100.2017.255U HER/MAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner und Einwohnergemeinde B.________ betreffend Verweigerung des Kantonsbürgerrechts (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2017; 223257)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1965), iranische Staatsangehörige, reiste am 2. Mai 1995 zusammen mit ihrem Ehemann C.________ (geb. ...1961) und ihren zwei Töchtern in die Schweiz ein. Sie wurden in der Folge als Flüchtlinge anerkannt. A.________ gebar in der Schweiz zwei weitere Kinder (geb. 1998 und 1999). Am 10. Mai 2000 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 1. April 2005 zog A.________ mit ihrer Familie in die Einwohnergemeinde (EG) B.. Die Familie wird seit Mai 2005 von der EG B. mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. A.________ hat sich am 1. Juli 2011 von ihrem Ehemann getrennt; die Ehe wurde am 3. Dezember 2013 geschieden. Seit der Trennung bezieht sie selbständig Sozialhilfeleistungen. Am 16. Oktober 2013 reichte A.________ bei der EG B.________ ein Gesuch um Einbürgerung ein. Die Gemeinde sicherte ihr am 31. Mai 2016 das Gemeindebürgerrecht zu. B. In der Folge übermittelte die Gemeinde die Gesuchssache dem Amt für Mi- gration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD), zur weiteren Behandlung. Mit Verfügung vom 7. August 2017 lehnte der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion (POM), die Erteilung des Kantonsbürgerrechts aufgrund des aktuellen Sozialhilfebezugs und der Nichtrückzahlung bezogener Sozial- hilfeleistungen ab. Gleichzeitig stellte der Kanton Bern das Erlöschen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts der EG B.________ fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 7. September 2017 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die POM sei anzuweisen, ihr das Kantonsbürgerrecht zu er- teilen und das Verfahren um ordentliche Einbürgerung fortzusetzen. Weiter hat sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt die POM für den Kanton Bern die Beschwerdeabweisung. Hinsichtlich des Gesuchs um Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthal- ten. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 28. März 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Weiter hat sie das A.________ betreffende Urteil der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2009 (VGE IV/2009/82) zu den Akten erkannt. Am 9. Mai 2018 haben sowohl A.________ als auch die POM von der Ge- legenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. A.________ hat weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Am 18. Mai 2018 hat die Instruktionsrichterin die Eingaben den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt und der POM Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zur Sache zu äussern und Anträge zum weiteren Ver- fahren zu stellen. Die POM hält mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Mit Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2018 hält A.________ unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen ebenfalls an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts. 2.1Auf den 1. Januar 2018 sind im Kanton Bern das totalrevidierte Ge- setz vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kan- tonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) sowie die Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kanto- nale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) und auf eidgenössi- scher Ebene das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 30 Abs. 1 KBüG und Art. 50 Abs. 2 BüG werden vor dem Inkraft- treten dieser Gesetze eingereichte Einbürgerungsgesuche nach den Be- stimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Vorliegend sind somit das alte Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht (aKBüG; BAG 97-023), die alte Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, aEbüV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 5 BAG 06-036) und die dazu ergangene Rechtsprechung sowie das alte Bun- desgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schwei- zer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 S. 1087) anwend- bar. 2.2Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 aBüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Kantons- bürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinde- rat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 aKBüG; Art. 14 Abs. 1 aEbüV). 2.3Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürge- rung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 aBüG umschrieben. Nach Art. 14 aBüG ist vor der Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie oder er in die schweizerischen Verhältnisse einge- gliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürge- rungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfor- dernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können (BGE 141 I 60 E. 2.1, 140 I 99 E. 2.1, 139 I 169 E. 6.3, 138 I 305 E. 1.4.3, 138 I 242 E. 5.3). Sie haben dabei die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2016 S. 293 E. 2.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2). Im Anwendungsfall entscheiden die zuständi- gen kantonalen und kommunalen Behörden nach Ermessen (hinten E. 2.5), wobei Bundesrecht vorbehalten bleibt (vgl. Art. 16 Abs. 2 aKBüG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 6 heisst die Behörden entscheiden, obwohl diesem Vorgang auch eine politi- sche Komponente innewohnt und kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht (Art. 16 Abs. 1 aKBüG), im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürver- bots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. Ebenso berücksichtigen sie die in der gesetzlichen Ord- nung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 3, 2016 S. 293 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 140 I 99 E. 3.1 und 138 I 305 E. 1.4). 2.4Art. 7 Abs. 3 KV (i.K. am 11.12.2013) enthält einen nicht abschlies- senden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Nicht eingebürgert wird namentlich, wer Leistun- gen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat (Bst. b). Dieses Einbürgerungshindernis gilt in zeitlicher Hinsicht in allen Einbürgerungsverfahren, die – wie hier – im Zeitpunkt sei- nes Inkrafttretens bei der Gemeinde hängig sind (einlässlich BVR 2016 S. 293 E. 4; zuletzt VGE 2016/59 vom 24.4.2018 E. 2.4 [noch nicht rechts- kräftig]). Sie ist unmittelbar anwendbar, wobei der Verhältnismässigkeit so- wie anderen verfassungsmässigen Werten, namentlich dem Diskriminie- rungsverbot, im Rahmen der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen ist (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 3 mit zustimmenden Bemerkungen von Reto Feller S. 311 ff.; BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 2 [betreffend VGE 2015/93 vom 21.9.2016], in BVR 2017 S. 301 und ZBl 2018 S. 143 mit zustimmenden Bemerkungen von Giovanni Biaggini S. 156 ff.). 2.5Das kantonale Recht knüpft für die (weiteren) materiellen Voraus- setzungen an die bundesrechtlichen Anforderungen an: Nach Art. 8 Abs. 1 aKBüG können Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzun- gen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeitli- chen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 aEbüV wiederholt die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 aBüG und hält fest, dass die Gemeinden insbesondere abklären, ob diese Voraussetzun- gen erfüllt sind. Mit Änderung der aEbüV vom 23. April 2014 (BAG 14-045; in Kraft seit 1.7.2014) wurde der revidierte Art. 7 KV in verschiedener Hin- sicht ausgeführt. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht weder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 7 nach altem noch nach neuem Recht (Art. 16 Abs. 1 aKBüG; Art. 7 Abs. 4 KV). Sind die Einbürgerungskriterien erfüllt, entscheidet demnach die zu- ständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermes- sen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2012 S. 193 E. 2.2; vgl. auch BVR 2017 S. 7 [VGE 2015/82 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.3, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.3). 3. Der Kanton hat der Beschwerdeführerin das Kantonsbürgerrecht verwei- gert, weil sie aktuell Sozialhilfe bezieht und bezogene Sozialhilfeleistungen nicht zurückerstattet hat. 3.1Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV wird nicht eingebürgert, wer Leis- tungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfäng- lich zurückbezahlt hat. Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Bst. h aEbüV sehen dazu vor, dass im Rahmen der Gesuchseinreichung bei der Einbürgerungs- gemeinde Bescheinigungen beizubringen sind über den Nichtbezug von Sozialhilfeleistungen in den vergangenen zehn Jahren oder deren Rück- zahlung. Weiteres führt die Wegleitung «Einbürgerungsverfahren; Ordent- liche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Schwei- zerinnen und Schweizern» aus (Fassung vom 24.6.2014), welche nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Gesuchsbehandlung soweit hier interessierend beachtlich ist (vgl. BVR 2017 S. 7 E. 4.1 und 7.3 a.E., 2017 S. 25 E. 7.3 f., je mit weiteren Hinweisen). 3.2Der Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV wird in zeitli- cher Hinsicht durch das angeführte Verordnungsrecht begrenzt, indem der Nachweis verlangt wird, dass in den letzten zehn Jahren keine Sozialhilfe bezogen bzw. in Anspruch genommene Leistungen vollumfänglich zurück- bezahlt wurden (Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Bst. h aEbüV; vgl. auch Vortrag der POM betreffend Änderung der aEbüV, S. 5). Für die Berech- nung der Zehnjahresfrist stellen Art. 11 Abs. 2 aEbüV und die Wegleitung (Ziff. VI/b/3.2.4.1 S. 22 f.) auf den Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs bei der Gemeinde ab. Damit werden, was der Voraussehbarkeit und Rechtssi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 8 cherheit dient, die Sozialhilfeleistungen, welche für die Rückzahlung be- achtlich sind, betragsmässig fixiert. Die Begrenzung des Einbürgerungs- hindernisses der Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfe auf zehn Jahre, zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des Gesuchs, konkretisiert die Verhält- nismässigkeit in zeitlicher Hinsicht. Das Verwaltungsgericht hat sie als ver- tretbar und praktikabel und insoweit als taugliche Leitlinie für die Verfas- sungskonkretisierung beurteilt (BVR 2017 S. 7 E. 4.2, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 4; in der Sache bestätigt durch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 2.6 und 4.4, in BVR 2017 S. 301 und ZBl 2018 S. 143). Das neue kantonale Bürgerrecht hält diese Refe- renzperiode nun auf Gesetzesstufe fest (Art. 12 Abs. 1 Bst. c KBüG). 3.3Aus den Akten ergibt sich mit Blick auf dieses Einbürgerungshinder- nis Folgendes: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Kurdin. Sie wurde am ...1965 in Piranshahr/Iran geboren, wo sie die Primar- und Oberstufenschule be- suchte. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht (Akten ZBD pag. 48). Bis zu ihrem 20. Lebensjahr lebte sie im Heimatland, anschliessend sieben Jahre im Irak und drei Jahre in der Türkei (Akten ZBD pag. 56). Am 2. Mai 1995 reiste sie zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden älteren Töchtern (geb. 1987 und 1989) in die Schweiz ein. Hier gebar sie ihre dritte Tochter (geb. 1998) und ihren Sohn (geb. 1999). Die Familie wohnte zu- nächst in ... und in Bern (vgl. Wohnsitzbestätigungen der beiden Gemeinden; Akten ZBD pag. 32 f.). Am 1. April 2005 nahm die Beschwer- deführerin zusammen mit ihrer Familie Wohnsitz in der EG B.________ (Akten ZBD pag. 34). Die EG B.________ hat die Familie in der Zeit von Mai 2005 bis März 2012 mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 221ʹ301.70 unterstützt (Akten ZBD pag. 7). Zuvor leistete die EG Bern der Familie Sozialhilfe; die Höhe der in dieser Gemeinde bezogenen Leistungen ist nicht aktenkundig (Akten ZBD pag. 6). Seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 9 pag. 72-75). Gemäss dem Sozialhilfebudget vom 24. August 2017 wird die Beschwerdeführerin mit monatlich Fr. 1ʹ951.35 unterstützt (act. 2A/1). 3.3.2 Am 16. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin bei der EG B.________ ein Gesuch um Einbürgerung ein (vgl. vorne Bst. A). Sie verfügt über einen ungetrübten strafrechtlichen Leumund und ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (Akten ZBD pag. 29-31). Sie hat einen Einbürgerungskurs besucht (Akten ZBD pag. 23). Ihre mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse entsprechen dem Niveau A2 (Akten ZBD pag. 24). 3.4Nach dem Gesagten ist sowohl von im massgeblichen Zeitraum (2003-2013) bezogenen, nicht zurückbezahlten Sozialhilfeleistungen aus- zugehen (vgl. vorne E. 3.2), als auch von einem bis heute andauernden Sozialhilfebezug. Die Einbürgerung ist mithin in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV grundsätzlich ausgeschlossen. Strittig ist indes, ob die An- wendung des Einbürgerungshindernisses im konkreten Fall übergeord- netes Verfassungsrecht des Bundes verletzt. 4. 4.1Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ursächlich für ihre Sozialhilfeabhängigkeit seien ihre dauerhaften psychischen und körperlichen Einschränkungen. Angesichts der langen Dauer und des chronischen Verlaufs ihrer Erkrankung liege eine Behinderung vor. Werde ihr das (Kantons-)Bürgerrecht verweigert, werde sie aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung diskriminiert. 4.2Der Anwendung des Einbürgerungshindernisses von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV setzt Art. 8 Abs. 2 BV Grenzen, wenn jemand diskriminiert würde, weil sie oder er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Abs. 1 KV; BVR 2017 S. 25 E. 6.1, 2016 S. 293 E. 3.4; VGE 2016/153 vom 28.7.2017 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. neurechtlich auch Art. 12 Abs. 2 KBüG). Behindert sind Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 10 Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 139 I 169 E. 7.2.4, 135 I 49 E. 6.1; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. De- zember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]). Diese Personen werden durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbst- erhaltungsfähigkeit für die Einbürgerung wegen eines nicht aufgebbaren Merkmals in spezifischer Art betroffen und gegenüber «gesunden» Be- werberinnen und Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechts- ungleich behandelt. Sie mögen nicht in der Lage sein, aus eigenen Stücken eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Es wird ihnen dauernd und nicht nur vorübergehend verunmöglicht, sich überhaupt ein- bürgern zu lassen (BGE 135 I 49 E. 6.1). Ob eine Beeinträchtigung dauer- haft ist, sodass von einer Behinderung gesprochen werden kann, ist in jedem Einzelfall aufgrund der gegebenen Zusammenhänge zu prüfen. Ent- scheidend ist, ob die Beeinträchtigung solange währt, dass eine Aus- schluss- oder Stigmatisierungswirkung eintritt (BVR 2017 S. 25 E. 6.1 mit Hinweis auf Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 18, sowie BGE 130 I 352 E. 6.1.2; VGE 2016/59 vom 24.4.2018 [noch nicht rechtskräftig] E. 7.2.1). Dies trifft insbesondere dann nicht zu, wenn die betroffene Person ihre Arbeitsfähigkeit (sukzessive) wieder steigern kann (BVR 2017 S. 25 E. 6.2). 4.3Liegt keine Behinderung im diskriminierungsrechtlichen Sinn vor, bleibt zu prüfen, ob die Nichteinbürgerung insgesamt verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV). Richtungsweisend ist, ob die Verweigerung der Einbür- gerung einen «persönlichen Härtefall» bewirkt (BVR 2017 S. 25 E. 7.3 mit Hinweis auf die Wegleitung Ziff. VI/b/3.2.5 S. 25; vgl. neurechtlich auch Art. 12 Abs. 2 KBüG und Art. 13 Abs. 2 KBüV). Auf eine Härte mag etwa dann zu schliessen sein, wenn Betroffene wegen besonderer individueller Verhältnisse, die für den Sozialhilfebezug ursächlich sind und nicht sie zu vertreten haben, für unabsehbare Zeit von der Einbürgerung ausgeschlos- sen blieben (BVR 2017 S. 25 E. 7.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 11 5. Aus den Akten ergibt sich zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin Folgendes: 5.1Die Beschwerdeführerin leidet sowohl an psychischen wie physi- schen Beschwerden: Sie wurde in der Zeit von September 2003 bis De- zember 2005 im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizeri- schen Roten Kreuzes wegen einer psychischen Störung, verursacht durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit und Kriegserlebnisse im Iran, be- handelt. Seit August 2014 ist sie dort wieder in Behandlung (hinten E. 5.4.1). Zudem befindet sie sich seit 1998 wegen verschiedenen chroni- schen Beschwerden des Bewegungsapparats (Rücken, Schulter, Knie und Fuss) bei Dr. med. D.________ in hausärztlicher Behandlung (ärztliches Attest vom 26.1.2017; Beschwerdebeilage [BB] 12). 5.2Am 12. Mai 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV- Stelle Bern wies das Leistungsbegehren ab. Die dagegen bei der sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts erhobene Be- schwerde blieb gestützt auf das Nachfolgende erfolglos (VGE IV/2009/82 vom 10.8.2009; act. 7): Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde die Be- schwerdeführerin von Dr. med. E.________ (Spezialärztin FMH für Neuro- chirurgie) und Dr. med. F.________ (Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) interdisziplinär begutachtet. Das psychiatrische Gut- achten von Dr. F.________ vom 9. Januar 2008 diagnostiziert eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die frühere seelische Traumatisierung (Zerwürfnis mit Ehemann, Erinnerung an Erlebnisse im Krieg) sei endgültig überwunden. Ein eigenständiges psychisches Leiden sei nicht nachweisbar. Der Wille zur Schmerzüberwindung sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Arbeitsfähigkeit. Gemäss Gutachten von Dr. E.________ vom 27. Dezember 2007 wirken sich die Wirbelsäulenbeschwerden limitierend aus, allenfalls auch die Valgusstellung der Knie, wobei aber für die Tätigkeit als Rei- nigungsangestellte keine wesentlichen Einschränkungen bestünden. Möglich seien Arbeiten mit geringer Belastung und regelmässigem Positi- onswechsel, dies ganztags mit einer Leistungseinbusse von 20 Prozent.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 12 Interdisziplinär befürwortete das Gutachterteam in Berücksichtigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine gut angepasste Tätigkeit. Längeres Stehen oder Sitzen über eine Stunde wäre mit einer Einschränkung von 20 Prozent ver- bunden. Ein weiteres Gutachten wurde bei Dr. med. ... (Orthopäde) eingeholt. Im orthopädischen Gutachten vom 15. April 2008 wird auf ein beidseitiges femoropatellares Schmerzsyndrom sowie eine beidseitige Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes hingewiesen. Die Beschwer- deführerin sei für leichte Arbeiten in sitzender oder stehender Position voll arbeitsfähig. Schwere körperliche Arbeiten wären nicht möglich. Ein Arbeitspensum von 20 Prozent im Reinigungsdienst sei weiterhin zumut- bar. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Als Hausfrau sei sie voll arbeitsfähig (vgl. Erwägung 3.1). 5.3Seit dieser Beurteilung hat sich zum physischen Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin Folgendes ergeben: Im März 2010 musste sie aufgrund einer Sehnenruptur an der Schulter operiert werden (BB 10, 12). Am 13. September 2011 erfolgte eine Vorfusskorrektur (Bericht der Or- thopädie ... vom 22.11.2011; BB 8). Dr. med. D.________ bescheinigt am 26. Januar 2017, dass die Beschwerdeführerin insbesondere unter einer linkskonvexen Skoliose (Fehlstellung der Wirbelsäule) mit degenerativer Diskopathie und verschiedenen degenerativen Gelenksveränderungen im Wirbelsäulenbereich, einer Deformität an beiden Füssen, einer unhappy triad-Verletzung des linken Knies mit nachfolgender Gonarthrose und Sehnenrupturen an beiden Schultern leidet (BB 12). Mit Schlussbe- merkungen weist die Beschwerdeführerin überdies darauf hin, dass sie sich – aufgrund eines Sehnenrisses am linken Daumen – am 21. Juni 2018 einer Handoperation unterziehen musste (S. 3; act. 15). 5.4Mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin hat sich gezeigt, dass Zweifel angebracht sind, ob sie – entgegen dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.________ vom 9. Ja- nuar 2008 – die seelische Traumatisierung endgültig überwunden hat: 5.4.1 Seit August 2014 ist die Beschwerdeführerin wieder im Ambulato- rium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in psychotherapeutischer Behandlung. Laut dem ärztlichen Zeugnis vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 13 31. Januar 2017 (BB 13) leidet sie an einer psychischen Störung, verur- sacht durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit und Kriegserlebnisse im Iran. Es wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach sequenzieller Traumatisierung (ICD-10: F43.1) sowie eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert (ICD-10: F45.41). Die behandelnde ärztliche Psychothera- peutin Dr. med. G.________ geht von einem komplexen Behandlungsbild aus. Aus der psychotraumatologischen und psychosomatischen Forschung bestünden Hinweise dafür, dass die sequenziellen traumatischen Erleb- nisse zu einer neurobiologischen Reifestörung und einer Veränderung der Schmerzverarbeitung führten. Sequenziell traumatisierte Patienten neigten dazu, häufig an Schmerzen zu leiden, die das Ausmass sonstiger organi- scher Schmerzen übersteigen. Beim Auftreten der Rücken-, Schulter- und Knieschmerzen würden bei der Beschwerdeführerin, verknüpft mit Schmerzerfahrung aus der Vergangenheit, gleich starke Emotionen auf- treten, die sie an das frühere Leiden erinnerten. Die Bewältigungsstrategien seien bei der Beschwerdeführerin sehr reduziert und die Chronizität hoch. Es würde sich um psychophysiologische Veränderungen des Organismus handeln. Die Behandlung dieser psychischen Störung sei eine Langzeitbe- handlung und trotz stabilen Phasen bestünde eine erniedrigte Stresstole- ranz. Diese Faktoren führten zu Einschränkungen im Alltag und Arbeit (vgl. zur Arbeitsfähigkeit hinten E. 5.5). 5.4.2 Vom 29. August bis 12. September 2017 befand sich die Beschwer- deführerin stationär in den Universitären psychiatrischen Diensten Bern (UPD) wegen einer Belastungssituation (u.a. Suizidgedanken), ausgelöst durch den Umstand, dass sich ihr Sohn in einer «Justizmassnahme» be- fand (Heimeinweisung infolge Delinquenz). Ziel des stationären Aufenthalts in den UPD war die Stabilisierung der aktuellen psychischen Belastung (Austrittsbericht vom 12.9.2017; BB 18). Am 6./7. Januar 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität erneut in den UPD in Be- handlung. Sie war von ihrer Tochter in nicht ansprechbarem Zustand mit einer Glasscherbe in der Hand aufgefunden worden; die Abklärung ergab Hinweise auf eine Alkoholintoxikation. Die Beschwerdeführerin konnte sich an die Geschehnisse nicht mehr erinnern. Sie meinte, sie habe sich nur mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 14 Alkohol und Temesta beruhigen wollen (Austrittsbericht vom 7.1.2018; BB 19). 5.4.3 In der Zeit vom 24. April 2018 bis 14. Mai 2018 war die Be- schwerdeführerin auf Zuweisung durch das Rote Kreuz zwecks «psycho- somatischer Rehabilitation» in der ... Klinik ... hospitalisiert. Dr. med. ..., Leitende Ärztin Psychosomatik, stellt im Bericht vom 23. Mai 2018 folgende Diagnosen: (1) komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, (3) anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen und (4) schädlicher Gebrauch von Alkohol (BB 20; auch zum Folgenden). Zur aktuellen Situation hält der Bericht fest, dass das Krankheitsbild der Patientin komplex sei. Einerseits bestehe ein somatischer Kern der Beschwerden. Andererseits leide die Beschwerdeführerin an einer Trauma-folgestörung mit Symptomatik einer sequenziellen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Sie leide unter der Nichtsteuerbarkeit von emotionalen Reizen. Es entstünden manchmal Überreaktionen mit nachträglichen Schuldgefühlen. Zur Beruhigung brauche sie übermässig viel Energie. Seit der Entlassung besucht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben – nebst der Psychotherapie bei Dr. med. G.________ (vorne E. 5.4.1) – viermal wöchentlich ein Gruppenangebot im Rahmen eines Therapieprogramms der UPD (Schlussbemerkungen S. 1; act. 15). 5.5Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: 5.5.1 Nach der Gesamtaufstellung des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 29. August 2017 war die Beschwerdeführerin wie folgt arbeitsfähig (BB 14): ZeitspanneArbeitsfähigkeit (in Prozent) 31.3.2003-31.5.200320 1.6.2003-3.10.20040 4.10.2004-9.3.201020 10.3.2010-21.5.20100 22.5.2010-28.6.201020 29.6.2010-11.9.201120 12.9.2011-19.9.20110
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 15 20.9.2011-13.3.20120 14.3.2012-auf weiteres0 Im Übrigen verwies er auf die weiteren (von ihm ausgestellten) ärztlichen Zeugnisse. Mit Zeugnis vom 17. Juni 2015 bestätigte er, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen Beschwerden im Beschäfti- gungsprogramm mit einem 30-Prozent-Pensum arbeiten könne. Diese Ein- schätzung gelte für drei Monate; danach sei eine Neubeurteilung notwendig (BB 9). Wie die Neubeurteilung ausfiel, ist nicht aktenkundig. Mit ärztlichem Bericht vom 25. August 2016 beurteilte Dr. med. D.________ die Be- schwerdeführerin als zu 50 Prozent arbeitsfähig (BB 10). Wie lange die Ar- beitsfähigkeit 50 Prozent betrug, ist ebenfalls nicht erstellt. Mit Zeugnis vom 26. Januar 2017 attestierte er aber, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren krankheitsbedingt nie mehr als 20 oder 30 Prozent habe arbeiten können, meistens sei sie zu 20 Prozent arbeitsfähig gewe- sen. «Arbeitssteigerungsversuche» hätten wieder abgebrochen werden müssen, da die Knie- und Rückenbeschwerden zugenommen hätten (BB 12). Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizeri- schen Roten Kreuzes teilt die Einschätzung des Hausarztes und geht ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 Prozent aus (vgl. ärztli- ches Zeugnis vom 31.1.2017; BB 13). 5.5.2 In der Zeit vom 6. bis 12. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin zu 100 Prozent arbeitsunfähig (ärztliches Zeugnis der UPD vom 7.1.2018; BB 24). Gleiches gilt für die Zeit bis zur Hospitalisierung in der ... Klinik ... am 24. April 2018 (ärztliche Zeugnisse des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 15.1., 26.1., 1.2., 28.2., 12.3., 20.3., 9.4.2018; BB 24) und während ihrer Hospitalisierung (24.4.-14.5.2018; BB 20). Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin für weitere drei Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 24). 5.6Zur Erwerbssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Sie war bis 2002 vollzeitlich für die Erziehung ihrer Kinder zuständig und als Hausfrau tätig. In den Jahren 2004-2006 war sie in einem Reinigungs- unternehmen in Bern mit einem Pensum von etwa 20 Prozent beschäftigt. In den Jahren 2007-2012 arbeitete sie in einem Privathaushalt als Raum- pflegerin, wobei sie 2008 im IV-Verfahren angegeben hatte, da ihre Kinder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 16 die Tagesschule besuchten, würde sie zu einem höheren Beschäftigungs- grad als 20 Prozent arbeiten, wenn dies ihre Gesundheit und der Ehemann zulassen würden (vgl. VGE IV/2009/82 vom 10.8.2009 E. 4.1). Seit dem Jahr 2013 ist die Beschwerdeführerin für die ... GmbH im Umfang von 5 bis 10 Prozent tätig (Akten ZBD pag. 6). In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2017 arbeitete sie mit einem Pensum «bis zu 50 %» als Schneiderin im Nähatelier des ... (Arbeitszeugnis vom 12.7.2017 der ... AG, ...; BB 16). Nach eigenen Angaben habe sie im August 2016 ihr Pensum versuchsweise auf 50 Prozent erhöht, dieses nach zwei Monaten aus gesundheitlichen Gründen auf 30 Prozent reduzieren müssen (Beschwerde S. 4). Nach Einschätzung der Sozialarbeiterin der EG B.________ hat sich die Beschwerdeführerin stets um Arbeit bemüht. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sei es aber schwierig, eine geeignete Arbeit zu finden (Akten ZBD pag. 6). 5.7Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erfolglos ein IV-Verfahren durchlaufen hat. Die interdisziplinäre Begutachtung gelangte damals zum Schluss, es bestehe in Berücksichti- gung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit für eine gut angepasste Tätigkeit (vgl. vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat indes ärztliche Berichte beigebracht, die ihr in psychischer Hinsicht ein komplexes Krankheitsbild attestieren (vgl. vorne E. 5.4.1 und 5.4.3). Zu ihrem physischen Zustand ist aktenkun- dig, dass sie sich weiteren operativen Eingriffen unterziehen musste (vgl. vorne E. 5.3). Laut den Angaben des Hausarztes hatte die Beschwerdefüh- rerin im massgeblichen Zeitraum (2003-2013) wiederholt Phasen, in denen sie nicht arbeitsfähig war. Abgesehen von einem Arbeitssteigerungsver- such, bei welchem sie bis zu 50 Prozent arbeitete, attestiert er eine Arbeits- fähigkeit zwischen 20 und 30 Prozent (vgl. vorne E. 5.5.1). 6. Die Würdigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Ent- scheidgrundlagen ergibt Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 17 6.1Der Kanton stellt sich auf den Standpunkt, sowohl der aktuelle So- zialhilfebezug als auch die Nichtrückzahlung der bezogenen Sozialhilfe würden der Einbürgerung entgegenstehen. Gemäss der angefochtenen Verfügung (E. 3) hält er für massgebend, dass der Hausarzt der Beschwer- deführerin erst ab dem 25. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert habe. Damit sei nicht belegt, dass der Sozialhilfebe- zug wegen einer dauerhaften Behinderung erfolgt sei. Selbst wenn, wie der Hausarzt mit Zeugnis vom 26. Januar 2017 bescheinigt, akzeptiert würde, dass die Arbeitsfähigkeit in den letzten zehn Jahren zwischen 20 und 30 Prozent betragen habe, würde eine Rückzahlungspflicht im Umfang von 20 bis 30 Prozent bestehen. In diesem Umfang wäre ihr auch der aktuelle Sozialhilfebezug entgegenzuhalten. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 (act. 13) hält der Kanton fest, dass aufgrund der beigebrachten Beweis- mittel keine Anhaltspunkte für eine auf Dauer angelegte psychische Beein- trächtigung bestünden. Weshalb es sich bei den Erkenntnissen des IV-Ver- fahrens («Prognose der Dres. E.________ und F.») um eine «Fehleinschätzung» handeln solle, habe die Beschwerdeführerin nicht begründet und sei nicht ersichtlich. Die jüngsten Vorkommnisse (akute Suizidalität) schliesslich hätten im Zusammenhang mit der schwierigen Situation ihres Sohnes gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich rasch stabilisieren können; auch darin könne keine Behinderung oder dauerhafte Krankheit gesehen werden. 6.2Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht (mehr) ohne weiteres auf die Erkenntnisse des im Rahmen des IV-Verfahrens erstellten Gutachtens abgestellt werden. Die im vorliegenden Verfahren beigebrach- ten ärztlichen Berichte setzen sich ausführlich mit dem psychischen Zu- stand der Beschwerdeführerin auseinander und zeigen ein komplexes Krankheitsbild auf (vgl. vorne E. 5.4.1 und 5.4.3). Einerseits liegen damit entgegen der Einschätzung des Kantons Anhaltspunkte vor, die jedenfalls für die Zeit ab 2014 auf eine erhebliche psychische Einschränkung der Be- schwerdeführerin hinweisen, dessen ungeachtet, dass die aktuelle Belas- tungssituation aus jüngster Zeit wieder stabilisiert werden konnte. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung von Dr. F. vom 9. Januar 2009, wonach die seelische Traumatisierung definitiv überwunden sei, er- schüttert, wiewohl die Beschwerdeführerin offenbar bislang davon abgese-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 18 hen hat, ihre IV-Berechtigung neu prüfen zu lassen. Was die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin angeht, lassen die Akten den Schluss nicht zu, der Hausarzt habe der Beschwerdeführerin erst ab dem 25. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert. Im Licht des festgestellten Sachverhalts (vgl. vorne E. 5.5.1) ist vielmehr für den ganzen hier interes- sierenden Zeitraum (2003-2013) fraglich, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war (vgl. dazu E. 6.3 hiernach). Anderer- seits kann aufgrund der vorliegenden Arztberichte entgegen der Beschwer- deführerin nicht ohne weiteres auf eine diskriminierungsrelevante Behinde- rung geschlossen werden. Zum einen setzen sich die aktuellen Arztberichte nicht mit der vormaligen interdisziplinären Begutachtung auseinander und äussern sich auch nicht zur Frage, ob künftig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann; ihr Beweiswert ist insoweit be- schränkt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und b/cc [sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche]). Zum andern stam- men die Arztberichte allesamt von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, weshalb der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass sie mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin- nen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; BVR 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2). Die hausärztli- chen Bescheinigungen des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit sind zudem nicht lückenlos (vgl. vorne E. 5.5.1; vgl. zur Beweistauglichkeit solcher At- teste BVR 2009 S. 107 E. 9.2.2 f., 2007 S. 538 E. 2.2 und 2.4). 6.3Es bleiben mithin fachspezifische Fragen offen, welche weder das Verwaltungsgericht noch die POM beantworten können. Unter den gege- benen Umständen erscheint es unabdingbar, dass sich die Beschwerde- führerin von unabhängigen medizinischen Sachverständigen interdisziplinär begutachten lässt. Unzutreffend ist, dass alle ärztlichen Atteste, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellt worden sind, unbeachtlich sind, weil sie den früheren Sozialhilfebezug nicht ungeschehen machen würden (Beschwerdeantwort S. 2). Der Kanton übersieht, dass einer Per- son, die nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufgrund einer dau- erhaften Krankheit oder Behinderung aufzukommen, nicht nur der aktuelle Sozialhilfebezug, sondern ebenfalls der frühere nicht entgegengehalten werden kann. Denn Betroffene sind diesfalls auf Dauer nicht in der Lage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 19 die Leistungen der öffentlichen Hand zurückzuzahlen, was hiesse, dass es ihnen dauernd verunmöglicht wäre, sich einbürgern zu lassen (vgl. vorne E. 4.2). Gestützt auf die Würdigung einer unabhängigen Begutachtung wird zu beurteilen sein, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Anwendung des Einbürgerungshindernisses entgegensteht. Wäre eine Be- hinderung im Sinn des Diskriminierungsverbots zu verneinen, bliebe zu prüfen, ob die Nichteinbürgerung im konkreten Einzelfall mit einer nicht hin- nehmbaren Härte verbunden ist (vgl. vorne E. 4.3). Zu bedenken gilt es bei einer Neuprüfung, dass nicht nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Entfallen des Erfordernisses der Rückzahlung führen kann. Sollte eine un- abhängige Begutachtung ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem geringen Grad arbeitsfähig ist, könnte zudem nicht ohne weiteres geschlossen werden, sie könne in diesem Umfang den Lebensunterhalt selbständig finanzieren. Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte. Es dürfte nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. 6.4Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als letzte kanto- nale Instanz die nötigen Abklärungen vorzunehmen, um als erste Instanz aufgrund des vervollständigten Sachverhalts über das strittige Einbürge- rungshindernis zu befinden; dies ist Sache der für die Erteilung des Kan- tonsbürgerrechts zuständigen Behörde (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG; betref- fend Einbürgerung BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2013 S. 407 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 4). 7. Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Die Verfügung der POM vom 7. August 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die POM im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 20 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt (vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzu- nehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als vollständig obsie- gend zu betrachten. Sie hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Hingegen hat der Kanton Bern (POM) der Beschwerdeführerin die im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Die Anordnung über die unentgeltliche Rechts- pflege ist damit ohne praktische Relevanz (vgl. vorne Bst. C). 9. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 83 Bst. b BGG), selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: