100.2017.295/296U HAT/DIS/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Kissel A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 bis 2014; Wiederherstellung der Einsprachefrist (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017; 100 16 461 - 466, 200 16 379 - 384)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Jahre 2009 bis 2014 jeweils sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer nach Ermessen, da dieser trotz Mah- nungen keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 30. März 2016 stellte A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen 2009 bis 2014, das die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 7. Juli 2016 abwies. Hiergegen erhob A.________ am 8. August 2016 erfolglos Einsprache (Einspracheentscheide vom 16.8.2016). B. Am 15. September 2016 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (StRK), die den Rekurs und die Beschwerde mit Ent- scheiden vom 19. September 2017 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 24. Oktober 2017 hat A.________ so- wohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2009 bis 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Entscheide der StRK vom 19. September 2017 seien aufzu- heben und die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen 2009 bis 2014 seien wiederherzustellen. Eventuell sei festzustellen, dass die Ermessens- veranlagungen der Steuerjahre 2009 bis 2014 nichtig seien. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfah- ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 3. November 2017 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be- schwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 4 lung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössi- scher Steuern. 1.3Das Verwaltungsgericht urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung (Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die vorliegen- den Entscheide fallen indes in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da Be- schwerden gegen Rechtsmittelentscheide zu beurteilen sind, die ein unter- instanzliches Nichteintreten hätten zum Gegenstand haben müssen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c GSOG; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; VGE 2017/135 vom 30.8.2018 E. 1.4): Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2016 um Wiederherstellung der Frist «für die Einreichung der Steuererklärungen für 2014 und die vorangehenden Jahre» ersucht (Vor- akten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 53-52), ohne – wie von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 124 Abs. 4 DBG gefordert (vgl. auch Art. 43 Abs. 2 VRPG) – innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds auch die ver- säumte Rechtshandlung nachzuholen. Diese hätte im Einreichen von be- gründeten Einsprachen bestanden, da sich sein Gesuch auf Steuerjahre be- zog, für die er bereits rechtskräftig nach Ermessen veranlagt worden war (vgl. dazu hinten E. 2.2 und E. 3.1; angefochtene Entscheide E. 1.3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wies die Steuerverwaltung das Ersuchen ab (Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 64-63); diese Anordnung hat im Ergebnis dieselbe Tragweite wie ein Nichteintreten wegen Verspätung auf die an sich einzureichenden Einsprachen. Mithin kommt die vorinstanzliche Abweisung der Rechtsmittel «betreffend die Wiedereinsetzung in die Ein- sprachefrist» einer Bestätigung von unterinstanzlichen Nichteintretensent- scheiden gleich. Weiter fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit auch darum in die einzelrichterliche Zuständigkeit, weil der Beschwerde- führer sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direk- ten Bundessteuer eine gesamthafte Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- anstrebt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 5 2. Zu prüfen ist vorab der vom Beschwerdeführer mit einem Eventualantrag verbundene Einwand, die Ermessensveranlagungen der Steuerjahre 2009 bis 2014 seien nichtig. 2.1Der Beschwerdeführer liess die Ermessensveranlagungen 2009 bis 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Erstmals vor Verwaltungsge- richt bringt er nun vor, die Rechtskraft könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nichtig seien: Die Steuerverwaltung habe das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtge- mäss ausgeübt, indem sie sein steuerbares Einkommen wider besseres Wissen massiv erhöht habe. Dies obwohl ihr eine korrekte Schätzung auf- grund der Steuererklärungen 2006 bis 2008 bzw. in Kenntnis seiner vorzei- tigen Pensionierung im Jahr 2006 möglich gewesen wäre. Es liege auf der Hand, dass bei der Ermessensausübung pönale Motive eine Rolle gespielt hätten und er mit «immer höheren Einschätzungen dazu gebracht werden [sollte], endlich einzulenken und wieder Steuererklärungen abzugeben» (Be- schwerden Art. 12.1 f.). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammen- hang eine Aufstellung gemacht, in der er das Ergebnis einer in seinen Augen «korrekten Ermessensveranlagung» dem steuerbaren Einkommen gemäss Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern gegen- überstellt (Beschwerden S. 12): SteuerjahrKorrekte ErmessensveranlagungVeranlagung 2009Fr. 30'544.--Fr. 32'000.-- 2010Fr. 33'116.--Fr. 32'000.-- 2011Fr. 34'106.--Fr. 35'000.-- 2012Fr. 34'106.--Fr. 45'000.-- 2013Fr. 35'096.--Fr. 55'000.-- 2014Fr. 34'510.--Fr. 55'000.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 6 2.2Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich- ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter- lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begrün- den und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung von Beweismitteln stellen bei Einsprachen, die sich gegen Ermessensveranlagungen richten, Prozessvoraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 E. 4c; BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18.9.2018 E. 3.2). Die steuerpflichtige Person kann innert dreissig Tagen seit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung Einsprache er- heben (Art. 189 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Mit unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Veranlagungsverfügung rechts- beständig, d.h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Auf solche Rechtsakte kann nur noch unter den besonderen in Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG abschliessend genannten Voraussetzungen zurück- gekommen werden (vgl. etwa BVR 2016 S. 261 E. 4.5, 2014 S. 404 E. 3.1.1; BGE 142 II 433 E. 3.1; BGer 2C_961/2014 vom 8.7.2015 E. 3.2, 2C_596/2012 vom 19.3.2013 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 147 ff. N. 16). 2.3Anders verhält es sich lediglich, wenn sich die Veranlagungsverfü- gung als nichtig erweist. Von Nichtigkeit ist nur auszugehen, wenn die Verfü- gung einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie). Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler BVR 2016 S. 318 E. 5.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3; BGE 139 II 243 E. 11.2, 138 III 49 E. 4.4.3, 138 II 501 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 7 tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 55 ff.). Im Rahmen von Ermes- senseinschätzungen kann eine nichtige Veranlagungsverfügung vorliegen, wenn die Steuerbehörde in krasser Weise gegen ihre Pflicht verstösst, die Gesamtumstände der spezifischen Einzelsituation zu würdigen, etwa wenn sie aktenkundige Unterlagen übergeht und die Steuerfaktoren wider besse- res Wissen festlegt (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 5.3.3 und 5.3.5). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den Steuerjahren 2009 bis 2014 trotz Mahnungen keine Steuererklärungen ein- reichte und zu Recht nach Ermessen veranlagt worden ist. Er hält aber die Ermessensveranlagungen für derart überhöht, dass sie an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leiden, der die Veranlagungsverfü- gungen nichtig mache. Die Steuerverwaltung habe aufgrund seiner Frühpen- sionierung im Jahr 2006 sichere Kenntnis von seinen tatsächlichen finanzi- ellen Verhältnissen gehabt, weshalb die «völlig überrissenen Ermessensver- anlagungen in den Jahren 2012 bis 2014» nicht gerechtfertigt gewesen seien (Beschwerden Art. 12.4). 2.4Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als das steuerbare Einkommen in den Jahren 2012 bis 2014 ermessenweise höher festgelegt wurde als dies in einem ordentlichen Veranlagungsverfahren der Fall gewe- sen wäre (Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung vom 19.12.2017, Ziff. 2.2.2; Schreiben der Steuerverwaltung vom 2.6.2016, Vorakten Steuer- verwaltung [act. 3B] pag. 60-59). Dieser Umstand allein macht die Ermes- sensveranlagungen jedoch nicht nichtig: Gemäss Rechtsprechung sind selbst massive Erhöhungen des steuerbaren Einkommens, die ausschliess- lich vorgenommen werden, um die steuerpflichtige Person für ihre fehlende Mitwirkung zu «bestrafen», zwar offensichtlich unrichtig im Sinn von Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG, nicht aber von vornherein geradezu nichtig (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 5.2.4). Erst wenn solche Erhöhungen wider besseres Wissen erfolgen, weil die Be- hörden Kenntnis von den tatsächlichen tieferen Einkünften der steuer- pflichtigen Person erhalten haben, leiden Ermessensveranlagungen an einem derart aussergewöhnlichen und schwerwiegenden Mangel, dass dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht gefährdet und auf Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen zu erkennen ist (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 5.3.3; vgl. auch BGer 2C_720/2018 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 8 11.9.2018 E. 3.2.3). Die Steuerverwaltung macht zu Recht geltend, dass ihr kein solches geradezu willkürliches Handeln vorgeworfen werden kann: Für ihre Ermessenseinschätzungen stützte sie sich offensichtlich auf die Kennt- nisse, die sie im Veranlagungsverfahren 2008 über die wirtschaftliche Situa- tion des Beschwerdeführers gewonnen hatte. So veranlagte sie diesen selbst nach dessen eigener Auffassung in den Jahren 2009 bis 2011 mit einer Abweichung von weniger als Fr. 1'500.-- vom angeblich «korrekten» Wert. Erst nachdem er zum vierten Mal in Folge keine Steuererklärung ein- gereicht hatte, erhöhte die Steuerverwaltung ihre Ermessenseinschätzung in zwei Schritten um je Fr. 10'000.--. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sich die Verletzung von Verfahrenspflichten nicht lohnen darf (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4) und Steuerpflichtige, die sich korrekt ver- halten, nicht höhere Steuern zahlen sollen als jene, die eine korrekte Ein- schätzung verunmöglichen (vgl. BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 4.2.3). Dabei mag zwar fraglich erscheinen, ob die zweite Er- höhung für die Steuerjahre 2013 und 2014 um insgesamt Fr. 20'000.-- bzw. um immerhin mehr als 50 % einer Überprüfung auf offensichtliche Unrichtig- keit hin standhalten würde. Darauf kommt es nach dem Gesagten indes nicht an, da jedenfalls kein bewusstes und willkürliches Handeln zum Nachteil der steuerpflichtigen Person gegeben ist. Entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers hatte die Steuerverwaltung gerade keine genaue Kenntnis von seinen aktuellen Einkünften, lagen ihr doch jeweils bloss die Bescheini- gungen der Pensionskasse über sein Renteneinkommen vor. Sie war auch nicht verpflichtet, selber «mit einfachen Anfragen bei den dem Beschwer- deführer ausrichtenden Institutionen» dessen Einkommen zu ermitteln (Be- schwerden Art. 12.1). Dies umso weniger, als solche Abklärungen von vorn- herein nur bereits bekannte Einkommensquellen betreffen könnten. Soweit der Beschwerdeführer mit einer Ermessenstaxation konfrontiert wurde, die wesentlich über seinem tatsächlichen steuerbaren Einkommen lag, stand ihm das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Geltendmachung seiner An- sprüche zur Verfügung (vorne E. 2.2). Da er die Veranlagungsverfügungen unangefochten hat rechtsbeständig werden lassen, bleibt zu prüfen, ob – wie behauptet – die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U,

Seite 9

3.

3.1Gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG wird ein Frist-

versäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte

Handlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrunds nachholt

und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landes-

abwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln ver-

hindert war. Diese Bestimmungen gehen als spezialgesetzliche Vorschriften

für Steuerverfahren der allgemeinen Fristwiederherstellung gemäss Art. 43

Abs. 2 VRPG vor, ohne aber inhaltlich von dieser abzuweichen, namentlich

auch was den Nachweis erheblicher bzw. entschuldbarer Gründe anbetrifft

(vgl. Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 227). «Erhebliche Gründe»

im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG oder Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. «entschuld-

bare Gründe» im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegen demnach vor, wenn

die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen

davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung

zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es

muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Gesundheitliche Beein-

trächtigungen können nach der Praxis einen entschuldbaren Grund dar-

stellen. Allerdings ist erforderlich, dass die Erkrankung die säumige Person

nicht nur davon abgehalten hat, selber innert Frist zu handeln, sondern auch,

einen Dritten zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 112 V 255 E. 2a;

BGer 2C_300/2017 vom 27.3.2017 E. 3.2.2, 2C_598/2016 und 2C_599/2016

vom 30.6.2016 E. 2.4; BVR 2016 S. 261 E. 4.5, 2005 S. 281 E. 2.1, 2003

  1. 553 E. 3.5.2, 1996 S. 45 E. 2c; VGE 2016/137/138 vom 10.10.2017
  2. 5.1, 2012/276 vom 10.8.2012 E. 1.2.1). Ein Hindernis vermag Untätigkeit

jedoch nur solange zu rechtfertigen, als es andauert. Es gilt als weggefallen,

sobald es für die verhinderte Person objektiv oder subjektiv zumutbar wird,

entweder selber tätig zu werden oder die Interessenwahrung einer Drittper-

son zu übertragen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog,

a.a.O., Art. 43 N. 9 ff.; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie

im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009

S. 1 ff., 25; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_1031/2013 vom

26.5.2014 E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 10 3.2Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines erheblichen Grundes gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG verneint. Sie hat erwogen, die Fristversäumnisse in den Jahren 2009 bis 2014 seien nicht zu entschuldigen, weshalb eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht möglich sei (ange- fochtene Entscheide E. 6). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund der Spätfolgen einer Kinderlähmung nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärungen 2009 bis 2014 selber einzureichen oder eine Vertretung damit zu beauftragen. Sein Gesundheitszustand habe sich ab dem Jahr 2009 massiv verschlechtert, weshalb er «allein mit der Aufrechterhaltung der absolut notwendigen Tätigkeiten, um überhaupt überleben zu können, voll- ständig ausgelastet oder sogar überlastet» gewesen sei (Beschwerden Art. 11). Erst im Frühjahr 2016, nachdem sein Vermögen «drastisch ge- schmolzen sei und Pfändungen drohten», sei es ihm möglich gewesen, eine aussenstehende Person mit der Erledigung seiner administrativen Pflichten zu beauftragen (Beschwerden Art. 6 und Art. 8). 3.3Eine Fristwiederherstellung setzt nicht nur einen erheblichen bzw. entschuldbaren Grund für die Säumnis voraus, sondern bedingt auch ein Nachholen der versäumten Handlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrunds (vorne E. 3.1). In Bezug auf die verpassten Einsprache- fristen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2016 zu- sammen mit seinem Gesuch um Fristwiederherstellung (begründete) Ein- sprachen hätte einreichen müssen (vgl. hierzu die Hinweise in den Ermes- sensveranlagungen 2009-2014, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 38-37, pag. 32-31, pag. 26-25, pag. 19-18, pag. 13-12 und pag. 3; vgl. zum Ganzen auch VGE 2017/334/335 vom 8.8.2018 E. 3.2). Soweit er fälschlicherweise davon ausging, trotz rechtskräftiger Veranlagung noch eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärungen verlangen zu können, hätte er seinem Ersuchen zumindest die vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 2009 bis 2014 beilegen müssen. Dies hat er unterlassen und erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht nachgeholt, indem er die Steuererklärungen am 24. Oktober 2017 als Beschwerdebeilagen (act. 1C) einreichte. Mithin hat er die versäumte Rechtsvorkehr offensichtlich zu spät nachgeholt, weshalb eine Wiederherstellung der Einsprachefrist von vorn- herein ausgeschlossen war. Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle bereits aus diesem Grund stand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 11 3.4Im Übrigen ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer an er- heblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet (vgl. Beschwerden Art. 6, 8 und 11). Einen hinreichenden Grund für seine Säumnis vermag er jedoch nicht darzutun, wobei insoweit grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann: Aus den Arztzeug- nissen geht nicht hervor, welche konkreten Gründe den Beschwerdeführer jeweils an der Vornahme der notwendigen Handlungen – einerseits dem Ausfüllen der Steuererklärung oder andererseits der Beauftragung eines Vertreters – gehindert haben (angefochtener Entscheid E. 6; zum Ganzen VGE 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.4.3; ferner VGE 2015/78 vom 10.9.2015 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_924/2015 vom 26.10.2015]). Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person, vermag dies den Anforderungen von Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG nicht zu genügen. Hier gilt das umso mehr, als die drei eingereichten Arztzeugnisse nicht zeitnah, sondern erst im Hinblick auf das Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren erstellt wurden (vgl. angefochtene Entscheide E. 4 und 6). Es ist unerlässlich, dass im Zeug- nis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die frist- wahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (BVR 2005 S. 281 E. 2.3; VGE 2016/294 vom 13.2.2017 E. 3, 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz ausdrücklich darauf hinge- wiesen worden, dass er die konkreten Hinderungsgründe darzutun hat (Schreiben der StRK vom 17.10.2016, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 21). Dennoch bringt er auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was den geschil- derten Anforderungen genügen würde (Beschwerden Art. 5). Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2015 seinen heutigen Rechtsvertreter «im Zusammenhang mit der Bezahlung von AHV- Beiträgen» beauftragen konnte. Daraus muss geschlossen werden, dass sein Gesundheitszustand – selbst wenn zuvor eine (nicht belegte) gesund- heitliche Verhinderung bestanden hätte – es spätestens in diesem Zeitpunkt zugelassen hätte, seinen Vertreter auch in der streitbetroffenen Angelegen- heit zu beauftragen. Daran ändert nichts, dass die Steuerangelegenheiten damals «kein Thema waren» und erst eine Betreibung der Steuerverwaltung den Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 dazu veranlasste, den Vertreter auch in dieser Sache zu mandatieren (Beschwerden Art. 8 S. 7; Schreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 12 des Beschwerdeführers vom 14.10.2016, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 20- 19). Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK zum Schluss gekommen ist, eine unverschuldete Verhinderung im Sinn von Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 161 Abs. 3 StG sei nicht erstellt. 4. Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel, die die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009 bis 2014 als nich- tig erscheinen liessen. Weiter hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die abschlägige Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs ge- schützt hat: Weder hat der Beschwerdeführer die Steuererklärungen 2009 bis 2014 rechtzeitig nachgereicht noch liegen entschuldbare Gründe für die Säumnis vor. Die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009 bis 2014 sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerden erweisen sich als unbe- gründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 bis und 2014 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 bis 2014 wird abgewiesen.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 295
Entscheidungsdatum
10.01.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026