100.2017.26U MUT/MAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juni 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Ablehnung Habilitationsantrag (Entscheid der Erziehungsdirek- tion des Kantons Bern vom 14. Dezember 2016; 4800.600.400.18/15 [729820])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ stellte am 29. August 2013 bei der Medizinischen Fakultät der Universität Bern den Antrag auf Habilitation im Fach ... . Am 13. Mai 2015 nahm das Kollegium der Medizinischen Fakultät den Habilitationsantrag mit 23 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und einer Enthaltung an. Die Medizinische Fakultät stellte der Universitätsleitung am 19. Mai 2015 den Antrag, A.________ sei die Lehrbefugnis (Venia docendi) im gewünschten Fach zu erteilen. Am 16. Juni 2015 lehnte die Universitätsleitung den Habilitationsantrag ab. Der Rektor teilte A.________ das Ergebnis mit, worauf dieser den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. Mit Verfügung vom 24. November 2015 verweigerte die Universitätsleitung die Habilitation mit der Begründung, die wissenschaftlichen Leistungen von A.________ seien für eine Habilitation nicht ausreichend. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Dezember 2015 erfolglos Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). C. Am 16. Januar 2017 hat A.________ gegen den Entscheid der ERZ vom 14. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Venia docendi im Fach ... zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 verlangt die ERZ die Beschwer- deabweisung. Die Universität Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 3 A.________ hat mit Replik vom 26. Mai 2017 weitere Unterlagen eingereicht; er hält an den gestellten Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2017 hat der Instruktionsrichter die Medizinische Fakultät aufgefordert, ihre Haltung zur Ablehnung ihres Antrags auf Verleihung der Habilitation an A.________ durch die Universitätsleitung darzulegen. Der Dekan der Medizinischen Fakultät hat am 2. August 2017 für die Fakultätsleitung Stellung genommen. Zu dieser Eingabe haben sich die ERZ am 17. August 2017 und A.________ am 20. September 2017 geäussert. Diese Eingaben sind den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt worden. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Universität Bern am 11. Oktober 2017 und A.________ am 6. November 2017 Gebrauch gemacht. Die ERZ hat am 25. September 2017 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 4 2. Im Streit liegt die Ablehnung des den Beschwerdeführer betreffenden Habi- litationsantrags durch die Universitätsleitung. 2.1Die Universität verleiht die Habilitation (Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]). Die Habilitation ist mit der Erteilung der Lehrbefugnis und der Verleihung des Titels einer Privatdozentin bzw. eines Privatdo- zenten verbunden. Die Universitätsleitung erteilt auf Antrag der Fakultäten die Lehrbefugnis, wenn die reglementarischen Voraussetzungen der an- tragstellenden Fakultät erfüllt sind. Die Lehrbefugnis berechtigt zum Führen des Titels einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. n i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. f UniG und Art. 24 Abs. 2 Bst. w und Art. 63 Abs. 1 des Statuts der Universität vom 7. Juni 2011 [Universitäts- statut, UniSt; BSG 436.111.2]). Die Lehrbefugnis und damit das Recht, den Titel «Privatdozentin» bzw. «Privatdozent» zu führen, kann auf Antrag der zuständigen Fakultät aberkannt werden, wenn die Inhaberin oder der Inha- ber des Titels mit der Universität nicht mehr durch Forschung und Lehre verbunden ist (Art. 63 Abs. 2 UniSt). – Die Fakultäten bilden die organisato- rischen Grundeinheiten der Universität. Ihnen steht im Rahmen der Univer- sitätsgesetzgebung das Selbstverwaltungsrecht zu (Art. 39 Abs. 1 UniSt). Die Fakultäten erlassen reglementarische Bestimmungen über die Voraus- setzungen für die Habilitation (Art. 45 UniSt). 2.2Zu den reglementarischen Grundlagen der Habilitation an der Medizinischen Fakultät ergibt sich was folgt: Die Habilitation dient der kriti- schen Bewertung und öffentlichen Anerkennung ausgezeichneter Leistun- gen des akademischen Nachwuchses in Lehre und Forschung auf einem Teilgebiet der Medizin. Mit der Habilitation bestätigt die Fakultät der Kandi- datin oder dem Kandidaten die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit als akademische Lehrerin oder akademischer Lehrer und als Forscherin und Forscher. Die Habilitation bildet damit die Grundlage für eine weiterfüh- rende akademische Karriere (Art. 1 des Habilitationsreglements der Medi- zinischen Fakultät der Universität Bern vom 21. Januar 2009; nachfolgend: Habilitationsreglement; einsehbar unter: <www.medizin.unibe.ch>, Rubrik: Weiterbildung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 5 2.3Die Prüfung der Habilitationsunterlagen und der Entscheid über die Zulassung zum Habilitationsverfahren liegen bei der fakultären Ernen- nungs- und Habilitationskommission (EHK; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Habilitati- onsreglement). Falls die EHK auf Zulassung entscheidet, bestimmt sie eine Referentin oder einen Referenten und eine Ko-Referentin oder einen Ko- Referenten (Art. 6 Abs. 1 Habilitationsreglement). Referentin oder Referent und Ko-Referentin oder Ko-Referent und die durch sie bestimmten Fach- gutachterinnen und Fachgutachter beurteilen die Forschungsleistungen. Eine der Fachgutachterinnen oder einer der Fachgutachter muss von aus- sen («extern») kommen. Bei der Begutachtung müssen die in Art. 6 Abs. 2 Habilitationsreglement erwähnten Fragestellungen beachtet werden. Die Fachgutachterinnen oder Fachgutachter verfassen je