100.2017.259U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 7. August 2017; 2016.POM.569)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Marokko stammende A.________ (geb. ....1975) reiste am 7. Juli 2000 in die Schweiz ein und heiratete hier eine italienische Staats- angehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er zunächst eine Aufenthalts- bewilligung B bzw. später EU/EFTA und am 20. Mai 2005 eine Nieder- lassungsbewilligung EU/EFTA; zudem ist er italienischer Staatsbürger. A.________ hat mit seiner damaligen Ehefrau einen Sohn, B.________ (geb. ....2000), der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Die Ehe wurde am 2. Juni 2006 geschieden. Am 2. Oktober 2014 verurteilte das Kantons- gericht Freiburg (Strafappellationshof) A.________ unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen Freundin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einer Probezeit von fünf Jahren. Eine von ihm gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 16. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Ver- fahren 6B_189/2015). Aufgrund des Strafurteils widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 9. September 2016 die Niederlassungsbewilli- gung EU/EFTA von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Oktober 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), die das Rechtsmittel am 7. August 2017 abwies und eine neue Ausreisefrist ansetzte auf den 18. September 2017. C. Dagegen hat A.________ am 8. September 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 3 zuheben und seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA sei nicht zu wider- rufen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger, auf welchen grundsätzlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung findet. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt das AuG deshalb nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 4 soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) bestimmt, dass für den Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung EU/ EFTA Art. 63 AuG gilt. 2.2Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Wider- rufsgrund gilt auch für Personen, die wie der Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.3Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Damit hat er den Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Er weist allerdings darauf hin, diese Verurteilung werde «unter Umständen in Kürze mittels eines Revisionsverfahrens aufgrund neu aufgetauchter Be- weismittel zu korrigieren sein»; es sei nicht ausgeschlossen, dass die Strafe in einem allenfalls revidierten Urteil um Monate, wenn nicht Jahre reduziert werde (Beschwerde S. 8). 2.3.1 Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den Wider- rufsgrund nicht in Frage zu stellen. Die Revision nach Art. 410 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) bzw. Art. 121 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das es nur aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 5 nahmsweise erlaubt, die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen. So- lange das Gericht das Strafurteil nicht ganz oder teilweise aufhebt, weil es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet (Art. 413 Abs. 2 StPO bzw. Art. 128 Abs. 1 BGG), bleibt dieses rechtskräftig und hat Bestand. Ein potenzielles Revisionsbegehren steht dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung daher noch nicht entgegen. 2.3.2 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, ist schon im Grundsatz frag- lich, ob ein Revisionsentscheid des Strafgerichts im ausländerrechtlichen Verfahren abgewartet werden muss. Die verurteilte Ausländerin bzw. der verurteilte Ausländer hätte es diesfalls in der Hand, den Bewilligungswider- ruf und die Wegweisung – gegebenenfalls während längerer Zeit – hinaus- zuzögern (vgl. zu dieser Überlegung KG FR 601 2016 217 vom 1.2.2017 E. 4g). In der hier zu beurteilenden Angelegenheit kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch bloss in Aussicht stellt bzw. noch nicht feststeht, ob ein solches überhaupt eingereicht wird («unter Umstän- den in Kürze»). Der Beschwerdeschrift lassen sich denn auch keine nähe- ren Angaben zu diesem Begehren entnehmen; es ist nicht einmal klar, auf welche strafrechtlichen Vorfälle es sich bezieht, die vom Kantonsgericht Freiburg am 2. Oktober 2014 beurteilt worden sind. Der Beschwerdeführer hat auch nicht um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens er- sucht (Art. 38 VRPG). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Grund, mit der Beurteilung der Beschwerde weiter zuzuwarten. 2.4Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes- sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 6 betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die wei- tere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Kann sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen, weil es ihm ein originäres Aufenthaltsrecht einräumt (z.B. als Er- werbstätiger oder Verbleibeberechtigter, vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA sowie Art. 4 Anhang I FZA), müssen schliesslich die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben sein, um das staatsvertragsrechtlich ver- mittelte Aufenthaltsrecht einzuschränken. Ob im vorliegenden Fall ein sol- ches Anwesenheitsrecht betroffen ist, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offengelassen (E. 2a). 2.5Die POM hat zunächst einlässlich dargelegt, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nach dem nationalen Ausländerrecht verhältnismässig sind. Sie hat die auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ermittelt und gewürdigt sowie gegen- einander abgewogen. Dabei hat sie auch die EMRK und die KRK in ihre Beurteilung einbezogen und ist zum Schluss gekommen, das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme überwiege die privaten Interes- sen des Beschwerdeführers und seines Sohnes am Verbleib in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 3-6). 2.6Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Entscheid zwar für unverhältnismässig und deshalb «auch gestützt auf das AuG» für rechts- widrig (Beschwerde S. 7). In seiner Rechtsschrift beschränkt er sich aber darauf, die individuelle Rückfallgefahr zu thematisieren, der nach Art. 5 Anhang I FZA ein stärkeres Gewicht zukommt als nach dem nationalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 7 Ausländerrecht (vgl. BGer 2C_989/2015 vom 3.2.2016 E. 3.2 mit Hin- weisen; weiterführend E. 3 hiernach). Für alle weiteren «Punkte, welche von den Vorinstanzen in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtlichen Würdigungen gemacht wurden», verweist er auf seine früheren Eingaben an das MIP (MIDI) und die POM (Beschwerde S. 8). Nach ständiger Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts muss sich die Begründung für die ge- stellten Anträge aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Blosse globale Verweise auf Rechtsschriften stellen keine rechtsgenügliche Begründung dar; auf früher Gesagtes kann lediglich ergänzend hingewiesen werden (BVR 1988 S. 97 E. 1b; VGE 2015/249 vom 17.9.2015 E. 3, 2011/155 vom 30.11.2011 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Den weiteren Aspekten der ausländer- rechtlichen Interessenabwägung, die der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde mit keinem Wort aufgreift, ist daher nicht weiter nachzugehen. Insbesondere besteht kein Anlass, die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz von Amtes wegen näher zu überprüfen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG), zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. 3. Zu klären ist damit, ob der angefochtene Entscheid mit dem FZA vereinbar ist, sofern dieses anwendbar sein sollte. 3.1Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Ab- kommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kom- menden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; ABl. Nr. 56 S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4 und 4.2). Die Beschränkung des Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 8 enthaltsrechts setzt also eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung seitens der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). 3.2Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das Freizügigkeitsabkommen verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richt- linie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegen- den Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinn kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hin- reichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. zum Gan- zen BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). 3.3Die POM ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Rückfall- gefahr nicht nur gegeben ist, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr besteht. Wie die strafrechtliche Verurteilung zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung und einfacher Körperverletzung zeigt, hat der Beschwerdeführer hochwertige Rechtsgüter (körperliche und sexuelle Integrität) in schwer- wiegender Weise verletzt (vgl. allgemein BGE 139 II 121 E. 6.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]). Nach den anwendbaren freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ist damit bereits bei einem relativ kleinen Rückfallrisiko von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGer 2C_831/2016 vom 26.1.2017 E. 3.2.2, 2C_108/2016 vom 27.9.2016 E. 2.3, 2C_412/2015 vom 18.7.2016 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 9 3.4Das Kantonsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2014 erkannt, dass der Beschwerdeführer Ende 2005 und im Oktober 2009 gegen den Willen seiner Exfreundin und unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr vollzogen hat (Akten MIDI pag. 151 f.). Dabei handelt es sich nicht um isolierte Vorfälle. Die Beziehung der beiden war vielmehr allgemein geprägt von Konflikten, die sich auch nach der Trennung noch fortsetzten. So war die Exfreundin durch Drohungen und jahrelanges «Stalking» (Nachstellen, Überwachen, Belästigungen mit Telefonanrufen, SMS sowie Facebook-Mitteilungen) massiv und bewusst in ihrer Hand- lungsfreiheit eingeschränkt und fremdbestimmt (Akten MIDI pag. 168 und 190). Im Sommer 2008 traktierte der Beschwerdeführer sie mit Schlägen derart, dass ihr Gesicht angeschwollen war und Hämatome aufwies (Akten MIDI pag. 175). Insgesamt hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es den teil- bedingten Strafvollzug gewährt hat bei einer Probezeit von fünf Jahren (aufgeschobener Teil 24 Monate, unbedingt vollziehbarer Teil 12 Monate). Das Gericht hatte keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Legal- bewährung, namentlich weil sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 keiner weiteren Straftaten «gleicher Natur» schuldig gemacht habe. Ihm könne deshalb keine ungünstige Prognose gestellt werden (Akten MIDI pag. 191). 3.5Soweit der Beschwerdeführer der POM vorwirft, sie habe bei ihrer Prognose die Ausführungen der Strafbehörden zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ihm ist zwar insofern beizupflich- ten, als Erwägungen des Strafgerichts zur Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs mit Blick auf das Erfordernis der Gefährdung gemäss Art. 5 Anhang I FZA ebenfalls von Bedeutung sind (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass für den Straf- aufschub gemäss Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt ist; hingegen bedarf es keiner günstigen Prognose. Davon hat sich nach dem vorstehend Gesagten auch das Kantonsgericht leiten lassen. Dieser Beurteilungsmassstab gilt für die Fremdenpolizeibehörden nicht; sie sind nach ständiger Rechtsprechung denn auch nicht an die Prognose des Strafgerichts gebunden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 10 BGer 2C_998/2012 vom 19.2.2013 E. 3.2). Die POM durfte bei ihrer aus- länderrechtlichen Prognosestellung daher grundsätzlich weitere Faktoren zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, zumal sie dabei durchwegs an dessen persönliches Verhalten angeknüpft und nicht gene- ralpräventiv argumentiert hat. Letztlich ist unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Diese Beurteilung stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung überein (vgl. etwa BGer 2C_108/2016 vom 27.9.2016 E. 2.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend näher zu erörtern. 3.6Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerde- führer im Strafverfahren wenig kooperativ gezeigt habe. Diese Haltung zeuge von fehlender Einsicht und Selbstreflexion und lasse auf eine ge- genwärtige Gefährdung in Bezug auf die fragliche Deliktskategorie schlies- sen; in Bezug auf das zukünftige soziale Beziehungsverhalten bleibe damit ein zentraler Risikofaktor bestehen (angefochtener Entscheid E. 7c). Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Faktoren wie die Einsicht in das Unrecht der Tat sowie das Ausmass der Kooperationsbereitschaft spielen bei der Einschätzung der Rückfallgefahr sehr wohl eine Rolle. Entscheidend ist, dass der Be- schwerdeführer auch hinsichtlich derjenigen Taten keine Einsicht gezeigt hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Akten MIDI pag. 191 und 127 f.). Es geht entgegen seiner Darstellung also nicht um weitere sexuelle Übergriffe, die ihm nicht nachgewiesen werden konnten und für die er nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» gar nicht verurteilt worden ist (Freispruch; vgl. dazu Akten MIDI pag. 145 und 87). Der Beschwerdeführer scheint die Lehren aus den Vorfällen mit seiner Exfreundin immer noch nicht gezogen zu haben. Wenn er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführen lässt, die beiden rechtskräftig beurteilten Vergewaltigungen in den Jahren 2005 und 2009 seien «unschön» (Beschwerde S. 7), wirkt dies stark verharmlosend. Eine deutliche Änderung des zukünftigen Verhaltens ist damit nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargetan (vgl. für ein gegen- teiliges Beispiel jüngst BGer 2C_116/2017 vom 3.10.2017 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 11 3.7Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die letzte «massgebliche Tatbegehung» liege nun acht Jahre zu- rück, weshalb keine aktuelle Rückfallgefahr mehr angenommen werden dürfe. 3.7.1 Es trifft zwar zu, dass sich die zweite Vergewaltigung im Oktober 2009 ereignet hat. Allerdings darf der Kontext, in dem die Übergriffe statt- gefunden haben, nicht ausgeblendet werden. Der Beschwerdeführer hat seine Exfreundin mit Drohungen und jahrelangem «Stalking» massiv ge- schädigt. Die Trennung im Februar 2008 hat ihn nicht davon abgehalten; zur zweiten Vergewaltigung kam es sogar erst nach diesem Zeitpunkt (vorne E. 3.4). Die POM hat sodann auf das Urteil des Kantonsgerichts Bezug genommen, wonach Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwer- deführer früher bereits seine Ehefrau genötigt hat. Sie sei während der Ehe als «Hure, Schlampe» beschimpft und «psychisch fertiggemacht» worden, weshalb sie ins Frauenhaus geflüchtet sei. Selbst nach der Scheidung habe sie aus Angst um den gemeinsamen Sohn auf Druck des Beschwer- deführers eine Abtreibung vornehmen lassen (Akten MIDI pag. 150 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Darstellung nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat die Vorinstanz unter diesen Umständen geschlossen, dass zukünftige problembeladene Partnerschaften das potenzielle Risiko weiterer ähnlich gelagerter Delikte in sich bergen (angefochtener Entscheid E. 7c). 3.7.2 Die POM hat für die Prognosestellung weiter gewichtet, dass das Kantonsgericht die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt, also das gesetzlich vorgesehene Maximum ausgeschöpft hat (Art. 44 Abs. 1 StGB; ange- fochtener Entscheid E. 7c). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, die Praxis der Strafgerichte verkannt und daraus unzulässige Schlüsse für die Rückfallgefahr gezogen zu haben. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann dahingestellt bleiben. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr wegen einer Straftat gegen die körperliche bzw. sexuelle Integrität verurteilt worden ist, ist zwar positiv zu werten. Auf ein zukünftiges Wohlverhalten kann angesichts der noch laufenden Probe- zeit aber noch nicht verlässlich geschlossen werden. Das gilt auch im Rahmen des FZA, das eine gegenwärtige Rückfallgefahr verlangt (vgl. als Beispiele BGer 2C_604/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.2, 2C_839/2011 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 12 28.2.2012 E. 3.2), zumal das soziale Beziehungsverhalten des Beschwer- deführers wie vorstehend dargelegt über längere Zeit strafrechtliche Folgen nach sich zog. 3.7.3 Schliesslich ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer seit Okto- ber 2009 nicht gänzlich deliktsfrei geblieben ist. Die Verurteilung durch das Kantonsgericht bezieht sich auch auf Straftaten, die sich (auch) im Jahr 2010 (einfache Körperverletzung, Hehlerei) bzw. im Jahr 2012 (Strassen- verkehrsdelikte) ereignet haben (Akten MIDI pag. 195). Am 10. November 2013 hat er sodann gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen und wurde deswegen mit Strafbefehl vom 11. September 2014 der Staats- anwaltschaft des Kantons Freiburg mit einer Geldstrafe von fünf Tages- sätzen und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Akten MIDI pag. 191 und 225). Zwar sind diese Delikte weder vom Unrechtsgehalt noch von der Art her vergleichbar mit den Übergriffen auf die Exfreundin. Im Verbund mit weiteren aktenkundigen Verurteilungen seit dem Jahr 2003, die ebenfalls illegale Betäubungsmittel, den Strassenverkehr und das Vermögen be- treffen (vgl. Akten MIDI pag. 128), zeigt sich jedoch, dass der Beschwerde- führer allgemein grosse Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. 3.8Damit ist erstellt, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgeht. Dieses Rückfallrisiko ist angesichts der begangenen gewichtigen Rechts- güterverletzungen auch hinreichend schwer, um eine Einschränkung (all- fälliger) Freizügigkeitsrechte zu rechtfertigen. Einer gutachterlichen Ab- klärung der Legalprognose bedarf es bei diesen Gegebenheiten nicht; der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen (Beschwerde S. 7). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2017, Nr. 100.2017.259U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 7. Dezember 2017.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2017 259
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026