100.2017.349U DAM/MAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ (geb. ... 1994), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 7. Juli 2016 in Santo Domingo Norte die Schweizer Bürgerin A.________ (geb. ... 1964). Am 14. Juli 2016 ersuchte B.________ auf der Schweizer Botschaft in Santo Domingo um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs zu seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), den Antrag mit der Begründung ab, es lägen Indizien für eine Scheinehe vor. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 6. Mai 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. November 2017 abwies. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 23. Dezember 2017 bzw. mit verbesserter Eingabe vom 11. Januar 2018 (Posteingang) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der POM sei aufzuheben und B.________ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter sei ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sich A.________ am 17. Februar 2018 geäussert. Der Instruktionsrichter hat in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten er- kannt. Am 23. Mai 2018 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. An der Verhandlung und im An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 3 schluss daran sind weitere Beweismittel eingereicht worden. Von der Gele- genheit, sich zum Protokoll der Instruktionsverhandlung zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen, haben A.________ am 9. Juni 2018 und die POM am 15. Juni 2018 Gebrauch gemacht. Die Beteiligten halten an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.1Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hat es die POM unterlas- sen, sich eingehend und im Einzelnen mit ihren Argumenten auseinander- zusetzen. Die Vorinstanz habe sich «pauschal» der Verfügung des MIP an- geschlossen und nur Aspekte hervorgehoben, die zu ihren Ungunsten sprächen. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt (Be- schwerde S. 4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 4 2.2Die POM hat allgemein ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Nachzug von ausländischen Ehegatten durch Schweizerinnen oder Schweizer rechtsmissbräuchlich ist (angefochtener Entscheid E. 5). In der Folge ist sie auf die Sachumstände eingegangen, die für und gegen rechts- missbräuchliches Verhalten sprechen und hat im Ergebnis ein solches be- jaht (angefochtener Entscheid E. 7). Die für diese Beurteilung massgeben- den Gesichtspunkte ergeben sich aus diesen Erwägungen. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, den Entscheid der POM sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht, einem wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 Abs. 1 VRPG (vgl. statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.3), ist zu verneinen. 3. In der Sache ist strittig, ob die POM den Nachzug des Beschwerdeführers verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 3.1Der Familiennachzug des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, richtet sich nach Art. 42 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG; SR 142.20), da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist. Diese Bestimmung vermittelt dem ausländischen Ehegatten grundsätz- lich einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Das Gleiche er- gibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), sofern die familiäre Beziehung intakt ist und gelebt wird. Ge- mäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum vornherein nie der Wille bestand, eine dauer- hafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, der ausländischen Person zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 5 zu verhelfen (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis). 3.2Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss for- mell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person ohne Heirat keine Aufent- haltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersun- terschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder ge- ringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; Schwierigkeiten in der Kommunikation; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat. Die Indi- zien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2, 2C_279/2017 vom 25.9.2017 E. 3.1, 2C_518/2016 vom 7.9.2017 E. 2.3). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch auslän- derrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2). 3.3Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin ange- nommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_595/2017 vom 13.4.2018 E. 5.2). Die Be- hörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 AuG). Diese kommt namentlich bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt vor allem, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Ehe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 6 leuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2, 2C_279/2017 vom 25.9.2017 E. 3.1). 3.4Die Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem die betreffende ausländische Person eine Zeit lang mit seiner hier anwesenheitsberechtigten Ehepartnerin bzw. sei- nem Ehepartner zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammen leben kön- nen. Selbst wenn die Eheleute noch gar keine Gelegenheit erhalten haben, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammen- leben unter Beweis zu stellen, ist nicht ausgeschlossen, dass – bei ent- sprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchs- einreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu ver- weigern ist (BGer 2C_75/2013 vom 29.8.2013 E. 3.4, 2C_125/2011 vom 31.8.2011 E. 3.5, je mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen eindeuti- gen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute be- kannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die künftigen Erkenntnisse wi- derrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist (BGer 2C_1020/2016 vom 4.4.2017 E. 4.2, 2C_564/2014 vom 20.4.2015 E. 4.1, 2C_154/2015 vom 17.3.2015 E. 2.4). 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1Die Beschwerdeführerin ist 54 Jahre alt und Mutter dreier erwachse- ner Kinder (C., geb. ... 1987; D., geb. ... 1992 und E.________, geb. ... 1993). Sie hat drei gescheiterte Ehen hinter sich (vgl. zum Vorleben einlässlich hinten E. 4.6). Nach eigenen Angaben hat sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 7 ursprünglich eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert (Akten MIDI pag. 92). Seit dem 15. November 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin als Kassiererin bei einem grossen Drogeriemarkt in Bern (Arbeitsvertrag vom 20.10.2017; act. 1C). Ihre Schulden aus einem Kreditvertrag vom 9. De- zember 2003 hat sie im Dezember 2017 vollständig beglichen (act. 12A1). Sie unterstützt den Beschwerdeführer monatlich mit einem Betrag von Fr. 50.-- bis Fr. 150.-- (Akten MIDI pag. 93; Protokoll der Instruktions- verhandlung [nachfolgend: Protokoll] S. 7; act. 12). 4.2Der 24-jährige Beschwerdeführer lebt bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in Villa Mella/Dominikanische Republik (Protokoll S. 5). Zu sei- nem Vater, der ebenfalls in der Dominikanischen Republik lebt, soll er nach Angaben der Beschwerdeführerin kaum Kontakt haben (Protokoll S. 6). Er absolvierte Informatik- und Verkaufskurse (Kurszertifikate; act. 1C); einer dauerhaften geregelten Erwerbstätigkeit geht er indes nicht nach (Akten MIDI pag. 82; Protokoll S. 6 f.). Er wird von seiner Mutter und der Be- schwerdeführerin finanziell unterstützt (Akten MIDI pag. 83). Sein Heimat- land hat er noch nie verlassen (Akten MIDI pag. 82). Er spricht Spanisch und Englisch; nun ist er daran, Deutsch zu lernen (Akten MIDI pag. 36, 82 f.). 4.3Im Juli 2015 lernten sich die Beschwerdeführerenden per Videotele- fonie (Skype) kennen. In den darauf folgenden Monaten pflegten sie den Kontakt mit Sprachnachrichten (WhatsApp) und Videotelefonaten (Skype). Seit Januar 2016 sind sie ein Paar (Akten MIDI pag. 80, 89). Im Frühjahr (März oder April) 2016 fragte die Beschwerdeführerin den Beschwerde- führer, ob er sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer nahm den Antrag an (Akten MIDI pag. 81, 90). Am 30. Juni 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik, wo sie den Beschwerdeführer zum ersten Mal persönlich traf. Am 7. Juli 2016 fand die Eheschliessung statt (vgl. Ehe- schein, Akten MIDI pag. 3). Die Beschwerdeführerin nahm den Familien- namen des Beschwerdeführers an. Am 19. Juli 2016 kehrte sie in die Schweiz zurück (E-Ticket-Beleg; act. 1C), wo sie um Registrierung der aus- ländischen Heirat ersuchte. Am 9. August 2016 wies der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die zuständige Behörde an, die Ehe im Schweizer Zivilstandsregister einzutragen (Schreiben des Zivilstands-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 8 und Bürgerrechtsdiensts vom 9.8.2016; act. 1C). Die Beschwerdeführerin liess sich neue amtliche Dokumente – lautend auf den neuen Familien- namen – ausstellen (Pass sowie Niederlassungsausweis der Einwohner- gemeinde Köniz vom 6.9.2016; act. 1C). Im Dezember 2017 liess sie sich den Vornamen des Beschwerdeführers eintätowieren (Foto auf Wechselda- tenträger; act. 1D). 4.4Am 23. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo bzw. vom MIDI getrennt von- einander befragt (vgl. Gesprächsprotokolle; Akten MIDI pag. 80 ff. und 88 ff.). Die Beschwerdeführenden gaben zunächst übereinstimmende Ant- worten zu den familiären Verhältnissen (Akten MIDI pag. 83 und 92). Der Beschwerdeführer wusste davon, dass die Beschwerdeführerin dreimal verheiratet war und drei Kinder hat. Von den Kindern kannte er Vornamen und Alter (Akten MIDI pag. 83 f.). Zu den jeweiligen Tagesabläufen, Ar- beits- und Wohnsituationen, Interessen und Freizeitbeschäftigungen beant- worteten die Beschwerdeführenden die Fragen ebenfalls übereinstimmend (Akten MIDI pag. 82 f. und 91 f.). Ihre Aussagen zu den Umständen des Kennenlernens im Juli 2015, des Verlöbnisses im Frühjahr 2016 und der Eheschliessung am 7. Juli 2016 stimmten auch überein (Akten MIDI pag. 80 ff. und 89 ff.). Den Befragungsprotokollen lassen sich aber auch abweichende Angaben entnehmen: So gab der Beschwerdeführer an, er habe die Eheringe gekauft (Akten MIDI pag. 84), wogegen die Beschwer- deführerin ausführte, sie hätten diese zusammen gekauft (Akten MIDI pag. 94). Weiter teilte der Beschwerdeführer den Behörden mit, er habe das Abitur gemacht sowie Informatik-, Verkaufs- und Englischkurse be- sucht (Akten MIDI pag. 82). Die Beschwerdeführerin ging demgegenüber davon aus, ihr Ehemann habe Informatik und Englisch studiert (Akten MIDI pag. 91). Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie habe die Primar- schule sowie eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert (Akten MIDI pag. 92). Der Beschwerdeführer meinte hingegen, sie habe das Abitur ge- macht (Akten MIDI pag. 82). Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Proto- koll, dass es ihr aufgrund der Hitze und Kriminalität schwer fallen würde, in der Dominikanischen Republik zu leben (Akten MIDI pag. 94). Der Be- schwerdeführer ging demgegenüber davon aus, dass sie sich ein Leben in der Dominikanischen Republik vorstellen könne (Akten MIDI pag. 85). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 9 Beschwerdeführer hatte überdies keine Kenntnis von der vormaligen Ver- lobung der Beschwerdeführerin. Letztere wies bereits an der Befragung darauf hin, dass sie ihrem Ehemann von der früheren Absicht, einen 32 Jahre jüngeren Mazedonier zu heiraten, nichts erzählt habe (Akten MIDI pag. 90). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer nicht wissen müsse, «was vorher war». Sie wolle auch nichts über frühere Beziehungen des Be- schwerdeführers wissen. Die Beschwerdeführerin war denn auch nicht in der Lage, den Zeitpunkt oder die Dauer der letzten Beziehung des Be- schwerdeführers zu nennen (Akten MIDI pag. 93). Ebenfalls keine Kenntnis hatte sie von den hier lebenden Verwandten des Beschwerdeführers und der dadurch bereits bestehenden Verbindung zur Schweiz (Akten MIDI pag. 83, 85 und 94; weiterführend dazu hinten E. 4.7). 4.5Zu den gegenseitigen Kontakten seit der Eheschliessung ergibt sich was folgt: 4.5.1 Die Beschwerdeführenden pflegen den Kontakt mit Videotelefonie (Skype) und Sprachnachrichten (WhatsApp). Zunächst verständigten sie sich hauptsächlich auf Englisch (Akten MIDI pag. 82, 92), nunmehr aus- schliesslich auf Deutsch (Protokoll S. 4). Aus den Dateien auf den akten- kundigen Wechseldatenträgern ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zwischen Januar 2017 und Mai 2018 nahezu täglich miteinander in Kontakt gestanden sind (vgl. die drei Wechseldatenträger [USB-Sticks]; Akten POM [Beilagen zum Dossier], act. 1D und 13A). Wie sich diesen Dateien ent- nehmen lässt, geht die Kontaktaufnahme sowohl von der Beschwerdefüh- rerin als auch vom Beschwerdeführer aus. 4.5.2 Vom 2.-16. Februar 2017 besuchte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in der Dominikanischen Republik (vgl. E-Tickets sowie Ein- und Ausreisestempel im Pass; act. 1C). Der Beschwerdeführer beantragte am 14. September 2017 die Erteilung eines Schengen-Visums zwecks Be- suchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Akten POM pag. 43-46). Der MIDI stimmte diesem Antrag nicht zu, da er die Wiederausreise nicht als gesichert erachtete (Akten POM pag. 48). Hierauf reiste die Beschwer- deführerin am 27. Oktober 2017 erneut in die Dominikanische Republik, wo sie bis am 9. November 2017 weilte (vgl. E-Tickets sowie Ein- und Ausrei- sestempel im Pass; act. 1C). Seit dem 30. Oktober 2017 ist die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 10 deführerin im Besitz eines auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitels der Do- minikanischen Republik (Residencia Temporal; act. 1C). Die Beschwerde- führerin hat im Rahmen ihrer Reisen die Familie des Beschwerdeführers kennengelernt (Protokoll S. 4 f.). Der Beschwerdeführer hat die Familienan- gehörigen der Beschwerdeführerin bis jetzt nicht persönlich getroffen (Akten MIDI pag. 84); mit ihren beiden Söhnen hat er allerdings telefoniert (Protokoll S. 7). 4.6Das Vorleben der Beschwerdeführerin ist wie folgt dokumentiert: 4.6.1 Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdeführer ihre vierte Ehe eingegangen. Ihre erste Ehe führte sie ab dem 28. Dezember 1988 mit einem srilankischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe gingen ihre Toch- ter und ihr erster Sohn hervor. Am 19. November 1992 kam es zur Schei- dung (Akten MIDI pag. 38 ff.). Ihre zweite Ehe schloss sie am 2. April 1993. Mit ihrem zweiten Ehemann hat sie einen gemeinsamen Sohn. Auf ge- meinsames Begehren hin liessen sich die Eheleute am 11. April 2007 scheiden (Akten MIDI pag. 42 f.). Vom 4. März 2008 bis am 27. Dezember 2010 war sie mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet (Schei- dungsurteil; Akten MIDI pag. 44 f.). Im Zusammenhang mit dieser Ehe wurde die Beschwerdeführerin vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 9. November 2010 schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz durch Eingehen einer Ehe mit einem Ausländer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen sowie sich unrechtmässig zu bereichern (Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 9.11.2010; act. 9A1). Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin finanzielle Probleme; sie schuldete einem Bankinstitut per 31. Dezember 2008 einen Betrag von rund Fr. 25ʹ500.-- (Urteilsbegründung vom 20.12.2010 S. 18; act. 9A2). Die angespannte finanzielle Lage habe die Beschwerdeführerin dazu bewogen, die Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen einzugehen, weil ihr dafür ein grosser Geldbetrag versprochen worden sei (Urteilsbegründung vom 20.12.2010 S. 21; act. 9A2). Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein (act. 9A3). 4.6.2 Im Juni 2014 ging die Beschwerdeführerin mit einem damals 21-jäh- rigen mazedonischen Staatsangehörigen eine Beziehung ein. Die beiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 11 gaben einander das Eheversprechen und das Ehevorbereitungsverfahren wurde eingeleitet. Zum Eheschluss kam es indes nicht, da die Beschwerde- führerin laut eigenen Angaben festgestellt haben will, dass ihr Verlobter sie einzig aus ausländerrechtlichen Motiven heiraten wollte (Akten MIDI pag. 90). 4.7Zu den weiteren Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ergibt sich Folgendes: An der Befragung vom 23. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in der Schweiz würden eine Tante und zwei Cousins leben. Er pflege aber keinen Kontakt mit ihnen und wisse nicht, wo diese wohnten (Akten MIDI pag. 83, 85). Die Beschwerdeführerin führte an der Instruktionsverhandlung aus, dass sie über diese Verwandten – «glaublich eine Tante, ein Onkel und ein Cousin» – keine Angaben machen könne. Bei der Tante handle es sich um die Schwester seines Vaters. Sie vermute, dass ihr Ehemann, der kaum mit seinem Vater verkehre, kein Interesse daran habe, mit dessen Schwester Kontakt zu pflegen. Diese Annahme sei aber rein spekulativ (Protokoll S. 5 f.). 5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen «genügend Indizien mit der erforderlichen Eindeutigkeit für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs» vor. 5.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, abgesehen vom Alters- unterschied liege «kein wirklich nachgewiesenes Indiz» vor, das auf eine Scheinehe schliessen lasse. Im Umstand, dass sie sich über die sozialen Medien kennengelernt haben, könne nicht ernsthaft ein weiteres solches Indiz erblickt werden; dies sei mit den heutigen Lebensumständen nicht vereinbar. Die Vorinstanz werfe ihnen zudem zu Unrecht vor, Fragen wider- sprüchlich beantwortet zu haben. Vielmehr hätten sie die Fragen über- einstimmend und widerspruchsfrei beantwortet. Es bestünden genügend Anhaltspunkte, die auf eine echte Beziehung schliessen liessen. Sie wür- den den Kontakt schon seit Januar 2016 mit Telefonaten und vor allem Vi- deogesprächen pflegen. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 12 geltend, dass im Zweifelsfall die Einreise des Beschwerdeführers zu bewil- ligen und ihnen damit die Möglichkeit einzuräumen sei, den Tatbeweis des echten Ehewillens zu erbringen. 5.2Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe führt die POM zunächst zu Recht den grossen Altersunterschied von 30 Jahren an. Dieses Indiz ge- winnt – wie die POM zutreffend festhält – durch den Umstand zusätzlich an Gewicht, dass die Kinder der Beschwerdeführerin älter als der Beschwer- deführer sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c S. 7). Für eine Schein- ehe spricht auch, dass die Beschwerdeführenden nach weniger als einem Jahr seit der ersten virtuellen Begegnung und ohne einander je persönlich getroffen zu haben im Frühling 2016 beschlossen haben zu heiraten (vorne E. 4.3). Dass zwischen dem ersten persönlichen Treffen der Be- schwerdeführenden (30.6.2016) und ihrer Trauung (7.7.2016) gerade einmal eine Woche verging, ist ebenfalls nicht zu Gunsten der Beschwer- deführenden zu würdigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c S. 7). Aus- serdem lebt der Beschwerdeführer in wirtschaftlich schwierigen Verhältnis- sen mit geringen Zukunftsperspektiven. Er verfügt über keine feste Arbeits- stelle und damit auch über kein geregeltes Einkommen, lebt im Haushalt seiner Mutter und wird von dieser sowie der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt (vorne E. 4.2). Die Heirat des Beschwerdeführers mit der Be- schwerdeführerin stellt für ihn wohl die einzige Möglichkeit dar, ein Aufent- haltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Dass die Vorinstanz diese Um- stände als eindeutige Indizien für eine Ausländerrechtsehe gewichtet hat, ist nicht zu beanstanden. 5.3Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen auch die Umstände des Kennenlernens, der Ablauf des Tags der Trauung, die bestehenden be- deutenden Wissenslücken zwischen den Eheleuten, das Vorleben und die wirtschaftliche und familiäre Lage der Beschwerdeführerin sowie die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer die Familienangehörigen der Beschwerde- führerin nicht kennt für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 7c). Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden bisher noch nie als Ehepaar länger zusammen gelebt, obschon dies seit November 2017 mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Dominika- nischen Republik an die Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 13 (Schlussbemerkungen vom 15.6.2018; act. 17). Ob auch diese Würdigun- gen überzeugen, ist nachfolgend zu prüfen. 5.3.1 Die Kritik der Beschwerdeführenden am angefochtenen Entscheid ist insofern berechtigt, als in den Umständen des Kennenlernens kein wei- teres Indiz für einen rein ausländerrechtlich motivierten Eheschluss erblickt werden kann. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgeworfen werden, sich über Videotelefonie bzw. die sozialen Medien kennengelernt zu haben, handelt es sich doch hierbei um keine ungewöhnlichen Kommunikations- formen. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz auch insoweit, als sie im Ablauf des Tags der Trauung ein zusätzliches Indiz für eine Auslän- derrechtsehe annimmt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c S. 7). Wenn die Feierlichkeiten nicht unmittelbar an die Trauung anschliessen, sondern erst am Abend stattfinden, kann daraus nichts zu Ungunsten der Beschwerde- führenden abgeleitet werden. Die POM hat es denn auch unterlassen zu begründen, inwiefern die Umstände des Hochzeitstags nach den Verhält- nissen der Dominikanischen Republik auf eine Umgehungsehe schliessen lassen. 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die POM halte ihnen zu Unrecht bedeutende Wissenslücken vor, ergibt sich was folgt: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, beantworteten die Be- schwerdeführenden die Mehrheit der Fragen übereinstimmend. Dass sie die jeweiligen Ausbildungen nicht präziser einordnen konnten, ist nicht als bedeutende Wissenslücke zu werten, zumal die Unstimmigkeiten höchst- wahrscheinlich daher rühren, dass sich die Berufsbildung in der Schweiz von jener in der Dominikanischen Republik wesentlich unterscheidet. Eben- falls keine bedeutende Wissenslücke liegt darin begründet, dass der Be- schwerdeführer keine Kenntnis von der vormaligen Verlobung seiner Ehe- frau mit einem 32 Jahre jüngeren Mann hatte. Die Beschwerdeführerin wies bereits im Rahmen der Befragung darauf hin, dass sie dem Beschwer- deführer davon nichts erzählt hat. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, wenn die Beschwerdeführerin von der früheren Beziehung ihres Ehemanns ebenfalls nichts Näheres wusste (vorne E. 4.4). Auffällig ist aber der Um- stand, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten, zu denen er angeblich keine Verbindungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 14 mehr hat, nichts erzählt hat. Die Beschwerdeführerin spekulierte im Rah- men der Instruktionsverhandlung, dass ihr Ehemann, der kaum Kontakt zu seinem Vater pflege, auch nicht mit dessen Schwester verkehren wolle (vorne E. 4.7). Diese Erklärungen sind nicht näher überprüfbar, können aber zutreffen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Beschwerdefüh- renden als relativ konsistent. Das Verwaltungsgericht kann demnach die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, wonach bei der Lektüre der Befra- gungsprotokolle der Eindruck entstehe, dass sich die Beschwerdeführen- den nur oberflächlich miteinander auseinandergesetzt haben (angefochte- ner Entscheid E. 7d S. 9). Daraus ergibt sich vielmehr, dass die Beschwer- deführenden insgesamt gute Kenntnisse voneinander haben. 5.3.3 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, aus dem Vorle- ben der Beschwerdeführerin dürften keine negativen Schlüsse für das hier interessierende Verfahren gezogen werden (Beschwerde S. 6). Die POM hält dem entgegen, dass sich die Verurteilung wegen Täuschung im Be- reich der Scheinehe ungünstig auf ihre Glaubwürdigkeit auswirke. Die Ver- fahrensbeteiligten sind sich aber insofern einig, als nicht ohne weiteres auf die Absicht der Beschwerdeführerin geschlossen werden dürfe, erneut einem Ausländer durch Eingehen einer Scheinehe zu einem Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verhelfen (angefochtener Entscheid E. 7c S. 8). Die fi- nanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich insofern stabilisiert, als sie ein regelmässiges Einkommen erzielt und ihre Schulden aus dem Kre- ditvertrag beglichen hat (vorne E. 4.1). Es liegen auch keine Hinweise vor, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann oder dessen Verwandten geldwerte Leistungen erhalten hat oder sich solche hat versprechen lassen. Unter diesen Umständen bildet die rechtskräftige Ver- urteilung kein weiteres Indiz für eine Scheinehe, auch wenn einzuräumen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Instruktions- verhandlung, mit denen sie die Bereicherungsabsicht entgegen dem straf- gerichtlichen Erkenntnis in allen Teilen abgestritten hat (Protokoll S. 6), wenig überzeugend sind (vgl. auch Schlussbemerkungen der POM vom 15.6.2018 S. 2; act. 17). Mit Blick auf die hier interessierende Eheschlies- sung ist ihr die Glaubwürdigkeit aber nicht abzusprechen. Auch die POM begründet den Rechtsmissbrauch letztlich nicht mit dem (Schein-)Ehewillen der Beschwerdeführerin, sondern mit demjenigen des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 15 (angefochtener Entscheid E. 7d S. 9). Zu seinen Ungunsten lässt sich aus der erwähnten strafrechtlichen Verurteilung indes von vornherein nichts ab- leiten. 5.3.4 Die POM wirft dem Beschwerdeführer schliesslich vor, die Familien- angehörigen der Beschwerdeführerin nicht zu kennen und mit ihnen keinen Kontakt zu pflegen (angefochtener Entscheid E. 7c S. 8). Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Dass der Beschwerdeführer die Familienangehörigen der Be- schwerdeführerin bisher nicht persönlich getroffen hat, ist primär auf die räumliche Distanz zurückzuführen. Ebenso wenig kann den Beschwerde- führenden vorgeworfen werden, sie hätten nie länger als Ehepaar zusam- mengelebt. Von der Beschwerdeführerin, die zwar seit dem 30. Oktober 2017 über einen Aufenthaltstitel der Dominikanischen Republik verfügt, kann im Licht ihrer familiären Verwurzelung und ihren beruflichen Verpflich- tungen in der Schweiz nicht erwartet werden, im Heimatland des Be- schwerdeführers zu leben, um den Vorwurf der Ausländerrechtsehe zu ent- kräften. 5.3.5 Somit ergibt sich, dass in den von der POM genannten (zusätzli- chen) Umständen keine Indizien für eine Scheinehe erkennbar sind. 5.4Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass auch Indizien vorliegen, die auf den Willen der Beschwerdeführenden zur Führung einer auf Dauer an- gelegten Lebensgemeinschaft schliessen lassen: Zunächst stehen die Be- schwerdeführenden seit Januar 2016, was sie glaubhaft darlegen und ab Januar 2017 auch belegen, nahezu täglich miteinander in Kontakt. Dabei gingen bzw. gehen die ‒ mangels Alternativen über WhatsApp und Skype geführten ‒ Kontakte von beiden Beschwerdeführenden aus (vorne E. 4.5.1). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen (vorne E. 4.2), was sich in der zur Kommunikation ver- wendeten Sprache zeigt. Indem die Beschwerdeführerin im Februar und Oktober 2017 für jeweils rund zwei Wochen zum Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik reiste (vorne E. 4.5.2), verbrachte sie im Jahr 2017 sämtliche einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von Geset- zes wegen zustehenden Ferien mit dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 329a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]); der ge- meinsame Verbleib ist mit Fotografien belegt. Im Weiteren beantragte die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 16 Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in der Dominikanischen Republik und liess sich gar den Vornamen ihres Ehemannes eintätowieren (vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer bemühte sich seinerseits darum, seine Ehe- frau in der Schweiz besuchen zu dürfen. Da ihm das Schengen-Visum nicht erteilt wurde, blieb ihm ein Besuch aber versagt (vorne E. 4.5.2). 5.5Zusammenfassend ergibt sich, dass zum einen gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen (vorne E. 5.2). Zum anderen bestehen aber auch mehrere Hinweise für das Vorhandensein des tatsäch- lichen Ehewillens bei beiden Beschwerdeführenden (vorne E. 5.4). Nach der Rechtsprechung darf eine Scheinehe nicht leichthin angenommen wer- den, vielmehr muss die Indizienlage einen klaren und unzweideutigen Schluss zulassen und darf insofern keinen Raum für Zweifel lassen (vgl. vorne E. 3.3 f.). ‒ Die sich hier präsentierende Indizienlage lässt gerade keinen eindeutigen Schluss zu, zumal einige Sachumstände, welche die POM zur Begründung des Rechtsmissbrauchs herangezogen hat, nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt werden können. Mangels der erforderlichen Eindeutigkeit darf daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe geschlossen werden. Dass aus- länderrechtliche Motive bei der Heirat der Beschwerdeführenden eine Rolle gespielt haben, wird zutreffen, reicht jedoch für sich genommen ebenfalls nicht zur Annahme einer Scheinehe aus (vorne E. 3.2). Es ist denn auch nicht erkennbar, mit welchen (zusätzlichen) Vorkehren die Beschwerdefüh- renden ihren echten Ehewillen glaubhaft machen können (vorne E. 3.3). Folglich ist dem Beschwerdeführer trotz bestehender Zweifel die nachge- suchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dadurch wird indes nicht ausge- schlossen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt eine neue, gegenteilige Beurteilung und damit der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung aufdrängen kann (vorne E. 3.4). 5.6Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid aufzuheben. Die Akten sind dem MIP (MIDI) zu übermitteln, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 17 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.