100.2017.58U BUR/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bischof Evangelisch-Reformierte Gesamtkirchgemeinde Biel handelnd durch den Zentralverwalter vertreten durch Rechtsanwältin ... Klägerin gegen Einwohnergemeinde Biel Direktion Bau, Energie und Umwelt, Zentralstrasse 49, 2502 Biel/Bienne Beklagte und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau betreffend Feststellung der Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 VRPG (Schreiben des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Februar 2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2017, Nr. 100.2017.58U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Mit Klage vom 14. Februar 2017 hat die Evangelisch-Reformierte Gesamtkirchgemeinde Biel beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne das Begehren gestellt, die Einwohnergemeinde (EG) Biel sei zu verpflichten, «die Unterhaltsarbeiten der Zaunanlage auf dem ihr eingeräumten öffent- lichen Fusswegrecht auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1___ [...] vorzunehmen [...]». Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Oktober 1906, womit sie der EG Biel bezüglich des über ihre Parzelle verlaufenden Jägersteinwegs «die dingliche Servitut» einräumte, den «Fussweg für alle Zeit und ohne Entgeld als öffentlichen Weg benützen zu können, wogegen die Einwohnergemeinde Biel den fortwährenden Unter- halt dieses Weges, sowie auch dessen Beleuchtung übernimmt und den Unterhalt der Anlagen» (Klagebeilagen 1 und 2). Gemäss Grundbuchaus- zug ist das Fusswegrecht auf Parzelle Nr. 1___ zu Gunsten der EG Biel eingetragen (Klagebeilage 3). 1.2Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat das Regierungsstatt- halteramt Biel/Bienne mit Schreiben vom 16. Februar 2017 die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. 1.3Am 1. März 2017 hat das Verwaltungsgericht einen Meinungsaus- tausch mit dem Obergericht des Kantons Bern eingeleitet und dabei seine Auffassung dargelegt, weshalb die Beurteilung der Klage in die Zuständig- keit der Zivilgerichte und nicht in diejenige der Verwaltungsjustizbehörden falle. Am 23. März 2017 hat sich das Obergericht der Beurteilung des Ver- waltungsgerichts vollumfänglich angeschlossen. 2. Erachtet das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivilgerichte als zuständig, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2017, Nr. 100.2017.58U, Seite 3 zustellen (Art. 8 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht urteilt bei Kompe- tenzkonflikten in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1Durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlich- keit wird eine Privatstrasse dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 13 Abs. 3 Bst. b des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; BVR 2013 S. 282 E. 2.6). Dies bedeutet aber nicht, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Oktober 1906 verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse regelt. Nach den allgemeinen Kriterien richtet sich die Rechtsnatur nach der Frage, ob der Vertrag in un- mittelbarer Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe abgeschlossen wurde (vgl. statt vieler Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 N. 7 ff.). Dass ein direkter Zusammenhang im Sinn dieser Kriterien besteht, macht die Klägerin nicht geltend. Sie stützt sich einzig auf die Dienstbarkeit, die aber ein Rechtstitel des Zivilrechts ist. 3.2Das interessierende Wegrecht aus dem Jahr 1906 konnte in das kantonale Grundbuch eingetragen und 1912 (bei Inkrafttreten des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) in das schweizerische Grund- buch übertragen werden (vgl. Art. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern [GBG, Gesetze II, 1901- 1916, S. 350 ff.]). Solche Dienstbarkeiten zugunsten der Allgemeinheit wurden früher zwecks Sicherstellung öffentlich zugänglicher Wegverbin- dungen häufig begründet und konnten als andere Dienstbarkeit im Sinn von Art. 781 ZGB (als sog. Gemeindedienstbarkeit) weiterhin bestehen bleiben (vgl. Peter Liver, Zürcher Kommentar, 1968, Art. 730 ZGB N. 100; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 109 N. 49). Obwohl solche Dienstbarkeiten einem öffentlichen Zweck dienen oder dem Gemeingebrauch gewidmet werden, handelt es sich dabei um privatrechtliche Dienstbarkeiten (Peter Liver, a.a.O., Ein- leitung N. 114; vgl. auch BGE 134 III 341, 74 I 41 E. 2; Merkli/Aeschli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2017, Nr. 100.2017.58U, Seite 4 mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 8 N. 12; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Band I, Nr. 4; ferner Urteile des Obergerichts in ZBJV 1965 S. 477, 1915 S. 416, 1905 S. 97; vgl. auch den Meinungsaustausch im Verfahren 100.2009.68 bzw. Obergericht des Kantons Bern POG 2008 6 und in der Folge BGer 5A_181/2011 vom 3.5.2011, in ZBGR 2012 S. 266). Dies bedeutet, dass Streitigkeiten über Bestand, Inhalt und – wie hier – Unter- haltslasten der Dienstbarkeit in die Zuständigkeit der Ziviljustiz gehören (Art. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.3Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Verwaltungsjustiz- behörden zu verneinen, diejenige der Zivilgerichte hingegen zu bejahen. Die Akten sind dem Obergericht zum Entscheid über die Zuständigkeit und zur Weiterleitung an das für die Beurteilung der Streitsache zuständige Zivilgericht zuzustellen. 4. 4.1Nach konstanter Praxis sind im Kompetenzkonfliktverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind ebenfalls nicht zu spre- chen (vgl. BVR 2007 S. 371 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7 und 12). 4.2Das vorliegende Urteil regelt die Zuständigkeit nicht endgültig, sondern stellt (wohl) erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Obergerichts einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dar (vgl. etwa BGE 133 IV 288 E. 2.2 [Pra 97/2008 Nr. 70]; vgl. aber auch BGE 136 I 80 E. 1.2; ferner Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 7). Deshalb enthält das vorliegende Urteil keine Rechts- mittelbelehrung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2017, Nr. 100.2017.58U, Seite 5 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: