Krankheitskosten und damit in seinen persönlichen Verhält- nissen begründet sind. Die StRK hat den Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG zu Recht bejaht. Sie musste unter diesen Um- ständen nicht prüfen, ob ein Härtefall im vorgenannten Sinn (E. 2.3 vorne) gegeben ist. Folglich durfte sie auch die Einkommensverhältnisse des Be- schwerdeführers und seiner Frau sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers unberücksichtigt lassen bzw. insoweit auf weitere Abklärungen verzichten. 3.4Der Beschwerdeführer kann sodann nichts zu seinen Gunsten dar- aus ableiten, dass ihm im Jahr 2013 ein Steuererlass gewährt worden sei. Mit Einreichen eines jeden Erlassgesuchs wird ein neues Verfahren einge- leitet, das von allfälligen früheren Verfahren unabhängig ist. Ein einmal gewährter Steuererlass entfaltet damit für spätere Erlassverfahren grund- sätzlich keine Bindungswirkung, zumal die Behörden sowohl die tatsäch- liche als auch die rechtliche Ausgangslage jeweils vollumfänglich neu be- urteilen müssen (BVR 2013 S. 506 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Ent- scheid der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Der Beschwerdeführer hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 9 nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid deutlich zum Ausdruck gekommen sind, muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Aus- führungen der Vorinstanz stimmen insgesamt mit den vorstehenden Er- wägungen überein. Die Überschuldung des Beschwerdeführers ist ange- sichts des im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts offensichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Rahmen des vorliegenden Sachentscheids befunden wird und der Beschwerde- führer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Ge- suchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisge- mäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2017, Nr. 100.2017.66U, Seite 10 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: