100.2017.59U HER/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Oktober 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1977 geborene A., Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), wurde am 27. August 2013 vom Schweizer Bürger E. in der Schweiz als Sohn anerkannt. Er reiste am 2. Juli 2014 mit seiner Lebenspartnerin B.________ und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern C.________ (geb. .... 2009) und D.________ (geb. ... 2010) in die Schweiz ein. Sie meldeten sich am 21. August 2014 bei der Fremdenkontrolle der Einwohnergemeinde (EG) ... an, um als Familie bei E.________ in der Schweiz zu leben. Am 6. Dezember 2014 reiste die volljährige Tochter F.________ in die Schweiz ein und meldete sich zwecks Familiennachzugs bei der EG ... an. Am 23. März 2015 stellte A.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), prüfte deshalb im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren, ob ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Bleibe- recht zusteht. Nach dieser Bestimmung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung be- steht. Am 6. Januar 2016 ersuchte die Familie um Sistierung des Verfahrens be- treffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen bis zum Abschluss des Ein- bürgerungsverfahrens. Das MIP wies am 15. Juli 2016 die Gesuche um Erteilung der Aufenthalts- bewilligungen ab und wies die Familie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Sistierungsbegehren ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 3 B. A.________ und B.________ sowie C.________ und D., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, erhoben am 16. August 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) Beschwerde gegen die Verfügung des MIP vom 15. Juli 2016. Die POM wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Januar 2017 ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis zum 1. März 2017 an. Sie erkannte auf Gehörsverletzung im Bewilligungsverfahren und trug dem bei der Kostenverlegung Rechnung. F. erhob keine Beschwerde gegen die Verfügung des MIP vom 15. Juli 2016; sie reiste wieder aus. C. Gegen den Entscheid der POM vom 17. Januar 2017 haben A.________ und B., sowie C. und D.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 16. Februar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der [POM] vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführenden sei eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erteilen. 3. Eventualiter (zum Rechtsbegehren Nr. 2 oben): Auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. 4. Subeventualiter (zu den Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 oben): Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den [MIDI] zurückzuwei- sen.» Mit Vernehmlassung vom 20. März 2017 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. D. Am 5. Oktober 2017 ging dem Verwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 29. September 2017 zu, womit dieses das Begehren um erleichterte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 4 Einbürgerung abgewiesen hat. A.________ hat dagegen am 31. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin haben A., B., C.________ und D.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 zur Verfügung des SEM sowie zur engen Verbundenheit von A.________ zur Schweiz Stellung genommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2017 hat die Instrukti- onsrichterin den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geboten, sich zu einer im bisherigen Verfahren nicht thematisierten Auslegung von Art. 29 Abs. 1 VZAE zu äussern. Die POM hat mit Eingabe vom 4. Januar 2018 zur engen Verbundenheit von A.________ zur Schweiz und zur Rechtsanwendung Stellung bezogen und an ihrem Antrag festgehalten. Am 1. Februar 2018 hat der MIDI weitere Unterlagen zu den Akten ge- reicht. Am 9. März 2018 haben sich A., B., C.________ und D.________ zur prozessleitenden Verfügung vom 8. Dezember 2017, der Eingabe der POM vom 4. Januar 2018 und den eingereichten Unterlagen des MIDI geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 haben A., B., C.________ und D.________ dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass A.________ seit Kurzem ebenfalls über die belgische Staatsangehörigkeit verfügt, weswegen ihnen auch Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zustehen würden. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2018 hat die Instruktionsrichte- rin den Verfahrensbeteiligten dargelegt, dass nach vorläufiger Einschät- zung im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht über die zu- sätzlich neu angestrebten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA befunden werden könne. Sie hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geboten, sich im Licht der neuen Sachlage zu äussern und Anträge zum Verfahren zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 5 Die POM hat auf weitere Bemerkungen und Anträge zum Verfahren ver- zichtet (Eingabe vom 27.6.2018). A., B., C.________ und D.________ (ebenso wie der MIDI mit Eingabe vom 16.8.2018) haben das Verwaltungsgericht am 9. August 2018 darüber orientiert, dass sie bei der EG ... zuhanden des MIP (MIDI) ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA eingereicht haben. Sie beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen Bewilligungsverfahrens zu sistieren. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 6 2. Weil die Beschwerdeführenden beim MIP (MIDI) zusätzlich ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gestellt haben, beantra- gen sie mit Eingabe vom 9. August 2018 ohne nähere Begründung die Sis- tierung des vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (vorne Bst. D; act. 23). 2.1Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes we- gen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu be- finden ist. Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie die Sistie- rung auch in weiteren Fällen zu, etwa wenn eine Rechtsänderung unmittel- bar bevorsteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 38 N. 6). Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss die- sen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen (BVR 2003 S. 433 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 11). 2.2Da der Beschwerdeführer 1 neulich die belgische Staatsangehörig- keit erworben hat, haben die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gestellt. Das Bewilligungsver- fahren ist beim MIP hängig (vgl. vorne Bst. D; vgl. Eingabe vom 9.8.2018 [act. 23]; Schreiben MIDI vom 16.8.2018 mitsamt Beilagen [act. 24 und 24A]). Das MIP wird aufgrund dieses Gesuchs laut den Angaben der Be- schwerdeführenden (Eingaben vom 31.5.2018 [act. 18] und vom 9.8.2018 [act. 23]) namentlich zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit erfüllt sind, was namentlich ausreichende finanzielle Mittel voraussetzt (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügig- keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681]; Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personen- verkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 7 gliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet dagegen die Frage, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VZAE Härtefallbewil- ligungen zu erteilen sind. Die beiden möglichen Bewilligungen knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an, regeln den Aufenthalt zeitlich und sachlich unterschiedlich und hängen nicht voneinander ab (vgl. auch BGer 2C_661/2016 vom 9.11.2016 E. 3.4.1 betreffend VGE 2015/289 vom 22.6.2016). Solches machen die Beschwerdeführenden mit ihrem Sistie- rungsantrag denn auch nicht geltend. Insoweit ist eine Sistierung des vor- liegenden Verfahrens nicht angezeigt. Die Massnahme könnte sich daher einzig aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigen (vgl. E. 2.1 hiervor). Sollten die Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten, hätten sie kein Interesse mehr an einer Härftefallbewilligung nach Art. 29 Abs. 1 VZAE, die einzig mit Blick auf das laufende Einbürgerungs- verfahren erteilt würde (vgl. hinten E. 3.1). Die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA würden ihnen eine «bessere Position» verschaffen. Allerdings hat das MIP dem Verwaltungsgericht am 16. August 2018 mitgeteilt, es habe das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA bisher noch nicht geprüft (act. 24). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war damals schon weit fortgeschritten. Die Instruktionsrichterin hat den Verfahrensbeteiligten angezeigt, dass die Sache seit April 2018 entscheid- reif ist und innert nützlicher Frist abgeschlossen werden könne (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 6.6.2018 [act. 19]; s. auch act. 25). Die POM hat gegen eine Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahrens nichts einzuwenden (vgl. Eingabe vom 27.6.2018 [act. 20]). Aus diesen Gründen erweist sich eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch aus prozessökonomischen Gründen nicht als angezeigt. Kommt hinzu, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nebst der Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung auch die Wahrung des Ge- hörsanspruchs durch die Vorinstanzen und der vorinstanzliche Kosten- schluss in Frage gestellt werden. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Sistierung abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 8 3. In der Sache ist hauptsächlich strittig, ob dem Beschwerdeführer 1 mit Blick auf die anbegehrte erleichterte Einbürgerung eine Härtefallbewilligung hätte erteilt werden müssen. 3.1Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann ermessensweise eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In Art. 29 Abs. 1 VZAE wird eine Konstellation des persönlichen schwerwiegenden Härtefalls konkretisiert. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung oder einer er- leichterten Einbürgerung gemäss bestimmten Normen des Bundesgeset- zes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsge- setz, BüG; SR 141.0) besteht. 3.2Der Beschwerdeführer 1 hat am 23. März 2015 beim SEM um er- leichterte Einbürgerung nach Art. 58c Abs. 2 des alten Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 S. 1087) ersucht (vorne Bst. A; Beschwerdebeilage [BB] 4). Auf den 1. Januar 2018 sind auf Bundesebene das totalrevidierte BüG und die Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) in Kraft getreten. Gemäss Art. 50 Abs. 2 BüG werden vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze eingereichte Einbürgerungsgesuche nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwer- deführers 1 ist somit nach dem aBüG zu beurteilen. 3.3Im Rahmen der Revision des eidgenössischen Bürgerrechts (E. 3.2 hiervor) erfolgte eine «gesetzestechnische Anpassung» von Art. 29 Abs. 1 VZAE, der nun auf die Bestimmungen des neuen BüG verweist. Weitere Änderungen hat die Norm nicht erfahren (vgl. Art. 31 BüV und Anhang Ziff. II 2 BüV; AS 2016 S. 2577, 2590; Erläuternder Bericht des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom April 2016 zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz [nachfolgend Erläuternder Bericht BüV], S. 35, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Aktu- ell/Abgeschlossene Gesetzgebungsprojekte/Verordnung über das Schwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 9 zer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)/Verabschiedung»). In der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung verwies Art. 29 Abs. 1 VZAE (vgl. AS 2007 S. 5497, 5506) auf die Normen des aBüG und lautete wie folgt: «Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AuG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2, 31b Absatz 1, 58a Ab- sätze 1 und 3 und 58c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz vom 29. Sep- tember 1952 (BüG) besteht.» Da für das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers 1 noch die alten Bestimmungen der Bürgerrechtsgesetzgebung massgebend sind, beurteilt sich auch die Frage, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, nach aArt. 29 Abs. 1 VZAE (vgl. auch den zutreffenden Hinweis der Be- schwerdeführenden in der Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 4a S. 5 [act. 16]). 3.4Strittig ist, wie aArt. 29 Abs. 1 VZAE auszulegen ist: Nach der POM soll aArt. 29 Abs. 1 VZAE einbürgerungswilligen Personen bis zum Ab- schluss des Einbürgerungsverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz er- möglichen, wenn konkret mit einem Bürgerrechtserwerb gerechnet werden kann. Ein Aufenthaltsrecht soll aber nicht bloss zufolge Rechtshängigkeit eines Verfahrens auf Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung ausgeübt werden dürfen, ohne dass die Erfolgsaussichten des Gesuchs in Betracht gezogen würden. Nicht jede entfernte Möglichkeit eines positiven Ausgangs des Einbürgerungsverfahrens rechtfertige die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung müsse vielmehr hinreichend konkretisiert sein, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines positiven Ausgangs bedeutend höher einzustufen sein als jene eines negativen Ausgangs (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e S. 11 f.). – Die Beschwerdeführenden erblicken Sinn und Zweck von aArt. 29 Abs. 1 VZAE ebenfalls darin, Betroffenen im Hinblick auf ein hängiges Einbürgerungs- verfahren eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern eine Einbürgerung möglich erscheine (Beschwerde Ziff. 23 S. 5; Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 1j S. 4 [act. 16]). Sie kritisieren aber, die Vorinstanz setze zu Unrecht voraus, dass die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung mit «überwiegender Wahrscheinlichkeit» bestehe. Dies widerspreche dem Wortlaut von aArt. 29
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 10 Abs. 1 VZAE, der im Unterschied zu Art. 17 Abs. 2 AuG nicht verlange, dass die Voraussetzungen «offensichtlich» erfüllt seien. Es genüge viel- mehr, dass eine erleichterte Einbürgerung «möglich» sei, wovon sicherlich immer dann auszugehen sei, wenn ein begründetes Kindesverhältnis zu einem Schweizer Elternteil vorliege und ein Gesuch gestellt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 21 ff. S. 5, Ziff. 77 ff. S. 15 f., Ziff. 114 S. 21). 3.5Einigkeit besteht dagegen zu Recht darüber, dass es sich bei der Bewilligung nach aArt. 29 Abs. 1 VZAE um eine Ermessensbewilligung handelt, was sich auch aus dem Wortlaut («Kann-Bestimmung») und der Gesetzessystematik ergibt (vgl. BGer 2C_438/2017 vom 16.5.2017 E. 3). Aus der Überschrift von aArt. 29 Abs. 1 VZAE wird deutlich, dass es sich um eine Konkretisierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG handelt. Diese Vor- schrift erlaubt es den Behörden, eine Ermessensbewilligung zu erteilen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind im Allgemeinen insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teil- habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nach- teile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzun- gen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Inte- resses an einer restriktiven Einwanderungspolitik grundsätzlich streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilli- gungsbehörde kommt in Ermessensfragen grundsätzlich ein grosser Spiel- raum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Ge- setz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U,
Seite 11
Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismäs-
sigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht be-
schränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei
Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2):
Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interes-
senabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es über-
prüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes-
sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsre-
geln verstossen hat (etwa BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1 und
3.3).
4.
Zur Frage, wann von einem persönlichen Härtefall im Sinn von aArt. 29
Abs. 1 VZAE gesprochen werden und daher eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt kann, ist Folgendes zu erwägen:
4.1Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus-
gangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Normtext nicht klar
und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung
aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden.
Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbe-
stimmungen sowie die Entstehungsgeschichte (statt vieler BVR 2016
4.2Mit Blick auf den Wortlaut ist folgender (nach wie vor geltender)
Passus von aArt. 29 Abs. 1 VZAE von Interesse: «wenn die Möglichkeit der
Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung (...) besteht» («si
la réintégration ou la naturalisation facilitée [...] est possible»; «se sussiste
la possibilità di una reintegrazione o di una naturalizzazione agevolata»).
Dem Nomen «die Möglichkeit» («la possibilità») kommen nach dem ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch u.a. folgende Bedeutungen zu: «das Möglich-
sein», «das Sich-verwirklichen-Lassen», «das Denkbarsein». Zum Adjektiv
«möglich» («possible») finden sich etwa folgende Begriffsdefinitionen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 12 «(aufgrund der bestehenden Zusammenhänge, der bestehenden [Sach]lage o.Ä.) ausführbar, erreichbar, zu verwirklichen», «denkbar», «in- frage, in Betracht kommend» (vgl. <www.duden.de>). Dies lässt darauf schliessen, dass eine Wiedereinbürgerung oder eine erleichterte Einbürge- rung zumindest realistisch und mehr als bloss theoretisch denkbar erschei- nen muss. Zum Sinngehalt der Norm lässt sich dem Wortlaut jedoch weiter nichts entnehmen. Namentlich lässt das grammatikalische Auslegungsele- ment nicht darauf schliessen, dass einbürgerungswilligen Personen bereits während des Einbürgerungsverfahrens ein Aufenthalt in der Schweiz er- möglicht werden soll (sog. prozeduraler Aufenthalt; vgl. zum Begriff etwa Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 17 AuG N. 2). Denn anders als in Art. 17 Abs. 2 AuG fehlt hier ein Zu- satz «während des Verfahrens». 4.3In systematischer Hinsicht ist zu beachten, auf welche Bestimmun- gen aArt. 29 Abs. 1 VZAE verweist: Art. 21 Abs. 2, Art. 31b Abs. 1, 58a Abs. 1 und 3 und Art. 58c Abs. 2 aBüG haben gemeinsam, dass sie eine Wiedereinbürgerung oder eine erleichterte Einbürgerung an die materielle Voraussetzung knüpfen, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden ist. Beispielsweise kann nach Art. 58c aBüG (in Kraft seit 1.6.2006; vgl. AS 2005 S. 5233, 5236 f.) das Kind eines schwei- zerischen Vaters vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 aBüG erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde. Ist es – wie der Beschwerdeführer 1 im Gesuchszeitpunkt – mehr als 22 Jahre alt, so kann es nach Art. 58c Abs. 2 aBüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nur stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. In seiner geltenden Fassung verweist Art. 29 Abs. 1 VZAE nur noch auf Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 BüG. Art. 51 Abs. 1 und 2 BüG beinhalten ebenfalls die Voraussetzung der engen Verbundenheit zur Schweiz. Art. 27 Abs. 2 BüG verlangt für eine Wiedereinbürgerung einen dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz. – Dabei sticht hervor, dass aArt. 29 Abs. 1 VZAE nur für Art. 58c Abs. 2 und nicht für Art. 58c Abs. 1 aBüG eine Härtefallbewilligung vorsieht, obschon beide Absätze die erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters regeln. Im Unterschied zu Art. 58c Abs. 2 aBüG setzt Art. 58c Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 13 aBüG jedoch keine enge Verbundenheit zur Schweiz voraus, um erleichtert eingebürgert zu werden (vgl. auch BGer 1C_317/2013 vom 8.8.2013 E. 3.3). Daraus lässt sich ableiten, dass aArt. 29 Abs. 1 VZAE nicht primär einen prozeduralen Aufenthalt ermöglichen soll, sondern vielmehr einen Zusammenhang mit den Einbürgerungsvoraussetzungen aufweist. 4.4Das historisch orientierte Auslegungselement beruht auf der Aus- wertung der verfügbaren Materialien unter Einbezug der Ausgangslage, die zur entsprechenden Gesetzgebung geführt hat (BVR 2010 S. 193 E. 3.3 m.w.H.). 4.4.1 Dabei ist zunächst Art. 31 Abs. 2 aBüG (in Kraft von 1.12.1997 bis 31.12.2005) von Bedeutung, der vor Inkrafttreten von Art. 58c aBüG die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Kindern eines nicht verheira- teten Schweizer Vaters regelte (vgl. AS 1997 S. 2370 f.; AS 2005 S. 5234 und 5237). Danach konnte ein Kind eines schweizerischen Vaters nach Vollendung des 22. Altersjahrs ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nur dann stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnte. Diese Wohnsitzfristen für erleichterte Einbürgerungen dienten als objektiv messbares Merkmal für die Eingliede- rung in die schweizerischen Verhältnisse (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 9.9.1993 zur parlamentarischen Initiative Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Aufenthaltsdauer, in BBl 1993 III S. 1388, S. 1392). Laut den damaligen Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung über Ein- reise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 2. Aufl. 2004) hatten die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich keinen An- spruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, selbst wenn die Mög- lichkeit der erleichterten Einbürgerung bestand. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hätte jedoch den Zielen des Bürgerrechtsgesetzes widersprochen, da die erleichterte Einbürgerung nicht mehr geltend ge- macht werden könnte (Ziff. 661.1 S. 165 f.). Der Aufenthalt dieser Auslän- derinnen und Ausländer konnte deshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis
der damals geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren- zung der Zahl der Ausländer (BVO; vgl. AS 2002 S. 1769) bewilligt werden. Mit anderen Worten sollte ein Einbürgerungsgesuch nicht dadurch faktisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 14 verunmöglicht werden, dass die einbürgerungswillige Person zufolge Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung keinen Wohnsitz nehmen und damit das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen konnte (vgl. auch Art. 36 Abs.1 aBüG, wonach [nur die] Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften als Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes galt). – Mit der Änderung von Art. 1 Abs. 2 aBüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 S. 5233) sind die Einbürgerungsvoraussetzungen für Kinder von Schweizer Vätern angepasst worden. Der mit derselben Gesetzesno- velle eingefügte Art. 58c aBüG bildet die Übergangsbestimmung für Kinder, die vor dieser Gesetzesänderung geboren wurden. Mit Inkrafttreten dieser aBüG-Änderungen am 1. Januar 2006 (AS 2005 S. 5233, 5236 f.) entfiel das Wohnsitzerfordernis für die erleichterte Einbürgerung von Kindern un- verheirateter Schweizer Väter; seither setzt eine solche «nur» noch eine enge Verbundenheit mit der Schweiz voraus (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21.11.2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, in BBl 2002 S. 1911 [nachfol- gend: Botschaft Revision 2003], S. 1955, 1959, 1970; BGer 1C_317/2013 vom 8.8.2013 E. 2.1 und 3.2; BVGE 2013/47 E. 6.1). 4.4.2 Mit Inkrafttreten der VZAE wurde die BVO aufgehoben (vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE). Mit Art. 29 VZAE sollte eine Grundlage geschaffen werden, um die soeben beschriebene bisherige Praxis (E. 4.4.1 hiervor) fortführen zu können, wonach einbürgerungswilligen Personen eine Aufenthaltsbewil- ligung erteilt werden kann, wenn die Möglichkeit einer erleichterten Einbür- gerung besteht. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dürfe nicht dazu führen, dass die erleichterte Einbürgerung faktisch nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM vom 25.10.2013 [Stand: 1.7.2018], Ausländerbereich [Weisungen AuG; einseh- bar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/Ausländerbereich»], Ziff. 6.2.5, die in weiten Teilen gleich lauten wie die ANAG-Weisungen; vgl. ebenfalls ANAG-Weisungen, 3. Aufl. 2006, Ziff. 661.1 S. 170). Der Verordnungsgeber ging dabei offenbar davon aus, dass eine enge Verbundenheit zur Schweiz (jedenfalls in gewissen Fällen) – wie bisher das Wohnsitzerfordernis – ebenfalls nur mit Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hergestellt werden kann. Dies lässt sich dem Bericht des Bundesamts für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 15 Migration vom März 2007 zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE entnehmen (S. 8; abrufbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Aktuell/Abgeschlossene Gesetzgebungsprojekte/Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]»): «Das Bürgerrechtsgesetz sieht in bestimmten Fällen eine erleichterte Einbürgerung vor. Dafür ist jedoch regelmässig ein Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Dieser soll unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein. Bereits heute beschränkt sich in der Praxis die erleichterte Zulassung von Kindern von Schweizerinnen und Schweizern auf diese Fälle (Art. 3 Bst. c bis BVO, ANAG - Weisungen Ziffer 661).» 4.4.3 Nach der gesetzgeberischen Intention ist die Aufenthaltsbewilligung gemäss aArt. 29 Abs. 1 VZAE (auch der geltenden Fassung) somit für Fälle gedacht, in denen eine Wiedereinbürgerung oder eine erleichterte Einbür- gerung einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt voraussetzen, um eine enge Verbundenheit zur Schweiz herzustellen oder ein Wohnsitzerfordernis zu erfüllen. 4.5Zur Beurteilung der engen Verbundenheit mit der Schweiz wird in der Praxis auf Kriterien wie Aufenthalte in der Schweiz, Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen, Kenntnis einer Landessprache und Mitma- chen in Auslandschweizerorganisationen abgestellt (Céline Gutzwiller, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V, Loi sur la nationalité (LN), 2014, Art. 21 N. 6, mit Hinweis auf Botschaft Re- vision 2003, S. 1956; vgl. ferner etwa BVGer C-439/2010 vom 1.12.2010 E. 5.1, C-1210/2006 vom 4.12.2007 E. 4.3 f.). Gemäss dem Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche bis 31. Dezember 2017 (nachfolgend: Handbuch Bürgerrecht 2017; abrufbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken: «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/Bürgerrecht») ist zwingendes Kriterium für eine enge Verbundenheit mit der Schweiz, dass die Bewerberinnen oder Bewerber regelmässige Ferien oder Aufenthalte in der Schweiz vorweisen können, wobei längere Aufenthalte stärker ins Gewicht fallen. Grundsätzlich werden drei Aufenthalte während der letzten zehn Jahre gefordert. Ausnahmsweise kann auch ein einziger Aufenthalt in der Schweiz genügen, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber aus einem weit entfernten Land stammen und der Aufenthalt mehrere Monate gedauert hat. Weitere wichtige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 16 Kriterien sind etwa die Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen, das Interesse für das Geschehen in der Schweiz oder Kontakte zu Auslandschweizerinnen und -schweizern (S. 30 ff.; vgl. ferner Erläuternder Bericht BüV, S. 22). Neu werden nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüV mindestens drei Aufenthalte für je mindestens fünf Tage innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung verlangt. Vor diesem Hintergrund werden einbürgerungswillige Ausländerinnen und Ausländer die erforderlichen Aufenthalte meist im Rahmen von bewilligungsfreien, kurzen (Ferien-)Aufenthalten realisieren können. Somit wird wohl nur noch in wenigen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung benötigt, um eine enge Verbundenheit zur Schweiz unter dem Aspekt des Aufenthalts herstellen zu können. Damit hat aArt. 29 Abs. 1 VZAE für erleichterte Einbürgerungen wohl weitgehend seine praktische Bedeutung verloren (vgl. aber immerhin das Wohnsitzerfordernis nach Art. 27 Abs. 2 BüG, dazu vorne E. 4.3). 4.6Mit Blick auf das Erwogene gelangt das Verwaltungsgericht zu fol- gendem Auslegungsergebnis: 4.6.1 aArt. 29 Abs. 1 VZAE regelt einen Anwendungsfall des schwerwie- genden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wofür er- messensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. vorne E. 3.5). Nach aArt. 29 Abs. 1 VZAE ist dann von einem Härtefall auszuge- hen, wenn eine einbürgerungswillige Person zwar realistischerweise alle Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung oder eine erleichterte Ein- bürgerung zu erfüllen vermöchte, eine Einbürgerung aber (allein) daran scheitern würde, dass die Person in der Schweiz keinen Aufenthalt erlan- gen und damit den geforderten engen Bezug zur Schweiz nicht herstellen kann oder das Wohnsitzerfordernis nicht zu erfüllen vermag. In einem sol- chen Fall würde das Ausländerrecht die Ziele der Bürgerrechtsgesetzge- bung unterlaufen. Wenn aber eine Person bereits einen engen Bezug zur Schweiz aufweist, ist sie aus bürgerrechtlicher Sicht nicht auf eine Aufent- haltsbewilligung angewiesen. In solchen Fällen liegt kein Härtefall im Sinn von aArt. 29 Abs. 1 VZAE vor. Es ist mit anderen Worten für das Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung nach aArt. 29 Abs. 1 VZAE nicht allein mass- gebend, dass die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung besteht. Nach dem Gesagten bezweckt aArt. 29 Abs.1 VZAE nicht, einbürgerungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 17 willigen Personen für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ein Aufent- haltsrecht zu erteilen und ihnen einen prozeduralen Aufenthalt zu ermögli- chen. Vielmehr betreffen die in aArt. 29 Abs. 1 VZAE erwähnten Möglich- keiten einer erleichterten Einbürgerung in erster Linie sog. Auslandgesu- che, d.h. Gesuche von Personen, die bisher im Ausland gelebt haben und daher einen engen Bezug zur Schweiz belegen müssen (vgl. Erläuternder Bericht BüV, S. 22). Diesen Personen ist es grundsätzlich möglich und zu- mutbar, den Einbürgerungsentscheid im Ausland abzuwarten (vgl. für ein Beispiel BGer 1C_317/2013 vom 8.8.2013 E. 3.6.2). Die Revision der Be- stimmung (vorne E. 3.3) hat an diesem Verständnis nichts geändert. 4.6.2 Die gegen diese Auslegung gerichteten Argumente der Beschwer- deführenden überzeugen nicht: Unzutreffend ist zunächst, dass Art. 29 VZAE eine enge Verbundenheit nicht ermöglichen soll, sondern diese viel- mehr voraussetze (vgl. Eingabe vom 9.3.2018, Ziff. 1d S. 2, Ziff. 1g S. 3 und Ziff. 1i S. 4 [act. 16]). Zwar steht in den Weisungen AuG tatsächlich: «Es müssen enge Beziehungen zur Schweiz vorliegen». Dieser Satz be- zieht sich aber auf die in aArt. 29 Abs. 1 VZAE genannten Bestimmungen des aBüG und stellt klar, dass sie alle eine enge Beziehung der einbürge- rungswilligen Person zur Schweiz voraussetzen. Zwar müssen eine ausrei- chende Wohnsitzdauer oder eine enge Verbundenheit zur Schweiz, wie die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf BGE 128 II 97 E. 3a S. 99 zu Recht vorbringen, bereits im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 zu Art. 27 Abs. 1 aBüG; Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 1h S. 3 [act. 16]). Mit Blick auf das Erwogene darf jedoch für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach aArt. 29 Abs. 1 VZAE nicht vo- rausgesetzt werden, dass bereits ein (erfolgloses) Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt worden ist bzw. dass bereits sämtliche Einbürge- rungserfordernisse erfüllt sind (vgl. dazu auch Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 1i S. 4 [act. 16]). Vielmehr dient die Aufenthaltsbewilligung nach aArt. 29 Abs. 1 VZAE dazu, gegebenenfalls den für eine Einbürgerung noch benötigten Aufenthalt realisieren zu können. Mithin können die Be- schwerdeführenden aus den (in diesem Punkt nicht überzeugenden) Wei- sungen des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 1. März 2017 zum Familiennachzug (vgl. Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 1d S. 2 und Ziff. 1h S. 3 mit Beilage [act. 16 und 16A]) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 18 diese für das Verwaltungsgericht (und die bernischen Ausländerbehörden) ohnehin nicht bindend sind (vgl. allgemein zur Bedeutung von sog. Ver- waltungsverordnungen etwa BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2 m.w.H.). Am Ausle- gungsergebnis ändert schliesslich nichts, dass aArt. 29 Abs. 1 VZAE nicht auf Art. 30 Abs. 1 aBüG (Einbürgerung von staatenlosen Kindern) verweist (vgl. Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 1b S. 1 [act. 16]). Dies dürfte namentlich damit zu erklären sein, dass bereits andere Normen das Erteilen einer Auf- enthaltsbewilligung an Staatenlose sicherstellen (vgl. Art. 31 Abs. 1 AuG), mithin keine Notwendigkeit einer Härtefallbewilligung besteht. 4.6.3 Weist eine einbürgerungswillige Person die für eine erleichterte Ein- bürgerung oder eine Wiedereinbürgerung benötigten Aufenthalte bereits auf, liegt kein Härtefall im Sinn von aArt. 29 Abs. 1 VZAE vor. Gleiches gilt, wenn sich noch erforderliche Aufenthalte im Rahmen eines bewilligungs- freien Aufenthalts realisieren lassen (vgl. vorne E. 4.6.1). In solchen Fällen kann es sich allerdings ausnahmsweise rechtfertigen, der einbürgerungs- willigen Person dennoch ein Bleiberecht einzuräumen, wenn es sich als unverhältnismässig oder schikanös erweisen würde, ihr den Aufenthalt in der Schweiz während des Einbürgerungsverfahrens zu verwehren (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] i.V.m. Art. 96 AuG). Zu denken ist an den Fall, dass bei einer summarischen Würdigung die Erfolgsaus- sichten eines Einbürgerungsgesuchs deutlich überwiegen sollten (vgl. BGer 2C_438/2017 vom 16.5.2017 E. 1; zu diesem Gedanken auch BGE 139 I 37 E. 2.2 in Bezug auf Art. 17 Abs. 2 AuG; angefochtener Entscheid E. 4e S. 11). Wie die POM richtig anführt, kann es aber nicht darum gehen, jemandem während eines (langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e S. 11 f.). Für Personen, die bereits genügend Aufenthalte in der Schweiz aufweisen, ist nach dem Gesagten (nur) dann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. offensichtlich erfüllt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 19 5. Im Licht dieses Auslegungsergebnisses ist zu beurteilen, ob den Be- schwerdeführenden eine Härtefallbewilligung verweigert werden durfte. 5.1Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 wäre ein Härtefall zu bejahen, wenn er ohne Aufenthaltsbewilligung keine enge Verbundenheit zur Schweiz herzustellen vermöchte (vorne E. 4.6.1 f.). 5.1.1 Die Beschwerdeführenden erachten die enge Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz ohne weiteres als erfüllt. Sie legen dar, er habe seit seiner jüngsten Kindheit regelmässig mehrere Wochen oder gar Monate pro Jahr in der Schweiz verbracht. Sie haben dazu Kopien der Reisepässe und eine tabellarische Zusammenstellung seiner Aufenthalte ins Recht gelegt (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 4.12.2017 [act. 8A]). Er spreche berndeutsch und französisch. Seit der Einreise im Sommer 2017 lebe die Familie nun in der Schweiz; die Kinder besuchten Kindergarten und Schule; die Eltern würden sich bei Schulanlässen, Sied- lungsfesten etc. engagieren. Zahlreiche Verwandte (Tanten, Onkel, Cousi- nen und Cousins) lebten in der Schweiz (vgl. Eingabe vom 4.12.2017 mit Beilage 3 [act. 8 und act. 8A]). Die POM anerkennt, dass der Beschwerde- führer 1 einen engen Bezug zur Schweiz aufweist (Stellungnahme vom 4.1.2018 [act. 10]). Das SEM hat sich in der abschlägigen Beurteilung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung nicht zur engen Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz geäussert (vgl. Verfügung vom 29.9.2017 E. 7 S. 5 [act. 5]). 5.1.2 Der Beschwerdeführer 1 vermag mehr als drei Aufenthalte in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs vor- zuweisen (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 4.12.2017 [act. 8A]). Er konnte damit die für einen engen Bezug zur Schweiz vorausgesetzten Auf- enthalte (vgl. vorne E. 4.5) realisieren, ohne dass er auf eine Aufenthalts- bewilligung angewiesen gewesen wäre. Wie die POM richtig erwähnt, wirkt sich nach dem Gesagten das Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 nicht nachteilig auf das Einbürgerungsgesuch aus (Stellungnahme vom 4.1.2018 [act. 10]). Er benötigt keine Härtefallbewilli- gung, um eingebürgert werden zu können. Für den Ausgang des Einbürge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 20 rungsverfahrens sind vielmehr andere Fragen massgebend. Allem voran ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von seinem Vater als Kind aner- kannt wurde (dazu E. 5.2 hiernach). Diese Voraussetzung steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen Aufenthaltsrecht. Im Ergebnis ist die POM im angefochtenen Entscheid somit begründetermassen davon ausgegangen, dass die Nichtbewilligung des Aufenthalts den Zielen des Bürgerrechtsgesetzes nicht zuwiderläuft (E. 4e S. 12). Die Edition weiterer Unterlagen zu noch früheren Aufenthalten ist unter diesen Umständen ent- behrlich (vgl. Eingabe vom 4.12.2017 Ziff. 2b S. 2 [act. 8]). 5.2Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Ein- bürgerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. offensichtlich erfüllt sind (vgl. vorne E. 4.6.3). 5.2.1 Das SEM erwog, eine Einbürgerung nach Art. 58c Abs. 2 BüG sei nur möglich, wenn das Kindesverhältnis bereits zu einem Zeitpunkt be- gründet worden ist, als das Kind noch minderjährig gewesen ist (vgl. Verfü- gung E. 2 S. 4 [act. 5]). Im Einbürgerungsverfahren ist unter anderem strit- tig, zu welchem Zeitpunkt E.________ den Beschwerdeführer als seinen Sohn anerkannt hat: Das SEM hat dem Beschwerdeführer 1 die erleichterte Einbürgerung verweigert, weil dieser im Zeitpunkt der Anerkennung durch seinen Vater in der Schweiz bereits volljährig gewesen sei. Zudem sei an- hand der ins Recht gelegten amerikanischen Urkunden nicht belegt (na- mentlich auch nicht durch das Urteil des Superior Court of California, County of ..., vom 11.3.2016 [BB 14]), dass das Kindesverhältnis bereits in den USA begründet worden sei, als der Beschwerdeführer 1 noch nicht volljährig gewesen sei. Das SEM stützt sich dabei auf mehrere Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes (ZBD) des Kantons Bern (Schreiben vom 10.11.2015 [BB 8], Schreiben vom 2.2.2016 und vom 9.6.2016 [Akten MIDI 3B pag. 149 f. bzw. pag. 147]; vgl. Verfügung vom 29.9.2017 E. 2 ff. S. 4 f. [act. 5]). Es hatte diese Auffassung dem Be- schwerdeführer 1 bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2016 mitgeteilt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 134 f.). Der Beschwerdeführer 1 hat die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (vorne Bst. D; Beilage 1 zur Eingabe vom 4.12.2017 [act. 8A]). Er wendet insbesondere ein, E.________ habe ihn in der Schweiz zwar erst am 27. August 2013 als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 21 Sohn anerkannt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 24). Massgeblich sei indessen, dass E.________ ihn bereits früher in den USA als Sohn anerkannt habe, als er noch minderjährig gewesen sei, was sich entgegen der Auffassung des SEM aus den von ihm eingereichten Geburtsurkunden und Gerichtsurteilen aus Kalifornien ergebe (vgl. Beschwerde Ziff. 43 ff. S. 8 ff. sowie BB 9-14). Weiter hat der Beschwerdeführer 1 am 21. November 2017 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um Bereinigung des Personenstandsregisters anhängig gemacht, um Anerkennungsdatum und -ort abändern zu lassen (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 4.12.2017 [act. 8A]). 5.2.2 Mit Blick auf das soeben Erwogene kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung «of- fensichtlich» erfüllt sind bzw. dass die Wahrscheinlichkeit einer Einbürge- rung bedeutend höher einzustufen ist als die Möglichkeit der definitiven Ablehnung des Gesuchs. Sowohl das SEM als auch der ZBD erachten die amerikanischen Urkunden nicht als ausreichend, um auf eine rechtzeitige Kindesanerkennung in den USA zu schliessen. Die Angelegenheit er- scheint mithin in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht komplex, was sich nicht zuletzt auch in der Einreichung des Gesuchs um Bereinigung des Personenstandsregisters zeigt (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Es erweist sich somit unter diesem Gesichtspunkt nicht als schikanös, vom Beschwerdeführer 1 und seiner Familie zu verlangen, den Einbürgerungsentscheid in den USA abzuwarten. Nach dem Gesagten kann eine Auseinandersetzung mit den ins Recht gelegten amerikanischen Dokumenten (vgl. BB 9-19) unterblei- ben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die POM in der Entscheidbegründung keine eigenen Überlegungen zum Birth Re- cord vom 19. Januar 2010 (BB 10) und zum Judgment des Superior Court of California, ... County, vom 11. März 2016 (BB 14) angestellt, sondern auf die (damals bereits vorliegende) Stellungnahme des SEM vom 27. Juni 2016 und die Schreiben des ZBD hingewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d f. S. 10 f.). Entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde Ziff. 103 S. 19, Ziff. 107 S. 20 und Ziff. 133 ff. S. 24 f.) liegt darin somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Gemäss dem Gehörs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 22 anspruch müssen zwar die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das be- deutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit sämtlichen Behauptungen und Einwänden auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 310 E. 3.5, 2016 S. 529 E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 ff.). 5.3Es sind auch keine weiteren Gründe erkennbar, die vorliegend auf einen persönlichen Härtefall schliessen lassen würden: 5.3.1 Die POM erwog, die Beschwerdeführenden würden sich nicht über- durchschnittlich lang in der Schweiz aufhalten, wobei der Aufenthalt nicht durch eine Bewilligung abgesichert gewesen sei. Die Beschwerdeführen- den zeigten nicht auf, dass sie sich besonders stark in die hiesigen Ver- hältnisse eingegliedert und sich im selben Mass von ihrem Heimatland entwurzelt hätten. Zwar möge es für die beiden Kinder, die in ... die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, mit gewissen Härten verbunden sein, die hier vorgefundenen Verhältnisse wieder zu verlassen. Eine Rückkehr in den Heimatstaat in Begleitung ihrer Eltern sei ihnen aber dennoch zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4f S. 13). Diesen überzeugenden Ausführungen halten die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegen (vgl. Beschwerde Ziff. 144 S. 26; Eingabe vom 4.12.2017 Ziff. 2a S. 2 [act. 8]; Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 4c S. 6 [act. 16]). Namentlich reicht für einen Härtefall nicht aus, dass die Kinder in der Schweiz Fussballtrainings oder Tenniskurse besuchen und die Eltern sich bei Schulanlässen und Siedlungsfesten engagieren. Wie die POM richtig festhält, rechtfertigt das Erteilen von Härtefallbewilligungen auch nicht, dass die Beschwerdeführenden die Rechtsordnung akzeptieren und keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen. 5.3.2 Auch die Beziehungen der Beschwerdeführenden zu E.________ rechtfertigen keine Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101). E.________ zählt nicht zur Kern- familie (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) der Beschwerdeführenden. Zudem ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass ein besonderes Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 23 hängigkeitsverhältnis besteht, das über die üblichen familiären Beziehun- gen bzw. emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Selbst wenn mit Blick auf das Alter und die gesundheitliche Situation von E.________ wechselseitige Besuche und die Kommunikation mit modernen Kommunikationsmitteln nicht mehr möglich sein sollten (so Beschwerde Ziff. 144 S. 26), würde eine Verweigerung der Aufenthalts- bewilligungen nicht zum Abbruch der Beziehungen führen; es ist im Übri- gen nicht ersichtlich, weshalb Besuche der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht mehr möglich sein sollten. Es ist sodann zwar nachvollzieh- bar, dass die Beschwerdeführenden in die Nähe von E.________ gezogen sind, um sich um ihn kümmern zu können (Eingabe vom 4.12.2017 Ziff. 2b S. 3). Dies vermag jedoch keinen Härtefall zu begründen, zumal eine allenfalls notwendige medizinische oder pflegerische Betreuung auch anderweitig sichergestellt werden könnte. 5.4Mit Blick auf das Erwogene liegt kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 VZAE vor. Namentlich begründet das laufende Verfahren um erleichterte Einbürgerung des Beschwerdefüh- rers 1 keinen Härtefall. Wie die POM richtig festgehalten hat, können damit auch nicht den Beschwerdeführenden 2-4 abgeleitet vom Beschwerdefüh- rer 1 Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4f S. 12). Insgesamt hat die Vorinstanz alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Insbesondere wahrt der angefochtene Entscheid auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Eingabe vom 9.3.2018 Ziff. 4c S. 6 [act. 16]). Es ist daher nicht zu bean- standen, dass sie den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligungen nicht erteilt und die Wegweisung bestätigt hat. 6. Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführenden die Rückweisung der Angelegenheit an das MIP, weil dieses ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 24 6.1Zur Verfahrensführung des MIDI lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 10. November 2015 orientierte der MIDI die Beschwerdeführenden darüber, dass beabsichtigt sei, das Gesuch um Er- teilung der Aufenthaltsbewilligungen abzuweisen. Zur Begründung führte es aus, dass das SEM gemäss Schreiben vom 12. August 2015 die Vo- raussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 als nicht gegeben erachte, weil dieser im Zeitpunkt der Kindesanerkennung in der Schweiz bereits volljährig gewesen sei. Gleichzeitig gewährte er den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich zur Sache zu äussern und wies die Beschwerdeführen- den darauf hin, dass «bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung» aufgrund der Aktenlage entschieden werde (vgl. Akten MIDI 3B pag. 86 f. und pag. 104 f.). Am 6. Januar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim MIP die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. Inhaltlich äusser- ten sie sich nicht zur Sache (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 3B pag. 114 f.). Sie reichten jedoch dem MIDI eine Kopie ihrer Stellungnahme an das SEM zu den Akten, in welcher sie sich zu den Voraussetzungen für eine er- leichterte Einbürgerung und zum Zeitpunkt der Anerkennung des Be- schwerdeführers 1 in den USA äusserten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 116 ff.). Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 orientierte das SEM den Beschwerdefüh- rer 1, dass es die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach wie vor als nicht erfüllt erachte; mit den neu eingereichten Dokumenten (namentlich dem Urteil des Superior Court of California, County of ..., vom 11.3.2016 [BB 14]; dazu vorne E. 5.2) könne nicht belegt werden, dass in den USA eine Kindsanerkennung vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgt sei (vgl. Akten MIDI 3B pag. 134 f.). Der MIDI erkundigte sich am 29. Juni 2016 beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. Dieses teilte dem MIDI mit E- Mail vom 1. Juli 2016 mit, es habe dem Anwalt des Bewerbers am 27. Juni 2016 den Rückzug des Gesuchs empfohlen und übermittelte das Schreiben vom 27. Juni 2016 (Akten MIDI 3B pag. 132). Der MIDI erkannte in der Folge das Schreiben des SEM (samt Antwortmail) sowie drei Schreiben des ZBD betreffend die Anerkennung des Beschwerdeführers 1 in den USA zu den Akten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 134 ff.), ohne die Beschwerdeführenden darüber zu orientieren. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wies das MIP gleichzeitig den Sistierungsantrag und die Bewilli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 25 gungsgesuche ab, wobei es sich u.a. auf das Schreiben des SEM vom 27. Juni 2016 abstützte (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 3B pag. 152 und 156; vgl. zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 2c S. 5 f.). 6.2Die POM erwog, das MIP habe den Gehörsanspruch verletzt, indem es die abweisende Verfügung erlassen habe, ohne dass die Beschwerde- führenden über die eingeholten Akten (Schreiben des SEM und des ZBD) orientiert worden seien und dazu hätten Stellung nehmen können (ange- fochtener Entscheid E. 2c S. 6). Die Gehörsverletzung wiege allerdings nicht besonders schwer und könne daher im verwaltungsinternen Rechts- mittelverfahren geheilt werden (E. 2d S. 7). Hingegen sei dem MIP insoweit keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, als es den Sistierungsantrag gleich- zeitig mit den Bewilligungsgesuchen beurteilt und abgewiesen hat (vgl. E. 2c S. 6). 6.3Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer bloss geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen, welche geheilt werden könne. Der MIDI habe ihnen nicht mitgeteilt, dass er ein Schreiben des SEM mitsamt Beilagen zu den Akten erkannt habe. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass sich das MIP auf dieses Schrei- ben stützen werde. Die Vorinstanz hätte die angefochtene Verfügung daher aufheben müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 122 ff. S. 22 f). Sie bemängeln zudem, dass das MIP gleichzeitig mit der Verfügung in der Hauptsache über den Sistierungsantrag entschieden habe. Vielmehr wäre der Erlass einer Zwischenverfügung geboten gewesen, sodass ihnen nach Abweisung des Sistierungsantrags noch ausreichend Zeit geblieben wäre, sich materi- ell zur Sache zu äussern. Damit habe das MIP das rechtliche Gehör und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, was die POM zu Unrecht verneint habe (vgl. Beschwerde Ziff. 129 ff. S. 23 f.). 6.4Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sach- umständen zu äussern (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Entscheidend ist, ob den Parteien ermöglicht wurde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 26 ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (etwa BGE 144 I 11 E. 5.3). So hat die Behörde die Beteiligten insbesondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (BGE 124 II 132 E. 2b; BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1 [Pra 107/2018 Nr. 61]). Diesen Pflichten ist der MIDI nicht nachgekommen, weswegen die POM zu Recht eine Gehörsverletzung bejaht hat (vgl. vorne E. 6.2). 6.5Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss können allerdings nicht besonders schwerwiegende Ge- hörsverletzungen geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann (vgl. etwa BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.5, 2012 S. 28 E. 2.3.5). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere abzusehen, wenn und soweit dies zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2007 S. 395 E. 5.3.1). – Diese Voraussetzungen waren im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt. Zunächst wog die Gehörsverletzung nicht besonders schwer: Der MIDI tat den Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 10. November 2015 die Absicht kund, die Gesuche abzuweisen, wobei er sich auf die Einschätzung des SEM abstützte (vgl. vorne E. 6.1). Den Be- schwerdeführenden war es demnach möglich, sich dazu vor Erlass der Verfügung zu äussern. Die vom MIDI anschliessend zu den Akten genom- menen Dokumente, die den Beschwerdeführenden bekannt waren, bestä- tigten die bereits kundgegebene Absicht des SEM, das Einbürgerungsge- such abzuweisen. Sie enthielten somit keine grundlegend neuen Erkennt- nisse und änderten nichts Wesentliches an der bereits bekannten Argumentation der Ausländerbehörde. Sodann waren die Beschwerdefüh- renden in der Lage, in der Beschwerde der POM darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht (und entgegen der Auffassung des SEM) die Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung erfüllt seien (vgl. Beschwerde an POM Ziff. 53 ff. S. 12 f., in Vorakten POM pag. 15-14). Die POM verfügt über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 27 volle Überprüfungsbefugnis und damit über die gleiche Kognition wie das MIP (vgl. Art. 66 VRPG); sie konnte somit die gegen das Schreiben der SEM gerichteten Argumente prüfen. Die Heilung ist im Übrigen auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten gerechtfertigt. 6.6Sodann hat das MIP nicht gegen das rechtliche Gehör oder Grund- satz des Fair Trials verstossen, indem es zusammen mit der Verfügung in der Sache auch über das Sistierungsbegehren entschied, ohne den Beschwerdeführenden erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräu- men. Auch wenn der Sistierungsantrag vorab hätte behandelt werden kön- nen, durften die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht darauf vertrauen, dass sie vor dem Entscheid nochmals Gelegenheit zur Äusse- rung erhalten. Der MIDI hat sich ihnen gegenüber nie dahingehend geäus- sert; vielmehr gab er mit Schreiben vom 10. November 2015 bekannt, es werde aufgrund der Akten entschieden, wenn keine inhaltliche Stellung- nahme eingehe (vgl. vorne E. 6.1). Es hätte damit an den anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführenden gelegen, sich mit Blick auf den Sistie- rungsantrag nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen oder von sich aus Bemerkungen zur Sache einzureichen. Wie die POM richtig feststellt, taten sie dies nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c S. 6). 6.7Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der vorinstanzliche Ent- scheid auch mit Blick auf die gerügten Gehörsverletzungen als rechtmässig erweist. Eine Rückweisung der Sache an das MIP ist mithin nicht ange- zeigt. 7. Schliesslich erachten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Kostenschluss als rechtsfehlerhaft. 7.1Die POM hat es angesichts der Gehörsverletzung des MIP (vgl. vorne E. 6.4) als gerechtfertigt erachtet, auf einen Viertel der Verfahrens- kosten zu verzichten und den Beschwerdeführenden einen Parteikostener- satz von pauschal Fr. 600.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen (angefochtener Entscheid E. 6b und 6c S. 14). – Die Beschwerdeführenden sind der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U,
Seite 28
sicht, die Vorinstanz hätte ihnen aufgrund der Gehörsverletzung des MIP
jedenfalls keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen und vollen Parteikos-
tenersatz zusprechen müssen (Beschwerde Ziff. 128 S. 23).
7.2Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt. Eine Gehörsverletzung
stellt allerdings einen Verfahrensfehler und damit einen besonderen Um-
stand dar, der bei der Kostenliquidation im Rechtsmittelverfahren (ange-
messen) zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die be-
hördliche Fehlleistung darf für die Betroffenen keine Nachteile zeitigen (vgl.
BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.6, 2008
stimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss
eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in
dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.
Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausge-
übt hat (vgl. etwa BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht
publ. E. 3.6; VGE 2018/22 vom 3.7.2018 E. 1.3, 2018/141 vom 10.10.2018
E. 2.2 [nicht rechtskräftig]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103
N. 5, Art. 104 N. 7 und Art. 108 N. 5 und 7).
7.3Wie gesehen wog die Gehörsverletzung nicht schwer und konnte
geheilt werden (vgl. vorne E. 6.5). Die Beschwerdeführenden konnten ihr
Äusserungsrecht trotz der Gehörsverletzung bereits weitgehend im Ver-
waltungsverfahren ausüben (vgl. vorne E. 6.1). Im vorinstanzlichen Be-
schwerdeverfahren war es ihnen ohne weiteres möglich, ihre Rechte voll-
umfänglich wahrzunehmen; sie kannten die Gründe und Dokumente, die
zur Abweisung der Gesuche geführt hatten. Es ist daher nicht ersichtlich
und auch nicht dargetan, dass ihnen aufgrund der Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren ein Mehraufwand entstanden wäre. Der Verzicht auf
das Erheben von Verfahrenskosten und voller Parteikostenersatz wären
nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Beschwerdeführenden in Un-
kenntnis der gesamten Umstände oder entscheidwesentlicher Aktenstücke
hätten Beschwerde erheben müssen, sodass sich ihr Anspruch auf eine
formell korrekte Entscheidung erst vor der POM erfüllt hätte (vgl. BVR 2008
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 29 S. 97 E. 4 und beispielsweise VGE 2013/28 vom 17.9.2013 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz ihren Spielraum bei der Kostenliqui- dation nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die von den Beschwerdeführenden angeführten Urteile (BGE 122 II 274 E. 6 [Einsprache eines Grundeigentü- mers gegen eine von ihm nicht angestrengte Waldfeststellung ohne vor- gängige Anhörung] und BVR 1993 S. 333 E. 5 [Beschwerdeführung, um in der Sache überhaupt erst Akteneinsicht zu erlangen]; vgl. Beschwerde Ziff. 128 S. 23) betreffen nicht vergleichbare Konstellationen; die Parteien konnten sich in diesen Fällen wegen der in Frage stehenden Gehörsverlet- zungen im betreffenden Verfahrensabschnitt überhaupt nicht mit der An- gelegenheit auseinandersetzen, was ihnen kostenmässig nicht zum Nach- teil gereichen durfte. 8. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste den Beschwerde- führenden an sich praxisgemäss eine neue Ausreisefrist angesetzt werden. Mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend Erteilung von Aufenthalts- bewilligungen EU/EFTA (vgl. vorne Bst. D; E. 2.2) wird allerdings auf das Ansetzen einer Ausreisefrist verzichtet (vgl. z.B. VGE 2015/289 vom 22.6.2016 E. 8). Weiterungen zum Rechtsbegehren 3 können somit unter- bleiben. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden auf- zuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (vgl. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2017.59U, Seite 30 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: