100.2017.279U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________
  5. E.________ Beschwerdeführende 3 bis 5 gesetzlich vertreten durch die Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Verstossens gegen die öffentliche Ord- nung; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. September 2017; 2016.POM.401)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende A.________ (geb. ... 1971) reiste am 30. April 1991 illegal in die Schweiz ein. Am 27. Juni 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab, nahm ihn jedoch aus humanitären Gründen vorläufig auf. Am ... 2000 heiratete er die Landsfrau B.________ (geb. ... 1971), welche am 4. Juni 1997 als Asylbewerberin in die Schweiz gelangt und mit Verfügung vom 24. September 1998 nach Ablehnung ihres Asylgesuchs aus der Schweiz weggewiesen worden war. Mit Verfügung vom 13. September 2000 hob das BFF den rechtskräftig angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und gewährte B.________ gestützt auf die eingegangene Ehe ebenfalls die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Am 19. Dezember 2000 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Biel dem Ehepaar erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Parallel dazu wurden auch den am ... 2004 (Sohn C.) und ... 2011 (Töchter D. und E.) in der Schweiz geborenen Kindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt und verlängert. Am 20. Juni 2013 hiess die EG Biel die Verlängerungsgesuche der Familie zum letzten Mal und nur unter Bedingungen gut. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 verweigerte die EG Biel sodann die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und wies die Familie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A. sowie B., C., D.________ und E.________ am 29. Juli 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. September 2017 ab und setzte der Familie eine neue Ausreisefrist auf den 28. Oktober 2017 an. Zudem gewährte sie ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ sowie B., C., D.________ und E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Postaufgabe 16.10.2017; Datierung Beschwerdeschrift offensichtlich falsch). Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid vom 14. September 2017 der Beschwerdegegne- rin/Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthalts- bewilligungen der Beschwerdeführenden seien allesamt zu verlän- gern. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Eventualiter sei der Entscheid vom 14. September 2017 der Be- schwerdegegnerin/Vorinstanz aufzuheben und an dieselbe zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Be- schwerdeführenden aus der Schweiz unverhältnismässig und somit rechtswidrig ist.» Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hielt der Abteilungspräsident fest, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der angesetzten Aus- reisefrist von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Rechts- begehren 2). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2017, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Biel schliesst in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gungen auch die Feststellung, dass ihre Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig und somit rechtswidrig sei (Subeventualbegehren 4). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinter- esses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststel- lungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbe- gehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2016 S. 273 E 2.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen stellen die Be- schwerdeführenden ein rechtsgestaltendes Rechtsbegehren, bei dessen Beurteilung zu klären ist, ob eine allfällige Wegweisung der Beschwerde- führenden aus der Schweiz verhältnismässig bzw. rechtmässig ist. An einer gesonderten förmlichen Feststellung besteht folglich kein Rechtsschutz- interesse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 5 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der aus Sri Lanka stammende 46-jährige Beschwerdeführer 1 (geb. ... 1971) reiste am 30. April 1991 im Alter von 19 Jahren illegal in die Schweiz ein (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 7), die ebenfalls aus Sri Lanka stammende 47-jährige Beschwerdeführerin 2 (geb. ... 1971) am 4. Juni 1997 im Alter von 26 Jahren. Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 lehnte das BFF das am 6. Mai 1991 gestellte Asylgesuch des Beschwerde- führers 1 ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Gestützt auf den Be- schluss des Bundesrats vom 1. März 2000 betreffend die «Humanitäre Aktion 2000» (HUMAK 2000) wurde der Beschwerdeführer 1 jedoch vor- läufig aufgenommen (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 71-74). Am ... 2000 heiratete er die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 114), welche mit Verfügung vom 24. September 1998 nach Ablehnung ihres Asylgesuchs aus der Schweiz weggewiesen worden war (der Ausrei- severpflichtung kam sie offenbar nicht nach). Am 13. September 2000 hob das BFF den rechtskräftig angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und gewährte der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die eingegangene Ehe im Rahmen der HUMAK 2000 ebenfalls die vorläufige Aufnahme in der Schweiz (vgl. Akten EG Biel, act. 4D pag. 16 f.). Am 12. bzw. 19. Dezember 2000 erteilte die EG Biel dem Ehepaar auf dessen Ersuchen hin gestützt auf Art. 13 Bst. f der (alten) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 126 f., 135; act. 4D pag. 34). Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig ver- längert. Am ... 2004 wurde der heute 14-jährige Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren, am ... 2011 die heute 6-jährigen Beschwerdeführerinnen 4 und 5 (vgl. Akten EG Biel, act. 4D pag. 231, 226 und 228). Alle Kinder sind hier aufgewachsen und gehen hier zur Schule. 2.2Der Beschwerdeführer 1 war vom 1. Mai 1998 bis 30. September 1998 und vom 5. Oktober 1998 bis 31. August 2004 in zwei verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe tätig (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 53, 58, 60, 124 und 153). Zwischen 2005 und 2009 arbeitete er teilzeitlich als Be- triebsmitarbeiter bzw. Verkäufer in einem [...]geschäft, an welchem die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 6 Beschwerdeführerin 2 zuerst als Co-Gesellschafterin und später als alleinige Gesellschafterin beteiligt war (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 157 und 169; act. 4D pag. 74-77). Im Jahr 2009 wurde die GmbH liquidiert, woraus gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden ein hoher Schuldenbetrag resultierte (vgl. Beschwerde S. 5). Im März 2011 nahm der Beschwerdeführer 1 sodann den Betrieb eines [...] auf (Akten EG Biel, act. 4B pag. 233 f., 239 und 261 f.), welchen er bis mindestens Oktober 2013 führte, darin jedoch unter anderem gestohlene Waren verkaufte und in der Folge wegen Hehlerei verurteilt wurde (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 344-347 und 354 f.). Die Beschwerdeführerin 2 hat seit ihrer Einreise in die Schweiz selber nie gearbeitet, obwohl sie formell an einem Geschäft beteiligt war (vgl. Beschwerde S. 8). Ab dem Jahr 2004 musste die Familie immer wieder sozialhilferechtlich unterstützt werden. Seit dem 14. November 2012 wird sie ununterbrochen unterstützt; der So- zialhilfebezug dauert bis heute an. Bis zum 22. Februar 2016 bezog die Familie Sozialhilfe im Betrag von insgesamt Fr. 364'713.10 (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 386; Sozialhilfebudget August-Dezember 2017 der Ab- teilung für Soziales, Biel [act. 7A]). Per 6. Juli 2017 war der Beschwerde- führer 1 im Betreibungsregister mit Betreibungen im Umfang von Fr. 160'746.50 und nicht getilgten Verlustscheinen von Fr. 243'850.55 ver- zeichnet (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 6.7.2017, Akten POM, Mäppli Beilagen zu Dossier [act. 4A1]). Bei der Beschwerdeführerin 2 wa- ren am 9. September 2015 Betreibungen von Fr. 1'069.05 und offene Ver- lustscheine von Fr. 76'267.80 ausgewiesen (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 376). 2.3Soweit aktenkundig wurden gegen den Beschwerdeführer 1 zwi- schen März 2006 und November 2014 insgesamt 52 Strafbefehle erlassen (vgl. Akten EG Biel, act. 4B und 4C pag. 164, 185 f., 189, 198 f., 203-206, 208, 227 f., 243-254, 263-269, 272-274, 276 f., 285-294, 305, 316, 328, 334-337, 348 f. und 353-356). Die meisten davon betrafen Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (hauptsächlich Parkbussen, aber u.a. auch Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und Nichttragen der Sicher- heitsgurte). Der Beschwerdeführer 1 wurde zudem wegen folgender Delikte verurteilt: Hehlerei sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontroll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 7 schildern, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, Widerhandlung gegen das Gesetz über Handel und Gewerbe, Nichteinhalten der gesetzlichen Schliessungszeit bzw. Ladenschliessungszeit und Widerhandlungen gegen das Lebensmit- telgesetz sowie Missachten einer Verfügung (vgl. Verfügung der EG Biel vom 1.7.2016 S. 3 ff., Akten EG Biel, act. 4C pag. 456-458). Die beiden Verurteilungen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie wegen Hehlerei und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschil- dern hatten einen Strafregistereintrag zur Folge (vgl. Strafregisterauszug vom 14.8.2017, Akten POM pag. 48). Die Beschwerdeführerin 2 wurde zwischen Januar 2005 und Dezember 2010 insgesamt 42-mal mittels Strafbefehl verurteilt (Akten EG Biel, act. 4D pag. 49-52, 64, 73, 76 f., 82- 86, 90-129 und 148). Auch diese Verurteilungen betrafen überwiegend Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (Parkbussen, Ge- schwindigkeitsüberschreitungen, Missbrauch von Ausweisen und Schildern usw.; vgl. Verfügung der EG Biel vom 1.7.2016 S. 6 f., Akten EG Biel, act. 4C pag. 454 f.). Drei Verurteilungen, alle wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, hatten Strafregistereinträge zur Folge (vgl. Straf- registerauszug vom 14.8.2017, Akten POM pag. 47). 2.4Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 informierte die Bieler Auslän- derbehörde die Beschwerdeführenden 1 und 2 darüber, dass von ihnen die Aufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit erwartet werde. Ihre So- zialhilfeabhängigkeit infolge Untätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, das Nicht- erfüllen finanzieller Verpflichtungen und die Verurteilungen setzten Gründe für den Bewilligungswiderruf. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegen- heit zur Äusserung (Akten EG Biel, act. 4B pag. 219 f.). Am 3. Januar 2013 teilte die EG Biel den Beschwerdeführenden 1 und 2 mit, ihre finanzielle Situation sei seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen unverändert geblieben; sie kämen ihren finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nach, ihre Schulden und Sozialhilfebezüge seien (massiv) gestiegen, und es sei zu weiteren Strafurteilen gekommen. Erneut erhielten sie Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern, wie sie ihre Schulden abzahlen und sich vom Sozialdienst lösen wollten (Akten EG Biel, act. 4B pag. 308). Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 äusserte sich die EG Biel ge- genüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 dahingehend, dass sie im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 8 einer letzten Chance bereit sei, die Aufenthaltsbewilligungen bis zum 5. Dezember 2014 zu verlängern, unter den Bedingungen, dass sich der Beschwerdeführer 1 an die Verkehrsregeln halte, keine neuen Strafver- fahren gegen ihn geführt würden, es keine neuen Betreibungen oder Ver- lustscheine mehr gegen ihn gebe und er sich darum bemühe, von der Sozialhilfe loszukommen und finanziell unabhängig zu werden (Akten EG Biel, act. 4C pag. 327). 2.5Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss eigenen Angaben seit mehr als 13 Jahren an Bluthochdruck, Diabetes und Rückenbeschwerden infolge Bandscheibenvorfall (vgl. Beschwerde an die POM vom 29.7.2016 S. 5, Akten POM pag. 23). Seit 2012 befindet er sich deswegen und wegen Angststörungen in ärztlicher Behandlung (vgl. Arztzeugnis vom 11.10.2017, Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde [act. 1C]). Sein Gesund- heitszustand ist jedoch stabil, es sind keine weiteren medizinischen Abklä- rungen angezeigt und er kann eine leichte, wenig belastende Tätigkeit (kein Lastenheben) ausführen (vgl. Arztzeugnis vom 11.7.2016, Akten POM, Mäppli Beilagen zu Dossier [act. 4A1]). Die Beschwerdeführerin 2 leidet an Bluthochdruck, leichtem Diabetes, Eisenmangelanämie sowie Diskushernie (vgl. Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde [act. 1C]). 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Be- schwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Beschwerde- führenden aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge- mäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen abzuleiten. Zum einen verfügt niemand von ihnen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches einem Familienangehörigen gegebenenfalls einen durchsetzbaren Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte; zum anderen ergibt sich aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib im Land pra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 9 xisgemäss nur unter besonderen Umständen, welche vorliegend nicht er- füllt sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; angefochtener Entscheid E. 2c). Die Beschwerdeführenden haben einen derartigen (oder anderen) Anspruch denn auch nicht geltend gemacht. Sie anerkennen, dass ihr Aufenthalt er- messensweise bewilligt ist (vgl. vorne E. 2.1), sind jedoch der Ansicht, die Kinder hätten einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 11 BV. 3.2Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verschafft Art. 11 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (vgl. statt vieler BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Vielmehr haben Minder- jährige grundsätzlich der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreu- ungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zu- mutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gele- gentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben wie dar- gelegt (E. 3.1 hiervor) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Sie leben in ungetrennter Ehe, sodass für die Kinder die örtliche Trennung von einem Elternteil nicht in Frage steht und das Kindesinteresse in die hier massgebende Interessenabwägung (E. 4.1 f. hiernach) einzubeziehen ist. 4. 4.1Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 10 pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der aus- ländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BVR 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2Für die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung gelten weni- ger strenge Anforderungen als für jene einer Anspruchsbewilligung. Sie setzt daher nicht zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds voraus, sondern kann auch aus anderen Gründen erfolgen. Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, muss sie aber ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AuG ausüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbesondere als verhältnismässig erweisen (E. 4.1 hiervor). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden mass- gebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.3): Es überprüft die Ermessens- ausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter me- thodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der be- schwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der ange- fochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 73 E. 3.3). 4.3Zur Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen ist schliesslich festzuhalten, dass diese in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt. Wegleitend ist mithin Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 11 oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beur- teilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berück- sichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn der Rechtsprechung liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Le- bens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schick- sal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in ge- steigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbe- tracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesen- heit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein kei- nen persönlichen Härtefall (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). 5. 5.1Die POM begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Höhe und Dauer der be- zogenen Sozialhilfeleistungen klarerweise den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) gesetzt hätten, zumal auch in absehbarer Zukunft eine Verbesserung der finanziellen Situation nicht zu erwarten sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden liesse deren Gesundheitszustand die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durchaus zu und sei die Sozialhilfeabhängigkeit nicht Folge ihrer Erkrankungen. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 massiv verschuldet und falle bei beiden die sehr hohe Zahl an strafrechtlichen Verurteilungen negativ ins Gewicht, obwohl es sich dabei grösstenteils um Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts handle. Trotz der langen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 12 Aufenthaltsdauer hätten sie sich hier weder wirtschaftlich noch sozial integrieren können. Demgegenüber seien sie mit ihrem Heimatland, wo sie die gesamte Kindheit verbracht und bis ins Erwachsenenalter gelebt hätten, nach wie vor vertraut. Für den Sohn sei angesichts seines Alters, anders als für seine noch jungen Zwillingsschwestern, eine Rückkehr in den Heimatstaat zwar mit einer grossen Härte verbunden. Jedoch teilten er und seine Schwestern das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern und erscheine eine Rückkehr in ihr Heimatland für die Beschwerdeführenden daher insgesamt möglich und zumutbar. 5.2Mit der POM (E. 5 und 6a) ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schwerdeführenden aufgrund von Höhe und Dauer der von ihnen bezoge- nen Sozialhilfeleistungen (vgl. vorne E. 2.2) den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG gesetzt haben, zumal wegen mehrjähriger Ar- beitslosigkeit und fehlender Arbeitsbemühungen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen werden (vgl. VGE 2016/141 vom 6.7.2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Summe der bezogenen Sozialhilfe ist zwischen Dezember 2012 und Februar 2016 von Fr. 140'541.30 (Akten EG Biel, act. 4B pag. 307) auf Fr. 364'713.10 (vgl. vorne E. 2.2) denn auch massiv gestiegen. Soweit die Beschwerdeführen- den geltend machen, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet, da die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht arbei- ten könnten und nicht auf die Möglichkeit einer Anmeldung bei der Invali- denversicherung (IV) aufmerksam gemacht worden seien, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen ihren Ausführungen wussten sie sehr wohl um die Möglichkeit, im Invaliditätsfall bei der IV ein Rentengesuch zu stellen, hat die IV doch einen Rentenanspruch des Ehemannes (aufgrund eines ermit- telten Invaliditätsgrades von bloss 28 %) am 13. Juli 2007 abgelehnt (vgl. Telefonnotiz der EG Biel vom 24.8.2016, Akten EG Biel, act. 4C pag. 475). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht er- werbstätig sein könnten: Der Beschwerdeführer 1 arbeitete von 1998 bis 2004 als Küchenhilfe, von 2005 bis 2009 in einer Teilzeitanstellung als Be- triebsmitarbeiter bzw. Verkäufer und von 2011 bis mindestens 2013 im ei- genen Geschäft (vgl. vorne E. 2.2). Folglich standen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche er gemäss eigenen Angaben seit rund 13 Jah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 13 ren hat (vgl. vorne E. 2.5), der Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Nichts anderes ergibt sich aus den bei der POM und beim Verwaltungsgericht ein- gereichten Arztzeugnissen, in denen dem Beschwerdeführer 1 keine Ar- beitsunfähigkeit attestiert wird, sondern im Gegenteil ein stabiler Ge- sundheitszustand, welcher eine leichte, wenig belastende Tätigkeit (kein Lastenheben) zulässt. Obwohl die Gesundheit des Beschwerdeführers 1 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit ohne weiteres zugelassen hätte, sah sich dieser auch nach zweimaliger Aufforderung durch die EG Biel in den Jahren 2011 und 2013 und selbst dann, als diese die Auf- enthaltsbewilligungen im Jahr 2013 im Sinn einer letzten Chance nur noch unter Bedingungen verlängerte (vgl. vorne E. 2.4), nicht dazu veranlasst, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Hinweis, der Sozialdienst habe es unterlassen, den Beschwerdeführer 1 zur Aufnahme von Arbeit zu motivieren, ist unbehelflich. Bei der Beschwerdeführerin 2 fehlen An- haltspunkte, dass sie wegen ihrer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. vorne E. 2.5) nicht arbeiten könnte. Aus dem beim Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnis (vgl. vorne E. 2.5) geht lediglich hervor, dass sie in ärztlicher Behandlung ist, eine Arbeits- unfähigkeit wird nicht attestiert. Bei ihr ist zwar zu berücksichtigen, dass sie für die Kinderbetreuung zuständig ist und aus diesem Grund nicht Vollzeit erwerbstätig sein kann. Sie ging allerdings bereits vor der Geburt des ersten Kindes keiner Arbeit nach und eine Teilzeitbeschäftigung wäre ihr seit mehreren Jahren trotz Kinderbetreuung möglich und zumutbar gewesen, was auch aktuell gilt (vgl. VGE 2016/59 vom 24.4.2018 [noch nicht rechtskräftig] E. 9.4.3, 2013/292 vom 29.10.2014 E. 5.4.2; BGer 2C_633/2017 vom 2.5.2018 E. 4.7, 2C_775/2017 vom 28.3.2018 E. 4.2.2, 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, dass die So- zialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vorwiegend durch sie selber (d.h. durch die Beschwerdeführenden 1 und 2) zu vertreten ist und eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zukunft nicht realistisch ist. Dies bringen die Beschwerdeführenden denn auch selber nicht vor. 5.3Die POM führt weiter zutreffend an, dass die Beschwerdeführen- den 1 und 2 massiv verschuldet sind (vgl. vorne E. 2.2). Obwohl die letzte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen am 20. Juni 2013 auch unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 14 der Bedingung erfolgte, dass der Beschwerdeführer 1 keine neuen Betrei- bungen und Verlustscheine verursacht (vgl. vorne E. 2.4), ergingen zahlrei- che Betreibungen und Verlustscheine nach diesem Datum (vgl. Betrei- bungsregisterauszug vom 6.7.2017, Akten POM, Mäppli Beilagen zu Dos- sier [act. 4A1]). Folglich hat selbst die ab Juni 2013 prekäre Bewillligungs- situation den Beschwerdeführer 1 nicht vor weiterer Verschuldung abhalten können. Bezüglich der Schulden fällt zudem auf, dass diese in den letzten Jahren massiv gestiegen sind. Waren per 8. November 2012 noch Betrei- bungen von Fr. 154'009.90 und offene Verlustscheine von Fr. 117'418.10 ausgewiesen, sind es per 6. Juli 2017 bereits Betreibungen von Fr. 160'746.50 und offene Verlustscheine von Fr. 243'850.55 (vgl. vorne E. 2.2). Dem Beschwerdeführer 1 ist dieser Schuldenzuwachs darum in besonderem Mass anzulasten, weil die Familie seit November 2012 unun- terbrochen und bedarfsdeckend durch die Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführerin 2 war am 9. September 2015 mit Betreibungen von Fr. 1'069.05 und offenen Verlustscheinen von Fr. 76'267.80 im Betreibungsregister verzeichnet; einen aktuellen Betrei- bungsregisterauszug hat sie trotz Aufforderung durch die POM (vgl. Verfü- gung vom 16.6.2017, Akten POM pag. 38) nicht eingereicht. Nichts für sich ableiten können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sie nicht schon vor der Geburt ihrer Kinder aus der Schweiz weggewiesen worden sind (vgl. Beschwerde S. 11). Bis zur Geburt des ersten Kindes war das Paar zumindest nicht sozialhilfeabhängig (vgl. vorne E. 2.2). Sodann teilte ihnen die EG Biel sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2013 mit, es drohe der Bewilligungsentzug, sollten sie ihr Verhalten nicht grundlegend ändern (vgl. vorne E. 2.4). Sie selber setzten alles daran, Aufschub zu er- langen (vgl. Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 6.4.2011 und 25.4.2013; Akten EG Biel, act. 4B pag. 238-240 und act. 4C 322-325). Im Juni 2013 knüpfte die Bieler Ausländerbehörde sodann die nochmalige Be- willigungsverlängerung an verschiedene Bedingungen (vgl. vorne E. 2.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie im Sinn einer milderen Massnahme zuerst Verwarnungen aussprach. Danach konnten sich die Beschwer- deführenden jedenfalls keineswegs darauf verlassen, dass sie in der Schweiz würden bleiben können. Bei dieser Ausgangslage durfte die POM ohne weiteres schliessen, dass eine Verbesserung der finanziellen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 15 tion mangels Bemühungen der Beschwerdeführenden 1 und 2, eine Ar- beitsstelle zu finden, nicht in Sicht ist. 5.4Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, fällt hinsichtlich der Straf- fälligkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 die sehr hohe Zahl an Ver- urteilungen auf. Zwar ist den Beschwerdeführenden darin beizupflichten, dass es sich dabei überwiegend um Parkbussen handelt (vgl. vorne E. 2.3); ihre Meinung, die begangenen Delikte sprächen nicht gegen eine gelun- gene Integration, ist aber unzutreffend. Die Vielzahl der Parkbussen zeigt auch in dieser Hinsicht eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleich- gültigkeit. Zudem wurde der Beschwerdeführer 1 mehrfach wegen anderer Delikte – u.a. wegen Hehlerei (vgl. vorne E. 2.3) – verurteilt und führten bei ihm zwei, bei der Beschwerdeführerin 2 drei Verurteilungen zu Strafregis- tereinträgen (vgl. vorne E. 2.3). Auch wenn fraglich ist, ob die Beschwer- deführenden 1 und 2 mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt haben, was offenbleiben kann (vgl. vorne E. 5.2), kann jedenfalls nicht gesagt werden, sie würden die Rechtsordnung beachten. Immerhin datieren die letzten aktenkundigen Strafbefehle vom 17. November 2014 bzw. 21. Dezember 2010 (Akten EG Bern, act. 4C pag. 356 und act. 4D pag. 148) und haben sich die Be- schwerdeführenden 1 und 2 somit in den letzten Jahren strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die zahlreichen Gesetzesverstösse der Vorjahre fallen bei der Interessenabwägung aber trotzdem negativ ins Ge- wicht. 5.5Aufgrund der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängig- keit, der massiven Verschuldung sowie der Straffälligkeit der Beschwerde- führenden 1 und 2 hat die POM zu Recht erkannt, es bestehe ein gewichti- ges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. 5.6Hinsichtlich der privaten Interessen ist mit der POM zunächst festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7a), dass die faktische An- wesenheitsdauer der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit 27 bzw. 21 Jahren zwar sehr lang ist, diese jedoch insofern zu relativieren ist, als die Zeit zwi- schen illegaler Einreise und Asylentscheid (vgl. vorne Bst. A und E. 2.2) nicht voll angerechnet werden kann (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 16 BGer 2C_833/2015 vom 24.3.2016 E. 1.4; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Im Weiteren trifft es zu, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration der Be- schwerdeführenden 1 und 2 offensichtlich gescheitert ist, was diese nicht bestreiten. Der POM ist auch darin beizupflichten, dass die aus den Akten ersichtlichen Angaben bezüglich der sprachlichen Integration der Be- schwerdeführenden 1 und 2 uneinheitlich sind, diese jedoch selbst aus guten Deutschkenntnissen aufgrund der langen Anwesenheitsdauer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Hinsichtlich der sozialen Inte- gration sind Umstände, die auf eine nennenswerte Verbundenheit der Be- schwerdeführenden 1 und 2 mit der hiesigen Gesellschaft deuten würden, weder ersichtlich noch dargetan. Die vorgebrachten, nicht weiter sub- stanziierten Kontakte der Beschwerdeführerin 2 zu ihren Nachbarinnen und Nachbarn lassen jedenfalls nicht auf eine starke Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur schliessen. An der erforderlichen Inte- gration fehlt es auch insofern, als sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in strafrechtlicher Hinsicht nicht klaglos verhalten haben, obwohl die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration ist (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die POM schloss folglich zu Recht, dass die Integration der Be- schwerdeführenden 1 und 2 klarerweise gescheitert ist und insofern auch die lange Aufenthaltsdauer relativiert werden muss. 5.7Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka ist mit der POM festzuhal- ten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b/aa), dass die Beschwerdeführen- den 1 und 2 bis ins Erwachsenenalter im Heimatland gelebt haben, dort aufgewachsen sind und sozialisiert wurden. Soweit sie geltend machen, aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit seien Reisen ins Heimatland zur Kontaktpflege während 25 Jahren ausgeschlossen gewesen, ist ihnen ent- gegenzuhalten, dass sie im April 2011 noch erklärt hatten, der Beschwer- deführer 1 habe sich wegen eines kranken Familienmitglieds zweimal nach Sri Lanka begeben (vgl. Eingabe vom 6.4.2011 an die EG Biel, Akten EG Biel, act. 4B pag. 239). Ob sie dort noch familiäre Kontakte haben, ist un- klar, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls wuchsen sie in der Heimat auf, wurden dort sozialisiert, sind der tamilischen Sprache mächtig (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 347, 351 und act. 4D pag. 166) und kann ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 17 weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mit den kulturellen und ge- sellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes nach wie vor vertraut sind. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, neue Kontakte zu knüpfen. Soweit geltend gemacht ist, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ihnen einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht zu- mutbar, andererseits weil sie dort keine Chance hätten, sich und ihrer Familie ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, ist mit der POM festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b/cc), dass eine medizini- sche Notlage der Wegweisung nur dann entgegenstehen würde, wenn die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen würden, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Die bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht gravie- rend und stehen einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht entgegen. Der Be- schwerdeführer 1 befindet sich in einem stabilem Gesundheitszustand und es sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (vgl. vorne E. 2.5 und 6.2). Von einer miserablen gesundheitlichen Verfassung kann folglich keine Rede sein. Auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ist nichts Gegenteiliges bekannt. Zudem ist die medizinische Grundversor- gung in Sri Lanka heute flächendeckend gewährleistet (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Lagebild vom 5.7.2016 S. 21, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationales, Herkunftsländerinforma- tionen, Asien und Nahost»). Dass die Lebensumstände und die wirtschaftli- che Situation in Sri Lanka schwieriger sind als in der Schweiz trifft wohl zu. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführenden betroffen sind, sondern alle dort lebenden Menschen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U,

Seite 18

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im arbeitsfähigen Alter und ihr Ge-

sundheitszustand lässt jedenfalls eine leichte Tätigkeit ohne weiteres zu

(vgl. vorne E. 2.5 und 6.2). Weshalb der Beschwerdeführer 1 wahrschein-

lich «politische Feindseligkeiten» zu ertragen hätte, wird von den Be-

schwerdeführenden nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl.

dazu angefochtener Entscheid E. 7b/dd). Nach dem Gesagten ist den Be-

schwerdeführenden 1 und 2 eine Rückkehr nach Sri Lanka möglich und zu-

mutbar.

5.8In Bezug auf die Rückkehr der drei minderjährigen Kinder ist Fol-

gendes festzuhalten: Der 14-jährige Beschwerdeführer 3 wurde in der

Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und geht hier zur Schule. Gemäss

den Ausführungen der Beschwerdeführenden spricht er Tamilisch, kennt

jedoch weder das Alphabet noch kann er in seiner Muttersprache lesen

oder schreiben (Beschwerde S. 10). Auch wenn er sämtliche sozialen Kon-

takte in der Schweiz hat, kann nicht gesagt werden, dass er in ein ihm

völlig fremdes Land zurückkehren müsste, darf doch davon ausgegangen

werden, dass ihm von seinen Eltern nicht nur die Sprache, sondern auch

die gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten in gewissem Mass

vermittelt worden sind. Auch wenn die Ausreise für ihn klarerweise mit ei-

ner grossen Härte verbunden wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass er das

Land zusammen mit seiner Familie verlassen würde und damit in derselben

Situation wäre wie ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern (und Ge-

schwistern) in ein fremdes Land auswandert (vgl. BGer 2C_288/2016 vom

13.10.2016 E. 4.3 mit Hinweis). Zudem befindet er sich mit 14 Jahren noch

nicht am Ende der obligatorischen Schulzeit und immer noch im anpas-

sungsfähigen Alter, in welchem einem Kind die Ausreise grundsätzlich zu-

mutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_792/2013 vom 11.2.2014

  1. 5.1, 2C_241/2011 vom 9.3.2012 E. 3.3, 2C_426/2010 vom 16.12.2010
  2. 4.2; vgl. auch VGer ZH VB.2014.00438 vom 19.11.2014 E. 5.4). Dass

bei ihm besondere, erschwerende Umstände bestünden, welche eine Aus-

reise nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen, ist weder geltend

gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 sind erst

sechsjährig, befinden sich am Anfang ihrer Schulzeit und haben den gröss-

ten Teil der prägenden Kindheits- und Jugendjahre noch vor sich. Ihnen

dürfte die Reintegration in ihrem Heimatstaat vergleichsweise leicht fallen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 19 sodass für sie eine Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit beiden Eltern und dem Bruder ohne weiteres zumutbar ist. 5.9Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Ermessensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis als unverhältnis- mässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich erweist sich die Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Sri Lanka nicht als unzumutbar, hat sich diese seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 doch merklich verbessert (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, La- gebild vom 5.7.2016, S. 16) und erachtet das SEM den Wegweisungsvoll- zug nach Sri Lanka für alle Landesteile mittlerweile wieder als grundsätzlich zumutbar (vgl. Medienmitteilung des SEM vom 7.7.2016 betreffend Anpas- sung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Sri Lanka, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Aktuell, News»). Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutref- fend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessensabwägung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Folglich erübrigt sich auch die mit Eventualantrag verlangte Rück- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). 5.10Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin er- sucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 20 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM – sie hat den Be- schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährt (vorne Bst. B) – hat im angefochtenen Ent- scheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im ober- instanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden rügen – wie be- reits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Massnahme, insbesondere wegen der Kindesinteressen, des Gesundheits- zustands der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der wirtschaftlich schwierigen Situation in Sri Lanka. Die umfassende Würdigung der POM, bei welcher diese Aspekte berücksichtigt wurden, wird mit den Darlegun- gen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sach- lage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussich- ten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuwei- sen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 21 6.4Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 3. September 2018.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwer- deführenden auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Biel
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 279
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026