100.2017.273U MUT/RED/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Beschlagnahme von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 30. August 2017; 2017.POM.378)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ rief am 5. Januar 2017 zweimal den Polizeinotruf und meldete jeweils, dass unbekannte Personen Schneebälle gegen sein Haus geworfen hätten. Er beschwerte sich darüber, dass die Polizei ohnehin nie kommen würde, wenn er anrufe, und erklärte, dass er nun die Pistole laden werde. Nach dem zweiten Anruf durchsuchte die Kantonspolizei gestützt auf eine am selben Tag eingeholte Betretungsermächtigung des Regie- rungsstatthalteramts Thun das Domizil von A.________ und stellte unter anderem einen Karabiner, einen Revolver und eine Pistole sowie diverse Munition sicher. Mit Verfügung vom 20. April 2017 beschlagnahmte die Kantonspolizei, Kri- minalabteilung, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG; nachfolgend: Kapo), die sichergestellten Waffen samt Munition und stellte in Aussicht, über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rück- gabe der Waffen) nach Abschluss eines in anderem Zusammenhang gegen A.________ eröffneten Strafverfahrens zu entscheiden. B. Die von A.________ am 24. Mai 2017 hiergegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 30. August 2017 ab. Wegen einer behördlichen Fehlleistung im Verfahren vor der Kapo auferlegte sie A.________ jedoch nur die Hälfte der Verfahrenskosten und sprach ihm eine hälftige Parteientschädigung zu. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Oktober 2017 mit fol- genden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: «1. Es sei der Entscheid vom 30. August 2017 aufzuheben.
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2. Die Verfügung der ersten Instanz vom 20. April 2017 sei aufzu-
heben.
3. Dem Beschwerdeführer seien folgende Waffen und Munition zur
eigenen Verwahrung herauszugeben:
2 Magazine
c) Revolver, Smith & Wesson, Mod. 547, Seriennummer: ...
d) Munition, verschlossen, zu den vorgenannten Waffen.
4. Die Kosten für das Vorverfahren, sowie für das Beschwerdeverfah-
ren seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und dem Be-
schwerdeführer sei eine Parteientschädigung auszurichten.»
Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als
letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist daher, unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, grundsätzlich einzutreten.
1.2Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt
der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Kapo. Damit
übersieht er, dass der Rechtsmittelentscheid der POM an deren Stelle ge-
treten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und somit vor dem Ver-
waltungsgericht alleiniges Anfechtungsobjekt bildet (BVR 2010 S. 411
E. 1.4; BGE 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 4 zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Deshalb ist auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Unangemes- senheit des angefochtenen Entscheids rügt (Beschwerde S. 4, 6 und 11; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a; VGE 2015/315 vom 12.7.2016 E. 1.2). 2. Vorab ist strittig, ob der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2.1Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen die Verfügung der Kapo zwar abgewiesen, jedoch ihren Beschwerdeentscheid auf eine andere Be- gründung gestützt: Während die Kapo die Beschlagnahme der Waffen auf- grund eines damals gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafver- fahrens als angezeigt erachtete, stellte der angefochtene Entscheid auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Drittgefährdung ab (angefochtener Entscheid E. 2 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er zur Frage der Drittgefährdung nicht angehört worden sei, wodurch die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 12). 2.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) gewährleistet allgemein das Recht, angehört zu werden, bevor eine Verfügung getroffen bzw. ein Entscheid gefällt wird, welcher die Rechtslage der betroffenen Person berührt. Ein uneingeschränktes Recht auf Äusserung haben die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der für die Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Sach- fragen. Eine Einschränkung macht die Rechtsprechung aber für Sachum- stände, die eine Partei selber gesetzt hat und die klar aus den Akten her- vorgehen. Dazu braucht die Partei nicht mehr angehört zu werden, wenn eine Anhörung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt (Merkli/Aeschli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 5 mann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 7 mit Hinweisen). Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 20a Abs. 1 VRPG), be- steht im Allgemeinen kein Anspruch der Parteien, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern. Nach der Recht- sprechung hat eine Partei lediglich dann Anspruch, zur rechtlichen Würdi- gung von ihr bekannten Tatsachen Stellung zu nehmen, wenn die Behörde ihren Entscheid auf eine völlig neue rechtliche Basis zu stützen gedenkt, namentlich wenn sie den Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, welche im bisherigen Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht worden sind und mit deren Heranziehen sie auch nicht rechnen musste (VGE 2016/295 vom 8.12.2017 [zur Publ. bestimmt] E. 5.1.1; BVR 2013 S. 264 E. 2.2; s. auch BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; BGer 2C_657/2010 vom 11.4.2011 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 8, je mit Hinweisen). 2.3Es ist unstrittig, dass die Vorinstanz die Beschlagnahme der Waffen des Beschwerdeführers gestützt auf eine andere Begründung als jene der Kapo geschützt hat (sog. Substitution der Motive; vgl. Art. 20a VRPG; BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Verhalten des Beschwerde- führers, mit welchem die Vorinstanz die Drittgefährdung begründet hat, wurde jedoch bereits in der Beschlagnahmeverfügung der Kapo themati- siert (Vorakten pag. 4 ff.). Weiter ergab sich der für den angefochtenen Entscheid massgebliche Sachverhalt vollständig aus den Akten der Kapo; diese hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2017 das rechtliche Gehör gewährt und dabei mit Blick auf die vorhandenen Rapporte und Berichte darauf hingewiesen, dass Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) geprüft würden (Vorakten Kapo pag. 39 ff.). Dabei musste dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer klar gewesen sein, dass in erster Linie der Hinderungs- grund nach Bst. c gemeint war, da Bst. a (noch nicht vollendetes 18. Al- tersjahr) und Bst. b (umfassende Beistandschaft) von vornherein nicht in Frage kommen und Bst. d mangels Strafregistereintrag ebenfalls ausschei- det (vgl. Beschwerde S. 6). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz mehrfach zu Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG geäussert,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 6 zunächst von sich aus in der Beschwerde (Vorakten pag. 23 f.) und später, nachdem die Kapo in ihrer Vernehmlassung erneut auf den Hinderungs- grund von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG hingewiesen hat (Vorakten pag. 40 ff.), in einer weiteren Eingabe (Vorakten pag. 45 ff.). Demnach wurde der Ge- hörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. 2.4Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz hätte die fehler- hafte Verfügung der Kapo durch eine neue Verfügung ersetzen müssen (Beschwerde S. 6). Dabei verkennt er, dass der angefochtene Entscheid zwar das Dispositiv der Verfügung der Kapo bestätigt hat, prozessual je- doch an deren Stelle getreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine neue Verfügung hätte erlassen sollen. 3. In der Sache ist strittig, ob die Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen rechtmässig ist. 3.1Am Donnerstag, 5. Januar 2017, um 13.53 Uhr rief der Beschwer- deführer bei der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) Thun an und meldete, dass unbekannte Personen Schneebälle gegen sein Haus geworfen hätten. Er beschwerte sich, dass die Polizei ohnehin nie kommen würde, wenn er anrufe, und sagte wörtlich: «I lade d Pistole». Daraufhin begaben sich zwei Polizeipatrouillen zum Wohnhaus des Beschwerdeführers, wo sie jedoch niemanden antrafen. Auch Versuche, den Beschwerdeführer telefonisch über das Festnetz oder sein Mobiltelefon zu erreichen, scheiterten. In der Folge beantragte die Kapo beim Regierungsstatthalteramt Thun zwecks Sicherstellung von Waffen eine Betretungsermächtigung für die Wohnung des Beschwerdeführers. Um 17.30 Uhr meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Polizeinotruf und gab an, wieder habe jemand Schneebälle gegen sein Haus geworfen. Er beklagte sich, dass die Polizei zwar um- gehend kommen würde, wenn ein Bus mit zwei Schneebällen beworfen werde, nicht aber, wenn sein Haus Ziel von zwanzig Schneebällen ge- wesen sei. Weiter sagte er wörtlich: «Iz ladi d Pistole». Wiederum rückten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 7 zwei Polizeipatrouillen aus. Als eine der Patrouillen an der Haustür des Beschwerdeführers klingelte, wurde diese von innen abgeschlossen, das Licht gelöscht und der Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Partnerin das Haus durch den Hinterausgang, worauf er von der zweiten Patrouille auf dem Garagenvorplatz angehalten wurde. 3.2In einem ersten Gespräch schilderte der Beschwerdeführer lautstark erneut sein Anliegen. Auf Nachfrage gab er wiederholt an, keine Waffen zu besitzen und bot der Polizei an, sein Haus zu durchsuchen. Der Beschwer- deführer hatte zunächst vor, seine Partnerin zum Bahnhof zu begleiten, konnte aber von den Polizeipatrouillen zum Bleiben bewegt werden. Er wurde über die Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalters in- formiert und wohnte der Hausdurchsuchung, für welche eine dritte Pat- rouille beigezogen wurde, zusammen mit seiner Partnerin bei (Berichts- rapport der Kapo vom 6.1.2017, Vorakten Kapo pag. 49 ff.). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden ein Karabiner mit Bajonett, eine Pistole, ein Revolver, diverse Munition, ein Pfadimesser, ein Dolch und zwei Stein- schleudern sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat die Unterzeichnung des Protokolls verweigert (Vorakten Kapo pag. 45 f.). Während des Ge- sprächs mit der Polizei und der Hausdurchsuchung war die Stimmung des Beschwerdeführers wechselhaft. Zeitweise war er ruhig und beherrscht, daraufhin wieder aufbrausend und laut. Er beklagte sich darüber, dass ihm für den Bau der Quartierstrasse und der Bushaltestelle Land enteignet worden sei und er durch die vom Bus verursachten Erschütterungen und Lärmimmissionen fast nicht mehr schlafen könne, was seine Lebensqualität massiv beeinträchtige. Da sich die Gemütslage des Beschwerdeführers schliesslich beruhigte, verzichteten die anwesenden Polizeipatrouillen auf eine Vorführung zur psychiatrischen Begutachtung. Am 11. Januar 2017 leitete die Kapo den Karabiner, die Pistole, den Revolver und die Munition dem Fachbereich WSG der Kriminalabteilung weiter, welcher die Waffen und die Munition mit Verfügung vom 20. April 2017 beschlagnahmte (vgl. Berichtsrapport der Kapo vom 6.1.2017, Vorakten Kapo pag. 49 ff.; Be- schlagnahmeverfügung vom 20.4.2017, Vorakten Kapo pag. 1 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 8 4. 4.1Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinde- rungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Be- sitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Ein Hinderungsgrund besteht unter anderem für Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Wegnahme des Besitzes und ist eine sofortige polizeiliche Sicherungsmassnahme (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 187). Sie ist vorab präventiver Natur und hat im Fall einer späteren Herausgabe der Waffen an den Eigentümer vorübergehenden Charakter (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1), weshalb an die Gefahren, die von der Besitzerin oder dem Besitzer ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffen- gesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260 quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163; zum Ganzen BVR 2015 S. 66 E. 2.2 mit Hinweisen). Dem- nach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung ver- langt; ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht genügt aber nicht. Somit muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahr- scheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefähr- dung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, damit die Beschlagnahme der Waffen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG rechtmässig erfolgt. Bei dieser Beurteilung kommt den zuständigen Behörden ein weiter Ermessenspielraum zu (VGE 2017/180 vom 20.12.2017 [noch nicht rechtskräftig] E. 2.2.1 und 2.2.3, 2017/177 vom 14.11.2017 E. 3.2; BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1, 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.4). 4.2Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe ange- kündigt, seine Pistole zu laden, und damit einen möglichen Waffeneinsatz in Aussicht gestellt. Aufgrund seines aufbrausenden und teilweise aggres- siven Verhaltens könne dies nicht als leere Drohung aufgefasst werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 9 Dritte und damit die öffentliche Ordnung gefährde. Dies stelle einen Hinde- rungsgrund dar, weswegen die Waffen zu Recht beschlagnahmt worden seien (angefochtener Entscheid E. 3c). – Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe lediglich gesagt, er werde seine Pistole laden. Weder habe er gesagt noch beabsichtigt, diese auch einzusetzen. Zwar sei er manchmal etwas lauter geworden, aber nie aggressiv gewesen. Zudem habe er seine Waffen immer korrekt aufbewahrt und während dreissig Jahren nie benutzt. Daraus ergebe sich klar, dass seine unbedachten Äusserungen lediglich leere Drohungen gewesen und seine Waffen zu Unrecht beschlagnahmt worden seien (Beschwerde S. 8 ff.). 4.3Der Beschwerdeführer hat der REZ Thun unbestrittenermassen zweimal mitgeteilt, dass er seine Pistole laden werde (vorne E. 3.1). Mit einer solchen Aussage wird klarerweise ein Waffeneinsatz in Aussicht ge- stellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Laden der Waffe hätte auch auf dem Schiessstand erfolgen können, geht fehl, da es in einem sol- chen Fall keinen Grund gegeben hätte, dies der Polizei mitzuteilen. Der Beschwerdeführer wollte mit seiner Aussage die Polizei dazu bewegen, wegen den gegen seine Hausfassade geworfenen Schneebällen tätig zu werden, indem er implizit damit drohte, die Situation ansonsten, unter Zu- hilfenahme seiner Waffe, selber zu regeln. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Waffen korrekt aufbewahrt und nach eigenen Angaben seit dreissig Jahren nicht mehr benutzt (Beschwerde S. 8 f.). Sein übriges Verhalten hat jedoch mehrfach dazu geführt, dass sich Dritte bei der Polizei über den Beschwerdeführer beklagt haben (Vorakten Kapo pag. 87, 91, 93 und 96). Zudem wurde er von der Polizei als «sehr aufbrausend» und «nicht ko- operativ» beschrieben. Weiter könne mit ihm «zu keinem Zeitpunkt [...] ein vernünftiges Gespräch» geführt werden (Vorakten Kapo pag. 89 und 93). Der Mitarbeiter eines Sicherheitsdiensts, welcher dem Beschwerdeführer eine Gerichtsurkunde zustellen sollte, sagte gar, Letzterer sei «aggressiv und äusserst unkontrolliert» gewesen und habe sich «nicht mehr im Griff gehabt» (Vorakten Kapo pag. 84). Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer angibt, sein seit über zehn Jahre andauernder «Kampf» gegen die Behörden, welche ihm zweimal Land enteignet hätten, sei eine emotional belastende Situation und mit ein Grund, dass er zuweilen auf- brausend reagiere (Beschwerde S. 3 f., 9 und 11; vgl. auch Vorakten Kapo
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 10 pag. 79). Diese Erklärung zeigt im Gegenteil, dass auch künftig, jedenfalls solange der Streit nicht beigelegt ist, mit aufbrausendem und allenfalls un- kontrolliertem Verhalten des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Angesichts der geäusserten Drohungen und des unbeherrschten und teilweise aggres- siven Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung darauf schliessen, dass der Hinderungsgrund der Dritt- gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. 4.4Anders als der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 13) stellt die Beschlagnahme keine Verletzung der Eigentumsgarantie dar (Art. 26 BV; Art. 24 KV): Sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG), liegt im öffentliche Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffen- gebrauch) und ist verhältnismässig. Sie ist zunächst geeignet, einen un- sachgemässen Waffengebrauch zu verhindern. Sodann ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, welche anderen oder milderen Massnahmen zum effektiven Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch durch den Beschwerdeführer ergriffen werden könnten. Ferner überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers am Besitz seiner Waffen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine bloss vorübergehende Sicherungsmassnahme handelt (vgl. vorne E. 4.1) und über die (definitive) Einziehung erst später zu entscheiden sein wird (vgl. vorne Bst. A; Art. 36 BV; Art. 28 KV; vgl. BVR 2015 S. 66 E. 4). 5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kos- tenverlegung. Er macht geltend, die Kapo habe das Recht falsch angewen- det, weswegen sie die Verfahrenskosten hätte tragen müssen (Beschwerde S. 14). 5.1Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei der Überprüfung der Ver- legung der Verfahrens- und Parteikosten übt das Verwaltungsgericht pra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 11 xisgemäss Zurückhaltung und billigt der Vorinstanz insoweit einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; vgl. auch VGE 2016/274 vom 29.5.2017 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 104 N. 7, Art. 108 N. 2 und 9). 5.2Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wegen einer Fehlleistung der Kapo lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und ihm eine hälftige Parteientschädigung zugesprochen, obwohl er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlag (vgl. angefochtener Entscheid E. 7a). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten wurde nicht erhoben, da der Kapo als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfah- renskosten auferlegt werden dürfen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Inwiefern dies rechtsfehlhaft sein soll, ist nicht ersichtlich. 6. 6.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2018, Nr. 100.2017.273U, Seite 12 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: