100.2017.60U MUT/BIP/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ c/o Fam. C.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Ermächtigung zum Betreten der Wohnung (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 15. Februar 2017; polv 1/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 ermächtigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli die Kantonspolizei Bern, «alle von A.________ am ...weg ... in B.________ genutzten Räumlichkeiten bis zum 26. Februar 2017 zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen sowie gefährlichen Gegenstände zu betreten und zu durchsuchen». Die Kantonspolizei Bern machte am 23. Februar 2017 von der Betretungsermächtigung Gebrauch und durchsuchte die Wohnung von A., wobei sie dort keine Feuerwaffen vorfand. Die Kantonspolizei fuhr anschliessend zu den Eltern von A., wo sie u.a. eine Pistole, eine Flinte (Winchester 1300 Defender), die Armeewaffe von A.________ (Sturmgewehr 90 mit der Nummer ...) inkl. Verschluss sowie diverse Patronen sicherstellte. B. Am 23. Februar 2017 hat A.________ gegen die Betretungsermächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 1. März 2017 hat er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergänzt und eine weitere Beilage eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Feststellung der Rechts- widrigkeit der Betretungsermächtigung sowie die Rückgabe aller sicherge- stellten Gegenstände. Am 6. März 2017 hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2017 beantragt der Regie- rungsstatthalter die Abweisung der Beschwerde. In einer Eingabe vom 15. März 2017 hat sich A.________ zum Sicher- stellungsprotokoll vom 23. Februar 2017 geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Mit Eingabe vom 21. März 2017 hat er weitere Dokumente zu den Akten gegeben und ein «neues Gesuch um unentgeltliche Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 3 pflege vor Einleitung des Prozesses» gestellt. Er beantragt die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, worüber vorgängig zu entscheiden sei. Mit Eingabe vom 23. März 2017 hat er seine Argumentation ergänzt und eine Kopie des Strafregisterauszugs zu den Akten gegeben. Am 4. Mai 2017 haben A.________ und sein Vater, C., sich zur Be- schwerdevernehmlassung des Regierungsstatthalters geäussert und wei- tere Unterlagen eingereicht. A. hält an seinen Anträgen fest. Mit «Beschwerde bzw. Privat und Zivilklage» vom 14. Juli 2017 beantragen A.________ und C.________ u.a. eine schriftliche Entschuldigung der Kan- tonspolizei Bern sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14'000.--. Am 25. August 2017 haben C.________ und A.________ eine «Einsprache und Beschwerde wegen unterlassener Ausstellung einer beschwerdefähi- gen Verfügung» mitsamt weiteren Beilagen eingereicht. Sie beantragen, die Kantonspolizei Bern habe eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich Rückgabe der sichergestellten Waffen und Gegenstände zu erlassen. Eine Kopie dieser Eingabe hat der Instruktionsrichter am 28. August 2017 zu- ständigkeitshalber an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weitergeleitet, soweit sinngemäss eine Rechtsverweigerung der Kantonspolizei Bern beanstandet wird. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 4 angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der Verfügung oder des Entscheids hat. 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be- schwert. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt indes im Allgemei- nen voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8 und Art. 39 N. 1). Trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nach konstanter Praxis auf die Beschwerde einzutreten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Be- deutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 25; zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 5 E. 1.2.1, 2006 S. 538 E. 1.2.1). 1.2.2 Am 15. Februar 2017 ermächtigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli die Kantonspolizei, die Wohnung des Beschwerdeführers bis zum 26. Februar 2017 zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen zu betreten und zu durch- suchen (angefochtene Verfügung). Die Kantonspolizei machte von dieser Ermächtigung am 23. Februar 2017 Gebrauch, woraufhin der Beschwer- deführer noch am gleichen Tag Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat (vorne Bst. A). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Betretungsermächtigung am 23. Februar 2017 durch persönliche Übergabe eröffnet wurde. – Vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Verfügung bereits vollzogen ist, kann nicht mehr die Aufhebung dieser Verfügung, sondern nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betretungs- ermächtigung verlangt werden, worum der Beschwerdeführer sinngemäss ersucht (vgl. Eingabe vom 1.3.2017 [act. 3]; vorne Bst. B). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind insbesondere mit Blick auf den mit der Anordnung des Regierungsstatthalters verbundenen Grund- rechtseingriff (Achtung der Wohnung) von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. hinten E. 4.7), sodass ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 5 (vgl. VGE 2014/336 vom 22.7.2015 E. 1.2.2 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). 1.3Der Beschwerdeführer rügt, der an der angefochtenen Verfügung mitwirkende Regierungsstatthalter-Stellvertreter sei befangen gewesen. – Ablehnungsbegehren sind unverzüglich zu stellen und können nur dann mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid gerügt werden, wenn die Ablehnung der mitwirkenden Personen vorher nicht möglich war (vgl. BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2015/95 vom 5.11.2015 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5 und 22). Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer erhielt von der Betretungsermächtigung erst Kenntnis, als die Kantonspolizei davon Gebrauch machte (vgl. E. 1.2 hier- vor; vorne Bst. A). Er darf daher den möglichen Verstoss gegen die Aus- standspflicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen. In diesem Fall ist das Verwaltungsgericht als ordentliche Rechtsmittelinstanz auch zuständig für die Beurteilung der Ausstandsfrage (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 22). 1.4Unter Vorbehalt von E. 1.5 hiernach ist somit auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5Anfechtungsobjekt ist die Betretungsermächtigung des Regierungs- statthalters vom 15. Februar 2017. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zwecks vorsorglicher Sicher- stellung sämtlicher Feuerwaffen sowie gefährlicher Gegenstände recht- mässig war. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers darüber hinausge- hen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Namentlich liegen die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückgabe der sichergestellten Feuerwaffen und der weiteren Gegenstände ausserhalb des Streitgegen- stands. Ebenso wenig bildet das Verhalten der Kantonspolizei beim Betre- ten und Durchsuchen der Liegenschaft Verfahrensthema. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beschwert (z.B. Unverhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes; Beschädigung der Türe; hinterlassene Unordnung; Be- einträchtigung seiner körperlichen Integrität; Betreten der Wohnung der Eltern aufgrund einer Lüge; Beschlagnahme der Waffen ohne seine Anwe- senheit; Unvollständigkeit des Sicherstellungsprotokolls), ist somit nicht auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 6 die Beschwerde einzutreten (vgl. namentlich Eingaben vom 1.3.2017 [act. 3], vom 15.3.2017 [act. 8] und vom 4.5.2017 [act. 13]). Ebenso wenig einzutreten ist auf die Begehren des Beschwerdeführers (und seines Va- ters) auf eine schriftliche Entschuldigung der Kantonspolizei und Schaden- ersatz von Fr. 14'000.-- (vgl. Eingabe vom 14.7.2017 [act. 15]; vgl. auch VGE 2014/336 vom 22.7.2015 E. 1.3 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). Allfällige Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Betretung der Liegenschaft und der Sicherstellung der Waffen wä- ren im Rahmen eines eigenständigen Staatshaftungsverfahrens nach Art. 100 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) bei der zuständigen Direktion geltend zu machen (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [PolG; BSG 551.1]; vgl. auch VGE 2014/336 vom 22.7.2015 E. 1.3 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). – Festzuhalten bleibt, dass die Beschlagnahme der Waf- fen nicht in der Zuständigkeit des Regierungsstatthalters, sondern in jener der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG), liegt (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Polizei- und Militärdirektion [DelDV POM; BSG 152.221.141.1]). Diese hat über das weitere Schicksal der Waffen zu befinden und darüber gegebenenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist offen- bar bereits an die zuständige Stelle der Kantonspolizei herangetreten (vgl. Eingaben an das «Waffen- und Sprengstoffbüro» der Kantonspolizei Bern vom 8.5.2017, vom 22.5.2017, vom 6.6.2017 und vom 2.8.2017 [act. 17A]). Soweit er diesbezüglich sinngemäss eine Rechtsverweigerung der Kan- tonspolizei geltend macht, kann mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. a und Art. 49 Abs. 2 VRPG). Die Eingabe vom 25. August 2017 (act. 17) hat der Instruktionsrichter zuständigkeitshalber an die POM wei- tergeleitet (act. 18; vgl. vorne Bst. B). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 7 2. Strittig ist zunächst, ob der Regierungsstatthalter-Stellvertreter ausstands- pflichtig gewesen wäre. 2.1Der Beschwerdeführer bringt vor, die Betretungsermächtigung sei vom Regierungsstatthalter-Stellvertreter aufgesetzt worden. Dieser habe bereits in einer anderen Sache gemeinsam mit ihm an einer Verhandlung teilgenommen, an welcher auch diejenige Person anwesend gewesen sei, die ihn wegen Drohung angezeigt habe (vgl. Eingabe vom 1.3.2017 S. 2 [act. 3]). Der Regierungsstatthalter hält fest, die von ihm unterzeichnete Betretungsermächtigung sei vom Stellvertreter redigiert worden; verant- wortet werde die Verfügung aber durch ihn. Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Verhandlung sei es lediglich darum gegangen, ob dieser noch einen Betrag vom Sozialdienst geltend machen könne. An der Sitzung seien weder Drohungen geäussert noch Gewalt angedroht worden (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 [act. 6]). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Eingabe vom 4.5.2017 S. 4 [act. 13]). 2.2Ein unter Missachtung der Ausstandsvorschriften zustande gekom- mener Entscheid ist grundsätzlich unabhängig von seiner inhaltlichen Rich- tigkeit und ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber aufzuhe- ben (BVR 2011 S. 15 E. 4.6.1 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 4). – Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, u.a. in den Ausstand, wenn sie am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b) oder aus andern als in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Generalklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in ge- wissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, son-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 8 dern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1, 2011 S. 128 E. 2.2; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2006 S. 193 E. 3.2). 2.3Es ist erstellt, dass der Regierungsstatthalter-Stellvertreter in einem sozialhilferechtlichen Verfahren eine Verhandlung leitete, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Die strafrechtliche Anzeige gegen den Be- schwerdeführer wegen Drohung, die als Begründungselement für die Be- tretungsermächtigung herangezogen worden ist (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. 2 und 7), wurde offenbar von einer Person erstattet, die ebenfalls an dieser Sitzung teilgenommen hatte. Dies reicht indes noch nicht aus, um auf eine Verletzung der Ausstandsvorschriften zu schliessen: Wie der Re- gierungsstatthalter richtig festhält (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 [act. 6]), betraf die Verhandlung ein anderes Verfahren, sodass von vornherein keine Mitwirkung an einem Vorentscheid im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. b VRPG vorliegt (vgl. auch VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 11). In Frage könnte der Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG kommen. Indes setzt ein solcher vo- raus, dass die abgelehnte Person in einem früheren Verfahren schon ein- mal mit der konkreten Streitsache befasst war (BVR 2006 S. 193 E. 3.3; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017]). Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, ging es an besagter Verhandlung um die Sozialhilfe (vgl. Eingabe vom 1.3.2017 S. 2 [act. 3]; Eingabe vom 4.5.2017 S. 4 [act. 13]). Er be- hauptet nicht, dass seine Waffen an der Sitzung thematisiert worden wä- ren. Ebenso wenig ist es an dieser Verhandlung zu Drohungen oder Ge- waltanwendungen gekommen (vorne E. 2.1; vgl. ferner Beschluss der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 9 schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20.1.2017 E. 2). Im Übrigen hat nicht der Regierungsstatthalter-Stellver- treter gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Anzeige erstattet und er war auch nicht am Strafverfahren beteiligt. Unter diesen Umständen durfte der Regierungsstatthalter-Stellvertreter beim Erlass der hier angefochtenen Verfügung mitarbeiten. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere ist un- erfindlich, inwiefern die Betretungsermächtigung hätte politisch motiviert sein sollen (vgl. Eingabe vom 4.5.2017 S. 3 f. [act. 13]). Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers erfüllen der Regierungsstatthalter und dessen Stellvertreter ihre Aufgaben im Übrigen nicht unbeaufsichtigt: Der Regie- rungsrat übt durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regie- rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter aus (Art. 6b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]). 3. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass ihm der Polizeieinsatz nicht vorgängig angezeigt worden sei. 3.1Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe vom 1. März 2017 gel- tend, er habe den Rapport der Kantonspolizei vom 29. Januar 2017, auf welchen die Betretungsermächtigung gestützt werde, nie gesehen. Weiter bringt er vor, die Betretungsermächtigung sei ihm nicht vorgängig ange- zeigt worden (Eingabe vom 4.5.2017 S. 5 [act. 13]). 3.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfah- rensgarantie und bestimmt sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Ga- rantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG101.1) und Art. 29 Abs. 2 BV. Er vermittelt u.a. das Recht, von der Behörde angehört zu werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). – Die angefochtene Anordnung vom 15. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 10 richtet sich vorab an die Kantonspolizei. Dennoch handelt es sich hierbei nicht ausschliesslich um eine (blosse) Handlungsgrundlage für die Polizei, beinhaltet sie doch – wenn auch nicht ausdrücklich formuliert – die Ver- pflichtung der betroffenen Person, das Vorgehen der Polizei auch gegen ihren Willen zu dulden (BVR 2006 S. 538 E. 1.1; VGE 2014/336 vom 22.7.2015 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). – Die Eröffnungsformel der angefochtenen Verfügung erwähnt den Be- schwerdeführer nicht, sondern sieht nur die Eröffnung an die Polizei B.________ vor (vgl. angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer erhielt erst von der Ermächtigung Kenntnis, als diese vollzogen wurde. Er wurde unbestrittenermassen auch nicht vorgängig zum Gesuch der Kantonspolizei angehört (vgl. vorne E. 1.2.2). Allerdings kann die Behörde ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung der Parteien verzichten, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch vorgängige Anhörung vereitelt wird (vgl. den nicht abschliessenden Katalog von Verzichtsgründen in Art. 21 Abs. 2 VRPG und dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 24; VGE 2015/200 vom 9.5.2016 E. 5.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1008 f. mit Beispielen). Dies ist hier der Fall: Der Regierungsstatthalter musste im Verfügungszeitpunkt davon ausgehen, dass die vorgängige Eröffnung der Betretungsermächtigung bzw. die Anzeige des Polizeieinsatzes die anvisierte Sicherstellung von Feuerwaffen und von gefährlichen Gegenständen hätte vereiteln können. Gleiches gilt für die vorgängige Bekanntgabe des Polizeirapports der Kantonspolizei, der das Ermächtigungsgesuch enthält (vgl. auch VGE 2014/336 vom 22.7.2015 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]). Nach dem Gesagten durfte der Regierungsstatthalter davon absehen, dem Beschwerdeführer die Betretungsermächtigung im Vorfeld des Polizeieinsatzes zu eröffnen und ihn vorgängig zum Rapport der Kantonspolizei anzuhören. Inzwischen hat der Beschwerdeführer den Polizeirapport zugestellt erhalten und sich dazu äussern können (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14.3.2017 [act. 17]; Eingabe vom 4.5.2017 [act. 13]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 11 4. In der Sache ist umstritten, ob der Regierungsstatthalter der Kantonspolizei die Betretungsermächtigung erteilen durfte. 4.1Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: Am 14. Februar 2017 ersuchte die Kantonspolizei Bern den Regierungsstatthalter des Verwal- tungskreises Interlaken-Oberhasli um Ermächtigung, die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen. Zur Begründung sind im beigelegten Polizeirapport vom 29. Januar 2017 acht «vorgängige Vorkommnisse» aufgeführt, in welchen der Beschwerdeführer der Polizei aufgefallen ist. Er habe teilweise einen psychisch angeschlagenen Ein- druck gemacht oder sei durch aggressives Verhalten aufgefallen (Polizei- rapport S. 2 [act. 6A]). Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, am 11. Januar 2016 eine Person in der Nähe seines Domizils abgepasst und bedroht zu haben (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20.1.2017 E. 2). Weil er sich ge- mäss Polizeiangaben bei der Anhaltung nicht kooperativ verhalten habe, wurde er psychiatrisch begutachtet; anschliessend wurde eine fürsorgeri- sche Unterbringung angeordnet (vgl. Polizeirapport S. 2 [act. 6A]; BGer 6B_237/2017 vom 20.3.2017 E. 4). Detaillierter beschrieben wird im Polizeirapport sodann ein Einsatz vom 31. Dezember 2016: Damals bega- ben sich eine Polizistin und ein Polizist infolge einer Meldung, wonach sich eine Person etwas antun wolle, zur Wohnung des Beschwerdeführers. Der Melder sagte der Polizei, er habe sich vom Beschwerdeführer bedroht ge- fühlt, weil dieser die Fäuste geballt habe; der Beschwerdeführer sei wäh- rend den letzten Monaten immer «komischer», d.h. aufbrausender, wüten- der und zerstreuter geworden. Im Polizeirapport ist weiter festgehalten, der Beschwerdeführer sei wiederholt knapp vor die Tür getreten und habe her- umgeschrien, die Polizei habe hier nichts zu suchen und habe kein Recht, die Wohnung zu betreten; er hasse die Polizei und wolle in Ruhe gelassen werden. Der Beschwerdeführer habe sich wie ein trotziges Kind verhalten. Sein später dazu gestossener Vater habe ihn schliesslich beruhigen kön- nen und mit sich nach Hause genommen. Er habe der Polizei gesagt, sein Sohn benötige Hilfe (vgl. Polizeirapport S. 2 f. [act. 6A]). Am 5. Januar 2017 telefonierte die Polizistin, die den Bericht verfasste, mit dem Vater des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 12 schwerdeführers. Dieser gab an, er mache sich Sorgen. Sein Sohn habe schon einmal psychologische Hilfe erhalten, weigere sich nun aber, obschon er sie dringend wieder benötigen würde. Der Sohn besitze noch seine Armeewaffe. Abklärungen der Kantonspolizei bestätigten, dass der Beschwerdeführer noch im Besitz der Armeewaffe war (vgl. Polizeirapport S. 3 [act. 6A]). 4.2Der Regierungsstatthalter hat sich bei seiner Verfügung auf den Bericht der Kantonspolizei vom 29. Januar 2017 gestützt und die Betre- tungsermächtigung damit begründet, der Beschwerdeführer sei bereits we- gen Tätlichkeiten, aggressivem Verhalten, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte bei der Kantonspolizei aktenkundig. Eine Fremd- gefährdung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Demnach sei der Hinderungsgrund zum Besitz einer Waffe nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Mu- nition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) erfüllt. Dass der Beschwerdeführer trotzdem noch eine Waffe besitze, stelle eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Ordnung dar, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG erfüllt seien (angefochtene Verfü- gung Ziff. 7 und 8). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei ihm seien keine Waffen gefunden worden; diese seien seit Jahren bei seinen Eltern entsprechend den Vorschriften des Waffenrechts unter Verschluss gewesen. Deshalb habe nie ein Selbst- oder Drittgefährdung bestanden (vgl. Beschwerde [act. 1]; Eingabe vom 1.3.2017 S. 3 [act. 3]). Den Behör- den sei bekannt, dass er sich seit dem 27. Februar 2017 bei seinen Eltern aufhalte, wo er nach wie vor Zugang zu Waffen habe. Die Wegnahme habe daher «gar keinen Sinn und Zweck» gehabt (Eingabe vom 14.3.2017 [act. 10]). Die ihm im Polizeirapport vom 29. Januar 2017 vorgehaltenen «Vorkommnisse», die der Regierungsstatthalter zur Begründung der Be- tretungsermächtigung angeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer: Es handle sich dabei um falsche Anschuldigen, für die es keine Beweise gebe (vgl. Eingabe vom 1.3.2017 S. 2 [act. 3]; Eingabe vom 4.5.2017 S. 2 f. [act. 13]). Insbesondere wehrt er sich dagegen, dass im Polizeirapport steht, er habe «wirre Aussagen» gemacht (vgl. Beschluss der Beschwer- dekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20.1.2017 E. 2). Von Tätlichkeiten, Aggressivität sowie Gewalt und Drohung wüssten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 13 sein Vater und er nichts (Eingabe vom 4.5.2017 S. 2 [act. 13]). Er betrach- tet das polizeiliche Vorgehen als vorverurteilend, unverhältnismässig und willkürlich (Beschwerde [act. 1]). Die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG seien nicht erfüllt. Die zur Begründung angeführten «Vorkomm- nisse» seien zudem im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr aktuell gewe- sen (Eingabe vom 4.5.2017 S. 1 und 3 [act. 13]). Das strafrechtliche Ver- fahren wegen Drohung sei eingestellt worden, was einem freisprechenden Endentscheid gleichkomme (Eingabe vom 1.3.2017 S. 3 mitsamt Beilage [act. 3 und 3A] und Eingabe vom 4.5.2017 S. 2 [act. 13]). 4.3Die angefochtene Ermächtigungsverfügung stützt sich auf Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG. Danach darf die Kantonspolizei zur Abwehr einer ge- genwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtig- ten Person betreten und durchsuchen. Wenn die Einwilligung der berech- tigten Person nicht vorliegt, hat die Kantonspolizei einen schriftlichen Auf- trag der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zu- ständigen Regierungsstatthalters einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug. Beim Handeln ohne schriftlichen Auftrag ist über das Vorgehen und dessen Begründung ein besonderes Protokoll zu erstellen (Art. 39 Abs. 2 PolG). Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG verlangt damit für das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine solche ist begriffs- notwendig auch eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Bst. a PolG, also dann anzunehmen, wenn bei ungehindertem Lauf der Dinge nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder dem gesicherten Stand der Wissenschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für polizei- liche Schutzgüter eintritt (zum Ganzen BVR 2006 S. 538 E. 4.2 mit Hinwei- sen; VGE 2009/237 vom 20.8.2009 E. 2.4.1). Die Gefahr muss sodann eine sowohl zeitlich als auch nach ihrem Gewicht besonders qualifizierte sein, was aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. BVR 2006 S. 538 E. 4.3; Vortrag des Regierungsrats betreffend das Polizeigesetz, Tagblatt des Grossen Rates 1996, Bei- lage 19, S. 11; zum Ganzen VGE 2014/336 vom 22.7.2015 E. 3 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 14 4.4Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe- standteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4; VGE 2015/206 vom 25.4.2016 E. 2.1). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Be- schlagnahme respektive Einziehung dieser Gegenstände vor (Facincani/Jendis, in Handkommentar WG, 2017, Art. 31 N. 1): Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzube- hör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, darf nach dem Gesagten von einer hinreichenden Gefahr für polizeiliche Schutzgüter im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG ausge- gangen werden. 4.5An die Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss ein aus- reichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlag- nahme die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Anhaltspunkte dafür können bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt, alkoholabhängig, suchtkrank oder suizidgeneigt sind, regelmässig bejaht werden (vgl. BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3; VGE 2015/206 vom 25.4.2016 E. 2.1; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000 S. 153 ff., 163). – Vor diesem Hintergrund hat sich der Regierungsstatthal- ter in zulässiger Weise allein auf den Rapport der Kantonspolizei vom 29. Januar 2017 gestützt. Aus diesem ergeben sich bereits genügend An- haltspunkte, die auf eine mögliche Fremdgefährdung des Beschwerdefüh- rers schliessen lassen. Namentlich weisen die Schilderung des Polizeiein- satzes vom 31. Dezember 2016 und die beschriebenen Äusserungen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 15 Vaters (er mache sich Sorgen um seinen Sohn und dieser benötige [psy- chologische] Hilfe) darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verfügungs- zeitpunkt unter psychischen Problemen litt. Die verschiedenen im Bericht angeführten früheren «Vorkommnisse» lassen eine Fremdgefährdung auch als plausibel erscheinen (vgl. vorne E. 4.1). Mithin ist in der Einschätzung des Regierungsstatthalters keine Vorverurteilung zu erblicken, zumal jener nicht abschliessend über das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 WG befinden musste. Es genügte bereits, dass ein Hinde- rungsgrund plausibel erschien. Für den Regierungsstatthalter hat weiter kein Anlass bestanden, an der inhaltlichen Richtigkeit des Berichts zu zweifeln. Die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens wegen Drohung ist auf den Rückzug des Strafantrags des Privatklägers zurückzuführen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 20.1.2017 BK 16 468 E. 1). Daraus darf daher nicht geschlossen werden, dass der Polizeirapport un- richtig wäre. Daran ändert nichts, dass eine rechtskräftige Einstellungsver- fügung in strafrechtlicher Hinsicht einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessord- nung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; Ein- gabe vom 23.2.2017 S. 3 mitsamt Beilage [act. 3 und 3A]). Dass der Vater des Beschwerdeführers seine Aussagen hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit seines Sohnes zwischenzeitlich relativiert hat (vgl. act. 8A1), ist ebenfalls nicht entscheidwesentlich, weil – wie gesehen – auf die tatsächlichen Ver- hältnisse im Ermächtigungszeitpunkt abzustellen ist (BVR 2006 S. 538 E. 4.3; vorne E. 4.3). Unter diesen Umständen sind auch die verschiedenen mit Eingabe vom 4. Mai 2017 vor Verwaltungsgericht eingereichten Belege (Arbeitszeugnisse, Risikoverfügungen und Resultate von psychologischen Tauglichkeitsuntersuchungen [act. 13A]) für die Beurteilung der Rechtmäs- sigkeit der Ermächtigungsverfügung unerheblich. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten aktuellen Strafregisterauszug, wonach er nicht im Strafregister verzeichnet ist, insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 10A). Denn beim Hinderungsgrund der Selbst- oder Fremdgefährdung brauchen keine Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen vorzuliegen. Einschlägige Strafregistereinträge stellen vielmehr eine eigene Tatbestandsvariante dar (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Aus den Abklärungen der Kantonspolizei ist zudem hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer noch im Besitz seiner Armeewaffe gewesen ist. Der Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 16 gierungsstatthalter hat mithin davon ausgehen müssen, dass sich diese Feuerwaffe in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers befand (vgl. dazu auch hinten E. 4.7). 4.6Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass zwischen den im Polizeirapport beschriebenen Ereignissen und dem Erlass der Er- mächtigungsverfügung eine gewisse Zeit vergangen ist (vgl. Eingabe vom 4.5.2017 S. 3 [act. 13]): Die Polizei rückte am 31. Dezember 2016 zur Ad- resse des Beschwerdeführers aus. Sie hat sodann im Verlauf des Januars 2017 nochmals mit dem Vater des Beschwerdeführers telefoniert und Ab- klärungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer noch im Besitz sei- ner Armeewaffe sei (vorne E. 4.1; Polizeirapport S. 3 [act. 6A]). Der im Rapport der Kantonspolizei vom 29. Januar 2017 enthaltene Antrag auf Erlass einer Betretungsermächtigung ging erst am 14. Februar 2017 beim Regierungsstatthalter ein, der am Folgetag die Verfügung erliess. Aus der Tatsache, dass die Polizei nicht rascher agierte, als sie den Waffenbesitz bestätigt erhielt, darf indes nicht geschlossen werden, dass die Gefahr im Ermächtigungszeitpunkt nicht mehr fortbestand. Das Einholen der schriftli- chen Ermächtigung nimmt naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch, weswegen die Kantonspolizei (nur) dann darauf verzichten darf, wenn Ge- fahr in Verzug ist (vgl. Art. 39 Abs. 2 PolG). Wenn dies jedoch – wie hier – nicht der Fall ist, genügt es, dass die Gefahr konkret und aktuell ist (Ivo Schwegler, Polizeirecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 2. Aufl. 2013, S. 265 ff., S. 309 N. 120). Wenn jemand eine Waffe trotz möglichem Hinderungsgrund besitzt, darf von einer gewissen Dring- lichkeit ausgegangen werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean- standen, dass der Regierungsstatthalter trotz der seit dem (ersten) Polizei- einsatz verstrichenen Zeit nach wie vor auf eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG geschlossen hat. 4.7Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK; SR 0.101]). Dieses Grundrecht kann aber einge- schränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 17 (Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG) und liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch; vgl. vorne E. 4.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wahrt die Betretungser- mächtigung auch die Verhältnismässigkeit, welche ebenfalls mit Blick auf die Gegebenheiten im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. vorne E. 4.3). Um Waffen zu beschlagnahmen (und dadurch die Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch zu schützen), kann es notwendig sein, private Räume zu durchsuchen (vgl. auch Philippe Weissenberger, a.a.O., S. 163). Die Anordnung des Regierungsstatthalters ist somit grundsätzlich geeignet, die verfolgten öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Dass in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers keine Feuerwaffen gefunden wurden, lässt die Betretungsermächtigung nicht nachträglich ungeeignet erscheinen. Denn im Erlasszeitpunkt der Ermächtigungsverfügung war noch offen, ob bzw. welche Objekte sich in der Wohnung des Beschwer- deführers befinden (vgl. auch VGE 2016/63 vom 14.3.2016 E. 2.3). Im Üb- rigen stellte die Kantonspolizei in der Wohnung des Beschwerdeführers Gegenstände (u.a. ein Messer) sicher, wie jener mit Eingabe vom 4. Mai 2017 selber bestätigt (S. 4 [act. 13]). Der Umstand, dass der Beschwerde- führer weiterhin bei seinem Vater Zugang zu anderen Waffen hat, ändert nichts an der Eignung der Betretungsermächtigung. Die Anordnung zielte darauf ab, eine Gefahr abzuwehren, die von den sich in seinen Räumlich- keiten befindenden Waffen und gefährlichen Gegenständen ausging. Mit der Verfügung war gewährleistet, dass diese Gegenstände nicht in einer gesetzwidrigen Art und Weise verwendet werden (vgl. auch VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 4.5). Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwer- deführers, ihm sei es nicht möglich gewesen, eine «freiwillige» Einwilligung abzugeben (Eingabe vom 1.3.2017 S. 1 [act. 3]). Denn das Einholen einer Einwilligung im Sinn eines milderen Mittels ist ausser Betracht gefallen: Eine Betretungsermächtigung der zuständigen Regierungsstatthalterin oder des zuständigen Regierungsstatthalters ist dann erforderlich, wenn die Ein- willigung für die polizeigesetzliche Hausdurchsuchung verweigert wird oder die Einholung der Einwilligung nicht möglich ist (Ivo Schwegler, a.a.O., S. 309 N. 121). Der Versuch, eine Einwilligung einzuholen, hätte das Vor- haben, Waffen und gefährliche Gegenstände sicherzustellen, vereiteln können (vgl. VGE 2014/336 vom 22.7.2015 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 1C_472/2015 vom 21.1.2016]; vorne E. 3). Zudem schildert die Poli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 18 zistin im Bericht vom 29. Januar 2017, der Beschwerdeführer habe sie und ihren Kollegen beim Einsatz vom 31. Dezember 2016 angeschrien, sie hätten hier nichts zu suchen und kein Recht, seine Wohnung zu betreten (Polizeirapport S. 3 [act. 6A]; vorne E. 4.1). Der mit dem Betreten und Durchsuchen der Wohnung verbundene Eingriff wiegt sodann eher leicht im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen. Unter diesen Umständen bestand auch ein vernünftiges Verhältnis zwischen Ein- griffszweck und Eingriffswirkung, womit die angefochtene Ermächtigung auch als zumutbar und mithin insgesamt als verhältnismässig beurteilt wer- den kann (vgl. BVR 2006 S. 538 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund geht auch der Vorwurf fehl, die Anordnung des Regierungsstatthalters sei willkürlich erfolgt. 4.8Die angefochtene Verfügung des Regierungsstatthalters hält folglich der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.5). 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. In der ersten Eingabe bezieht sich der Beschwerdeführer nur auf die Befrei- ung der Verfahrenskosten (act. 4). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 21. März 2017 ein «Neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Einleitung des Prozesses» eingereicht und dabei um «gerichtliche Be- stellung eines Rechtsbeistands» ersucht. Er begründet die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands damit, dass der Regierungsstatthalter und sein Stellvertreter Anwälte seien (act. 9; vgl. vorne Bst. B). 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 19 vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Die amtliche Beiordnung einer Rechtsver- treterin oder eines Rechtsvertreters muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein. Dies wird bejaht, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BVR 2010 S. 283 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2; vgl. auch BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 19). 5.3Zum Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten ergibt sich Folgendes: Die Prozessarmut ist aufgrund der Bestätigung des Sozialdienstes Region ... vom 21. März 2017 erstellt, wonach der Beschwerdeführer aktuell sozialhilferechtlich unterstützt wird (vgl. act. 9A2). Zudem kann nicht gesagt werden, die Prozessbegehren seien von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit hinsichtlich der Befreiung der Bezahlung der Verfahrenskosten gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 20 5.4Anders verhält es sich indessen mit dem Gesuch um Bestellung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts: 5.4.1 Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hatte der Beschwerdeführer bereits selber eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht (Eingabe vom 23.2.2017 [act. 1]) und diese ergänzt (Eingabe vom 1.3.2017 [act. 3]). Die beiden Eingaben haben den gesetzlichen An- forderungen vollumfänglich genügt. Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren beschränkt sich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Betretungsermächtigung und der Ausstandspflicht des Regierungsstatthal- ter-Stellvertreters, mithin auf zwei rechtlich wie auch tatsächlich über- schaubare Fragen. Der Beschwerdeführer hat es ohne weiteres vermocht, seine Kritik an der Verfügung des Regierungsstatthalters zu diesen Punk- ten sachgerecht zu formulieren (vgl. auch VGE 2016/153 vom 28.7.2017 E. 8.4). Aus der knapp gehaltenen Beschwerdevernehmlassung des Regie- rungsstatthalters haben sich keine neuen rechtlichen Fragen ergeben, auf welche er speziell hätte reagieren müssen. Der ihm durch die Vernehmlas- sung bekannt gewordene Rapport der Kantonspolizei vom 29. Januar 2017 bietet keine rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem gilt vor dem Verwaltungs- gericht der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung hauptsächlich mit rechtli- chen Fragen, die im vorliegenden Verfahren gar nicht zu beurteilen sind (etwa «Angriff auf Leben», «Verleumdung» oder «Sachschaden»). Er er- achtet einen Rechtsbeistand «die Klage betreffend» als notwendig (vgl. act. 9). Dies betrifft nicht den Streitgegenstand dieses Verfahrens (vgl. vorne E. 1.5). Schliesslich bestellt das Verwaltungsgericht keine Parteiver- tretungen; es ist vielmehr Sache der beschwerdeführenden Partei, aus dem Kreis der nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigten Anwältinnen und Anwälte (Art. 15 Abs. 4 VRPG) jeman- den auszusuchen und dem Gericht die Beiordnung dieser Person als amtli- che Anwältin oder amtlichen Anwalt zu beantragen (vgl. dazu BGer 2C_1087/2014 vom 2.12.2014 E. 2.2). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 21 5.4.2 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es grund- sätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Anwältin oder der Anwalt nach Einreichung des Ge- suchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV im Hinblick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Fairnessgebot angezeigt, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit die Partei und ihre Rechtsvertreterin bzw. ihr Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Im vorliegenden Verfahren hat kein besonderer Instruktions- bedarf bestanden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte, hat eine vorgängige Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung nicht erforderlich gemacht, zumal der Beschwerdeführer noch gar keine Anwältin bzw. noch keinen Anwalt mandatiert hatte und mithin kein finanzi- elles Risiko für ihn bestand. Der Antrag auf vorgängige Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts wird daher abgewiesen. 5.5Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2017, Nr. 100.2017.60U, Seite 22 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: