100.2017.305U HAT/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2017 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ Gesuchstellende gegen Verwaltungsrichter Robert Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsgesuch im Verfahren 100.2017.172

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass A., B. und C.________ (Gesuchstellende) niederländische Staatsangehörige sind und im September 2016 in Vollstreckung eines Wegweisungsentscheids aus der Schweiz in ihre Heimat ausgeschafft wurden, dass sie am 17. Juni 2017 wegen angeblicher Rechtsverweigerung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) im Zusam- menhang mit einem (neuen) Rechtsstreit betreffend Aufenthaltsbewil- ligung bzw. «Einbürgerung» ans Verwaltungsgericht gelangt sind (Verfahren 100.2017.172), dass sie in jenem Verfahren eine Fristerstreckung für die Bezahlung des verfügten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bzw. die Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragten, bis ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachtes Rechtsmittel- verfahren abgeschlossen sei (Eingabe vom 1.7.2017), dass ihnen Abteilungspräsident Robert Burkhard mitteilte, eine Frister- streckung auf unbestimmte Zeit sei nicht möglich, und sie deshalb aufforderte, bis 4. August 2017 Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Holland zu machen und entsprechende Belege einzureichen (Verfügung vom 4.7.2017), dass sie mit Eingaben vom 12. und 26. Juli 2017 an ihrem zeitlich unbe- stimmten Erstreckungsantrag festhielten, dass ihnen Abteilungspräsident Burkhard die Frist, das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen, bis zum 21. August 2017 erstreckte, unter Erläuterung der rechtlichen Grund- lagen und ihrer Mitwirkungspflicht (Verfügung vom 27.7.2017), dass sie am 14. August 2017 zwei «Urteile» aus Holland einreichten, mit denen ihnen im Herbst 2016 «unentgeltliche Rechtspflege» gewährt worden sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305, Seite 3 dass Abteilungspräsident Burkhard am 16. August 2017 feststellte, die fraglichen Unterlagen reichten für den Nachweis von Prozessarmut nicht aus, dass die Gesuchstellenden bis zum 21. August 2017 keine weiteren Anga- ben mehr machten, worauf Abteilungspräsident Burkhard ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und eine (neue) Frist bis 16. Oktober 2017 zur Bezahlung des verfügten Kostenvorschusses ansetzte (Zwischenverfügung vom 6.9.2017), dass sie am 9. September 2017 unter Berufung auf einen vermeintlichen Fristenstillstand doch noch einige zusätzliche Unterlagen einreichten, dass sie zudem am 12. September 2017 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhoben, auf die das Bundesgericht ebenso wenig eintrat (BGer 2C_769/2017 vom 2.10.2017) wie auf die kurz zuvor gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. August 2017 erhobene Be- schwerde (BGer 2C_757/2017 vom 12.9.2017), dass ihnen Abteilungspräsident Burkhard, da sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten, am 18. Oktober 2017 eine Nachfrist bis 3. November 2017 ansetzte und für den Fall, dass sie auch diese Frist nicht wahren würden, einen (kostenpflichtigen) Nichteintretens- entscheid in Aussicht stellte, dass sie am 24. Oktober 2017 eine Erstreckung dieser Nachfrist beantrag- ten, dass Abteilungspräsident Burkhard sie am 25. Oktober 2017 darauf hin- wies, dass die angesetzte Nachfrist nicht erstreckbar ist, dass sie in der Folge ein Ablehnungsbegehren gegen Abteilungspräsident Burkhard gestellt haben (Eingabe vom 31.10.2017), dass über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde, wie das Verwaltungsgericht eine ist, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen entscheidet (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305U, Seite 4 dass die Gesuchstellenden eine Befangenheit von Abteilungspräsident Burkhard im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG (vgl. dazu BVR 2015 S. 213 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15 ff.) geltend machen, weil er in Miss- achtung von Gesetzen und Rechtsprechung zu ihrem Nachteil ent- schieden habe, wobei sie im Einzelnen das Fehlen einer Rechtmittel- belehrung für die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2017, die Missachtung eines Fristenstillstands bei der Beurteilung ihres Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Nichterstreckung der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses beanstanden, dass zwar aus Rechtsfehlern eines Gerichtsmitglieds ausnahmsweise auf dessen fehlende Distanz und Neutralität geschlossen werden kann (VGE 2011/340 vom 15.9.2011 E. 2.9), was gegebenenfalls den An- schein von Befangenheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zu begründen vermag, dass aber besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen müssen, die eine schwere Verletzung von Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Prozesspartei schlies- sen lassen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a), dass die angeblichen Fehlleistungen von Abteilungspräsident Burkhard von vornherein nicht geeignet sind, eine solche schwere Verletzung von Richterpflichten bzw. den Anschein von Befangenheit zu begrün- den, und den Gesuchstellenden jeweils der Rechtsmittelweg offen- stand, den sie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege denn auch erfolglos beschritten haben, dass die Gesuchstellenden im Übrigen mit ihren Beanstandungen ohnehin keine Rechtsverletzung durch Abteilungspräsident Burkhard darzutun vermögen, dass Gegenstand der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2017 neben der Zustellung von Eingaben der Gesuchstellenden an die POM bloss Hinwiese des Abteilungspräsidenten zur Rechtslage bil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305, Seite 5 deten (Nichterstreckbarkeit der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvor- schusses, kein Fristenstillstand im Geltungsbereich des VRPG), dass sich deshalb eine Rechtsmittelbelehrung erübrigte, zumal der Abtei- lungspräsident davon ausgehen durfte, diese Verfügung könne, wie bereits jene vom 16. August 2017 (dazu BGer 2C_757/2017 vom 12.9.2017 E. 2.2. f.), nicht selbständig angefochten werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 52 N. 16), dass der Abteilungspräsident sodann bei seiner Zwischenverfügung vom 6. September 2017 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht keinen Fristenstillstand berücksichtigt hat, da das VRPG als öffentliches Verfahrensrecht des Kantons Bern keinen solchen vor- sieht, dass Art. 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), auf den sich die Gesuch- stellenden berufen, das Verfahren vor Bundesbehörden regelt und für das Verwaltungsgericht keine Geltung hat (vgl. Art. 1 VwVG), dass der von ihnen ebenfalls erwähnte BGE 139 III 78 den Zivilprozess und nicht das öffentliche Verfahrensrecht betrifft, wobei für das Ver- fahren vor Verwaltungsgericht eine Art. 145 Abs. 3 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozess- ordnung, ZPO; SR 272) entsprechende Verpflichtung, auf Ausnah- men vom Fristenstillstand hinzuweisen, ohnehin keinen Sinn machen würde, da das VRPG überhaupt keinen Fristenstillstand kennt, dass zwar aufgrund von Art. 43 Abs. 1 VRPG (gewöhnliche) behördliche Fristen erstreckt werden können, dass es aber dem Wesen der kurzen Nachfrist gemäss Art. 105 Abs. 4 VRPG entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann (vgl. zur analogen Rechtslage im Verfahrensrecht des Bundes Hansjörg Seiler, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 62 N. 24 sowie Urwyler/Grütter, in Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 101 N. 5),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305U, Seite 6 dass offen bleiben kann, ob es sich bei Vorliegen ganz besonderer, nicht voraussehbarer Hinderungsgründe allenfalls anders verhalten könnte (so BGer 2C_755/2011 vom 5.1.2012 und BGer 2C_361/2009 vom 20.7.2009 E. 2.2 betreffend Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), da solche nicht ansatzweise dargetan sind, zumal sich die Gesuchstellenden für die Erstreckung der Nachfrist bloss auf das bereits rechtskräftig abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und das mit Verfügung vom 4. Juli 2017 insoweit für unerheb- lich erklärte Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt berufen haben, dass nach dem Gesagten keine Rede von einer schweren Verletzung von Richterpflichten durch Abteilungspräsident Burkhard sein kann, wes- halb sich das Ablehnungsbegehren vom 31. Oktober 2017 als offen- sichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass das Verwaltungsgericht in solchen Fällen in Zweierbesetzung urteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) und ein Schriftenwechsel unterbleiben kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG), dass die Gesuchstellenden die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 107 Abs. 1 VRPG), dass keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 107 Abs. 3 VRPG), dass es sich bei diesem Urteil um einen selbständig eröffneten Zwischen- entscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG), dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2017 neben dem Ablehnungsbegehren verschiedene weitere Anträge stellen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305, Seite 7 über die nicht hier, sondern im Verfahren 100.2017.172 zu befinden ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Gesuch- stellenden auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Gesuchstellenden
  • dem Gesuchsgegner und mitzuteilen:
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident i.V.:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 305
Entscheidungsdatum
06.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026