100.2017.287U KEP/MBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. April 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Messerli A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Lauterbrunnen Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Feststellung der Baubewilligungspflicht eines Terrassenabschnitts (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. September 2017; RA Nr. 120/2017/22)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesamtentscheid vom 27. Oktober 2015 erteilte das Regierungsstatt- halteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli der B.________ AG die Bewilligung für den Teilabbruch und Wiederaufbau des Wohn- und Geschäftshauses auf der Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 1___, die in der Wohn- und Gewerbezone in Mürren liegt. Am 21. Oktober 2016 wurde die Einwohnergemeinde (EG) Lauterbrunnen darüber informiert, dass die Ter- rasse entlang der Gemeindestrassenparzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 2___ teilweise abgebrochen worden sei und wieder neu aufgebaut werden soll. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 forderte die EG Lauterbrunnen die B.________ AG sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. 1___ auf, den neu erstellten Terrassenabschnitt bis zum 15. Oktober 2017 vollständig zu entfernen. B. Die A.________ AG übernahm mit Fusionsvertrag vom 1. Mai 2017 sämt- liche Aktiven und Passiven der B.________ AG und reichte als deren Rechtsnachfolgerin am 6. Juni 2017 gegen die Wieder- herstellungsverfügung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein. Die BVE beschränkte das Verfahren auf die Frage der Baubewilligungspflicht des umstrittenen Terrassen- abschnitts. Mit «Teilentscheid» vom 21. September 2017 stellte die BVE fest, der abgebrochene und anschliessend wieder neu erstellte Terrassen- abschnitt auf der Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 1___ sei baubewilli- gungspflichtig, bedürfe einer Ausnahmebewilligung und sei nicht Teil der vom RSA Interlaken-Oberhasli am 27. Oktober 2015 erteilten Baubewilli- gung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der BVE hat die A.________ AG am 20. Oktober 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechts- begehren gestellt: «1. Es seien der Teilentscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 21. September 2017 sowie die Wiederherstellungsverfügung mit Ersatzvornahme der Einwohner- gemeinde Lauterbrunnen vom 3. Mai 2017 aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Teilentscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 21. September 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erhebung der beantragten Beweismittel und zum neuen Entscheid an die Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu- lasten der Beschwerdegegnerinnen.» Die EG Lauterbrunnen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die BVE mit Vernehm- lassung vom 27. Oktober 2017. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, wenn sie sich gegen einen End-, einen Teil- oder einen selbständig anfechtbaren Zwischenent- scheid richtet. Wie es sich damit verhält, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2017 S. 205 E. 1.2, 2015 S. 27 E. 1.3).
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1.2Als Anfechtungsobjekt umschreibt das VRPG lediglich die Zwi-
schenverfügung näher (Art. 61 VRPG); diese Regelung gilt sinngemäss
auch für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und -entscheiden mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 74 Abs. 3 VRPG). In einem Leiturteil
hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Begriffe des Teil- und Zwi-
schenentscheids bzw. entsprechender Verfügungen im kantonalen Verfah-
rensrecht grundsätzlich gleich zu verstehen sind wie nach Art. 91 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes-
gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; BVR 2017 S. 205 insbesondere E. 3).
Ein Teilentscheid liegt demnach vor, wenn nur ein Teil der gestellten und
unabhängig voneinander beurteilbaren Begehren behandelt wird (vgl.
Art. 91 Bst. a BGG). Als Variante des Endentscheids – ein solcher schliesst
das Verfahren mit einem Sach- oder Prozessentscheid (Nichteintreten,
Abschreibungsverfügung) definitiv ab (vgl. Art. 90 BGG) – beendet der
Teilentscheid das Verfahren nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich
bestimmter Rechtsbegehren. Wird das Verfahren weder ganz noch teil-
weise abgeschlossen – die Kriterien für einen End- oder Teilentscheid sind
mithin nicht erfüllt –, steht ein Zwischenentscheid bzw. eine Zwischenver-
fügung zur Diskussion (Art. 61 Abs. 1 VRPG; vgl. zusammenfassend zur
Abgrenzung der Anfechtungsobjekte auch BGE 141 III 395 E. 2.2 mit Hin-
weisen; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015,
trachtet, die vorweg eine rechtliche Teilfrage beantworten, ohne bereits
materielle Rechte oder Pflichten anzuordnen. Es handelt sich dabei insbe-
sondere um Feststellungsverfügungen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O.,
S. 115).
1.3Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren fol-
gende Rechtsbegehren (act. 3A pag. 2):
«1. Es sei die Wiederherstellungsverfügung mit Ersatzvornahme der
Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 3. Mai 2017 aufzuheben.
2. Eventualiter sei die vorliegende Beschwerde als Baubewilligungs-
und Ausnahmebewilligungsgesuch entgegenzunehmen und an die
zuständige Baubewilligungsbehörde weiterzuleiten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST
zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 5 Der Entscheid der Vorinstanz beschränkte sich auf die Feststellung, dass der abgebrochene und anschliessend wieder neu erstellte Terrassen- abschnitt auf der Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 1___ baubewilligungs- pflichtig sei, einer Ausnahmebewilligung bedürfe und nicht Teil der vom RSA Interlaken-Oberhasli am 27. Oktober 2015 erteilten Baubewilligung gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 10). Die BVE bezeichnet ihren Entscheid vom 21. September 2017 als «Teilentscheid». Sie nimmt darin jedoch nicht Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, behandelt mithin nicht einen Teil der gestellten Begehren ab- schliessend. Die Vorinstanz beurteilt vielmehr materiell-rechtliche Vor- fragen zur angefochtenen Wiederherstellungsverfügung. Der angefochtene Entscheid kann deshalb nicht als «Teilentscheid» im Sinne des BGG bzw. der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet werden. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der BVE kann somit nur eingetreten werden, wenn dieser ein selbständig anfechtbarer Zwi- schenentscheid darstellt. Selbständig anfechtbar ist ein Zwischenentscheid namentlich dann, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End- entscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Das Verwaltungsgericht stellt keine allzu hohen Anforderungen an den Aufwand, der mit der sofortigen Her- beiführung eines Endentscheides eingespart werden könnte (BVR 2017 S. 205 E. 3.4; vgl. auch VGE 2016/68 vom 27.2.2017 E. 1.2). Die Vor- instanz hat festgestellt, dass die ausgeführten Bauarbeiten der Baubewilli- gungspflicht unterliegen und nicht von der erteilten Baubewilligung mitum- fasst sind. Sollte sich im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben, dass die ausgeführten Bauarbeiten entweder vom RSA Inter- laken-Oberhasli bewilligt oder nicht baubewilligungspflichtig sind, könnte der Aufwand für die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungs- verfahrens eingespart werden. Der Zwischenentscheid der BVE ist daher selbständig anfechtbar. 1.4Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 6 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 1.5). 1.5Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur der vorinstanzliche Entscheid kann Anfechtungsobjekt eines anschliessenden oberinstanz- lichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der kommu- nalen Wiederherstellungsverfügung verlangt, kann auf ihre Beschwerde demnach nicht eingetreten werden. 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den teilweisen Abbruch und Wiederaufbau des Wohn- und Geschäftshauses ... in Mürren (Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 1___) über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügt. Ferner ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auf der Nord-Westseite des Gebäudes den nördlichen Teil der Terrasse abgerissen und wiederaufgebaut hat (act. 3D, nicht nummeriertes Foto mit «Baustellenbetrieb» [im Vordergrund Armierungseisen] sowie Fotos vom 28.10.2016 und 12.12.2016). Unter den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob der Gesamtentscheid des RSA Interlaken-Oberhasli vom 27. Oktober 2015 den Abbruch und Wiederaufbau des vorgenannten Terrassenabschnitts umfasst bzw. ob diese Arbeiten bewilligungsfrei vor- genommen werden durften. 2.1Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, sie habe im vor- instanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Abbruch und Wiederaufbau des Terrassenabschnitts Teil des Gesamtentscheids gewesen sei. Indem die Vorinstanz folgere, die Erneuerung der Leitungen bzw. der Abbruch und Wiederaufbau des nördlichen Terrassenabschnitts gehe nicht aus den ein- gereichten Plänen hervor, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 7 und ziehe die falschen rechtlichen Schlüsse daraus. Der Baubewilligung vom 27. Oktober 2015 könne entnommen werden, dass die Gemeinde mit Amtsbericht Gewässerschutz eine neue Liegenschaftsentwässerung gefor- dert habe. Mit der entsprechenden Auflage sei die Neuerstellung der Lei- tungen zum verbindlichen Teil der Baubewilligung erklärt worden. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) sind dem Baugesuch der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls er- forderlichen weiteren Unterlagen beizulegen. Aus den Plänen müssen die vorgesehene Terraingestaltung (Gebäudeanschlüsse, Böschungen, Stütz- mauern) und die festen Einfriedungen ersichtlich sein (Art. 14 Abs. 3 BewD). Bei Änderungen wie An-, Um- und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen (Art. 14 Abs. 4 BewD). Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann sie später (z.B. im Wiederherstellungsverfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 34 N. 19a mit Hinweis auf VGE 22473 vom 25.1.2006 E. 5.2; VGE 2011/291 vom 8.6.2012 E. 3.3). Grundsätzlich gilt, dass Bau- arbeiten, welche nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Der Bauherrschaft fällt die Pflicht zu, diese Vermutung zu widerlegen. Die Beweislast, dass eine Baubewilligung vorliegt, liegt somit bei der Bauherrschaft (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6, je mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2016/93 vom 12.12.2016 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 1C_48/2017 vom 22.12.2017 insbesondere E. 3.1]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6). Die Baubewilligungsbehörde bezeichnet die Pläne, auf die sich der Bau- entscheid bezieht (Art. 35 Abs. 4 BewD). 2.3Ziff. 3.1.1 des Dispositivs des Gesamtentscheids des RSA Inter- laken-Oberhasli vom 27. Oktober 2015 lässt sich entnehmen, dass dieser die Baubewilligung aufgrund des Baugesuchs vom 13. August 2015 und die durch das RSA Interlaken-Oberhasli am 27. Oktober 2015 abgestem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 8 pelten Pläne umfasst. Das RSA Interlaken-Oberhasli hat folgende Pläne mit seinem Stempel versehen (vgl. act. 3F): Situationsplan vom 13. August 2015 im Massstab 1:500, Plan Grundrisse vom 13. August 2015 im Mass- stab 1:100, Plan Schnitte vom 13. August 2015 im Massstab 1:100, Plan Ansichten vom 13. August 2015 im Massstab 1:100, Umgebungsgestal- tungsplan vom 13. August 2015 im Massstab 1:100, Plan Situation Werk- leitungen vom 13. August 2015 im Massstab 1:500 sowie Werkleitungsplan vom 13. August 2015 im Massstab 1:100. Aus den genehmigten Plänen ergibt sich Folgendes: Soweit auf den Plänen eingezeichnet, ist die Terras- senfläche nirgends rot («Neu») oder gelb («Abbruch») eingefärbt, sondern grau («bestehend»; vgl. Situationsplan, Umgebungsgestaltungsplan, Plan Situation Werkleitungen). Im Umgebungsgestaltungsplan wird die Terrasse zudem mit den Worten «Vorplatz Betonbodenplatte 107 m 2 best.» be- schrieben. Lediglich das Geländer auf dem südlichen Terrassenteil soll auf der Südwest- und Nordwestseite entfernt und neu erstellt werden (vgl. Situationsplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte). Auch aus dem Werk- leitungsplan ergibt sich nicht, dass die Terrasse für den Ersatz der Werk- leitungen abgerissen und anschliessend wiederherstellt werden soll. Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, der Plan Entwässerung vom 13. August 2015 im Massstab 1:500 (act. 3A Beschwerdebeilage Nr. 8) bilde Bestandteil der Baubewilligung. Gleiches gilt für den von der Be- schwerdeführerin im Wiederherstellungsverfahren vorgelegten, undatierten Ausführungsplan Vorplatz West 1:50/1:20/1:10 (act. 3D). Weder nimmt der Gesamtentscheid des RSA Interlaken-Oberhasli direkt Bezug auf diese Pläne noch tragen sie einen Bewilligungsstempel. Aus den genehmigten Plänen lässt sich nicht schliessen, dass mit dem Gesamtentscheid des RSA Interlaken-Oberhasli vom 27. Oktober 2015 der Abbruch und die Wie- derherstellung der Terrasse auf der Nord-Westseite bewilligt worden wäre. Die Vorinstanz hat die Planunterlagen richtig gewürdigt und damit den Sachverhalt nicht rechtsfehlerhaft festgestellt. 2.4Die Beschwerdeführerin kann sodann, wie im angefochtenen Ent- scheid richtig ausgeführt (E. II/2c), aus dem Amtsbericht Gewässerschutz der Gemeinde (act. 3F pag. B10) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Sinn einer Auflage verlangt die EG Lauterbrunnen, die Liegenschaftsentwässe- rung müsse bis zum Anschluss an die Gemeindeleitung oder an die private
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 9 Gruppenleitung spätestens bei Bauvollendung neu erstellt werden oder die bestehenden Leitungen müssten in einem gesetzeskonformen (dichten) Zustand und entsprechend dokumentiert sein. Eine Auflage belastet den Bewilligungsadressaten zwar mit einer zusätzlichen Verpflichtung im Zu- sammenhang mit der Bauausführung (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 94). Sie sollte jedoch nicht derart sein, dass sie eine Projektänderung (vgl. Art. 43 Abs. 1 BewD) oder eine Baubewilligungspflicht auslöst (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15d Al. 6 und 7). Es obliegt letztlich aber der Bauherrschaft überprüfen zu lassen, ob das von ihr geplante Vorgehen zur Erfüllung einer Auflage noch baubewilligungsfrei vorgenommen werden darf (vgl. hierzu VGE 2009/354 vom 18.6.2010 E. 2.3 sowie allgemein Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 3). Die Baubewilligung umfasst hier, das Wohn- und Geschäftshaus auf der Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 1___ teilweise abzubrechen und wiederaufzubauen, nicht jedoch, die Terrasse auf der Nordwestseite abzureissen und neu zu erstellen. Daran ändert nichts, dass eine gewässerschutzrechtliche Auflage besteht, welche allenfalls bauliche Massnahmen auslöst. 3. 3.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Arbeiten am nördlichen Terrassenabschnitt gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD ohnehin nicht bau- bewilligungspflichtig seien. Die Terrasse diene an der fraglichen Stelle als Stützmauer bzw. als Terrainausgleich zur stark abfallenden Strasse. Ferner unterliege der Abbruch und die Erneuerung des strittigen Terrassen- abschnitts der Besitzstandsgarantie. 3.2Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nut- zungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusser- lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt be- einträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 10 sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und An- lagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungs- dekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Ge- mäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bedürfen u.a. bis zu 1,20 m hohe Stütz- mauern keiner Baubewilligung. Fraglich ist, ob dem hier umstrittenen Ter- rassenabschnitt Stützmauerqualität zukommt. Eine Stützfunktion wird von der Beschwerdeführerin weder substanziiert dargelegt noch ist eine solche ersichtlich. Letztlich kann diese Frage aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen offen bleiben. 3.3Von der Vorinstanz richtig ausgeführt und von der Beschwerde- führerin nicht bestritten ist, dass sich der abgebrochene und wiedererstellte Terrassenteil im von jeglichen Bauten und Anlagen grundsätzlich frei- zuhaltenden Strassenabstand befindet (vgl. angefochtener Entscheid E. II/3/c). Der Abbruch und Wiederaufbau des strittigen Terrassenab- schnitts erforderte demnach eine Ausnahmebewilligung zur Unterschrei- tung des Strassenabstands. Die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen (BVR 2014 S. 65 E. 5.8 f.; betreffend Abbruch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 27). An diesem Umstand ändert nichts, ob und inwieweit der Besitzstandsschutz greift, denn die Ausführung eines Bauvorhabens aufgrund der Besitz- standsgarantie entbindet nicht vom Erfordernis der Baubewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1c; VGE 2013/55 vom 10.3.2014 E. 4.2.4). Der Abbruch und Wiederaufbau des umstrittenen Terrassenabschnitts ist somit baubewilligungspflichtig. 4. 4.1Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe im vor- instanzlichen Verfahren nebst den eingereichten Urkunden weitere Be- weismassnahmen beantragt, insbesondere einen Augenschein sowie die Parteibefragung und die Einvernahme des projektleitenden Architekten als Zeugen. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2018, Nr. 100.2017.287U, Seite 11 Gehör auf die Beweiserhebungen verzichtet mit der Folge, dass der Sach- verhalt falsch festgestellt worden sei. 4.2Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt erhoben und das Recht richtig angewendet hat. Weitere Beweismassnahmen hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor- liegt, wenn die Vorinstanz den gestellten Beweisanträgen (Parteibefragung, Zeugenbefragungen, Augenschein) nicht entsprochen hat. Gleiches gilt für die im verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellten Beweisanträge, wes- halb sich die Erhebung weiterer Beweise erübrigt und die Beweisanträge abgewiesen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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