ein unabhängiges schriftliches Gutachten (vgl. Art. 6 Abs. 4 Habilitationsreglement). Referen- tin oder Referent und Ko-Referentin oder Ko-Referent verfassen einen Kommentar zu den Fachgutachten und nehmen eine Gesamtbeurteilung der wissenschaftlichen Leistungen mit einer Empfehlung zu deren Aner- kennung oder Ablehnung als Grundlage einer Habilitation vor. Sie leiten diese Unterlagen zusammen mit den Fachgutachten an die EHK weiter (Art. 6 Abs. 5 Habilitationsreglement). Die EHK führt den Quervergleich durch und verfasst eine zusammenfassende Beurteilung über Lehre, For- schung und Dienstleistung. Sie leitet anschliessend das Habilitationsgut- achten mit einem Antrag an die Fakultätsversammlung weiter. Der Kandi- dat oder die Kandidatin hält einen wissenschaftlichen Vortrag aus dem Bereich des Habilitationsthemas vor der Fakultätsversammlung. Die Diskussion wird in der Regel von der Referentin oder vom Referenten geleitet. An der gleichen Sitzung wird über den Habilitationsantrag abgestimmt (Art. 6 Abs. 6 Habilitationsreglement in der Fassung vom 20.4.2016; in Kraft seit 1.8.2016). Bis am 31. Juli 2016 hatte die Kandidatin oder der Kandidat den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Fakultäts- kollegium noch vor dem Abschluss der Arbeit des Referenten-Teams zu halten. Referentin oder Referent und Ko-Referentin oder Ko-Referent be- rücksichtigten diesen sodann bei der Erstellung ihres Gutachtens (vgl. aArt. 6 Abs. 6 Habilitationsreglement). Das Fakultätskollegium entscheidet über den Antrag in geheimer Abstimmung. Für Annahme ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich (Art. 9 Abs. 1 Habilitationsreglement). Die Lehrbefugnis (Venia docendi) und der Titel «Privatdozentin» oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 6 «Privatdozent» wird auf Antrag der Fakultät von der Universitätsleitung verliehen (Art. 9 Abs. 2 Habilitationsreglement, Art. 63 Abs. 1 UniSt). 2.4Beim Habilitationsverfahren handelt es sich nach dem Gesagten um ein mehrstufiges Verfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten: Nach der Gesuchseinreichung durch die Kandidatin oder den Kandidaten be- schliesst die EHK über die Zulassung zum Verfahren (Zulassungsverfah- ren). Die Zulassung erfolgt, wenn die reglementarischen Minimalkriterien erfüllt sind (vgl. Art. 4 Habilitationsreglement). Die Gewichtung und Beur- teilung der wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden erfolgt im anschliessenden Begutachtungsverfahren (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Habilitationsreglement). Das Fakultätskollegium entscheidet sodann auf Basis dieser Begutachtung über die Annahme des Habilitati- onsantrags. Stimmt eine Zweidrittelsmehrheit des Fakultätskollegiums dem Habilitationsantrag zu, stellt die Fakultät Antrag auf Erteilung der Lehrbe- fugnis. Damit wird das Verfahren vor die Universitätsleitung gebracht, die über die Erteilung der Lehrbefugnis und die Verleihung des Titels «Privat- dozentin» oder «Privatdozent» beschliesst. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2013 einen Antrag auf Habilitation im Fach ... gestellt. Am 4. Oktober 2013 hat die EHK den Habilitationsantrag erstmals geprüft, worauf sie vom Beschwerdeführer eine genauere Erläuterung seiner Lehrtätigkeit verlangt hat. Aufgrund des ergänzten Antrags hat die EHK den Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2013 zum Habilitationsverfahren zugelassen. Prof. Dr. ... und PD Dr. ... sind zum Referent bzw. Ko-Referent bestimmt worden (Zusammenfassende Beurteilung der EHK vom 14.4.2015; Akten Uni, Beilage 6). 3.2Zur Beurteilung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Be- schwerdeführers haben der Referent und der Ko-Referent zunächst zwei Fachgutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachten haben unterschiedliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 7 Bewertungen ergeben. Das Habilitationsgutachten von PD Dr. ... (Schweiz) spricht sich für die Gutheissung des Antrags aus (Fachgutachten A; Akten Uni, Beilage 7). Das Habilitationsgutachten von Prof. ... (Österreich) vom 20. Mai 2014 spricht sich demgegenüber gegen die Habilitation aus (Fachgutachten B; Akten Uni, Beilage 8). Bei dieser Ausgangslage haben der Referent und der Ko-Referent beschlossen, ein drittes Fachgutachten einzuholen. Das Gutachten von Prof. ... (Italien) vom 20. Juli 2014 beurteilt die wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers als sehr gut (Fachgutachten C; Akten Uni, Beilage 9). 3.3Am 17. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer vor dem Fakul- tätskollegium einen Vortrag gehalten. 3.4Der Referent und der Ko-Referent haben am 18. Dezember 2014 zuhanden der EHK ihre Gesamtbeurteilung der wissenschaftlichen Leis- tungen des Beschwerdeführers abgegeben (Akten Uni, Beilage 6). Sie ha- ben dabei dem Werdegang, den Forschungsaufenthalten, den Forschungs- mitteln, den Publikationen, den Leistungen in der Lehre und dem Vortrag Rechnung getragen. Zu den externen Fachgutachten halten sie Folgendes fest: «Da die Vorschlagsliste [des Beschwerdeführers] lediglich einen Positiv- und zwei Negativ-Vorschläge enthielt, haben wir einen Gutachter aus dem Inland und einen aus dem Deutsch-sprachigen Ausland gewählt. Der Gutachter aus der Schweiz beurteilte die Arbeit positiv. Nachdem der ausländische Gutachter die Arbeit jedoch negativ beurteilte, wurde sie einem weiteren ausländischen und international sehr renommierten Gutachter vorgelegt, der sie positiv beurteilte. Der erste ausländische Gutachter bemängelte vor allem, dass die Arbeiten ohne grossen Zusammenhang zueinander stünden (Zitat): ‹Eine Vertiefung einer besonderen Thematik durch aufeinander auf- bauende Arbeiten lässt sich aus dem vorgelegten Oeuvre nicht erken- nen›[.] Dem gegenüber schreibt der zweite Gutachter (Zitat, übersetzt): ‹Seine wissenschaftliche Aktivität, wie es die vorgelegten Publikationen zeigen, ist auf optimalem Niveau und zeigt einen breiten Ausbildungs- stand, der sich in einem grossen Spektrum an aus der chirurgischen Klinik entwickelten wissenschaftlichen Fragestellungen nieder- schlägt›[.]» Der Referent und der Ko-Referent haben folgende Gesamtbeurteilung ab- gegeben: «[Der Beschwerdeführer] erfüllt alle Voraussetzungen für die Habilitation an der medizinischen Fakultät der Universität Bern. Der Schwerpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 8 seiner Tätigkeit ist aktuell klinisch. Es ist jedoch davon auszugehen, und dies wird auch vom Vertreter des Fachgebietes und Promotor der Arbeit, Herrn Prof. ... so gesehen, dass er sein Engagement in der Lehre an der Universität Bern fortsetzen wird. [Der Beschwerdeführer] hat auch nach Beendigung seiner klinischen Tätigkeit in Bern weiter publiziert. Die wissenschaftlichen Leistungen werden als genügend beurteilt. Die Unterzeichnenden empfehlen deshalb der Fakultät den Habilitationsantrag [des Beschwerdeführers] zur Annahme.» 3.5Die Fakultätsleitung hat den Habilitationsantrag des Beschwerde- führers an ihrer Sitzung vom 10. Februar 2015 diskutiert. Sie ist zur Auf- fassung gelangt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers für eine Habilitation nicht ausreichend seien. Der Dekan solle daher die EHK und den Kommissionspräsidenten bezüglich des weiteren Vorgehens kon- taktieren (Auszug aus dem Protokoll der Fakultätsleitungssitzung vom 10.2.2015; Akten Uni, Beilage 2). Am 13. Februar 2015 hat die EHK die Haltung der Fakultätsleitung zur Kenntnis genommen, ohne diese Auffas- sung indes zu teilen (vgl. Stellungnahme der Fakultätsleitung vom 2.8.2017; act. 13). 3.6Der Dekan der Medizinischen Fakultät hat dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 mitgeteilt, dass sein Habilitationsantrag der Fakultät nicht zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt werden sollte. Es bestehe aus den folgenden Gründen ein grosses Risiko, dass der Antrag abgelehnt würde: Zunächst würden seine Leistungen insbesondere in der Forschung für eine Habilitation an der Medizinischen Fakultät nicht ausreichen; die Fakultätsleitung teile insoweit die Einschätzung des Fachgutachters B. Weiter sei die Resonanz seiner Publikationen klein. Eine Analyse zeige, dass seine Publikationen in 16 Jahren nur 194-mal zitiert worden seien. Seine Drittmitteleinwerbung sei gering und auf die Jahre 2000 bis 2004 be- schränkt. Schliesslich habe seine Präsentation vom 17. Dezember 2014 mehr einer klinischen Fortbildung als einem wissenschaftlichen Vortrag entsprochen. Der Dekan hat dem Beschwerdeführer daher vorgeschlagen, den Habilitationsantrag zurückzuziehen (Schreiben vom 4.3.2015; Akten Uni, Beilage 3). Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Dekan der Medizi- nischen Fakultät am 10. April 2015 zu einem persönlichen Gespräch ge- troffen. Er hat in der Folge darauf bestanden, dass dem Fakultätskollegium sein Habilitationsantrag vorgelegt wird (E-Mail vom 13.4.2015; Akten Uni, Beilage 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 9 3.7Die EHK hat mit Habilitationsgutachten vom 14. April 2015 eine zu- sammenfassende Beurteilung abgegeben. Zur Zulassung zum Habilitati- onsverfahren führt sie aus: «Die EHK hat in ihrer Sitzung vom 4.10.2013 den Antrag auf Habilitation (29.8.2013) [des Beschwerdeführers] geprüft und eine genauere Er- läuterung seiner Lehrtätigkeit eingefordert. Der ergänzte Antrag wurde reevaluiert (Sitzung vom 13.12.2013). Er erfüllt die im Reglement vor- gesehenen Anforderungen (Anzahl Originalarbeiten und Anteil Erst-/ Letztautor in Zeitschriften im obersten Rankingdrittel, auswärtiger For- schungsaufenthalt, Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln).» Die Leistungen des Beschwerdeführers in der Forschung hat die EHK wie folgt beurteilt: «[Der Beschwerdeführer] hat zwischen ... und ... am ...spital auf der Abteilung ... gearbeitet; zunächst als Assistent, danach ... Jahre als Oberarzt und die letzten ... Jahre als Chefarztstellvertreter. Seit ... leitet er die ... am ...spital ... in ... . Er konzentriert sich in seiner Forschung auf grundlagenwissenschaftliche und klinische Aspekte bestimmter ... Erkrankungen ... . Sein Werk umfasst insgesamt 14 publizierte Originalarbeiten; 11 davon im obersten Drittel des Rankings. Bei den Arbeiten im obersten Drittel des Rankings ist er 4mal Erst- oder Letztautor. [Der Beschwerdeführer] konnte Drittmittel in der Höhe von insgesamt 86ʹ000 CHF einwerben. Referent und Ko- Referent betonen, dass man davon ausgehen könne, dass [der Beschwerdeführer] sich auch weiterhin von ... aus in der Lehre an der Universität Bern engagieren wird, und beurteilen seine Forschung, gestützt auf insgesamt drei externe Gutachten, als genügend.» Zu den Leistungen des Beschwerdeführers in der Lehre hält die EHK Fol- gendes fest: «[Der Beschwerdeführer] beteiligt sich seit ... an der Lehre in Bern: bis ... mit Vorlesungen und PBL Tutorien, danach vor allem durch Betreuung von PJ- und Blockstudenten. Er betreute bisher 1 Disserta- tion. Seine Lehre wurde im Rahmen einer von einem EHK-Mitglied besuchten Vorlesung für gut befunden. Sein Kurzvortrag am 17. Dezember 2014 zum Thema ... vor der Fakultät war klar strukturiert und gut verständlich. Fragen wurden kompetent beantwortet.» Gestützt auf diese Beurteilungen hat die EHK dem Fakultätskollegium den Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer sei die Venia docendi im Fach ... zu erteilen (Zusammenfassende Beurteilung vom 14.4.2015; Akten Uni, Beilage 6). 3.8Am 13. Mai 2015 hat die Medizinische Fakultät mit 23 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und einer Enthaltung den Habilitationsantrag des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 10 schwerdeführers angenommen und beschlossen, für den Beschwerdefüh- rer sei bei der Universitätsleitung die Venia docendi im Fach ... zu beantragen (Auszug aus dem der Fakultätssitzung vom 13.5.2015; Akten Uni, Beilage 2). Der Dekan der Medizinischen Fakultät hat die Universitätsleitung in der Folge um Einleitung des «überfakultären» Habilitationsverfahrens ersucht (Antrag an die Universitätsleitung vom 19.5.2015, Akten Uni; Beilage 6). 3.9Die Universitätsleitung hat am 16. Juni 2015 den Antrag der Medizinischen Fakultät abgelehnt. Sie vertritt die Auffassung, die Leistung des Beschwerdeführers reichten für eine Habilitation nicht aus. Am 8. Juli 2015 ist der Beschwerdeführer vom Dekan der Medizinischen Fakultät über die Ablehnung des Habilitationsantrags informiert worden (Schreiben vom 8.7.2015; Akten Uni, Beilage 11). Der Beschwerdeführer hat in der Folge den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Mit Verfügung vom 24. November 2015 hat die Universitätsleitung den Habilitationsantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die Leistungen des Beschwerdeführers seien insbesondere in der Forschung ungenügend. Dass ein Fachgutach- ten zu einer negativen Beurteilung gelangt sei, sei ein alarmierendes Zei- chen. Der Umstand, dass ein drittes Fachgutachten eingeholt worden sei, sei zudem fragwürdig und problematisch. Die Würdigung des Fachgutach- tens B würde sich auch mit der Auffassung der Fakultätsleitung decken. Die Universitätsleitung teile die Auffassung der Fakultätsleitung, wonach die Resonanz der Publikationen klein und die Einwerbung von Drittmitteln gering sei und die Präsentation vom 17. Dezember 2014 eher einer klini- schen Fortbildung entsprochen hätte. 3.10Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Universität überdies die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer hätte eigentlich gar nicht zum Habilitationsverfahren zugelassen werden dürfen, da er die Mindestanfor- derung des entscheidenden Anteils an der erfolgreichen Betreuung einer Dissertation oder einer vergleichbaren Arbeit nicht erfülle (Beschwerdeant- wort im vorinstanzlichen Verfahren S. 11). Diesen Standpunkt vertritt sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdeantwort S. 12). Gleicher Meinung ist der stellvertretende Dekan der Medizinischen Fakul- tät, der sich für die Fakultätsleitung hat vernehmen lassen, nachdem der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 11 Instruktionsrichter die Medizinische Fakultät zur Stellungnahme eingeladen hatte (vgl. vorne Bst. C und act. 11). Der stellvertretende Dekan teilt mit, dass nur wenige Habilitationsanträge abgelehnt würden, da die EHK je- weils sehr sorgfältig prüfe, ob insbesondere die wissenschaftlichen Leis- tungen für eine Habilitation ausreichten. In der Zeitspanne 2008-2016 seien insgesamt 42 Habilitationsanträge nicht zugelassen, abgebrochen oder zurückgezogen worden. Mit Blick auf den Zulassungsentscheid müssten die Anforderungen an die Publikationen strikt eingehalten werden. Hinsicht- lich der weiteren Mindestvoraussetzungen bestehe ein gewisser Ermes- sensspielraum. Art. 4 Abs. 4 des Habilitationsreglements sehe denn auch vor, dass bei aussergewöhnlichen Leistungen von den Minimalanforderun- gen abgewichen werden könne. In der klinischen Forschung könnten Kan- didatinnen und Kandidaten gelegentlich exzellente Forschungsergebnisse ohne entsprechende Drittmitteleinwerbung vorweisen. Hieraus dürfe aber nicht gefolgert werden, die Minimalanforderungen müssten in der Praxis nicht vollständig erfüllt sein. Die Fakultätsleitung vertrete abschliessend die Haltung, dass der Beschwerdeführer «aufgrund seines mangelhaften Leis- tungsausweises gar nicht erst zum Habilitationsverfahren hätte zugelassen werden sollen» (act. 13). 4. 4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Universitätsleitung hätte den Habilitationsantrag nicht ablehnen dürfen. Das Fakultätskollegium, welches seinem Habilitationsantrag mit dem reglementarisch vorgesehe- nen qualifizierten Mehr zugestimmt habe, sei «das Entscheid bestimmende Gremium». Die Verfügung der Universitätsleitung sei «mehr oder weniger als eine einfache Bestätigung» einzustufen (Beschwerde S. 7, Replik S. 2). – Die Universität wendet dagegen ein, dass die Universitätsleitung von Am- tes wegen verpflichtet sei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ver- leihung der Lehrbefugnis erfüllt seien. Andernfalls wäre sie für den reinen administrativen Vollzug zuständig. Solches würde sich aber aus den recht- lichen Grundlagen nicht ergeben (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Die ERZ teilt die Auffassung der Universität und hält fest, dass die Universitätsleitung genügend fachkundig sei, um die wissenschaftliche Leistung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 12 schwerdeführers zu bewerten (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Dem Fa- kultätskollegium komme im Rahmen des Habilitationsverfahrens bloss der Stellenwert einer «internen Beratungsstelle» zu (Vernehmlassung S. 3). 4.2Dass die Zuständigkeit zur Verleihung der Habilitation bei der Universitätsleitung liegt, ist unter den Verfahrensbeteiligten mit Blick auf die Rechtsgrundlagen zu Recht unbestritten (vgl. vorne E. 2.1). Die Universi- tätsleitung ist das Führungs- und Koordinationsorgan der Universität (Art. 37 Abs. 1 UniG). Sie besteht aus höchstens sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Vizerektorin- nen oder Vizerektoren und der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwal- tungsdirektor (Art. 37 Abs. 3 UniG). Das Verfahren vor der Universitätslei- tung wird mit dem Antrag der Fakultät eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Universität folgert, der Antrag der Fa- kultät sei zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine erfolgreiche Habilitierung (Beschwerdeantwort S. 5, 6). Die Universitätslei- tung erteilt die Lehrbefugnis, wenn die reglementarischen Voraussetzungen der antragstellenden Fakultät erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 UniSt). Eine Rechtspflicht der Universitätsleitung, entsprechend dem Antrag der Fakul- tät zu entscheiden, besteht nicht. 4.3Die Verfügung der Universitätsleitung stellt demnach nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – eine «einfache Bestätigung» dar. Vielmehr hat die Universitätsleitung den Antrag der Fakultät zu prüfen. Es stellt sich indes die Frage, in welchem Verhältnis der Antrag der Fakultät zum Verfah- ren vor der Universitätsleitung steht. Nach Art. 9 Abs. 1 Habilitationsregle- ment entscheidet das Fakultätskollegium über den Habilitationsantrag in geheimer Abstimmung. Der erfolgreiche Abschluss des fakultären Habilita- tionsverfahrens setzt eine qualifizierte Mehrheit (Zweidrittelsmehrheit) vor- aus. Nimmt die Fakultät den Habilitationsantrag an, spricht sie der Habi- litandin oder dem Habilitanden die «Lehrbefähigung» zu. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Habilitationsreglement, wonach die Fakultät mit der Habi- litation der Kandidatin oder dem Kandidaten «die Befähigung zur selbst- ständigen Tätigkeit als akademische Lehrerin oder akademischer Lehrer und als Forscherin oder Forscher» bestätigt. Die Annahme des Habilitati- onsantrags durch die Fakultät berechtigt die antragstellende Person aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 13 nicht dazu, einen bestimmten akademischen Titel zu tragen. Den Titel «Dr. habil.», der für die Fähigkeit steht, einen Wissenschaftsbereich in For- schung und Lehre zu vertreten, kennt das bernische Universitätsrecht und insbesondere auch das Habilitationsreglement der Medizinischen Fakultät nicht (anders z.B. § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 der Habilitationsordnung vom 19. Dezember 2013 der Universität Basel; SG [Systematische Gesetzes- sammlung Basel-Stadt] 441.400). Die Annahme des Habilitationsantrags hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht somit nur zur Folge, dass die Medizini- sche Fakultät das «überfakultäre» Habilitationsverfahren einleitet. 4.4Zur Annahme des Habilitationsantrags ergibt sich unter materiellrechtlichen Aspekten was folgt: Bei der Beschlussfassung über den Habilitationsantrag und damit über die Lehrbefähigung der Habilitandin oder des Habilitanden geht es um die Beurteilung deren oder dessen wis- senschaftlichen Leistungen. Das Bundesgericht hat im Urteil 2P.113/2001 vom 22. August 2001 geschlossen (vgl. E. 2), der Entscheid über die Habi- litationswürdigkeit könne insoweit einem Prüfungsentscheid bzw. einem Entscheid über die Bewertung einer Examensleistung gleichgestellt werden (vgl. auch BGer 2P.433/1995 vom 5.2.1996 E. 3c). Hiervon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus. 4.4.1 Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist insofern besonders, als eine sachgerechte Beurteilung die Kenntnisse an der Bildungsinstitution sowie der Persönlichkeit der Kandidatin oder des Kandidaten voraussetzt. Gestützt auf das Gebot der Chancengleichheit, das aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) fliesst (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1), ist die Leistungsbewertung nur Personen zu übertragen, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu be- urteilen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die erforderliche Befähigung besitzt (vgl. zum Prüfungsrecht im Allgemeinen: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 304). Die Habilitation zeugt von einem be- sonders hohen Kenntnisstand in einer bestimmten wissenschaftlichen Ma- terie. Dem Gebot sachkundiger Bewertung sowie der Chancengleichheit ist nur dann ausreichend entsprochen, wenn die Gutachterinnen und Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 14 ter im Habilitationsfach entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation hinrei- chend kompetent sind, das erforderliche Qualitätsurteil abzugeben (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 614). Der zur sachkundigen Bewer- tung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand soll in dem zur Ent- scheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht werden, sondern ist auch bei der Bewertungsentscheidung massgeblich zu berücksichtigen (zum deutschen Recht Urteil 1BVR 3389/08 des Bundesverfassungsge- richts vom 4.11.2010 N. 60 mit Hinweis). Es ist demnach nicht zulässig, dass eine nicht hinreichend sachkundige oder anderweitig beeinflusste Mehrheit sich gegen die Gutachtermehrheit durchsetzt, ohne deren Be- wertung nachweislich erschüttern zu können (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 614). 4.4.2 Der Beschlussfassung des Fakultätskollegiums liegt das in Art. 6 Habilitationsreglement vorgesehene Begutachtungsverfahren zugrunde. Danach sind mindestens zwei Fachgutachten einzuholen, die in der Folge sowohl durch die Referentin oder den Referenten und die Ko-Referentin oder den Ko-Referenten als auch von der EHK gewürdigt werden. Die EHK nimmt schliesslich eine zusammenfassende Beurteilung (Habilitationsgut- achten) vor und leitet diese zusammen mit einem Antrag an die Fakultäts- versammlung weiter. Für die Annahme des Antrags bedarf es schliesslich einer Zweidrittelsmehrheit (vgl. vorne E. 2.3). Das Habilitationsreglement stellt demnach hohe Anforderungen an die Leistungsbewertung. Es ge- währleistet insbesondere, dass besonders fachkundige Expertinnen und Experten die wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Ha- bilitanden beurteilen. Damit wird dem Gebot der sachkundigen Bewertung Rechnung getragen. 4.5Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt dem Fakultätskolle- gium im Rahmen des Habilitationsverfahrens nicht bloss der Stellenwert einer «internen Beratungsstelle» zu. Vielmehr ist das Fakultätskollegium gestützt auf das Habilitationsreglement kompetent, über die Lehrbefähi- gung zu befinden. Die Universitätsleitung ist demgegenüber befugt, die Lehrbefugnis zu erteilen, sofern die reglementarischen Voraussetzungen der antragstellenden Fakultät erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 15 4.5.1 In Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Lehrbefähigung kann die Universitätsleitung, die sich aus Mitgliedern unterschiedlicher Fach- richtungen zusammensetzt, den erforderlichen Sachverstand nicht im glei- chen Umfang wie Referent, Ko-Referent, Fachgutachter, EHK und Fakul- tätskollegium verfügbar machen. Sie hat sich im Verfügungszeitpunkt aus einem Mediziner (Infektiologen), einem italienischen Sprachwissenschaft- ler, einem Chemiker, einer Kulturgeographin und dem Verwaltungsdirektor (Ökonomen) zusammengesetzt. Die Universitätsleitung hat sich deshalb bei der fachwissenschaftlichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung ist auch dann geboten, wenn ein Mit- glied der Universitätsleitung – wie hier ... – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Das Gebot der sachkundigen Bewertung verlangt nach dem Gesagten, dass der fachwissenschaftliche Sachverstand in der zur Entscheidung berufenen Universitätsleitung nicht nur eingebracht wird, sondern auch bei der Entscheidung über die Erteilung der Habilitation massgeblich zu be- rücksichtigen ist. Die Universitätsleitung darf sich demnach nicht ohne weiteres über die vom Fakultätskollegium anerkannte Lehrbefähigung hin- wegsetzen (vgl. vorne E. 4.4.1). Das Fakultätskollegium verfügt hinsichtlich der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers somit über ei- nen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der von der verfügenden Uni- versitätsleitung zu respektieren ist. 4.5.2 Beim Habilitationsverfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten (vgl. vorne E. 2.4). Obschon die Universitätsleitung verfügende Behörde ist, ist ihre Stellung – aufgrund der verfahrensrechtlichen Mehrstufigkeit – insofern mit jener einer Rechtsmittelbehörde vergleichbar, als sich auch diese bei der (Über-) Prüfung von Examensleistungen Zurückhaltung auferlegt. Der Grund für die Zurückhaltung ist ebenfalls im Gebot der sachgerechten Bewertung von Examensleistungen zu erblicken (vgl. BGE 105 Ia 190 E. 2a, wo ausdrück- lich auf die sachgerechte Bewertung hingewiesen wird). Da die Habilitation von einem besonders hohen Kenntnisstand in einer bestimmten wissen- schaftlichen Materie zeugt, rechtfertigt sich die Zurückhaltung, welche die Rechtsmittelbehörden bei der Beurteilung gewöhnlicher Prüfungen wahren,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 16 umso mehr (vgl. VPB 61/1997 Nr. 63 E. 3.2 – Habilitationsverfahren an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich). 4.6Nach dem Gesagten hat die Universitätsleitung die Habilitie- rungsanträge der Fakultäten auf ihre Rechtmässigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sie hat insbesondere zu untersuchen, ob das fakultäre Habilitationsverfahren, welches namentlich das Zulassungs- und das Be- gutachtungsverfahren umfasst, korrekt durchgeführt worden ist und ob sich das Fakultätskollegium allenfalls von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen. 4.6.1 Mit Blick auf die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers sowohl in der Forschung als auch in der Lehre hätte die Universitätsleitung somit Zurückhaltung üben müssen. Stattdessen hat sie – im Rahmen der vor der ERZ angefochtenen Verfügung – die wissen- schaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers sowie dessen Lehrbefähi- gung einer uneingeschränkten Beurteilung unterzogen (vgl. vorne E. 3.9). Damit hat sie das Gebot der sachkundigen Bewertung verletzt. Hieran ändert auch nichts, dass die Fakultätsleitung – im Gegensatz zum antrag- stellenden Fakultätskollegium – offenbar die Auffassung der Universitäts- leitung und nicht diejenige des Fakultätskollegiums teilt. Der Fakultätslei- tung kommt in Bezug auf die Beurteilung der Lehrbefähigung keine beson- deren Kompetenzen und im Habilitationsverfahren keine eigenständige Rolle zu. Vielmehr hätten sowohl die Universitätsleitung als auch die Vor- instanz den fachlichen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum des Fakul- tätskollegiums respektieren müssen. 4.6.2 Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen keine Hinweise, die darauf schliessen lassen würden, dass das Begutachtungsverfahren vor der Fakultät, in welchem die Gewichtung der wissenschaftlichen Leistung erfolgt, nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Die im Habilitationsregle- ment vorgesehenen Fachgutachten wurden eingeholt (vgl. vorne E. 3.2). Die Auffassung, dass die Einholung eines dritten Fachgutachtens durch den Referenten und den Ko-Referenten «aus prozessualer Sicht fragwürdig und problematisch» erscheine (Verfügung S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass zwei Gutachten unterschiedli- che Bewertungen ergeben haben, für die Einholung eines dritten Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U,

Seite 17

tens (vgl. BGer 2P.113/2001 vom 22.8.2001, wo ebenfalls ein weiteres

Fachgutachten eingeholt wurde). Das Habilitationsreglement kennt keine

Beschränkung der Anzahl Fachgutachten. Weiter haben der Referent und

der Ko-Referent sowie auch die EHK ihre zusammenfassenden Beurteilun-

gen abgegeben (vgl. vorne E. 3.4 und 3.7). Schliesslich wurde der Habilita-

tionsantrag mit der nach Art. 9 Abs. 1 Habilitationsreglement geforderten

qualifizierten Mehrheit angenommen.

4.6.3 Somit deutet nichts darauf hin, dass das Begutachtungsverfahren

nicht reglementskonform durchgeführt worden ist. Der Umstand, dass sich

ein Fachgutachten gegen die Habilitationsbefähigung des Beschwerdefüh-

rers ausspricht, vermag die Beurteilung des Fakultätskollegiums nicht

nachweislich zu erschüttern. Unter diesen Umständen darf der Habilitati-

onsantrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wissenschaftli-

chen Leistungen des Beschwerdeführers reichten nicht aus, was sowohl

die Universität als auch Vorinstanz verkannt haben.

5.

Soweit die Universität die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer hätte

gar nicht erst zum Habilitationsverfahren zugelassen werden dürfen, ist

Folgendes festzuhalten:

5.1Die Universität hat erstmals im vorinstanzlichen Verfahren geltend

gemacht, der Beschwerdeführer habe die Mindestanforderung im Sinn von

Art. 4 Abs. 2 Bst. e Habilitationsreglement nicht erfüllt, da er nicht nachwei-

sen könne, dass er eine Dissertation erfolgreich betreut habe (vgl. vorne

  1. 3.10). Die Vorinstanz ist gleicher Meinung (angefochtener Entscheid
  2. 2.3.3.3). – Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Stand-

punkt, die EHK sei zu Recht davon ausgegangen, er habe diese Voraus-

setzung erfüllt. Der erfolgreiche Abschluss der Dissertation sei ein

Umstand, der nicht in seinem Einflussbereich liege. Nach den Aus-

führungsbestimmungen genüge es, die verantwortliche Anleitung von Dok-

torandinnen und Doktoranden nachzuweisen (Beschwerde S. 20 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 18 5.2Der Entscheid über die Zulassung zum Habilitationsverfahren liegt bei der EHK (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Habilitationsreglement in der Fas- sung vom 20.4.2016 [entspricht unverändert der ursprünglichen Fassung]). Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation sind erbrachte Leistungen in den Bereichen Lehre und Forschung (Art. 4 Abs. 1 Habilitationsregle- ment). Art. 4 Abs. 2 Habilitationsreglement sieht Mindestanforderungen für die Zulassung zur Habilitation vor. Nach Massgabe von Art. 4 Abs. 4 Habi- litationsreglement kann von den Mindestvoraussetzungen (nur) bei ausser- gewöhnlichem Leistungsausweis abgewichen werden. Beim Entscheid über die Zulassung zum Habilitationsverfahren geht es nicht darum, die erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre und Forschung unter qualitativen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Bewertung der wissen- schaftlichen Leistungen erfolgt vielmehr im anschliessenden Begut- achtungsverfahren (vgl. vorne E. 2.4; Art. 6 Habilitationsreglement; Aus- führungsbestimmungen zum Habilitationsreglement der Ernennungs- und Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät vom 14. Mai 2014 [nachfolgend: Ausführungsbestimmungen zum Habilitationsreglement] S. 1; einsehbar unter: <www.medizin.unibe.ch>, Rubrik: Weiterbildung). Bei der Überprüfung der Mindestanforderungen bedarf es demnach – anders als im Begutachtungsverfahren – auch keines besonderen fachwissenschaftlichen Sachverstands (vgl. vorne E. 4.4.1). Strittig ist hier, ob der Beschwerde- führer im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. e Habilitationsreglement einen ent- scheidenden Anteil an der erfolgreichen Betreuung mindestens einer Dis- sertation oder einer vergleichbaren Arbeit erbracht hat. 5.3Art. 4 Abs. 2 Bst. e Habilitationsreglement verlangt für die Zulas- sung zum Habilitationsverfahren – wie erwähnt – einen entscheidenden Anteil an der erfolgreichen Betreuung mindestens einer Dissertation oder einer vergleichbaren Arbeit. Dem Wortlaut nach («erfolgreiche Betreuung») ist ein erfolgreicher Abschluss des Dissertationsprojekts, mithin die Promo- tion der betreuten Person, vorausgesetzt. Die Ausführungsbestimmungen zum Habilitationsreglement halten in Bezug auf die hier interessierende Minimalanforderung Folgendes fest (vgl. S. 2): «Die Kandidatin/der Kandidat soll entscheidend an der Betreuung einer erfolgreich abgeschlossenen Dissertation beteiligt gewesen sein. Da offiziell nur Habilitierte eine Dissertation leiten können, muss lediglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 19 die verantwortliche Anleitung von Doktorandinnen/Doktoranden nach- gewiesen werden. Betreuungen von Masterarbeiten können ebenfalls aufgeführt werden. Die Betreuung von drei erfolgreich abgeschlossenen Masterarbeiten entspricht einer Dissertation.» Auch nach den Ausführungsbestimmungen wird somit eine abgeschlos- sene Dissertation der betreuten Person vorausgesetzt. 5.4Der Beschwerdeführer hat im Habilitationsantrag vom 29. August 2013 mit Blick auf die Mindestanforderung «Geleitete Dissertationen und/oder Masterarbeiten» folgende Angaben gemacht (vgl. Habilitations- antrag vom 29.8.2013; Akten Uni, Beilage 6): JahrNameTitel pract. med. ...... (in Arbeit) Gestützt auf diese Angaben hat die EHK die entsprechende Mindestanfor- derungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren als erfüllt erachtet (vgl. vorne E. 3.7). Dem Habilitationsgutachten ist diesbezüglich zu ent- nehmen, der Beschwerdeführer habe eine Dissertation betreut («Er be- treute bisher 1 Dissertation», vgl. vorne E. 3.7). Vom Umstand, dass die Dissertation noch nicht abgeschlossen war (und offenbar immer noch nicht abgeschlossen ist), hatte die EHK Kenntnis, jedenfalls hat der Beschwer- deführer ausdrücklich darauf hingewiesen. 5.5Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Dissertation nicht abgeschlossen sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Die Betreuung einer wissenschaftlichen Arbeit ist vielmehr nur dann erfolgreich, wenn die betreffende Arbeit zum Abschluss gekommen ist. Die Beurteilung, ob eine Betreuung erfolgreich war oder nicht, ist denn auch erst nach Abschluss der wissenschaftlichen Arbeit möglich. Zudem bleibt aus wissenschaftlicher Sicht relevant, ob die Arbeit zu Ende gebracht worden ist oder nicht, auch wenn die Fertigstellung letztlich nicht allein im Einflussbereich der Betreue- rin oder des Betreuers liegt. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern er in Bezug auf das (möglicherweise mittlerweile abgebro- chene) Dissertationsprojekt einen «entscheidenden Anteil an der erfolgrei- chen Betreuung» geleistet haben will. Dass die Doktorandin mit Blick auf die nicht fertig gestellte Arbeit vom Beschwerdeführer erfolgreich betreut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 20 worden wäre, geht aus den Akten jedenfalls nicht hervor. Somit hat der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgreich betreuten Dissertation nicht erbracht. Dass er vergleichbare Arbeiten betreut hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 5.6Der Beschwerdeführer kann auch aus der im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren eingereichten Stellungnahme von Prof. Dr. ..., Promotor der Habilitation und Mitglied der Medizinischen Fakultät, insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Mindestanforderungen «in der Praxis nicht vollständig erfüllt» sein müssten. Es gäbe Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Habilitationsverfahren zugelassen worden seien, obschon sie keine oder nur sehr wenige Drittmittel eingeworben hätten. Zudem habe er Kenntnis von einem Kandidaten, dessen Habilitationsverfahren erfolgreich verlaufen sei, obschon er älter als 50 Jahre gewesen sei (act. 10A). Diese Ausführungen lassen nicht darauf schliessen, die Mindestanforderungen müssten nicht erfüllt sein. Zunächst sieht das Habilitationsreglement in Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass auch bei Kandidatinnen und Kandida- ten, die das 45. Altersjahr überschritten haben, unter Umständen ein Habi- litationsverfahren eingeleitet werden kann. Weiter kann nach Art. 4 Abs. 4 Habilitationsreglement bei einem ausserordentlichen Leistungsnachweis von den Mindestvoraussetzungen abgewichen werden. Kann eine Kandi- datin oder ein Kandidat exzellente Forschungsergebnisse vorweisen, kann in Übereinstimmung mit dem Habilitationsreglement vom Einwerben von Drittmitteln abgesehen werden (vgl. vorne E. 3.10). Dass ungeachtet des konkreten Leistungsausweises von der Mindestanforderung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. e des Habilitationsreglements abgewichen werden könnte, ist dieser Stellungnahme – zu Recht – nicht zu entnehmen. 5.7Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Mindestanforde- rung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. e Habilitationsreglement nicht erfüllt. Er hätte folglich nicht zum Habilitationsverfahren zugelassen werden dürfen, zumal unbestritten ist, dass er nicht über einen aussergewöhnlichen Leis- tungsausweis im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Habilitationsreglement verfügt. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung in den Be- reichen Lehre und Forschung insoweit den Mindestanforderungen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 21 genügt, steht der Erteilung der Lehrbefugnis und der Verleihung des Titels eines Privatdozenten entgegen. Das Vorliegen der Mindestanforderungen bildet denn auch Grundvoraussetzung für die Habilitation (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Habilitationsreglement). Dass die EHK die hier im Streit lie- gende Mindestanforderung fälschlicherweise als erfüllt erachtet (und das Begutachtungsverfahren eingeleitet) hat, kann der Universitätsleitung nicht entgegengehalten werden. Das Verfahren vor der Universitätsleitung ist erst mit der Antragstellung durch die Medizinische Fakultät eingeleitet wor- den. Es liegt insbesondere in der verfahrensrechtlichen Besonderheit des Habilitationsverfahrens (Mehrstufigkeit) begründet, dass die Universitäts- leitung erst im «überfakultären» Verfahren Gelegenheit erhält zu überprü- fen, ob die Mindestanforderungen erfüllt sind. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Universitätsleitung zwar den Habi- litationsantrag nicht mit der Begründung ablehnen kann, die wissenschaftli- chen Leistungen reichten für eine Habilitation nicht aus. Der Habilitation steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. e Habilitationsreglement nicht erfüllt und daher gar nicht zum Verfahren hätte zugelassen werden dürfen. Die ERZ hat die Ab- lehnung des Habilitationsantrags des Beschwerdeführers somit im Ergeb- nis zu Recht bestätigt. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 22 8. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Insoweit steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit demge- genüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prü- fung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Sie steht ebenfalls offen, wenn – wie hier – Zulassungsvoraussetzungen (Mindestanforderungen) im Streit liegen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Beschwerdegegnerin
  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • der Medizinischen Fakultät der Universität Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2017.26U, Seite 23 Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff BGG geführt werden.

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20.06.2018
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24.03.2026