100.2017.268U MUT/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. März 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprech ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. August 2017; 2016.POM.592)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1977), türkischer Staatsbürger, heiratete am 26. Ok- tober 2001 seine heutige Ehefrau B.________ (geb. ....1971), die seit Dezember 1989 in der Schweiz lebt und aus erster Ehe zwei Kinder (geb. 1993 und 1995) in die Ehe brachte. Am 20. Februar 2002 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Auf- enthaltsbewilligung; im Jahr 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (C., geb. ....2003). Am 21. Januar 2014 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A. in zweiter Instanz unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Mit Verfügung vom 21. September 2016 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 21. Oktober 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 21. August 2017 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 5. Oktober 2017 an. Die POM verweigerte A.________ zudem mangels Prozessarmut die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 25. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 3 «1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. Septem- ber 2016 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. August 2017 aufzuheben und weder die Niederlassungsbewilli- gung des Beschwerdeführers zu widerrufen noch seine Weg- weisung anzuordnen, eventuell sei eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen; 2. Es seien die Verfahrenskosten für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdegegnerin 2 dem Staat aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin 1 hierfür zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 3ʹ693.40 zu verur- teilen, eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Be- schwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des MIP vom 21. September 2016 beantragt. Er übersieht, dass der Entscheid der POM an die Stelle dieser Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde). Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 21. August 2017 (statt vieler BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2014 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. hinten E. 3.2). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Hingegen erachtet er die Entfernungs- massnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufs- grunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (vgl. hinten E. 3-5). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 5 bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prü- fung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berück- sichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzu- beziehen und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 6 BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.2Am 21. Januar 2014 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen am 12.5.2008), mehrfacher Urkundenfälschung (begangen im Juli 2008) sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 2.5.2008; Akten MIDI pag. 63 f., 82, 101). Die Vorinstanz ist ausländerrechtlich ins- gesamt von einem schweren Verschulden ausgegangen (E. 3a). Dem- gegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Appellationsgericht mildernde Umstände anerkannt habe; zudem sei die ausgesprochene Strafe hinsichtlich des anwendbaren Strafrahmens zu würdigen (Be- schwerde Ziff. 7 f.). 3.2.1 Ins Gewicht fällt vor allem der Schuldspruch wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung. Diesem liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Zwi- schen den verschwägerten Familien ... und ... schwelte bereits seit längerer Zeit ein Konflikt. Nachdem sich der 13-jährige Sohn von B.________ (aus der geschiedenen Ehe mit D.________ stammend) am 12. Mai 2008 trotz Verbots mit seinem gleichaltrigen Cousin E.________ getroffen hatte, kam es gleichentags in F.________ zwischen dem Ehepaar A./B. und E.s Mutter, G., zu einer heftigen Auseinandersetzung (vgl. Akten MIDI pag. 59). In der Folge nahm der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt auf zu H., dem in Basel lebenden Bruder von G.. Nach gegenseitigen Beschimpfungen drohte der Beschwerdeführer H., nach Basel zu kommen. Daraufhin behändigte er zu Hause in I. einen Metzgerspalter (Metzgerbeil) und fuhr in Begleitung seiner Ehefrau nach Basel, wo ihn H.________ vor seinem Wohnhaus erwartete. H.________ hatte sich mit einer Metallstange bewaffnet und zur Unterstützung zwei Verwandte herbeigerufen. Der Beschwerdeführer stieg mit dem Metzgerspalter aus dem Auto und rannte H.________ hinterher, welcher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 7 die Flucht ergriffen hatte. Als H.________ ausrutschte, beugte sich der Beschwerdeführer über seinen am Boden liegenden Kontrahenten und traf diesen zweimal mit dem Metzgerspalter am Hals (Akten MIDI pag. 68 ff., 91 f.). H.________ trug hiervon zwei ca. sechs Zentimeter lange Schnittwunden unterhalb des rechten Ohrs davon (Akten MIDI pag. 72, 92 f.). Das Appellationsgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Versuch einer vorsätzlichen Tötung beging, wobei dieser eventualvorsätzlich und nicht mit direktem Vorsatz erfolgte (Akten MIDI pag. 73 f., 95). Die Beweggründe des Beschwerdeführers für die Tat waren offenbar verletzter Stolz und Rache für die erlittenen Beschimpfungen (vgl. Akten MIDI pag. 52). Der Schuldspruch wegen mehrfacher Ur- kundenfälschung erging, weil der Beschwerdeführer je einen auf ihn und seine Ehefrau lautenden Betreibungsregisterauszug gefälscht und diese beiden verfälschten Registerauszüge anlässlich der Bewerbungen für ver- schiedene Mietwohnungen eingereicht hatte (Akten MIDI pag. 76 f., 95 ff.). Unangefochten blieb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. Mai 2008 durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h (Akten MIDI pag. 63 f., 75 f., 91). 3.2.2 Das Appellationsgericht hat bei der Festsetzung des Strafmasses mildernde Umstände geprüft und berücksichtigt. Trotz Anerkennung diver- ser Milderungsgründe sprach es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren aus, was von einem erheblichen Verschulden zeugt, übersteigt das Strafmass doch die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um das Anderthalbfache (vgl. vorne E. 3.1). Aus seinem Hinweis, dass die ausgesprochene Strafe unter- halb der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren für den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung liegt, kann der Beschwerdeführer bezüglich des Grads des Verschuldens im ausländerrechtlichen Verfahren nichts für sich ableiten. Die Strafmilderung erfolgte insbesondere mit Blick darauf, dass die Tat im Versuchsstadium blieb, das Opfer nicht in Lebensgefahr schwebte und nur geringfügige Verletzungen davontrug, das Delikt bereits einige Jahre zurücklag und der Beschwerdeführer eine hohe Strafempfind- lichkeit aufwies (vgl. Urteilsbegründung, Akten MIDI pag. 97 ff.). Die kon- kreten Tatumstände zeugen sodann von einem in ausländerrechtlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 8 Hinsicht schweren Verschulden. Der Beschwerdeführer hatte aus nichtigem Anlass die direkte physische Konfrontation gesucht. Er schreckte dabei nicht davor zurück, einen Weg von rund 100 Kilometern zurückzulegen, um, bewaffnet mit einem Metzgerspalter, seinen Kontrahenten aufzu- suchen. Nach Auffassung des Appellationsgericht hatte das Opfer zwar «einen gebührenden Anteil» zur Eskalation der Ereignisse beigetragen (vgl. Urteilsbegründung, Akten MIDI pag. 98). Als besonders verwerflich ist je- doch zu werten, dass der Beschwerdeführer sein Opfer verfolgte, als die- ses bereits flüchtete, und mit dem Metzgerspalter auf dieses einschlug, als es bereits am Boden lag. Dabei musste ihm bewusst gewesen sein, dass jeder einzelne Schlag mit einer derartigen Waffe gegen Oberkörper, Hals oder Kopf eines Menschen lebensbedrohliche Folgen haben kann (vgl. Urteilsbegründung, Akten MIDI pag. 94 f.), zumal es nach Feststellung des Appellationsgerichts bei einer derart dynamischen Auseinandersetzung zweier sehr aufgebrachter Kontrahenten und beim Gewicht des Metzger- spalters nicht möglich war, leichte, dosierte und gezielte Schläge anzu- bringen. Der Beschwerdeführer hatte im Lauf der Vorgeschichte der Tat und auch noch beim Geschehen selbst zahlreiche Möglichkeiten, sich von seinem Entschluss, den Kontrahenten physisch zu konfrontieren, abzu- wenden (vgl. Urteilsbegründung, Akten MIDI pag. 94). Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikten, ausländerrecht- lich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Fern- haltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer schwerer Gewaltdelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend einge- stuft (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gelten (vorsätzliche) Tötungsdelikte seit dem 1. Oktober 2016 als Anlass- taten für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV). Auch wenn die entsprechende Bestim- mung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist der darin zum Aus- druck gebrachten verfassungs- und gesetzgeberischen Wertung im Rah- men der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_666/2017 vom 1.2.2018 E. 3.2.2). Hinsichtlich der Urkundenfälschung fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer diese zu einem Zeitpunkt beging, als das Straf- verfahren bezüglich des versuchten Tötungsdelikts bereits hängig war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 9 Insgesamt ist mit der POM von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei- liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Die Verur- teilung vom 21. Januar 2014 gründete zwar nicht auf einer einzelnen Straftat (vgl. vorne E. 3.2); wie die POM richtig festgestellt hat (E. 3b), fal- len jedoch alle Delikte in einen relativ kurzen Zeitraum (Mai-Juli 2008). Mit Strafbefehl vom 7. November 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes zum vorderen Fahrzeug auf Autostrassen oder Autobahnen zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 56). Weitere Verurteilungen sind nicht aktenkundig. Im Ergebnis wird das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts durch das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers ge- genüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen (wenn überhaupt) nicht signifikant erhöht. 3.4Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus- länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 10 liegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Weg- weisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegun- gen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_618/2016 vom 13.2.2017 E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hin- weisen). 3.4.2 Das Appellationsgericht erachtete die Legalprognose als günstig und ging aufgrund des Alters sowie der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers von einer hohen Strafempfindlichkeit aus (vgl. Ur- teilsbegründung, Akten MIDI pag. 100). Eine günstige Legalprognose be- deutet indes nicht, dass von Verurteilten keine Gefahr im ausländerrecht- lichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Be- deutung hat, ergibt sich ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvoll- zugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 3.4.3 Vorliegend ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Be- schwerdeführer soweit aktenkundig seit Juli 2008 – mit Ausnahme einer Strassenverkehrswiderhandlung (vgl. vorne E. 3.3) – nicht mehr strafrecht- lich in Erscheinung getreten ist. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Wohlverhalten relativiert hat, befand er sich doch zu- nächst in einem hängigen Strafverfahren bzw. in der Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) und bis Anfang des Jahres 2017 in der Probe- zeit (vgl. Akten MIDI pag. 113, 120; zur Berechnung der Probezeit vgl. Schneider/Garré, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 44 StGB N. 9). Zudem steht er bis heute unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Klagloses Verhalten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeit- spannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87];

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 11 BGer 2C_963/2016 vom 17.3.2017 E. 2.2, 2C_260/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr in signifikanter Weise straffällig geworden ist, kann daher nicht wesentlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_679/2015 vom 19.2.2016 E. 6.2.2). Bezüglich der Rückfallgefahr ist sodann negativ zu werten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren keine Reue gezeigt hat (vgl. Akten MIDI pag. 78). In persönlicher Hinsicht haben sich seine Verhältnisse in der Zwischenzeit hinsichtlich der Erwerbs- situation stabilisiert. Die Familie ist jedoch nach wie vor stark verschuldet und der Beschwerdeführer scheint (weiterhin) psychisch angeschlagen und durch einen Familienkonflikt belastet zu sein (vgl. Akten POM act. 3A1 Beilagen 4 und 23; Akten MIDI pag. 135 f.). Die Ehefrau und seine Verant- wortung als Vater von drei damals minderjährigen (Stief-)Kindern haben den Beschwerdeführer zudem nicht von schwerer Delinquenz abhalten können; vielmehr scheint seine Ehefrau mit ihrem Verhalten dazu bei- getragen zu haben, dass die Geschehnisse am 12. Mai 2008 eskalierten (vgl. Akten MIDI pag. 62, 67 f.). Insgesamt kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Beschwerdeführer in einer neuerlichen schwierigen Situation die Beherrschung verlieren und erneut körperliche Gewalt gegen Dritt- personen anwenden könnte. Bei (derart) schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5, 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 3.4.5, 2015/113 vom 3.12.2015 E. 3.4.6; vorne E. 3.4.1). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen handelt, sind so- dann zusammen mit der Vorinstanz generalpräventive Überlegungen mit- einzubeziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c; vorne E. 3.4.1). Insbe- sondere wenn wie hier Anlasstaten begangen wurden, die gestützt auf Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV bzw. in deren Umsetzung in Art. 66a Abs. 1 Bst. 1 StGB nach dem 1. Oktober 2016 – die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB vorbehalten – eine Landesverweisung nach sich zögen, steht aus- länderrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der auch general- präventiv wirken darf und soll (BGer 2C_1118/2016 vom 26.4.2017 E. 4.4; vgl. auch vorne E. 3.2.2). Dem Rückfallrisiko kommt damit nur untergeord- nete Bedeutung zu (vgl. BGer 2C_40/2016 vom 14.7.2016 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 12 3.5Insgesamt ist nach dem Erwogenen mit der POM aufgrund des schweren Verschuldens, der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und aus generalpräventiven Überlegungen von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Ange- hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge- boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – erst als Erwach- sene in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 2.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Aus- länder «zweiter Generation»]); BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 40-jährige Beschwer- deführer gelangte 2002 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten MIDI pag. 5; vorne Bst. A). Wie die POM erkannt hat, fällt die Aufenthalts- dauer damit relativ lang aus (angefochtener Entscheid E. 4a), auch wenn die Anwesenheit des Beschwerdeführers seit dem Widerruf der Nieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 13 lassungsbewilligung vom 21. September 2016 nur noch auf der aufschie- benden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel beruht (vgl. dazu BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Der Beschwerdeführer ver- brachte aber – auch wenn er während seiner Kindheit offenbar einige Jahre in Deutschland lebte (vgl. Beschwerde Ziff. 15; Beschwerdebeilage [BB] 3) – die Hälfte seines Lebens in der Heimat, darunter die prägenden Ab- schnitte seiner Kindheit, Jugend sowie des jüngeren Erwachsenenalters. 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist anzuerkennen, dass der Be- schwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts bestrebt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; zwischendurch war er aber arbeitslos (vgl. Akten MIDI pag. 34, 99, 162). Positiv zu werten ist, dass er seit dem

  1. Oktober 2014 jedenfalls zeitweise über eine unbefristete Vollzeitan- stellung verfügt hat (vgl. Akten POM act. 3A1 Beilagen 5 und 6). Der Be- schwerdeführer ist indes verschuldet: Im Betreibungsregister war er per
  2. April 2016 mit Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 138ʹ509.10 verzeichnet (vgl. Akten MIDI pag. 135 f.); gemäss Betrei- bungsregisterauszug vom 3. Oktober 2016 sind weitere Forderungen hin- zukommen (vgl. Akten POM act. 3A1 Beilage 23 [richtig: 24]). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Grossteil seiner Schulden sei in der schwierigen Zeit der Anlasstat sowie während des Strafvollzugs entstanden (Beschwerde Ziff. 21), ist ihm entgegenzuhalten, dass viele der Verlust- scheine aus den Jahren 2007 und 2008 datieren und die entsprechenden Forderungen demnach bereits längere Zeit vor dem versuchten Tötungs- delikt vom 12. Mai 2008 entstanden sein müssen (vgl. auch Akten MIDI pag. 9). Etliche Forderungen sind sodann zwischen 1. Januar 2011 und
  3. Oktober 2016 hinzugekommen. Der Beschwerdeführer befand sich nur während neun Tagen in Untersuchungshaft; den unbedingt ausgesproche- nen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsste er in den Jahren 2015/16 in der Form des EM (vgl. Akten MIDI pag. 125). Weshalb sich dies negativ auf seine finanzielle Situation hätte auswirken sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer während des EM bereits über eine Vollzeitanstellung verfügte. Ob der Beschwerdeführer, wie von der Vor- instanz angenommen, tatsächlich nie sozialhilferechtlich unterstützt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 14 musste, erscheint mit Blick auf den im Betreibungsregister aufgeführten Verlustschein der früheren Wohngemeinde I.________ (Abteilung Soziales) in der Höhe von Fr. 37ʹ175.55 (vgl. Akten MIDI pag. 136) zweifelhaft. Wie es sich damit konkret verhält, kann letztlich aber offen bleiben. 4.2.2 In sozialer Hinsicht stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer über einen Bekanntenkreis unter der Schwei- zer Bevölkerung verfügt (vgl. BB 5). Dass er im ausserfamiliären Bereich vertiefte Bindungen pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, macht er jedoch nicht geltend. Der Beweisantrag auf Einvernahme von zwei Zeuginnen wird daher abgewiesen, zumal es der (anwaltlich ver- tretene) Beschwerdeführer unterlassen hat, nähere Ausführungen zur Art und Intensität der Beziehungen zu den genannten Personen zu machen (vgl. Beschwerde Ziff. 25), was von ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht indes erwartet würde (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Was seine Sprachkompetenzen anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt geschlos- sen, diese gingen nicht über das hinaus, was nach einem 15-jährigen Auf- enthalt zu erwarten ist. Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ist sodann zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Aus- ländern [VIntA; SR 142.205]). Der Beschwerdeführer hat sich mehrere strafrechtlich relevante Verfehlungen zu Schulden kommen lassen (vgl. vorne E. 3.2 f.). Das versuchte Tötungsdelikt vom Mai 2008 sowie die zumindest bis ins Jahre 2013 fehlende Reue offenbaren sodann, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz noch stark mit hier nicht akzeptablen Ehrvorstellungen behaftet war (vgl. vorne E. 3.2.1, 3.4.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine soziale Integration insoweit relativiert hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 23) hat die POM insgesamt keine überzogenen Anforderungen an seine Integration gestellt. 4.2.3 Gesamthaft betrachtet kann gemessen an der relativ langen Aufent- haltsdauer nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 15 4.3.1 Hinsichtlich seiner Rückkehr in die Türkei geht die POM von intak- ten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus. Zwar sei die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten verbunden; der Beschwerde- führer dürfte aber mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut sein. Er mache zwar geltend, dass der Kontakt zu seiner in der Türkei lebenden Mutter und Schwester vollständig abgebrochen sei; es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb er in seinem Heimatland nicht neue Beziehungen sollte aufbauen können (E. 4b). Diesen Ausführungen widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Unbestritten blieb auch die Einschätzung der POM, wonach der ar- beitsfähige Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, in seinem Hei- matland einer Arbeit nachzugehen, zumal ihm seine hier gesammelten be- ruflichen Erfahrungen behilflich sein können (E. 4b). Soweit der Beschwer- deführer vorbringt, nebst seinem privaten Interesse bestehe auch ein ge- wisses finanzielles Interesse der Öffentlichkeit, das Risiko der Sozialhilfe- abhängigkeit seiner Familie durch seine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu reduzieren, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass diesem Interesse mit Blick auf seine schwere Straffälligkeit kein erhebliches Ge- wicht beizumessen ist (vgl. VGE 2016/359 vom 20.9.2017 E. 4.3.1 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen geht seine Ehefrau soweit aktenkundig ebenfalls einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, weshalb nicht ausgeschlos- sen erscheint, dass sie (zumindest längerfristig) selbständig für den Unter- halt der Familie wird aufkommen können. Nach dem Gesagten stellt die Rückkehr in die Türkei den Beschwerdeführer nicht vor unüberwindbare Hindernissen. 4.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen des Beschwerde- führers zu seiner hier ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau sowie zum gemeinsamen 15-jährigen Sohn zur Diskussion. Diese tatsächlich gelebten familiären Beziehungen sind unstrittig vom Recht auf Familien- leben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Die Entfernungsmassnahme hätte unbestrittenermassen einschneidende Kon- sequenzen für das Familienleben, sollten die Ehefrau und der Sohn in der Schweiz bleiben. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 16 seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht von schwerer Gewalt- delinquenz abhalten können. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Fa- milie getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Dies stellt der Beschwerde- führer denn auch nicht in Abrede. Er bringt aber vor, seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn sei weder die Trennung von ihm noch die Über- siedlung in die Türkei zumutbar (Beschwerde Ziff. 17, 29 ff.). 4.3.3 Wie die POM richtig erkannt hat, würde die Wegweisung des Be- schwerdeführers die Beziehung zur Ehefrau und zum Sohn stark be- einträchtigen (E. 4b). Der Ehefrau und dem Sohn steht es jedoch grund- sätzlich frei, ob sie in der Schweiz verbleiben oder zusammen mit dem Be- schwerdeführer in die Türkei ausreisen wollen. Die heute 46-jährige Ehefrau stammt ursprünglich ebenfalls aus der Türkei. Sie lebt zwar seit 28 Jahren in der Schweiz und hat hier zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe (vgl. Akten MIDI pag. 59); trotzdem erscheint es für sie nicht von vorn- herein unzumutbar, ihrem Ehemann ins Heimatland zu folgen, sollte sie sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden (für eine vergleichbare Be- urteilung vgl. BGer 2C_8/2015 vom 22.10.2015 E. 4.2). 4.3.4 Hinsichtlich des Sohnes ist anzuerkennen, dass dieser ein be- deutendes Interesse am Weiterbestand des Aufenthaltsrechts seines Vaters hat. Als inzwischen 15-Jähriger ist er allerdings nicht mehr in gleichem Ausmass auf die Betreuung und Unterstützung durch seinen Vater angewiesen. Zudem kann er, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, in seinem vertrauten Umfeld bleiben und in den hiesigen Lebensver- hältnissen aufwachsen, sollte die Mutter nicht mit dem Beschwerdeführer in die Türkei ausreisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Darüber hinaus werden die familiären Beziehungen durch die strittige Massnahme nicht vollständig verunmöglicht. Sie können mittels der üblichen Kommunikati- onsmittel sowie gegenseitiger Besuche gepflegt werden (BVR 2013 S. 543 E. 5.4; vgl. auch BGer 2C_989/2015 vom 3.2.2016 E. 3.5.3). Sodann schliesst die Verurteilung des Beschwerdeführers einen neuen Aufenthalts- titel nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer sich in sei- ner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 17 Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_860/2016 vom 2.12.2016 E. 3.3.3 [betreffend FZA-Anspruch], 2C_300/2016 vom 19.8.2016 E. 4.4.2, je mit Hinweisen). 4.4Bezüglich der privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vergleichsweise lange in der Schweiz aufhält. Seine Aufenthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die nicht besonders gelungene Integration zu relativieren; zudem stehen der Rückkehr in die Türkei keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Hinsichtlich der familiä- ren Beziehungen begründen die Ehe und die Beziehung zum Sohn ein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Dies bringt denn auch das Strafmass zum Ausdruck, welches selbst nach Berücksichtigung diver- ser Milderungsgründe mit drei Jahren immer noch hoch ausgefallen ist. Verbunden mit der nicht gänzlich auszuschliessenden Rückfallgefahr, der ständigen strengen Praxis bei solch schweren Delikten und den general- präventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörde zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen darf, besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die Inte- ressen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer relativ lang aus; gleichwohl hat er sich nur unterdurchschnittlich in die hiesigen Ver- hältnisse integrieren können. Die Rückkehr in die Türkei, wo er grössten- teils aufgewachsen ist und auch als junger Erwachsener gelebt hat, ist ihm zumutbar. In familiärer Hinsicht werden zwar die Beziehungen zur Ehefrau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 18 und insbesondere zum Sohn eingeschränkt. Dieser bedarf indes nicht mehr der ständigen Pflege und Betreuung durch beide Elternteile und wird auch nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen, sondern kann weiterhin von den Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in der Schweiz profitieren, sollte die Mutter den Beschwerdeführer nicht in die Türkei be- gleiten, wozu sie nicht verpflichtet ist. Des Weiteren können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen in einem gewissen Rahmen weiterhin ge- pflegt werden, zumal die Türkei vergleichsweise einfach erreichbar ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnis- mässig. 5.2Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angerufene bundesgerichtliche Urteil 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014, in welchem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines türkischen Staatsbürgers, welcher wegen Brandstiftung und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verur- teilt worden war, als unverhältnismässig qualifiziert worden war. Der Be- schwerdeführer ist der Auffassung, dass seine Ausgangslage bis auf wenige geringfügige Abweichungen mit derjenigen, die dem Urteil 2C_1000/2013 zugrunde liegt, übereinstimmt, weshalb er in der Gesamt- würdigung nicht schlechter zu stellen sei als der dort betroffene Ausländer (Beschwerde Ziff. 32). Dieses Urteil ist indes kein Grundsatzentscheid und wurde selbst vom Bundesgericht als Grenzfall bezeichnet (vgl. BGer 2C_1000/2013 vom 20.7.2014 E. 3.3.3, 2C_753/2015 vom 4.2.2016 E. 4.3.6). Die POM weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Verhältnis- mässigkeitsprüfung stets aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessen- abwägung zu erfolgen hat, welche hier zu Ungunsten des Beschwerde- führers ausfällt. Im Übrigen unterscheidet sich der vorliegend zu beur- teilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von demjenigen im genann- ten Urteil: So hatte sich in jenem Fall der betroffene Ausländer seit rund 20 Jahren in der Schweiz aufgehalten. Ein mit der Familie unternommener Übersiedlungsversuch in die Türkei war einige Jahre zuvor gescheitert und eine erneute Übersiedlung wäre für die über das Schweizer Bürgerrecht verfügende Ehefrau, die Kinder und die Stiefkinder «undenkbar» gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 19 Demgegenüber erscheint vorliegend eine Rückkehr der Familie in das Her- kunftsland nicht völlig ausgeschlossen, zumal die Ehefrau ebenfalls aus der Türkei stammt. Im Vergleich zum betroffenen Ausländer im Verfahren 2C_1000/2013 weist der Beschwerdeführer sodann nicht nur eine höhere Verschuldung auf, sondern belegt auch nicht, dass in den letzten Jahren keine neuen Betreibungen hinzugekommen sind und er sich um den Abbau der Schuldenlast bemüht. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, das Strafgericht habe in seinem Fall Strafmilderungs- gründe anerkannt, weshalb sein Verschulden im Strafurteil als «erheblich weniger schwer qualifiziert» worden sei als beim betroffenen Ausländer im Verfahren 2C_1000/2013 (Beschwerde Ziff. 7 ff.). Es handelt sich hier um seine rein subjektive Einschätzung. Angesichts der konkreten Tatumstände ist jedenfalls in (hier interessierender) ausländerrechtlicher Hinsicht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. vorne E. 3.2). 5.3Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand (vgl. für vergleichbare Beurteilungen: BGer 2C_804/2016 vom 21.3.2017, 2C_753/2015 vom 4.2.2016, 2C_989/2015 vom 3.2.2016). Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Ver- warnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausser Betracht (vgl. vorne Bst. C); eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Soweit der Be- schwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenschluss auch für den Fall der Beschwerdeabweisung beanstanden sollte (vgl. vorne Bst. C), ist festzu- halten, dass dieser sich nach dem Gesagten als rechtmässig erweist. Gegenteiliges wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da die von der Vorinstanz an- gesetzt Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzuset- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2018, Nr. 100.2017.268U, Seite 20 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 4. Mai
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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21.03.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026