100.2017.289U DAM/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Mai 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. September 2017; 2017.POM.527)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (gemäss amtlichen Do- kumenten geb. ....1978) reiste am 26. Juni 2003 in die Schweiz ein. Am 2. Dezember 2003 wurde sein Asylgesuch ab- und er aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge hielt er sich illegal im Land auf. Am 16. Dezember 2009 heiratete A.________ die Schweizerin B.________ und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am ... 2011 und ... 2012 kamen die gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ zur Welt. Die Ehe wurde im Jahr 2013 gerichtlich getrennt und am 12. September 2016 geschieden. Mit Zustimmung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab September 2013 als nachehelicher Härtefall mehrmals verlängert, zuletzt bis am 22. Januar 2016. Seit seiner Einreise im Jahr 2003 trat A.________ mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Am 20. Oktober 2015 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen versuchter schwerer Körperverletzung und eines Betäubungsmitteldelikts unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Am 13. Juni 2017 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Aus- reisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 14. Juli 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 21. September 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 4. November 2017 an. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 20. Oktober 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilli- gung zu verlängern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit separater Eingabe gleichen Datums hat A.________ sodann für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Anwalts ersucht. Die POM und die EG Bern (EMF) beantragen mit Vernehmlassung vom 27. Oktober bzw. 13. November 2017 je die Abweisung der Be- schwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege haben sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 4 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungs- anspruch besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn diese mindestens drei Jahre bestanden und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Neben dem sog. nachehelichen Härtefall kann der Beschwerdeführer als Vater von zwei hier lebenden Kindern mit Schweizer Bürgerrecht Art. 8 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) beanspruchen. Diese das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gewährleistenden Bestimmungen können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem An- wesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (BGE 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4, je mit Hinweisen). 2.2Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mehrmals gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verlängert (vorne Bst. A; Akten EMF pag. 78, 83 und 119). Ein solcher Anspruch er- löscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vor- liegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 5 (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf- urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.3Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2015 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt (vorne Bst. A). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der erwähnte Widerrufsgrund ist damit erfüllt, was der Beschwerdeführer, wenn auch ohne Begründung, in Abrede stellt (Beschwerde S. 4 Ziff. 15). Im Wesentlichen umstritten ist die Unverhält- nismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 2.4Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfer- nungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Pri- vatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beein- trächtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prü- fung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berück- sichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzube- ziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 6 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be- urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheits- strafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthalts- dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch mass- geblich). 3.2Am 20. Oktober 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittel- land den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (eventualvorsätzlich begangen am 4.4.2014) und Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (begangen am 14.6.2014 durch Konsum von Marihuana) unter anderem zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 28 Monaten (vgl. Akten EMF pag. 138 und 174). Wie der Beschwerdeführer an sich nicht bestreitet, spricht bereits das Strafmass im Licht der massge- benden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich angesichts der konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer führte sei- nem Opfer, welches er nicht näher kannte und mit welchem es einige Zeit zuvor in derselben Nacht zu einer verbalen und leichten tätlichen Ausei- nandersetzung vor einem Club gekommen war, am frühen Morgen des 4. April 2014 im Gesicht rund um das linke Auge diverse Schnitt- und Stichverletzungen zu, wahrscheinlich mit einer abgebrochenen Glas-/Bier- flasche bzw. einem Bierflaschenboden. Die Verletzungen heilten unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 7 deutlicher Narbenbildung vollständig ab. Allerdings bestand aufgrund der Nähe dieser Verletzungen zum Auge die Gefahr einer Beeinträchtigung des Auges und damit schlimmstenfalls eines Verlustes des Augenlichts (vgl. Urteilsbegründung [Akten EMF pag. 143 ff.] S. 9 f. und 20). Nach Einschät- zung des Strafgerichts war es lediglich dem Glück und dem Zufall zu ver- danken, dass das Opfer des Beschwerdeführers objektiv gesehen nur eine einfache Körperverletzung erlitt. Eine schwere Körperverletzung habe der Beschwerdeführer jedenfalls im Sinn des Eventualvorsatzes für möglich gehalten und den Eintritt des Erfolgs in Kauf genommen (vgl. Urteilsbe- gründung S. 21 f., 25). Damit habe dieser einen vollendeten Versuch der schweren Körperverletzung begangen; es sei lediglich auf äussere Um- stände zurückzuführen, dass der Taterfolg nicht eintreten konnte (vgl. Ur- teilsbegründung S. 25). Das Strafgericht lastete dem Beschwerdeführer besonders auch die Hinterhältigkeit seiner Attacke an. Ein solches Verhal- ten sei verwerflich und offenbare eine markante kriminelle Energie (vgl. Urteilsbegründung S. 26). Ausländerrechtlich ist damit von einem schweren Verschulden auszugehen, zumal der Beschwerdeführer ein Gewaltdelikt verübt hat; bei solchen Delikten gilt eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_496/2013 vom 15.11.2013 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Die gleiche Wertung kommt im Übrigen in Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zum Ausdruck (obligatorische Landesverweisung); dem darf auch in der ausländer- rechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden (statt vieler BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeili- ches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit von 2005 bis 2017 insge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 8 samt 14 Mal strafrechtlich verurteilt (vgl. Strafregisterauszüge vom 7.7.2014 und 7.6.2017, Akten EMF pag. 93 ff. und 291 ff.; angefochtener Entscheid E. 3a S. 6). Die gegen ihn vorliegenden Schuldsprüche betreffen – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – insbesondere Delikte gegen das Vermögen, die Ausländer- und Betäubungsmittelgesetzgebung sowie die körperliche Integrität. Sie beinhalten nicht nur Geld-, sondern regel- mässig auch Freiheitsstrafen. Zur Schwere des Verschuldens tragen neben der Mehrfachdelinquenz insbesondere die lange Deliktsphase von zwölf Jahren und die Aggravierungstendenz bei. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der POM nicht zu beanstanden, das Verhalten des Beschwer- deführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzli- ches Gewicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). 3.4Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus- länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung fin- det, ist das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraus- setzung. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksich- tigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_986/2016 vom 4.4.2017 E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Wie bereits die POM ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c/bb), hat der Beschwerdeführer trotz der wiederholten Verurteilungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 9 seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt und sich davon auch nicht durch be- dingte Strafen mit der Chance auf Bewährung abhalten lassen. Die Auflage des BFM in der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 18. September 2013, der Ausländer dürfe zu keinen weiteren Klagen Anlass geben (vgl. Akten EMF pag. 79), hat ebenfalls keine Wirkung ge- zeigt. Entgegen seinen Ausführungen kann ihm aufgrund des Umstands, dass er seit seiner Verurteilung im Oktober 2015, abgesehen von einem Strafbefehl vom 12. Januar 2017 (Akten EMF pag. 279), nicht mehr straf- fällig geworden ist, keine positive Legalprognose ausgestellt werden. Im Gegenteil zeugt die erneute Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs dazu, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unanständigen Benehmens sowie Übertretung der Betäubungsmittelgesetzgebung durch Konsum von Marihuana von der anhaltenden Unbelehrbarkeit des Be- schwerdeführers, zumal die Probezeit von drei Jahren gemäss dem Urteil vom 20. Oktober 2015 noch läuft. Das beanspruchte «Wohlverhalten» ist deshalb stark zu relativieren. 3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe wegen seiner Kinder und seinem geregelten Arbeitsalltag mit dem Cannabiskonsum auf- gehört und werde zukünftig keine Betäubungsmitteldelikte mehr verüben (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 17), ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Ja- nuar 2017 – soweit aktenkundig – letztmals wegen Konsums von Mari- huana (begangen am 10.9.2016) verurteilt wurde; in diesem Zeitpunkt war er bereits Vater (vgl. vorne Bst. A) und hatte einen geregelten Arbeitsalltag (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Seine Beteuerungen sind auch deshalb un- glaubwürdig, weil er bereits im Jahr 2015 gegenüber der Regionalpolizei Bern erklärt hatte, er konsumiere seit einem Jahr kein Marihuana mehr (vgl. Leumundsbericht der Regionalpolizei Bern vom 26.8.2015, Akten EMF pag. 120 ff., 122). Wenig glaubhaft ist auch sein Hinweis, er werde keine Delikte gegen das Vermögen mehr verüben, da er mit der Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, war doch diese Voraussetzung bei seinem letzten Diebstahl und Diebstahlversuch am 17. September 2016 auch schon gegeben. Nach dem Gesagten kann von einem Wegfall der Rückfallgefahr keine Rede sein und besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 10 3.5Der Auffassung der Vorinstanz, wonach das schwere Verschulden, die wiederholte Straffälligkeit in einschlägigen Bereichen und im sensiblen Bereich der Gewaltdelikte sowie die Rückfallgefahr insgesamt ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz begründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d), ist somit beizupflichten. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Ange- hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer ist in- sofern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. betreffend Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 39-jährige Beschwer- deführer kam am 26. Juni 2003 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten EMF pag. 9). Er hat den grösseren Teil seines Lebens in Algerien verbracht, darunter namentlich die prägenden Abschnitte der Kindheit und Adoleszenz. Bis zur Heirat am 16. Dezember 2009 (vgl. vorne Bst. A) bzw. bis zur Einreise gestützt auf den damit verbundenen Aufenthaltstitel am 28. September 2010 (vgl. Akten EMF pag. 29) lebte der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 11 illegal in der Schweiz. Die anrechenbare Anwesenheitsdauer beträgt somit rund acht Jahre. Wie die POM richtig ausgeführt hat, kann diese Dauer nicht mehr als kurz, aber auch nicht als lang bezeichnet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a). 4.2Der POM ist auch darin beizupflichten, dass die Integration des Be- schwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen ist (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4b): 4.2.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2003 immer wieder delinquiert, was wesentlich gegen eine erfolg- reiche Integration spricht; die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt einen zentralen Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Dass der Beschwerdeführer auch wirtschaftlich-beruflich eher unterdurchschnittlich integriert ist, trifft eben- falls zu. Zwar ging er diversen Erwerbstätigkeiten nach und arbeitet seit dem 7. April 2014 mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % (27 Stun- den/Woche) bei einer Unternehmung als Reinigungsmitarbeiter (Beilage 2 zum UR-Gesuch). Der monatliche Durchschnittslohn der Monate Januar bis September 2017 lag bei netto Fr. 3'130.50 (vgl. UR-Gesuch S. 3 mit Bei- lage 3). Der Beschwerdeführer (mit seiner Familie) wurde in der Vergan- genheit jedoch bereits mehrfach vom Sozialdienst unterstützt. Von Anfang Dezember 2011 bis Ende Dezember 2016 bezog er insgesamt Fr. 101'494.75 Sozialhilfe (vgl. Akten EMF pag. 244 ff., 246). Positiv zu vermerken ist immerhin, dass er seit April 2017 auf keine Sozialhilfeunter- stützung mehr angewiesen ist (vgl. Akten EMF pag. 262). Ob dies länger- fristig so bleiben wird, ist aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhält- nisse jedoch fraglich. So hat der Beschwerdeführer für das verwaltungsge- richtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, wobei er von einem monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 350.-- ausgeht (vgl. UR-Ge- such S. 3). 4.2.2 Wie die POM richtig ausgeführt hat, ist in sozialer Hinsicht nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nebst den Kontakten zu seiner Familie weitere in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Aus den von ihm erwähnten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 12 Freizeittreffen mit Kollegen zum Fussball- und Billardspiel oder Schwimm- badbesuch (Beschwerde S. 6 Ziff. 18) kann nicht auf eine nennenswerte Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft geschlossen werden. Dass er gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat und folglich eine gewisse sprachliche Integration vorliegt, hat die POM nicht in Abrede gestellt. 4.2.3 Nach dem Gesagten folgerte die POM zu Recht, abgesehen von der sprachlichen Integration ergebe sich insgesamt klar das Bild einer in jeder Hinsicht mangelhaften und missglückten Integration des Beschwerde- führers, weshalb auch das Gewicht der Aufenthaltsdauer zu relativieren sei. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei- nen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Algerien ist mit der POM festzuhal- ten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d/aa), dass der Beschwerdeführer die in seiner Heimat gesprochene Sprache beherrscht und mit der Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. In Algerien leben Verwandte, welche er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals besuchte. Im Jahr 2013 nahm er seinen Sohn mit, in den Jahren 2015 und 2016 beide Kinder (vgl. Rückreisevisa 2014 und 2016, Akten EMF pag. 111 und 213; Schreiben des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern [EKS] vom 7.7.2017, Beilage 6 zur Beschwerde an die POM [act. 4A1]). Insgesamt hat der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner Heimat, was sich auch darin zeigt, dass es ihm ein Anliegen ist, die Kinder in seine Kultur einzuführen; sein Sohn besucht deshalb die Ara- bischschule im Quartier (vgl. das erwähnte Schreiben EKS S. 1). Auch wenn die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Algerien schwieriger sein mögen als in der Schweiz, liegen darin keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die ge- samte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Die POM durfte somit davon ausgehen, dass die Integrationsmöglichkeiten des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 13 rers intakt sind und ihm eine Rückkehr in seine Heimat möglich und zumut- bar ist. 4.3.2 In familiärer Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau mit Vereinbarung vom 4. April 2013 getrennt wurden und die Ehe am 12. September 2016 geschieden wurde (vgl. vorne Bst. A; Akten EMF pag. 60 ff. und 268 ff.). Jedoch leitet der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen beiden Kindern mit Schweizer Bürgerrecht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 und 9 KRK ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, Kinder dürften nicht gegen ihren Willen von den Eltern getrennt werden und hätten ein Recht auf persönliche Bezie- hungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen, weshalb Kon- takte über das Internet diesen Anforderungen nicht genügten. 4.3.3 Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Entfernungsmassnahme und die damit einhergehende dauerhafte örtliche Trennung von den beiden Kindern den Beschwerdeführer, aber auch die Kinder mit einer gewissen Härte treffen würden. Sie mass jedoch dem Umstand keine besondere Be- deutung zu, dass der Beschwerdeführer sein Sorge- und Kontaktrecht vom Ausland aus nur beschränkt wird ausüben können, da er sich die familiären Konsequenzen seines Handelns selber zuzuschreiben habe. Den angeru- fenen konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien sei Genüge ge- tan, wenn der Kontakt im Rahmen von Besuchen und über das Internet aufrechterhalten werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 13). 4.3.4 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 14 men werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts ent- sprechend auszupassen sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur unter der Voraussetzung, dass zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Erforderlich ist dabei eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszurei- sen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem muss sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten haben (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, was gemäss Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) seit dem 1. Juli 2014 den gesetzlichen Regelfall darstellt, hat dies auf die zitierte Rechtsprechung keine Auswirkung, soweit die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird. Liegt also die faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen (in der Schweiz verbleibenden) Elternteil, ändert das gemeinsame Sorgerecht nichts daran, dass die fami- liäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK auch vom Ausland her gepflegt werden kann. Massgeblich für die Beurteilung des Betreuungsmo- dells sind – wie bisher – die tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids betreffend die Bewilligungsverlängerung (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.3, 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 4.1). Aus der Kinderrechtskonvention ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 4.3.5 Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen üben die Eltern das Sorgerecht über den 6-jährigen Sohn und die 5-jährige Tochter gemeinsam aus; die Kinder stehen jedoch unter der alleinigen Obhut der Mutter (vgl. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer betreut die Kinder – wie in der Vereinbarung vorgesehen (vgl. Ziff. 3) – wöchentlich einen Tag von Freitagabend 17.00 Uhr bis Samstagabend 17.00 Uhr und verbringt jährlich zwei Wochen Ferien mit ihnen (Akten EMF pag. 271 f. und 268 f.; Schreiben der Ex-Ehefrau vom 11.7.2017, Beilage 5 zur Be- schwerde an die POM [act. 4A1]). Gemäss eigenen Angaben besucht er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 15 sie zwischendurch zudem spontan (Beschwerde S. 6 Ziff. 19). Das Ver- waltungsgericht anerkennt, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und rei- bungslos ausgeübt wird und zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern folglich eine enge affektive Beziehung im Sinn der Rechtsprechung besteht (vgl. zu den Anforderungen BGE 141 II 169 E. 5.2.1, 139 I 315 E. 2.5). Jedoch werden die Kinder an sechs Tagen pro Woche und damit hauptsächlich durch die Mutter betreut, sodass nicht von einer alternieren- den Obhut gesprochen werden kann (vgl. BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.4.1). Die Betreuung durch den Vater an einem Wochen- endtag pro Woche entspricht umfangmässig einem heute üblichen Be- suchsrecht von zwei Tagen jedes zweite Wochenende (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3). Die Betreuungsverhältnisse erfordern daher die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zwingend. Die Aufenthaltsbewilli- gung wäre nur zu verlängern, wenn zwischen ihm und seinen Kindern auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen würde und sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hätte (vgl. E. 4.3.4 hiervor). 4.3.6 In der Trennungsvereinbarung vom 4. April 2013 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, für seine Kinder Unterhaltsbeiträge von 27 % seines monatlichen Nettoeinkommens zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 150.-- pro Kind (Ziff. 5; vgl. Akten EMF pag. 61). Die gerichtlich genehmigte Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen vom 7. September 2016 (Akten EMF pag. 268 ff. und 271 ff.) sieht ab Juli 2017 für die Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 400.-- vor, ausmachend insgesamt Fr. 800.-- (Ziff. 4). Dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahlt, wie er sel- ber geltend macht (Beschwerde S. 6 Ziff. 19), trifft nicht zu. Die Alimente müssen durch den Sozialdienst der Stadt Bern bevorschusst werden. Seit der Trennung im April 2013 sind insgesamt nur 21 Unterhaltszahlungen belegt, für die Jahre 2016 und 2017 liegen je nur zwei Zahlungsnachweise vor. Gemäss eigenen Angaben bezahlt der Beschwerdeführer an den So- zialdienst jeweils soviel, wie es der erzielte Monatslohn erlaubt (vgl. Be- schwerde S. 2 Ziff. 5; UR-Gesuch S. 3 Ziff. 3 mit Beilage 6). Von einer wirt- schaftlich besonders engen Eltern-Kind-Beziehung kann bei diesen Ge- gebenheiten nicht gesprochen werden. Weiter kann angesichts der wieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 16 holten Straftaten von einigem Gewicht von einem weitgehend tadellosen Verhalten keine Rede sein. 4.3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unter diesen Um- ständen den angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen Genüge getan, wenn das Besuchsrecht mit Ferienbesuchen und über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen wird. Sollten Ferienbesuche aufgrund der finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht (regelmässig) realisierbar sein, wäre jedenfalls praktisch ein täglicher Kontakt über das Internet möglich (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.1). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berücksichtigen, dass die zwei Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben können, welche sie bis an- hin hauptsächlich betreut hat, und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Dass die dauerhafte örtliche Trennung sowohl die Kinder als auch deren Mutter und den Beschwerdeführer mit einer gewis- sen Härte treffen wird, ist anzuerkennen. Der Beschwerdeführer muss sich aber – wie bereits die POM ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 13) – entgegenhalten lassen, dass ihn die Verantwortung ge- genüber seinen Kindern nicht von schwerwiegender Delinquenz abgehalten und er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Bezie- hung in Kauf genommen hat. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist insofern zu relativieren (vgl. für diese Wertung BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011 E. 2.2). 4.4Mit Blick auf die privaten Interessen ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht unerhebliche familiäre Nachteile drohen. Hin- gegen war der Beschwerdeführer nicht besonders lange in der Schweiz und konnte sich in dieser Zeit nicht erfolgreich integrieren. Zudem stehen der Rückkehr nach Algerien keine grösseren Hindernisse entgegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 17 5. 5.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen eines (ver- suchten) Gewaltdelikts zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während laufender Probezeit delinquierte er erneut. Bereits zuvor war er zwölf Mal straffällig geworden, wobei diese Straftaten nicht den Bagatellbe- reich betreffen. Im Verbund mit der Rückfallgefahr ist ein erhebliches öf- fentliches Fernhalteinteresse gegeben. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Während der nicht allzu langen Anwesenheit in der Schweiz hat sich der Beschwerdefüh- rer weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integrieren können. Bedeutende Hindernisse stehen seiner Rückkehr nach Algerien nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu den bei- den minderjährigen Kindern eingeschränkt. Diese können allerdings in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter verbleiben und die Beziehung zu ihrem Vater durch regelmässige Kontakte weiterhin pflegen. Die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. 5.2Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung trotz Mehrfachdelinquenz bis zum Januar 2016 wegen seiner Beziehung zu den Kindern mehrmals verlängert wurde (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 12). Den Grund für die Fern- haltemassnahme hat er mit der längerfristigen Freiheitsstrafe vom 20. Ok- tober 2015 gesetzt (vgl. vorne E. 2.3). Die Interessenlage hat sich damit entscheidend zu seinen Ungunsten verändert. 5.3Das Urteil 12020/09 des EGMR vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen die Schweiz, in welchem der Gerichtshof die Wegweisung des betroffenen Ausländers aus der Schweiz als Verstoss gegen das Recht auf Familienle- ben gewertet hat, vermag dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu helfen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 12). Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (BGE 141 II 169 E. 5.1, 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BVR 2015 S. 391 E. 7.3). Im Übrigen unterscheidet sich der dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 18 genannten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt vom hier zu beurteilenden: Beschwerdeführer Udeh delinquierte nach seiner Einreise in die Schweiz nur ein einziges Mal (wenn auch schwer) und die Verurteilung lag mehrere Jahre zurück, als das Urteil des EGMR erging. Zudem beging er keine Straftaten gegen die körperliche Integrität. Ebenso wenig einschlägig ist das Urteil 3910/13 des EGMR vom 8. Juli 2014 i.S. M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz. Auch dieser Fall unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden (vier begangene Delikte, kein Gewaltdelikt, höchste Strafe 9 Monate bedingt; prekärer Gesundheitszustand der ausreisepflich- tigen Person; drastische Einschränkung des Vater-Kind-Kontakts aufgrund der Distanz Schweiz-Ecuador). 5.4Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen. 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 19 ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM – sie hat dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren gewährt (vorne Bst. B) – hat im angefochtenen Ent- scheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im ober- instanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt – wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Mass- nahme, insbesondere aufgrund seiner engen Beziehung zu den Kindern. Die umfassende Würdigung der POM, bei welcher diese familiären Bezie- hungen und der Umstand, dass er seine Kinder wöchentlich während 24 Stunden betreut, berücksichtigt wurden, wird damit nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage erweist sich das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege von vornherein als aussichtslos und ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.4Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge- bühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2018, Nr. 100.2017.289U, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: